{"status":"available","doknr":"OLD266882","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0125.13K2858.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-01-25","aktenzeichen":"13 K 2858/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger und die Beklagte den \nRechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, nämlich hinsichtlich der \nGenehmigung der Freisetzung für das Jahr 2006.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer-gerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils bei-\nzutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine Genehmigung des Bundesamtes für Verbrau-\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit der Beklagten zur Freisetzung von gentech-\nnisch veränderten Sommerrapspflanzen auf dem Gelände des B. in \nM. , Gemeinde T. , bei Rostock an den Beigeladenen. Der Kläger wohnt eini-\nge Kilometer vom Freisetzungsgelände entfernt in U. ; er ist Eigentümer der \nGrundstücke des Gutes U. . \n\n3\n\nMit Schreiben vom 17. Oktober 2005 beantragte der Beigeladene am 10. No-\nvember 2005 die Genehmigung zur Freisetzung von gentechnisch veränderten \nRapspflanzen in den Jahren 2006 und 2007 für ein Forschungsprogramm zur Ent-\nwicklung eines standardisierten Verfahrens zur Minimierung der Auskreuzungsraten \nvon transgenem Raps am Standort M. . Nach den Antragsangaben dient das \nFreisetzungsvorhaben dem Zweck, von dem Beigeladenen im Rahmen eines For-\nschungsprojekts ermittelte, in Bezug auf die Einkreuzung in Nachbarbestände opti-\nmierte Methoden zur Freisetzung von transgenem Raps anzuwenden und zu über-\nprüfen. Dazu werden auf dem Versuchsgelände des B. an einer von dem \nBeigeladenen als Standort mit möglichst geringer Auskreuzungswahrscheinlichkeit \nausgewählten Fläche solche Maßnahmen zur Minimierung des Pollenfluges sowie \nzur Vermeidung des Verbleibs von Samen auf der Fläche mit transgenen Rapssorten \nüberprüft, welche von ihr bereits zuvor mit erucasäurereichem Sommerraps auf dem \nGelände getestet worden waren. Die sich nach Auswertung dieser Testergebnisse \nergebenden Maßnahmen sollen als Richtlinien für den Standort festgeschrieben und \ndeshalb mit transgenen Rapslinien überprüft werden. Gleichzeitig soll bei dem Frei-\nsetzungsversuch die Umweltstabilität (Merkmalstabilität) und die agronomische Leis-\ntungsfähigkeit dieser Linien überprüft werden, deren Veränderung im Ergebnis in der \nHinzufügung des Inhaltsstoffes Resveratrol bzw. der Reduzierung des vorhandenen \nSinapingehaltes besteht. Bei den vier transgenen Sommerrapslinien, die der Beige-\nladene für sein Versuchsprojekt ausgewählt hat, handelt es sich um transgene Pro-\ndukte von Brassica napus oleifera (Sommerraps/Ölraps) der Sorten Drakkar - (a), (b), \n(c) - bzw. Lisora - (d) -. Im ersten Fall (a) bildet die Empfängerpflanze infolge der \ngentechnischen Veränderung in ihrem Samen Resveratrolglucosid. Der neue In-\nhaltsstoff Resveratol, der natürlicherweise nicht im Raps, aber etwa in Weintrauben \nvorkommt, wirkt als Phythoalexin (chemische Verbindung, die in der Pflanze gegen \nFraßfeinde und eindringende Schädlinge produziert wird); Resveratrol wird von be-\nstimmtem Pflanzen bei erhöhter Belastung etwa durch hohe Ozonbildung, UV-\nStrahlung oder Schädlingsbefall zur Stärkung des Abwehrsystems gegen Schadstof-\nfe oder Krankheiten gebildet; Resverartol entfaltet antioxidative Wirkungen auch bei \nMenschen. Die gentechnische Veränderung der zweiten zur Freisetzung kommen-\nden Sommerrapslinie (b) bewirkt eine Reduzierung des natürlichen Sinapingehaltes \ndes Rapssamens; der Inhaltsstoff Sinapin führt insbesondere zu einem bitteren Ge-\nschmack von Rapssamenprodukten und zur schlechten Verdaulichkeit von Raps-\nmehl. Die gentechnische Veränderung verringert somit die antinutritiven Eigenschaf-\nten von Raps. Die Veränderung bewirkt überdies eine Toleranz gegenüber einem \nbestimmten Herbizid. Die dritte Veränderung bei der Sorte Drakkar (c) besteht in ei-\nner Kombination der Veränderungen (a) und (b), führt also zu Rapssamen mit dem \nneuen Inhaltsstoff Resveratrol und mit niedrigem Sinapingehalt. Schließlich kommt \nim Versuchsaufbau eine gentechnisch veränderte Linie der Sorte Lisora zum Einsatz \n(d), in der über zwei Reduktuionsmechanismen ebenfalls die Sinapinbildung unter-\ndrückt wird. Auch die Pflanzen der Linien (c) und (d) entwickeln eine Toleranz gegen \nden herbiziden Wirkstoff Phosphinothricin. Die gesamte für den Freisetzungsversuch \nin Anspruch genommene Fläche hat eine Größe von ca. 10,12 ha; die Fläche, auf \nder der isogene Raps freigesetzt wird, beträgt 480 m2 (16 Parzellen von je 3 x 10 m). \nDer Versuchsaufbau besteht aus acht gleich großen Versuchsfeldern; innerhalb je-\ndes Versuchsfeldes werden auf je zwei Teilflächen die transgenen Sorten ausge-\nbracht, so dass für jede der vier zu untersuchenden Linien vier Wiederholungen an-\ngelegt sind. Alle acht Felder und jede zweite der 16 Teilflächen mit transgenem Raps \nsind mit einer 6 m (Feld) bzw. 4,5 m (transgene Versuchsfläche) breiten Mantelsaat \naus männlich sterilem Raps umgegeben; im übrigen wird in den Versuchsfeldern der \njeweils isogene Raps gedrillt. Alle Versuchsfelder zusammen werden von einem 16 \nm breiten Grasstreifen umgeben. \n \nNach mehrfacher Ergänzung der eingereichten Unterlagen gemäß Anforderungen \ndurch das Bundesamt wurde der Antrag am 12. Januar 2006 für vollständig befun-\nden. Nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung wurden die Antragsunterla-\ngen vom 26. Januar 2006 bis zum 27. Februar 2006 u.a. im Rathaus in T. ausge-\nlegt. Innerhalb der Einwendungfrist machte der Kläger mit Schreiben vom 10. März \n2006 am 13. März 2006 geltend: \n\n4\n\n„ 1. Als eingetragener landwirtschaftlicher Betrieb - im Verbund des \nökolo-gischen Anbauverbands Biopark e.V. - sind unsere Flächen 2,5 KM \nvon den Versuchsflächen entfernt. Durch unsere räumliche Nähe zu den \ngeplanten Freisetzungsversuchen ist ein Pollenflug aufgrund der örtlichen \nWindrichtung gegeben. Es ist bereits nachgewiesen worden, dass ein Pol-\nlenflug in einem Umkreis von 5 KM zu einer aktiven Verbreitung des Sa-\nmengutes mittels einer Bestäubung führen kann. Dieser Pollenflug, ver-\nstärkt durch die vielbefahrene Bundesstrasse, deren Fahrzeuge die Wirk-\nsamkeit des Pollenfluges durch Anhaftung an der Karosserie oder in den \nReifen noch verstärken, führt bei allen übrigen konventionell und ökolo-\ngisch wirtschaftenden Betrieben zu massiven Eingriffen im Anbauergebnis \nund ist daher wirtschaftlich nicht zumutbar. \n\n5\n\n2. Die Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen führt dazu, das \nStoffe nicht nur durch den menschlichen Verzehr, sondern auch durch den \nnicht kontrollierbaren Verzehr durch das Wild und Insekten unkontrolliert in \ndie Lebensmittelkette geraten. Weder sind diese Stoffe in ihrer Konsistenz \nerforscht (wie kann die Vermehrung der einzelnen Erreger bzw. Gene be-\ngrenzt werden?), noch sind die Auswirkung auf die Lebensmittelkette be-\nkannt und empirisch erforscht. Es handelt sich hier vielmehr um einen \ngroßflächigen Menschenversuch.\n\n6\n\n4. Ein Freilandversuch schließt die Kontrollierbarkeit der Vermehrung \naus. Aufgrund der unkontrollierten Verbreitung werden genetische \nInformationen in das bestehende Ökosystem eingeführt, die \nselbstverständlich weitere vom Menschen nicht mehr kontrollierbare \nMutationen zur Folge haben. Die Vorhabenträger nehmen zu diesem \nRisiko überhaupt keine Stellung. Unabhängig von den Ergebnissen der \nVerbreitung ist das Resultat unumkehrbar. \n\n7\n\n5. Wir widersprechen sowohl der Behauptung, dass durch die \nAbgrenzung der Felder „eine Übertragung überhaupt nicht möglich sei\", \nals auch dem naiven Rückschluss, dass diese Freisetzungen schon \ndeshalb „harmlos seien, weil auch die Verfütterung an Ratten zu keinen \nSchädigungen geführt hätten\". Die Bestäubung durch kilometerweit \nfliegende Blütenpollen ist empirisch bestätigt und bei der Freisetzung geht \nes nicht um die Schädigung von Ratten, sondern um die irreparablen \nAuswirkungen auf genetische Informationen. Die Ausführungen der \nVorhabenträger sind daher völlig irreführend und gehen an der Sache \nvorbei.\n\n8\n\n6. Die Vorhabenträger machen keine fundierten Angaben zu dem \nProcedere der Risikobewertung im Rahmen der Zulassung von \ngentechnisch veränderten Pflanzen und zu den eigenen Grundannahmen. \nDieser Versuchsaufbau ist daher schon von seiner Konzeption her \nunseriös.\"\n\n9\n\nIm Laufe des Genehmigungsverfahrens holte das Bundesamt Stellungnahmen \nder Zentralen Kommission für die biologische Sicherheit (im folgenden: ZKBS) sowie \nder Benehmensbehörden (Bundesamt für Naturschutz, Bundesinstitut für \nRisikobewertung, Robert-Koch-Institut), der Biologischen Bundesanstalt für Land- \nund Fortswirtschaft sowie der zuständigen Landesbehörde (Sozialministerium \nMecklenburg Vorpommern) ein. \n\n10\n\nAußerdem führte das Bundesamt eine „Eignungs- oder Vorprüfung\" nach § 34 a \nBundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) mit Blick auf den bis auf 25 m angrenzenden \n„C. Forst\" durch, der als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne \ndieser Vorschrift zwar noch nicht eingetragen aber vorgeschlagen ist. Dabei kam die \nGenehmigungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das streitige Vorhaben weder allein \nnoch im Zusammenwirken mit anderen auf dem Gelände des B. \ngeplanten Freisetzungsvorhaben geeignet sei, das Schutzgebiet erheblich zu \nbeeinträchtigen. Deshalb sei auch keine „eigentliche FFH-Verträglichkeitsprüfung \nnach § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG\" notwendig. Im Rahmen dieser Prüfung nahm die \nuntere Landschaftsbehörde, der Landkreis E. , mit Schreiben vom 6. März \n2006 zu dem übersandten Entwurf des Prüfungsberichts dahin Stellung, dass die \n„FFH-VP\" im Ergebnis aus seiner Sicht nicht zu beanstanden sei. Er führte eingangs \nweiter aus, dass es sich als hilfreich erwiesen habe, dass auf eine Vorprüfung \nverzichtet und statt dessen sofort die „VP\" durchgeführt worden sei; abschließend \nfügte er einige Hinweise zu dem übersandten Entwurf des Prüfungsberichts an. \n\n11\n\nDaneben führte auch das Bundesamt für Naturschutz eine eigene Vorprüfung \nnach § 34 a BNatSchG durch, die zu dem Ergebnis gelangte, eine anschließende \nFFH-Verträglichkeitsprüfung (Hauptprüfung) sei erforderlich, weil eine erhebliche \nBeeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Vorschlagsgebietes „C. Forst\" \nnicht mit der fachlich und rechtlich gebotenen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen \nwerden könne. Unter Bezugnahme insbesondere auf dieses Prüfungsergebnis vom \n12. April 2006 teilte das Bundesamt für Naturschutz dem Bundesamt für \nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter dem 13. April 2006 mit, es \nerteile keine Zustimmung zu dem Vorhabensantrag der Beigeladenen, weil die \nGenehmigungsvoraussetzungen nicht vorlägen. \n\n12\n\nDarauf legte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit \nunter dem 21. April 2006 gegenüber dem Bundesamt für Naturschutz seine \nAuffassung über den ausreichenden Umfang der durchgeführten Prüfung dar, worauf \ndieses nochmals mit Schreiben vom 26. April 2006 entgegnete und ebenfalls bei \nseiner Auffassung blieb. \n\n13\n\nMit Bescheid vom 10. Mai 2006 genehmigte das Bundesamt für \nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit den Antrag des Beigeladenen zur \nFreisetzung (Freilandversuch) von gentechnisch veränderten Sommerrapspflanzen \nin den Jahren 2006 und 2007 am Standort M. . Der Bescheid war mit 10 \nNebenbestimmungen versehen, von denen die Nebenbestimmungen II.8. und II. 10. \ndurch die Stellungnahme der ZKBS, sowie die Nebenbestimmung II.10. auch von der \nBiologischen Bundesanstalt angeregt worden waren. Gemäß der Regelung in Nr. II. \n8. sind während der Blütezeit der gentechnisch veränderten Rapspflanzen blühende \nDurchwuchs- und wildwachsende Rapspflanzen im Umkreis von 50 m um die \nFreisetzungsparzellen und ggfls. entlang des entsprechenden Abschnitts der \nBundesstraße 110 vor der Samenreife zu entfernen. Nach Nr. II. 10. ist die \nvorgesehene fünfjährige Anbaupause für Kruziferen und die Nachkontrolle um \njeweils ein Jahr zu verlängern, falls im letzten Jahr der Nachkontrolle noch mehr als \ndurchschnittlich fünf gentechnisch veränderte Rapspflanzen bzw. Rapsbastarde pro \n150 m2 Freisetzungsfläche auftreten. Im übrigen beinhaltet der Versuchsaufbau nach \ndem beantragten und genehmigten Plan u.a. Pollenbarrieren (d.h., nach den \nAngaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung: Netze bzw. \nWeidenruten) und Herbizidbehandlung sowie weitere in Teil VI des Antrages \nfestgeschriebene Entfernungabstände zu sexuell kompatiblen Pflanzenarten, \nMaßnahmen zur Minimierung/Vermeidung der Verbreitung von Vermehrungsträgern \nder genetisch veränderten Pflanzen. \nAuf Antrag des Beigeladenen wurde ferner die sofortige Vollziehung angeordnet. Der \nGenehmigungbescheid wurde dem Beigeladenen am 13. Mai 2006 zugestellt. \n\n14\n\nAm 12. Juni 2006 hat der Kläger Klage erhoben sowie um einstweiligen \nRechtsschutz nachgesucht. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung der Klage bzw. auf Aufhebung der Vollziehung des \nGenehmigungsbescheides hinsichtlich der bereits vor Antragseingang im Jahr 2006 \nfreigesetzten Rapspflanzen hat das Gericht mit Beschluss vom 3. Juli 2006 (13 L \n994/06) im Hinblick auf die bereits eingetretene Blüte der freigesetzten Rapspflanzen \nwegen seither fehlenden Rechtsschutzinteresses abgelehnt. \n\n15\n\nZur Begründung der Klage trägt der Kläger vor: \nEr unterhalte einen Bio-Park Betrieb im Verband C1. e.V. L. . Neben der \nPferdehaltung auf eigenen Flächen habe er ca. 150 ha Land an fünf Landwirte \nverpachtet, die z.T. ebenfalls Mitglieder im ökologischen Landbau C1. e.V. \nseien. Neben den Kleinflächen und den Waldflächen, die fast an die Bundestraße \n110 heranreichten, seien zwei große Schläge jeweils 2,85 km (Zuckerrüben und \nÖlsaaten) bzw. 2,35 km (Gerste, Weizen) vom Freisetzungsgelände entfernt. Das \nVorhaben des Beigeladenen bringe die Gefahr der Auskreuzung von \ngenverändertem Raps mit sich. Dadurch sei eine Bewirtschaftung seiner Flächen im \nRahmen konventioneller und ökologischer Landwirtschaft nicht mehr möglich. Dies \nsei jedoch die Grundlage der bestehenden Pachtverträge sowie der selbst genutzten \nFlächen. Auf die vielfältigen Gefahren für seine Flächen, das bestehende Öko-\nSystem und für Mensch und Tier habe er bereits in seinem Einwendungsschreiben \nhingewiesen. Da er zu 100 % von seinem Betrieb lebe, sei seine Existenz im Falle \nder gentechnischen Verunreinigung seiner Flächen bedroht. Denn nach dem \nderzeitigen Stand der Wissenschaft sei Raps nicht koexistenzfähig; dies ergebe sich \nschon aus einer Aussage des zuständigen Bundesministers Seehofer, der in einem \nZeitungsinterview erklärt habe, Raps kreuzte mit fast jeder Wildpflanze. Wenn - wie \nhier - eine Freisetzung eindeutig eine Ausbreitung gentechnisch veränderter \nOrganismen auf Flächen Dritter zur Folge habe, lägen die \nGenehmigungsvoraussetzungen nicht vor, und es dürfe nicht sehenden Auges eine \nAuskreuzung hingenommen werden. Unter solchen Umständen mache auch der \nVerweis auf etwaige Ausgleichsansprüche nach dem Gentechnikgesetz das \nVorhaben nicht zulässig. \n\n16\n\nDarüber hinaus leide der Genehmigungsbescheid an einem Verfahrensfehler, \nweil das Bundesamt für Naturschutz seine Zustimmung verweigert habe. Auch wenn \ndas Gesetz keine Zustimmung, sondern nur ein Benehmen verlange, fehle es jedoch \nan einer ausreichenden und überzeugenden Auseinandersetzung des Bundesamtes \nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit den Argumenten des \nBundesamtes für Naturschutz. Insbesondere bei dem diesbezüglichen, mit der \nKlageerwiderung eingereichten „Gutachten\" des Mitarbeiters der \nGenehmigungsbehörde, Herrn Dr. F. , handele es sich - wie sich schon aus \neinzelnen Zitaten aus dessen Schreiben bzw. Vermerken in den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen ergebe - nicht um eine solche Darlegung zum Stand von \nWissenschaft und Technik. Eine sachliche Auseinandersetzung auf der Grundlage \ndes Standes von Wissenschaft und Technik mit den Risiken der Freisetzung von \ngentechnisch verändertem Raps vor dem Hintergrund vorliegender Erkenntnisse \nüber die fehlende Koexistenz lasse sich insbesondere auch der Begründung des \nGenehmigungsbescheides nicht entnehmen. \n\n17\n\nEbenso fehle eine an diesem Maßstab orientierte Prüfung des Verhältnisses \nzwischen dem Zweck der Freisetzung und den schädlichen Auswirkungen des \nVorhabens auf die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Rechtsgüter, wie sie § \n16 Abs. 1 Nr. 3 Gentechnikgesetz (GenTG) verlange. Hier seien Zweifel am Zweck \nder Maßnahme angebracht, denen die Genehmigungsbehörde nicht nachgegangen \nsei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde, die selbst Auskreuzungsgefahren \nnicht leugne, trotz Unterlassung sämtlicher Sicherheitsvorkehrungen in diesem \nZusammemhang zu dem Ergebnis gelangen könne, dass eine Nutzen - Risiko - \nAbwägung nicht erforderlich sei, weil keine schädlichen Einwirkungen zu erwarten \nseien. \n\n18\n\nEr - der Kläger - mache sich in der Sache die Argumente in den Stellungnahmen \ndes Bundesamtes für Naturschutz zu eigen, welches neben den Mängeln in Bezug \nauf die FFH-Verträglichkeitsprüfung weitere formelle und materielle Fehler der \nGenehmigung aufgezeigt habe (u.a. unzureichende Antragsunterlagen; \nunzureichender Sicherheitsabstand; keine ausreichende Sicherung gegen \nVertragung von Samen etwa durch Wildtiere). Diese Argumente träfen auch auf ihn \nund seine Felder zu. Mit diesen Aspekten sei er - entgegen der Auffassung der \nBeklagten - im Klageverfahren auch nicht ausgeschlossen, weil er schon im \nAnhörungsverfahren nicht nur eigene Vermögensschäden, sondern auch Gefahren \nfür die Umwelt gerügt habe. Die Mängel in Bezug auf die FFH-Prüfung, wie sie das \nBundesamt für Naturschutz im April 2006 dargelegt habe, insbesondere die \nVerfahrensfehler bei der Beteiligung der unteren Landschaftsbehörde, seien ihm erst \nnach Ablauf der Einwendungsfrist bekannt geworden; deshalb komme diesbezüglich \nkeine Präklusion in Betracht, weil es ihm innerhalb der Einwendungsfrist nicht \nmöglich gewesen sei, derartige Einwendungen zu erheben. Schließlich könne er sich \nmit Erfolg auch auf Verfahrensfehler wie insbesondere die fehlende FFH-\nVerträglichkeitsprüfung berufen, da auch solche Verfahrensregelungen nach der \nRechtsprechung Drittschutz vermittelten.\n\n19\n\nDa nach allen Erkenntnissen die Koexistenz von Raps auszuschließen sei, \nwerde er durch die streitige Freisetzung in seinen Rechten verletzt, weil die \nDurchwuchsproblematik zur Folge habe, dass eine konventionelle oder ökölogische \nLandwirtschaft auf seinen Flächen nicht mehr möglich sei. Dabei führe die Tatsache, \ndass er eigene Flächen verpachtet habe, nicht zu einer Minderung seiner Rechte. \nVielmehr sei eine Existenzgefährdung zu befürchten, weil er davon lebe und wegen \ndes befürchteten Durchwuchses von transgenem Raps sein Land über Jahre nicht \nmehr entsprechend nutzen/verpachten könne.\n\n20\n\nSoweit der Genehmigungsbescheid die Freisetzung von transgenem \nSommerraps im Jahr 2006 betrifft, haben der Kläger und die Beklagte das Verfahren \nin der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt \nerklärt. \n\n21\n\nDer Kläger beantragt nunmehr, \n\n22\n\nden Genehmigungsbescheid des Bundesamtes für \nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 10. Mai 2006 \naufzuheben, soweit dieser den genehmigten Freilandversuch für das \nJahr 2007 betrifft. \n\n23\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n24\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n25\n\nSie hält die Klage für unzulässig. Der Kläger könne im vorliegenden \nGerichtsverfahren keine Verletzung eigener Rechte geltend machen. Nach § 5 der \nGentechnik-Anhörungsverordnung sei er mit allen Rechtsverletzungen \nausgeschlossen, die er nicht bereits mit Einwendungen im Anhörungsverfahren \ngeltend gemacht habe. Hier komme als Geltendmachung eigener Rechte nur seine \ndamalige Einwendung Nr. 1 in Betracht, die ausschließlich Vermögensschäden \nbetreffe. Dies führe jedoch nicht zu einer Klagebefugnis, weil dafür bei einer \nDrittanfechtungsklage Voraussetzung sei, dass der Kläger die Verletzung \ndrittschützender Normen geltend mache. Zwar könne man den hier in Rede \nstehenden Bestimmungen zu den Genehmigungsvoraussetzungen, § 16 Abs. 1 Nr. 2 \nund 3 GenTG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 GenTG drittschützende Wirkung \nzusprechen. Dies gelte aber nur für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 GenTG abschließend \naufgezählten Schutzgüter, nämlich Leben, Gesundheit und Sachgüter. Das \nVermögen zähle nicht dazu. \n\n26\n\nMit dem Argument der angeblich mangelnden Koexistenz von Raps sei der \nKläger präkludiert; außerdem sei dieser Begriff für Freisetzungsgenehmigungen \nirrelevant, weil er auf den großflächigen Anbau im Rahmen von Genehmigungen \nzum Inverkehrbringen abziele. Auch mit dem Argument eines fehlenden \nSicherheitsabstandes im Hinblick auf Einkreuzungsgefahren für Wildpflanzen sei der \nKläger präkludiert; zudem betreffe der Schutz des Ökosystems nicht Rechtsgüter des \nKlägers. Entsprechendes gelte für seine Rüge der fehlenden Zustimmung des \nBundesamtes für Naturschutz und die aus dessen Argumentation stammenden \nRügen des Klägers zur fehlenden FFH-Hauptprüfung und unvollständiger \nAntragsunterlagen. Außerdem fehle es an einer Darlegung, wie sich Verfahrensfehler \nauf seine Rechtspositionen ausgewirkt haben könnten. \n\n27\n\nÜberdies sei die Klage unbegründet; der Bescheid sei zu Recht erteilt worden. \nDie gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor: Eine Zustimmung des Bundesamtes \nfür Naturschutz sei nicht Voraussetzung für die Genehmigungserteilung; die \nBeteiligung sei in der Form des Benehmens ordnungsgemäß erfolgt. Eine FFH-\nHauptrüfung sei nicht erforderlich und die Antragsunterlagen seien vollständig \ngewesen. \n\n28\n\nSchließlich sei die Genehmigung auch materiell rechtmäßig und insbesondere \nnicht mit Fehlern behaftet, die zu einer Verletzung von geschützen Rechtsgütern des \nKlägers führen könnten. Die im Genehmigungsbescheid vorgegebenen \nSicherheitsvorkehrungen seien mit Blick auf die Schutzgüter des Klägers \nausreichend; diesbezüglich seien keine schädlichen Auswirkungen als Folge \nmöglicher Auskreuzungen zu erwarten, insbesondere keine Existenzgefährdung. Für \ndie Pferdehaltung seien keine Gefahren geltend gemacht worden oder ersichtlich. \nFür die verpachteten Schläge bestehe keine Gefahr, weil nur Auskreuzungen in \nverwandte Arten möglich seien. Der Kläger habe aber nicht behauptet, dass auf \nseinen Flächen Raps angebaut werde; insbesondere bei den angegebenen Ölsaaten \nmüsse es sich nicht um Raps handeln. Selbst wenn aber Raps angebaut werde, \nstelle das Vorkommen einzelner fremder DNA im Bestand noch keinen Schaden dar, \nweil die hier konkret freigesetzten transgenen Rapslinien keine schädlichen \nVeränderungen gegenüber isogenen Linien beinhalteten. Die in Rede stehenden \nBestimmungen des Gentechnikgesetzes schützten nicht vor gentechnisch \nveränderten Organismen an sich, sondern nur vor sachbezogenen schädlichen \nEinwirkungen, die als gentechnikspezifische Risiken (wie etwa die Bildung toxischer \noder allergener Stoffwechselprodukte in gentechnisch veränderten Pflanzen) \neinzustufen seien. Schlechtere Verpachtungsmöglichkeiten stellten sich dagegen \nnicht als Gefahr für Sachgüter, sondern allenfalls als mittelbare wirtschaftliche Folge \nder Freisetzung dar. \n\n29\n\nEine angeblich fehlende Koexistenz von Raps sei nicht gegeben; insoweit ziele \nder Begriff der Koexistenz in § 1 Nr. 2 GenTG auf die Erzeugung landwirtschaftlicher \nProdukte, also den Anbau im Rahmen einer Inverkehrbringensgenehmigung ab. \nEntsprechend fehle daher ein Verweis in § 16 Abs. 1 GenTG auf § 1 Nr. 2 des \nGesetzes; für eine Freisetzungsgenehmigung sei die Frage nach der Koexistenz \nmithin rechtlich nicht von Bedeutung. \n\n30\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers stehe allein der Umstand, dass \nAuskreuzungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit vollständig ausgeschlossen werden \nkönnten, nach der Konzeption des Gesetzes und der zugrunde liegenden \ngemeinschaftsrechtlichen Vorgaben einer Freisetzungsgenehmigung nicht \ngrundsätzlich entgegen. \n\n31\n\nHier seien in dem angefochteten Genehmigungsbescheid ausreichende \nSicherheitsvorkehrungen festgelegt worden. Es sei nur eine ganz geringe Gefahr der \nAuskreuzung auf Felder des Klägers zu besorgen, für den Fall, dass dort tatsächlich \nKreuzungspartner angebaut würden. Dies folge einerseits aus der Entfernung von \n2,85 km zum Versuchsgelände sowie dem Verhältnis der Fläche mit transgenem \nRaps von 480 qm zu 9.000 qm umgebender Fläche von isogenem Raps auf dem \nVersuchsgelände. Insoweit habe das Bundesamt für Verbraucherschutz und \nLebensmittelsicherheit außerdem eine eigene Einschätzungsprärogative, die von den \nGerichten nur eingeschränkt überprüft werden könne. Diesen Anforderungen halte \ndie getroffene Bewertung über das Gefahrenpotential und die erforderlichen \nSicherheitsvorkehrungen stand, wie sich aus einer diesbezüglichen Stellungnahme \ndes Mitarbeiters Dr. F. zu den vorgebrachten Argumenten des Klägers ergebe. \nDanach seien Auskreuzungen allenfalls unterhalb der Bestimmungsgrenze zu \nerwarten. Insoweit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ergebnisse von \nUntersuchungen zu Auskreuzungsraten bei großflächigem Anbau von gentechnisch \nverändertem Raps auf das vorliegende Versuchsvorhaben aus verschiedenen \nGründen nicht übertragbar seien. \n\n32\n\nEin Abwägung nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 GenTG sei angesichts fehlender \nschädlicher Einwirkungen entbehrlich gewesen. \n\n33\n\nDer Beigeladene beantragt ebenfalls, \n\n34\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n35\n\nEr bezieht sich auf die Darlegungen der Beklagten zur Unzulässigkeit der Klage \nund führt weiter aus: Es sei schon fraglich, ob der Kläger mit seinem \nEinwendungsschreiben überhaupt eigene Rechte als Betroffener geltend gemacht \nhabe, weil er darin in Bezug auf die Auskreuzungsgefahr durch Pollenflug gerügt \nhabe, dass dies „bei allen übrigen konventionell und ökologisch wirtschaftenden \nBetrieben\" zu massiven Eingriffen im Anbauergebnis führe, die nicht hinnehmbar \nseien. Dabei habe er also gerade nicht auf seinen eigenen Betrieb abgestellt, \nsondern auf andere betroffene Betriebe hingewiesen. Das sei auch konsequent, weil \nder Kläger gar kein solches Unternehmen führe. Er arbeite nämlich nicht selbst als \nLandwirt, sondern habe alle Flächen verpachtet. \n\n36\n\nDie Genehmigung sei außerdem rechtmäßig erteilt worden. Raps sei voll \nkoexistenzfähig und die Möglichkeit eines Durchwuchses werde durch die hier \ngetroffenen Maßnahmen nachhaltig eingeschränkt. Sommerraps werde in \nMecklenburg - Vorpommern nur selten angebaut; im Umkreis von 50 km um das \nVersuchsgelände werde Sommerraps nicht angebaut. \n\n37\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Nachfrage angegeben, dass \neiner seiner Pächter jedenfalls im Jahre 2006 auf einer ca. 3,5 km vom \nVersuchgelände entfernt liegenden Fläche Raps angebaut habe. Ob es sich dabei \num Sommer- oder Winterraps gehandelt habe, wisse er nicht. Außerdem hat er \nklargestellt, dass er auch selbst Landwirtschaft in Form der Viehwirtschaft und in \ngeringem Umfang auch Ackerbau betreibe.\n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die von den Beteiligten im Eil- und im Hauptsacheverfahren \ngewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Streitakten dieses und des \nEilverfahrens 13 L 994/06 sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \n(6 Ordner) der Beklagten .\n\n39\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n40\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die bereits erfolgte Frei-\nsetzung von gentechnisch veränderten Sommerrapspflanzen im Jahre 2006 am \nStandort - M. übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren \neinzustellen. \n\n41\n\nIm übrigen war die Klage abzuweisen. Sie hat keinen Erfolg, weil sie zwar \nzulässig aber unbegründet ist. \n\n42\n\nDie Klage ist nicht bereits wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig.\n\n43\n\nNach § 42 Abs. 2 VwGO ist die vorliegende Anfechtungsklage im Sinne von § 42 \nAbs. 1 VwGO - von hier nicht vorliegenden gesetzlich geregelten Ausnahmen abge-\nsehen - nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angegriffenen \nVerwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dafür reicht allerdings allein die \nschlichte Behauptung einer Rechtsverletzung nicht aus. Vielmehr muss eine \nRechtsverletzung in dem Sinne möglich sein, dass einerseits eine subjektive Rechte \ngerade für einen Personenkreis, dem der Kläger zuzurechnen ist, konstituierende \nNorm real besteht und andererseits jedenfalls nach dem Vortrag des Klägers die \nauch nur entfernte Möglichkeit besteht, dass seine hierdurch geschützte \nRechtsposition verletzt sein könnte. Die Klage ist danach nur dann unzulässig, wenn \neine Rechtsverletzung des Klägers offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren \nBetrachtungsweise unmöglich erscheint. Ob eine eventuell mögliche \nRechtsverletzung vorliegt, ist dagegen eine Frage der Begründetheit der Klage. \n\n44\n\nInsbesondere im Fall der auch hier gegebenen Drittanfechtungsklage bedarf es \nfür die Zulässigkeit der Klage einer Schutznorm, auf die der Kläger sich berufen \nkann. Denn nur wenn die Verletzung von Vorschriften in Betracht kommt, die \njedenfalls auch dem Schutz von Rechten des Klägers zu dienen bestimmt sind, ist \neine Verletzung seiner Rechte überhaupt möglich. Dabei reicht es für die Zulässigkeit \nder Klage allerdings aus, wenn jedenfalls die Möglichkeit nicht von vornherein \nausgeschlossen erscheint, dass der Kläger etwa in einer von mehreren geltend \ngemachten, durch eine drittschützende Norm geschützten Rechtsposition auch \ntatsächlich betroffen sein kann. Sofern auch nur unter einem Gesichtspunkt eine \nRechtsverletzung möglich sein könnte, ist die Klage insgesamt zulässig und die \nFrage nach der drittschützenden Wirkung weiterer vom Kläger für sich in Anspruch \ngenommener Normen im Rahmen der Begründetheit zu klären. So liegt der Fall hier. \n\n45\n\nDie Klage ist zulässig, weil der Kläger geltend macht, durch unzureichende \nSicherheitsvorkehrungen in den Nutzungsmöglichkeiten der in seinem Eigentum \nstehenden und von ihm bzw. seinen Pächtern landwirtschaftlich genutzten Flächen in \nder Umgebung des Versuchsgeländes erheblich - bis zur Existenzgefährdung - \nbeeinträchtigt zu werden. Da der Kläger jedenfalls in der mündlichen Verhandlung - \nerstmals und unwidersprochen - behauptet hat, auf seinem Grund und Boden werde \nauch Raps angebaut, und weil insoweit eine Auskreuzungsmöglichkeit durch \nBestäubung mit gentechnisch veränderten Rapspollen bei der Entfernung zwischen \nseinen Flächen und den Versuchsflächen nicht von vornherein gänzlich \nausgeschlossen werden kann, erscheint zunächst eine tatsächliche Betroffenheit des \nKlägers in seiner Stellung als Eigentümer bzw. Inhaber des Verpachtungsbetriebes \nnicht offensichtlich unmöglich. Insoweit kommt auch grundsätzlich die Möglichkeit der \nVerletzung von Rechtsnormen in Betracht, denen drittschützende Wirkung gerade für \nden Kreis solcher Nachbarn von Freisetzungsvorhaben zuzusprechen ist, die \nunmittelbar durch die gentechnikspezifischen Auswirkungen der Freisetzung berührt \nwerden können. Drittschützenden Charakter in diesem Sinne haben jedenfalls \neinzelne Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz \n- GenTG) in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 16. \nDezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt mit Wirkung zum 23. März 2006 geändert \ndurch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes (3. GenTÄndG) vom \n17. März 2006 (BGBl. I S. 534) zum Genehmigungsverfahren, wie hier § 16 Abs. 1 \nNr. 2 und 3 GenTG, nach denen eine Freisetzungsgenehmigung zu erteilen ist, wenn \nu.a. (Nr. 2) gewährleistet ist, dass alle nach dem Stand von Wissenschaft und \nTechnik erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden und (Nr. 3) nach \ndem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck der Freisetzung unvertretbare \nschädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Rechtsgüter \nnicht zu erwarten sind. Es kann hier im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung auch nicht \nbereits als offenkundig ausgeschlossen erachtet werden, dass eine vom Kläger \nbeklagte Verletzung seiner durch Art. 14 GG geschützten Rechte vorliegen könnte. \nDas gilt namentlich, soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass der Kläger mit jegli-\nchem Vortrag zu Rechtsverletzungen präkludiert sei, soweit es nicht um reine \nVermögensschäden gehe. Denn das Einwendungsschreiben des Klägers im \nAnhörungsverfahren vom 10. März 2006 erscheint mit Blick darauf auslegungsfähig, \nwelche eigenen Rechtspositionen er in der - insoweit allein in Betracht kommender \nZiffer 1. - als gefährdet anspricht. Auch die von der Beklagten in diesem \nZusammenhang weiter aufgeworfene Frage nach der Reichweite des \nSchutzumfangs, den die genannten Genehmigungsvoraussetzungen in Verbindung \nmit § 1 Nr. 1 GenTG vermitteln, ist nicht derart offenkundig zu beantworten, dass \ndaraus bereits eine fehlende Klagebefugnis hergeleitet werden müsste. Beide As-\npekte sind deshalb erst im Rahmen der Begründetheit der somit zulässigen Klage zu \nprüfen. \n\n46\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet, weil nicht festgestellt werden kann, dass der \nKläger durch die angegriffene Genehmigung in seinen hier geschützten Rechten \nverletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n47\n\nErfolg kann der Kläger mit seiner Klage nur haben, wenn er formelle oder \nmaterielle Fehler der Genehmigung geltend macht und zudem aufzeigt, dass daraus \neine Verletzung seiner Rechte folgt. Daran fehlt es hier. \n\n48\n\nAuf die vom Kläger gerügten (angeblichen) Verfahrensfehler im Umgang mit den \nvom Bundesamt für Naturschutz gegen die Genehmigung angeführten Argumente \nkommt es im vorliegenden Verfahren nicht an, weil die diesbezüglich behaupteten \nFehler jedenfalls nicht geschützte Rechtspositionen des Klägers berühren. \n\n49\n\nEs bedarf deshalb hier keiner Erörterung und Entscheidung, ob die erteilte \nGenehmigung an einem Verfahrensmangel leidet, weil das Bundesamt für \nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine FFH-Verträglichkeitsprüfung \n(Hauptprüfung) nach § 34 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege \n(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -) in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl. \nI S. 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), hätte \ndurchführen müssen. Denn diese Verfahrensregelung vermittelt dem Kläger \nersichtlich keinen Drittschutz; sie dient nicht zumindest auch dem Schutz seiner \nprivaten Rechtsgüter, sondern nur dem öffentlichen Interesse. Dies ist aber nach \nnationalem Recht Voraussetzung dafür, dass gerichtlicher Rechtsschutz zu Gunsten \nbetroffener Dritter gewährt werden kann, die sich auf Verstöße insbesondere gegen \nVerfahrensvorschriften berufen. Eine Abkehr von der sog. Schutznormtheorie ergibt \nsich weder aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen noch aus der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs oder nationaler Gerichte. Vielmehr \nsieht das deutsche Verwaltungsprozessrecht - von besonderen, hier nicht ein-\nschlägigen, ausdrücklich geregelten Ausnahmen etwa zum Klagerecht von \nVerbänden in bestimmten Rechtsbereichen abgesehen - nur Individualrechtsschutz \nvor und schließt die allgemeine Popularklage aus. Sowohl nach nationalem aus auch \nnach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben setzt ein einklagbares Recht auf \nEinhaltung bestimmter Vorschriften jedenfalls einen individuellen Bezug der \nbetreffenden Bestimmung zu persönlichen Schutzgütern voraus. Das bedeutet im \nvorliegenden Zusammenhang, dass der Kläger nur dann mit Aussicht auf Erfolg eine \netwaige Verletzung von Verfahrensvorschriften über die FFH-Verträglichkeitsprüfung \ndurch die Beklagte rügen kann, wenn diese Vorschriften zumindest auch der \nindividuellen Begünstigung Einzelner dienen, was wiederum einen jedenfalls im \nWege der Auslegung feststellbaren Individualbezug der Regelung erfordert. Das ist \nhier jedoch nicht der Fall. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes stellt \ndie Prüfung nach § 34 BNatSchG allein auf die Verträglichkeit eines Vorhabens \n(„Projekt\"; zur Definition vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG) mit den jeweils insoweit \nmaßgeblichen Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung \noder eines Europäischen Vogelschutzgebietes ab. Anhaltspunkte dafür, dass diese \nVorschrift oder § 34 a BNatSchG, der die entsprechende Anwendung von § 34 Abs. \n1 und 2 BNatSchG u.a. für den Fall der Freisetzung gentechnisch veränderter \nOrganismen vorschreibt, sofern diese Maßnahme geeignet ist, eines der beiden \nvorbezeichneten Schutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen, auch dem Schutz \nprivater Dritter zu dienen bestimmt sein könnte, ergeben sich weder aus dem \nBNatSchG im übrigen noch aus europarechtlichen Vorschriften zu FFH - Schutz-\ngebieten. Auch der Kläger trägt nicht vor, woraus sich ein konkreter Bezug dieser \nVerfahrensvorschriften zu seinen persönlichen Rechtsgütern ergeben soll. \nInsbesondere legen die Aufzählung der Schutzgüter des BNatSchG in § 1 des \nGesetzes einerseits und die Regelung in § 5 zur Berücksichtigung der Belange der \nLandwirtschaft andererseits lediglich nahe, dass gerade auch die Landwirtschaft \ndurch das Gesetz „angemessen\" in die Pflicht genommen werden soll, nicht jedoch, \ndass eine landwirtschaftliche Betätigung als Schutzgut ausgerechnet der FFH-\nPrüfung in Betracht kommt. Soweit der Kläger sich auf Entscheidungen bezieht, die \nsich mit einer drittschützenden Wirkung der Vorschriften über die Um-\nweltverträglichkeitsprüfung (UVP) befassen, kann er daraus nichts zu seinen \nGunsten für die FFH - Verträglichkeitsprüfung herleiten. Zum einen geben diese \nEntscheidungen gerade nichts für die allgemeine Zulässigkeit einer Popularklage auf \ndem Gebiet des Umweltrechts her, sondern gehen vielmehr von einem Funktionszu-\nsammenhang der Vorschriften mit konkreten Schutzgütern (z.B. dem Schutz vor \nLärmbeeinträchtigungen auch unterhalb etwa der Schwelle der Gesund-\nheitsbeschädigung) aus (weshalb dieser Schutzzweck auch in einem \nPlanfeststellungsverfahren als erheblicher Belang der konkret betroffenen Anlieger \ndes in Rede stehenden Vorhabens in die erforderliche Abwägung widerstreitender \nund zum Ausgleich zu bringender Interessen einzustellen ist). Einer weiteren \nBefassung mit diesen Entscheidungen bedarf es hier nicht, weil ein solcher \nFunktionszusammenhang zwischen den Vorschriften über die FFH-\nVerträglichkeitsprüfung und privaten Rechten Dritter, wie des Klägers, nicht gegeben \nist. Die in Rede stehende FFH - Prüfung bezweckt offenkundig nicht den Schutz \nderjenigen privatnützigen Rechtsgüter, die in § 1 GenTG aufgeführt sind. Vielmehr \nergibt sich die Notwendigkeit, eine Vorprüfung und ggfls. eine Hauptprüfung nach § \n34 BNatSchG durchzuführen, allein aus den Regelungen dieses Gesetzes und der \nentsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und verfolgt allein den Schutz \nanderer Rechtsgüter wie der Erhaltung natürlicher Lebensräume und der wildle-\nbenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Artenvielfalt, welche nur aus Gründen \ndes Allgemeinwohls für schutzwürdig zu erachten sind. \n\n50\n\nDamit bleibt dem Kläger im vorliegenden Klageverfahren nicht nur mit allen in \ndiesem Zusammenhang - durch Bezugnahme auf die in den vom Bundesamt für \nNaturschutz im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen vorgebrachten \nGesichtspunkte - angesprochenen Mängelrügen ein Erfolg versagt, sondern auch mit \ndem von ihm insoweit erhobenen Vorwurf der oberflächlichen, unwissenschaftlichen \nAuseinandersetzung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und \nLebensmittelsicherheit mit den Argumenten des Bundesamtes für Naturschutz zur \nFrage der Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung/Hauptprüfung. Gleiches \ngilt für das Thema, welche Bedeutung dabei dem Umstand zukommt, dass der \nLandkreis E. bei seiner Stellungnahme zu dem Entwurf des Prüfungsberichts \nnoch fälschlicherweise davon ausging, es sei bereits eine Hauptprüfung und nicht \nnur eine Vorprüfung durchgeführt worden (was das Bundesamt für \nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit allerdings vor Erlass des \nGenehmigungsbescheides mit Schreiben vom 20. März 2006 richtiggestellt hat). \n\n51\n\nSchon wegen der ebenfalls fehlenden drittschützenden Wirkung der Bestimmung \nzu seinen Gunsten kann der Kläger darüber hinaus auch nicht mit seinem Vorbringen \ndurchdringen, das erforderliche „Benehmen\" gemäß § 16 Abs. 4 GenTG mit dem \nBundesamt für Naturschutz sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. \n\n52\n\nSoweit der Kläger in formeller Hinsicht weiter rügt, die der Genehmigung zu \nGrunde liegenden Antragsunterlagen der Beigeladenen seien unvollständig, weil ein \nnach § 15 Abs. 1, 4a GenTG vorzulegender Plan zur Ermittlung der Auswirkung des \nfreizusetzenden Organismus auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt fehle, \nkann offen bleiben, ob dieser Verfahrensregelung wegen der Bezugnahme auf „die \nmenschliche Gesundheit\" auch drittschützende Wirkungen beigemessen werden \nkönnte. Denn zum einen beruft der Kläger sich im vorliegenden Gerichtsverfahren \nnicht auf Gefahren, die von dem Freisetzungsversuch der Beigeladenen auf seine \neigene Gesundheit ausgehen, was wohl darauf zurückzuführen sein dürfte, dass \nGesundheitsgefahren nach allen Erkenntnissen von den hier im Rahmen des \nFeldversuchs zum Einsatz kommenden transgenen Organismen nicht ausgehen. \nAußerdem hat der Kläger nicht ansatzweise dargetan, wie sich ein etwa insoweit \nvorliegender Verfahrensverstoß auf seine Rechtsposition ausgewirkt haben könnte. \n\n53\n\nAber auch mit den materiellen Beanstandungen, die Genehmigung sei \nrechtswidrig, weil Raps angeblich nicht koexistenzfähig und die \nSicherheitsvorkehrungen nicht ausreichend seien, hat die Klage keinen Erfolg. \n\n54\n\nDabei geht das Gericht allerdings davon aus, dass der Kläger mit seinem Vortrag \nüber befürchtete Gefahren für seine Feldflächen nicht präkludiert ist. \n\n55\n\nNach § 5 Abs. 1 der Verordnung über das Anhörungsverfahren nach dem \nGentechnikgesetz (Gentechnik-Anhörungsverordnung - GenTAnhV -) vom 24. \nOktober 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I, \nS. 1649), die auf der Grundlage der ausreichenden Ermächtigungsnorm des § 18 \nAbs. 3 GenTG erlassenen worden ist, welcher vorgibt, dass der Verordnungsgeber \ndas Verfahren entsprechend den Anforderungen des § 10 Abs. 2 bis 10 des \nBImSchG ausgestalten muss, sind mit Ablauf der nach Satz 1 der Vorschrift zu \nbestimmenden Anhörungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf \nbesonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. \n \nBei der Frage, mit welchen Einwendungen ein Bürger, der sich im \nAnhörungsverfahren zu Wort gemeldet hat, später vor allem auch im gerichtlichen \nVerfahren ausgeschlossen ist, hängt maßgeblich davon ab, welche insoweit rechtlich \nbeachtlichen „Einwendungen\" im Anhörungsverfahren erhoben worden sind. \nDahinter steht der Gedanke, dass ein Bürger nicht im nachhinein eine \nVerwaltungsentscheidung im Klagewege zu Fall bringen können soll, obwohl er im \nVerwaltungsverfahren auf sie hätte hinreichend Einfluss nehmen können, dies aber \nunterlassen hat. \n\n56\n\nVgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. \nDezember 1983 - 7 B 159.83 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1984, 234.\n\n57\n\nDas erfordert, dass mit dem sachlichen Gegenvorbringen gegen die geplante \nMaßnahme /Anlage im Anhörungsverfahren deutlich gemacht werden muss, welche \nGefahren der Einwender im Hinblick auf seine persönlichen Rechtsgüter befürchtet. \nBei solchen sog. Betroffenen - Einwendungen (im Gegensatz zu sog. Jedermann- \nEinwendungen) reicht es grundsätzlich aus, wenn die Einwendung in groben Zügen \nerkennen lässt, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen werden und welche \nBeeinträchtigungen befürchtet werden. Dabei dürfen in fachlicher Hinsicht keine \nübersteigerten Anforderungen an das Vorbringen gestellt werden; es bedarf auch \nkeiner Begründung der Einwendung. Damit reicht es nicht aus, sich etwa als \nSachwalter von Interessen der Allgemeinheit auf mögliche Gefahren zu berufen, son-\ndern es muss hinreichend deutlich werden, dass ein Abwehranspruch geltend \ngemacht werden soll, der aus einer eigenen Rechtsposition des Einwenders \nerwächst. Das bedeutet auch, dass eine Rechtsposition so substantiiert geltend \ngemacht werden muss, dass eine darauf bezogene Prüfung im Verfahren möglich ist. \nDazu hat das Bundesverwaltungsgericht \n\n58\n\nu.a. in seinem Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 -, \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) \n60, 297(311) \n\n59\n\nausgeführt: „Wer Eigentumsbeeinträchtigungen vorbringen will, muss die \nEigentumsposition, deren Gefährdung er befürchtet, konkret bezeichnen; wer darlegt, \ndass er um seine Arzneimittelkulturen besorgt ist, kann nachträglich nicht mehr \nvorbringen die geplante Anlage beeinträchtige die Verkehrsfähigkeit seines \nGrundstücks und treffe ihn damit als Grundstückseigentümer schwer und \nunerträglich.\" Andererseits sind Einwendungsschreiben auslegungsfähig; das Gericht \nhat nach den dafür geltenden Maßstäben zu beurteilen, welche Bedeutung einzelnen \nAngaben im Einwendungsschreiben beigemessen werden kann. \n\n60\n\nDas bedeutet vorliegend zunächst, dass in dem im Tatbestand im Wortlaut \nwiedergegebenen Schreiben des Klägers vom 10. März 2006 die Einwendungen Nr. \n2,4,5 und 6 (eine Nr. „3\" fehlt) sämtlich als sog. Jedermann-Einwendungen zu \nqualifizieren sind, weil der Kläger darin gerade keine Verknüpfung zu eigenen \nRechten herstellt, die er als beeinträchtigt benennt und die deshalb mit Blick gerade \nauf seine Person im Verfahren berücksichtigt werden sollten. Hier macht er keine \nGefahren geltend, die gerade ihn als Folge des Freisetzungsvorhabens bedrohen, \nsondern allgemeine Bedenken gegen Freisetzungen von gentechnisch veränderten \nOrganismen bzw. generelle Bedenken gegen das Vorhaben und dessen \nDurchführung, ohne dass insoweit der Schutz eigener Rechtspositionen reklamiert \nwird. Das gilt auch, soweit der Kläger in Nr. 2 seiner Einwendungen von einem \n„großflächigen Menschenversuch\" spricht. Er weist in diesem Kontext auf Gefahren \nhin, die die Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen generell mit sich bringen; \ner macht darin gerade keine spezifischen Gefahren für seine Gesundheit in Folge der \nFreisetzung der hier konkret auszubringenden Sommerrapspflanzen geltend. \n\n61\n\nAls Betroffenen - Einwendung ist hier nur die Einwendung Nr. 1 zu bewerten. \nDarin nimmt der Kläger Bezug auf „unsere Flächen\", die als Teil eines eingetragenen \nlandwirtschaftlichen Betriebes im Verbund des ökologischen Anbauverbands C1. \ne.V. durch die räumliche Nähe zu den geplanten Freisetzungsversuchen und \naufgrund der örtlichen Windrichtung durch Pollenflug beeinträchtigt seien. Damit \nmacht er zweifelsfrei eigene Belange als betroffener Nachbar gegenüber dem \nVorhaben des Beigeladenen geltend. Soweit er diese Einwendung mit der \nFormulierung „... führt bei allen übrigen konventionell und ökologisch wirtschaftenden \nBetrieben zu massiven Eingriffen im Anbauergebnis und ist daher wirtschaftlich nicht \nzumutbar\" beschließt, kann das im Zusammenhang mit seinen vorangegangenen \nAusführungen nicht dahin verstanden werden, dass er hiermit allein die Interessen \nfremder landwirtschaftlicher Betriebe anspricht, sondern nur dahin, dass er alle \nkonventionell bzw. ökologisch wirtschaftenden Betriebe auf der einen Seite dem mit \ngentechnisch veränderten Organismen arbeitenden Versuchsbetrieb der \nBeigeladenen gegenüberstellt. Soweit er damit über seine persönlichen Belange \nhinaus auch Nachteile für andere Betriebe aufzeigt, steht das der Würdigung als \nBetroffenen - Einwendung nicht entgegen. Zwar ist dem Schreiben selbst nicht \neindeutig zu entnehmen, ob er dabei (nur) als Eigentümer und/oder Nutzer \nlandwirtschaftlicher Flächen agiert, aber jedenfalls wird darin ein Bezug zu einem ihm \nzuzurechnenden Betrieb hergestellt und eine Gefahr für den zugehörigen Grund und \nBoden sowie die Anbauergebnisse angeführt. \n \nDamit erscheint es dem Gericht zweifelhaft, diese Einwendung Nr. 1 des Klägers - \nwie die Beklagte meint - als allein auf Vermögensschäden bezogen zu bewerten. \nDiesbezüglich ist zumindest nicht ausgeschlossen, die Ausführungen des Klägers so \nauszulegen, dass er gerade durch den Hinweis auf seine Flächen in räumlicher Nähe \nzum Versuchsgelände und auf die „Anbauergebnisse\" nicht ausschließlich eventuelle \nwirtschaftliche Einbußen beklagen wollte, sondern als beeinträchtigte Rechtsgüter \nauch sein Eigentum an Grund und Boden sowie das Recht am eingerichteten und \nausgeübten Gewerbetrieb noch hinreichend erkennbar angesprochen hat. Insoweit \nmuss nämlich durch Auslegung ermittelt werden, welche rechtliche Bedeutung den \nAusführungen eines juristischen Laien zukommt, ohne allzu hohe Anforderungen an \ndessen Wortwahl zu stellen. Es muss nur hinreichend deutlich werden, ob und \nwelche Rechtsgutbeeinträchtigungen er fürchtet. Das dürfte hier im vorgenannten \nSinn der Fall sein. \n\n62\n\nSoweit der Kläger danach mit seinem Vortrag zu der Gefahr einer \nBeeinträchtigung der in seinem Eigentum stehenden Grundflächen durch \nunzureichende Sicherheitsvorkehrungen nicht ausgeschlossen ist, hat die Klage \njedoch keinen Erfolg, weil der Boden durch die genehmigte Freisetzung in seiner \nSubstanz nicht beeinträchtigt wird. \n\n63\n\nWas die vom Kläger in erster Linie angesprochene Gefahr des Pollenfluges \nangeht, tritt ein Schaden des Bodens allein durch das Auftreffen von Pollen - sei es \nmit oder ohne gentechnisch veränderte Erbinformation - nicht ein. Pollen von \ngentechnisch veränderten Sommerrapspflanzen kann nur dann überhaupt die \nveränderte Erbinformation weitergeben, wenn er auf empfängnisfähige \nKreuzungspartner trifft. Durch den Pollenflug wird die Beschaffenheit des Bodens, \nd.h. der vom Kläger selbst oder seinen Pächtern genutzten Feldflächen, nicht \ntangiert. \n\n64\n\nSoweit die Rede von Gefahren durch „Durchwuchsraps\" ist, also befürchtet wird, \ndass durch Samenkörner mit der gentechnisch veränderten Erbinformation, die durch \nVertragung durch Wildtiere oder z.B. Vögel entweder direkt vom Versuchsfeld oder \nmittelbar von Hybriden mit etwa an Wegesrändern wachsenden Rapspflanzen auf \ndas Land des Klägers gelangen könnten, kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen \nwerden, dass ein solcher Fall möglich ist. Selbst wenn aber einzelne Samenkörner \nvon gentechnisch veränderten Sommerrapspflanzen auf oder auch in den Boden des \nKlägers eindringen würden, stellt sich dieser Fall noch nicht als Schaden am Boden \ndar. Weder verändern die Samen oder daraus wachsende Pflanzen die \nBeschaffenheit noch - als Einzelfallerscheinung - die Nutzbarkeit der betreffenden \nBodenflächen. \n\n65\n\nAuch eine Beeinträchtigung des „Anbauergebnisses\" kommt sowohl unmittelbar \ndurch Pollenflug als auch durch Durchwuchsraps nur insofern in Betracht, als \nkreuzungsfähige Pflanzen angebaut werden. Dass dies der Fall sei, hat der Kläger \nerstmals in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben. Aber auch wenn \nman davon unabhängig dem Argument des Klägers folgen wollte, dass wegen der \nmöglichen mehrjährigen Überlebenszeit von Ausfallsamenkörnern im Boden auch \nauf zukünftige Anbauabsichten abzustellen sei, hat die Klage keinen Erfolg. \n\n66\n\nDas gilt unabhängig von der Frage, ob man dabei mit der Beklagten davon \nausgeht, dass der Gesetzgeber den in Rede stehenden Genehmigungsvoraus-\nsetzungen nur im Hinblick auf die in § 1 Nr. 1 GenTG ausdrücklich bezeichneten \nRechtsgüter drittschützende Wirkung zubilligt und deshalb hier nur der Schutz von \nSachgütern, also vorliegend nur der Grundstücksflächen selbst in Betracht kommt, \nnicht jedoch der Schutz der Gesamtheit von Sachen und Rechten, die den \neingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb des Klägers, d.h., im wesentlichen die \nVerpachtung seiner Feldflächen, ausmachen. Es kann insoweit offen bleiben, ob der \nSchutz einzelner durch Art. 14 GG geschützter Rechtspositionen durch \neinfachgesetzliche Regelungen ausgeschlossen werden kann, bzw. ob und in \nwelchem Umfang der Gesetzgeber diesen Schutz im Bereich der Gentechnik durch \nmaterielle Regelungen wirksam auf Ausgleichsansprüche (hier: nach § 36a GenTG) \nbegrenzen kann. \n\n67\n\nDenn selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er mit \nseinem Vorbringen zur angeblich fehlenden Koexistenz von Raps und zu \nunzureichenden Sicherheitsvorkehrungen weder präkludiert ist noch dass es an einer \ndrittschützenden Norm fehlt, auf die er sich insoweit berufen kann, hat die Klage \nkeinen Erfolg. Denn der Kläger hat nichts dafür dargetan, dass sein Recht am \neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die genehmigte \nFreisetzungsmaßnahme verletzt sein könnte. \n\n68\n\nDer zentrale Aspekt seines Vorbringens - neben der Rüge der fehlenden FFH-\nHauptprüfung -, eine Ausbreitung von gentechnisch veränderten Organismen könne \nweder in räumlicher noch zeitlicher Hinsicht sicher ausgeschlossen werden, und \nRaps sei nicht koexistenzfähig, reicht nicht aus, um eine konkrete Verletzung seiner \neigenen Rechte durch den streitigen Bescheid darzutun. Allein der Umstand, dass \nein Freisetzungsversuch potentiell Auskreuzungs- und Durchwuchsrisiken mit sich \nbringen kann, führt für sich weder zu einem Verbot einer Freisetzungsgenehmigung \nnoch zu einer Rechtsverletzung benachbarter Grundstücks-\neigentümer/Betriebsinhaber, auch wenn sie ebenfalls Raps anbauen bzw. dies in \nabsehbarer Zeit beabsichtigen. Vielmehr kommt eine Rechtsverletzung nur in \nBetracht, wenn tatsächlich schädliche Auswirkungen auf die geschützten eigenen \nRechtsgüter zu besorgen sind. Auch die bloße räumliche Nähe zwischen dem \nGrundbesitz und der Freisetzungsfläche, die innerhalb der möglichen Reichweite des \nPollenfluges liegt, sowie die allgemeine Möglichkeit des Vertragens von Samen über \ndas Versuchsgelände hinaus, reicht dafür allein nicht aus.\n\n69\n\nIm Hinblick auf die tatsächlich von der Freisetzung auf seine eigenen \nRechtsgüter drohenden Gefahren hat sich der Kläger darauf beschränkt, eine \nangeblich fehlende Koexistenz von Raps zu beklagen und daraus ohne weiteres auf \neine Unmöglichkeit der weiteren Bewirtschaftung der zu seinem Gut gehörenden \nFlächen mit konventionellem oder ökologischem Landbau zu schließen. Dem kann \njedoch so nicht gefolgt werden. Denn dieses Vorbringen übersieht zunächst, dass \nnach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GenTG nur die Möglichkeit gewährleistet werden soll, dass \nProdukte konventionell, ökologisch und unter Einsatz gentechnisch veränderter \nOrganismen erzeugt und in Verkehr gebracht werden können, also „Koexistenz\" nur \nmit Blick darauf eine Rolle spielt. Dem entspricht, dass die \nGenehmigungsvoraussetzungen für eine Freisetzung in § 16 Abs. 1 GenTG nur auf \ndie Schutzgüter des § 1 Nr. 1 GenTG abheben, die Vorschrift zur Koexistenz des § 1 \nNr. 2 GenTG darin jedoch nicht erwähnt wird. Das vom Kläger schlagwortartig \nbenutzte Argument von der angeblich fehlenden Koexistenz übergeht im Hinblick auf \ndie hier allein in Rede stehende Freisetzungsgenehmigung zudem das näher ausge-\nführte und plausible Gegenargument der Beklagten, dass Auskreuzungsraten, die bei \ngroßflächigem Anbau von gentechnisch verändertem Raps im Verhältnis zu ähnlich \ngroßen Anbauflächen mit konventionellem Raps beobachtet worden sind, nicht auf \ndas hier in Rede stehende Versuchsvorhaben übertragbar sind. Dem hat der Kläger \nnichts Substantiiertes entgegengesetzt. \n\n70\n\nEntscheidend kommt hinzu, dass dem - jedenfalls so nicht zutreffenden und nicht \nweiterführenden - Argument der fehlenden Koexistenz nicht minder pauschal das \nSchlagwort von der Existenzgefährdung des Klägers wegen angeblich zukünftiger \nUnmöglichkeit konventioneller bzw. ökologischer Bewirtschaftung seiner Flächen \nhinzugefügt wird. \n\n71\n\nInsbesondere wird nicht einmal behauptet, dass auf Flächen des Klägers (von \nseinen Pächtern) in nennenswertem Umfang Raps (oder sonstige Kreuzungspartner \nvon Sommerraps) angebaut werden oder in absehbarer Zeit angebaut werden sollen. \nFür eine konkrete Beeinträchtigung der Anbauergebnisse gerade der im Jahre 2006 \nmit Raps bebauten Fläche ist schon deshalb nichts ersichtlich, weil deren Ernte \ndurch die nur noch streitige Freisetzung im Jahre 2007 nicht tangiert werden kann. \nEs ist auch weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass einzelne Pächter des \nKlägers mit Blick auf einen etwa geplanten Anbau von Raps die Pachtverträge \nkündigen oder nicht verlängern wollen, und schon gar nicht, dass infolge solcher \nAnkündigungen die Verpachtungs- und Nutzungsmöglichkeiten der Grundflächen \ndes Klägers konkret in Frage stehen. \n\n72\n\nDer Kläger wendet sich auch nicht etwa substantiiert gegen die im \nGenehmigungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen der ZKBS und der \nBiologischen Bundesanstalt, welche gerade benachbarte, landwirtschaftlich genutzte \nFlächen im Blick hatten und diesbezüglich die Sicherheitsvorkehrungen, jedenfalls so \nwie sie im Genehmigungsbescheid (u.a. in den Nebenbestimmungen) \nfestgeschrieben worden sind, für ausreichend erachtet haben. Den ihm jedenfalls \nnach Akteneinsicht im einzelnen bekannt gewordenen Argumenten, die sich bei \nderartigen Freisetzungsversuchen u.a. an den Bestimmungen der \nSaatgutverordnung, insbesondere an den dort zur Vermeidung unerwünschter \nFremdeinstäubungen vorgeschriebenen Isolationsabstände orientieren und zudem \ndie unterschiedlichen Blütezeiten von Sommer- und Winterraps berücksichtigen, ist \nder Kläger nicht nur nicht entgegengetreten, sondern er hat sich mit ihnen gar nicht \nbefasst. Statt dessen hat er eine Vielzahl von Zitaten aus den Akten angeführt, um \nzu belegen, dass die Auseinandersetzung des Bundesamtes für Verbraucherschutz \nund Lebensmittelsicherheit mit den Argumenten des Bundesamtes für Naturschutz \noberflächlich und nicht allein an sachlichen Kriterien ausgerichtet gewesen sei. \n\n73\n\nDa für eine Beeinträchtigung der Flächen oder eigentumsähnlicher Rechte des \nKlägers nichts hinreichend Konkretes vorgetragen worden ist, und solche nach \nAktenlage auch nicht ersichtlich sind, bestand für das Gericht auch kein Anlass, etwa \ndem Schlagwort von der fehlenden Koexistenz weiter nachzugehen oder sich mit den \nkonkret geregelten Sicherheitsvorkehrungen näher zu befassen. \n\n74\n\nDas gilt zumal angesichts des Umstandes, dass nach gefestigter \nRechtsprechung \n\n75\n\nvgl. z.B. VG Berlin, Beschluss vom 12. September 1995 - \n14 A 216.95 - m.w.N. und OVG Berlin, Beschluss vom 12. \nFebruar 1996 - 1 S 156.95 -\n\n76\n\nder Genehmigungsbehörde eine Einschätzungsprärogative zukommt, die vom \nGericht nur in eingeschränktem Umfang zu prüfen ist. \n\n77\n\nSoweit der Kläger mit seiner Bezugnahme auf die vom Bundesamt für Na-\nturschutz thematisierten Risiken zur Auskreuzung in Wildpflanzen und damit einer \nWeitergabe der veränderten Erbsubstanz in das Ökosystem geltend machen will, \nüber diesen Weg werde auch sein Betrieb in Mitleidenschaft gezogen, kann er sich \ndarauf nicht berufen, weil er damit gerade keine unmittelbare Wirkung der \nGenehmigung auf seine Rechtsgüter aufzeigt, sondern ein allgemeines Risiko der \nAusbringung von gentechnisch veränderten Organismen beklagt, dessen gerichtliche \nPrüfung er gerade nicht verlangen kann. \n\n78\n\nAn einem unmittelbaren Eingriff in seinen Gewerbetrieb (Pachtbetrieb) würde es \nauch fehlen, wenn etwa Pächter allein wegen der räumlichen Nähe der Flächen zum \nVersuchgelände und einem daraus resultierenden Unbehagen den Vertrag kündigen \noder nicht verlängern wollten. \n\n79\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 sowie \nhinsichtlich des erledigten Teils - auch insoweit wäre der Kläger voraussichtlich \nunterlegen gewesen - aus § 161 Abs. 2 VwGO. Dabei waren die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen \nSachantrag gestellt und sich damit auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. \n\n80\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. \nV. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO. \n\n81\n\nAnlass, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, bestand nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266882","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-01-25/13-k-2858-06","cited_norms":[{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 36a","ref_norm":"36a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266882","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266882","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-01-25/13-k-2858-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266882","retrieved":"2026-07-09 02:35:12.676948+00:00"}}