{"status":"available","doknr":"OLD267228","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0112.4K8318.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-01-12","aktenzeichen":"4 K 8318/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der Kosten des Beigela-\ndenen, welche dieser selbst trägt. \n \nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Grundstücke I.----straße 00 (Gemarkung C. , Flur 00, Parzelle 000) und \nI.----straße 00 (Parzelle 000) in C. standen ursprünglich im Eigentum der Ge-\nschwister D. und F. M. . Nachdem der Rat der Stadt C. zunächst ei-\nne Unterschutzstellung aufgrund der starken Renovierungsbedürftigkeit abgelehnt \nhatte, wurden die Gebäude im Jahr 1987 aufgrund eines Erlasses des Ministers für \nStadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und im \nEinverständnis mit den damaligen Eigentümern in die Denkmalliste eingetragen. Die \nDenkmaleigenschaft wurde in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landes-\nkonservators für das Haus Nr. 00 wie folgt begründet: \n\n3\n\n„2. Hälfte 19. Jahrhundert; 2geschossiges, verschiefertes Fachwerk-\nDoppelhaus, der linke Teil, Nr. 00, mit großem Tordurchgang, Fenster in den \nOGs dicht am schlicht profilierten Kranzgesims. Tür mit wenig profiliertem \nleicht vortretendem Sturz, Fenster mit schlichten Holzgewänden.\"\n\n4\n\nDie Begründung der Denkmaleigenschaft des Hauses Nr. 00 stimmt hiermit im \nWesentlichen überein.\n\n5\n\nIm Jahr 1995 erwarb der Kläger zu 1) die Gebäude. Unter dem 17. Oktober 2002 \nstellte er einen Antrag auf Löschung der Gebäude aus der Denkmalliste, da er nach \ndem Abriss ein Wohngebäude nach heutigem Standard errichten wolle. Beigefügt \nwar dem Antrag eine gutachterliche Stellungnahme des Herrn Dipl.-Ing. M1. W. \n. Danach wurden das Haus Nr. 00 als Unterkunft für Mitarbeiter der Apotheke und \ndas Haus Nr. 00 als Abstelllager genutzt. Weiter geht aus dieser Stellungnahme her-\nvor, dass ein besonderer Grund für die Aufnahme des Gebäudes in die Denkmalliste \nnicht zu erkennen sei. Die tragende Konstruktion des Hauses Nr. 00 sei stark be-\nschädigt und es müssten auch sonstige Bestandteile erneuert werden, um den Ge-\nbäudebestand zu sichern; eine wirtschaftliche Sanierung sei nicht möglich. Der Zu-\nstand des Hauses Nr. 00 sei besser, da dieses Gebäude zwischenzeitlich renoviert \nworden sei; die Grundrisssituation ermögliche jedoch keine wirtschaftliche Nutzung, \nsanitäre Einrichtungen und Heizung seien für den heutigen Bedarf ungeeignet. Die \nerforderliche komplette Entkernung mit anschließendem inneren Neubau sei unwirt-\nschaftlich. Der Kläger zu 1) wies zur Begründung seines Antrags ferner darauf hin, \ndass der Rat im Jahr 1983 die Denkmalvoraussetzungen aufgrund der starken Re-\nnovierungsbedürftigkeit nicht als gegeben angesehen habe; dieser Zustand sei un-\nverändert. Des Weiteren gebe es keine wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglich-\nkeit.\n\n6\n\nMit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 2002 übertrug der Kläger zu 1) das \nEigentum an den Gebäuden an seinen Sohn, den Kläger zu 2). Zugleich räumte der \nKläger zu 2) dem Kläger zu 1) an dem ihm übertragenen Grundbesitz den lebens-\nlänglichen Nießbrauch ein. Die entsprechenden Eintragungen ins Grundbuch erfolg-\nten am 2. Mai 2003.\n\n7\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag auf Löschung der Gebäude aus der Denkmalliste \nmit einem an den Kläger zu 1) gerichteten Bescheid vom 31. März 2003 ab, da die \nVoraussetzungen für die Eintragung als Denkmal unverändert vorlägen. Der bau-\ntechnische Zustand der Gebäude entspreche dem in gleichgelagerten Fällen zu er-\nwartenden Zustand, der regelmäßig eine Instandsetzung unter Wahrung der Denk-\nmaleigenschaft erlaube.\n\n8\n\nHiergegen legten die Kläger zu 1) und 2) am 29. April 2003 unter Hinweis auf die \ngeänderten Eigentumsverhältnisse Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie \naus, der Antrag vom 17. Oktober 2002 sei auch als Antrag auf Abbruch auszulegen \ngewesen. Der Bescheid sei rechtswidrig, da er nicht erkennen lasse, dass die erfor-\nderliche Abwägung mit ihren privaten Belangen stattgefunden habe. Die Abwägung \ngehe zudem zu ihren Gunsten aus. Ein gesteigerter Denkmalwert sei nicht zu erken-\nnen und auch im Bescheid nicht dargelegt worden. Der Erhaltungszustand beider \nGebäude - insbesondere des Hauses Nr. 00 - sei sehr schlecht. Eine sinnvolle und \nwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit sei nicht ersichtlich.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2003 wies der Landrat des Rhei-\nnisch-Bergischen Kreises den Widerspruch der Kläger zurück. Ein Anspruch auf Er-\nteilung der konkludent beantragten Abbrucherlaubnis bestehe nicht, da die Belange \ndes Denkmalschutzes hierdurch erheblich beeinträchtigt würden. Das Fachwerk-\nDoppelhaus sei besonders erhaltenswert, da es nicht nur ein bedeutendes Zeitzeug-\nnis für die Stadt \nC. darstelle, sondern darüber hinaus auch das Geburtshaus des überörtlich \nbekannten Malers C. M. sei. Es bestehe daher ein großes Interesse an der \nErhaltung und Nutzung der beiden Gebäude, denen ein hoher Denkmalwert zukom-\nme. Dies werde auch durch ein im Jahr 1993 erstelltes Gutachten des Dipl.-Ing. \nC1. zu der damals erwogenen Nutzung des Gebäudes als kulturfördernde Einrich-\ntung bestätigt. Der bautechnische Zustand entspreche dem in gleichgelagerten Fäl-\nlen zu erwartenden Bestand. Im Übrigen seien dem Kläger zu 1) im Zeitpunkt des \nErwerbs die Denkmaleigenschaft und der Gebäudezustand bekannt gewesen. Es \nseien zudem auch noch nicht alle Möglichkeiten zur Instandsetzung oder Nutzung \nausgeschöpft worden; weder seien Anträge auf Nutzungsänderungen gestellt worden \nnoch hätten die Kläger Interesse an den Möglichkeiten der öffentlichen Förderung \ngezeigt.\n\n10\n\nDie Kläger haben am 21. November 2003 unter Wiederholung und Vertiefung \nihres Vorbringens aus dem Vorverfahren Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, dass \nbei richtiger Abwägung der beteiligten Belange die begehrte Abbrucherlaubnis zu \nerteilen sei. Zunächst sei ein gesteigerter Denkmalwert der beiden Gebäude nicht zu \nerkennen. Insbesondere mache eine einmal erfolgte Aufnahme der Objekte in die \nDenkmalschutzliste eine wiederholte kritische Prüfung des Denkmalwerts nicht obso-\nlet. Es handele sich auch nicht um das Geburtshaus des Malers D. M. , so \ndass die behördliche Entscheidung auf einer falschen Tatsachengrundlage beruhe \nund damit als ermessensfehlerhaft anzusehen sei; der Maler habe seinen Lebens- \nund Wirkensmittelpunkt in Düsseldorf gehabt. Ferner sei die Einschätzung als Ideal-\ntyp eines Hauses aus dem 19. Jahrhundert nicht verständlich; ein vergleichbares his-\ntorisches Ensemble auf dem Grundstück I.----straße 00 sei abgerissen worden. Für \nden Abriss spreche der schlechte Erhaltungszustand der Gebäude, der bereits vom \nRat der Stadt C. erkannt worden sei und durch das Gutachten des Herrn Dipl.-\nIng. W. bestätigt werde. Auch der Dipl.-Ing. C1. habe in seinem Gutachten Ge-\nsamtkosten in Höhe von 713.303,- DM ermittelt. Eine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit \nsei nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht aufgezeigt worden; insbesondere \nsei den Klägern eine Nutzung als Archiv, Ausstellungsraum oder Museum nicht zu-\nzumuten, zumal der Beklagte selbst im Jahr 1991 aufgrund der finanziellen Belas-\ntungen von einer derartigen Nutzung abgesehen habe. Die Kenntnis der Kläger von \nder Denkmaleigenschaft im Zeitpunkt des Erwerbs sei unerheblich, da sie sich gegen \ndie Einordnung als Denkmal gerade wehrten und bereits beim Kauf die Perspektive \nbestanden habe, die Grundstücke einer sinnvollen privaten Nutzung zuzuführen.\nDie Kläger haben im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine gutachterliche Stellung-\nnahme des Architekten Dipl.-Ing. I1. vom 8. September 2006 vorgelegt, nach der \nsich die Brutto-Baukosten einer Instandsetzung, Modernisierung und Restaurierung \nauf 1.138.140,- EUR beliefen, während die Brutto-Baukosten eines vergleichbaren \nNeubaus bei etwa 615.820,- EUR lägen. Ferner haben sie eine \nWirtschaftlichkeitsberechnung der X. GmbH vom \n29. November 2006 vorgelegt.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31. März 2003 und \ndes Widerspruchsbescheides des Rheinisch-Bergischen Kreises vom \n20. Oktober 2003 zu verpflichten, die beantragte Abrissgenehmigung für die \nBaudenkmäler I.----straße 00 und 00 in C. zu erteilen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nErgänzend zu den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden trägt er vor, \nder Maler D. M. habe in den Gebäuden seine Kindheit und Jugend verbracht \nund diese als sein „Mutterhaus\" bezeichnet. Während des Zweiten Weltkrieges habe \ner als politisch Verfolgter hier seine Bilder und weitere zeitgeschichtliche Dokumente \nversteckt; nach dem Krieg habe er Schäden beseitigt und dabei sogar die Wände mit \nseinen Zeichenbögen repariert. Dies alles mache das Haus - auch wenn der Maler \ndort nicht geboren sei - zu einem kulturell und historisch besonders bedeutsamen \nGebäude. Auf die ursprüngliche Einschätzung des Rates, die Gebäude nicht in die \nDenkmalliste einzutragen, komme es nicht an. Auf eine uneingeschränkte \nPrivatnützigkeit hätten die Kläger nicht vertrauen können, da sie die Gebäude in \nvollem Bewusstsein der Konsequenzen des Denkmalschutzes bzw. zumindest eines \nentsprechenden Risikos erworben hätten. Die Behauptung, das Grundstück könne \npraktisch nicht veräußert werden, entbehre jeglicher Grundlage. Den Klägern sei \nmehrfach angeboten worden, gemeinsam mit dem Beklagten und dem Beigeladenen \nnach einer angemessenen Verwertungsmöglichkeit für die Liegenschaft zu suchen \noder Fördermittel zu beantragen, ohne dass die Kläger hierauf eingegangen \nwären.\n\n16\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n17\n\nDie Kammer hat am 6. Dezember 2006 vor Ort einen Erörterungstermin \ndurchgeführt, bei dem die streitbefangenen Gebäude in Augenschein genommen \nwurden.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n21\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in \nihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten \nAbrissgenehmigung.\n\n22\n\nAnspruchsgrundlage für die Erteilung einer Abrissgenehmigung ist § 9 Abs. 1 \ni.V.m. Abs. 2 DSchG NRW. Gemäß § 9 Abs. 1 a DSchG NRW bedarf der Erlaubnis \nder Unteren Denkmalbehörde, wer Baudenkmäler beseitigen will. Die Erlaubnis ist - \nfür die hier streitigen Fallkonstellationen - gemäß § 9 Abs. 2 a DSchG NRW zu \nerteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen.\n\n23\n\nIn der Rechtsprechung des OVG NRW wird der Begriff „entgegenstehen\" so \nausgelegt, dass nicht schon jede noch so geringfügige nachteilige Betroffenheit \ndenkmalrechtlicher Belange einer Erlaubniserteilung entgegensteht. Es ist vielmehr \neine - gerichtlich uneingeschränkt kontrollierbare - Abwägung der Belange des \nDenkmalschutzes vorzunehmen mit den in der Regel privaten Interessen, die für die \nerlaubnispflichtige Maßnahme streiten. Hierbei erfolgt eine von der Qualität des \njeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die \nSchutzziele und -zwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende \nMaßnahme konkret betroffen sind. Die im Einzelfall erheblichen Umstände sind zu \nermitteln und sodann im Wege der Abwägung zwischen den Belangen des \nDenkmalschutzes und den für die erlaubnispflichtige Maßnahme streitenden privaten \nInteressen zu gewichten.\n\n24\n\nOVG NRW, Urteil vom 15. August 1997 - 7 A 133/05 -, veröffentlicht in \njuris, m.w.N.\n\n25\n\n§ 9 Abs. 2 a DSchG NRW stößt in der Form der Auslegung, die die Regelung in \nder dargestellten Rechtsprechung des OVG NRW gefunden hat, nicht auf \nverfassungsrechtliche Bedenken (dazu I.). Die Voraussetzungen, unter denen eine \nAbrissgenehmigung zu erteilen ist, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (dazu \nII.).\n\n26\n\nI.\n§ 9 Abs. 2 a DSchG NRW steht mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang. Die \nRechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des § 13 Abs. 1 S. 2 \nDSchPflG RhPf \n\n27\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff. \n= NJW 1999, S. 2877 ff.\n\n28\n\nist auf das nordrhein-westfälische Recht nicht übertragbar. § 9 Abs. 2 a DSchG \nNRW genügt vielmehr den verfassungsrechtlichen Anforderungen.\n\n29\n\nEs handelt sich zunächst bei § 9 Abs. 2 a DSchG NRW - ebenso wie bei dem \ndenkmalschutzrechtlichen Beseitigungsverbot des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchG RhPf - \num eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die sich an Art. 14 \nAbs. 1 GG messen lassen muss und keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 \nGG darstellt.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999, a.a.O. \n\n31\n\nGenerell gilt bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, dass \nder Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange \ndes Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis \nbringen muss. Er hat sich dabei an Verfassungsnormen, insbesondere den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, zu halten. \nEinschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der \nSchutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der \nEigentumsgarantie, insbesondere die Privatnützigkeit, darf nicht ausgehöhlt werden. \nBegrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der \nSozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich \nentschädigungslos hinzunehmen. Überschreitet der Gesetzgeber die dargelegten \nGrenzen, so ist die gesetzliche Regelung unwirksam, hierauf gestützte Be-\nschränkungen oder Belastungen sind rechtswidrig und können im Wege des Primär-\nrechtsschutzes abgewehrt werden. Zu einem Entschädigungsanspruch führen sie \nvon Verfassungs wegen nicht.\n\n32\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. März 1999, a.a.O. \n\n33\n\nSpeziell für denkmalschutzrechtliche Beseitigungsverbote gilt nach der \nRechtsprechung des BVerfG, dass solche Normen (selbst wenn sie - wie im Falle \ndes § 13 Abs. 1 S. 2 DSchPflG RhPf - keinerlei Berücksichtigung von \nEigentümerbelangen vorsehen) im Regelfall nicht zu einer unverhältnismäßigen \nBelastung des Eigentümers führen, da dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung \neines geschützten Denkmals nur durch Inpflichtnahme des Eigentümers des Grund-\nstücks und Gebäudes Rechnung getragen werden kann. Durch ein \nBeseitigungsverbot wird die bestehende Nutzung eines Baudenkmals nicht \neingeschränkt. Angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes und im Hinblick \nauf die Sozialbindung des Eigentums muss der Eigentümer es grundsätzlich hin-\nnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks ver-\nwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigen-\ntums.\n\n34\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. März 1999, a.a.O. \n\n35\n\nAnders liegt es aber, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle \nNutzungsmöglichkeit mehr besteht. Wenn selbst ein dem Denkmalschutz \naufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch \nmachen und es praktisch auch nicht veräußern kann, wird dessen Privatnützigkeit \nnahezu vollständig beseitigt. Die Versagung einer Beseitigungsgenehmigung ist \ndann nicht mehr zumutbar. Erfordert das Allgemeinwohl die Erhaltung des Denkmals, \nso kann dies nur auf dem Wege der Enteignung verlangt werden.\n\n36\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. März 1999, a.a.O. \n\n37\n\nDiesen Anforderungen genügte § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG RhPf nicht, da die \nNorm unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschloss und \nkeinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung unzumutbarer Eigentumsbeschränkungen \nenthielt.\n\n38\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. März 1999, a.a.O.\n\n39\n\nDieses Ergebnis ist jedoch auf § 9 Abs. 2 DSchG NRW nicht übertragbar. Denn \ndiese Vorschrift sieht nach der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des \nOVG NRW gefunden hat, gerade kein striktes Beseitigungsverbot, sondern eine \nAbwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzrechts und den privaten \nInteressen des Eigentümers vor. Unzumutbare Eigentumsbeschränkungen und \nunverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers können im Rahmen dieser \nAbwägung ausreichend berücksichtigt werden. \n\n40\n\nSo wohl auch Papier, DVBl. 2000, S. 1398/1404.\n\n41\n\nAuf die Existenz und die Ausgestaltung weiterer Ausgleichsinstrumente, wie sie \nin § 31 DSchG NRW (Übernahmeanspruch) und § 33 DSchG NRW \n(Entschädigungsanspruch) vorgesehen sind, kommt es für die Frage der \nVerfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 a DSchG NRW nicht an, da diese Norm bereits \naus sich heraus einen ausreichenden Interessenausgleich ermöglicht. \n\n42\n\nII.\nDie Voraussetzungen, unter denen nach § 9 Abs. 2 a DSchG NRW ein Anspruch auf \nAbriss des Gebäudes besteht, liegen nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der \nErhaltung des Denkmals überwiegen vielmehr die privaten, für einen Abriss der Ge-\nbäude sprechenden Interessen der Kläger; dem Abriss stehen demnach Gründe des \nDenkmalschutzes entgegen. Weder ist die Denkmaleigenschaft entfallen oder als \nganz geringfügig einzustufen (1.) noch sind private Interessen in einem Ausmaß \nbeeinträchtigt, dass Art. 14 GG einen Abriss des Gebäudes gebieten würde (2.); \nauch sonstige Gründe dafür, dass die im Rahmen des § 9 Abs. 2 a DSchG NRW \nanzustellende Interessenabwägung zugunsten der privaten Interessen der Kläger \nausgehen müsste, sind nicht ersichtlich (3.).\n\n43\n\n1.\nDie Denkmaleigenschaft wurde durch die Unterschutzstellungsverfügung aus dem \nJahr 1987 bestandskräftig festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die \nDenkmaleigenschaft zwischenzeitlich entfallen ist, bestehen nicht. Im Gegenteil hat \ndie von der Kammer durchgeführte Ortsbesichtigung ergeben, dass beide Gebäude \nsich unter Berücksichtigung ihres Alters in einem relativ guten Erhaltungszustand \nbefinden und sich - wie der vom Kläger benannte Gutachter I1. im Ortstermin \nbestätigt hat - einen \"gepflegten Eindruck\" machen. Für den weiterhin bestehenden \nDenkmalwert sprechen die weitgehend unveränderte Bausubstanz und \nRaumaufteilung sowie die weiteren erhaltenen Details aus der Entstehungszeit der \nGebäude. Zu letzteren zählen etwa die vollständig erhaltenen Kölner Decken, die \noriginalen Treppen und Treppenhäuser sowie die Gewölbekeller.\n\n44\n\nAuf die von den Klägern angeführten Einwände des Rates im \nUnterschutzstellungsverfahren kommt es unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht an. \nZum einen ist die Unterschutzstellung bestandskräftig und der Beklagte hält heute \nersichtlich nicht mehr an den ursprünglich durch den Rat geäußerten Bedenken fest. \nZum anderen wurden diese Bedenken bereits in den 80er Jahren weder vom \nBeigeladenen noch vom zuständigen Ministerium geteilt; insbesondere letzteres ging \nvielmehr ausdrücklich davon aus, dass die streitigen Gebäude zweifelsfrei die \ngesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllten (vgl. Erlass \ndes Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes NRW vom \n20. Januar 1987).\n\n45\n\nFerner kommt es für das Fortbestehen der Denkmaleigenschaft auch nicht \nmaßgeblich darauf an, ob und in welchem Umfang die Gebäude im Leben des \nMalers C. M. eine Rolle gespielt haben. In der Unterschutzstellungsverfügung \nwird auf den früheren Eigentümer nicht Bezug genommen. Die Denkmalwürdigkeit \nergibt sich demnach aus der erhaltenen Bausubstanz selbst und ist bereits unter \ndiesem Aspekt nicht als geringfügig einzustufen. Ob dieser Denkmalwert durch eine \nbesondere kulturelle Bedeutsamkeit des Gebäudes im Zusammenhang mit dem \nLeben und Wirken des Malers M. noch gesteigert wird, kann vor dem \nHintergrund, dass das Gesetz eine Abstufung unterschiedlicher Denkmalqualitäten \nnicht kennt, offen bleiben.\n\n46\n\n2. \nAuch die privaten, von Art. 14 GG geschützten Rechte der Kläger werden im \nvorliegenden Fall durch die Versagung des Abrisses nicht unzumutbar beeinträchtigt. \nNach der bereits dargestellten Rechtsprechung des BVerfG ist ein \nBeseitigungsverbot und damit auch die konkrete Ablehnung eines Abrissantrags in \nder Regel gerade nicht unverhältnismäßig; eine verfassungsrechtlich gebotene \nGrenze hierfür ergibt sich erst, wenn die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt \nwird. Dies ist wiederum dann der Fall, wenn auch ein dem Denkmalschutz \naufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch \nmachen und es auch nicht veräußern kann.\n\n47\n\nEine derartige, aus dem Verlust der Privatnützigkeit resultierende \nUnzumutbarkeit ist im vorliegenden Fall derzeit nicht gegeben.\n\n48\n\nDie Kläger haben zunächst nicht dargelegt, dass sie das Denkmal nicht \nveräußern können. Von einer fehlenden Veräußerungsmöglichkeit ist nach \nAuffassung der Kammer nur dann auszugehen, wenn der Eigentümer bzw. \nVerfügungsberechtigte sich über einen angemessenen Zeitraum hinweg ernsthaft um \neinen Käufer bemüht hat; insbesondere gehört zum Nachweis der Ernsthaftigkeit \ndieser Bemühungen auch eine Kontaktaufnahme mit dem Beigeladenen, um über die \ndort vorhandenen Interessentenlisten mit speziell am Erwerb von Denkmälern \ninteressierten potentiellen Käufern in Kontakt zu kommen. \n\n49\n\nDa die Kläger derartige Bemühungen nicht unternommen haben, scheidet schon \naus diesem Grund (derzeit) die Annahme einer fehlenden Privatnützigkeit im Sinne \nder Rechtsprechung des BVerfG aus. Anhaltspunkte dafür, dass derartige \nVerkaufsbemühungen von vornherein zum Scheitern verurteilt wären, bestehen \nangesichts des relativ guten Erhaltungszustandes der Fachwerkhäuser und der ohne \nWeiteres vorstellbaren Nutzung als Einfamilienhäuser (möglicherweise - je nach den \nbauplanungsrechtlichen Gegebenheiten - auch als Kombination von Wohn- und \nArbeitsstätte) nicht. \n\n50\n\nDa es bisher an der Darlegung von Verkaufsbemühungen fehlt, kann offen blei-\nben, zu welchen Bedingungen den Klägern ein Verkauf zumutbar wäre, insbe-\nsondere ob bzw. welcher Mindestveräußerungserlös einem Verkäufer zuzubilligen ist \n\n51\n\n- vgl. hierzu die im Rahmen der Entscheidung des BVerfG, Beschluss vom \n2. März 1999, a.a.O., eingeholte Stellungnahme des BVerwG, wonach eine \nunzumutbare Belastung des Eigentümers eintreten könne, wenn der Erlös bei \neinem Verkauf des Grundstücks wegen des auf ihm befindlichen \nBaudenkmals nicht einmal den Bodenwert erreiche -\n\n52\n\nund wie es sich auf einen solchen Wert auswirkt, wenn ein Eigentümer ein \nGrundstück erworben hat, obwohl er die Vorbelastung des Grundstücks mit einem \nunter Denkmal stehenden Gebäude kannte.\n\n53\n\nAus der Stellung der Kläger als Eigentümer und Nießbraucher ergeben sich \nhinsichtlich der von ihnen darzulegenden Verkaufsbemühungen keine \nBesonderheiten. Sie könnten sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ein \nVerkauf aufgrund des bestehenden Nießbrauchs wirtschaftlich nicht möglich sei. Die \nKläger haben zur Klagebegründung eine gemeinsame Interessenlage an einer \nNeubebauung des Grundstücks mit einem modernen Wohnhaus geltend gemacht, \nwas für gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen spricht. Es ist ihnen daher auch \nzumutbar, sich gemeinsam um einen Verkauf der Grundstücke zu bemühen.\n\n54\n\nDes Weiteren haben die Kläger aber auch nicht hinreichend dargelegt, dass ein \ndem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von dem Grundstück keinen \nvernünftigen Gebrauch machen kann. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW \n\n55\n\nUrteil vom 15. August 1997, a.a.O.,\n\n56\n\nist es zwar nicht Aufgabe des betroffenen Eigentümers, alle theoretisch nur \ndenkbaren potentiellen Nutzungen auf ihre Wirtschaftlichkeit zu überprüfen, wenn er \nsich auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit des Behaltens und Nutzens des \nDenkmals berufen will; vielmehr trifft insoweit die Denkmalbehörden eine \nMitwirkungslast, bei der sie sich auch der fachlichen Beratungen durch die \nLandschaftsverbände zu bedienen haben. Anders stellt es sich nach Auffassung der \nKammer allerdings dar, wenn sich bestimmte Nutzungen geradezu aufdrängen. In \ndiesem Fall muss der Eigentümer bzw. Verfügungsbefugte zunächst darlegen, \nwarum diese sich aufdrängenden Nutzungen nicht vernünftig zu realisieren sind. An \nderartigen Darlegungen fehlt es bei den Klägern. \n\n57\n\nZunächst ergibt sich aus dem vorgelegten Gutachten der X. \n GmbH zu dem von den Klägern vorgelegten Sanierungskonzept nicht, dass \neine vernünftige Nutzung in jeder Hinsicht ausgeschlossen ist. Aus den Er-\nläuterungen auf S. 3 dieses Gutachtens lässt sich vielmehr der Schluss ziehen, dass \nbei relativ hohen übrigen Einkünften (ab 100.000,- EUR pro Jahr) aufgrund \nsteuerlicher Effekte von Anfang an ein positiver Liquiditätsüberschuss aus einer \nVermietung zu erzielen wäre. Es ist also nach diesen Ausführungen gerade nicht \nausgeschlossen, dass ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer mit \neinem sehr hohen - möglicherweise 100.000,- EUR deutlich übersteigenden - \nEinkommen entsprechende Investitionen tätigen könnte.\n\n58\n\nDarüber hinaus deckt die von den Klägern vorgelegte \nWirtschaftlichkeitsberechnung lediglich eine denkbare Nutzungsmöglichkeit ab, \nnämlich den Umbau in ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten; andere \nnaheliegende Möglichkeiten der Nutzung werden von den Klägern nicht erwogen. So \nist z.B. im Rahmen des Ortstermins festgestellt worden, dass Teile des Hauses Nr. \n00 offenbar derzeit bereits zu Wohnzwecken genutzt werden; die entsprechenden \nRäume sind renoviert worden, die sanitären Einrichtungen befanden sich nach dem \noptischen Eindruck auf einem aktuellen Stand. Die Kläger haben nichts dazu \nvorgetragen, ob sie versucht haben, diesen hergerichteten Teil zu vermieten und \nentsprechende Mieteinnahmen zu erzielen. Ferner ist nicht ersichtlich, dass sich aus \neiner solchen (teilweisen) Vermietung nicht zumindest die laufenden Un-\nterhaltskosten für das Denkmal bestreiten lassen. Die Kläger übersehen bei der \nPräsentation ihres Sanierungskonzeptes insofern, dass nach der Zielrichtung des \nDenkmalschutzes die Nutzung an das Denkmal und nicht umgekehrt das Denkmal \nan die Nutzung anzupassen ist. \n\n59\n\nDas Interesse der Kläger daran, das Grundstück unter Beseitigung der \nBelastungen durch den Denkmalschutz einer möglichst lukrativen wirtschaftlichen \nNutzung zuzuführen, wird dagegen von Art. 14 GG nicht geschützt. Grundrechtlich \ngeschützt ist lediglich die Eigentumsposition als solche, nicht aber auch die \neinträglichste Nutzung des Eigentums.\n\n60\n\nVor dem Hintergrund fehlender Verkaufsbemühungen und fehlender \nÜberlegungen zu einem dem Denkmal angemessenen Nutzungskonzept ist die \nSchwelle der verfassungsrechtlichen Unzumutbarkeit im Sinne der Rechtsprechung \ndes BVerfG im vorliegenden Fall nicht erreicht. Die Kammer verkennt hierbei nicht, \ndass sich möglicherweise - bei ergebnislos bleibenden Bemühungen der Kläger um \nKäufer oder Mieter - die Situation in der Zukunft anders darstellen kann. Den Klägern \nbleibt es in diesem Fall unbenommen, unter Darlegung ihrer Verkaufs- bzw. \nNutzungsbemühungen einen neuen Abrissantrag zu stellen.\n\n61\n\n3. \nAufgrund der in § 9 Abs. 2 a DSchG NRW vorgesehenen Abwägungsentscheidung \nermöglicht es das nordrhein-westfälische Recht, über die vom BVerfG gezogene \n(enge) verfassungsrechtliche Unzumutbarkeitsschwelle hinaus weitere Belange des \nEigentümers in die Abwägung miteinzubeziehen. Sonstige private, für einen Abriss \nstreitende Belange überwiegen im vorliegenden Fall aber ebenfalls nicht die \nöffentlichen Interessen am Fortbestand des Denkmals. Insofern war bereits in der \nfrüheren Rechtsprechung des OVG NRW anerkannt, dass eine Maßnahme, die den \nim konkreten Fall relevanten Denkmalwert des in Rede stehenden Objektes \nwesentlich mindern oder gar aufheben würde, allenfalls in Ausnahmefällen aus \nzwingenden Gründen zugelassen werden kann.\n\n62\n\nOVG NRW, Urteil vom 15. August 1997, a.a.O.\n\n63\n\nDerartige zwingende Gründe, die zwar nicht die Privatnützigkeit aufheben, aber \naus sonstigen Gründen zu einer Unzumutbarkeit oder zumindest einer besonderen \nHärte für die Betroffenen führen könnten, sind im vorliegenden Fall jedoch nicht er-\nsichtlich.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n65\n\nDie Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen, \n§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267228","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-01-12/4-k-8318-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267228","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267228","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-01-12/4-k-8318-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267228","retrieved":"2026-07-09 02:35:41.823208+00:00"}}