{"status":"available","doknr":"OLD266564","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0208.13K5467.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-02-08","aktenzeichen":"13 K 5467/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDas klagende Kommunalunternehmen - eine Anstalt des öffentlichen Rechts - \nbegehrt von der Beklagten, die u.a. in seinem Zuständigkeitsgebiet ein Abholsystem \nfür private gebrauchte Verkaufsverpackungen betreibt, die Beteiligung an den Kosten \nder Abfallberatung für die Jahre 2002 und 2003.\n\n3\n\nDurch Abstimmungsvertrag des Landkreises Würzburg als damals zuständigem \nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit der Beklagten und der Firma „L. \nGmbH & Co KG\" (im folgenden Entsorger) vom 30. September / 4. November / 10. \nNovember 1992 wurde in seinem Kreisgebiet die „privatwirtschaftliche Erfassung, \nSortierung und stoffliche Verwertung aller Verkaufsverpackungen, insbesondere von \nVerkaufsverpackungen aus Glas, Metall, Papier, Kartonagen, Kunst- und Verbundstoffen,\" (§ 1) eingeführt. Der Vertrag wurde auf eine Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen; er sollte sich um jeweils fünf Jahre verlängern, wenn er nicht zwölf Monate vor Vertragsablauf gekündigt worden war (§ 11). Darin verpflichtete die Beklagte \nsich, neben der Zahlung einer Kostenpauschale für die im Zusammenhang insbesondere mit den Container-Stellplätzen entstehenden Kosten und eines Kostenzuschusses für allgemeine Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, einen weiteren Betrag \n„als Personalkostenzuschuss zur Wertstoffberatung....\" an den Landkreis entsprechend der diesem Vertrag als Anlage beigefügten gesonderten Vereinbarung zu zahlen (§ 4 Ziffer 3). Diese Zahlungsvereinbarung vom 27. Oktober / 4. November / 10. \nNovember 1992 legte in Ziffer 1. für den Personalkostenzuschuss zur Wertstoffberatung einen Betrag von 0,50 DM pro Einwohner und Jahr fest und sah dafür einen \nZahlungszeitraum von 18 Monaten ab Beginn der Vorlaufphase vor. Nach Ablauf \ndieser Zeit werde unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bedarfs zwischen dem \nLandkreis und dem Beklagten über diesen Betrag neu verhandelt. Bei nachgewiesenem Bedarf könne diese Zahlung längstens bis 1996 fortgeschrieben werden. In § 12 \nverpflichteten sich die Vertragspartner, notwendige Vertragsanpassungsverhandlungen zu führen, wenn sich die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen änderten. § \n15 Ziffer 2 enthielt die weitere Verpflichtung der Vertragsparteien, unwirksame Vertragsbestimmungen im Rahmen des Zulässigen durch Regelungen zu ersetzen, die \nam besten geeignet sind, den erstrebten wirtschaftlichen Erfolg der entfallenen Bestimmung zu erreichen. \n\n4\n\nDer sog. Leistungsvertrag, mit dem die Beklagte den Entsorger [hier wie auch \nz.T. in späteren Vereinbarungen firmierend als „T. -GmbH\"] mit dem \nAufbau und Betrieb des dualen Systems beauftragt hatte, war bereits im Dezember \n1991 abgeschlossen worden. \n\n5\n\nNachdem der Personalkostenzuschuss zur Wertstoffberatung bis einschließlich \nDezember 1993 gezahlt worden war, verlangte der Landkreis im Jahre 1994 von der \nBeklagten eine Weiterzahlung auch dieses Entgelts ab Januar 1994. Mit Schreiben \nvom 4. November 1994 lehnte die Beklagte die Zahlung eines Personalkostenzu-\nschusses zur Wertstoffberatung über die vereinbarten 18 Monate hinaus ab. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 1. März 2001 kündigte der Kläger den Abstimmungsvertrag \nvom 30. September / 4. November / 10. November 1992; eine Begründung war in \ndem Schreiben nicht angegeben. \n\n7\n\nAm 16. Januar 2002 schlossen der Kläger, die Beklagte und der Entsorger eine \n„Flankierende Vereinbarung zum Betrieb des Dualen Systems\" im Gebiet des Landkreises Würzburg, mit der die Laufzeit des Abstimmungsvertrages aus dem Jahre \n1992 - in Anpassung an die aktuelle Laufzeit des Leistungsvertrages zwischen der \nBeklagten und dem Entsorger - bis zum 31. Dezember 2003 verlängert wurde. Des \nweiteren wurde darin festgehalten, dass die Beteiligten beabsichtigten, auf der \nGrundlage einer zwischen der Beklagten und den kommunalen Spitzenverbänden \nnoch auszuhandelnden Mustervereinbarung eine neue Vereinbarung insbesondere \nfür die sog. Nebenentgelte gemäß § 6 Abs. 3 Satz 8 und 10 der Verpackungsverordnung abzuschließen. \n\n8\n\nDurch eine „Abstimmungsvereinbarung\" zwischen dem Kläger, der Beklagten \nund dem Entsorger vom 25. März / 9. April 2003 verpflichtete die Beklagte sich als \nSystembetreiber unter Bezugnahe auf ihre „Pflicht nach § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV\", sich u.a. an den Kosten der Abfallberatung mit 0,26 Euro je Einwohner und \nJahr für die Vertragslaufzeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 zu \nbeteiligen. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 27. Dezember 2004 machte der Kläger am 30. Dezember \n2004 unter Hinweis auf ein Schreiben des Deutschen Landkreistages vom 10. Dezember 2004 und die dort aufgeführten Gründe gegenüber der Beklagten die Erstat-\ntung von Abfallberatungskosten für den Zeitraum von August 1998 bis Ende 2003 \ngeltend und forderte die Beklagte zu Verhandlungen darüber auf. \n\n10\n\nUnter dem 17. Januar 2005 lehnte die Beklagte eine Beteiligung an den Kosten \nder Abfallberatung für diese vergangenen Zeiträume ab und wies u.a. darauf hin, \ndass jedenfalls die Forderungen betreffend die Jahre 1998 bis 2001 verjährt seien. \n\n11\n\nAm 15. September 2005 hat der Kläger Klage auf Beteiligung der Beklagten an \nden Kosten der Abfallberatung für die Jahre 2002 und 2003 erhoben. \n\n12\n\nZur Begründung macht der Kläger im wesentlichen geltend: Ein Anspruch auf \nErsatz der vollständigen Kosten seiner Abfallberatung stehe ihm in erster Linie nach \nVorschriften der 1998 geänderten Abfallverpackungsverordnung zu. Dabei handele \nes sich um einen zwingenden, nicht abdingbaren Anspruch. Der unmittelbar aus der \nVerpackungsverordnung abzuleitende Anspruch stehe ihm zu, da immer noch ein \nbeständiger Beratungsbedarf der Bevölkerung bestehe, den er durch seine Abfallberater erfülle, wodurch ihm die angeführten Kosten entstünden. Da eine Abgrenzung \nvon Kosten der Abfallberatung und der Wertstoffberatung nicht trennscharf möglich \nsei und die Beratung in der Praxis auch ineinandergreifend erfolge, habe die Beklagte nach dem Gedankengut des im Gebührenrecht anerkannten Bedarfsdeckungsprinzips die gesamten Kosten als angemessene Beteiligung zu erstatten. Es sei insbesondere Sinn der Regelung, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger \nnicht mit Kosten für das System der Beklagten belastet würden; die Kostenübernahme stelle sich als Ausgleich für die Inanspruchnahme der durch den Kläger geleisteten Beratung dar. Diese gesetzliche Anspruchsgrundlage gelte nicht nur zeitlich begrenzt; insbesondere habe sich 2004 auch keine neue Situation ergeben, die es \nrechtfertige, für die Zeit davor keine normierte Zahlungspflicht anzunehmen. \n\n13\n\nDurch die Abfallberatung einschließlich der Beratung für das System der \nBeklagten seien ihm Kosten in Höhe von mehr als 69.000,00 Euro im Jahr 2002 und \nmehr als 65.000,00 Euro im Jahr 2003 entstanden. Diese Kosten entstünden im \nwesentlichen durch Auskünfte, Beratung und Informationen im Zusammenhang mit \nder Sammlung und Entsorgung von Leichtverpackungen, Altglas und Altpapier, und \nentsprechendes Beschwerdemanagement. Außerdem erfolge die Abfallberatung \ndurch Angaben im Abfallkalender und in weiteren Informationsbroschüren (in 7 \nSprachen) sowie etwa auf seiner Internetseite; schließlich finde Abfallberatung z.B. \nauch in Schulen, Krankenhäusern usw. statt. \n\n14\n\nHilfsweise stehe ihm ein Kostenerstattungsanspruch aus dem Abstimmungsvertrag mit der Beklagten aus dem Jahre 1992 zu. Der vertragliche Zahlungsanspruch \nfür die streitige Zeit ergebe sich im Hinblick auf die Aufnahme der \nKostenbeteiligungspflicht in die Verpackungsverordnung aus der für den Fall der \nÄnderung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen vereinbarten \nVertragsanpassungspflicht. Er ergebe sich außerdem aus der Teilnichtigkeitsklausel \nin § 15 des Vertrages. Insoweit sei nämlich mit dem Inkrafttreten der \nBeteiligungspflicht des Systembetreibers u.a. an den Kosten der Abfallberatung die \nvertragliche Regelung über die zeitliche Begrenzung dieser Zahlungen rechtswidrig \ngeworden mit der Folge, dass die Befristung aufzuheben und gemäß § 15 Ziffer 2 \ndes Abstimmungsvertrages durch eine neue Regelung zu ersetzen sei. Hinsichtlich \nder Höhe der Kostenbeteiligung sei die Fortzahlung des für den früheren (und späteren) Zeitraum vereinbarten Betrags von 0,50 DM / 0,26 Euro pro Einwohner und \nJahr am besten zur Erreichung des intendierten wirtschaftlichen Erfolges geeignet. \nAuf dieser Grundlage stehe ihm also jedenfalls ein Betrag von 83.117,06 Euro \nzu.\n\n15\n\nSeine Klageforderung sei weder verjährt noch verwirkt. Es bestehe insbesondere \nkeine Pflicht, ein Anpassungsbegehren sofort geltend zu machen. Vielmehr sei die \nEinhaltung der Verjährungsfristen ausreichend. Für eine Verwirkung fehle auch ein \nsog. Umstandsmoment. Denn der Kläger habe die Beklagte nie im Glauben \ngelassen, er wolle seine Abfallberatungskosten nicht mehr geltend machen. Die \nursprünglich ausgesprochene Befristung der Zahlungsvereinbarung für die \nWertstoffberatung sei nie so zu verstehen gewesen, dass danach keine Beteiligung \ndes Beklagten mehr habe stattfinden sollen. Vielmehr habe ausweislich des \nVertrages die Weiterzahlung vom Beratungsbedarf und der tatsächlichen \nDurchführung der Beratung seitens des Klägers abhängen sollen. So habe der \nKläger auch nie auf eine Weiterzahlung verzichtet, sondern habe im Gegenteil eine \nFortführung der Zahlungen über den 1. Januar 1994 hinaus verlangt und angemahnt. \nEr habe sich insbesondere auch nicht etwa dadurch mit dem Auslaufen der \nZahlungen einverstanden erklärt, dass er auf das Schreiben der Beklagten vom 4. \nNovember 1994 nicht mehr reagiert habe. Dass er 1994 seine Zahlungsforderungen \nnicht gerichtlich verfolgt habe, sei nur darauf zurückzuführen gewesen, dass er zur \ndamaligen Zeit keine Erfolgschance gesehen und auch jeden weiteren Schriftverkehr \nmit der Beklagten als aussichtslos erachtet habe. Durch die Neuregelungen in der \nVerpackungsverordnung im Jahre 1998 habe sich die Rechtslage jedoch inzwischen \nzu seinen Gunsten geändert. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn zur Beteiligung an \nden Kosten der Abfallberatung für den Zeitraum vom 1. \nJanuar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 einen Betrag \nvon 134.831,42 Euro nebst 5 % Zinsen über dem \nBasiszinssatz seit dem 15. September 2005 zu \nzahlen,\n\n18\n\nhilfsweise,\n\n19\n\ndie Beklagte zu verurteilen, sich mit ihm für den \nZeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 \nüber die Höhe der Beteiligung an den Kosten der \nAbfallberatung abzustimmen und den sich hieraus \nergebenden Betrag nebst 5 % Zinsen über dem \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie ist der Auffassung, dass sie nicht zu einer weiteren Beteiligung an den Kosten \nder Abfallberatung für die geltend gemachten Zeiträume verpflichtet sei, weil die \nZahlungspflicht in dem Abstimmungsvertrag befristet gewesen und diese Frist \nabgelaufen sei. Infolge der befristeten Regelung sei auch der dispositive gesetzliche \nAnspruch ausgeschlossen. Im übrigen sei eine beratende Tätigkeit des Klägers nach \ndem Einführungszeitraum nicht mehr erforderlich gewesen und in dem geltend gemachten Umfang auch nicht geleistet worden. Etwa noch verbliebene \nBeratungsaufgaben seien von den örtlichen Entsorgern und durch gelegentliche \nbundesweite Kampagnen von der Beklagten selbst wahrgenommen worden. Der \nKläger habe diese Tätigkeiten nie als nicht ausreichend gerügt. Infolge der Abnahme \ndes Beratungsbedarfs seien auch keine Zahlungen mehr an die öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträger geleistet worden. Nur wegen der veränderten \nRahmenbedingungen sei die Zahlung von Entgelten für die Beratung ab 2004 für die \nDauer von drei Jahren wieder aufgenommen worden, da erstmals seit der \nEinführungsphase aufgrund des Auftretens weiterer dualer Systeme wieder ein \ngewisser Bedarf an koordinierender und beratender Tätigkeit der öffentlich-\nrechtlichen Entsorgungsträger anzuerkennen sei. \n\n23\n\nDer Kläger habe auch gegenüber der Beklagten nie substantiiert die \nErforderlichkeit einer weiteren Beratung geltend gemacht; pauschale Forderungen \nhabe die Beklagte jeweils unmissverständlich zurückgewiesen, so insbesondere mit \nSchreiben vom 4. November 1994. Da der Kläger nach der Änderung der \nVerpackungsverordnung nicht alsbald die Zahlung und Beteiligung an den Kosten \nder Abfallberatung verlangt habe, sondern dies erst nach mehreren Jahren mit \nSchreiben vom 27. Dezember 2004 erstmals geschehen sei, seien die \nentsprechenden Ansprüche des Klägers verwirkt. Der Kläger habe in Kenntnis der \nveränderten Vertragsgestaltung zwischen der Beklagten und dem Entsorger, in die \nder Kläger immer einbezogen gewesen sei, die zehnjährige unveränderte Praxis, \ndass die Beklagte an ihn nichts mehr gezahlt habe, letztlich gebilligt, zumal \ntatsächlich bis 2003 keine Wertstoffberatung des Klägers für die Beklagte mehr \nerforderlich gewesen sei. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den \nsonstigen Inhalt der Streitakte.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n26\n\nDie Klage ist insgesamt zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der - nichtverfassungsrechtliche - Streit um die Beteiligung der Beklagten an \nden Kosten der Abfallberatung ist öffentlich-rechtlicher Natur, da der geltend \ngemachte Kostenbeteiligungsanspruch seine Grundlage im öffentlichen Recht findet. \nDas gilt sowohl für eine Herleitung dieses Anspruchs aus dem u.a. zwischen den \nRechtsvorgängern der Beteiligten geschlossenen Abstimmungsvertrag vom 30. \nSeptember / 4. November / 10. November 1992 als auch bei Stützung dieses \nAnspruchs unmittelbar auf § 6 Abs. 3 Satz 10 der Verordnung über die Vermeidung \nund Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) \nvom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch \nÄnderungsverordnung vom 30. Dezember 2005 (BGBl. I S. 2). Denn das durch § 6 \nAbs. 3 VerpackV begründete System zur regelmäßigen Abholung gebrauchter \nVerkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe und die \nsich daraus für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ergebenden Ansprüche \ngegen den Systembetreiber sind öffentlich-rechtlicher Natur. Durch das System nach \n§ 6 Abs. 3 VerpackV ist die herkömmliche öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht \ndes öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers teilweise abgelöst worden, ohne es \nvollständig dem Privatrecht zu unterwerfen. Das zeigt sich schon an § 6 Abs. 3 Satz \n11 VerpackV, wonach es zur Aufnahme des Systembetriebs der - zweifelsfrei hoheitlichen - Feststellung der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten \nLandesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde bedarf, dass ein \nentsprechendes System flächendeckend eingerichtet ist. Wenn die Abstimmung \nzwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und dem Systembetreiber, \nbei der nach § 6 Abs. 3 Satz 7 VerpackV die Belange der öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträger besonders zu berücksichtigen sind und in der nach § 6 Abs. 3 \nSatz 4 VerpackV das System auf vorhandene Sammel- und Verwertungssysteme der \nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen ist, nach § 6 Abs. 3 Satz 6 \nVerpackV Voraussetzung für die Systemfeststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 \nVerpackV ist, zeigt dies zugleich, dass auch diese die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht behandelnde Abstimmungsvereinbarung den öffentlich-rechtlichen \nCharakter der hoheitlichen Systemfeststellung teilt.\n\n27\n\nDie danach insgesamt zulässige Klage ist jedoch weder mit dem Haupt- noch mit \ndem Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf \ndie Zahlung von insgesamt 134.831,42 Euro als Beteiligung an den Kosten der \nAbfallberatung für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 und auch \nnicht in Höhe von 0,26 Euro je Einwohner und Jahr, was einem Betrag von 83.117,06 \nEuro entspräche.\n\n28\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem ursprünglich für zehn \nJahre geschlossenen - im Januar 2002 mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2003 \nverlängerten - Abstimmungsvertrag zwischen dem Landkreis Würzburg und der Beklagten vom 30. September / 4. November / 10. November 1992. Nach dem die sog. \nNebenentgelte behandelnden § 4 Ziffer 3 des Vertrages leistet die „Der Grüne Punkt\" \nDuales System Deutschland, Gesellschaft für Abfallvermeidung und \nSekundärrohstoffgewinnung mbH, die Rechtsvorgängerin der Beklagten - im \nfolgenden ebenfalls Beklagte -, an den Landkreis als Rechtsvorgänger des Klägers in \nder Funktion des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für die Benutzung seiner \nEinrichtungen ein angemessenes Entgelt. In Ziffer 1 der dazu gesondert getroffenen \nKostenvereinbarung ist geregelt: „Die DSD beteiligt sich an den Personalkosten der \nWertstoffberatung mit einem jährlichen Betrag von 0,50 DM/ Einwohner, zahlbar ab \ndem Beginn der Vorlaufphase (...) für einen Zeitraum von 18 Monaten. (...) Bei \nnachgewiesenem Bedarf kann die Zahlung dieses Betrages längstens bis 1996 \nfortgeschrieben werden.\" Da als Grund für die mit dem Hauptantrag begehrte \nGeldleistungspflicht die Abfallberatung in einer Zeit nach dem 1. Dezember 2002 \nangegeben ist, die Pflicht zur Zahlung eines Personalkostenzuschusses zur \nWertstoffberatung in den genannten vertraglichen Regelungen aber ausdrücklich auf \n18 Monate, ggfls. jedoch längstens auf eine Zeit bis zum 31. Dezember 1996 \nbefristet war, scheiden diese Vertragsbestimmungen schon deshalb als Anspruchsgrundlage ersichtlich aus. Es kommt in diesem Zusammenhang mithin auch \nnicht darauf an, aus welchen Gründen der Kläger bzw. der Landkreis Würzburg \ndamals davon abgesehen hat, eine Verlängerung des Zahlungszeitraumes bis zum \nEnde der nach der maßgeblichen Vertragsregelung allein in Betracht kommenden \nZeitspanne bis 1996 weiter zu verfolgen und ggfls. gerichtlich durchzusetzen. \n\n29\n\nEine Auslegung dieses Vertrages mit dem Ziel, die Zahlungspflicht nach § 4 \nZiffer 3 i.V.m. Ziffer 1 der gesonderten Kostenvereinbarung über diesen Zeitpunkt \nhinaus auszudehnen, ist nicht möglich und wird auch von dem Kläger nicht gefordert. \nEine Zahlungspflicht für den in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Dezember 2002 bis \nzum 31. Dezember 2002 kann schließlich auch nicht daraus abgeleitet werden, dass \ndie Beklagte sich in der Vergangenheit in den Jahren 1992 und 1993 sowie erneut \nwieder von 2004 bis 2006 an den Kosten der Abfallberatung beteiligt hat. Denn es ist \nden Beteiligten unbenommen, Leistungspflichten nur für bestimmte Zeitabschnitte zu \nvereinbaren.\n\n30\n\nEs bedarf deshalb hier mit Blick auf ein auf den ursprünglichen \nAbstimmungsvertrag gestütztes Zahlungsbegehren auch keiner Befassung mit der \nFrage, ob ein etwaiger Zahlungsanspruch dem Kläger oder nicht vielmehr dem \nLandkreis Würzburg zustehen könnte. Es erscheint insoweit zumindest nicht \noffenkundig, dass allein aus dem Umstand der Rechtsnachfolge als Träger der \nöffentlich-rechtlichen Entsorgungspflichten auch vertraglich begründete \nZahlungsansprüche für die Vergangenheit automatisch auf den neuen Rechtsträger \nübergehen. \n\n31\n\nAls gesetzliche Anspruchsgrundlage, die in Ermangelung sonstiger vertraglicher \nGrundlagen zur Stützung des unmittelbar auf Zahlung gerichteten Begehrens des \nKlägers allein verbleibt, kommt aber auch § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV nicht in \nBetracht. Nach dieser Vorschrift ist der Systembetreiber verpflichtet, sich an den \nKosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen, die durch \nAbfallberatung für sein System (und durch die Errichtung, Bereitstellung, \nUnterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen für die Aufstellung von Sammelgroßbehältnissen) entstehen. Auf diese Vorschrift kann der Kläger - unabhängig \ndavon, wann er in die Stellung als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger \neingetreten ist - sein Zahlungsbegehren indes ebenfalls nicht stützen, da die \nBestimmung nicht unmittelbar Zahlungsansprüche begründet, sondern nur \nAnforderungen an die erforderliche Abstimmung zwischen dem Systembetreiber und \ndem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufstellt. Gegen die Qualität von § 6 \nAbs. 3 Satz 10 VerpackV als unmittelbare Anspruchsgrundlage spricht schon der für \neine Anspruchsnorm vergleichsweise unbestimmte Regelungsgehalt der normierten \nRechtsfolge. Wenn in der Vorschrift nämlich nur von der Verpflichtung die Rede ist, \nsich an bestimmten Kosten zu beteiligen, bleibt die Höhe dieser Beteiligung gerade \nunklar. Schon diese Offenheit des Wortlauts für unterschiedliche Höhen der \nBeteiligung legt die Auslegung nahe, dass die Bestimmung der exakten \nBeteiligungsquote dem Kostengläubiger - also dem öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträger - und dem Kostenschuldner - also dem Systembetreiber - \nüberlassen bleiben sollte. Dann handelte es sich um eine Vorschrift, die \nAnforderungen an den Inhalt der erforderlichen Abstimmung enthält. Zu dieser \nAuslegung im Sinne einer Inhaltsbestimmung des Abstimmungsvertrages zwingt \nauch die systematische Auslegung mit Blick auf die Stellung des § 6 Abs. 3 Satz 10 \nVerpackV innerhalb des Abs. 3 des § 6 VerpackV. Während § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 \nVerpackV die Anforderungen enthält, die an das System bzw. den Systembetreiber \nund damit an den Wegfall der Verpflichtung der Hersteller und Vertreiber von \nVerkaufsverpackungen zu deren Rücknahme und Verwertung zu stellen sind, und § \n6 Abs. 3 Satz 3 VerpackV die Nachweisbarkeit der Beteiligung an einem solchen \nSystem fordert, bestimmt § 6 Abs. 3 Satz 4 VerpackV, dass das neue System auf die \nvorhandenen Sammel- und Verwertungssysteme abzustimmen ist. Satz 5 der \nVorschrift bestimmt sodann die Beteiligten an der Abstimmung, nämlich den \nSystembetreiber und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, und die \nNotwendigkeit der Schriftform. Alsdann werden in den nachfolgenden Sätzen \nnotwendige Bestimmungen für den Inhalt der Abstimmungsvereinbarung getroffen, \nbevor in Satz 11 ff. abschließend die Regelungen über die Systemfeststellung folgen. \nDass es bei Satz 6 bis 10 um Anforderungen an den Inhalt der \nAbstimmungsvereinbarung geht, ist zweifelsfrei für den § 6 Abs. 3 Satz 7 VerpackV, \nwonach die Belange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger „dabei\" besonders \nzu berücksichtigen sind. Dabei kann mit dem Wort „dabei\" nur die im voran-\ngegangenen Satz 6 geregelte Abstimmung in Bezug genommen worden sein. Der \nAussagegehalt von § 6 Abs. 3 Satz 7 VerpackV geht daher dahin, dass die Belange \nder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger „in der Abstimmung\" besonders zu \nberücksichtigen sind. Auf diese Abstimmung bezieht sich ersichtlich auch der \nnachfolgende Satz 8, wonach die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die \nÜbernahme oder Mitbenutzung bestimmter Einrichtungen gegen ein angemessenes \nEntgelt verlangen können. Denn die Übernahme oder Mitbenutzung solcher \nvorhandenen systemdienlichen Einrichtungen liegt gerade im besonderen Interesse \nder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, das nach Satz 7 in der Abstimmung \nbesonders zu berücksichtigen ist. In diesem Rahmen ist ersichtlich auch eine \nEinigung über die Höhe und Angemessenheit des zu entrichtenden Entgelts zu \ntreffen. Mit dem Inhalt der Abstimmung, wenn auch im Sinne einer Negativbestimmung, befasst sich alsdann auch der nachfolgende § 6 Abs. 3 Satz 9 VerpackV, \nwonach die Abstimmung der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im \nWettbewerb nicht entgegenstehen darf, die Abstimmung mithin keinen \nwettbewerbswidrigen oder -beschränkenden Inhalt haben darf. Wenn dann in diesem \ntextlichen Zusammenhang in dem hier besonders interessierenden nachfolgenden \nSatz 10 bestimmt ist, dass der Systembetreiber verpflichtet ist, sich an den Kosten \nder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen, die (u.a.) durch \nAbfallberatung für sein System entstehen, spricht alles dafür, auch diese Vorschrift \nals Bestimmung des notwendigen Inhalts der Abstimmungsvereinbarung \naufzufassen. Dann aber scheidet § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV als unmittelbare \nAnspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren des Klägers aus. Es bedarf deshalb \nhier auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage nach dem möglichen bzw. \nangemessenen Umfang der „Beteiligung\" der Beklagten an den - hier mit dem \nHauptantrag in erster Linie vollständig, zumindest aber in Höhe eines Betrages von \n0,26 Euro pro Einwohner und Jahr zur Erstattung gestellten - Abfallberatungskosten. \n\n32\n\nEinen Zahlungsanspruch in Höhe von zumindest 83.117,06 Euro (= 0,26 Euro je \nEinwohner und Jahr) kann der Kläger auch nicht mit Erfolg auf § 15 Ziffer 2 des \nAbstimmungsvertrages aus dem Jahre 1992 stützen. Nach dieser Vereinbarung \nhaben sich die Vertragspartner verpflichtet, unwirksame Vertragsbestimmungen im \nRahmen des rechtlich Zulässigen durch Regelungen zu ersetzen, die am besten \ngeeignet sind, den erstrebten wirtschaftlichen Erfolg der entfallenen Bestimmung zu \nerreichen. Soweit der Kläger diesbezüglich geltend macht, mit Wirksamwerden der \nRegelung zur Kostenbeteiligungspflicht des Systembetreibers in § 6 Abs. 3 Satz 10 \nVerpackV sei die vertraglich getroffene Regelung über die zeitliche Begrenzung der \nZahlung des Betrages von 0,50 DM für die Abfallberatung des öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträgers unwirksam geworden und mithin in Anwendung von § 15 des \nAbstimmungsvertrages - gleichsam automatisch - zu ersetzen durch eine \nBestimmung, dass ab dem Inkrafttreten der Änderung der Verpackungsverordnung \nder ursprünglich vereinbarte Betrag wieder zu zahlen sei, kann dem nicht gefolgt \nwerden. Aus der Neuregelung in § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV lässt sich weder vom \nWortlaut noch nach Sinn und Zweck entnehmen, dass er überhaupt unmittelbare \nAuswirkungen auf zu dem Zeitpunkt laufende Abstimmungsverträge haben sollte. \nVielmehr kann sich daraus - in Ansehung der vorstehend dargelegten Bedeutung als \nallgemeine Anforderung an den Inhalt eines Abstimmungsvertrages - nur ergeben, \ndass hieraus ein Recht auf Nachverhandlungen folgen kann, wie es überdies in \ndem Abstimmungsvertrag der Beteiligten aus dem Jahre 1992 auch in dessen § 12 \nals gegenseitige Verpflichtung festgeschrieben ist. Ein Anspruch auf Zahlung in Höhe \nvon 0,26 Euro pro Einwohner und Jahr ergibt sich also auch nicht unmittelbar aus § \n15 Ziffer 2 des Vertrages, sondern könnte mit Blick auf die insoweit vom Kläger \nangeführte Änderung der rechtlichen Bestimmungen der Verpackungsverordnung \nallenfalls im Wege der darauf gestützten Vertragsanpassung begründet werden. \n\n33\n\nHat der Kläger damit gegen die Beklagte keinen Anspruch auf unmittelbare \nZahlung von Kosten der Abfallberatung, bleibt der Hauptantrag ohne Erfolg und ist \ndamit der Hilfsantrag des Klägers zur Entscheidung des Gerichts gestellt.\n\n34\n\nAber auch insoweit ist die Klage nicht begründet. Der Kläger hat gegen die \nBeklagte auch keinen Anspruch darauf, dass diese sich mit ihm für den Zeitraum \nvom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 über die Höhe der Beteiligung an \nden Kosten der Abfallberatung abstimmt und den sich hieraus ergebenden Betrag an \nihn zahlt. Denn der Kläger hat ein solches Abstimmungsbegehren erstmals mit \nSchreiben vom 27. Dezember 2004 gegen die Beklagte geltend gemacht. Weder für \ndie Zeit nach dem Inkrafttreten des § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV in der heute \ngeltenden Fassung am 28. August 1998 noch im Zusammenhang mit der neuen \n„Abstimmungsvereinbarung\" vom 25. März / 9. April 2003 für die Jahre 2004 bis 2006 \nist der Kläger mit dem Ziel einer Abstimmung über die Höhe der Beteiligung an den \nKosten der Abfallberatung für die Jahre 1998 bis 2003 an die Beklagte \nherangetreten. Ein solches Abstimmungsverlangen lässt sich schon aus Gründen \ndes zeitlichen Zusammenhangs ersichtlich nicht aus den damaligen Forderungen \nnach Fortführung der Zahlungen für die Wertstoffberatung im Jahre 1994 herleiten. \nDass der Kläger (oder sein Rechtsvorgänger) in der Zeit danach vor Dezember 2004 \njemals mit dem Verlangen an die Beklagte herangetreten wäre, in Vertragsverhandlungen über Zahlungen für seine Abfallberatung für die Zeit nach \nSeptember 1998 einzutreten, ist weder vorgetragen worden, noch ersichtlich. \n\n35\n\nMit seinem erstmals Ende Dezember 2004 (ursprünglich für die Zeit vom 1. \nSeptember 1998 bis zum 31. Dezember 2003) geltend gemachten \nAbstimmungsbegehren ist der Kläger jedoch auch ausgeschlossen, soweit es die \nvon der Klageforderung umfassten Jahre 2002 und 2003 angeht. Denn dieses \nVerlangen ist vertrags- und treuwidrig und damit als unzulässige Rechtsausübung zu \nqualifizieren.\n\n36\n\nIn § 12 Ziffer 1 des Abstimmungsvertrages vom 30. September / 4. November / \n10. November 1992 haben die Vertragspartner sich allerdings verpflichtet, \nnotwendige Vertragsanpassungsverhandlungen zu führen, wenn sich die \neinschlägigen rechtlichen Bestimmungen ändern. Durch die Änderung der VerpackV \ndurch Verordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) und die Normierung einer \nPflicht zur Abstimmung u.a. über die Beteiligung des Systembetreibers an den \nKosten der Abfallberatung für sein System im Abstimmungsvertrag in § 6 Abs. 3 Satz \n10 VerpackV dürften sich auch einschlägige rechtliche Bestimmungen geändert \nhaben. Dennoch ist der Kläger mit seinem Verlangen nach \nVertragsanpassungsverhandlungen ausgeschlossen, weil die Beklagte zum \nZeitpunkt des erstmals im Dezember 2004 ihr gegenüber geäußerten \nAnpassungsverlangens nicht mehr mit einem solchen Begehren rechnen musste.\n\n37\n\nDie Entstehung dieses schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten der Beklagten \nberuhte wesentlich auf einem zurechenbaren Verhalten des Klägers. Dabei ist \nzunächst zu berücksichtigen, dass die Beteiligten (bzw. deren Rechtsvorgänger) sich \nin dem erwähnten Abstimmungsvertrag aus dem Jahre 1992 gegenseitig eine in \nbesonderem Maße vertrauensvolle Zusammenarbeit zugesagt haben. So \nverpflichten sich die Vertragspartner in § 9 Ziffer 1 u.a., die jeweils anderen Seiten \nnach besten Kräften im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu unterstützen und \nüber alle für das Vertragsverhältnis wichtigen Umstände zu informieren. Für den \nBereich der Öffentlichkeitsarbeit ist in § 9 Ziffer 2 ausdrücklich bestimmt, dass die \nGebietskörperschaft sowie DSD und Entsorger vertrauensvoll zusammenarbeiten. In \n§ 14 Ziffer 2 erklären die Vertragspartner, dass bei Unstimmigkeiten die gütliche \nEinigung den Vorrang haben soll. Angesichts dieser Vereinbarungen zu einer \nvertrauensvollen Zusammenarbeit, insbesondere der übernommenen Verpflichtung, \nsich über alle für das Vertragsverhältnis wichtigen Umstände zu informieren, war der \nKläger (bzw. sein Rechtsvorgänger) gehalten, die Beklagte zeitnah nach dem Inkrafttreten des neuen § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV am 28. August 1998 darüber zu \nunterrichten, dass er beabsichtige, von der Beklagten gemäß § 12 Ziffer 1 eine \nAnpassung des Abstimmungsvertrages an die geänderte Rechtslage mit dem Ziel \nihrer Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung für ihr System zu verlangen. Es \nbedarf hier keiner genauen Abgrenzung, welcher Zeitraum zur Geltendmachung \ndieses Anpassungsverlangens noch als angemessen angesehen werden kann. \nAngesichts aller erkennbaren Umstände ist ein Zeitraum von - wie hier - mehr als \nsechs Jahren nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung jedoch nicht \nmehr angemessen. Nach mehr als sechs Jahren durfte die Beklagte angesichts aller \nUmstände davon ausgehen, dass der Kläger wegen der Änderung von § 6 Abs. 3 \nSatz 10 VerpackV eine Anpassung des Abstimmungsvertrages mit dem Ziel ihrer \nBeteiligung an den Kosten der Abfallberatung für die Zeit nach September 1998 nicht \nmehr verlangen würde. Dabei war neben der übernommenen Verpflichtung zur \nInformation über alle wichtigen Umstände auch zu berücksichtigen, dass mit der \nEinführung des Dualen Systems Neuland beschritten wurde und die Beteiligten \ndaher in besonderem Maße auf die Kenntnis aller wesentlichen Umstände, \ninsbesondere auch auf der Kostenseite, angewiesen waren. Auch war das \nAnpassungsverlangen nicht auf eine einmalige Zahlung beschränkt, sondern auf \nwiederkehrende Leistungen gerichtet. Orientiert an den für die Zeit bis 1993 bzw. \nggfls. bis 1996 vereinbarten Zahlungen beliefen sich diese zudem auf eine nicht \nunerhebliche Höhe. Von besonderer Bedeutung ist der Umstand, dass die Beklagte \nmöglicherweise berechtigt war, eine etwa zu vereinbarende Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung ganz oder teilweise auf den von ihr beauftragen Entsorger \nabzuwälzen, was für einen zurückliegenden Zeitraum naturgemäß mehr \nSchwierigkeiten bereitet als für gegenwärtige oder zukünftige Zeiträume. Schon \nangesichts dieser Umstände konnte der Kläger nicht mehr als sechs Jahre bis zur \nerstmaligen Geltendmachung seines Anpassungsverlangens zuwarten.\n\n38\n\nEs kommt hinzu, dass der Kläger darüber hinaus auch durch aktives Handeln in \nder Zeit nach der genannten Änderung der Verpackungsverordnung dazu \nbeigetragen hat, ein solches schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der Beklagten zu \nbegründen. Dies ergibt sich zunächst aus der zwischen ihm, der Beklagten sowie \ndem Entsorger getroffenen „Flankierende(n) Vereinbarung zum Betrieb des Dualen \nSystems\" vom 16. Januar 2002. Diese sah zum einen in § 1 vor, dass die Laufzeit \nder ursprünglich nach zehn Jahren kündbaren - und auch vom Kläger gekündigten - \nAbstimmungsvereinbarung einvernehmlich bis zum 31. Dezember 2003 verlängert \nwerden sollte. Zum anderen enthielt § 2 des Vertrags jedoch die übereinstimmende \nAbsichtserklärung, unabhängig von der Vertragsverlängerung auf der Grundlage \neiner zwischen der Beklagten und den Kommunalen Spitzenverbänden noch \nauszuhandelnden Mustervereinbarung eine neue Vereinbarung zu schließen, die \nsich dann insbesondere auch auf die sogenannten Nebenentgelte gemäß § 6 Abs. 3 \nSatz 8 und Satz 10 VerpackV erstrecken sollte. Ob die Beteiligten bei dieser \nRegelung möglicherweise sogar schon davon ausgingen, dass hierdurch letztlich \nbeide Vertragspartner ihre vertragliche Verpflichtung zu Nachverhandlungen bereits \nerfüllt hatten, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Jedenfalls war hiermit \nnämlich einvernehmlich die Anpassung der bisher zwischen den Beteiligten gültigen \nAbstimmungsvereinbarung an das Ergebnis von Verhandlungen auf einer \nübergeordneten Ebene über den Abschluss einer Mustervereinbarung geknüpft \nworden, so dass die Beklagte vor diesem Hintergrund mit einer anderweitigen \ndirekten Inanspruchnahme durch den Kläger aus gleichem Rechtsgrund nicht mehr \nrechnen musste. Dass letztlich das jetzt gestellte Anpassungsverlangen auf eine \nentsprechenden Mustervereinbarung der kommunalen Spitzenverbände mit der \nBeklagten gestützt werden soll, hat weder der Kläger dargelegt noch sind sonst \nhierfür Anhaltspunkte ersichtlich.\n\n39\n\nHier kommt weiter hinzu, dass die Verfahrensbeteiligten (in Umsetzung der o.a. \nAbsicht) außerdem im März /April 2003 bereits eine neue Abstimmungsvereinbarung \nmit Wirkung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 geschlossen \nhaben, mit der die Beklagte sich unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 Satz 10 der \nVerpackungsverordnung u.a. zu einer Kostenbeteiligung an der Abfallberatung \nlediglich für Zeit von 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 verpflichtet hat. Mit dem \nZiel einer Abstimmung über die Höhe der Beteiligung an den Kosten der \nAbfallberatung für die Zeit von September 1998 oder jedenfalls von Anfang 2002 bis \nEnde 2003 ist der Kläger aber auch in diesem Zusammenhang an die Beklagte nach \neigenem Vortrag nicht ernsthaft herangetreten. Insoweit ist zu seinen Lasten \naußerdem zu berücksichtigen, dass schon im Frühjahr 2003 - noch zur verlängerten \nLaufzeit des alten Abstimmungsvertrages - eine nachträglich Vertragsanpassung mit \nBlick auf die in Bezug genommene Vorschrift der Verpackungsverordnung getroffen \nworden ist, die allerdings gerade für die mit der Klage streitig gestellten \nBeratungskosten für die Jahre 2002 und 2003 keine Erstattung vorsieht. Damit dürfte \nmangels entgegenstehender Anhaltspunkte eine abschließende Regelung für die \ngesamte hier streitige Zeit bis Ende 2003 geschaffen worden sein, die weitere - \nerstmals nach Abschluss dieser Vereinbarung geltend gemachte - diesbezügliche \nZahlungs- und Nachverhandlungsansprüche für zurückliegende Zeiträume \nausschließt. \n\n40\n\nSchließlich dürfte das Abstimmungsbegehren auch noch daran scheitern, dass \nbei erstmaliger Berufung hierauf im Dezember 2004 der insoweit abzuändernde Vertrag aus dem Jahre 1992 als Anspruchsgrundlage gar nicht mehr in Kraft, sondern \nbereits nahezu 2 Jahre zuvor durch die neue Abstimmungsvereinbarung vom 25. \nMärz / 9. April 2003 ersetzt worden war. Soweit der Kläger sich etwa auf die \nentsprechende Regelung zur Vertragsanpassungspflicht in § 11 Ziffer (1) dieses \nVertrages berufen will, fehlt es schon an einer Änderung der einschlägigen \nrechtlichen Bestimmungen nach Abschluss dieses Vertrages.\n\n41\n\nNach allem musste die Beklagte mehr als sechs Jahre nach der von dem von \ndem Kläger als hierfür maßgeblich bezeichneten Änderung in § 6 Abs. 3 Satz 10 der \nVerpackV nicht mehr damit rechnen, in Missachtung der von dem Kläger \nübernommenen Informationspflicht und im Widerspruch zu der in der \n„Flankierende(n) Vereinbarung zum Betrieb des Dualen Systems\" enthaltenen \neinvernehmlich getroffenen Regelungen zwischen den Beteiligten sowie der 2003 \nneu geschlossenen Abstimmungsvereinbarung noch mit Forderungen nach \nVertragsanpassungsverhandlungen wegen einer (rückwirkenden) Beteiligung an den \nKosten der Abfallberatung für Zeiträume zwischen September 1998 bis Ende 2003 \nkonfrontiert zu werden. Die Beklagte durfte vielmehr zu diesem Zeitpunkt davon \nausgehen, dass das der alte Abstimmungsvertrag erfüllt, die daraus resultierenden \nwechselseitigen Rechte und Pflichten ihr Ende gefunden und dieses Vertragsverhältnis insgesamt „abgewickelt\" war. Das Verhalten des Klägers verstößt mithin \ninsofern gegen den auch im Verwaltungsrecht anzuwendenden Grundsatz von Treu \nund Glauben; angesichts aller erkennbaren Umstände war jedenfalls im Dezember \n2004 ein mögliches Recht aus § 12 Ziffer 1 des Abstimmungsvertrages auf die \nFührung von Vertragsanpassungsverhandlungen wegen der am 28. August 1998 in \nKraft getretenen Änderung von § 6 Abs. 3 VerpackV verwirkt.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 \nSatz 1 ZPO.\n\n43\n\nAnlass, die Berufung gem. § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, bestand nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266564","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-02-08/13-k-5467-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266564","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266564","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-02-08/13-k-5467-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266564","retrieved":"2026-07-09 02:34:47.288932+00:00"}}