{"status":"available","doknr":"OLD266755","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0131.24K4284.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-01-31","aktenzeichen":"24 K 4284/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in\nder Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt 13/14 und die Beklagte 1/14 der Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin zeigte am 30. Juni 1978 gemäß Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1\ndes Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (AMNG) das im Verkehr\nbefindliche Fertigarzneimittel \"C. \" beim Bundesgesundheitsamt\n(BGA) in der Darreichungsform\n\"Tropfen\" an. Die wirksamen Bestandteile des Präparats wurden dabei\n- bezogen auf 100 ml - wie folgt angegeben:\n\n3\n\n\"Agnus castus ?-D1 10 ml\n\n4\n\nCimicifuga ? 10 ml\n\n5\n\nCrabro vespa D4 10 ml\n\n6\n\nHamamelis D3 10 ml\n\n7\n\nHydrastin. hydrochl. D2 10 ml\n\n8\n\nLilium tigr. D2 10 ml\n\n9\n\nOl. Anisi D2 10 ml\n\n10\n\nPlatinum D8 10 ml\n\n11\n\nViburnum op. D2 10 ml\n\n12\n\nZincum valerianic. D3 10 ml\"\n\n13\n\nZu den Anwendungsgebieten führte die Klägerin aus:\n\n14\n\n\"Klimakterium mit Depressionen.\n\n15\n\nMetrorrhagien, Dysmenorrhoe.\n\n16\n\nFluor albus.\n\n17\n\nMyomblutungen.\n\n18\n\nSenkungbeschwerden, Uterusprolaps.\n\n19\n\nArthrosen und Rheumatismus auf klimakterischer Grundlage.\n\n20\n\nHypophysenunterfunktionen.\"\n\n21\n\nIn dem am 30. April 1990 eingegangenen sog. Kurzantrag blieben die Angaben\nzu den wirksamen Bestandteilen im Wesentlichen unverändert. Zu den\nAnwendungsgebieten heißt es:\n\n22\n\n\"...Klimakterium mit Depressionen. Störungen der Regelblutung infolge\nGelbkörperinsuffizienz, Hypophysenunterfunktion. Metrorrhagien,\nDysmenorrhoe, prämenstruelles Syndrom (vor der Regelblutung einsetzende\nseelische Depressionen, migräneartige Kopfschmerzen, Spannungsgefühl\nin den Brüsten), zu häufig oder zu selten auftretende Regelblutungen mit\nund ohne Schmerzen, zu starke Regelblutungen. Adjuvans bei\nSenkungsbeschwerden, Myomblutungen, Arthrosen und Rheumatismus auf\nklimakterischer Grundlage, Uterusprolaps. Fluor albus.\"\n\n23\n\nDem entsprachen die Angaben in dem am 11. November 1993 eingegangenen\nsog. Langantrag. In diesem verwies die Klägerin auf verschiedene\nAufbereitungsmonographien. Der Wortlaut der Anwendungsgebiete\nentspreche mit Ausnahme des\nBestandteils \"Anisi aetherleum\" dem der Monographien.\n\n24\n\nEinen Antrag der Klägerin, die Stoffkombination in die Liste der Stoffe und\nStoffkombinationen nach § 109a Abs. 3 AMG (sog. Traditionsliste) mit dem\nAnwendungsgebiet \"Als mild wirkendes Arzneimittel bei klimakterischen\nBeschwerden mit depressiven Verstimmungszuständen und\nMenstruationsstörungen\" aufzunehmen, lehnte die Beklagte unter dem 7. März 1995\nab. Sie verwies auf die Apothekenpflicht und bestehende Risiken. Außerdem sei\ndie Kombination hinsichtlich der Bestandteile Zincum isovalerianicum,\nHydrastinum hydrochloricum und Anisi aeteroleum nicht plausibel.\n\n25\n\nUnter dem 2. August 2002 übersandte die Beklagte der Klägerin eine formale\npharmazeutische Stellungnahme, eine Stellungnahme zur Qualität und eine weitere\nStellungnahme zur Toxikologie/Klinik und Pharmakologie. Sie gab der Klägerin\nGelegenheit, den daraus ersichtlichen Mängeln binnen 12 Monaten abzuhelfen. In\nder Stellungnahme zur Klinik ist u.a. ausgeführt:\n\n26\n\n\"Für Vitex agnus-castus, Vespa crabro, Hamamelis virginiana,\nAnisi aetheroleum, Zincum valerianicum und Hydrastinum hydrochloricum\nkönnen nach dem vorliegenden derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand\nWirksamkeit und Unbedenklichkeit für das Anwendungsgebiet \"Klimakterium mit\nDepressionen. Hypophysenunterfunktion, die sich z.B. in Störungen der\nRegelblutungen infolge Gelbkörperinsuffizienz, prämentruellem Syndrom\n(vor der Regelblutung einsetzende seelische Depressionen, migräneartige\nKopfschmerzen, Spannungsgefühl in den Brüsten), zu häufig oder zu selten\nauftretenden Regelblutungen mit und ohne Schmerzen und zu starken\nRegelblutungen äußert. Methorrhagien, Dysmenorrhoe. Adjuvans bei\nSenkungsbeschwerden, Myomblutungen, Arthrosen und Rheumatismus auf\nklimakterischer Grundlage, Uterusprolaps. Fluor albus.\" nicht aus\nMonographien der Kommission D abgeleitet werden.\n\n27\n\nDie Begründung gemäß § 22 Abs. 3a AMG, dass jeder arzneilich wirksame\nBestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels\nleistet, ist\nunzureichend. Auf der Basis der Monographien der Kommission D und der\nvorgelegten Begründung nach § 22 Abs. 3a AMG kann für oben genannte wirksame\nBestandteile ein Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels für die\nbeantragten Indikationen nicht abgeleitet werden. \n\n28\n\nNach der von der Kommission D erarbeiteten \"Richtlinie zur Bewertung fixer\nKombinationen homöopathischer Einzelmittel\" müssen Kombinationen so\nzusammengesetzt sein, dass sich die Arzneimittelbilder der Einzelbestandteile\nhinsichtlich des Indikationsanspruches ergänzen. Hierbei muss der\nIndikationsanspruch, der nicht mit der Summe der Indikationsansprüche der\nEinzelmittel identisch ist, ein Krankheitszustand, eine Funktionsstörung,\nein Syndrom oder eine pathologische Einheit bekannter Art sein.\n\n29\n\nDie Beurteilung der fixen Kombination erfolgt unter Verwendung der\nMonographien der Einzelstoffe. Sofern Wirksamkeit und Unbedenklichkeit\nder fixen Kombination aufgrund der Monographien der Einzelstoffe\nnicht bestimmbar sind, ist\npräparatespezifisches Erkenntnismaterial zum Beleg der Wirksamkeit und\nUnbedenklichkeit des Arzneimittel in der beantragten Zusammensetzung und\nDosierung erforderlich. Der Präambel zu den Aufbereitungsergebnissen der\nKommission D ist dabei zu entnehmen, dass die Angaben in den Arzneimittellehren\nzu den Arzneimittelbildern der Einzelmittel bereits bei der Erstellung der\nMonographien berücksichtigt wurden. Soweit aufgrund der vorliegenden\ntherapeutischen Erfahrungen eine Formulierung von charakteristischen\nAnwendungsgebieten möglich ist, sind die Ergebnisse in den Monographien der\nKommission D enthalten. Darüber hinausgehende Indikationsangaben sind nach\ndem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis ausreichend zu begründen.\nHerangezogene homöopathische Literatur ist im Wortlaut zu zitieren und\nbeizulegen.\"\n\n30\n\nMit Anschreiben vom 25. Juli 2003 übersandte die Klägerin eine Antwort\nauf das Mängelschreiben. Die arzneilich wirksamen Bestandteile des nunmehr\nals \"C. D. \" bezeichneten Arzneimittels wurden jetzt mit\n\n31\n\n\"10 ml enthalten:\n\n32\n\nArzneilich wirksame Bestandteile:\n\n33\n\nAgnus castus Urtinktur 3,0 ml\n\n34\n\nCimicifuga Urtinktur 2,0 ml\n\n35\n\nLilium tigrinum D2 3,0 ml\n\n36\n\nPlatinum metallicum D8 2,0 ml\"\n\n37\n\nangegeben. Zu den Anwendungsgebieten hieß es:\n\n38\n\n\"Die Anwendungsgebiete leiten sich aus den homöopathischen\nArzneimittelbildern ab. Dazu gehören: Beschwerden in den Wechseljahren\nmit Verstimmungszuständen.\"\n\n39\n\nZur Dosierung gab die Klägerin an:\n\n40\n\n\"Soweit nicht anders verordnet, 3mal täglich 35 Tropfen nach dem Essen in\netwas Flüssigkeit einnehmen. Im akuten Stadium stündlich, höchstens 12mal\ntäglich, je 20 Tropfen einnehmen.\"\n\n41\n\nAußerdem legte die Klägerin ein Gutachten zur Begründung der therapeutischen\nWirksamkeit und Sinnhaftigkeit der Kombination von Frau Dr. Mukerjee-Guzik\nvom 5. Februar 2003 vor.\n\n42\n\nMit Bescheid vom 14. Mai 2004 erteilte die Beklagte die Verlängerung der\nZulassung nach § 105 AMG (Nachzulassung) für das streitbefangene Arzneimittel in\nder Darreichungsform \"Mischung\" und den von der Klägerin unter dem 25. Juli 2003\nangegebenen arzneilich wirksamen Bestandteilen. Das Anwendungsgebiet wurde\nwie folgt formuliert:\n\n43\n\n\"Die Anwendungsgebiete leiten sich von den homöopathischen\nArzneimittelbildern ab. Dazu gehören: Verstimmungszustände in den\nWechseljahren.\"\n\n44\n\nDem Bescheid waren \"Auflagen gemäß § 28 Abs. 2 AMG\" (A.1 bis A.4) und\n\"Auflagen zur pharmazeutischen Qualität gemäß § 105 Abs. 5a AMG\" (A.5 und A.6)\nbeigefügt, die u.a. wie folgt lauten:\n\n45\n\n\"A.1\nAnwendungsgebiete\nDie Anwendungsgebiete sind wie folgt zu formulieren:\n\n46\n\n\"Die Anwendungsgebiete leiten sich von den homöopathischen\nArzneimittelbildern ab. Dazu gehören: Verstimmungszustände in den\nWechseljahren.\"\n\n47\n\nBegründung:\nDer positive Beitrag des Bestandteiles Vitex agnus-castus für das beantragte\nAnwendungsgebiet \"Beschwerden in den Wechseljahren mit Verstimmungszuständen\"\nist nicht ausreichend belegt. Die vorgelegte Literatur kann das Anwendungsgebiet\n\"Beschwerden in den Wechseljahren\" nicht belegen. Lediglich das oben formulierte\nAnwendungsgebiet ist aufgrund der Monographien der Kommission D und der\nvorgelegten Literatur zu den Einzelbestandteilen akzeptabel..\n\n48\n\nA.2\nDosierungsanleitung\nDie Dosierung ist wie folgt anzupassen:\n\n49\n\n\"Soweit nicht anders verordnet:\nBei akuten Zuständen alle halbe bis ganze Stunde, höchstens 6mal täglich, je 5\nTropfen einnehmen.\nEine über 1 Woche hinausgehende Anwendung sollte nur nach Rücksprache\nmit einem homöopathisch erfahrenen Arzt oder Heilpraktiker erfolgen.\nBei chronischen Verlaufsformen 1-3 x täglich 5 Tropfen einnehmen.\nBei Besserung der Beschwerden ist die Häufigkeit der Anwendung zu reduzieren.\"\n\n50\n\nBegründung:\n\n51\n\nDie Kommission D hat auf ihrer 18. Sitzung am 12.06.2002 die bestehenden\nDosierungsrichtlinien BAnz. Nr. 177 vom 21.9.1993 neu beraten, auf der\n20. Sitzung am 25.6.03 überarbeitet und ergänzte Dosierungsrichtlinien für\nVerdünnungsgrade bis D23/C11 verabschiedet.\nDie Dosierung ist an die neue Dosierungsvorgabe der Kommission D anzupassen.\nAbweichende Dosierungen sind wie bisher mit ausreichendem\npräparatespezifischem Erkenntnismaterial zu belegen.\nDas vorgelegte Erkenntnismaterial (Fragebogenaktion aus Juli 2003) ist nicht\ngeeignet, die Überlegenheit der höheren Dosierung zu belegen. Von 61 Therapeuten\nwenden nur 40 (nicht 51, wie unter Ergebnisse aufgeführt) Therapeuten das\nArzneimittel entsprechend der Dosierungsempfehlung an. Von den übrigen\nTherapeuten wenden 19 bei der chronischen Dosierung und teilweise auch bei der\nakuten Dosierung das Arzneimittel in einer niedrigeren Dosierung an. Da diese\nTherapeuten auch mit einer geringeren Dosierung gute Erfolge haben und die\nUntersuchung auch nicht geeignet ist, die Überlegenheit der höheren Dosierung zu\nbelegen wegen fehlenden Vergleichsgruppen, ist das Erkenntnismaterial nicht\nausreichend, um eine abweichende Dosierung zu belegen. Wenn im Einzelfall eine\nhöhere Dosierung indiziert ist, steht es dem behandelnden Arzt frei anders zu\ndosieren. Dazu ist der Halbsatz \"Soweit nicht anders verordnet: ...\"\naufgenommen.\n\n52\n\n...\n\n53\n\nA.5\n\n54\n\nEs ist zu belegen, wie sichergestellt ist, dass das pflanzliche\nAusgangsmaterial den Forderungen der Ph.Eur. an Pestizidrückstände für\njede Charge entspricht. Da eine Prüfung jeweils an der Urtinktur\ndurchgeführt wird, sind die Grenzwerte unter Berücksichtigung des\njeweiligen Herstellungsverfahrens der Urtinktur entsprechend\nbegründet festzulegen. Für jeweils 2 Chargen sind Untersuchungsergebnisse\nvorzulegen.\n\n55\n\nBegründung:\n\n56\n\nPflanzliches Ausgangsmaterial für homöopathische Arzneimittel muss\nentsprechend der Monographie \"Pflanzliche Drogen für homöopathische\nZubereitungen\" der Ph.Eur. den Anforderungen der Prüfung \"Pestizid-Rückstände\"\n(2.8.13) der Ph.Eur.entsprechen.\n\n57\n\nDie in der Ph.Eur. 2.8.13 tabellarisch erfassten Grenzwerte für das\nAusgangsmaterial, müssen bei Prüfungen an der Urtinktur, entsprechend, unter\nBerücksichtigung des jeweiligen Herstellungsverfahrens der Urtinktur, festgelegt\nwerden.\n\n58\n\nMit den bisher vorgelegten Unterlagen ist nicht sichergestellt, dass\ndie genannten Forderungen eingehalten werde.\n\n59\n\nA.6\n\n60\n\nEs sind die im Dezember 2002 begonnenen Haltbarkeitsuntersuchungen\nfortzuführen und Ergebnisse für alle haltbarkeitsrelevanten Parameter des\nArzneimittels für die gesamte beanspruchte Haltbarkeitsdauer von einem Jahr\nvorzulegen. Die Lagerungsbedingungen (Temperatur, rel. Feuchte) und die\nvorgegebenen Prüfungsintervalle sind entsprechend der \"Note for Guidance on\nStability Testing: Stability Testing of Existing Active Substances an\nRelated Finished Products\" (CPMP/QWP/122/02) exakt anzugeben.\n\n61\n\nBegründung:\n\n62\n\nDie beanspruchte Dauer der Haltbarkeit ist gemäß den Festlegungen der\n\"Note for Guidance on Stability Testing: Stability Testing of Existing\nActive Substances and Related Finished Products\" (CPMP/QWP/122/02) für das\nArzneimittel in der aktuellen Zusammensetzung zu belegen.\nIn diesem Zusammenhang ist die Veröffentlichung \"Stabilitätsprüfung bei nach\nhomöopathischen Verfahrenstechniken hergestellten Arzneimitteln\" auf der\nHomepage des BfArM (http://www.bfarm.de) zu beachten.\"\n\n63\n\nDie Klägerin hat am 10. Juni 2004 Klage erhoben, mit der sie sich gegen die\nzitierten Auflagen einschließlich der zu ihrer Erfüllung gesetzten Fristen\nund die Verpflichtung gewandt hat, die Erfüllung der Auflagen zur\npharmazeutischen Qualität durch Vorlage des Gutachtens eines\nGegensachverständigen zu belegen.\n\n64\n\nHinsichtlich der Auflage A.2 hat die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom\n31. Januar 2007 getrennt. Es wird mit dem Aktenzeichen 24 K 528/07\nfortgeführt.\n\n65\n\nHinsichtlich der Auflagen A.5 und A.6 haben die Beteiligten das Verfahren\nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n66\n\nDie Klägerin verfolgt das Verfahren weiter, soweit es die Versagung des\nAnwendungsgebietes \"Beschwerden in den Wechseljahren mit\nVerstimmungszuständen\" betrifft. Sie trägt vor: Der positive Beitrag des\nWirkstoffs \"Vitex agnus-castus\" sei in dem nunmehr vorgelegten Gutachten\nMukerjee-Guzik vom 5. Oktober 2004 beschrieben. Hiernach seien die Mehrzahl\nder Symptome, die im Klimakterium aufträten und Beschwerden verursachten,\nim Arzneimittelbild von Agnus castus beschrieben und durch mehrere Autoren\nbelegt. Die Indikation könne nicht auf \"Verstimmungszustände in den\nWechseljahren\" beschränkt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei\nein positiver Beitrag des Wirkstoffs zu\ndem Anwendungsgebiet \"Beschwerden in den Wechseljahren mit\nVerstimmungszuständen\" auch nach den Bewertungskriterien der Kommission D\ngegeben. Hiernach sei nicht erforderlich, dass ein positiver Beitrag eines\njeden Bestandteils zu der Indikation \"Wechseljahrsbeschwerden\" belegt\nwerden müsse. In\neinem vergleichbaren Fall habe die Beklagte die Indikation\n\"Wechseljahrsbeschwerden\" für ein Agnus castus-haltiges\nKombinationsarzneimittel durchaus akzeptiert\n(Agnus castus comp. Hevert, Zul. Nr. 6886104.00.00). In einem Mängelschreiben\nbezüglich dieses Arzneimittels habe die Beklagte auch ausdrücklich\nmitgeteilt, dass\nu.a. für den Bestandteil Agnus castus das Anwendungsgebiet \"Beschwerden ... in\nden Wechseljahren\" als belegt angesehen werde. Zudem reiche es nach den\nBewertungskriterien der Kommission D nach § 25 Abs. 6 und 7 AMG für fixe\nKombinationen homöopathischer Einzelmittel (Bekanntmachung über die Zulassung\nvon Arzneimitteln und die Verlängerung von Zulassungen nach § 105 AMG vom 24.\nApril 1997) aus , dass sich die Arzneimittelbilder der Einzelbestandteile\nhinsichtlich\ndes Indikationsanspruches ergänzten. Nicht erforderlich sei, dass für\njeden Bestandteil die Indikation \"Wechseljahrsbeschwerden\" belegt sein müsse. Das\nArzneimittelbild von Agnus castus decke sich mit den sog. genitalen Symptomen des\nKlimakteriums. Zwar sei in der homöopathischen Literatur angesprochen, dass der\nStoff eine stärkere Wirkung bei Männern zeige. Es sei jedoch anzumerken, dass in\nden letzten Jahren ein Klimakterium auch bei Männern nachgewiesen worden sei.\n\n67\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n68\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des\nBundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 14. Mai 2004\nund der Auflage A.1 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Verlängerung\nder Zulassung für das Fertigarzneimittel \"C. D. \" insoweit neu\nzu entscheiden, als er das Anwendungsgebiet \"Beschwerden in den\nWechseljahren mit Verstimmungszuständen\" betrifft.\n\n69\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n70\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n71\n\nDie Einschränkung des Anwendungsgebietes sei rechtmäßig, da die Klägerin den\npositiven Beitrag des Wirkstoffs Agnus castus hinsichtlich\nWechseljahrsbeschwerden\nnicht belegt habe. Über die Monographien hinausgehende Indikation seien nur\nvertretbar, wenn ausreichendes Erkenntnismaterial vorliege. Die Erwähnung\neinzelner Symptome in einzelnen Arzneimittellehren sei hierfür nicht\nausreichend.\nDie Formulierung homöopathischer Indikationen könne nicht auf der Grundlage\neinzelner, in einem Arzneimittelbild genannter Symptome erfolgen, sondern\nerfordere, dass die charakteristischen und mit der beanspruchten Indikation\nverbundenen Beschwerden durch gut bestätigte Charakteristika des jeweiligen\nArzneimittels bestätigt seien. Dies sei im Falle des Wirkstoffs Agnus castus\nin Bezug\nauf das beanspruchte Anwendungsgebiet \"Beschwerden in den Wechseljahren\" nicht\nder Fall.\n\n72\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den\nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BfArM\nBezug genommen.\n\n73\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n74\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für\nerledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3\nSatz 1 VwGO einzustellen.\n\n75\n\nIm Übrigen ist die gegen die Teilversagung gerichtete Klage zwar zulässig,\naber unbegründet.\n\n76\n\nDie mit der Formulierung des Anwendungsgebietes und der Auflage A.1 im\nBescheid der Beklagten vom 14. Mai 2004 ausgesprochene Versagung der\nIndikation \"Beschwerden in den Wechseljahren\" ist rechtmäßig und verletzt die\nKlägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf eine\nNeubescheidung ihres Nachzulassungsantrages (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und\n2 VwGO).\n\n77\n\nDie Klägerin hat bezüglich des genannten Anwendungsgebietes eine den\ngesetzlichen Anforderungen genügende Kombinationsbegründung hinsichtlich des\narzneilich wirksamen Bestandteils \"Agnus castus Urtinktur\" in Bezug auf die\nbeanspruchte Indikation nicht vorgelegt. Gemäß § 22 Abs. 3a AMG, der gemäß §\n105 Abs. 4 Satz 2 AMG auch im Nachzulassungsverfahren Anwendung findet, ist,\nsofern das Arzneimittel mehr als einen arzneilich wirksamen Bestandteil\nenthält, zu begründen, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen\nBeitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet.\n\n78\n\nNach § 105 Abs. 4f Satz 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG\ndarf\ndie Bundesoberbehörde bei einem Arzneimittel die Zulassung versagen, wenn eine\nausreichende Kombinationsbegründung fehlt. Das Erfordernis einer\nKombinationsbegründung nach § 22 Abs. 3a AMG sowie der durch das 4.\nÄnderungsgesetz zum AMG in das Gesetz eingefügte Zulassungsversagungsgrund\ndes § 25 Abs.2 Satz 1 Nr. 5a AMG rechtfertigen sich aus dem Umstand, dass jeder\nin ein Arzneimittel aufgenommene Wirkstoff tendenziell die Gefahr zusätzlicher\nunerwünschter Wirkungen erhöht und zudem wegen bestimmter therapeutischer\nGrundsätze fachliche Anforderungen an ein Kombinationsarzneimittel zu stellen\nsind,\ndie mit den Zulassungsversagungsgründen der Bedenklichkeit oder mangelnder\nWirksamkeit schwer erfassbar sind.\n\n79\n\nVgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 22 AMG\nAnm. 56e, § 25 AMG Erl. 60c unter Hinweis auf die\namtliche Begründung des Gesetzes.\n\n80\n\nDer Beitrag eines arzneilich wirksamen Bestandteils zur positiven Beurteilung\ndes Arzneimittels kann insbesondere darin bestehen, dass der arzneilich wirksame\nBestandteil zur Wirksamkeit des Präparates in der vorgegebenen Indikation\nbeiträgt\noder unerwünschten Effekten entgegen wirkt, wobei dies nach einer in der\nKommentarliteratur vertretenen Auffassung nicht in jedem Fall voraussetzt, dass\njeder arzneilich wirksame Bestandteil für sich allein genommen hinsichtlich\nder in\nAnspruch genommenen Indikation wirksam ist. Hiernach reicht es aus, wenn der\nWirkungseintritt, soweit therapeutisch erwünscht, früher erreicht, verstärkt,\nverlängert\noder der erstrebte Heilerfolg mit geringerer Menge der Wirksubstanz erreicht\nwird.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2003 - 3 C 28.02 und\n3 C 3.03 - sowie Kloesel/Cyran, a.a.O., § 22 Erl. 56e.\n\n82\n\nIn diesem Zusammenhang wird kein Nachweis verlangt, sondern lediglich eine\nausreichende Begründung. Diese ist dann nicht erbracht, wenn die vom Antragsteller\neingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der\nwissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss nicht zulassen, wenn sie\nsachlich unvollständig sind - etwa zu bestimmten Forschungsergebnissen oder\nklinischen Erprobungen keine Stellung nehmen, die gegen die therapeutische\nWirksamkeit sprechen - oder wenn sie inhaltlich unrichtig sind.\n\n83\n\n Vgl. hierzu BVerwG a.a.O. und Urteile vom 14. Oktober 1993\n- 3 C 21.91 und 3 C 46.91 -, NJW 1994, 2433-2435 = Pharma Recht\n1994, 77-83 sowie Urteile der Kammer vom 12. Mai 2004\n- 24 K 3465/00 - und - 24 K 5611/00 -. \n\n84\n\nDabei sind hinsichtlich des positiven Beitrags eines Bestandteils keine\ngeringeren Anforderungen zu stellen als hinsichtlich der Wirksamkeit und\nUnbedenklichkeit des Präparats. Sie gelten auch für Arzneimittel der\nhomöopathischen Therapierichtung.\n\n85\n\n Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 3 B 16.06 -;\nferner: VG Köln, Urteil vom 4. Juli 2006 - 7 K 5010/01 -.\n\n86\n\nDie Wirksamkeit des Bestandteils ergibt sich zunächst nicht aus der\nAufbereitungsmonographie \"Vitex agnus-castus (Agnus castus)\" der Kommission D\n(Bekanntmachung über die Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln\n<Aufbereitungsmonographien für Arzneimittel der homöopathischen\nTherapierichtung> vom 19. September 1985, BAnZ Nr. 190a vom 10. Oktober 1985,\nSeite 55). Diese formuliert die Anwendungsgebiete mit \"Die Anwendungsgebiete\nentsprechen dem homöopathischen Arzneimittelbild. Dazu gehören: Sexuelle\nStörungen bei Männern; Störung des Milchflusses; nervöse Verstimmungszustände\",\nwas zwar möglicherweise auf das zuerkannte Anwendungsgebiet\n\"Verstimmungszustände in den Wechseljahren\", nicht aber auf die beanspruchte\nIndikation \"Beschwerden in den Wechseljahren\" deutet.\n\n87\n\nAuch das von der Klägerin vorgelegte Erkenntnismaterial erlaubt diesen Schluss\nnicht. Das im Mangelbeseitigungsverfahren vorgelegte Gutachte Mukerjee-Guzik\nvom 5. Februar 2003 zählt zwar zahlreiche in der homöopathischen Literatur\ngenannte Symptome auf, die mit dem Wirkstoff in Verbindung gebracht werden.\nDiese deuten jedoch auf eine Vielzahl zumeist psychischer, teils aber auch\nphysischer Beschwerden mit sexuellem Bezug, ohne den Schluss auf die Indikation\n\"Beschwerden in den Wechseljahren\" mit hinreichender Sicherheit zuzulassen. Die\nBeklagte hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar\ndargelegt, dass die Formulierung einer homöopathischen Indikation nicht allein\naufgrund einzelner im Arzneimittelbild genannter Symptome erfolgen kann, da die\nAnwendung des Arzneimittels in einer Mehrzahl der Fälle zu einem therapeutischen\nErfolg führen soll. Dies bedeutet, dass die in den homöopathischen Verzeichnissen\n(Repertorien) genannten Symptome für eine Therapieentscheidung nicht lediglich\ndem jeweiligen Wirkstoff zugeordnet werden müssen. Vielmehr ist es erforderlich, sie\nhinsichtlich ihrer Validität nach bestimmten Kriterien zu gewichten. Hieraus leitet die\nBeklagte ebenso nachvollziehbar die Forderung ab, dass aus dem Kreis der mit der\nbeanspruchten Indikation verbundenen Beschwerden nur diejenigen zur Grundlage\neiner Indikationsformulierung dienen können, die durch \"gut bestätigte\nCharakteristika\" des jeweiligen Arzneimittels repräsentiert sind. Dem ist die Klägerin\nnicht grundsätzlich entgegen getreten. \n\n88\n\nDas vorgelegte Gutachten beschränkt sich auf die Aufzählung der gefundenen\nLiteraturzitate und ordnet bestimmte dort genannte Symptome dem Wirkstoff zu. Den\nSchluss auf eine aufgrund einer wertenden Betrachtung entwickelte homöopathische\nIndikationsformulierung lässt es nicht zu. Auch bezeichnet die Gutachterin in der\nabschließenden Wertung ihres Gutachtens Agnus castus als ein Hauptmittel für die\nsexuelle Neurasthenie beider Geschlechter. In Bezug auf das hier relevante\nklimakterische Geschehen spricht sie lediglich Symptome, wie Kopfschmerzen und\nMigräne, Herzklopfen, Hitzewallungen mit Schweißausbrüchen und Schlafstörungen\nan, ohne dass erkennbar ein homöopathischer Indikationsanspruch abgeleitet\nwird.\n\n89\n\nNicht anders verhält es sich mit dem weiteren, im gerichtlichen Verfahren\nvorgelegten Gutachten Mukerjee-Guzik vom 5. Oktober 2004. Es bedarf keiner\nabschließenden Entscheidung, ob dieses Gutachten entgegen der Präklusionsnorm\ndes § 105 Abs. 5 Satz 3 AMG überhaupt verwertbar ist. Denn es geht in Methodik\nund inhaltlicher Aussage nicht über das vorgenannte Gutachten hinaus. Es werden\nwiederum Symptome genannt, die einem klimakterischen Erscheinungsbild\nzugeordnet werden können, aber auch auf eine gänzlich andere Ursache deuten\nkönnen, ohne dass ein Heilerfolg gerade bei wechseljahrsbedingten Beschwerden\nnachvollziehbar dargelegt wäre.\n\n90\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierbei\nwar zu berücksichtigen, dass die Klägerin hinsichtlich der Teilversagung d\nes Anwendungsgebietes, auf die einschließlich der Auflage A.1 ein Streitwertanteil von\n20.000,00 Euro entfällt, unterlegen ist und es hinsichtlich der Auflage A.6 der\nBilligkeit entspricht, ihr die Kosten aufzuerlegen, da sie die angefochtene Auflage\nletztlich anerkannt hat. Lediglich bezüglich der Auflage A.5 waren die Kosten zu\nteilen, weil die Erledigung des Verfahrens insoweit auf einer Einigung der Beteiligten\nberuht, ohne dass die Erfolgsaussichten der Klage abschließend bewertet werden\nkönnten.\n\n91\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a, 124 Abs. 2\nNr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-01-31/24-k-4284-04","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 109a","ref_norm":"109a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-01-31/24-k-4284-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266755","retrieved":"2026-07-09 02:35:02.288452+00:00"}}