{"status":"available","doknr":"OLD266516","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0209.19K3754.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-02-09","aktenzeichen":"19 K 3754/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Polizeipräsidiums L. vom 14.02.2005 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 30.05.2005 wird aufgehoben. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. \nDie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. \n \nDieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung \nin Höhe von 2.300,- EUR.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer im Jahre 1959 geborene Kläger steht als Polizeikommissar im Dienste des Beklagten.\n\n3\n\nEr trat am 01.10.1973 in den Polizeivollzugsdienst bei dem Beklagten ein. Zuletzt\nwurde er am 29.01.1997 zum Polizeihauptmeister (BesGr. A 9 m.D. BBesO) und am\n29.01.1998 zum Polizeikommissar (BesGr. A 9 g.D. BBesO) ernannt.\n\n4\n\nUnter dem 22.04.1998 bat der Kläger um einen Laufbahnwechsel in die allgemeine\nVerwaltung mit der Begründung, er sei aus gesundheitlichen Gründen auf\nDauer nicht mehr zur Ausübung des Polizeidienstes in der Lage. Im Hinblick hierauf\nordnete der Beklagte eine polizeiärztliche Untersuchung an. Der Polizeiarzt Dr. med.\nP. Dahm kam in seinem Gutachten vom 17.09.1998 zu dem Schluss, der Kläger sei\naufgrund fortschreitender degenerativer Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen\nden erhöhten Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr gewachsen. Auch mit\neiner Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit sei nicht zu\nrechnen. Der Kläger sei aber in der Lage, vollschichtig Innendienst zu verrichten\nbzw. ein Amt der allgemeinen Inneren Verwaltung uneingeschränkt auszuüben.\n\n5\n\nMit Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 01.12.1998 wurde der Kläger zwecks\nEinsatzes im polizeilichen Innendienst zum Polizeipräsidium L. - PP\nL. - versetzt und sein Antrag auf Laufbahnwechsel entsprechend einer Erklärung\ndes Klägers als erledigt angesehen.\n\n6\n\nIn einem in der Krankenakte des Klägers befindlichen Vermerk ist festgehalten,\nder Kläger habe dem - nicht namentlich benannten - Unterzeichnenden von Problemen in\nder Dienststelle und teilweise von einer „scheinbar komplexeren Privatproblematik\"\nberichtet. Der Kläger habe seine innerliche Kündigung ausgesprochen. Nach\nBeurteilung des Unterzeichners liege bei dem Kläger ein komplexes psychisches\nKrankheitsbild vor. Es sei eine Untersuchung bei dem Polizeiärztlichen Dienst\nvereinbart worden.\n\n7\n\nSeit dem 19.12.2000 blieb der Kläger dem Dienst ununterbrochen krankheitsbedingt fern.\nDer Polizeiarzt Dr. Heidinger schätzte ihn aufgrund eines Anamnesegespräches vom 29.11.2001\nals aktuell arbeitsunfähig ein. Bei ihm liege eine Gesundheitsstörung von sehr komplexer\nNatur vor, die sich von der im September 1998\nfestgestellten Gesundheitsstörung deutlich unterscheide. Der Kläger werde nicht\nspezifisch therapiert und habe auch keine Therapiemotivation, weshalb die Prognose\neiner Gesundung und Rückkehr in den Dienst längerfristig äußerst fraglich sei. Es\nwerde eine erneute Untersuchung im Hinblick auf die Dienstfähigkeit empfohlen.\n\n8\n\nDer Amtsarzt des Erftkreises, Herr Dr. Henzel, kam in seinem Gutachten vom\n17.05.2002 aufgrund eigener Untersuchung vom 18.04.2002 sowie eines nervenärztlichen\nZusatzgutachtens vom 08.05.2002 zu der Beurteilung, in körperlicher Hinsicht\nsei der Kläger unverändert allgemein dienstfähig. In psychischer Hinsicht liege bei\ndem Kläger eine Anpassungsstörung nach multipler sozialer Zurückweisung und Ablehnung\nmit längerer depressiver Reaktion vor, aufgrund derer er zum Zeitpunkt der\nUntersuchung als weiterhin dienstunfähig anzusehen sei. Eine hinreichende therapeutische\nAufarbeitung sei sinnvoll, habe aber noch nicht stattgefunden, wobei darauf hingewiesen\nwerde, dass auch erhebliche nicht medizinische Personalprobleme\nvorlägen, die anderweitig aufzuarbeiten seien. Innerhalb der kommenden sechs Monate\nkönne eine Dienstfähigkeit noch nicht erreicht werden, längerfristig sei die\nPrognose offen und ganz entscheidend von der Motivation des Klägers abhängig.\n\n9\n\nNach Aufforderung durch den Beklagten legte der Kläger eine Bescheinigung\ndes Psychotherapeuten Dipl.-Psych. Reiner Borowski vor, dass bei Freiwerden eines\nTherapieplatzes eine ambulante Verhaltenstherapie in Aussicht genommen sei. \n\n10\n\nAm 19.08.2002 wurde der Kläger auf Mallorca in Untersuchungshaft genommen\nund in der Folge durch ein spanisches Gericht zu einer langjährigen Freiheitsstrafe\nverurteilt. Durch Urteilsspruch des Obersten Gerichtshofes (Spaniens) vom\n06.05.2004 wurde die Verurteilung bestätigt und mithin rechtskräftig. Dies ist Gegenstand\neines bis auf Weiteres andauernden disziplinarischen Untersuchungsverfahrens.\n\n11\n\nNach Anhörung des Klägers, der Einwendungen erhob, und des Personalrates,\nder der beabsichtigten Maßnahme unter dem 31.01.2005 zustimmte, wurde der Kläger mit\nBescheid des PP L. vom 14.02.2005 gemäß §§ 194, 45 Abs. 1 und 47 Abs.\n1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung\nwurde im Wesentlichen ausgeführt, der Begriff der Dienstunfähigkeit sei nicht allein\nauf die Person des Beamten, sondern auch auf die Bedürfnisse des Dienstbetriebes\nabgestellt. Unter Berücksichtigung des Gutachtens des Amtsarztes des Rhein-Erft-\nKreises sowie der zwischenzeitlich eingetretenen Situation, der Inhaftierung und des\nFehlens einer Therapie sei der Kläger als sowohl polizeidienstunfähig als auch allgemein\ndienstunfähig anzusehen. Ein Laufbahnwechsel komme bei der vorliegenden\nSachlage nicht in Betracht.\n\n12\n\nDie Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch des Klägers mit\nWiderspruchsbescheid vom 30.05.2005 zurück. Zur Begründung wurde im\nWesentlichen ausgeführt, die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers sei durch das\nGutachten vom 17.09.1998 belegt und durch die zu seiner Verurteilung führenden\nUmstände nochmals bestätigt worden. Auch die allgemeine Dienstunfähigkeit sei als\nerwiesen anzusehen, da eine Therapie, durch die allein die Dienstfähigkeit hätte\nverbessert werden können, nicht stattgefunden habe. Im Übrigen liege vermutete\nDienstunfähigkeit im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG vor, da nicht davon\nauszugehen sei, dass der Kläger innerhalb von sechs Monaten aus der Strafhaft\nentlassen werde. Insoweit sei der Begriff der „Erkrankung\" gleichbedeutend mit\n„unabkömmlich\" zu sehen. Eine weitere Begutachtung durch einen als Gutachter\nbeauftragten Arzt sei formell noch nicht erforderlich, da die neue Verwaltungsverordnung\nzur Ausführung des Landesbeamtengesetzes vom 09.03.2005 erst am\n01.04.2005 in Kraft getreten sei.\n\n13\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben.\n\n14\n\nZur Begründung trägt er vor, es fehle bereits an der zusätzlichen Einholung des\nGutachtens eines als Gutachter beauftragten Arztes. Zu keinem Zeitpunkt sei eine\ndauernde Dienstunfähigkeit positiv festgestellt worden. Er sei stets um eine Therapie\nbemüht. Infolge der Überstellung in den deutschen Strafvollzug könnten Therapiemaßnahmen\nnach deutschen Standards sichergestellt werden. Eine vermutete\nDienstunfähigkeit könne nicht auf Inhaftierungszeiten gestützt werden,\nAnknüpfungspunkt sei allein eine krankheitsbedingte Dienstabwesenheit. Die vor der\nInhaftierung liegenden Krankheitszeiten kämen insoweit aber angesichts des\nZeitablaufes ebenfalls nicht mehr in Betracht.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\n1. den Bescheid des Polizeipräsidiums L. vom 14.02.2005 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom\n30.05.2005 aufzuheben,\n\n17\n\n2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig\nzu erklären.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n20\n\nund trägt unter Wiederholung und Vertiefung der Begründungen der Bescheide\nergänzend vor, nach der maßgeblichen Übergangsbestimmung seien\nZurruhesetzungsverfahren mangels Inkrafttreten neuerer Ausführungsvorschriften\nweiterhin unter Beteiligung des Amtsarztes durchzuführen. Angesichts des Fehlens\neiner Therapie sei auf der Grundlage des Gutachtens vom 17.05.2002 von der\nweiteren Dienstunfähigkeit auszugehen. Vermutete Dienstunfähigkeit komme selbst\ndann in Betracht, wenn der Nachweis der Dienstunfähigkeit schwierig oder\nproblematisch sei.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend\nverwiesen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie Klage ist begründet.\n\n24\n\nDer Bescheid des Polizeipräsidiums L. vom 14.02.2005 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 30.05.2005 ist rechtswidrig\n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die\nVoraussetzungen einer Versetzung in den Ruhestand liegen nicht vor.\n\n25\n\nRechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Versetzung in den\nRuhestand ist § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG. Nach dieser Vorschrift ist der Beamte auf\nLebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen\nZustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht\ndauernd unfähig ist. \n\n26\n\nEine allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers kann indessen nicht mit der\nerforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die\nBeurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Zurruhesetzung ist der Zeitpunkt\nder letzten Verwaltungsentscheidung, hier mithin derjenige des Erlasses des\nWiderspruchsbescheides.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7/97 -, BVerwGE 105,\n267 ff..\n\n28\n\nZu diesem Zeitpunkt ließ das Gutachten des Amtsarztes des Erftkreises, Herrn\nDr. Henzel, keinen sicheren Schluss auf die Dienstunfähigkeit des Klägers - mehr -\nzu. Das Gutachten war zu diesem Zeitpunkt drei Jahre alt. Es enthielt lediglich eine\nPrognose für die - bei Erstellung des Gutachtens - kommenden sechs Monate. Eine\nlängerfristige Prognose wurde ausdrücklich nicht erstellt. Die bereits hieraus\nresultierende Prognoseunsicherheit wird noch dadurch verstärkt, dass das Gutachten\nden ausdrücklichen Hinweis auf das sichere Vorliegen auch „normaler\", nicht\nmedizinischer Probleme enthält. Eine solche, in dem Gutachten nicht näher\nkonkretisierte, Gemengelage medizinischer Gründe mit sonstigen den Kläger\nbelastenden Problemen an seinem Arbeitsplatz lässt eine sichere Beurteilung des\nGesundheitszustandes des Klägers auf der Basis des drei Jahre zurückliegenden\nGutachtens ausgeschlossen erscheinen. \n\n29\n\nZwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass in dem Gutachten die\nBedeutung therapeutischer Maßnahmen hervorgehoben wird. Eine entsprechend\nbelastbare Aussage, dass bei Fehlen einer geeigneten Therapie eine positive\nVeränderung der psychischen Störungen des Klägers für den hier in Rede stehenden\nZeitraum von drei Jahren ausgeschlossen sei, ist dem Gutachten aber nicht zu\nentnehmen. So wird auch im letzten Absatz nochmals die Bedeutung einer - wie es\nhier seit Gutachtenerstellung der Fall ist - fehlenden beruflichen Belastungssituation\nfür die Genesung des Klägers hervorgehoben. Ob die anstelle der beruflichen\nBelastung getretene Haft und die damit einhergehenden psychischen Auswirkungen\neiner Genesung des Klägers entgegenstanden, lässt sich allenfalls vermuten, aber\nnicht sicher beantworten. Dass der Kläger zwischenzeitlich wegen der Begehung von\nStraftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt worden ist,\nträgt die Zurruhesetzung, auch in Verbindung mit dem vorliegenden Gutachten,\nebenfalls nicht. Zwar widerspricht die Begehung vom Straftaten den Dienstpflichten\ngerade eines Polizisten. Insoweit ist jedoch das anhängige Disziplinarverfahren\neinschlägig. Den Schluss auf eine die Dienstunfähigkeit (mit) begründende\npsychische Störung lassen auch die hier in Rede stehenden Straftaten nicht zu.\n\n30\n\nAuf die beklagtenseits thematisierte Frage, wessen Verantwortungskreis das\nFehlen der Therapie zuzuordnen ist, kommt es nach alledem nicht mehr an. Da es\nauch unter Berücksichtigung der fehlenden Therapie an einer hinreichend sicheren\nTatsachengrundlage für die Feststellung der Dienstunfähigkeit fehlt, bleibt die Frage,\nwessen Verantwortungskreis dieser Umstand zuzuordnen ist, ohne Bedeutung. \n\n31\n\nAuch die im Widerspruchsbescheid in Bezug genommenen physischen\nBeeinträchtigungen des Klägers tragen die Zurruhesetzung nicht. Diesbezüglich war\nder seinerzeit 49 Jahre alte Kläger bereits seit 1998 im polizeilichen Innendienst auf\neinem Dienstposten eingesetzt worden, den er vollschichtig uneingeschränkt\nauszuüben vermochte (vgl. § 194 Abs. 1 a.E. LBG).\nAuf eine vermutete Dienstunfähigkeit kann die Zurruhesetzung ebenfalls nicht\ngestützt werden. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG kann der Beamte auch dann als\ndienstunfähig angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs\nMonaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht,\ndass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Die\nDienstabwesenheit des Klägers beruhte aber im maßgeblichen Zeitpunkt der\nWiderspruchsentscheidung seit 2 ¾ Jahren nicht mehr auf Erkrankung, sondern auf\nseiner Inhaftierung. Dass diese, wie die Widerspruchsbehörde meint, im Sinne einer\nUnabkömmlichkeit mit einer Erkrankung gleichgesetzt werden könnte, ist nicht\nannähernd ersichtlich. Die Inhaftierung steht in keinerlei Zusammenhang mit dem\nGesundheitszustand des Klägers. Dass es für das Vorliegen vermuteter\nDienstunfähigkeit auf deren Entstehungszeitpunkt nicht ankommt, ändert hieran\nnichts, weil es vorliegend an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen\nErkrankung und Fernbleiben vom Dienst fehlt.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Dem Antrag\nauf Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten war\nstattzugeben. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Gebühren und Auslagen\neines Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines\nBevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit der\nHinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die\nErstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen ist in der Regel zu bejahen, da\nohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell und\nverfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung\nausreichend zu wahren.\n\n33\n\nRedeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl.\n2004, § 162 Anm. 13 a. m. w. Nachw..\n\n34\n\nDer Einzelrichter hat keinen Anlass, im vorliegenden Fall von diesen\nGrundsätzen abzuweichen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266516","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-02-09/19-k-3754-05","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266516","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266516","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-02-09/19-k-3754-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266516","retrieved":"2026-07-09 02:34:43.401390+00:00"}}