{"status":"available","doknr":"OLD266660","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0205.14K5943.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-02-05","aktenzeichen":"14 K 5943/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt seit 1976 auf dem Gebiet der Stadt Köln (Gemarkung \nN. , Flur 00, Flurstücke 000 u. 000) eine Abgrabung von Kies und Sand nebst \nentsprechendem Waschwerk. Mit Bescheid vom 18. Dezember 1989 genehmigte der \nRegierungspräsident Köln die Erweiterung der damals bestehenden Abgrabung (um \ndie Flurstücke 000 - 000 in der Flur 00 der Gemarkung N. sowie um das Flur-\nstück 000 in der Flur 00 der Gemarkung M. ) auf insgesamt ca. 40,4 ha.\n\n3\n\nAm 17. Mai 1999 beantragte die Klägerin beim Beklagten nach vorheriger \nDurchführung eines Scopingverfahrens die Genehmigung einer Erweiterung der zu \ndiesem Zeitpunkt bestehenden Trockenabgrabung auf die angrenzenden \nGrundstücke Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 000 sowie Gemarkung M. \nFlur 00, Flurstücke 00, 00/0, 00, 00, 00 - 00, 00 - 00, 000, 000 - 000, 000 und Flur 00, \nFlurstücke 000 - 000, 000 - 000, 000 - 000, 0000, 0000, 0000 - 0000. Diese \nErweiterung sollte eine Gesamtfläche von ca. 41 ha - bei einem Abgrabungsvolumen \nvon ca. 3,5 Mio. m³ - umfassen und 24 Jahre - mit Rekultivierung 28 Jahre - dauern. \nIn der Folgezeit beteiligte der Beklagte die Träger öffentlicher Belange, bezog die \nÖffentlichkeit in das Erweiterungsvorhaben der Klägerin ein und führte am 17. \nOktober 2000 den Erörterungstermin durch.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 14. November 2002 lehnte der Beklagte den \nErweiterungsantrag der Klägerin nach deren vorheriger Anhörung ab. Zur \nBegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben der Klägerin \nnicht in Einklang stehe mit den Belangen der Bauleitplanung gemäß § 35 Abs. 3 Satz \n3 BauGB. Denn der Flächennutzungsplan der Stadt Köln aus dem Jahr 1982 stelle \nim Bereich N1. -J. eine Konzentrationszone für den Abbau von Kies- und \nSandvorkommen dar. Ausweislich des Erläuterungsberichts zum \nFlächennutzungsplan habe der Rat der Stadt Köln aber beabsichtigt, hierdurch den \nAbbau von Kies und Sand an den ausgewiesenen Standorten zu konzentrieren und \nim sonstigen Außenbereich planungsrechtlich auszuschließen. Abgrabungsge-\nnehmigungen zum Abbau von Kies und Sand würden grundsätzlich nicht mehr in \nBereichen außerhalb der Konzentrationszone erteilt. Gründe, die zu einer aus-\nnahmsweisen Zulässigkeit des beantragten Vorhabens führten, seien nicht \nersichtlich. Im Übrigen weise der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk \nKöln, Teilregion Köln Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher \nnichtenergetischer Bodenschätze auf dem Gebiet der Stadt Köln ausschließlich \ninnerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone aus. Nach \nden Zielen des Gebietsentwicklungsplans seien jedoch außerhalb dieser Bereiche \nneue Abgrabungen auszuschließen; zudem seien die im Gebietsentwicklungsplan \nvorgesehenen Ausnahmen von dieser Ausschlusswirkung nicht einschlägig.\n\n5\n\nGegen diesen Ablehnungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. \nDezember 2002 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, \ndass der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone keine \nAusschlusswirkung beigemessen werden könne, weil der Erläuterungsbericht eine \nklare und unmissverständliche Festlegung vermissen lasse, dass damit eine \nAusschlusswirkung für den Abbau an anderer Stelle verbunden sein solle. Dagegen \nspreche auch die Tatsache, dass der Beklagte in späteren Jahren Abgrabungen auf \nFlächen außerhalb des Bereiches in N1. -J. zugelassen habe. Außerdem \nsei der Flächennutzungsplan inzwischen überholt, da er für den Bereich der Stadt \nKöln schon längst nicht mehr dem Gebot zur vorsorgenden Sicherung von \nLagerstätten entspreche. Ferner begründe § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB lediglich eine \nRegelvermutung. Der Ablehnungsbescheid enthalte aber keine Abwägung der \nkonkreten Umstände des Einzelfalls hinsichtlich einer Ausnahme. Im Rahmen dieser \nAbwägung müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass nur die Klägerin im \nStadtgebiet eine Trockenabgrabung mit der vorgesehenen anschließenden \nVerfüllung und Rekultivierung betreibe. Zudem diene der Abgrabungsantrag der \nErweiterung einer bereits seit 30 Jahren betriebenen Abgrabung; der Betrieb der \nKlägerin bestehe an diesem Standort bereits in der zweiten Generation und werde \ndurch eine Ablehnung des Erweiterungsvorhabens mit dem Verlust von \nArbeitsplätzen in seiner Existenz vernichtet.\nDiesen Widerspruch wies die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 11. August \n2003 - der Klägerin zugestellt am 14. August 2003 - als unbegründet zurück. Zur \nBegründung wurde ergänzend zum Ablehnungsbescheid im Wesentlichen \nausgeführt, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch auf Flächennutzungspläne \nanwendbar sei, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. Januar 1997 \nwirksam geworden seien. Der Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan sei \nhinreichend konkret, um eine Regelausschlusswirkung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB hervorbringen zu können. Die Erteilung einer Ausnahme von der \nregelmäßigen Ausschlusswirkung scheide aus, da keine besonderen Umstände \nanzunehmen seien. Insbesondere sollten ausweislich des Erläuterungsberichts zum \nFlächennutzungsplan Erweiterungen bestehender Abgrabungen nicht mehr \nzugelassen werden. Überdies sei die erstrebte räumliche Erweiterung der \nklägerischen Abgrabung von beträchtlichem Umfang und erheblicher Dauer. Die Dar-\nstellung der Konzentrationszone im Flächennutzungsplan habe auch den Zweck, \neine weitere „Verkraterung\" der Landschaft schon für die Dauer der Abgrabungs- und \nRekultivierungsphase erst gar nicht entstehen zu lassen. Schließlich ginge von \neinem solchen Vorhaben der Klägerin eine negative „Vorbildwirkung\" aus. Im \nÜbrigen müsse die Deckung des Bedarfs der Bevölkerung an Kies und Sand nicht \nzwangsläufig allein durch Abgrabungen im jeweiligen Stadtgebiet selbst erfolgen; \nrund um das Stadtgebiet Köln seien im Gebietsentwicklungsplan diverse \nKonzentrationszonen ausgewiesen, deren Rohstoffvorkommen den Bedarf der \nBevölkerung ohne weiteres abdeckten.\n\n6\n\nAm 12. September 2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage mit dem Antrag \nerhoben, den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 14. November 2002 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 11. August 2003 aufzuheben \nund den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 17. \nMai 1999 die abgrabungsrechtliche Genehmigung zu erteilen.\n\n7\n\nZur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin in Ergänzung ihres bisherigen \nVorbringens im Wesentlichen vor, dass der Flächennutzungsplan nicht den An-\nforderungen entspreche, die nach der Rechtsprechung an die wirksame Darstellung \nvon Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung für das übrige Plangebiet zu stellen \nseien. Für die Wirksamkeit einer derartigen Plandarstellung fehle es nämlich an \neinem schlüssigen Planungskonzept für das gesamte Stadtgebiet, das den \nallgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes unter \nEinbeziehung der privaten Belange der betroffenen Grundstückseigentümer im Wege \nder Konfliktbewältigung gerecht werde. Überdies sei der Flächennutzungsplan \nbereits weit vor der Neuregelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt worden. \nFerner sei vorliegend auch eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 35 Abs. 3 \nSatz 3 BauGB gerechtfertigt. Insbesondere werde bei der klägerischen \nTrockenabgrabung das Vorhaben nicht nur in mehreren Bauabschnitten, sondern \nauch mit der anschließenden Verfüllung der abgegrabenen Flächen durchgeführt, so \ndass die offene Grube eine Fläche von allenfalls 5 ha umfasse. Auch scheide eine \nVorbildfunktion des Vorhabens aus, weil im Stadtgebiet keine weitere \nTrockenabgrabung betrieben werde und neue Abgrabungen ohnehin ausge-\nschlossen werden sollten. Darüber hinaus könne durch die Gestaltung des Genehmi-\ngungsbescheides eine Gefährdung des Grundwassers bei Trockenabgrabungen aus-\ngeschlossen werden. Im Übrigen erfüllten die einschlägigen „Ziele\" des \nGebietsentwicklungsplans nicht die Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG; zudem habe \ndem Plangeber des Gebietsentwicklungsplans eine Ermächtigungsgrundlage für die \nAusweisung von Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung für das übrige \nPlangebiet gefehlt. Schließlich sei für die Stadt Köln Anlass zur Erklärung ihres \nEinvernehmens mit der der Klägerin durch den Regierungspräsidenten Köln erteilten \nAbgrabungsgenehmigung vom 18. Dezember 1989 die Erkenntnis gewesen, dass \ndie weiteren Abgrabungsflächen im Eigentum der Stadt stünden. Dabei habe sich \nverwaltungsintern die Meinung durchgesetzt, dass wegen der zu erzielenden \nPachteinnahmen gegen die Auskiesung der beantragten größeren Fäche - trotz \nWiderspruchs zu den Zielsetzungen des Flächennutzungsplans aus dem Jahr 1982 - \nkeine Bedenken bestünden.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 14. November 2002 und \nden Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 11. \nAugust 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, \nden Antrag der Klägerin auf Erteilung einer \nAbgrabungsgenehmigung vom 17. Mai 1999 unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr trägt ergänzend zu den Gründen der angegriffenen Bescheide im \nWesentlichen vor, dass die Rechtsprechung in auf das Stadtgebiet Köln bezogenen \nVerfahren die Ausweisung der Abgrabungskonzentrationszone im \nFlächennutzungsplan aus dem Jahr 1982 mit Ausschlusswirkung für das übrige \nPlangebiet ohne Einschränkungen als rechtswirksam angesehen habe. Diese \nAusweisung sei insbesondere aus Gründen des Grundwasser- und \nLandschaftsschutzes erfolgt. Dabei sei auch eine Trockenabgrabung nicht frei von \nGefahren für das Grundwasser, die von dem Material einer späteren Verfüllung \nausgehen könnten. Außerdem gehe auch durch eine Trockenabgrabung das \nehemals vorhandene Landschaftsbild in seiner Eigenart und Einzigartigkeit verloren. \nFerner erfolge die Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nach dem Regel-\nAusnahme-Prinzip und nicht aufgrund einer Abwägung im Einzelfall. Dabei sei insbe-\nsondere zu beachten, dass der Klägerin seit Wirksamwerden des Flächennutzungs-\nplans ein Zeitraum von nunmehr über 20 Jahren zur Verfügung gestanden habe, um \nsich in ihren unternehmerischen Planungen auf die geänderte Rechtslage \neinzustellen; in diesem Zusammenhang sei die Verlagerung eines \nAbgrabungsbetriebes nichts Ungewöhnliches. Schließlich habe die Stadt Köln ihr \nEinvernehmen mit der der Klägerin durch den Regierungspräsidenten Köln erteilten \nAbgrabungsgenehmigung vom 18. Dezember 1989 bereits mit Schreiben vom 15. \nSeptember 1977 erklärt. Überdies habe der Regierungspräsident Köln der Klägerin \n1976 bezüglich dieses Vorhabens - ebenfalls im vorherigen Einvernehmen mit der \nStadt Köln - schon einen positiven Vorbescheid erteilt. An diese \nEinvernehmenserklärungen habe sich die Stadt Köln aber später gebunden gefühlt; \nzumindest sei die damalige Rechtslage unklar gewesen. Davon abgesehen handele \nes sich bei der der Klägerin erteilten Abgrabungsgenehmigung vom 18. Dezember \n1989 um eine einmalige Ausnahme von der mit der Darstellung der Konzentra-\ntionszone im Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1982 einhergehenden \nAusschlusswirkung für das übrige Plangebiet. So habe die Stadt Köln alle \nnachfolgenden, außerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen \nKonzentrationszone gelegenen Abgrabungsvorhaben konsequent mit Hinweis auf die \nAusschlusswirkung abgelehnt bzw. diesbezüglich ihr gemeindliches Einvernehmen \nverweigert. Im Übrigen liege der größere Teil der klägerischen Vorhabensfläche im \nGeltungsbereich des - 1970 in Kraft getretenen und später von der Stadt Köln \nübernommenen - Bebauungsplans Nr. 00 der ehemaligen Gemeinde C. und sei \ndort als „Fläche für die Landwirtschaft\" ausgewiesen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von \ndem Beklagten und der Bezirksregierung Köln vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nund Pläne Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren \nentsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Dabei stellt die „klarstellende \nNeufassung\" des klägerischen Antrags in der mündlichen Verhandlung entsprechend \nder Ankündigung in der Klagebegründungsschrift vom 14. November 2003 \ngegenüber dem Antrag in der Klageschrift vom 12. September 2003 eine als \nKlageänderung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige \nteilweise Klagerücknahme dar. Denn die Klägerin hat durch diese Umstellung des \nursprünglichen uneingeschränkten Verpflichtungsantrages i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO auf einen Neubescheidungsantrag i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO das \nKlagebegehren nachträglich quantitativ beschränkt.\n\n16\n\nVgl. hierzu: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, \nKommentar zur VwGO, Loseblatt, Stand: April 2006, § 42 Abs. \n1 Rdnr. 103 u. § 92 Rdnr. 11; BFH, Beschl. v. 1.10.1999 - VII R \n32/98 -, NVwZ-RR 2000, 334 f.; BVerwG, Beschl. v. 1.4.1998 - \n11 VR 13/97 -, NVwZ 1998, 1070.\n\n17\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig.\n\n18\n\nInsbesondere ist der verbleibende Neubescheidungsantrag der Klägerin i.S.d. § \n113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zulässig, obwohl § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung von \nAbgrabungen (Abgrabungsgesetz - AbgrG NW) für die Erteilung einer Trockenabgra-\nbungsgenehmigung eine gebundene Rechtsfolge vorsieht. Denn vorliegend kann die \nKammer davon absehen, die Sache selbst spruchreif i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO zu machen, weil es sich um den Ausnahmefall des sog. steckengebliebenen \nGenehmigungsverfahrens mit komplexem technischem Sachverhalt handelt. Die \nErteilung einer Trockenabgrabungsgenehmigung geht nämlich über die schlichte \nErteilung eines einfachen Bescheides hinaus, vielmehr kann sie mit zahlreichen \nNebenbestimmungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AbgrG NW versehen werden. Ein \nderartiges „Nebenbestimmungsprogramm\" hat der Beklagte vorliegend bislang aber \nnicht entwickelt. Seine Entwicklung ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, da die \nNebenbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AbgrG NW im Ermessen der \nGenehmigungsbehörde stehen und damit auch deren individuellen Einschätzungen \nund Zweckmäßigkeitserwägungen unterliegen.\n\n19\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 14.4.1989 - 4 C 52.87 -, DVBl. \n1989, 1050 (1051) zu einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung; BVerwG, Beschl. v. 25.11.1997 - 4 B 179/97 -, \nNVwZ-RR 1999, 74 zu einer Baugenehmigung.\n\n20\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet.\n\n21\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Neubescheidung \nihres Antrages auf Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung vom 17. Mai 1999 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts; der Ablehnungsbescheid des \nBeklagten vom 14. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Köln vom 11. August 2003 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO).\n\n22\n\nDas beantragte Erweiterungsvorhaben der Klägerin beachtet nicht die Belange \nder Bauleitplanung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG NW).\n\n23\n\nDabei handelt es sich bei diesem Vorhaben auf einer Gesamtfläche von ca. 41 \nha mit einem Abgrabungsvolumen von insgesamt etwa 3,5 Mio. m³ zunächst um eine \nAbgrabung größeren Umfangs i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB.\nVgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 18.3.1983 - 4 C 17/81 -, NVwZ \n1984, 303 zu einer Vorhabensfläche von ca. 25 ha.\n\n24\n\nJedoch ist das klägerische Abgrabungsvorhaben überwiegend bereits deshalb \ngemäß \n§ 30 Abs. 1 u. 3 BauGB unzulässig, weil der größere Teil der Vorhabensfläche im \nGeltungsbereich des 1970 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 00 der \nehemaligen Gemeinde C. liegt und dort im Hinblick auf die Art der Nutzung als \n„Fläche für die Landwirtschaft\" i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 18 lit. a) BauGB festgesetzt ist, \nwas einer Nutzung als Abgrabungsfläche widerspricht.\n\n25\n\nVgl. hierzu: Ernst / Bielenberg / Zinkahn / Krautzberger, \nKommentar zum BauGB, Loseblatt, Stand: 1. Juli 2006, § 9 \nRdnr. 146 u. 149 a.E..\n\n26\n\nDer Bebauungsplan Nr. 00 der ehemaligen Gemeinde C. ist auch weiterhin \nals von der Stadt Köln übernommener Bebauungsplan in Kraft, da er ausschließlich \nGrundstücke aus der Flur 0 der ehemaligen Gemarkung C. umfasst, diese Flur \ngemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise \ndes Neugliederungsraumes Köln vom 5. November 1974 (Köln-Gesetz) insgesamt \naus der ehemaligen Gemeinde C. in die Stadt Köln eingegliedert worden ist \nund die Stadt Köln als aufnehmende Gemeinde diesen - unbefristet geltenden - \nBebauungsplan - nach dem Kenntnisstand der Kammer - bislang weder aufgehoben \nnoch geändert hat (§ 29 Abs. 4 Nr. 8 Satz 1 Köln-Gesetz).\n\n27\n\nAußerdem hält die Kammer den Bebauungsplan auch für wirksam. Zum einen ist \nnämlich eine mögliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim \nZustandekommen des Bebauungsplans mit Ausnahme der - hier nicht ersichtlichen - \nVerletzung von Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung des \nBebauungsplans gemäß § 155a BBauG 1976 i.V.m. Art. 3 § 12 des \nÄnderungsgesetzes zum Bundesbaugesetz (BBauG-Novelle 1976) unbeachtlich \ngeworden. Denn die Stadt Köln hat in ihrem Amtsblatt Nr. 23 vom 23. Mai 1977, S. \n113 gemäß Art. 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes i.V.m. § \n155a BBauG darauf hingewiesen, dass für alle im Gebiet der Stadt Köln geltenden \nSatzungen nach dem Bundesbaugesetz oder dem Städtebauförderungsgesetz, die \nvor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, wozu nach den obigen Ausführungen \nauch der Bebauungsplan Nr. 00 der ehemaligen Gemeinde C. zählt, eine \nVerletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nur dann beachtlich ist, wenn sie \nschriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres, beginnend mit \ndieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird, wobei dies \nnur für Form und Verfahrensvorschriften des BBauG und des \nStädtebauförderungsgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen über die Genehmi-\ngung oder die Veröffentlichung von Satzungen gilt. Innerhalb dieser Jahresfrist ist bei \nder Stadt Köln nach den Erkenntnissen der Kammer jedoch keine entsprechende \nRüge gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 00 der ehemaligen Gemeinde C. \nerhoben worden.\n\n28\n\nVgl. zum Vorstehenden: Ernst / Bielenberg / Zinkahn / \nKrautzberger, Kommentar zum BauGB, Loseblatt, Stand: 1. Juli \n2006, § 233 Rdnr. 44 u. 46 ff.; BVerwG, Urt. v. 30.6.1989 - 4 C \n15/86 -, NVwZ 1990, 364 ff..\n\n29\n\nZum anderen sind mögliche Abwägungsmängel, also sowohl Mängel im \nAbwägungsvorgang als auch im Abwägungsergebnis des Bebauungsplans gemäß § \n244 Abs. 2 BauGB 1987 unbeachtlich geworden, da sie - soweit für die Kammer \nersichtlich - nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich \ngegenüber der Stadt Köln unter Darlegung des Sachverhaltes, der den Mangel \nbegründen soll, geltend gemacht worden sind. Dabei ist auch die ortsübliche \nBekanntmachung gemäß § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1987 im Amtsblatt Nr. 54 der \nStadt Köln vom 21. Dezember 1987, S. 431 ordnungsgemäß erfolgt. Dessen \nungeachtet hat die Hinweispflicht gemäß § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1987 lediglich \ndeklaratorische Bedeutung.\n\n30\n\nVgl. zum Vorstehenden: Ernst / Bielenberg / Zinkahn / \nKrautzberger, Kommentar zum BauGB, Loseblatt, Stand: 1. Juli \n2006, § 233 Rdnr. 44, 53 u. 61 ff.; BVerwG, Beschl. v. 8.5.1995 \n- 4 NB 16/95 -, NVwZ 1996, 372 ff..\n\n31\n\nSollte der Bebauungsplan Nr. 00 der ehemaligen Gemeinde C. - entgegen \nden Erkenntnissen der Kammer - nicht mehr in Kraft oder unwirksam sein, ist das \ngesamte klägerische Abgrabungsvorhaben jedenfalls nach § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. \nBauGB bauplanungsrechtlich unzulässig i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG NW.\nZwar handelt es sich bei diesem Vorhaben zunächst um ein sog. privilegiertes \nVorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 3 a.E. BauGB, weil es einem ortsgebundenen \ngewerblichen Betrieb dient. Das Vorhaben stellt nämlich eine aus Sicht eines \nvernünftigen Betriebsinhabers sinnvolle Erweiterung der schon bestehenden \nklägerischen Trockenabgrabung dar, die in einigen Jahren auslaufen wird.\n\n32\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 18.3.1983 - 4 C 17/81 -, NVwZ \n1984, 303 f..\n\n33\n\nJedoch stehen dem klägerischen Abgrabungsvorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz \n3 1. Alt. BauGB öffentliche Belange entgegen, da für derartige Abgrabungsvorhaben \ndurch Darstellungen im - im Jahr 1982 wirksam gewordenen - Flächennutzungsplan \nder Stadt Köln eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.\n\n34\n\nDabei kann zunächst die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch \nDarstellungen in Flächennutzungsplänen zukommen, die - wie derjenige der Stadt \nKöln aus dem Jahr 1982 - vor dem In-Kraft-Treten der Vorschrift (= Satz 4 a.F.) am 1. \nJanuar 1997 wirksam geworden sind.\n\n35\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Beschl. v. 22.10.2003 - 4 B 84/03 -, \nNVwZ 2004, 343 f..\n\n36\n\nFerner genügt die Darstellung der einzigen „Fläche für Abgrabungen\" zwischen \nN1. und J. im Flächennutzungsplan der Stadt Köln i.V.m. Kapitel 2.15 \nAbs. 2 u. 3 des dazugehörigen Erläuterungsberichts (S. 211) auch dem Erfordernis \ndes sog. Planungsvorbehalts in § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB, dass der \nPlangeber gebietsbezogene Festlegungen über die Konzentration von Abgrabungen \nan bestimmten Standorten trifft, durch die zugleich ein Ausschluss von Abgrabungen \nan anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird.\n\n37\n\nVgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschl. v. 12.07.2006 \n- 4 B 49/06 -, ZfBR 2006, 679 ff. m.w.N. zur ständigen Rspr..\nDenn das Bundesverwaltungsgericht hat für den hier in den Blick zu nehmenden Flä-\nchennutzungsplan bereits festgestellt, dass sich aus der Darstellung „Abgrabungsflä-\nche\" im Flächennutzungsplan in Zusammenhang mit der zuvor zitierten Stelle im \nErläuterungsbericht eindeutig ergibt, dass der Plangeber eine negative Aussage im \nSinne einer „Auskiesungskonzentrationszone\" beabsichtigt hat und damit den \neinzigen Standort im Plangebiet kennzeichnen wollte, an dem noch Abgrabungen \nstattfinden sollen.\n\n38\n\nBVerwG, Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 57/84 -, BVerwGE 77, 300 \n(303 ff.).\n\n39\n\nDarüber hinaus muss einem Flächennutzungsplan mit \n„Auskiesungskonzentrationszone(n)\" und damit verbundener Ausschlusswirkung für \ndas übrige Plangebiet zu seiner Wirksamkeit zwar grundsätzlich ein schlüssiges \ngesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen \nAnforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes aus § 1 Abs. 6 u. 7 \nBauGB gerecht wird.\n\n40\n\nVgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschl. v. 12.07.2006 \n- 4 B 49/06 -, ZfBR 2006, 679 ff. m.w.N. zur ständigen \nRspr..\n\n41\n\nVorliegend sind jedoch etwaige diesbezügliche Mängel der Abwägung - also \nsowohl im Abwägungsvorgang als auch beim Abwägungsergebnis - des \nFlächennutzungsplans der Stadt Köln aus dem Jahr 1982 gemäß § 244 Abs. 2 \nBauGB 1987 unbeachtlich geworden. Denn weder hat die Klägerin - trotz eines \nentsprechenden vorherigen Hinweises durch das Gericht - vorgetragen noch ist \nsonst für die Kammer ersichtlich, dass solche Mängel unter Darlegung des \nSachverhalts, der den Mangel begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Köln \nbis zum 30. Juni 1994 geltend gemacht worden sind. Insbesondere fand das \nScopingverfahren für das streitgegenständliche Erweiterungsvorhaben der Klägerin \nerst 1997/98 statt.\n\n42\n\nVgl. hierzu: OVG NW, Urt. v. 28.10.1997 - 10 A 4574/94 -, \nZfBR 1998, 160 (162).\n\n43\n\nFehl gehen (jedenfalls) im Ergebnis die Einwände der Klägerin, die ihr vom \nRegierungspräsidenten Köln erteilte Genehmigung vom 18. Dezember 1989 zur \nErweiterung ihrer - außerhalb der „Auskiesungskonzentrationszone\" im \nFlächennutzungsplan von 1982 gelegenen - bereits bestehenden Trockenabgrabung \nund die seitens der Verwaltung der Stadt Köln angestellten Erwägungen bei der \nErteilung des diesbezüglichen gemeindlichen Einvernehmens ließen indiziell darauf \nrückschließen, dass der Rat der Stadt Köln bei der Beschlussfassung über den \nFlächennutzungsplan keine generelle planerische Zielrichtung gegen Abgrabungen \naußerhalb der dargestellten „Konzentrationszone\" verfolgt habe bzw. der \nFlächennutzungsplan mit dem mit ihm verfolgten städtebaulichen Konzept \ngegenstandslos sei. Denn bei dem seinerzeit von der Stadt Köln erteilten \nEinvernehmen bzw. der Erweiterungsgenehmigung des Regierungspräsidenten Köln \nhat es sich nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des \nBeklagten um einmalige Einzelfallentscheidungen gehandelt. Dabei war zu \nberücksichtigen, dass die Stadt Köln schon ihr gemeindliches Einvernehmen zu dem \nentsprechenden Vorbescheid des Regierungspräsidenten Köln an die Klägerin aus \ndem Jahr 1976 erteilt hatte. Außerdem hatte die Stadt auch bereits im Jahr 1977 ihr \nEinvernehmen zu dem mit Bescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 18. \nDezember 1989 genehmigten Erweiterungsvorhaben erklärt, wobei der \nFlächennutzungsplan der Stadt Köln erst im Jahr 1982 - also während des noch \nlaufenden Genehmigungsverfahrens - wirksam geworden ist. Im Übrigen ließ der im \nJahr 1989 geltende § 35 Abs. 3 Satz 1 1. Spiegelstrich BauGB 1986 im Rahmen der \ndort vorzunehmenden Abwägung unter Beachtung der damals noch maßgeblichen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n44\n\nvgl. hierzu insbesondere: BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 \n- 4 C 57/84 -, BVerwGE 77, 300 (307 f.),\n\n45\n\nbei der Entscheidung über ein Trockenabgrabungsvorhaben eine Abweichung \nvon der im Flächennutzungsplan dargestellten „Auskiesungskonzentrationszone\" mit \nAusschlusswirkung für das übrige Plangebiet leichter zu als der heute geltende § 35 \nAbs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB. So hat das Bundesverwaltungsgericht in der zuvor \nzitierten Entscheidung ausgeführt: „Eine solche Darstellung hat mit ihrer negativen \nSeite der Tendenz nach im allgemeinen geringeres Gewicht und geringere \nDurchsetzungskraft als dies eine positive standortbezogene Darstellung hat. Die \nbesonderen Umstände des Einzelfalls haben eher eine Chance, sich gegenüber dem \nin gewisser Weise nur global gewichteten öffentlichen Belang durchzusetzen; denn \nsie haben bei der Konkretisierung des öffentlichen Belangs im Flächennutzungsplan \neine geringere Rolle gespielt als dies im allgemeinen bei einer positiven \nstandortbezogenen Darstellung der Fall ist.\"\n\n46\n\nSelbst wenn aber die Stadt Köln bei der Abwägung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 1. \nSpiegelstrich BauGB 1986 im Rahmen der Frage nach der Aufrechterhaltung ihres - \nim Jahr 1977 bereits erklärten - Einvernehmens die Bedeutung und Reichweite der \nDarstellung der „Auskiesungskonzentrationszone\" mit Ausschlusswirkung für das \nübrige Plangebiet im Flächennutzungsplan verkannt und die in der Rechtsprechung \nhierzu entwickelten Grundsätze fehlerhaft angewandt hätte, ändert dies an der aus \ndem Erläuterungsbericht deutlich folgenden planerischen Zielrichtung des \nFlächennutzungsplans und seiner Darstellung über Abgrabungsflächen nichts. Durch \ndas diesbezügliche Vorbringen der Klägerin wird vielmehr „nur\" die Frage der \nRechtmäßigkeit der Genehmigung des Regierungspräsidenten Köln vom 18. \nDezember 1989 (als eines einmaligen „Ausreißers\") aufgeworfen, die einmal \nbeschlossene „Konzentrationswirkung\" des Flächennutzungsplans der Stadt Köln \naus dem Jahr 1982 wird dadurch jedoch nicht obsolet. Für das gesamte Stadtgebiet \nzeigen die Darstellungen im Flächennutzungsplan nämlich immer noch eine Vielzahl \n„unberührter\" Flächen für die Landwirtschaft sowie Grünflächen mit teilweise \nlandwirtschaftlicher Nutzung, die im Zusammenhang mit der „Auskiesungs-\nkonzentrationszone\" vor Abgrabungen geschützt werden können.\n\n47\n\nVgl. zum Vorstehenden: OVG NW, Urt. v. 28.10.1997 - 10 A \n4574/94 -, ZfBR 1998, 160 (162).\n\n48\n\nSchließlich fällt auch die sog. nachvollziehende Abwägung gemäß § 35 Abs. 3 \nSatz 3 1. Alt. BauGB zu Lasten der Klägerin aus. Im Rahmen dieser Abwägung \ngenießt der öffentliche Belang der Freihaltung des Außenbereichs von den \nprivilegierten Vorhaben des § 35 Abs. 1 Nr. 3 a.E. BauGB in den Ausschlusszonen \ngrundsätzlich Vorrang vor der in dieser Vorschrift angeordneten Privilegierung und \nbesitzt somit von vornherein ein deutlich stärkeres Gewicht als sonst Darstellungen \ndes Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Dieser \nregelmäßige Vorrang entfällt nur in Ausnahmefällen, die die der gemeindlichen \nPlanung zugrunde liegende Konzeption nicht in Frage stellen; das mit der \nAusweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen wer-\nden.\n\n49\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - 4 C 2/04 -, \nBVerwGE 122, 109 (115 f.); BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C \n15/01 -, BVerwGE 117, 287 (301 ff.).\n\n50\n\nVorliegend ist eine derartige Atypik aber nicht gegeben, weil die Stadt Köln nach \nAbs. 2 u. 3 in Kapitel 2.15 des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan aus \ndem Jahr 1982 (S. 211) gerade die Erweiterung bereits vorhandener \nAuskiesungsschwerpunkte im nördlichen linksrheinischen Stadtgebiet - worunter \nauch das streitgegenständliche Vorhaben fällt - wegen der nachteiligen \nAuswirkungen auf das Grundwasser, des Eingriffs in die Landschaft und anderer \nöffentlicher Belange ausschließen wollte. Zudem ist das Erweiterungsvorhaben der \nKlägerin mit einer Gesamtfläche von ca. 41 ha und einem Abgrabungsvolumen von \nca. 3,5 Mio. m³ von erheblicher Größe sowie mit ca. 24 Jahren - mit Rekultivierung \nca. 28 Jahren - von erheblicher Dauer und würde daher auch „negative \nVorbildwirkung\" für andere Erweiterungsvorhaben entfalten. Dabei verkennt die \nKlägerin, dass mit der Darstellung der „Auskiesungskonzentrationszone\" im Flächen-\nnutzungsplan bezweckt wird, eine weitere „Verkraterung\" der Landschaft - auch für \ndie Dauer der Abgrabungs- und Rekultivierungsphase - erst gar nicht entstehen zu \nlassen, um die Vorhabensfläche für die Landwirtschaft zu nutzen. Zudem gewährleis-\ntet Art. 14 Abs. 1 GG nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. \nDemgegenüber muss auch die stärkere Ortsgebundenheit der Klägerin als bereits \nlangjährig ansässiges Unternehmen zurücktreten. Insbesondere stand der Klägerin \nnämlich seit dem Wirksamwerden des Flächennutzungsplans der Stadt Köln Ende \n1982 hinreichend Zeit zur Verfügung, um sich in ihren unternehmerischen Planungen \nauf die geänderte Rechtslage einzustellen; in diesem Zusammenhang ist auch die \nräumliche Verlagerung eines Abgrabungsbetriebes nichts Ungewöhnliches. Im \nÜbrigen wird die schon bestehende klägerische Trockenabgrabung erst in einigen \nJahren auslaufen, so dass der Klägerin für eine Betriebsverlagerung immer noch \neine gewisse „Übergangszeit\" verbleibt. Schließlich vermag auch der Umstand, dass \ndie Klägerin auf dem Gebiet der Stadt Köln die einzige Trockenabgrabung \ndurchführt, keine Atypik zu begründen. Denn die zuvor zitierte Stelle aus dem \nErläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan differenziert nicht zwischen Nass- und \nTrockenabgrabungen, die - zumindest für die Dauer der Abgrabungs- und Rekul-\ntivierungsphase - ebenso zu Eingriffen in die Landschaft und damit zu einer \n„negativen Vorbildwirkung\" führen wie Nassabgrabungen, zumal das klägerische \nVorhaben auf eine erhebliche Dauer von ca. 24 Jahren - mit Rekultivierung ca. 28 \nJahren - angelegt ist.\n\n51\n\nVgl. zum Vorstehenden: OVG NW, Urt. v. 23.04.2002 - 8 A \n3365/99 -, NuR 2002, 625 (628).\n\n52\n\nStehen demnach dem streitgegenständlichen Abgrabungsvorhaben jedenfalls \nöffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB entgegen, brauchte die \nKammer mögliche Widersprüche zu Darstellungen des Regionalplans für den \nRegierungsbezirk Köln - Teilabschnitt Region Köln - nicht mehr zu prüfen.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266660","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-02-05/14-k-5943-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266660","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266660","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-02-05/14-k-5943-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266660","retrieved":"2026-07-09 02:34:55.226221+00:00"}}