{"status":"available","doknr":"OLD267223","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0112.18K3234.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-01-12","aktenzeichen":"18 K 3234/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid vom 03.07.2006 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 in Bagdad geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nAm 12.01.1995 beantragte der Kläger - gemeinsam mit seiner Ehefrau - seine \nAnerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er vor, er sei ab 1951 \nBürgermeister im Kreis T. gewesen. Von 1963 bis 1975 sei er Stellvertreter \ndes Bürgermeisters in S. , I. und C. gewesen. Dann sei er bis zu seiner \nAusreise in Bagdad und vorübergehend von 1982 bis 1986 auch in Arbil als \nRechtsanwalt tätig gewesen. 1963 sei er wegen Mitgliedschaft in der KDP einen \nMonat inhaftiert worden. Im Laufe der Jahre habe er ständig Konflikte mit dem \nirakischen Geheimdienst gehabt, u.a. wegen seines seit 1959 in der Bundesrepublik \nlebenden Bruders und wegen der Ausreise seines Sohnes im Jahre 1985. Seit 1990 \nsei er neun Mal vom Sicherheitsdienst verhört worden, weil er Kontakte zu \nkurdischen Führern gehabt habe. Man habe ihm dies aber nicht nachweisen können. \nMan habe ihn immer in Verdacht gehabt, weil er nicht mit der irakischen Regierung \nzusammengearbeitet habe. Mit Bescheid vom 27.01.1995 erkannte das Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit dem 01.01.2005 Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge, im folgenden Bundesamt) den Kläger - und seine Ehefrau \n- als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Der Bescheid wurde am 14.03.1995 \nbestandskräftig. \n\n4\n\nAm 23.09.2004 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG mit der Begründung ein, die Voraussetzungen für die \nAnerkennungsentscheidung lägen nicht mehr vor. Nach dem Sturz des Regimes von \nSaddam Hussein sei mit einer politischen Verfolgung nicht mehr zu rechnen. Der \nKläger wurde hierzu mit Schreiben vom 14.10.2004 angehört. Zu dem beabsichtigten \nWiderruf hat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers Stellung genommen. Unter \nVorlage mehrerer Atteste trägt er vor, dass der Kläger an zahlreichen Erkrankungen \nleide und pflegebedürftig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom \n11.11.2004 Bezug genommen (Bl. 13 ff Beiakte 1).\n\n5\n\nMit Bescheid vom 03.07.2006 widerrief das Bundesamt die Anerkennung als \nAsylberechtigter und die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass \nweder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen \nausgeführt, der Kläger habe nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein \nnicht mehr mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen. Der Bescheid wurde am \n04.07.2006 zwecks Zustellung an den Kläger zur Post gegeben.\n\n6\n\nAm 08.07.2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Wegen der \nBegründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen seines \nProzessbevollmächtigten in dem Schriftsatz vom 25.09.2006 (Bl. 31 ff d.A.) und die \ndort beigefügten Atteste Bezug genommen. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n1. den Widerrufsbescheid vom 03.07.2006 aufzuheben.\n2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen. Wegen des an die Ehefrau des Klägers gerichteten Widerrufsbescheides \nwird auf das Verfahren 18 K 3233/06.A Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n15\n\nDer Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG \n1990) vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n \nRechtsgrundlage des Widerrufsbescheides des Bundesamtes vom 03.07.2006 ist § \n73 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) in der seit dem Inkrafttreten des \nGesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des \nAufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.07.2004 \n(Zuwanderungsgesetz) zum 01.01.2005 geltenden Fassung. \n\n16\n\nMit Inkrafttreten von Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 ist das \nGesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern \nim Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) in Geltung gesetzt worden; das \nbisherige Ausländergesetz vom 09.07.1990 ist gleichzeitig außer Kraft getreten. \nVerbote der Abschiebung politisch Verfolgter werden nunmehr in § 60 Abs. 1 \nAufenthG, Abschiebungshindernisse in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geregelt. Die \nvorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) findet sich in § 60a \nAufenthG. \n \nBei der Anwendung des § 73 AsylVfG in der durch das Zuwanderungsgesetz \ngeänderten Fassung ist ebenso die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom \n29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von \nDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die \nanderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu \ngewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) zu berücksichtigen, die am \n30.09.2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und nach ihrem Art. \n39 am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten ist. Art. 38 Abs. 1 \nder Qualifikationsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihr innerstaatliches Recht \nund die Verwaltungspraxis mit der Richtlinie bis spätestens 10.10.2006 in \nÜbereinstimmung zu bringen. Dieser Umsetzungsverpflichtung ist die Bundesrepublik \nDeutschland bislang nur teilweise durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene \nZuwanderungsgesetz und die dortige Neufassung des § 60 AufenthG sowie der \nNeuregelung von Aufenthaltsrechten in § 25 AufenthG nachgekommen. Im Übrigen \nsteht eine Umsetzung noch aus. Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des \nangefochtenen Widerrufsbescheides maßgebliche Rechtslage hat sich demnach \nsowohl gegenüber der noch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu \nWiderrufsbescheiden betreffend irakische Flüchtlinge,\n \nvgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 1 C 22/03 - NVwZ 2005, 89-90,\n \nzugrundeliegenden Rechtslage als auch gegenüber den bereits unter Geltung des \nZuwanderungsgesetzes ergangenen neueren Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts betreffend den Widerruf von \nFlüchtlingsanerkennungen,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21/04 - BVerwGE 124, 276 \nbis 292, und BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15/05 - Juris,\n\n18\n\nentscheidungserheblich verändert.\n\n19\n\nGemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter \nund die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, \nunverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.\n \nAufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorliegen, obwohl diese Vorschrift am \n01.01.2005 außer Kraft getreten ist. \n\n20\n\nVoraussetzung für einen Widerruf der Anerkennung als politischer Flüchtling \nnach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung \nnicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gefahr \npolitischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht, sich also die zum \nZeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich \nentscheidungserheblich verändert haben. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn \ndie Asylanerkennung oder die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. \n1 AuslG 1990 von Anfang an rechtswidrig war,\n \nvgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom \n19.09.2000 - 9 C 12/00 - BVerwGE 112, 80-92; BVerwG, Beschluss vom \n27.06.1997 - 9 B 280/97 - NVwZ-RR 1997, 741-742.\n \nBei der Beurteilung der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat \nnicht mehr besteht, ist ein strenger Prognosemaßstab anzulegen. Grundsätzlich ist \ndaher der Widerrufstatbestand nur erfüllt, wenn eine Wiederholung der \nVerfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat \nmit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann,\n \nvgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21/04 -, Juris; BVerwG, \nBeschluss vom 27.06.1997, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24.11.1992 - 9 C \n3/92 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1; BVerwG, Urteil vom \n24.07.1990 - 9 C 78/89 - BVerwGE 85, 266-273; OVG Lüneburg, Urteil \nvom 29.02.1988 - 11 OVG A 10/87 - .\n\n21\n\nWann eine entscheidungserhebliche Veränderung der politischen Verhältnisse im \nHerkunftsstaat angenommen werden kann, ist in Übereinstimmung mit der \nsogenannten „Wegfall der Umstände\" - Klausel in Artikel 1 C (5) des Abkommens \nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer \nFlüchtlingskonvention - GFK) zu beurteilen, die nunmehr wörtlich von Art. 11 Abs. 1 \nBuchst. e) der Qualifikationsrichtlinie übernommen worden ist, \nvgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K \n4074/04.A - NVwZ-RR 2006, 67 ff. \n \nDas Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen ausdrücklich bestätigt, dass die \nRegelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Lichte der Genfer Konvention \nauszulegen ist und die materiellen Anforderungen des Art. 1 C (5) GFK zu beachten \nsind,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 01.11. 2005, a.a.O. \n\n23\n\nSoweit daher Artikel 1 C (5) Satz 1 GFK heranzuziehen ist, sind bei der \nAuslegung der Genfer Flüchtlingskonvention die Artikel 31 ff. des Wiener \nÜbereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl. II 1985 S. \n926/II 1987 S. 757 - WVRK) zwar nicht unmittelbar, aber als Ausdruck allgemeiner \nRegeln des Völkerrechts anwendbar. Auf dieser Grundlage gelangt das \nBundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass „Wegfall der Umstände\" im Sinne \nvon Artikel 1 C (5) Satz 1 GFK - ebenso wie im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG - eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der \nfür die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse meine. Unter „Schutz\" sei nach \nWortlaut und Zusammenhang der Beendigungsklausel ausschließlich der Schutz vor \nerneuter Verfolgung zu verstehen. Der Begriff „Schutz des Landes\" in der \nBeendigungsklausel habe keine andere Bedeutung als „Schutz dieses Landes\" in \nArtikel 1 A Nr. 2 GFK, der die Flüchtlingseigenschaft definiere. Auf der Grundlage \ndes von ihm im Wesentlichen zitierten Handbuchs des UNHCR kommt das \nBundesverwaltungsgericht sodann zu dem Schluss, dass „allerdings feststehen \nmüsse, dass ihm (dem Ausländer) bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus \nanderen Gründen Verfolgung droht\". Allgemeine Gefahren wie z. B. aufgrund von \nKriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage seien beim \nWiderruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu \nprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht wendet sich hier ausdrücklich gegen die \nanders lautende Auffassung in den UNHCR-Richtlinien. Im Falle allgemeiner \nGefahren könne Schutz nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen \nAusländerrechts gewährt werden, also insbesondere durch die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen oder entsprechende Erlasse nach § 60 a AufenthG.\n\n24\n\nIn einer weiteren Entscheidung betreffend den Widerruf der Anerkennung \nirakischer Christen,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15/05 - Juris,\n\n26\n\nhat das Bundesverwaltungsgericht zudem festgestellt, dass im Falle des Fehlens \njeglicher Verknüpfung zwischen früheren Verfolgungsmaßnahmen und einer etwa \nzukünftig befürchteten Verfolgungsmaßnahme der allgemeine Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen sei. Im Übrigen geht es ersichtlich davon \naus, dass die Frage der Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durch das Urteil \nvom 01.11.2005 grundsätzlich dahin geklärt ist, dass zwar bei der Auslegung Artikel \n1 C (5) und (6) GFK zu berücksichtigen ist, im Übrigen aber für den Widerruf keine \nandersartigen oder strengeren Anforderungen gelten können als für die \nAnerkennung,\n\n27\n\nvgl. Ilse-Sabine Beck, Widerruf von Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, \njurisPR-BVerwG 11/2006 vom 29.05.2006, Anmerkung 1; siehe auch \nBeschluss vom 28.06.2006 - 1 B 136/05, 1 B 136/05 (1 PKH 36/05) - Juris. \n\n28\n\nAuf dieser vom Bundesverwaltungsgericht vorgezeichneten Linie entscheiden \nseitdem nahezu ausnahmslos alle Oberverwaltungsgerichte und erstinstanzlichen \nGerichte. Einhellig wird nunmehr davon ausgegangen, dass Artikel 1 C (5) GFK für \ndie Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG heranzuziehen ist. Sodann wird in \nÜbereinstimmung mit den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen \ndavon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG dann \nvorliegen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse \nnachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei \neiner Rückkehr des Ausländers in seinen Heimatstaat eine Wiederholung der für die \nFlucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen - mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit - erneut Verfolgung droht. Eine grundlegende und dauerhafte \nVeränderung im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und der GFK wird demnach \nschon dann angenommen, wenn es in Folge eines Systemwechsels bzw. \nRegierungssturzes zu einem Wegfall des ursprünglichen Verfolgungsakteurs \ngekommen ist. Auf Fragen einer weitergehenden Stabilisierung und Befriedung der \npolitischen Verhältnisse im Herkunftsstaat kommt es nicht an. Allgemeine Gefahren \nin Folge einer nach wie vor unzureichenden Sicherheitslage werden im Rahmen von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG berücksichtigt. In Folge der im \nIrak herrschenden gewalttätigen Umbruchsituation entstehende neue Risiken für \nEinzelne oder Gruppen werden im Rahmen einer Prüfung berücksichtigt, die in jeder \nHinsicht einschließlich des anzuwenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der Prüfung \neines Erstantrages entspricht, \n\n29\n\nvgl. VGH München, Urteil vom 22.03.2006 - 13 aB 05.30749 - Juris; \nOVG NRW, Urteil vom 04.04.2006 - 9 A 3590/05.A - Juris; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 04.05.2006 - A 2 S 1122/05 - Juris, und Urteil \nvom 21.06.2006 - A 2 S 571/05 - Juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil \nvom 18.05.2006 - 1 LB 117/05 - Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n19.05.2006 - 10 A 10795/05 - Juris - wenn auch nur aus Gründen der \nRechtssicherheit -; OVG Saarland, Urteil vom 29.09.2006 - 3 R 6/06 - \nJuris; anders soweit ersichtlich nur: VG Köln, Urteil vom 24.03.2006 - 18 K \n6200/05.A - Juris.\n\n30\n\nDie Rechtmäßigkeit der Widerrufsbescheide betreffend irakische \nStaatsangehörige wird auf dieser Grundlage im Wesentlichen mit der Begründung \nbestätigt, dass der Sturz des Regimes von Saddam Hussein eine grundlegende \nVeränderung der politischen Situation im Irak darstelle und diese Entmachtung von \nSaddam Hussein auch unumkehrbar sei. Die im Irak im Zeitpunkt der genannten \nEntscheidungen herrschenden bürgerkriegsähnlichen Zustände werden \nausschließlich unter dem Aspekt der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 \nAufenthG geprüft. Neu entstandene Risiken werden unter Zugrundelegung des \nMaßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit geprüft. Der Widerruf nach § 73 Abs. \n1 AsylVfG betreffend anerkannte irakische Flüchtlinge ist daher nach dem \ngegenwärtigen Stand der verwaltungsgerichtlichen Praxis das exakte Spiegelbild des \nersten Anerkennungsverfahrens. Soweit in Entscheidungen die \nQualifikationsrichtlinie Erwähnung findet, so geschieht dies nur insoweit, als - \nwiederum unter Bezugnahme auf das Bundesverwaltungsgericht - davon \nausgegangen wird, dass sich auch daraus wohl keine weitergehenden \nEinschränkungen des Widerrufsrechts nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \nergeben,\n\n31\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2006 - 10 A 10795/05 -; \nOVG Saarland, Urteil vom 29.09.2006 - 3 R 6/06 - Juris.\n\n32\n\nDie Kammer schließt sich dieser Auffassung nicht an und hält nach erneuter \neingehender Prüfung - unter besonderer Berücksichtigung der rechtlichen Folgen \ndes Ablaufs der Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie am 10.10.2006 - an \nihrer Auffassung fest, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und \nder „Wegfall der Umstände\" - Klausel gemäß Art. 1 C (5) GFK bzw. Art. 11 Abs. 1 e) \nder Qualifikationsrichtlinie in Bezug auf irakische Flüchtlinge gegenwärtig nicht \nvorliegen. Dies gilt jedenfalls, soweit es um den Widerruf der Feststellung der \nFlüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG \ngeht.\n\n33\n\nEs ist nach Überzeugung der Kammer bereits zweifelhaft, ob die vom \nBundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 01.11.2005 vorgenommene \nvölkerrechtliche Auslegung der „Wegfall der Umstände\" - Klausel des Art. 1 C (5) \nGFK tragfähig ist. \n\n34\n\nGemäß Art. 31 WVRK sind neben dem vom Bundesverwaltungsgericht für die \nAuslegung herangezogenen Grundsatz von Treu und Glauben in Übereinstimmung \nmit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang \nzukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks in gleicher Weise \njede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des \nVertrages oder die Anwendung seiner Bestimmungen (Abs. 3 a WVRK) sowie jede \nspätere Übung bei der Anwendung des Vertrages, aus der die Übereinstimmung der \nVertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (Abs. 3 b WVRK), zu \nberücksichtigen. Insbesondere einer nachfolgenden feststellbaren Staatenpraxis \nkommt bei der Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages erhebliche Bedeutung \nzu. Eine übereinstimmende Auslegungspraxis kann den Vertragsinhalt ohne \nÄnderung des Vertragsgesetzes fortbilden. Lässt sich eine allgemeine Staatenpraxis \nhinsichtlich der Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages feststellen, so kann dies \ndazu führen, dass ein Staat hieran auch gegen seinen Willen gebunden ist,\n\n35\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 12.07.1994 - 2 be 3/92, 5/93, 7/93, 8/93 - \nBVerfGE 90, 286, 361 ff; Rojahn in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-\nKommentar, Bd. 2, Art. 59 Rdnr. 38 b; United Kingdom House of Lords, \nHoxha & Anor v Secretary of State for the Home Department (2005), \nUKHL 19 (10. März 2005), Lord Brown of Eaton-Under-Heywood, \nwww.bailii.org/uk/cases/UKHL/2005/19.html. \n\n36\n\nAuf die Frage, wie allgemein verbreitet eine derartige Staatenpraxis sein muss, \num eine Bindungswirkung für einen einzelnen Staat hinsichtlich der Auslegung einer \nvölkerrechtlichen Vertragsbestimmung zu entfalten, muss an dieser Stelle nicht \nvertiefend eingegangen werden. \n\n37\n\nDenn hinsichtlich der „Wegfall der Umstände\" - Klausel des Art. 1 C (5) GFK \nergibt sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im internationalen \nFlüchtlingsrecht eine völlig übereinstimmende Auslegung und Anwendung dieser \nKlausel, die derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts diametral entgegensteht. Es \nbesteht ein überwältigender Konsens insbesondere hinsichtlich der Art und des \nerforderlichen Maßes der politischen Veränderungen im Herkunftsland eines - \nanerkannten - Flüchtlings. \n\n38\n\nDiese Veränderungen müssen danach so tiefgreifend sein, dass generell \nvormalige Machtstrukturen, unter denen sich die Verfolgung ereignete, weggefallen \nsind. Diese Veränderungen müssen gleichzeitig dauerhaft und stabil sein in dem \nSinne, dass der Prozess der politischen Veränderung weitgehend abgeschlossen \nund zu neuen - prinzipiell verfolgungsfreien - Machtstrukturen geführt hat. Es muss \nsich ein neues politisches System und Klima entwickelt haben, in dem demokratische \nStrukturen bestehen und eine allgemeine, substantielle Verbesserung der \nMenschenrechtssituation eingetreten ist. Situationen, die nach wie vor von \nanhaltenden, gewaltsam ausgetragenen Machtkämpfen geprägt sind, deren Ausgang \nunklar ist, sind daher nicht als stabil zu bezeichnen. Anerkannte Flüchtlinge \nunterliegen einem besonderen Schutz und es soll ihnen nicht zugemutet werden, \nihren Flüchtlingsstatus zu verlieren, obwohl die Situation in ihrem Herkunftsland und \ndie weitere politische Entwicklung unklar sind. Sie dürfen legitimerweise erwarten - \noder in der deutschen Terminologie gesprochen - sie haben ein schützenswertes \nVertrauen darin, den Schutz ihres Aufnahmelandes und die mit ihrem Status \nverbundenen Rechte so lange nicht zu verlieren, wie ihr Herkunftsland zur \nSchutzgewährung nicht in der Lage ist.\n\n39\n\nIn diesem Sinne hat sich bereits 1991/1992 das Exekutivkomitee des UNHCR \ngeäußert. Das Exekutivkomitee des UNHCR wurde im Jahre 1958 gegründet \n(Resolution 1166 (XII) der Generalversammlung). Es ist ein Hilfsorgan der \nGeneralversammlung und hat u.a. die Aufgabe der umfassenden Beratung und \nUnterstützung des Hohen Flüchtlingskommissars in Fragen des internationalen \nSchutzes. Dem Exekutivkomitee gehören heute über 60 Länder an, die großes \nInteresse an Flüchtlingsschutz haben und über viel Erfahrung in diesem Bereich \nverfügen. Die Bundesrepublik gehört dem Exekutivkomitee seit seiner Gründung an. \nDie Beschlüsse des Komitees werden einstimmig gefasst (vgl. mehr unter \nwww.unhcr.org). Seinen Beschlüssen kommt daher im Rahmen der Auslegung der \nGFK gemäß Art. 31 Abs. 3 a WVRK große Bedeutung zu.\n\n40\n\nIn einer Stellungnahme (Discussion Note) aus dem Jahre 1991 erläuterte das \nExekutivkomitee eingehend die bei einer Anwendung der Klausel zu \nberücksichtigenden Faktoren. Es weist darauf hin, dass die Klauseln abschließend \nsind und restriktiv angewendet werden sollten. Ein Flüchtling solle die Gewissheit \nhaben, dass sein Status nicht einer ständigen Überprüfung unterzogen wird. Der \nBegriff „Umstände\" in Art. 1 C (5) und (6) GFK beziehe sich grundsätzlich auf die \npolitischen und grundlegenden Menschenrechtsbedingungen im Herkunftsland. Bei \nder Beurteilung komme folgenden Faktoren ein besonderes Gewicht zu: Stand der \ndemokratischen Entwicklung, Beitritt zu internationalen \nMenschenrechtsübereinkommen und freier Zugang für unabhängige nationale und \ninternationale Organisationen zum Zwecke der Überprüfung und Kontrolle der \nMenschenrechtssituation. Da politische Veränderungen nicht über Nacht einträten, \nsondern sich häufig schrittweise über einen längeren Zeitraum entwickelten, sollte \nvor einer Anwendung der Klausel ein angemessener Zeitraum abgewartet werden, \num die Dauerhaftigkeit und Konsistenz der Veränderungen sicherzustellen,\n\n41\n\nvgl. Executive Commitee of the High Commissionar's Programme, \nDiscussion Note on the Application of the „ceased circumstances\" \nCessation Clauses in the 1951 Convention (Discussion Note), Dokument \nEC(SCP/1992/CRP.1 - www.unhcr.org., Ziff. 5, 10-13.\n\n42\n\nIn dem Beschluss Nr. 69 (XLIII) aus dem Jahre 1992,\n\n43\n\nvgl. Executive Commitee of the High Commissionar's Programme, \nConclusion No. 69 (XLIII), 1992, UN doc. A/AC.96/804 - nichtamtliche \nÜbersetzung der englischen Originalfassung in der vollständigen \nSammlung der Beschlüsse des Exekutivkomitees von 1975-2004 - \nwww.unhcr.de,\n\n44\n\ntrat das Exekutivkomitee erneut für ein umsichtiges Vorgehen bei der \nAnwendung der Beendigungsklausel ein. Flüchtlingen solle die Sicherheit gegeben \nwerden, dass ihr Status angesichts vorübergehender Veränderungen der Situation \nim Herkunftsland, die keinen fundamentalen Charakter haben, keiner unnötigen \nÜberprüfung unterzogen wird. Es betonte, dass die Staaten sorgfältig den \ngrundlegenden Charakter der Veränderungen im Herkunftsland einschließlich der \ngenerellen Menschenrechtssituation und der besonderen Ursache für die \nVerfolgungsfurcht beurteilen müssen, um auf objektive und überprüfbare Weise \nsicherzustellen, dass die Situation, welche die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus \nrechtfertigte, nicht länger existiert. Unabdingbare Grundlage für eine solche \nBeurteilung durch die Staaten sei der grundlegende, stabile und dauerhafte \nCharakter der Veränderungen. \n\n45\n\nIm Jahre 1997 nahm der UNHCR die entstandenen Massenfluchtbewegungen \nzum Anlass, in demselben Sinne in einer ausführlichen Anmerkung zu den \nVoraussetzungen für die Anwendung der Klausel Stellung zu nehmen,\n\n46\n\nvgl. UNHCR, Note on Cessation Clause, UN doc. EC/47/SC/CRP.30, \nvom 30.05.1997. \n\n47\n\nGrundsätzlich kommt danach die Beendigung des Flüchtlingsstatus nur in \nBetracht, wenn der Flüchtling entweder im Herkunftsland oder in einem anderen \nLand wieder nationalen Schutz erlangt hat oder diesen erlangen kann. Die \nBeendigungsklauseln seien abschließend und es solle gewährleistet sein, dass der \nFlüchtlingsstatus keiner ständigen oder regelmäßigen Überprüfung unterzogen wird. \nEindringlich weist UNHCR in dieser Anmerkung darauf hin, dass die Staaten \ninsbesondere die Konsequenzen einer Beendigung des Flüchtlingsstatus \nberücksichtigen sollten. Es müsse vermieden werden, dass ein Flüchtling, der im \nAufnahmeland bleiben müsse, gezwungen sei, dort ohne definierten rechtlichen \nStatus oder gar illegal unter der Drohung einer Rückschiebung (refoulement) zu \nverbleiben. Zu den Anforderungen an Ausmaß und Dauerhaftigkeit der Änderungen \nim Herkunftsland führt UNHCR aus, dass die Klausel nur anwendbar sei, wenn die \nVeränderung im Herkunftsland grundlegend, dauerhaft und wirksam sei insoweit, als \nder besondere Grund für die Verfolgungsfurcht entfallen sei. Um dies zu beurteilen, \nmüssten alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden. Ein kompletter \nSystemwechsel sei das typischste Beispiel, in dem die Beendigungsklausel \nangewendet wurde. Die Beendigungsklausel könne dagegen eindeutig nicht \nangewandt werden, wenn nur die besonderen Umstände, die zur Flucht geführt \nhätten, durch andere Umstände, die aber ihrerseits Grund für Verfolgungsfurcht sein \nkönnen, ersetzt worden seien. \n\n48\n\nUNHCR weist weiter darauf hin, dass die grundlegenden Veränderungen auch \nstabil und dauerhaft sein müssten. Eine Situation, die noch in der Veränderung \nbegriffen sei und Anzeichen von Inkonstanz aufweise, könne definitionsgemäß nicht \nals dauerhaft gelten,\n\n49\n\nvgl. UNHCR, Note on Cessation Clause, UN doc. EC/47/SC/CRP.30, \nvom 30.05.1997, Ziff. 21.\n\n50\n\nDie Konsolidierung politischer Veränderungen müsse sorgfältig beobachtet \nwerden. Im Falle gewaltsamer Veränderungen sei dabei generell eine längere Zeit \nzur Feststellung der Dauerhaftigkeit der Veränderungen erforderlich als im Falle \nfriedlicher Veränderungen im Rahmen eines verfassungsmäßigen \nÜbergangsprozesses. Die veränderten Umstände seien dann noch nicht hinreichend \nabgesichert, wenn ein neues Regime noch keine staatliche Gewalt über das gesamte \nTerritorium ausübe und ein Defizit an Menschenrechtsgarantien bestehe. Erst nach \neiner nationalen Versöhnung könnten die Änderungen als dauerhaft angesehen \nwerden.\n\n51\n\nSchließlich fordert UNHCR, dass sich die Menschenrechtssituation im \nHerkunftsland substantiell verbessert haben muss. Zu berücksichtigende Faktoren \nseien dabei: das Recht auf Leben und Freiheit sowie auf Nichtdiskriminierung, die \nUnabhängigkeit der Justiz und die Gewährleistung fairer und rechtsstaatlicher \nVerfahren sowie die Garantie grundlegender Menschenrechte wie der Meinungs-, \nVereinigungs- und Versammlungsfreiheit und der Zugang zu rechtsstaatlichen \nVerfahren. \n\n52\n\nAuf der Grundlage der vorstehenden Überlegungen erarbeitete der UNHCR im \nJahr 1999 Richtlinien für die Anwendung der Beendigungsklauseln,\n\n53\n\nvgl. UNHCR, The Cessation Clauses: Guidelines on their Application, \nApril 1999 (Guidelines 1999), \n\n54\n\ndie in Kontinuität zu den bis dahin bekannten Verlautbarungen standen. Im Jahre \n2003 wurden diese Richtlinien aktualisiert und neu gefasst,\n \nvgl. UNHCR, Guidelines on international protection: Cessation of Refugee \nStatus under Article 1 C (5) und (6) of the 1951 Convention relating to the \nStatus of Refugees (the „Ceased Circumstances\" Clauses, Februar 2003 \n(im Folgenden: Richtlinien),\n\n55\n\nDiese Richtlinien 2003 setzen die Ergebnisse einer Expertenrunde von Lissabon \num und befassen sich vertiefend insbesondere mit der Frage, welche Kriterien für die \nAnwendung der \"Wegfall der Umstände\" - Klausel im Hinblick auf das Ausmaß und \ndie Dauerhaftigkeit der Änderungen im Herkunftsland erfüllt sein müssen. Sie stellen \neines der Ergebnisse der vom UNHCR im Jahre 2001 eingeleiteten Globalen \nKonsultationen dar und reflektieren die dort gefundenen Ergebnisse der Analyse der \nvölkerrechtlichen Lehre und der Staatenpraxis,\n\n56\n\nvgl. UNHCR, Weltweite Konsultationen zum internationalen \nFlüchtlingsschutz, Mai 2002 - www.unhcr.de; Steffen Angenendt, Das \nWeltflüchtlingsproblem und die Vereinten Nationen, in: Aus Politik und \nZeitgeschichte, 2002, S. 26 bis 31; Feller/Türk/Nicholson, Refugee \nProtection in International Law, UNHCR's Global Consultations on \nInternational Protection, www.unhcr.org.\n\n57\n\nSie haben daher - wenngleich keine Bindungswirkung, so doch - eine hohe \nBedeutung für die Auslegung. Sie sind als Hilfsmittel zur Rechtsauslegung für \nRegierungen, Vertreter der Rechtsberufe, Entscheidungsträger und die Richterschaft \nsowie für UNHCR-Mitarbeiter, die vor Ort mit Flüchtlingsfragen befasst sind, gedacht. \nDiese Richtlinien ergänzen einerseits das UNHCR-Handbuch und ersetzen \nandererseits die Richtlinien aus dem Jahre 1999, soweit sich diese auf die \"Wegfall \nder Umstände\" - Klausel beziehen.\n\n58\n\nDie Richtlinien 2003 weisen grundsätzlich darauf hin, dass der Flüchtlingsschutz \numfassende, dauerhafte Lösungen zum Ziel habe und dieser Anspruch Gegenstand \nund Zweck der Klausel präge. Deshalb sollte auch die Anwendung der \nBeendigungsklausel eine dauerhafte Lösung zum Ziel haben und die Beendigung der \nFlüchtlingseigenschaft sollte insbesondere nicht dazu führen, dass Personen mit \nunsicherem Aufenthaltsstatus in einem Aufnahmeland leben müssen. Ebenso wenig \nsollte die Anwendung der Klausel dazu führen, dass Personen zur Rückkehr in \ninstabile Verhältnisse gezwungen sind, da dies die Wahrscheinlichkeit einer \ndauerhaften Lösung verringern würde und darüber hinaus zusätzliche oder erneute \nInstabilität im anderen Fall sich bessernder Verhältnissen verursachen könnte,\n\n59\n\nvgl. UNHCR, Guidelines 2003, Zf. 6.\n\n60\n\nHinsichtlich des grundlegenden Charakters der eingetretenen Veränderungen im \nHerkunftsland wird darauf hingewiesen, dass alle entscheidenden Faktoren \nberücksichtigt werden müssen. Ein Ende der Kampfhandlungen, umfassende \npolitische Veränderungen und eine Rückkehr zu Frieden und Stabilität sind danach \ndie typischen Situationen, in denen es zur Anwendung von Artikel 1 C (5) oder (6) \nGFK kommt,\n\n61\n\nvgl. UNHCR, Guidelines 2003, Zf. 11.\n\n62\n\nHinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Änderungen wird gefordert, dass \nEntwicklungen, die bedeutende und grundlegende Änderungen zu offenbaren \nscheinen, sich zunächst konsolidieren können, bevor eine Entscheidung zur \nBeendigung der Flüchtlingseigenschaft getroffen wird. Im Falle einer gewaltsamen \nVeränderung im Herkunftsland wird eine besonders sorgfältige Überprüfung der \nMenschenrechtssituation gefordert sowie ausreichend Zeit für den Wiederaufbau des \nLandes und die Überwachung etwaiger Friedensvereinbarungen mit gegnerischen \nmilitanten Gruppen. Diese Überwachung wird für besonders wichtig gehalten, wenn \nKonflikte zwischen verschiedenen Volksgruppen bestanden, da eine echte \nVersöhnung in diesen Fällen erfahrungsgemäß häufig nur schwer zu erreichen sei. \nSolange nicht ein echter Landesfrieden wieder hergestellt sei, seien die \neingetretenen politischen Änderungen möglicherweise nicht von Dauer,\n\n63\n\nvgl. UNHCR, Guidelines 2003, Zf. 13 und 14.\n\n64\n\nEntscheidend für die Beurteilung einer ausreichenden Änderung der Umstände \nim Sinne des Artikel 1 C (5) und (6) GFK ist nach den Richtlinien ferner die Frage, ob \nder Flüchtling tatsächlich den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch nehmen \nkann. Ein solcher Schutz muss wirksam und verfügbar sein. Eine rein physische \nSicherheit für Leib und Leben ist nicht ausreichend. Erforderlich ist das \nVorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender \nVerwaltungsstrukturen sowie das Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur, \ninnerhalb deren die Einwohner ihre Rechte ausüben können, einschließlich ihres \nRechts auf eine Existenzgrundlage. Die allgemeine Menschenrechtssituation im \nHerkunftsland wird als wichtiges Indiz hierfür gewertet. Besondere Bedeutung kommt \ndabei dem Stand der demokratischen Entwicklung einschließlich der Durchführung \nfreier und gerechter Wahlen, dem Beitritt zu Menschenrechtsabkommen und der \nZulassung unabhängiger nationaler oder internationaler Organisationen zur freien \nÜberprüfung der Einhaltung der Menschenrechte zu. Eine vorbildliche Beachtung \nvon Menschenrechten fordert die Richtlinie nicht, allerdings müssen bedeutende \nVerbesserungen vorliegen. Minimale Voraussetzungen seien die Beachtung des \nRechts auf Leben und Freiheit sowie das Verbot der Folter, merkliche Fortschritte \nbeim Aufbau einer unabhängigen Justiz, faire Gerichtsverfahren und Zugang zu den \nGerichten sowie unter anderem der Schutz der fundamentalen Grundrechte der \nMeinungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit. Wichtige und spezielle Indizien sind \nferner Amnestien, die Aufhebung freiheitsberaubender Gesetze und der Abbau \nehemaliger Geheimdienste,\n\n65\n\nvgl. UNHCR, Guidelines 2003, Zf. 15 und 16.\n\n66\n\nDie Richtlinien betonen, dass Änderungen im Herkunftsland des Flüchtlings, die \nnur einen Teil des Landesgebietes betreffen, grundsätzlich nicht zur Beendigung der \nFlüchtlingseigenschaft führen sollten. Die Flüchtlingseigenschaft könne vielmehr nur \ndann enden, wenn die Grundlage für die Verfolgung entfallen sei, ohne dass der \nFlüchtling in bestimmte sichere Regionen des Landes zurückkehren muss, um dort \nvor Verfolgung sicher zu sein. Die Tatsache, dass der Flüchtling sich im \nHerkunftsland nicht frei bewegen oder niederlassen könne, sei ein Indiz dafür, dass \ndie Änderungen nicht grundlegender Natur seien. \n\n67\n\nDas Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der \nFlüchtlingseigenschaft\naus dem Jahre 2003,\n\n68\n\nvgl. Handbook on Procedures and Criteria for Determining Refugee \nStatus, UNHCR Genf, September 1979 (Re-edited 1992), nicht-amtliche \nÜbersetzung: Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der \nFlüchtlingseigenschaft, Neuauflage UNHCR Österreich, Dezember \n2003,\n\n69\n\nspiegelt diese in den Richtlinien dargelegte Auffassung wider. Das Handbuch ist \nals Richtschnur und Arbeitsgrundlage für die Praxis konzipiert. Es sind dort die \nErfahrungen des UNHCR, die Staatenpraxis und der Meinungsaustausch zwischen \ndem UNHCR und den Staaten eingeflossen. In die aktualisierte und überarbeitete \nFassung aus dem Jahre 2003 sind die Ergebnisse der globalen Konsultationen und \nder in diesem Rahmen durchgeführten Expertenrunden eingeflossen,\n\n70\n\nvgl. Handbuch UNHCR, Vorwort, S. 1 und 2.\n\n71\n\nSoweit zu Einzelfragen zuvor Richtlinien herausgegeben worden waren, fasst \ndas Handbuch die dortigen Positionen zusammen, enthält aber keine von den \nRichtlinien abweichenden Positionen.\n\n72\n\nEine Analyse der völkerrechtlichen Lehre und der Staatenpraxis bestätigt die \nAnnahme der Expertenrunde von Lissabon, dass eine breite Übereinstimmung \nhinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung der „Wegfall der Umstände\" - \nKlausel besteht. Die Position des UNHCR, wie sie insbesondere in den Richtlinien \nniedergelegt ist, spiegelt sich sowohl in der völkerrechtlichen Lehre als auch in der \nStaatenpraxis wider.\n\n73\n\nDer Begriff „Umstände\" wurde schon in dem grundlegenden Standardwerk zur \nGenfer Flüchtlingskonvention von Grahl-Madsen,\n\n74\n\nvgl. Atle Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law, \nVolume I, Refugee Character, Verlag A.W. Sijthoff-Leyden, 19661966, § \n149, S. 405,\n\n75\n\ndahingehend interpretiert, dass er sich auf die fundamentalen Bedingungen in \ndem Herkunftsland bezieht, die die Angst vor Verfolgung rechtfertigten. Nur wenn ein \nrepressives Regime durch ein demokratisches Regime ersetzt worden war, konnte \ndanach die „Wegfall der Umstände\" - Klausel Anwendung finden. Als \nselbstverständliche, der Klausel immanente Bedingung für deren Anwendung wurde \ndabei angesehen, dass der Schutz des Herkunftslandes in tatsächlicher und \nrechtlicher Hinsicht auch verfügbar ist und der Flüchtling tatsächlich in sein \nHerkunftsland zurückkehren kann.\n\n76\n\nEbenso geht auch Goodwin-Gill,\n\n77\n\nvgl. Guy S. Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, Zweite \nAuflage, Clarendon Press, Oxford, 1996, S. 84-87,\n\n78\n\ndavon aus, dass „Wegfall der Umstände\" eindeutig derartig fundamentale \nVeränderungen der Umstände meint, die dazu führen, dass die Basis für jegliche \nAngst vor Verfolgung beseitigt ist. Das Ersetzen eines tyrannischen Regimes durch \nein demokratisches Regime gilt auch nach Goodwin-Gill als das offenkundigste \nBeispiel einer erheblichen Veränderung der Umstände. Unter ausdrücklicher \nBezugnahme auf den im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits gefassten Beschluss \ndes Exekutivkomitees Nr. 69 (XLIII) weist Goodwin-Gill darauf hin, dass die Staaten \nden fundamentalen Charakter der Veränderungen sorgfältig beurteilen müssten \neinschließlich der allgemeinen Menschenrechtssituation sowie der spezifischen \nGründe des Einzelfalls. Ein wesentliches Element im Rahmen dieser Beurteilung sei \nder fundamentale, stabile und dauerhafte Charakter der Veränderungen. Goodwin-\nGill pflichtet auch der Position des UNHCR bei, dass bei dieser Beurteilung dem \nGrad der demokratischen Entwicklung, dem Beitritt zu internationalen \nMenschenrechtsabkommen und dem freien Zugang von unabhängigen nationalen \nund internationalen Organisationen, die die Menschenrechtssituation in dem \nHerkunftsland beobachten und kontrollieren können, besondere Bedeutung \nzukommt.\n\n79\n\nAuf die besondere Bedeutung der Dauerhaftigkeit der Änderung der Umstände \nim Herkunftsland und die Notwendigkeit der sorgfältigen Beobachtung der \nEntwicklungen über einen angemessenen Zeitraum weist auch Tarwater hin,\n\n80\n\nvgl. Jeremy R. Tarwater, The principle of voluntary repatriation, S. 29-\n31, www.aucegypt.edu/fmrs/documents/repatriation-Reem.pdf.\n\n81\n\nEr sieht einen breiten Konsens darin, dass die Beendigungsklausel unter \nBerücksichtigung des Ziels, dauerhafte Lösungen für Flüchtlinge zu finden, \nangewendet werden sollte. Die Anwendung der Klausel sollte daher weder dazu \nführen, dass eine Person gezwungen ist, mit einem unsicheren Aufenthaltsstatus im \nAufnahmeland zu verbleiben, noch sich in unklare Verhältnisse im Herkunftsland zu \nbegeben, da dies dort die Chancen für eine dauerhafte Lösung verringern und \nAnlass zu erneuten Konflikten geben könnte. Unter Bezugnahme auf die \nExpertengespräche in Lissabon und die Stellungnahmen des UNHCR hält es \nTarwater daher für die Kernfrage, ob sich der Flüchtling wieder in den Schutz seines \nHerkunftslandes begeben kann. Voraussetzung dafür sei, dass dieser Schutz \nwirksam und verfügbar ist, was mehr als physische Sicherheit verlange. Erforderlich \nsei darüber hinaus die Existenz einer funktionierenden Regierung und ein \nMindestmaß an Verwaltungsstrukturen, zu denen ein funktionsfähiges Rechts- und \nJustizwesen genauso gehöre wie eine angemessene Infrastruktur einschließlich der \nSicherung elementarer Grundbedürfnisse.\n\n82\n\nAuch in der Bundesrepublik teilt das völkerrechtliche Schrifttum den international \nkonsentierten Ansatz des UNHCR. Unter Bezugnahme auf die vom UNHCR \nerarbeiteten Positionen zur \"Wegfall der Umstände\" - Klausel wird darauf \nhingewiesen, dass über den reinen Sturz eines Systems hinaus eine solche \nStabilisierung der Verhältnisse eingetreten sein müsse, die erwarten lasse, dass \nnicht alsbald erneut aus anderen Gründen Verfolgung drohe. Erforderlich sei ferner, \ndass demokratische und rechtsstaatliche Verhältnisse in den betreffenden \nHerkunftsländern eingetreten seien, was insbesondere hinsichtlich Afghanistan und \nIrak nicht der Fall sei,\n\n83\n\nvgl. Victor Pfaff, Zur Rückführung afghanischer Staatsangehöriger, \nZAR 2003, 225-231 (227-228); Michael Ton, Zur Beendigung der \nFlüchtlingseigenschaft bei Rückkehrgefahren im Herkunftsland, ZAR 2004, \n367-369; Machiel Salomons/Constantin Hruschka, Die Ausnahmen von \nden Beendigungsklauseln gemäß Artikel 1 C (5) 2 GK und die deutsche \nRechtsprechung zu § 73 I AsylVfG, ZAR 2005, 1-7; Reinhard Marx, \nWiderruf wider das Völkerrecht, InfAuslR 5/2005, 218-227 (220); Tillmann \nLöhr, Widerruf der Flüchtlingsanerkennung trotz allgemeiner Gefahren im \nHerkunftsland?, NVwZ 2006, 1021-1023; Tillmann Löhr/Marei Pelzer, \nRückwirkende Abschottung - Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wider \ndas Völkerrecht, ForumRecht 2006, 56-59\n\n84\n\nIn zahlreichen ausländischen bzw. supranationalen Rechtskreisen ist die „Wegfall \nder Umstände\" - Klausel wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen worden, so \nauch in Art. 11 (1) e) der Qualifikationsrichtlinie. Die Regelung für Staatenlose findet \nsich entsprechend in Art. 11 (1) f). In Art. 11 (2) der Qualifikationsrichtlinie wird \nzusätzlich der Prüfungsmaßstab wie folgt festgelegt:\n\n85\n\nBei der Prüfung von Abs. 1 Buchstaben e) und f) haben die \nMitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände \nerheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des \nFlüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden \nkann.\n\n86\n\nIn dem Vorschlag der Europäischen Kommission für diese Richtlinie,\n\n87\n\nvgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine \nRichtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den \nStatus von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder \nals Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, \nKom(2001) 510 endgültig, vom 12.09.2001, im Folgenden: Vorschlag der \nKommission für die Qualifikationsrichtlinie,\n\n88\n\nwird zur Erläuterung dieser Regelungen unter Artikel 13 (1) e) des Entwurfs unter \nausdrücklicher Bezugnahme auf die Position des UNHCR und die Staatenpraxis \nausgeführt:\n\n89\n\n„Dieser Absatz bezieht sich auf das Erlöschen des Flüchtlingsstatus \naufgrund veränderter Umstände im Herkunftsland. Im Einklang mit dem \nHandbuch und der staatlichen Praxis müssen solche Veränderungen so \ntiefgreifend und dauerhaft sein, dass die begründete Furcht des \nFlüchtlings vor Verfolgung gegenstandslos wird. Eine tiefgreifende \nVeränderung der Umstände ist nicht mit einer Verbesserung der Lage im \nHerkunftsland gleichbedeutend. Es ist also zu prüfen, ob es zu einem \ngrundlegenden Wandel von entscheidender politischer oder sozialer \nBedeutung gekommen ist, der zu stabilen Machtstrukturen geführt hat, die \nsich von denen unterscheiden, aufgrund deren der Flüchtling eine \nbegründete Furcht vor Verfolgung hatte. Ein umfassender politischer \nWandel ist das offenkundigste Beispiel für eine tiefgreifende Veränderung \nder Umstände, allerdings können auch die Durchführung demokratischer \nWahlen, die Verkündung einer Amnestie, die Aufhebung repressiver \nGesetze oder die Zerschlagung früherer Strukturen auf einen solchen \nÜbergang hin deuten. \nEine veränderte Lage, die immer noch durch eine gewisse Inkonstanz \ngekennzeichnet ist, gilt definitionsgemäß nicht als dauerhaft. Es muss \nobjektive und nachprüfbare Beweise dafür geben, dass die \nMenschenrechte in dem betreffenden Land generell geachtet werden und \ninsbesondere die Faktoren, auf die sich die begründete Furcht des \nFlüchtlings vor Verfolgung stützte, auf Dauer beseitigt wurden. Besondere \nBeachtung finden sollten hierbei konkrete Entwicklungen wie die \norganisierte Rückführung von Flüchtlingen, die Erfahrung von \nRückkehrern sowie die Berichte unabhängiger Beobachter.\"\n\n90\n\nIn zwei Entscheidungen ausländischer Gerichte aus der jüngeren Zeit wird die \n„Wegfall der Umstände\" - Klausel ebenfalls in Übereinstimmung mit und unter \nBezugnahme auf den UNHCR ausgelegt. Beiden Entscheidungen kommt eine \nerhebliche Bedeutung für die Auslegung der GFK bzw. für die Feststellung einer \ndiesbezüglich bestehenden Staatenpraxis zu,\n\n91\n\nvgl. für Entscheidungen des House of Lords: Prof. Dr. Dörig, \nFlüchtlingsschutz in Großbritannien, ZAR, 2006, S. 272 ff.\n\n92\n\nDie schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hatte sich in der Entscheidung \naus dem Jahre 2002,\n\n93\n\nvgl. ARK, Grundsatzentscheid vom 05.07.2002 - EMARK 2002 Nr. 8, \nS. 53 - 73 - www.ark-cra.ch,\n\n94\n\nmit der Beschwerde eines jugoslawischen Staatsangehörigen albanischer \nVolkszugehörigkeit aus dem Kosovo gegen eine an ihn gerichtete \nWiderrufsentscheidung zu befassen. Rechtsgrundlage für die Widerrufsentscheidung \nwar Art. 63 Abs. 1 Bst. b des schweizerischen Asylgesetzes vom 26.06.1998, der auf \ndie Widerrufsgründe der GFK verweist. Die Voraussetzungen für eine Anwendung \nder „Wegfall der Umstände\" - Klausel des Art. 1 C Zf. 5 GFK sah die ARK im \ndamaligen Zeitpunkt hinsichtlich der Situation im Kosovo nicht als gegeben an. In \ngrundsätzlichen Erwägungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft schließt \nsich die ARK vollumfänglich der Position des UNHCR an und führt unter \nBezugnahme auf das Handbuch des UNHCR folgendes aus (EMARK 2002 Nr. 8, S. \n61):\n\n95\n\n„Zu beachten ist dabei, dass die Beendigungsklauseln erschöpfend \naufgezählt sind und daher restriktiv angewendet werden sollten. Gemäß \nUNHCR dürfen keine Gründe analog zur Rechtfertigung der \nZurücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen werden (...). Die \nZurückhaltung beim Widerruf einer einmal zuerkannten \nFlüchtlingseigenschaft beruht darauf, dass Flüchtlinge im Hinblick auf \neine erfolgreiche Integration im Aufenthaltsstaat die Sicherheit haben \nmüssen, dass ihr Status nicht ständig und ohne triftigen Grund neu \nbeurteilt wird.\" \n\n96\n\nNach einem kurzen Überblick über die politische Situation in der Bundesrepublik \nJugoslawien und dem Kosovo kommt die ARK sodann zu folgendem Ergebnis \n(EMARK 2002 Nr. 8, S. 63):\n\n97\n\n„Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die politische Lage zwar \ninsbesondere seit dem demokratischen Machtwechsel im Jahre 2000 … \nwesentlich verbessert hat und auf verschiedenen Ebenen \nDemokratisierungsprozesse auf internationalen Druck hin in Gang gesetzt \nworden sind.... Dabei bereits von einer grundlegenden Veränderung der \nLage im Sinne des fraglichen Artikels und der einschlägigen Praxis zu \nsprechen, wäre allerdings verfrüht, da nach wie vor beträchtliche Defizite \nvorliegen und es ohnehin zum heutigen Zeitpunkt noch an deren Stabilität \nwie auch an der nötigen Dauerhaftigkeit mangelt. Von einer \ngrundlegenden Veränderung in der BRJ kann jedenfalls so lange nicht \ngesprochen werden, als das UNO-Protektorat nötig ist und die UNMIK \nund erst recht die KFOR in Teilen der Bundesrepublik ihr Mandat \nausüben. ...Von einer „grundlegend verbesserten Situation\" im Sinne der \nARK-Praxis kann demnach zum heutigen Zeitpunkt auf dem Territorium \nder BRJ nicht ausgegangen werden.\"\n\n98\n\nBezogen auf den Kosovo führt die ARK sodann aus (EMARK 2002 Nr. 8, S. 64, \n65):\n\n99\n\n„Doch auch für dieses Teilgebiet ist vorab festzustellen, dass \njedenfalls so lange nicht von einer grundlegenden Verbesserung der Lage \nim Sinne der Praxis ausgegangen werden kann, als es nach Meinung der \nVereinten Nationen einer internationalen Schutzmacht bedarf. Wohl \nhaben Albaner - der Beschwerdeführer gehört zu dieser Ethnie - im \nTeilgebiet Kosovo zum heutigen Zeitpunkt dank der internationalen \nPräsenz in der Regel keine Verfolgung seitens der serbischen \nMachthaber zu befürchten (...). Bekanntlich werden aber nach ständiger \nschweizerischer Praxis und der einschlägigen Doktrin (...) Asylgewährung \nund Widerruf einander nicht als spiegelbildliche Akte gegenübergestellt, \nsondern es sind „an die den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im \nHeimatstaat höhere Anforderungen zu setzen\" und es muss „die \nStabilisierung einer neuen politischen Situation abgewartet werden\" (...). \nNun ist aber die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo nach wie vor \nunbefriedigend....Damit teilt sie... die... Einschätzung, dass der Zeitpunkt \nfür eine systematische Überprüfung des Asylwiderrufs betreffend aller \nkosovarischer Flüchtlinge noch nicht gekommen ist.\" \n\n100\n\nDie ARK hat mit diesem Grundsatzentscheid eine Entscheidung aus dem Jahre \n1995,\n\n101\n\nvgl. ARK, Grundsatzentscheid vom 04.07.1995 - EMARK 1995 Nr. 16, \nS. 153 - 170 - www.ark-cra.ch,\n\n102\n\nbestätigt, in der sie das Vorliegen der Voraussetzungen der „Wegfall der \nUmstände\" - Klausel für Ungarn, Polen und Tschechien aufgrund der dort \nstattgefundenen „massiven Veränderung zum Guten\" bejaht hatte. Die Situation in \ndiesen Ländern sei über den Zeitraum der letzten Jahre hinweg als „demokratisch, \nrechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft\" zu bezeichnen. Der \nUNHCR hatte für diese Länder schon im Jahre 1991 allgemeine \nBeendigungserklärungen abgegeben,\n\n103\n\nvgl. Beendigungserklärungen betreffend Polen vom 15.11.1991, IOM \nNo. 83/91, Tschechoslowakei vom 15.11.1991, IOM No. 83/91, Ungarn \nvom 15.11.1991.\n\n104\n\nBezogen auf Ungarn nahm die ARK aber immer noch die Volksgruppe der Roma \nvon dieser Feststellung aus. \n\n105\n\nIm Jahre 2005 hat sich auch das House of Lords mit der „Wegfall der Umstände\" \n- Klausel befasst,\n\n106\n\nvgl. United Kingdom House of Lords, Hoxha & Anor v Secretary of \nState for the Home Department (2005), UKHL 19 (10. März 2005), \nwww.bailii.org/uk/cases/UKHL/2005/19.html.\n\n107\n\ndie nahezu wortgleich in Ziff. 339 A (v) der Immigration Rules \n(www.ind.homeoffice.gov.uk.) übernommen worden ist. \n\n108\n\nAuch diese Entscheidung befasst sich mit den Klagen von Kosovo-Albanern, die \nvor ihrer Ausreise Ende 1998 bzw. Anfang 1999 schwerste Misshandlungen \neinschließlich Vergewaltigung durch serbische Soldaten bzw. Polizisten erfahren \nhatten. An den Folgen dieser Misshandlungen litten die Kläger nach wie vor sowohl \nphysisch als auch psychisch. Der prozessuale Rahmen dieses Verfahrens war \nallerdings insoweit anders als derjenige im Verfahren vor der ARK, als den Klägern \nzu keinem Zeitpunkt der förmliche Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war. Es ging \nalso nicht um den Widerruf einer einmal gewährten förmlichen \nFlüchtlingsanerkennung. Die zentrale in der Entscheidung des House of Lords \nerörterte Frage war vielmehr, ob die Kläger unter Berücksichtigung der „Wegfall der \nUmstände\" - Klausel in Art. 1 C (5) GFK trotz einer zwischenzeitlichen Änderung der \npolitischen Verhältnisse in ihrem Herkunftsland noch einen Anspruch auf (Erst-\n)Anerkennung als Flüchtlinge hatten. In diesem Zusammenhang befassen sich die \nLordrichter ausführlich mit Art. 1 C (5) GFK und erkennen einen wesentlichen \nUnterschied zwischen solchen Flüchtlingen, denen bereits einmal förmlich der \nFlüchtlingsstatus zuerkannt wurde, und anderen - noch nicht förmlich anerkannten - \nFlüchtlingen. Die Konvention unterscheidet nach Auffassung der Lordrichter streng \nzwischen beiden Arten von Flüchtlingen,\n\n109\n\nvgl. Lord Hope of Craighead in: Hoxha & Anor v Secretary of State for \nthe Home Department (2005), UKHL 19 (10. März 2005), Ziff. 16.\n\n110\n\nUnter Bezugnahme auf Ziff. 112 des Handbuches des UNHCR wird betont, dass \ndas Verfahren betreffend die Anerkennung von Flüchtlingen einerseits und betreffend \ndie Beendigung der Flüchtlingseigenschaft getrennte und unterschiedliche Verfahren \ndarstellen, die nicht miteinander verwechselt werden dürfen. Sei ein Flüchtling erst \neinmal als solcher förmlich anerkannt worden, so unterliege er einem besonderen \nSchutz. Der Entzug des Flüchtlingsstatus stelle einen belastenden Eingriff in die \nRechtsposition des Flüchtlings dar und unterliege daher besonderen \nVoraussetzungen. Wiederum unter Bezugnahme auf das Handbuch des UNHCR, \ndas Expertengespräch in Lissabon und die Richtlinien wird ausgeführt, dass der \nEntzug des Flüchtlingsstatus nur in Betracht kommt, wenn es zu einem \ngrundlegenden Wandel der Umstände im Herkunftsland gekommen ist. Die \nBehörden des Aufnahmelandes trügen die Beweislast dafür, dass die \nVeränderungen in der Tat fundamental und dauerhaft seien. Die Regelungen der \nBeendigungsklauseln seien abschließend und eng auszulegen. Mit großer Klarheit \nführt Lord Brown of Eaton-Under-Heywood aus (Lord Brown of Eaton-Under-\nHeywood, Ziff. 65):\n\n111\n\n„Der Grund für die „strikte\" und „restriktive\" Anwendung der \nBeendigungsklauseln im Allgemeinen und des Art. 1 C (5) im Besonderen \nist gewiss eindeutig. Wenn über ein Asylgesuch erst einmal förmlich \nentschieden worden ist und der Flüchtlingsstatus offiziell zuerkannt wurde \nmit allen Vorteilen, die damit sowohl nach der Konvention als auch nach \nnationalem Recht verbunden sind, dann hat der Flüchtling die Gewissheit \neiner sicheren Zukunft im Aufnahmeland und die legitime Erwartung, dass \nihm diese Sicherheit von nun an nicht mehr entzogen wird, es sei denn, \nes gibt hierfür nachweisbar gute und ausreichende Gründe. Diese \nSicherheit und Erwartung entsteht in der früheren Phase während des \nlaufenden Asylverfahrens und bis zur Gewährung des Status einfach \nnicht. Aus diesem Grunde spiegelt logischerweise die Prüfung der \nGewährung des Flüchtlingsstatus nach Art. 1 A (2) nicht genau die \nPrüfung wider, die bei dessen zukünftigem nachfolgenden Entzug nach \nArt. 1 C (5) vorzunehmen ist.\"\n\n112\n\nVor dem Hintergrund der obigen Auslegung und der eindeutigen Staatenpraxis \nist ohne weiteres nachvollziehbar, dass bislang europaweit und weltweit kein Land - \nmit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland - die Anwendung der „Wegfall der \nUmstände\" - Klausel auf irakische Flüchtlinge in Betracht gezogen hat,\n\n113\n\nvgl. Auskunft des UNCHR an die erkennende Kammer vom \n09.10.2006; European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Survey \non thetreatment of Iraqui asylum seekers and refugees, Januar 2006, \nwww.ecre.org; amnesty international, ai-Journal 01/2007, S. 14-16, S. \n14.\n\n114\n\nDie katastrophale und sich ständig verschlechternde Situation im Irak mit \nanhaltenden blutigen Machtkämpfen, deren Ausgang völlig ungewiss ist, erfüllt die \nVoraussetzungen für eine Anwendung dieser Klausel nicht, \n\n115\n\nvgl. UNHCR-Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C (5) der Genfer \nFlüchtlingskonvention („Wegfall der Umstände\"- Klausel) auf irakische \nFlüchtlinge, vom 30.04.2005, AuAS 2005, S. 211 - 216; so auch OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2006 - 10 A 10795/05 - Juris, und OVG \nSaarland, Urteil vom 29.09.2006 - 3 R 6/06 - Juris.\n\n116\n\nDie blutigen Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Volksgruppen \nim Irak eskalieren nahezu täglich. In einem Klima allgegenwärtiger Gewalt haben \nsich zahlreiche neue Verfolgungsmechanismen herauskristallisiert, die sowohl von \nstaatlicher irakischer Stelle, von den alliierten Streitkräften sowie von einer Vielzahl \nunterschiedlichster nichtstaatlicher Akteure ausgehen. Die Zahl der Toten erreicht \nständig neue traurige Rekorde. Im Oktober 2006 lag sie nach offiziellen Angaben auf \ndem vorläufigen Höhepunkt von 3709 getöteten Zivilisten. Die Zahl der \nBinnenvertriebenen liegt nach jüngsten Schätzungen schon jetzt bei mindestens 1,6 \nMillionen,\n\n117\n\nvgl. UNHCR, Irak- Massenexodus, doch kaum Geld für humanitäre \nHilfe, Pressemitteilung vom 03.11.2006 - www.unhcr.de; Süddeutsche \nZeitung (SZ), Eine neue Strategie für den Irak, 08.12.2006.\n\n118\n\nWeder die irakischen Regierungstruppen noch die Besatzungstruppen sind in der \nLage, dieser Gewalt Einhalt zu bieten. Die Situation im Irak gleitet in Chaos und \nBürgerkrieg ab mit der Gefahr eines völligen Zusammenbruchs der irakischen \nRegierung bis hin zum Staatsverfall und einer humanitären Katastrophe. \n\n119\n\nvgl. Henner Fürtig, Irak: Ein Modell externer Demokratisierung auf dem \nPrüfstand, IPG 2006, 46-64; US Department of Defense, Measuring \nStability and Security in Iraq, August 2006 - www.defenselink.mil; James \nBaker/Lee Hamilton, The Iraq Study Group Report, United States Institute \nof Peace, Dezember 2006 - www.usip.org.isg.\n\n120\n\nIn dem Baker/Hamilton-Bericht heißt es hierzu u.a.: „Niemand kann zur Zeit \ngarantieren, dass irgendein Aktionsplan den Krieg zwischen den Volksgruppen, die \nsteigende Gewalt oder ein Abgleiten in Chaos verhindert. Wenn die gegenwärtigen \nEntwicklungen anhalten, sind die möglichen Konsequenzen ernst\",\n\n121\n\nso James Baker und Lee Hamilton in dem einleitenden Brief zu ihrem \nBericht, The Iraq Study Group Report, a.a.O. \n\n122\n\nBei dem Versuch, der Gewalt Herr zu werden, wird nun auch auf die alte \nsunnitische Elite zurückgegriffen. Der gegenwärtige irakische Verteidigungsminister \nwar schon unter Saddam Hussein General. \n\n123\n\nVgl. SZ, Saddams Offiziere dürfen in Armee zurückkehren, \n18.12.2006; James Baker/Lee Hamilton, The Iraq Study Group Report, \nUnited States Institute of Peace, Dezember 2006 - www.usip.org.isg.\n\n124\n\nAus der scheinbar unaufhaltsamen Spirale der Gewalt scheint es auch nach der \nam 30.12.2006 erfolgten Hinrichtung von Saddam Hussein keinen Ausweg zu geben. \nIm Gegenteil hat sich dadurch das Konfliktpotenzial zwischen den Volksgruppen \nweiter verschärft,\n\n125\n\nvgl. SZ, Sunniten schwören Rache für Saddam, 02.01.2007.\n\n126\n\nIn seiner Rede vom 10.01.2007 hat Präsident Bush von einer „jungen \nDemokratie, die um ihr Überleben kämpft\" gesprochen und die Situation im Irak als \n„unakzeptabel\" bezeichnet,\n\n127\n\nvgl. Spiegel Online vom 11.01.2007, „Mehr Blut, mehr Geld, mehr \nZweifel\".\n\n128\n\nOb die Bundesrepublik angesichts des dargestellten Auslegungskonsenses an \ndie Auslegung der „Wegfall der Umstände\" - Klausel im internationalen \nFlüchtlingsrecht bereits nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen gebunden \nist, mag hier allerdings dahinstehen. Denn jedenfalls ergibt sich eine solche Bindung \nnach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie nunmehr nach den \nGrundsätzen der richtlinienkonformen Auslegung.\n\n129\n\nDie sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in \ndieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß \nArt. 10 EG, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen \nallgemeiner oder besonderer Art zu treffen, obliegen nach der ständigen \nRechtsprechung des EuGH allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten. \nAuch die nationalen Gerichte sind verpflichtet, bei der Anwendung des nationalen \nRechts dieses im Lichte des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auszulegen, \num das in Art. 249 EG genannte Ziel zu erreichen,\n\n130\n\nvgl. EUGH, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Urteil vom \n10.04.1984, Slg. 1984, S. 1891, Ziff. 26; EUGH, Rs. 79/83, Harz, Urteil \nvom 10.04.1984, Slg. 1984, S. 1921, Ziff. 8; BVerfG, Beschluss vom \n08.04.1987 2 BvR 687/95 - BVerfGE 75, 223 ff; Streinz, Europarecht, \nRdnr. 409 m.w.N.\n\n131\n\nVoraussetzung hierfür ist, dass das deutsche Recht eine entsprechende \nAuslegungsmöglichkeit eröffnet. Nicht zulässig ist eine richtlinienkonforme Auslegung \ncontra legem oder zu Lasten des Einzelnen. \n\n132\n\nHier ist der Weg der richtlinienkonformen Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG bereits durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom \n01.11.2005 vorgezeichnet. Denn danach ist die Regelung im deutschen \nAsylverfahrensgesetz der „Wegfall der Umstände\" - Klausel der GFK nachgebildet. \nDa - wie bereits mehrfach ausgeführt - die Qualifikationsrichtlinie die „Wegfall der \nUmstände\" - Klausel der GFK in Art. 11 Abs. 1 (e) nahezu wortgleich übernommen \nhat, steht damit nun auch fest, dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG einer \nrichtlinienkonformen Auslegung zugänglich ist.\n\n133\n\nIm Rahmen der danach möglichen und gebotenen richtlinienkonformen \nAuslegung des § 73 Abs. Satz 1 AsylVfG kommt aber der zuvor dargestellten \nvölkerrechtlichen Auslegung der „Wegfall der Umstände\" - Klausel wiederum \nmaßgebliche Bedeutung zu. Dies gilt bereits aus grundsätzlichen Erwägungen. Denn \nes liegt nahe, dass die bei der Schaffung der Qualifikationsrichtlinie bekannte \nRechtsauffassung des Flüchtlingskommissars, des Exekutivkomitees, der \nvölkerrechtlichen Lehre und die vorhandene Staatenpraxis in deren Regelungen mit \neingeflossen sind, jedenfalls soweit sie Regelungen der GFK nachzeichnen bzw. \nwortgleich übernehmen, wie dies hier der Fall ist, \n\n134\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.1991 - 9 C 126/90 - Juris.\n\n135\n\nUnabhängig davon gilt dies vorliegend aber auch deshalb, weil die Europäische \nKommission in ihrem Vorschlag für die Qualifikationsrichtlinie zu der entsprechenden \nRegelung des Art. 13 Abs. 1 (e) des Entwurfs ausdrücklich auf die Position des \nUNHCR und die Staatenpraxis Bezug genommen hat und darüber hinausgehend in \nvölliger Übereinstimmung damit klarstellend erläutert hat, wann von einer \nmaßgeblichen Veränderung der Umstände auszugehen ist bzw. welche \nMindestvoraussetzungen für deren Annahme vorliegen müssen,\n\n136\n\nvgl. Vorschlag der Kommission für die Qualifikationsrichtlinie, a.a.O.\n\n137\n\nDieser Vorschlag der Kommission ist auch ohne irgendwelche hiergegen \nerhobenen Vorbehalte unverändert angenommen worden. Das Europäische \nParlament hat sogar für eine weitere Klarstellung insoweit plädiert, als in den \nRichtlinientext der Klausel auch die sozialen, wirtschaftlichen und familiären \nBeziehungen des Flüchtlings im Gastland als Ausnahmetatbestand ausdrücklich \naufgenommen werden sollten,\n\n138\n\nvgl. Europäisches Parlament, Bericht über den Vorschlag für eine \nRichtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den \nStatus von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder \nals Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, \nAusschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere \nAngelegenheiten, 08. 10.2002 - A5-0333/2002.\n\n139\n\nDer Auffassung der Europäischen Kommission kommt danach Bedeutung nicht \nnur insoweit zu, als sie einen wesentlichen Bestandteil der Staatenpraxis zu Art. 1 C \n(5) GFK darstellt (s.o.), sondern aus den vorgenannten Gründen entfaltet sie \nBindungswirkung und ist im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung zu \nberücksichtigen. \n\n140\n\nGemessen an den demnach zugrundezulegenden Kriterien hält die Kammer in \nÜbereinstimmung mit internationalem und europäischem Flüchtlingsrecht an ihrer \nAuffassung fest, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG im Falle des Irak nicht vorliegen, \n\n141\n\nvgl. hierzu im Einzelnen bereits Urteile der Kammer vom 10.06.2005 - \n18 K 4074/04.A -, NVwZ-RR 2006, 67 und vom 24.03.2006 - 18 K \n6200/05.A - Juris.\n\n142\n\nOb die oben entwickelten - gegenüber der herrschenden Auffassung in der \nderzeitigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erhöhten - Voraussetzungen \nfür einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch \nfür den Widerruf einer Asylanerkennung nach Art. 16 a GG gelten, ist nicht \nzweifelsfrei. Dagegen spricht, dass sowohl die Genfer Flüchtlingskonvention als auch \ndie Qualifikationsrichtlinie nur Regelungen betreffend die Flüchtlingseigenschaft \ntreffen, denen im deutschen Recht die Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG \nentspricht. Bindungswirkungen durch völkervertragsrechtliche Auslegungsgrundsätze \noder aufgrund richtlinienkonformer Auslegung können sich daher streng genommen \nnur für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 bzw. § \n60 Abs. 1 AufenthG ergeben. Allerdings enthält der Wortlaut der derzeitigen Fassung \ndes § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für eine derartige differenzierende Auslegung keine \nAnhaltspunkte (anders als der Referentenentwurf des BMI für ein Gesetz zur \nUmsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom \n03.01.2006 - www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BMI_AendG_ZuwG_030106.pdf). \nAuch der Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien zu der der Genfer \nFlüchtlingskonvention nachgebildeten Vorgängervorschrift des § 16 Abs. 1 AsylVfG \n1982 legt eine solche Differenzierung nicht nahe. Zudem widerspricht es der \nSystematik des deutschen Asylrechts und der zumindest historisch feststellbaren \nSonderstellung des sogenannten „großen Asyls\" , an den Widerruf der \nAsylanerkennung nach Art. 16 a GG geringere Anforderungen zu stellen als an den \nWiderruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Diese Frage bedarf \naber vorliegend keiner Entscheidung.\n\n143\n\nDenn der Widerrufsbescheid vom 03.07.2006 erweist sich insgesamt auch \ndeshalb als rechtswidrig, weil er unter Verstoß gegen § 73 Abs. 2a AsylVfG als \ngebundene Entscheidung ergangen ist. \n\n144\n\nDie vom Bundesverwaltungsgericht,\n\n145\n\nvgl. Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.,\n\n146\n\nausdrücklich offen gelassene Frage, ob § 73 Abs. 2a AsylVfG nur auf diejenigen \nFälle anzuwenden ist, in denen auch der Anerkennungsbescheid nach dem \n31.12.2004 ergangen ist, ist zur Überzeugung des Gerichts weiterhin dahin zu \nbeantworten, dass die Vorschrift auf Grund des § 77 Abs. 1 AsylVfG und mangels \neiner hiervon abweichenden Übergangsvorschrift im Zuwanderungsgesetz auch auf \nsolche Widerrufsverfahren anwendbar ist, in denen das Bundesamt nach dem \n31.12.2004 über den Widerruf von vor dem 01.01.2005 ergangenen \nStatusentscheidungen entschieden hat,\n\n147\n\nvgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 24.10.2005 - 9 E 1683/05.A (2) -, \nzitiert nach www.asyl.net.Magazin; VG Hannover, Urteil vom 07.11.2006 - \n13 A 6195/06 - Juris. \n\n148\n\nGemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG ist nach Ablauf von drei Jahren nach \nUnanfechtbarkeit der positiven Statusentscheidung ein Widerruf nur noch im Wege \nder Ermessensentscheidung möglich. Dies folgt unter Berücksichtigung der \nintegrationspolitischen Zielsetzungen daraus, dass Kern der Neuregelung in § 73 \nAbs. 2a AsylVfG ist, eine Verbindung zwischen der Aufenthaltsposition des \nAsylberechtigten und den Möglichkeiten einer Widerrufsentscheidung \nherzustellen,\n\n149\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 10.06.2005, a.a.O. \n\n150\n\nDass die Regelung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG nicht lediglich in die Zukunft \ngerichtet ist,\n\n151\n\nvgl. dazu Urteil des OVG NRW vom 04.04.2006 - a.a.O.,\n\n152\n\nergibt sich insbesondere daraus, dass die dort vorgesehene Überprüfung und \nUnterrichtung der Ausländerbehörde in all denjenigen Fällen hinsichtlich der \nErteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG überflüssig ist, in \ndenen die Flüchtlinge bereits über eine Niederlassungserlaubnis verfügen. Dies ist \netwa dann immer der Fall, wenn Flüchtlinge - wie vorliegend der Kläger - auch als \nAsylberechtigte nach Art. 16 a GG anerkannt wurden, da sie dann bereits nach der \nvor dem 01.01.2005 geltenden Rechtslage unbefristete Aufenthaltserlaubnisse \nerhalten haben (§ 68 Abs. 1 AuslG 1990), die gemäß § 101 Abs. 1 AufenthG seit \ndem 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnisse fortgelten.\n\n153\n\nHier sind seit der Unanfechtbarkeit der anerkennenden Entscheidung betreffend \nden Kläger mehr als drei Jahre vergangen; ein Widerruf könnte deshalb wegen der \nbereits eingetretenen Verfestigung der Aufenthaltsposition des Klägers gemäß § 73 \nAbs. 2a Satz 2 AsylVfG nur noch nach Ermessen als Einzelfallentscheidung \nerfolgen. Hierauf kann sich der Kläger auch berufen, da die Drei-Jahres-Frist des § \n73 Abs. 2a AsylVfG nicht lediglich im öffentlichen Interesse besteht, sondern auch \nden Interessen des Asylberechtigten dient,\nvgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005, a.a.O. \n\n154\n\nEs kommt bei dieser Sachlage nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob \nim Falle des Klägers im Hinblick auf die erlittene Vorverfolgung sowie sein Alter und \nseine Gebrechlichkeit, von der sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung \nüberzeugen konnte, auch die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG für \nein Absehen vom Widerruf vorliegen.\n\n155\n\nAus der Rechtswidrigkeit von Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides folgt, dass \ndie Feststellung zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nebenso wie die Regelung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegenstandslos ist,\n\n156\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326, \n331.\n\n157\n\nÜber den insoweit auch nur als solchen zu verstehenden Hilfsantrag des Klägers \nzu § 60 Abs. 1 und § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, \n\n158\n\nsiehe BVerwG a.a.O., S. 332,\n\n159\n\nmusste hier folglich nicht entschieden werden.\n\n160\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.\n\n161","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267223","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-01-12/18-k-3234-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":28},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267223","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267223","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-01-12/18-k-3234-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267223","retrieved":"2026-07-09 02:35:41.381857+00:00"}}