{"status":"available","doknr":"OLD266601","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0207.15L1692.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-02-07","aktenzeichen":"15 L 1692/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach \n§ 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, ihr Einvernehmen nach § 12 Abs. 6 Satz 1 DBGrG \nzur Übertragung einer nach BesGr. A 9 + Z zu bewertenden Tätigkeit an die Beigeladenen zu 2 bis 6 durch die DB Regio NRW GmbH zurückzunehmen und alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung der Beigeladenen zu 2 - 6 in ein \nAmt der Besoldungsgruppe A 9 + Z bewirken könnte, bis eine erneute Auswahlentscheidung bezüglich dieser Stellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorgenommen worden ist und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der \nerneuten Entscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist.\n\n \n2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die \nAntragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 6 tragen \ndiese jeweils selbst.\n\n3.. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer wörtliche Antrag, \n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die fünf A 9 + Z Dienstposten des Lokbetriebsinspektors mit Amtszulage bei der DB-Regio AG NRW GmbH Personalbetreuung S. mit einem anderen Mitbewerber zu besetzen und ihr aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung eines Mitbewerbers in die \nvorgenannten Stellen bewirken könnte, bis sie eine erneute Auswahlentscheidung bezüglich dieser Stellen unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen hat und eine Frist von zwei Wochen nach Mittelung der erneuten Entscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist,\n\n4\n\nwar wie im Tenor ersichtlich auszulegen. Die Übertragung höher zu bewertender \nTätigkeiten wird nach § 12 Abs. 6 Satz 1 DBGrG nicht von der Antragsgegnerin, sondern von der Deutschen Bahn AG vorgenommen. Seit der mit Vollzug der 2. Stufe \nder Bahnreform vorgenommenen Ausgliederung der Gesellschaften (vgl. §§ 2 Abs. \n1, 25 DBGrG) obliegt die Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeit der DB \nRegio AG bzw. deren hierzu befugter Untergesellschaften. Die Übertragung der höher bewerteten Dienstposten bedarf allerdings der Erteilung des Einvernehmens der \nAntragsgegnerin. Wegen der dem Präsidenten des BEV nach § 13 DBGrG obliegenden Rechtsaufsicht beinhaltet das Erteilen des Einvernehmens eine volle Rechtmäßigkeitskontrolle des Auswahlvorschlages der Bahn AG einschließlich der Überprüung der zugrunde liegenden Beurteilungen. Nach § 2 der Rahmenvereinbarung zwischen dem BEV und der DB AG in dienstrechtlichen Angelegenheiten für die der Gesellschaft zugewiesenen und zu ihr beurlaubten Beamten des BEV sorgt die DB AG \nim Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ermessenfehlerfreie Entscheidungspraxis \nund erlässt die hierzu erforderlichen Richtlinien, wobei das BEV nach Abs. 3 der genannten Regelung die DB AG im einzelnen über die zu beachtenden Vorschriften \nunterrichtet. Die DB AG sorgt ferner bei Ausgliederungen gemäß § 1 Abs. 3 der \nRahmenvereinbarung dafür, dass die Vereinbarung entsprechend auch im Verhältnis \nzwischen BEV und den ausgegliederten Gesellschaften gilt. \nSomit ist der Antrag so zu verstehen, dass der Antragsteller sich zunächst gegen die \nErteilung des Einvernehmens nach § 12 Abs. 6 Satz 1 DBGrG bezüglich der Übertragung höher bewerteter Dienstposten an die Beigeladenen zu 2 - 6 wendet, denn \ndiese Übertragung ist Voraussetzung für eine spätere Beförderung. Ferner umfasst \nder Antrag die der Antragsgegnerin obliegende Beförderung der Dienstposteninhaber \nnach deren Bewährung auf dem Dienstposten.\n\n5\n\nDer so verstandene Antrag hat Erfolg. \n\n6\n\nEine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, \nwenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung \ndieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund).\n\n7\n\nHier hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\nDie Auswahlentscheidung ist materiell rechtswidrig. \n\n8\n\nGrundsätzlich reicht die Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens und die damit \nverbundene Möglichkeit der Kausalität des Fehlers für die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung für den Erfolg des Antrages auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung aus. Der Antragsteller braucht insbesondere nicht glaubhaft \nzu machen, dass er unter Zugrundelegung rechtlich bedenkenfreier Handhabung des \nVerfahrens derjenige gewesen wäre, der zwingend auszuwählen gewesen wäre,\n\n9\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002, - 2 BvR 857/02-, DVBl. 2002, S. \n1633; OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 -, ferner Beschlüsse vom 05.04.2002 - 1 B 1133/01 - und vom 09.11.2001 - 1 B 1146/01 -, \nm.w.N.\n\n10\n\nInhalt des Bewerbungsverfahrensanspruches ist vor allem das Recht, dass unter \nanderem im Falle von Bewerbungskonkurrenzen um Beförderungen bzw. Beförderungsdienstposten die Auswahl nach den durch Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - \nverfassungskräftig verbürgten, für Bundesbeamte in §§ 8 Abs. 1 und 23 Bundesbeamtengesetz -BBG- und § 1 Bundeslaufbahnverordnung -BLV- einfachgesetzlich \nkonkretisierten Grundsätzen der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) materiellrechtlich richtig vorgenommen wird, mithin vor allem die Entscheidung nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung getroffen wird,\n\n11\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 -, vom \n05.04.2002 \n- 1 B 1133/01 -, vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -, vom 19.10.2001 - 1 B 581/01 - \nund vom 04.09.2001 - 1 B 205/01 -.\n\n12\n\nBleibt dem unterlegenen Bewerber der erstrebte Eilrechtsschutz allerdings \nversagt, so kann die fragliche Stelle in aller Regel daraufhin besetzt werden und \nkommt etwaiger Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren grundsätzlich zu spät. Dies \nbedingt zugleich, dass die Gerichte im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit \ngehalten sind, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im \nEilverfahren besonders Rechnung zu tragen. Infolge dessen genügt es, wenn nicht \nausnahmsweise gewichtige Gründe entgegenstehen, in diesen Fällen nicht, das \nBestehen des Anordnungsanspruchs nur einer „summarischen\" Prüfung zu \nunterziehen. Vielmehr ist (erforderlichenfalls) unter eingehender tatsächlicher und \nrechtlicher Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs über \ndie Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden,\n\n13\n\nvgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR \n2002, 427; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370; \nOVG NRW, Beschluss vom 13.09.2005 - 1 B 1136/05 -.\n\n14\n\nNach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand des vorliegenden Verfahrens \nsteht für die Kammer fest, dass die von der Antragsgegnerin zu Gunsten der \nBeigeladenen zu 2 bis 6 im Wege der erteilten Einvernehmens mitgetragene \nAuswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil der \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers keine hinreichende Beachtung \ngefunden hat.\n\n15\n\nDie Ausrichtung der Auswahlentscheidung am Leistungsgrundsatz schließt in \naller Regel ein, dass jene Entscheidung maßgeblich an Regel- oder \nBedarfsbeurteilungen anknüpft, gegebenenfalls in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisations-ermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale \n(Anforderungsprofile) berücksichtigt und n a c h v o l l z i e h b a r in Beachtung \ndes Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird, \n\n16\n\nso OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 -, ferner \nBeschlüsse vom 05.04.2002 - 1 B 1133/01 -, vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 - \nund vom 19.10.2001 - 1 B 581/01 -; zum Inhalt des \nBewerbungsverfahrensanspruches auch: Schnellenbach, Beamtenrecht in der \nPraxis, 6. Auflage, 2005, Rdnr. 56.\nDie Erteilung des Einvernehmens nach § 12 Abs. 6 Satz 1 DBGrG durch die \nAntragsgegnerin zur Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeiten an die \nBeigeladenen zu 2 bis 6 durch die Beigeladene zu 1 ist fehlerhaft. \n\n17\n\nDie hier streitgegenständliche Auswahlentscheidung, deren Überprüfung der \nAntragsgegnerin nach §§ 12 Abs. 6, 13 DBGrG vollumfänglich obliegt, ist auf einen \nVergleich der sog. Aufzeichnungen zum Mitarbeitergespräch - welche \nbeamtenrechtlichen Beurteilungen entsprechen - gegründet.\n\n18\n\nDiese Aufzeichnungen zum Mitarbeitergespräch stellen aber nach Auffassung \nder Kammer keine tragfähige Grundlage für einen Leistungsvergleich zwischen den \nin Betracht kommenden Lokomotivbetriebsinspektoren dar.\n\n19\n\nEiner Vergleichbarkeit der Beurteilungen steht entgegen, dass es nach der \nGesamtbetriebsvereinbarung „Mitarbeitergespräch\" (im folgenden GBV) keine \ndefinierten oder aus sonstigen Umständen herzuleitenden Beurteilungszeiträume \ngibt. In § 5 Abs. 3 GBV ist geregelt, dass sich die Leistungseinschätzung auf den \nEinsatz des Mitarbeiters während des Zeitabschnitts seit der letzten \nLeistungseinschätzung bezieht. Wann Leistungseinschätzungen vorzunehmen sind, \nist allerdings in der GBV nicht verbindlich geregelt: Zwar sollen nach § 2 \nMitarbeitergespräche in regelmäßigen Zeitabständen geführt werden, wobei ein \nBeurteilungsstichtag allerdings nicht vorgesehen ist. Stattdessen bestimmt § 4 Abs. 1 \nGBV, dass die Initiative zum Mitarbeitergespräch von der Führungskraft mit direkter \nPersonalverantwortung ausgeht. Ferner ist in Absatz 3 der genannten Regelung \nvorgesehen, dass ein Mitarbeitergespräch mindestens alle 2 Jahre geführt wird, \nwobei dies aber nach Sichtung der Auswahlvorgänge der Beigeladenen zu 2 bis 6 \noffenkundig nicht der betrieblichen Übung entspricht. Für Beamte ist darüber hinaus \nin Absatz 5 die Sonderregelung vorgesehen, dass diese mindestens alle fünf Jahre \neinzuschätzen (zu beurteilen) seien. Diese Regelung wäre entbehrlich, wenn der \nZweijahreszeitraum aus Absatz 3 GBV verbindlich wäre. Auch dieser 5-\nJahreszeitraum ist tatsächlich in der Vergangenheit nicht durchgängig eingehalten \nworden, wie beispielsweise die Auswahlunterlagen der Beigeladenen zu 3 und 6 \nbelegen.\n\n20\n\nBereits das Fehlen feststehender Beurteilungszeiträume bzw. -stichtage macht \ndie Auswahlentscheidung mangels Vergleichbarkeit der Leistungen rechtswidrig. In \nder obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Regelbeurteilung \nihren Zweck, nämlich die Klärung einer Wettbewerbssituation, nur erreichen kann, \nwenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie irgend \nmöglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich \ndurch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. \nEinschränkungen dieses Grundsatzes sind nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nur dann hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden \nGründen beruhen,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2002 - 2 C 41/00 - NVwZ RR 2002, 201 f; \nOVG NRW, z.B. Beschluss vom 16.12.2004 - 1 B 1576/04 - IÖD 2005, 230ff \nund vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, Juris. \n\n22\n\nEin derartiger zwingender Grund ist weder ersichtlich noch dargetan. \n\n23\n\nNach Auffassung der Kammer liegt auch kein Fall einer zulässigen Abweichung \nvon beamtenrechtlichen Beurteilungsgrundsätzen vor.\n\n24\n\nNach § 1 Nr. 18 der DBAG - Zuständigkeitsverordnung obliegt der Deutschen \nBahn AG der Erlass von Beurteilungsrichtlinien. Gemäß § 21 Abs. 2 ELV in der seit \ndem 09.11.2004 geltenden Fassung (bzw. des § 16 Abs. 2 ELV der im Zeitpunkt der \nVereinbarung der hier maßgeblichen der GBV geltenden Vorgängerfassung) werden \ndie Grundsätze der dienstlichen Beurteilung zwischen der Gesellschaft und dem \nzuständigen Betriebsrat im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde \nabgestimmt. Nach § 3 Abs. 1 ELV gilt der Leistungsgrundsatz der BLV mit der \nMaßgabe, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen \nder Gesellschaft gemessen werden. \n\n25\n\nAusgehend hiervon hat das BVerwG,\n\n26\n\nvgl. Urteil vom 11.02.1999 - 2 C 28/98 -, BVerwGE 108, 274 - 280 \n\n27\n\nAbweichungen von der BLV für zulässig erachtet, soweit sie in der Eigenart des \nEisenbahnbetriebes der Deutschen Bahn AG begründet sind. Diese können etwa \ndaraus resultieren, dass eine Vergleichbarkeit der Leistungen von Beamten und \nArbeitern hergestellt werden soll. Auch ermöglicht die Regelung des § 3 ELV, die \nBeurteilungsmerkmale den Erfordernissen der Deutschen Bahn AG anzupassen.\n\n28\n\nDass ein Verzicht auf einheitliche und damit vergleichbare Beurteilungszeiträume \nin der Eigenart des Eisenbahnbetriebes begründet sein könnte, ist indessen nicht \nersichtlich. \n\n29\n\nSoweit die Antragsgegnerin eine Stellungnahme der Beigeladenen zu 1 vom \n28.12.2006 vorgelegt hat, wonach durch eine neue Organisationsstruktur \nsichergestellt sein solle, dass Mitarbeitergespräche bei den beamteten \nTriebfahrzeugführern mindestens alle fünf Jahre geführt würden, vermag dies die \nhier vorgenommene Auswahlentscheidung nicht zu heilen: Abgesehen davon dass \nnicht ersichtlich ist, wie die genannte Organisationsänderung im Konkreten nunmehr \neinheitliche Beurteilungszeiträume gewährleisten soll, zielt sie in die Zukunft. Der hier \nzur Beurteilung stehenden Auswahlentscheidung liegen vergleichbare Beurteilungen \nnicht zugrunde.\n\n30\n\nIn Bezug auf das Fehlen einheitlicher Beurteilungszeiträume ist schließlich nicht \nersichtlich, dass dieser Fehler hier ausnahmsweise deshalb unbeachtlich ist, weil er \nsich nicht auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt hat:\n\n31\n\nWeder ist erkennbar, dass andere Bewertungsgrundlagen vorgelegen haben, \nwelche einen Bewerbervergleich nach Leistungsgrundsätzen für einen im Kern \nübereinstimmenden Zeitraum ermöglichen,\n\n32\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 20.10.2005 - 1 B 1388/05 - und \n16.12.2004 - 1 B 1576/04 -, jeweils veröffentlicht in Juris,\n\n33\n\nnoch kann davon ausgegangen werden, dass der Fehler im Beurteilungssystem \nsich hier nicht auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt haben kann,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, wie vor und Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -\n.\n\n35\n\nDass sich hier die unterschiedlichen Endzeitpunkte der Beurteilungen \n(Antragsteller 2005/Beigeladene zu 2 - 6 Mitte 2006) zu Lasten des Antragstellers auf \ndie Auswahlentscheidung ausgewirkt haben können, ergibt sich aus einem \nSchreiben der Beigeladenen zu 1 vom 24.01.2006 an den Prozessbevollmächtigten \ndes Antragstellers (vorgelegt in dessen Klageverfahren 15 K 1774/06, Beiakte 1, \nBlatt 13). Dort ist die Rede davon, dass trotz einer erkennbaren Leistungssteigerung \ndes Antragstellers keine Bereitschaft bestehe, eine Neubeurteilung bis Ende März \n2006 vorzunehmen. \n\n36\n\nÜberdies hält die Kammer das Beurteilungssystem der Bahn AG aus einem \nweiteren Grund für fehlerhaft: Die GBV „Mitarbeitergespräch\" lässt den \nBeurteilungsmaßstab nicht erkennen, indem nicht angegeben ist, wie sich die \nmaßgebliche Vergleichsgruppe bestimmt. Sie enthält namentlich keine Regelungen, \nob die Leistungen im Vergleich zu den Angehörigen desselben Statusamtes oder \nderselben Funktionsebene gewürdigt werden.\n\n37\n\nDarüber hinaus sind in der Gesamtbetriebsvereinbarung keine Notenstufen \nvorgesehen. Die Gesamtbetriebsvereinbarung wird insoweit auch nicht durch eine \nfeststehende betriebliche Übung konkretisiert. Allein die im vorliegenden Verfahren \nvorgelegten Aufzeichnungsbögen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 2 bis 6 \nweichen gravierend voneinander ab: Während offenbar die neueren \nAufzeichnungsbögen für die jeweiligen Anforderungskategorien vier \nAusprägungsgrade in Gestalt von vier Ankreuzkästchen vorsehen (so z.B. die \nAufzeichnungsbögen der Beigeladenen zu 2 bis 6 über die Mitarbeitergespräche aus \ndem Jahr 2006), enthalten andere Aufzeichnungsbögen einen Balken für den \nAusprägungsgrad der jeweiligen Anforderungsdimension mit den Eckwerten „gering\" \nund „hoch\", wobei kleine Unterbrechungen des Balkens ebenfalls im Grundsatz vier \nNotenstufen erkennbar machen. Innerhalb dieser Notenstufen ist dann aber je nach \nPlatzierung des Kreuzes im Balken eine Binnendifferenzierung möglich, die beliebige \nNuancierungen zulässt. Die Sichtung der dem Gericht im vorliegenden Verfahren \nvorgelegten Beurteilungen sowie weiterer aus anderen Verfahren (z.B. 15 K 5377/05) \nbestätigt, dass die Kreuze offenbar ohne näher konkretisierte Binnendifferenzierung \nin die Balken platziert wurden, so dass ein Vergleich der Noten im Grunde nur noch \ndurch Ausmessen der Entfernung vom rechten oder linken Rand vorgenommen \nwerden könnte. Für den Antragsteller wurden im Jahr 2005 sogar \nAufzeichnungsbögen verwendet, welche nicht einmal eine Untergliederung in vier \nNotenstufen aufweisen.\n\n38\n\nDass Bewertungen in Gestalt von derlei ungenau umrissenen \nAusprägungsgraden keinen aussagekräftigen Vergleich zwischen Beamten \nderselben Endnote bilden können, liegt auf der Hand.\n\n39\n\nSchließlich wird die Einhaltung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe dadurch \nerschwert, dass die Beurteilungsrichtlinien keinen organisatorischen Rahmen - etwa \ndurch Richtwerte oder einen übergeordneten Beurteiler als Maßstabswahrer - \nvorgeben. Vor diesem Hintergrund ist die Darlegung, die Mitarbeiter der Dienststelle \nin Köln seien in der Vergangenheit im Vergleich zu denjenigen anderer Dienststellen \nzu gut beurteilt worden, ohne nähere Plausibilisierung nicht nachvollziehbar.\n\n40\n\nAuch die in der Stellungnahme der Beigeladenen zu 1 vom 28.12.2006 unter \nZiffer 4 genannte Schulung der Teamleiter, wonach nur noch die als potentielle \nLeistungsträger identifizierten Mitarbeiter 4 - 5 x mit dem Ausprägungsgrad „hoch\" \nund der Gesamtnote „sehr gut\" beurteilt wurden, vermag die oben aufgezeigten \nBedenken nicht auszuräumen. Es bleibt nach wie vor unklar, welche \nVergleichsgruppe dem Leistungsvergleich zugrunde gelegen hat. \n\n41\n\nIn diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Antragsgegnerin mit \nSchriftsatz vom 14.11.2006 auf Anforderung eines Auswahlvermerks bzw. einer \nleistungsbezogenen Reihungsliste eine nach Dienstalter geordnete Liste ihrer \nLokomotivbetriebsinspektoren vorgelegt hat, wobei mit Ausnahme des \nAntragsstellers und eines als „untauglich\" gekennzeichneten Beamten die fünf \ndienstältesten Beamten als einzige die beförderungsrelevante Note „sehr gut\" \nerhalten haben. Dies begründet eine gewisse Vermutung dafür, dass das nicht \nleistungsbezogene Kriterium „Dienstalter\" Ausgangspunkt der Überlegungen \ngewesen sein mag, welche Mitarbeiter durch Vergabe einer beförderungsrelevanten \nNote gefördert werden.\nAngesichts der oben aufgezeigten Fehler im Beurteilungssystem der Deutschen \nBahn AG kommt es auf die individuellen Rügen des Antragstellers gegen seine \nBeurteilung, welche auch Gegenstand des Klageverfahrens 15 K 1774/06 sind, nicht \nmehr entscheidend an. Insoweit folgt die Kammer allerdings nicht dem Ansatz des \nAntragstellers, wonach sich seine Leistung im Verhältnis zu Vorbeurteilungen nicht \nverschlechtert habe und er insofern auch nicht schlechter beurteilt werden dürfe. \nAuch bei gleichbleibenden Leistungen kann je nach Leistungsstand der \nVergleichsgruppe eine Verschlechterung der Bewertung erfolgen. \n\n42\n\nSoweit die Beurteilung des Klägers in der Gestalt der Aufzeichnung vom \n06.10.2005 im Verhältnis zu den Aufzeichnungen vom 18.05. und 27.07.2005 eine \nVerschlechterung in den Kategorien Arbeitseffizienz und Verantwortungsbereitschaft \nerfahren hat, ist allerdings fraglich, inwieweit diese Verschlechterung nach § 5 Ziffer \n4 GBV zulässig ist. Dort ist eine Änderungsbefugnis der Führungskraft nur für den \nFall vorgesehen, in dem sich aus dem Mitarbeitergespräch neue Tatsachen ergeben, \ndie für die Leistungseinschätzung wichtig und bisher noch nicht berücksichtigt \nworden sind. Inwieweit diese Voraussetzungen vorliegen, ist nicht dargetan.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 und 162 Abs. 3 VwGO. \nEine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 - 6 kommt \nnicht in Betracht, da diese jeweils keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem \nKostenrisiko ausgesetzt haben.\n\n44\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 und 52 Abs. 1 und 2 \nGerichtskostengesetz (GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266601","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-02-07/15-l-1692-06","cited_norms":[{"jurabk":"DBGrG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"DBGrG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ELV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"DBGrG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"DBGrG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266601","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266601","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-02-07/15-l-1692-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266601","retrieved":"2026-07-09 02:34:50.228779+00:00"}}