{"status":"available","doknr":"OLD266834","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0126.18K1195.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-01-26","aktenzeichen":"18 K 1195/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom \n31.1.2006 und vom 24.2.2006 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung \neiner Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruk-\ntur auf der Strecke Osberghausen - Waldbröl hinsichtlich der zeitlichen Befristung \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. \n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und die Klägerin zu ¼.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein nach § 6 AEG genehmigtes privates Eisenbahnverkehrsun-\nternehmen. Darüber hinaus betätigt sie sich auf der Strecke Osberghausen - Wald-\nbröl als öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Dabei handelt es sich um \neinen Streckenabschnitt der vor ca. 100 Jahren eröffneten Wiehltalbahn.\n\n3\n\nHinsichtlich dieser Strecke hatte das Eisenbahnbundesamt mit Bescheid vom \n7.11.1997 der Deutschen Bahn AG eine Stilllegungsgenehmigung erteilt. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 4.3.1999 erteilte das beklagte Land der Klägerin eine Geneh-\nmigung zum Betreiben einer Verkehrsinfrastruktur des öffentlichen Verkehrs auf die-\nser Strecke. \nDiese Genehmigung wurde in der Folgezeit immer wieder verlängert, zuletzt bis zum \n28.2.2007. \nMit Schreiben vom 24.1.2006 bat die Klägerin um Erteilung einer auf 50 Jahre befris-\nteten Betriebsgenehmigung. \n\n5\n\nMit den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheiden vom 31.1.2006 \nund vom 24.2.2006 wurde die Genehmigung nur jeweils um einen Monat verlängert. \nGegen diese - kurze - zeitliche Befristung wendet sich die Klägerin mit der Klage. \n\n6\n\nHintergrund der zeitlichen Befristung ist, dass der Mietvertrag vom 26.11.1998 \nzwischen dem Förderkreis zur Rettung der Wiehltalbahn e. V., mit dem die Klägerin \nausweislich des Vertrages vom 13.12.1998 kooperiert, und der DB Immobilien GmbH \n- als Verwalterin der im Eigentum der Deutschen Bahn AG stehenden Grundstücke - \nauf der sich die Eisenbahninfrastruktur befindet, in der jüngsten Fassung so ausges-\ntaltet war, dass er sich jeweils um einen Monat verlängerte, wenn er nicht - mit einer \nzweiwöchigen Kündigungsfrist - zum Monatsende gekündigt wurde. \n\n7\n\nAm 27.2.2006 und am 24.3.2006 hat die Klägerin gegen die Bescheide vom \n31.1.2006 und vom 24.2.2006, mit denen die Betriebserlaubnis bis zum 28.2.2006 \nbzw. bis zum 31.3.2006 verlängert wurde, Klage erhoben. \n\n8\n\nDie Klägerin macht geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Be-\ntriebserlaubnis seien in § 6 Abs. 2 AEG abschließend aufgezählt. Danach müsse der \nEisenbahninfrastrukturunternehmer ( im folgenden EIU ) zuverlässig, finanziell leis-\ntungsfähig und fachkundig sein. Die zivilrechtliche Berechtigung des EIU an den \nGrundstücken, auf denen sich die Schienen befänden, sei dem gegenüber nicht Ge-\nnehmigungsvoraussetzung und könne deshalb auch nicht bei der Prüfung der Befris-\ntung berücksichtigt werden. Gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 2 AEG solle die Geltungsdauer \nder Genehmigung in der Regel höchstens 50 Jahre betragen. Das beklagte Land \nerteile die Genehmigungen auch regelmäßig für 50 Jahre. Es sei nicht nachvollzieh-\nbar, weshalb das beklagte Land nunmehr nur noch monatliche Genehmigungen er-\nteile. \n\n9\n\nAufgrund der öffentlich-rechtlichen Widmung seien die jeweiligen Grundstücksei-\ngentümer unabhängig von einem zivilrechtlichen Mietvertrag verpflichtet, den Eisen-\nbahnbetrieb auf ihren Grundstücken zu dulden, so dass es auf die Gültigkeit eines \nMietvertrages insoweit nicht ankomme. \nWenn man eine anderweitige Nutzung der Grundstücke anstrebe, müssten die öf-\nfentlich-rechtliche Widmung sowie die entsprechende Planfeststellung rückgängig \ngemacht werden. \n\n10\n\nNachdem die Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien des vorgenannten \nMietvertrages hinsichtlich des Kaufs der von dem Mietvertrag erfassten Grundstücke \ngescheitert waren, hat die DB Immobilien Services GmbH mit den angrenzenden \nGemeinden Waldbröl, Wiehl, Morsbach und Reichshof - ausweislich des Schriftsat-\nzes der Rechtsanwälte Lenz und Johlen vom 25.1.2007 - unter dem 15.12.2006 hin-\nsichtlich aller Grundstücke, auf denen sich die Eisenbahninfrastruktur der Wiehltal-\nbahn befindet, einen Kaufvertrag geschlossen. \n\n11\n\nUnter dem 25.1.2007 haben die Gemeinde Reichshof, die Stadt Waldbröl und die \nStadt Wiehl den Mietvertrag mit dem Förderkreis zur Rettung der Wiehltalbahn e. V. \ngekündigt. \n\n12\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n13\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide vom 31.1.2006 \nund vom 24.2.2006 , soweit darin der Antrag der Klägerin auf Verlänge-\nrung der Genehmigung abgelehnt worden ist, zu verpflichten, die der Klä-\ngerin mit Bescheid vom 4.3.1999 erteilte Genehmigung in der Fassung \ndes Bescheides vom 31.10.2005 zum Betreiben einer öffentlichen Eisen-\nbahninfrastruktur auf der Strecke Osberghausen - Waldbröl bis zum \n31.1.2056 zu verlängern. \n\n14\n\nDas beklagte Land beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEs ist der Auffassung, die Erteilung einer Betriebsgenehmigung setze eine \nzivilrechtliche Berechtigung voraus. Insoweit bestehe Akzessorietät. Deshalb könne \ndie Betriebsgenehmigung nicht für einen langen Zeitraum erteilt werden, wenn der \nMietvertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und dem EIU eine monatliche \nKündigungsfrist vorsehe oder gar nicht mehr verlängert werden solle. \nDass eine Akzessorietät bestehe, zeige sich schon an dem kritischen Fall, in dem \nAnträge mehrerer EIU vorlägen, die jeweils für die selbe Strecke eine \nBetriebsgenehmigung erstrebten, jedoch nicht über einen Mietvertrag mit dem \nGrundstückseigentümer verfügten. In diesem Fall sei unklar, welchem EIU die \nGenehmigung zu erteilen sei. \nFerner sei zu beachten, dass das EIU nach Erteilung einer Betriebsgenehmigung \nauch eine Verkehrssicherungspflicht habe, der es nur nachkommen könne, wenn ihm \nauch die zivilrechtlichen Betretens- und Benutzungsrechte zustünden. \n\n17\n\nAnders als bei anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sei für die \nErteilung einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung zum Betrieb einer Infrastruktur \nauch die zivilrechtliche Berechtigung zu prüfen, weil das EIU mit der Genehmigung \nauch einer Betriebspflicht unterliege, der es nur bei Vorliegen einer zivilrechtlichen \nBerechtigung genügen könne. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nsonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des von dem beklagten Land vorgelegten \nVerwaltungsvorgangs Bezug genommen. \n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie Klage ist hinsichtlich beider angefochtener Bescheide zulässig und in dem \naus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage \nunbegründet. \n\n21\n\nDie Bescheide vom 31.1.2006 und 24.2.2006 sind hinsichtlich der Befristung \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat insoweit \nzwar keinen Anspruch auf Verpflichtung zur Erteilung einer Betriebsgenehmigung für \n50 Jahre, jedoch steht ihr bezüglich der Befristung ein Anspruch auf \nNeubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu. \n\n22\n\nDass die Klägerin die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer \nBetriebsgenehmigung gemäß § 6 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom \n27.12.1993 (BGBl. I 2378, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.12.2006, BGBl. I \n2833) (AEG) auch in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt, ist zwischen \nden Beteiligten unstreitig und Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung haben sich \nauch im vorliegenden Verfahren nicht ergeben. \n\n23\n\nDie in § 6 AEG normierten Genehmigungsvoraussetzungen sind zur \nÜberzeugung des Gerichts abschließend. Namentlich stellt sich die zivilrechtliche \nBerechtigung des EIU an der Infrastruktur nicht als weiteres ungeschriebenes \nTatbestandsmerkmal für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung dar. Entgegen der \nAuffassung des beklagten Landes ergibt sich ein solches - von der Systematik der \nErteilung sonstiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungen \n\n24\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31.7.1992, 4 B 140/92\n\n25\n\nabweichendes - Erfordernis nicht aus der besonderen Systematik des \nEisenbahnrechts. Soweit das beklagte Land darauf hingewiesen hat, dass das EIU \nmit der Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG auch einer \nBetriebspflicht unterliege, ist bereits zweifelhaft, woraus sich eine derartige \nBetriebspflicht unmittelbar vor der erstmaligen Betriebsaufnahme ergeben soll. § 6 \nAEG ist eine derartige Betriebspflicht nicht zu entnehmen. Auch die Stillle-\ngungsgenehmigung des § 11 AEG ist so ausgestaltet, dass die Einstellung des \nEisenbahnbetriebs genehmigungspflichtig ist. Eine Verpflichtung zur erstmaligen \nBetriebsaufnahme wird sich daraus nicht ableiten lassen. \n\n26\n\nAber selbst wenn es eine vom beklagten Land angenommene \nBetriebsaufnahmepflicht gäbe, stünde dieser jedenfalls nicht denknotwendig das \nFehlen einer zivilrechtlichen Berechtigung entgegen. Denn mit der öffentlich-\nrechtlichen Planfeststellung und Widmung des Eisenbahngeländes hat der \nEigentümer der Grundstücke die Pflicht, das Betreiben des Eisenbahnverkehrs zu \ndulden. Insoweit sind die Grundstücke - unabhängig von einer zivilrechtlichen \nBerechtigung - mit einer öffentlich-rechtlichen Last belegt, die nur durch eine \nFreistellung nach § 23 AEG beseitigt werden kann. Das EIU wäre also nicht wegen \nFehlens einer zivilrechtlichen Berechtigung von vornherein gehindert, den Betrieb \naufzunehmen. \n\n27\n\nAus den selben Gründen wäre das EIU auch nicht gehindert, einer \nVerkehrssicherungspflicht zu genügen. \nSoweit das beklagte Land ferner angeführt hat, die Prüfung der zivilrechtlichen \nBerechtigung sei gerade im Eisenbahnrecht deshalb erforderlich, weil ansonsten \nnicht feststehe, wie bei Vorliegen mehrerer Anträge zu entscheiden sei, rechtfertigt \nauch dieser Gedanke zur Überzeugung des Gerichts keine abweichende \nBeurteilung. Wie auch sonst bei der Erteilung von öffentlich-rechtlichen \nGenehmigungen, etwa im Gaststättenrecht und im Baurecht ist zu prüfen, ob der \nAntragsteller durch die Erteilung einer Genehmigung unter keinem denkbaren \nGesichtspunkt eine Verbesserung seiner Rechtsposition erreichen kann, weil ihm die \nzivilrechtliche Berechtigung offensichtlich fehlt.\n\n28\n\nBVerwG, Beschluss vom 31.7.1992, - 4 B 140 /92 -.\n\n29\n\nIst die Frage, ob eine zivilrechtliche Berechtigung vorliegt, nicht offensichtlich zu \nverneinen, so kommt eine Genehmigung unter Anwendung der gesetzlichen \nBestimmungen in Betracht. Bei Vorliegen mehrerer Anträge ist nach sachgerechten \nKriterien eine Auswahl zu treffen. Vor allem in den Fällen, in denen ggf. mehrere \nAntragsteller das Vorliegen einer zivilrechtlichen Berechtigung für ein- und dieselben \nGrundstücke behaupten, ist es nicht Aufgabe der Genehmigungsbehörden, \nschwierige zivilrechtliche Fragen bei der Erteilung der Genehmigung zu entscheiden. \n\n30\n\nEine Ausnahme ergibt sich nur dann, wenn die öffentlich-rechtlichen Vorschriften \neine Berücksichtigung der zivilrechtlichen Umstände gebieten. So verhält es sich \netwa bei der Stilllegungsgenehmigung. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG muss das EIU \ndarlegen, dass Übernahmeverhandlungen mit Dritten erfolglos geblieben sind. Dass \ndie vorgenannte Vorschrift eine Bezugnahme auf zivilrechtliche Gegebenheiten \nvorsieht, ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes kein Beleg dafür, dass \ndie zivilrechtlichen Berechtigungen Voraussetzung für die Erteilung einer \nBetriebsgenehmigung seien. Vielmehr sind diese nur zu berücksichtigen, wenn das \nGesetz ausdrücklich die Prüfung der zivilrechtlichen Voraussetzungen vorsieht. \n\n31\n\nDas Vorliegen einer zivilrechtlichen Berechtigung ist mithin nicht \nTatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach § 6 \nAEG. \n\n32\n\nFerner lässt sich nicht feststellen, dass die oben genannte Ausnahme vorläge, \ndass nämlich das Fehlen einer zivilrechtlichen Berechtigung hier offensichtlich wäre \nund dazu führte, dass die Klägerin durch die Erteilung der Betriebsgenehmigung ihre \nRechtsstellung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verbessern könnte. Dabei ist \nin den Blick zu nehmen, dass hier nicht abschließend geklärt werden kann, ob die \nKündigung des Mietvertrages wirksam ist. Hierbei fällt etwa auf, dass ausweislich \ndes Schreibens der Rechtsanwälte Lenz und Johlen vom 25.1.2007 nicht alle \nEigentümergemeinden den Mietvertrag mit dem Förderkreis gekündigt haben. \n\n33\n\nAngesichts der öffentlichen-rechtlichen Pflicht der Grundstückseigentümer, den \nEisenbahnbetrieb so lange zu dulden wie keine Freistellung nach § 23 AEG erfolgt \nist, \n\n34\n\nvgl. dazu Kunz, Eisenbahnrecht, Anmerkungen 1 und 2 zu § 23 Abs. 1 AEG \nund Anmerkung 2 h zu § 23 AEG,\n\n35\n\nkönnte die Rechtsstellung der Klägerin durch die Erteilung der \nBetriebsgenehmigung auch dann verbessert werden, wenn die Kündigung des \nMietvertrages durch drei Eigentümergemeinden wirksam wäre. Denn sie wäre \nbefugt, mit der Betriebsgenehmigung Eisenbahnbetrieb auf der Strecke \ndurchzuführen. \n\n36\n\nDem beklagten Land ist bei der Entscheidung über die Befristung der \nBetriebsgenehmigung Ermessen eingeräumt. Dies ergibt sich schon aus der Formu-\nlierung des § 6 Abs. 6 AEG, wonach die Geltungsdauer der Genehmigung bei EIU in \nder Regel höchstens 50 Jahre betragen soll. \n\n37\n\nDa das Vorliegen einer zivilrechtlichen Berechtigung nicht - ungeschriebene - \nTatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach § 6 \nAEG ist, das beklagte Land jedoch - auch nach den Angaben seines \nTerminsvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 26.1.2007 - hiervon \nausgegangen ist und deshalb ein Ermessen gar nicht betätigt hat, war die \nEntscheidung bezüglich der Befristung der Genehmigung wegen Ermessensausfalls \naufzuheben. \n\n38\n\nDas beklagte Land war zur Neubescheidung des Antrages der Klägerin zu \nverpflichten.\nDas ihm dabei in § 6 Abs. 6 AEG eingeräumte Ermessen ist vorliegend nicht auf Null \nreduziert. Dies gilt sowohl für die von der Klägerin erstrebte Erteilung der \nGenehmigung für eine Dauer von 50 Jahren als auch für die von dem beklagten \nLand angesetzte Dauer von jeweils einem Monat wie auch für jede andere Frist. \n\n39\n\nZur Überzeugung der erkennenden Kammer liegt hier nicht ein Regelfall vor, der \nohne weitere Prüfung die Anordnung der Regelhöchstbefristung von 50 Jahren \ngebietet. Angesichts der Veräußerung der Grundstücke, auf denen sich die \nInfrastruktur befindet, und der offenbar bereits genutzten Möglichkeit der \nEigentümergemeinden, einen Antrag auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken \nnach § 23 AEG zu stellen, besteht bei der Ermessensausübung ein \nAnknüpfungspunkt für ein Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen \nHöchstregeldauer. Angesichts dieser Konstellation ist es gerechtfertigt, für die \nBetriebsgenehmigung, die ja ihrerseits Investitionssicherheit gewähren soll, einen \nvon der gesetzlichen Höchstregeldauer abweichenden Zeitraum zu wählen. \n\n40\n\nEin strikter Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung für \n50 Jahre ergibt sich auch nicht aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. \nZwar entspricht es der Verwaltungspraxis des beklagten Landes, regelmäßig eine \nBetriebserlaubnis für 50 Jahre zu erteilen. Die oben geschilderten Besonderheiten \ndes vorliegenden Einzelfalles stellen sich aber als sachlicher Grund für ein Ab-\nweichen von dieser Praxis dar. \n\n41\n\nUmgekehrt liegt auch kein Fall vor, in dem etwa eine Befristung auf jeweils nur \neinen Monat nach § 6 Abs. 6 AEG in rechtmäßiger Weise erfolgen konnte. \nAngesichts der gesetzlich vorgegebenen Regelhöchstdauer von 50 Jahren für eine \nInfrastrukturbetriebsgenehmigung und der für den Betrieb notwendigen \nInvestitionssicherheit, der Langlebigkeit der Infrastruktur und der langen \nAmortisationszeiträume \n\n42\n\nvgl. dazu Kunz, Eisenbahnrecht, Anmerkung 1 zu § 6 Abs. 6 AEG\n\n43\n\nkonnte eine derart außergewöhnlich kurze Befristung hier nicht gewählt werden. \nDies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten tatsächlichen Entwicklungen, \nnämlich des Eigentumsübergangs und der Kündigung des Mietvertrages der drei \nEigentümergemeinden gegenüber dem Förderkreis zur Rettung der Wiehltalbahn e. \nV. . Da die zivilrechtliche Berechtigung des EIU bei Vorliegen einer öffentlich-\nrechtlichen Widmung nicht zwingende Voraussetzung für die Durchführung des \nEisenbahnbetriebs auf fremdem Eigentum ist, steht dieser Umstand selbst bei \nunterstellter Wirksamkeit der Kündigung der Erteilung der Betriebsgenehmigung \nauch mittelfristig nicht entgegen. Dabei ist vor allem in den Blick zu nehmen, dass \nderzeit noch nicht geklärt ist, ob Anträge auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken \nnach § 23 AEG Erfolg haben werden. Denn dafür müsste im Rahmen des Verfahrens \nnach § 23 Abs. 1 AEG - auch unter Berücksichtigung einer von der Klägerin nach § \n23 Abs. 2 Satz 1 AEG abzugebenden Stellungnahme - festgestellt werden, dass kein \nVerkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im \nRahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. \n\n44\n\nSchließlich ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine \nErmessensreduzierung auf Null hinsichtlich einer anderen zu wählenden Frist. \n\n45\n\nDa dem beklagten Land bei der Bestimmung der konkreten Befristung - wie \ndargelegt - Ermessen eingeräumt ist, ist das Gericht nicht befugt, seinerseits eine \nVerpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum \nauszusprechen. Vielmehr war das beklagte Land zu verpflichten, unter \nBerücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Befristung der \nGenehmigung zu entscheiden. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei der \nBestimmung des Umfangs des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens hat die \nKammer berücksichtigt, dass eine Befristung der Betriebsgenehmigung auf nur einen \nMonat so stark von der gesetzlich vorgesehenen Höchstregeldauer abweicht, dass \ndies nahezu einer Versagung der Betriebsgenehmigung gleichkam, die nach der \nRechtsauffassung der Kammer nicht gerechtfertigt war.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266834","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-01-26/18-k-1195-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266834","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266834","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-01-26/18-k-1195-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266834","retrieved":"2026-07-09 02:35:08.554621+00:00"}}