{"status":"available","doknr":"OLD266835","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0126.18K1513.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-01-26","aktenzeichen":"18 K 1513/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein privates Eisenbahnverkehrsunternehmen und betätigt sich \nauf der Strecke Osberghausen - Waldbröl als Eisenbahninfrastrukturunternehmen. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 7.11.1997 erteilte die Beklagte der Deutschen Bahn AG die \nGenehmigung zur Stilllegung der Strecke Osberghausen - Waldbröl, der ehemaligen \nWiehltalbahn, gemäß § 11 AEG. \n\n4\n\nUnter dem 28.3.1998 meldete sich der Förderkreis zur Rettung der Wiehltalbahn \ne. V. bei der Beklagten und bat um Mitteilung, warum die Stilllegungsgenehmigung \nerteilt worden sei. Die Übernahmeverhandlungen mit ihm seien nicht zum Abschluss \ngekommen. Unter dem 16.4.1998 wurde dem Förderkreis von der Beklagten mitge-\nteilt, dass nach den Angaben der Deutschen Bahn AG ein konkretes Übernahmeinte-\nresse von ihm nicht bekundet worden sei. \nIn der Folgezeit wurde die Betriebsgenehmigung der Deutschen Bahn AG gemäß § 6 \nAEG dahin eingeschränkt, dass die Teilstrecke der Wiehltalbahn nicht mehr erfasst \nist. \n\n5\n\nUnter dem 4.3.1999 erhielt die Klägerin, die mit dem Förderkreis zur Rettung der \nWiehltalbahn e. V. unter dem 13.12.1998 einen Kooperationsvertrag geschlossen \nhatte, vom dafür zuständigen Land NRW die Genehmigung zum Betrieb einer Infra-\nstruktur auf der vorgenannten Strecke gemäß § 6 AEG. Eigentümerin des Geländes, \nauf dem sich die Infrastruktur befindet, war weiterhin die Deutsche Bahn AG. Diese \nGrundstücke betreffende Kaufvertragsverhandlungen zwischen der Klägerin und der \nJ. GmbH, die für die Deutsche Bahn AG die Immobilienverwaltung wahr-\nnimmt, sind im Jahr 2004 gescheitert. Die J. GmbH hat am \n15.12.2006 mit den angrenzenden Gemeinden Wiehl, Waldbröl, Reichshof und \nMorsbach einen Kaufvertrag über sämtliche Grundstücke geschlossen, auf denen \nsich die Wiehltalbahn befindet. \n\n6\n\nUnter dem 25.8.2004 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und wies darauf \nhin, dass die Voraussetzungen für die im Jahr 1997 gegenüber der DB AG erteilte \nStilllegungsgenehmigung nicht mehr bestünden. Sie stellte den Antrag, entweder den \nBescheid aus dem Jahr 1997 aufzuheben oder aber schriftlich zu bestätigen, dass \nder Bescheid aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen tatsächlichen Änderungen \nunbeachtlich geworden sei. Es bestehe ein Interesse der Klägerin zu wissen, ob der \nBescheid nach wie vor materiell gültig sei. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 27.8.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie deren \nAnliegen in keinem Punkt entsprechen könne. Es bestehe kein Anspruch auf Aufhe-\nbung der Stilllegungsgenehmigung, weil im Zeitpunkt des Erlasses die tatsächlichen \nVoraussetzungen hierfür vorgelegen hätten. Es fehle auch am Drittschutz des § 11 \nAEG mit der Folge, dass die Klägerin insoweit nicht antragsbefugt sei. \n\n8\n\nDie Beklagte teilte ferner mit, sie vermöge nicht zu erkennen, weshalb die Aufhe-\nbung der Stilllegungsentscheidung der Klägerin von Nutzen sein könne. Denn die \nKlägerin sei zwischenzeitlich selbst öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen \nfür diese Strecke. Eine Aufhebung des Stilllegungsbescheides aus dem Jahr 1997 \nhabe insofern auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit nachfolgender Verwal-\ntungsentscheidungen, also ggf. auch auf die der Klägerin erteilte Betriebsgenehmi-\ngung. \nIm Verfahren legte die Klägerin ein Kurzgutachten von Prof. L. vor, das die Be-\ndeutung der Stilllegungsgenehmigung wie folgt beschrieb: Die Stilllegungsgenehmi-\ngung \nbewirke nach altem wie nach neuem Recht lediglich die Entbindung von der eisen-\nbahnrechtlichen Betriebspflicht bzw. die Genehmigung zu der „Nicht-mehr-\nUnterhaltung\" mit dem Ziel der Betriebseinstellung. Es handele sich bei der Geneh-\nmigung keinesfalls um einen Stilllegungsbefehl. Damit seien zwei Akte zu unter-\nscheiden, nämlich einerseits die Genehmigung der Behörde zur Stilllegung und an-\ndererseits die tatsächliche Stilllegung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen. \n\n9\n\nAufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Vermietung an den Förderkreis zur Ret-\ntung der Wiehltalbahn e. V. sei die Stilllegungsgenehmigung aus dem Jahr 1997 ins \nLeere gegangen. Der Verwaltungsakt zeitige keine Wirkungen mehr. Auch eine Ent-\nwidmung habe nicht stattgefunden. Mithin handele es sich um eine planfestgestellte \nund gewidmete Anlage des öffentlichen Eisenbahnverkehrs. \n\n10\n\nMit zwei Schreiben vom 14.1.2005 legte die Klägerin gegen das Schreiben vom \n27.8.2004 sowie gegen den Stilllegungsbescheid vom 7.11.1997 Widerspruch ein. \n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11.2.2005 wies die Beklagte die Widersprüche \nbezüglich der Erteilung der Stilllegungsgenehmigung und der beantragten \nFeststellung, dass von der Stilllegungsgenehmigung Rechtswirkungen nicht mehr \nausgingen, zurück. \n\n12\n\nZur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Widerspruch sei \nbereits unzulässig, weil es sich bei dem Schreiben vom 27.8.2004 nicht um einen \nVerwaltungsakt, sondern vielmehr nur um eine Mitteilung gehandelt habe. Die \nKlägerin sei von dem Stilllegungsbescheid aus dem Jahr 1997 auch nicht im \nRechtssinne betroffen und es liege keine Beschwer vor, denn das \nStilllegungsverfahren diene ausschließlich öffentlichen Interessen, namentlich der \nWahrung des verfassungsrechtlichen Gewährleistungsauftrages des Art. 87 e Abs. 4 \nGG. \n\n13\n\nAm 9.3.2005 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen die \nAufhebung des Stilllegungsbescheides vom 7.11.1997 und hilfsweise die \nFeststellung begehrt, dass von der Stilllegungsgenehmigung Rechtswirkungen nicht \nmehr ausgingen. \n\n14\n\nSie ist der Auffassung, sie sei klagebefugt, denn die Stilllegungsgenehmigung \ndiene zumindest auch den Interessen der Klägerin. Die Beklagte betone selbst, dass \nmit der Stilllegungsgenehmigung der Netzzugangsanspruch gemäß § 14 Abs. 1 AEG \nentfalle. Durch die Stilllegung sei somit ein gesetzlicher Anspruch der \nEisenbahnverkehrsunternehmer gegen das Infrastrukturunternehmen betroffen. Das \nInteresse des Eisenbahnverkehrsunternehmers auf Netzzugang habe gemäß § 11 \nAbs. 1 AEG so lange Vorrang, wie dem Infrastrukturunternehmen die Fortsetzung \ndes Betriebes zugemutet werden könne oder eine Übernahme durch Dritte möglich \nsei. \n\n15\n\nDie öffentliche Widmung von Eisenbahnverkehrsanlagen drohte leer zu laufen, \nwenn den davon begünstigten Eisenbahnverkehrsunternehmen im Rahmen der \nStilllegung kein Rechtsschutz gewährt würde.\n\n16\n\nSchließlich könne sich die Klägerin als späterer Infrastrukturbetreiber der \nbetroffenen Strecke auf eine Verletzung des § 11 Abs. 1 AEG berufen. Ein im \nRahmen der Stilllegung übergangener Dritter i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG werde \nvom Schutzzweck dieser Vorschrift erfasst. \n\n17\n\nDie Stilllegungsgenehmigung verletze die Rechte der Klägerin. Denn sie sei \nbereits ursprünglich rechtswidrig gewesen. \n\n18\n\nSelbst wenn man von der ursprünglichen Rechtmäßigkeit der \nStilllegungsgenehmigung ausginge, bestehe ein Anspruch auf Widerruf der \nStilllegungsgenehmigung gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Danach könne ein \nVerwaltungsakt widerrufen werden, wenn aufgrund nachträglich eintretender \nTatsachen ein erneuter Erlass nicht mehr möglich wäre. Das diesbezügliche \nErmessen der Beklagten sei vorliegend zugunsten eines Widerrufs auf Null reduziert. \n\n19\n\nUnabhängig davon habe die Klägerin jedenfalls einen Anspruch auf \nNeubescheidung. \n\n20\n\nFür den Fall, dass ein Anspruch der Klägerin auf Aufhebung der \nStilllegungsgenehmigung verneint werde, habe das Gericht jedenfalls festzustellen, \ndass die ursprüngliche Stilllegungsgenehmigung die Beigeladene nicht ( mehr ) von \nihrer Betriebspflicht enthebe. \nDie Klägerin beantragt, \n\n21\n\n1. den Bescheid der Beklagten vom 7.11.1997 sowie den \nWiderspruchsbescheid vom 11.2.2005 aufzuheben. \n2. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \nvom 27.8.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2005 zu ver-\npflichten, den Bescheid vom 7.11.1997 aufzuheben. \n3. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n27.8.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2005 zu \nverpflichten, den Antrag der Klägerin vom 25.8.2004 auf Aufhebung des \nBescheides vom 7.11.1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu bescheiden. \n4. hilfsweise, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom \n7.11.1997 die Beigeladene nicht dazu berechtigt, weiterhin den Betrieb \nder Strecke Osberghausen - Waldbröl zu unterlassen. \n\n22\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nSie ist der Auffassung, die Klage sei mit allen Anträgen unzulässig, aber auch \nunbegründet. Die Klägerin habe schon keine Klagebefugnis bzw. kein \nRechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der gestellten Anträge. \n\n25\n\nFerner sei der Bescheid vom 7.11.1997 in rechtmäßiger Weise ergangen. Dass \nsich die Verhältnisse auf der Strecke tatsächlich anders entwickelt hätten und die \nKlägerin eine Betriebsgenehmigung erhalten habe, ändere nichts an der \nRechtmäßigkeit der Stilllegungsgenehmigung.\n\n26\n\nDie Annahme der Klägerin, ihr Netzzugangsanspruch entfalle aufgrund der \nStilllegungsgenehmigung, sei aus folgenden Gründen unzutreffend: Nicht die \nStilllegungsgenehmigung, sondern deren Vollzug, nämlich der Teilwiderruf der \nInfrastrukturgenehmigung gemäß § 6 AEG führe zum Erlöschen des \nNetzzugangsanspruchs. Die Stilllegungsgenehmigung sei nur eine Voraussetzung \nfür diesen Teilwiderruf.\nVon dem Stilllegungsverfahren gingen heute keine Rechtswirkungen mehr aus. Denn \ndie Klägerin selbst habe die Strecke reaktiviert. Da sie kein Stilllegungsverfahren \ndurchgeführt habe, sei sie selbst nach wie vor Betreiberin der Strecke. Aufgrund \ndieser Tatsache sei ein Netzzugangsverlangen der Klägerin nahezu grotesk, weil es \nsich in der Sache gegen sie selbst richten müsse. \n\n27\n\nDie mit Beschluss vom 13.9.2005 beigeladene O. AG stellt keinen Antrag. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nsonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgangs Bezug genommen. \n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n30\n\nDie Klage hat mit allen gestellten Anträgen keinen Erfolg. \n\n31\n\nHinsichtlich der Anträge zu 1 bis 3 ist die Klage unzulässig. \n\n32\n\nUnabhängig vom Vorliegen weiterer prozessualer Hindernisse hinsichtlich der \neinzelnen Anträge fehlt es jedenfalls an einer Klagebefugnis der Klägerin. Dies ergibt \nsich daraus, dass § 11 Allgemeines Eisenbahngesetz in der hier anzuwenden \nFassung des Gesetzes vom 27.12.1993, ( BGBl. I 2378 ) (AEG) jedenfalls keine \ndrittschützende Wirkung zugunsten anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen hatte. \n\n33\n\nEs spricht bereits Vieles dafür, dass mit der Rechtsprechung des Hessischen \nVerwaltungsgerichtshofs \n\n34\n\nvgl. Beschluss vom 18.9.2000, - 2 TG 2572/00 -, NVwZ 2001, 105,\n\n35\n\ndavon auszugehen ist, dass § 11 AEG in der vorgenannten Fassung \nausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Betriebs \neiner vorhandenen, dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Inf-\nrastruktur diente und deshalb dem Übernahmeinteressenten kein subjektives Recht \nvermittelte. \nEs kann jedoch im vorliegenden Verfahren unentschieden bleiben, ob § 11 AEG in \nder hier maßgeblichen Fassung vom 27.12.1993 dem Übernahmeinteressenten \nDrittschutz vermittelte, denn nach den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin \nund nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten ist die Klägerin im \nZeitpunkt des Ergehens des Stilllegungsbescheides noch nicht als \nÜbernahmeinteressentin aufgetreten. \n\n36\n\nZur Überzeugung der erkennenden Kammer vermittelte § 11 AEG in der hier \nmaßgeblichen Fassung jedenfalls dem Eisenbahnverkehrsunternehmer keine \nsubjektiven Rechte. \n\n37\n\nSoweit ein subjektives Recht des Eisenbahnverkehrsunternehmers aus dem \nRecht auf diskriminierungsfreien Netzzugang nach § 14 AEG abgeleitet wird, stellt \ndies eine systematisch nicht begründbare Überdehnung des Rechts auf \ndiskriminierungsfreien Zugang dar. Denn das Recht auf diskriminierungsfreien \nZugang statuiert nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 AEG die Pflicht der \nEisenbahninfrastrukturunternehmen, eine diskriminierungsfreie Benutzung der von \nihnen betriebenen Eisenbahninfrastruktur zu gewähren. Ein Recht auf Beibehaltung \nder einmal betriebenen Infrastruktur lässt sich daraus nicht ableiten. Insoweit stellt \nsich die Vorschrift des § 11 AEG über die Stilllegung von Strecken als lex specialis \ndar. \n\n38\n\nWie auch bei dem Recht auf diskriminierungsfreien Zugang - etwa zu einem \nArbeitsplatz - nach § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bezieht \nsich dieses Recht nicht auf die Beibehaltung der einmal vorhandenen Kapazitäten, \nsondern auf eine diskriminierungsfreie Verteilung der zur Verfügung gestellten \nKapazitäten. \n\n39\n\nWelche Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden müssen, bestimmt sich im \nEisenbahnrecht nach dem Regime des § 11 AEG. Danach kann eine Stilllegung nur \nunter den dort geregelten Voraussetzungen erfolgen. Einzelne \nEisenbahnunternehmer haben jedenfalls in diesem Rahmen keine einklagbare \nRechtsposition. \n\n40\n\nEbenso Kunz, Eisenbahnrecht, Anm. 5 b aa zu § 11 AEG.\n\n41\n\nHinsichtlich des Hauptantrages ist die Klage unabhängig von der fehlenden \nKlagebefugnis auch unbegründet, weil der angefochtene Bescheid vom 7.11.1997 \nbestandskräftig ist. Nach Eintritt der Bestandskraft haben auch klagebefugte Dritte \nnur noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die \nRücknahme bzw. den Widerruf. \n\n42\n\nVgl. dazu Kunz, aaO, Anm 5. d zu § 11 AEG. \n\n43\n\nAuch hinsichtlich des ersten Hilfsantrages, der auf eine Verpflichtung der \nBeklagten gerichtet ist, den Bescheid vom 7.11.1997 aufzuheben, ist die Klage \nunabhängig von der fehlenden Klagebefugnis jedenfalls unbegründet, weil unter \nkeinem denkbaren Gesichtspunkt ein strikter Anspruch der Klägerin auf eine \nAufhebung des Bescheides bestehen könnte. \n\n44\n\nHinsichtlich des zweiten Hilfsantrages, der eine Verpflichtung der Beklagten zur \nNeubescheidung des Antrages auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. auf \nWiderruf oder Rücknahme des Bescheides vom 7.11.1997 zum Gegenstand hat, \nwäre die Klage \nebenfalls unabhängig vom Fehlen einer Klagebefugnis jedenfalls unbegründet. \n\n45\n\nEin Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG scheitert \nunabhängig vom Fehlen weiterer Voraussetzungen jedenfalls daran, dass sie den \nAntrag nicht gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG innerhalb von drei Monaten nach Erlangung \nder Kenntnis von dem Grund für das Wiederaufgreifen gestellt hat. Denn die Klägerin \nhat sich erst mit Schreiben vom 25.8.2004 an die Beklagte gewandt und um \nAufhebung des Bescheides vom 7.11.1997 gebeten, obwohl ihr die aus ihrer Sicht \nbestehenden Aufhebungsgründe schon seit Jahren bekannt waren. \n\n46\n\nFerner liegen auch die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine \nRücknahme nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Bescheid vom 7.11.1997 im \nZeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Auch \nder mit der Klägerin kooperierende Förderkreis zur Rettung der Wiehltalbahn e. V. \nhat nicht konkret dargetan, dass er ein Übernahmeangebot unterbreitet habe. \nVielmehr wurde nur ganz allgemein behauptet, dass es Verhandlungen gegeben \nhabe. Angesichts der bereits damals von der Beklagten praktizierten Transparenz \ndes Verfahrens hatten Dritte Gelegenheit, sich im Stilllegungsverfahren als \nÜbernahmeinteressenten zu melden. Dies ist ausweislich des Verwaltungsvorgangs \nder Beklagten nicht geschehen. \nDie Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 VwVfG liegen ebenfalls nicht vor. \nIn Betracht käme hier allein der Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. \nDanach darf ein rechtmäßig begünstigender Verwaltungsakt auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur \nwiderrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener \nTatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne \nden Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Selbst wenn man den \nArgumentationsweg der Klägerin insoweit mit verfolgte, dass man davon ausginge, \ndass aufgrund der Übernahmebereitschaft der Klägerin hinsichtlich der \nEisenbahninfrastruktur neue Tatsachen entstanden sind, die die Beklagte \nberechtigten, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, fehlte es aber jedenfalls an der \nVoraussetzung, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. \nDabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Eisenbahninfrastruktur über-\nnommen hat und hinsichtlich der Strecke Osberghausen - Waldbröl als öffentliche \nEisenbahninfrastrukturbetreiberin Inhaberin der Genehmigung nach § 6 AEG ist. \nDass das öffentliche Interesse dadurch gefährdet ist, dass die Klägerin und nicht die \nBeigeladene auf dieser Strecke Eisenbahninfrastrukturunternehmerin ist, hat die \nKlägerin nicht behauptet und Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nicht ersichtlich. \n\n47\n\nSoweit die Klägerin schließlich mit dem dritten Hilfsantrag die Feststellung \nerstrebt, dass der Bescheid vom 7.11.1997 die Beigeladene nicht dazu berechtigt, \nweiterhin den Betrieb der Strecke Osberghausen - Waldbröl zu unterlassen, ist die \nKlage unzulässig. Bedenken diesbezüglich ergeben sich zum einen hinsichtlich des \nRechtsschutzbedürfnisses für die Feststellungsklage. Dabei ist vor allem zweifelhaft, \nob die Klägerin als Infrastukturunternehmen ein Rechtsschutzbedürfnis bezüglich der \nFeststellung hat, dass ein anderes Unternehmen nicht berechtigt sei, den Betrieb auf \neiner Strecke, für den dieses Unternehmen auch gar keine Betriebsgenehmigung \nmehr hat, zu unterlassen. \n\n48\n\nSelbst wenn man ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin hinsichtlich der \nFeststellungsklage allgemein bejahte, fehlte das Rechtsschutzbedürfnis hier \njedenfalls deshalb, weil die Beigeladene aufgrund der zwischenzeitlich ein-\ngeschränkten Betriebsgenehmigung nicht mehr berechtigt ist, auf der genannten \nStrecke als Infrastrukturunternehmen tätig zu sein. Auf die Frage, ob die Beigeladene \nbereits aufgrund der Stilllegungsgenehmigung vom 7.11.1997 berechtigt wäre, den \nBetrieb auf dieser Strecke zu unterlassen, kommt es angesichts dieser rechtlichen \nKonstellation nicht mehr an. Denn selbst wenn die Beigeladene nicht schon aufgrund \nder Stilllegungsgenehmigung vom 7.11.1997 berechtigt wäre, den \nInfrastrukturbetrieb zu unterlassen, wäre dies jedenfalls aufgrund der Einschränkung \nder Betriebsgenehmigung der Fall. Insoweit handelt es sich um eine abstrakte \nRechtsfrage, an deren Klärung die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse hat. \n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt \nhat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266835","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-01-26/18-k-1513-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87e","ref_norm":"87e","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266835","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266835","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-01-26/18-k-1513-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266835","retrieved":"2026-07-09 02:35:08.637603+00:00"}}