{"status":"available","doknr":"OLD266566","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0208.15K5377.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-02-08","aktenzeichen":"15 K 5377/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Beigeladenen \nvom 15.06.2005 verpflichtet, die Leistungsbewertungen vom 18.01.2005, 28.04.2005 \nund 13.06.2005 aufzuheben und eine erneute Beurteilung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu veranlassen. \n \nDie Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt die Beklagte. \n \nDie Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Triebfahrzeugführer in den Diensten der Beklagten und ist \nder DB Regio NRW GmbH in L. zur Dienstleistung zugewiesen. Er wendet sich gegen die über ihn in einer Aufzeichnung zum Mitarbeitergespräch enthaltene dienstliche Leistungseinschätzung.\n\n3\n\nIn dem Mitarbeitergespräch vom 18.01.2005 nahm der Dienstvorgesetzte des \nKlägers; Herr T. , eine Leistungseinschätzung des Klägers mit der Gesamtnote \n„gut\" vor. Ein Zeitraum, auf den sich diese Einschätzung bezieht, ist nicht angegeben. Bezüglich der einzelnen Anforderungsmerkmale beurteilte er den Kläger auf \neiner 4-stufigen Skala jeweils mit der höchsten Ausprägung, wobei die Platzierung \nder jeweiligen Kreuze eine Binnendifferenzierung dahingehend erkennen lässt, dass \nder höchste Ausprägungsgrad jeweils im unteren Bereich vergeben wurde. \n\n4\n\nDie Aufzeichnungen zum Mitarbeitergespräch wurden vom Kläger nicht gegengezeichnet. Vielmehr rügte sein Prozessbevollmächtigter unter dem 26.01.2005 die \nHerabstufung im Verhältnis zur Vorbeurteilung. Diese sei nicht auf Beanstandungen \nim Leistungsverhalten des Klägers gegründet, sondern beruhe auf Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Beklagten, was kein sachgerechtes Kriterium darstelle.\n\n5\n\nMit Stellungnahme vom 03.02.2005 lehnte die Beigeladene eine Abänderung der \nLeistungseinschätzung ab. Der Kläger könne keine Fortschreibung seiner bisherigen \nBeurteilung verlangen; auch andere Mitarbeiter seien herabgestuft worden. \n\n6\n\nNachdem der Kläger seine Beanstandung aufrecht erhielt, wurde für den \n28.04.2005 ein weiteres Mitarbeitergespräch mit dem Vorgesetzten Herrn T. \nvereinbart. \n\n7\n\nIm Zuge dieses Mitarbeitergespräches wurde eine erneute Leistungseinschätzung über den Kläger vorgenommen, welche wiederum mit dem Gesamturteil „gut\" \nabschloss. Im Gegensatz zur vorangegangenen Leistungseinschätzung wurde nunmehr das Merkmal „Verantwortungsbereitschaft\" als im Mittelfeld des obersten Ausprägungsgrades liegend eingeschätzt. Auch die Platzierung der Kreuze in den Anforderungsdimensionen „Zusammenarbeit/Kommunikation\", Wirtschaftliches Handeln\" \nund „Dienstleistungsverhalten\" sind in unterschiedlichen Nuancierungen etwas mehr \nzur Mitte des obersten Ausprägungsgrades hin angesiedelt worden. Diese Beurteilung wurde vom Kläger ebenfalls nicht akzeptiert.\n\n8\n\nDas auf Antrag des Klägers durchgeführte weitere Mitarbeitergespräch unter Beteiligung des nächsthöheren Vorgesetzten am 13.06.2005 führte zu einer erneuten \nAbänderung von Einzelbewertungen bei gleichbleibendem Gesamturteil „gut\". Während die Merkmale „Wirtschaftliches Handeln\" und Verantwortungsbereitschaft nunmehr als am äußerst linken Rand des Ausprägungsgrades „hoch\" angekreuzt waren, \nwurden die Merkmale „Zusammenarbeit/Kommunikation\" und „Dienstleistungsverhalten\" nunmehr als im mittleren Spektrum des obersten Ausprägungsgrades „hoch\" \ngekennzeichnet. \n\n9\n\nUnter dem 15.06.2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers durch \ndie Beigeladene mitgeteilt, dass auch bei Überprüfung der Leistungseinschätzung \nunter Einbeziehung des nächsthöheren Vorgesetzten die Gesamtbewertung „gut\" \naufrechterhalten bleibe. Eine weitere Überprüfung sei nach den Konzernregularien \nnicht vorgesehen. Dem Kläger wurde eine Frist bis zum 01.07.2005 gesetzt, um Einwände gegen die dienstliche Beurteilung geltend zu machen. \n\n10\n\nUnter dem 15.06.2005 wandte sich der Kläger erneut gegen die Leistungseinschätzung, wie sie im Mitarbeitergespräch vom 13.06.2005 ihren Niederschlag gefunden hat. Insbesondere habe die Leistung im Verhältnis zur Beurteilung von November 2002 nicht nachgelassen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers setzte \nseinerseits eine Frist zur Abänderung bis zum 30.06.2005.\n\n11\n\nNachdem das Schreiben der Beigeladenen vom 15.06.2005 beim Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen war, teilte dieser mit, die Frist zum \n01.07.2005 urlaubsbedingt nicht einhalten zu können. Er werde unaufgefordert auf \ndie Sache zurückkommen.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 10.09.2005 unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Klage zunächst gegen die Beigeladene erhoben und diese im Wege der Klageänderung gegen die Beklagten umgestellt.\n\n13\n\nEr beantragt, \n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beigeladenen vom \n15.06.2005 zu verpflichten, die streitbefangenen Leistungsbewertungen vom \n18.01.2005, 28.04.2005 und 13.06.2005 aufzuheben und eine erneute \nBeurteilung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nzu veranlassen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSei hält die Klage bereits für unzulässig, da es an einem Vorverfahren fehle. So \nhabe die Beklagte erst mit Eingang der Klageschrift Kenntnis von dem Verfahren \nerhalten.\n\n18\n\nDie Beigeladene teilt die Auffassung der Beklagten zum fehlenden Vorverfahren. \nIm Hinblick auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 20.06.2005, \nwonach er unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen werde, habe man \ndessen Schreiben vom 15.06.2005 nicht als Widerspruch verstehen müssen.\n\n19\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nsowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und Beigeladenen \nBezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig.\n\n22\n\nNach Auffassung des Gerichtes handelt es sich bei der Aufzeichnung zum \nMitarbeitergespräch vom 18.01.2005 um eine dienstliche Beurteilung, welche jeweils \nin Gestalt der Aufzeichnungen vom 28.04.2005 und 13.06.2005 eine Abänderung \nerfahren hat.\n\n23\n\nGegen diese dienstliche Beurteilung in Gestalt der Abänderungen hat sich der \nKläger jeweils zeitnah gewandt, wobei die Beanstandungen unabhängig von der \nKonfliktregelung des § 9 der Gesamtbetriebsvereinbarung „Mitarbeitergespräch\" (im \nFolgenden: GBV) als Widerspruch zu bewerten sein dürften. Zumindest muss jedoch \ndie letzte Beanstandung vom 15.06.2005 nach Durchlaufen des betrieblichen \nÜberprüfungsverfahrens als Widerspruch angesehen werden. \n\n24\n\nDieser Widerspruch ist nachfolgend nicht zurückgenommen worden. \nInsbesondere kann ein derartiger Bedeutungsgehalt nicht dem Schriftsatz des \nProzessbevollmächtigten des Klägers vom 20.06.2005 beigemessen werden, in \nwelchem er ankündigte, unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen zu \nwollen.\n\n25\n\nIm hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war über den \nWiderspruch des Klägers binnen angemessener Frist ohne zureichenden Grund \nsachlich nicht entschieden, so dass die Klage gemäß § 75 VwGO zulässig ist.\n\n26\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger seine Beanstandungen \nzunächst gegen die Beigeladene gerichtet hat und die Beklagte erst im Zuge des \nKlageverfahrens mit der Beurteilung befasst worden ist: Die Beklagte muss sich die \nvon der Beigeladenen erteilte dienstliche Beurteilung zurechnen lassen,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1999, - 2 C 28/98 -, BVerwGE 108, 274 \nff.\n\n28\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Aufzeichnung zum Mitarbeitergespräch vom \n18.01.2005 in Gestalt der Abänderungen vom 28.04. und 13.06.2005 sowie der Bescheid der Beigeladenen vom 15.06.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger \nin seinen Rechten. Der Kläger kann von der Beklagten die Veranlassung einer \nerneuten Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen, \nvgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.\n\n29\n\nDer Kläger ist Beamter des Bundeseisenbahnvermögens. Er ist der Deutschen \nBahn AG bzw. deren ausgegliederter Konzerntochter DB Regio AG zur \nDienstleistung zugewiesen. Insofern sieht § 12 Abs. 4 des Gesetzes über die \nGründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft - DBGrG - vor, dass die \nRechtsstellung der der Bahn AG zugewiesenen Beamten sowie die \nGesamtverantwortung des Dienstherrn gewahrt bleibt. \n\n30\n\nZur Durchsetzung dieser Aufgabe kommt dem Präsidenten des \nBundeseisenbahnvermögens nach § 13 DBGrG die Rechtsaufsicht darüber zu, dass \ndie Deutsche Bahn AG die beamtenrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und \nanderer Gesetze und Verordnungen beachtet. Der Präsident des \nBundeseisenbahnvermögens ist dabei nach § 13 Abs. 2 Satz 2 DBGrG berechtigt, \nfestgestellte Rechtsverstöße, welche die Gesellschaft binnen einer bestimmten, \nzuvor gesetzten Frist nicht behebt, selbst zu beheben. Diese zunächst im Verhältnis \nzur Deutschen Bahn AG geltenden Regelungen nach §§ 12 und 13 DBGrG finden \ngemäß § 23 DBGrG auch auf die nach § 2 Abs. 1 DBGrG ausgegliederten \nGesellschaften Anwendung. \n\n31\n\nDemzufolge hat die Beklagte als Dienstherr die zur Erfüllung des Anspruchs auf \nordnungsgemäße dienstliche Beurteilung erforderlichen Handlungen vorzunehmen. \nDie Beklagte trägt die Verantwortung dafür, dass die von der Beigeladenen erstellte \ndienstliche Beurteilung des Klägers fehlerfrei ist,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1999, - 2 C 28/98 -, BVerwGE 108, 274 \nff.\n\n33\n\nDienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt \nüberprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte \nsoll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen - §§ \n40, 41 BLV bzw. §§ 3, 21 ELV - ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber \nabgeben, ob und inwieweit der Beamte den ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn \nzu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines \nAmtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche \nRechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung \ndarauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, \ndie anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei \nbewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein \ngültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, \n\n34\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 06.08.2002 - 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, S. \n31; Beschluss vom 29.05.2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, S. 82; BVerwG, \nUrteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, S. 200; OVG NRW, Urteil \nvom 11.02.2004 - 1 A 2138/01 -.\n\n35\n\nSoweit der Dienstherr bzw. hier die gemäß § 21 Abs. 1 ELV zur Beurteilung \nberufene Gesellschaft Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen \nhat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit \nden gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die \ndienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang \nstehen,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.\n\n37\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist die dienstliche Beurteilung des Klägers \nvom 18.01.2005 in Gestalt der Abänderungen vom 28.04. und 13.06.2005 \nrechtswidrig.\n\n38\n\nSie beruht auf der von der Deutschen Bahn AG und dem Gesamtbetriebsrat \nausgehandelten Gesamtbetriebsvereinbarung „Mitarbeitergespräch\" vom \n27.08.1998. Die Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung stehen nicht in \nEinklang mit höherrangigem Recht. \n\n39\n\nNach der GBV ist nicht sichergestellt, dass die auf dieser Grundlage erstellten \nLeistungseinschätzungen eine hinreichende Vergleichbarkeit der Leistungen \nbewirken. So enthält die GBV keine definierten oder aus sonstigen Umständen \nherzuleitenden Beurteilungszeiträume. In § 5 Abs. 3 GBV ist geregelt, dass sich die \nLeistungseinschätzung auf den Einsatz des Mitarbeiters während des Zeitabschnitts \nseit der letzten Leistungseinschätzung bezieht. Wann Leistungseinschätzungen \nvorzunehmen sind, ist allerdings nicht verbindlich geregelt: Zwar sollen nach § 2 \nMitarbeitergespräche in regelmäßigen Zeitabständen geführt werden, wobei ein \nBeurteilungsstichtag allerdings nicht vorgesehen ist. Stattdessen bestimmt § 4 Abs. 1 \nGBV, dass die Initiative zum Mitarbeitergespräch von der Führungskraft mit direkter \nPersonalverantwortung ausgeht. Ferner ist in Absatz 3 der genannten Regelung \nvorgesehen, dass ein Mitarbeitergespräch mindestens alle 2 Jahre geführt wird. Für \nBeamte enthält Absatz 5 die Sonderregelung, dass diese mindestens alle fünf Jahre \neinzuschätzen (zu beurteilen) sind. \n\n40\n\nWie dem Gericht aus weiteren gegen die Beklagte gerichteten Verfahren, z.B. - \n15 L 1692/06 - bekannt geworden ist, ist der 2-Jahres Zeitraum und in einigen Fällen \nselbst der 5-Jahres Zeitraum in der Vergangenheit nicht bei allen Beamten \neingehalten worden. \n\n41\n\nIn der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine \nRegelbeurteilung ihren Zweck, nämlich die Klärung einer Wettbewerbssituation, nur \nerreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so \nweit wie irgend möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird \ngrundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen \nBeurteilungszeitraum erreicht. Einschränkungen dieses Grundsatzes sind nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann hinzunehmen, soweit sie \nauf zwingenden Gründen beruhen,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2002 - 2 C 41/00 - NVwZ RR 2002, 201 f; \nOVG NRW, z.B. Beschluss vom 16.12.2004 - 1 B 1576/04 - IÖD 2005, 230ff \nund vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, Juris. \n\n43\n\nEin derartiger zwingender Grund ist weder ersichtlich noch dargetan. \n\n44\n\nNach Auffassung der Kammer liegt auch kein Fall einer zulässigen Abweichung \nvon beamtenrechtlichen Beurteilungsgrundsätzen vor.\n\n45\n\nNach § 1 Nr. 18 der DBAG - Zuständigkeitsverordnung obliegt der Deutschen \nBahn AG der Erlass von Beurteilungsrichtlinien. Gemäß § 21 Abs. 2 ELV in der seit \ndem 09.11.2004 geltenden Fassung (bzw. des § 16 Abs. 2 ELV der im Zeitpunkt der \nVereinbarung der hier maßgeblichen der GBV geltenden Vorgängerfassung) werden \ndie Grundsätze der dienstlichen Beurteilung zwischen der Gesellschaft und dem \nzuständigen Betriebsrat im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde \nabgestimmt. Nach § 3 Abs. 1 ELV gilt der Leistungsgrundsatz der BLV mit der \nMaßgabe, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen \nder Gesellschaft gemessen werden. \n\n46\n\nAusgehend hiervon hat das BVerwG,\n\n47\n\nvgl. Urteil vom 11.02.1999 - 2 C 28/98 -, BVerwGE 108, 274 - 280 \n\n48\n\nAbweichungen von der BLV für zulässig erachtet, soweit sie in der Eigenart des \nEisenbahnbetriebes der Deutschen Bahn AG begründet sind. Diese können etwa \ndaraus resultieren, dass eine Vergleichbarkeit der Leistungen von Beamten und \nArbeitern hergestellt werden soll. Auch ermöglicht die Regelung des § 3 ELV, die \nBeurteilungsmerkmale den Erfordernissen der Deutschen Bahn AG anzupassen.\n\n49\n\nDass ein Verzicht auf einheitliche und damit vergleichbare Beurteilungszeiträume \nin der Eigenart des Eisenbahnbetriebes begründet sein könnte, ist indessen nicht \nersichtlich. \n\n50\n\nDes Weiteren hält die Kammer das Beurteilungssystem der Bahn AG für \nfehlerhaft, weil die GBV „Mitarbeitergespräch\" den Beurteilungsmaßstab nicht \nerkennen lässt, indem nicht angegeben ist, wie sich die maßgebliche \nVergleichsgruppe bestimmt. Sie enthält namentlich keine Regelungen, ob die \nLeistungen im Vergleich zu den Angehörigen desselben Statusamtes oder derselben \nFunktionsebene gewürdigt werden.\n\n51\n\nDarüber hinaus sind in der Gesamtbetriebsvereinbarung keine Notenstufen \nvorgesehen. Die Gesamtbetriebsvereinbarung wird insoweit auch nicht durch eine \nfeststehende betriebliche Übung konkretisiert. So zeigen allein die \nAufzeichnungsbögen des Klägers vom 18.01.2005, 28.04.2005 und 13.06.2005 \nNuancierungen in der Platzierung der Kreuze, die einen Aussagegehalt der \nNotengebung nicht erkennen lassen. Besonders deutlich wird dies bei der \nAufzeichnung zum Mitarbeitergespräch vom 28.04. 2005. Dort sind die Kreuze bei \njeder weiteren Anforderungsdimension etwas weiter nach rechts gerückt, was \ninsbesondere bei den Anforderungsdimensionen 3 und 4 die Frage aufwirft, ob nur \nder Schriftfluss nach rechts gerückt ist oder ob tatsächlich eine Differenzierung \ngewollt war.\n\n52\n\nHinzu kommt, dass die Vergleichbarkeit der Beamten anhand der \nAufzeichnungen zum Mitarbeitergespräch dadurch erschwert wird, dass in der \nbetrieblichen Praxis offenbar verschiedene Aufzeichnungsbögen verwendet werden. \nDiese enthalten zum Teil einen durchgehenden Balken statt einer in 4 \nAusprägungsgrade geteilten Notenstufung.\n\n53\n\nDass Bewertungen in Gestalt von derlei ungenau umrissenen \nAusprägungsgraden keinen aussagekräftigen Vergleich zwischen Beamten \nderselben Endnote bilden können, liegt auf der Hand.\n\n54\n\nSchließlich wird die Einhaltung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe dadurch \nerschwert, dass die Beurteilungsrichtlinien in Form der GBV keinen \norganisatorischen Rahmen - etwa durch Richtwerte oder einen übergeordneten \nBeurteiler als Maßstabswahrer - vorgeben. \n\n55\n\nAngesichts dieser Mängel im Beurteilungssystem der Deutschen Bahn AG \nkommt es auf die individuellen Rügen des Klägers gegen seine Beurteilung nicht \nmehr an. Insoweit folgt die Kammer allerdings nicht dessen Auffassung, wonach es \nunzulässig sei, ihn bei gleichgebliebener Leistung aufgrund von Maßstabsveränderungen infolge von Umstrukturierungen schlechter zu beurteilen als in der \nVorbeurteilung. Auch bei gleichbleibenden Leistungen kann je nach Leistungsstand \nder Vergleichsgruppe eine Verschlechterung der Bewertung erfolgen. \n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3 sowie 162 Abs. 3 VwGO. \nEine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen kommt nicht in Betracht, da diese keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt \nhat.\n\n57\n\nDas Gericht hat keinen Anlass gesehen, die Berufung gegen dieses Urteil \nzuzulassen, da es die Zulassungsgründe des § 124 a VwGO nicht für gegeben \nerachtet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-02-08/15-k-5377-05","cited_norms":[{"jurabk":"ELV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"DBGrG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"DBGrG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"DBGrG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"DBGrG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-02-08/15-k-5377-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266566","retrieved":"2026-07-09 02:34:47.465695+00:00"}}