{"status":"available","doknr":"OLD267188","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0115.13L1886.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-01-15","aktenzeichen":"13 L 1886/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.915 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 6./8. November 2006 gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2006 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Er ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nNach der in Rede stehenden Vorschrift kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen, wenn diese nach § 80 Abs. \n2 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Hier ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO einschlägig, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und \nKosten entfällt. Denn auch der streitige Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin die \nAntragstellerin zu einem „Beitrag\" nach § 10 Absatzfondsgesetz (AFoG) für einen \nMonat heranzieht, welcher sich rechtlich zutreffend als sog. Sonderabgabe darstellt, \nbeinhaltet die Anforderung einer öffentlichen Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. \n\n6\n\nDie bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehbarkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2006 bis zum Abschluss \ndes Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an \neinem Vollzug dieses Bescheides fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. \n\n7\n\nBei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hier der Beurteilungsmaßstab des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO zu berücksichtigen, wonach die Aussetzung bei \nöffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung des \nBescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. \n\n8\n\nDanach ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht bereits deshalb anzuordnen, weil das Gericht die gesetzliche Grundlage für die streitige Heranziehung ausweislich seines Vorlagebeschlusses vom 18. Mai 2006 im Verfahren 13 K 2230/05 für verfassungswidrig hält, \nda diese mit den an die Erhebung einer solchen Sonderabgabe zu stellenden Anforderungen nicht (mehr) in Einklang steht. Zwar liegen damit für das Gericht erhebliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes vor. Maßgeblich \nist hier jedoch auch mit Blick auf den Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass \neine Aussetzung der Vollziehung bei „ernstlichen\" Zweifeln zwar im Regelfall geboten \nerscheint, diese Interessenabwägung jedoch nicht generalisierend, sondern immer \nnur unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles vorzunehmen ist. Insoweit ist für das Gericht entscheidungserheblich, dass allein dem \nBundesverfassungsgericht die Entscheidungskompetenz zusteht, ein Gesetz für verfassungswidrig und nichtig zu erklären. Das erkennende Gericht kann seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Heranziehungsnorm (§ 10 AFoG) im \nHauptsacheverfahren nicht selbst Geltung verschaffen, sondern muss die Frage der \nVerfassungsmäßigkeit - wie geschehen - dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen, dem bei nachkonstitutionellen Gesetzen allein die Verwerfungskompetenz zukommt. Daraus folgt für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren \nüber die Regelung der Vollziehung, dass das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zunächst von der Geltung des Gesetzes auszugehen hat und seine Zweifel \nan der Vereinbarkeit der Sonderabgabe „Beitrag zum Absatzfonds\" mit Verfassungsrecht für sich genommen noch nicht die Aussetzung der Vollziehung gebieten, weil \nandernfalls im vorläufigen Verfahren gleichsam faktisch die dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Entscheidung vorweggenommen würde. In Fällen, in denen sich die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides aus der angenommenen Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden \nRechtsvorschrift ergeben, bedarf es deshalb eines besonderen Interesses des Abgabenschuldners, das im Einzelfall geeignet sein muss, das öffentliche Interesses an \neiner geordneten Haushaltsführung, dem der Gesetzgeber durch § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 VwGO grundsätzlich den Vorrang beimisst, zu übersteigen. Dafür ist hier nichts \nersichtlich. \n\n9\n\nDie Antragstellerin hat sich auch in ihrem Schriftsatz vom 12. Januar 2007 allein \ndarauf berufen, dass es wegen der Höhe der in Rede stehenden Abgaben unverhältnismäßig sei, diese zunächst weiter zu zahlen und sich für den Fall der Feststellung \nder Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage auf eine Rückzahlung verweisen zu lassen. Denn die geforderten Abgaben, deren Verfassungsmäßigkeit offen \nsei, beliefen sich im Jahr auf ca. 1,2 Mio. Euro und der Zeitpunkt einer Entscheidung \ndes Bundesverfassungsgerichts sei nicht absehbar. Mit dieser Argumentation beschreibt sie jedoch nur ihr allgemeines Interesse an der beantragten Anordnung der \naufschiebenden Wirkung, zeigt aber gerade keine Aspekte auf, die im Rahmen der \nerforderlichen Interessenabwägung geeignet sind, das öffentliche Interesse an einer \ngeordneten Durchführung der Aufgaben zu übersteigen, zu deren Erfüllung die in \nRede stehenden Abgaben zu dienen bestimmt sind. Dabei ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass ein längerfristiger Ausfall der Finanzierung durch die hier \nangegriffene Sonderabgabe die Wahrnehmung der Aufgaben des Absatzfonds nicht \nnur beeinträchtigen, sondern möglicherweise sogar vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gänzlich zum Erliegen bringen könnte. Denn wenn eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unter maßgeblicher Anknüpfung an die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Heranziehungsvorschrift erfolgen würde, müsste dies bei entsprechenden Anträgen für alle betroffenen \nAbgabenschuldner gelten, so dass irreparable Nachteile für den Absatzfonds nicht \nauszuschließen wären. Auch nur ansatzweise gleich gewichtige Nachteile ergeben \nsich für die Antragstellerin auch nicht dadurch, dass sie im Fall der Feststellung der \nNichtigkeit der Beitragsregelung durch das Bundesverfassungsgericht zunächst weiter wie bisher die Zahlungen erbringt, welche sie sodann - mit Zinsen - zurückerstattet erhält. Die Höhe der Abgaben folgt dabei allein dem Betriebsumfang ihrer Molkerei, wobei der „Beitrags\"- Satz (1,22 Euro je 1.000 Kg angelieferte Milch; § 10 Abs. 3 \nNr. 6 AFoG) grundsätzlich nicht übermäßig belastend ist. Insoweit ist ersichtlich nicht \nauf die absolute Zahl der Beitragsforderung(en) sondern auf das Verhältnis der Forderung zum gesamten Betriebsgeschehen abzustellen. Besondere Belastungen im \naufgezeigten Sinne, die durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewendet werden müssten, sind damit nicht aufgezeigt worden. Die vorläufige Zahlungspflicht hat die Antragstellerin somit als reguläre Folge des vom Gesetzgeber in \n§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vorgesehenen grundsätzlichen Vorrangs des öffentlichen Vollziehungsinteresses für (u. a.) Abgabenbescheide hinzunehmen, weil hier \nkeine besonderen Umstände des Einzelfalles Abweichendes gebieten. \n\n10\n\nDass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin im \nübrigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene \nHärte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge hätte, wird von ihr nicht \ngeltend gemacht und ist auch angesichts der vorstehenden Ausführungen zur Höhe \ndes „Beitrags\"satzes nicht ersichtlich. Dass die Zahlung der Antragstellerin konkrete \nfinanzielle Probleme bereitet, wird nicht vorgetragen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n12\n\nDie Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGKG. Das Gericht hat bei der Streitwertfestsetzung den von der \nAntragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid angeforderten Beitrag in \nHöhe von 111.660,00 Euro zu Grunde gelegt, von dem es wegen des \nvorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens entsprechend Ziffer 1.5 \ndes Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 \nfür die Streitwertfestsetzung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in \nAbgabensachen ein Viertel in Ansatz gebracht hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267188","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-01-15/13-l-1886-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":10},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267188","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267188","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-01-15/13-l-1886-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267188","retrieved":"2026-07-09 02:35:38.543494+00:00"}}