{"status":"available","doknr":"OLD267341","ecli":"ECLI:DE:VGK:2007:0109.7K5746.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-01-09","aktenzeichen":"7 K 5746/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Zustimmung zur Erweiterung der \nAnwendungsgebiete für die im April 1998 zugelassenen Arzneimittel M. 12,5 mg \nStart und M. 50 mg.\n\n3\n\nAm 30. August 2002 zeigte die Klägerin für diese Arzneimittel unter anderem eine Änderung der Anwendungsgebiete und der Dosierung an. Die Anwendungsgebiete wurden um folgende Indikation erweitert:\n\n4\n\n„Hypertonie mit linksventrikulärer Hypertrophie\nZur Risikoreduktion der kardiovaskulären Morbidität und Mortalität - gemessen als \nReduktion der kombinierten Ereignisse kardiovaskulärer Tod, Schlaganfall und Myokardinfarkt - bei Hypertonikern mit linksventrikulärer Hypertrophie (siehe auch unter \nNr. 13.1 Pharmakologische Eigenschaften)\"\n\n5\n\nDem Antrag waren ein Sachverständigengutachten, eine Dokumentation sowie \ngeänderte Texte für die Fach- und Gebrauchsinformation beigefügt. Die Erweiterung \nder Anwendungsgebiete war insbesondere auf eine pivotale kontrollierte Studie gestützt, die den Effekt von Losartan im Vergleich zu Atenolol auf die kardiovaskuläre \nMorbidität/Mortalität an hypertensiven Patienten mit EKG-dokumentierter linksventrikulärer Hypertrophie (LVH) untersucht (LIFE-Studie).\n\n6\n\nDas Bundesinstitut für Arzneimittelwesen und Medizinprodukte (BfArM) holte ein \nSachverständigengutachten von Frau Dr. Hertrampf zur Zulässigkeit der Erweiterung \nder Anwendungsgebiete ein. Diese kam in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass \nauch bei einer positiven Bewertung der LIFE-Studie eine Erweiterung der Anwendungsgebiete nicht akzeptiert werden könne. Diese Studie sei lediglich eine weitere \nInterventionsstudie, die den Blutdruck als Surrogatparameter für kardiovaskuläre \nMorbidität/Mortalität bestätige. Für die Indikation „essentielle Hypertonie\" sei das \nArzneimittel aber bereits zugelassen. Die Ergebnisse der Studie könnten nur unter \ndem Punkt „Pharmakologische Eigenschaften\" in der Fachinformation aufgeführt \nwerden.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 29. November 2002, der der Klägerin am gleichen Tag vorab \nper Telefax übermittelt wurde, verweigerte das BfArM die Zustimmung zu den am 30. \nAugust 2002 angezeigten Änderungen der Anwendungsgebiete, der Dosierung sowie der Art und Dauer der Anwendung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen \naus: Die Behauptung der Klägerin, dass die Risikoreduzierung durch Losartan gegenüber Atenolol unabhängig von der Blutdrucksenkung sei, könne auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Der systolische Blutdruck sei in der Losartan-Gruppe signifikant niedriger gewesen; auch hätten die Patienten der Losartan-Gruppe nach 4 und 4,5 Jahren statistisch signifikant häufiger \nden Zielblutdruck erreicht. Weiterhin sei der Unterschied der beiden geprüften Gruppen zwar bezüglich des primären kombinierten Endpunktes kardiovaskuläre Morbidität/Mortalität statistisch signifikant. Von den drei Komponenten des primären Endpunktes habe aber nur die Komponente Schlaganfall eine statistisch signifikante Überlegenheit von Losartan gegenüber Atenolol gezeigt. In der Komponente Myokardinfarkte habe die Losartan-Gruppe sogar schlechter abgeschnitten als die Vergleichsgruppe. Es fehlten außerdem unter anderem die Darstellung des Einflusses \nder Dosierung der Prüfmedikation und der Begleitmedikation auf die Blutdrucksenkung sowie Angaben zur Inzidenz tödlicher Myokardinfarkte und tödlicher Schlaganfälle. Unabhängig davon sei die Zustimmung zur Änderung der Anwendungsgebiete \nnicht möglich, weil die Endpunkte der Studie entsprechend der einschlägigen EU-\nGuideline on SPC nur in die Fachinformation aufgenommen werden könnten.\nGegen die Versagung der Zustimmung legte die Klägerin am 23. Dezember 2002 \nWiderspruch ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen ausführte:\nAus der LIFE-Studie und auch aus den davon unabhängigen Literaturstellen ergebe \nsich, dass die drei Faktoren Blutdrucksenkung, Herzfrequenzminderung und Rückbildung der LVH alle einen Beitrag zum beobachteten Behandlungseffekt leisteten. \nBei einer entsprechenden Bewertung der dafür relevanten Befunde, insbesondere \nder mit zeitvariierenden Kovarianten durchgeführten Analysen und der Ergebnisse \nambulanter 24-Stunden-Blutdruckmessungen in einem Unterkollektiv der LIFE-\nPopulation ergebe sich, dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass der für Losartan \ngezeigte Therapievorteil auf dem Unterschied beim systolischen Blutdruck in Höhe \nvon 1.15 mmHg zugunsten von Losartan zurückzuführen sei. Dieser Unterschied erkläre allenfalls eine Reduktion des Schlaganfallrisikos von weniger als 5 %. In der \nLosartan-Gruppe sei aber eine Minderung des Schlaganfallrisikos von 25 % beobachtet worden. Außerdem sei aufgrund einer vor kurzem durchgeführten Metaanalyse davon auszugehen, dass das arithmetische Mittel aus systolischem und diastolischen Blutdruckwert zuverlässiger das Risiko eines Schlaganfalls beschreibe. Der \nfehlende Gruppenunterschied bei Myokardinfarkten lasse sich dadurch erklären, \ndass bei Losartan neben der Blutdrucksenkung die im Vergleich zu Atenolol zu beobachtende Rückbildung der LVH durch die bei Atenolol zu beobachtende Herabsetzung der Herzfrequenz kompensiert werde. Hinsichtlich der kardiovaskulären Todesfälle ergebe sich aus der LIFE-Studie ein gleichsinniger, wenn auch statistisch nicht \nsignifikanter Behandlungsvorteil für die Losartan-Gruppe. Die tödlichen Myokardinfarkte seien nicht getrennt erfasst worden, weil eine Abgrenzung vom plötzlichen \nHerztod nicht zuverlässig möglich sei. Aufgrund dieser Gesichtspunkte sei es auch \ngerechtfertigt, die Anwendungsgebiete wie angezeigt zu erweitern. Die EU-Guideline \non SPC verbiete keineswegs, Endpunkte einer Studie unter „Anwendungsgebiete\" \ndarzustellen; dies zeige auch die Zulassungspraxis des BfArM. \nWeiterhin enthielt die Widerspruchsbegründung unter anderem Angaben zum \nEinfluss der Dosierung der Prüfmedikation und der Begleitmedikation auf die \nBlutdrucksenkung.\n\n8\n\nAm 16. Mai 2003 wurde die Angelegenheit beim BfArM zwischen den Beteiligten \nmündlich erörtert.\n\n9\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 4. August 2003 gab das BfArM dem \nWiderspruch der Klägerin teilweise statt. Hinsichtlich der von der Klägerin begehrten \nErweiterung der Anwendungsgebiete genehmigte es lediglich die Formulierung \n„Essentielle Hypertonie (nicht organisch bedingter Bluthochdruck; siehe auch unter \n13.1 Pharmakologische Eigenschaften)\". Im Übrigen wies es insoweit den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung führte es ergänzend im Wesentlichen aus: \nNach 4 Jahren und zum Studienende hin habe der Unterschied beim systolischen \nBlutdruck in der Losartan-Gruppe um 1.5 % niedriger gelegen (144,9 mmHg zu 146,4 \nmmHg). Bezüglich des Anteils an Patienten, die den Zielblutdruck erreicht hätten, \nhabe durchgängig konsistent über den gesamten Studienverlauf ein Unterschied \nzugunsten der Losartan-Gruppe bestanden. Dieser sei zu mehreren Zeitpunkten \n(z.B. nach 4 und 4,5 Jahren) statistisch signifikant gewesen.\n\n10\n\nMit ihrer am 3. September 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die \nVerpflichtung der Beklagten zur Zustimmung zur im Verwaltungsverfahren \nbeantragten Erweiterung der Anwendungsgebiete begehrt.\nZur Begründung tragen ihre Prozessbevollmächtigten unter anderem vor: Bei \nPatienten mit erhöhtem Blutdruck und gleichzeitiger LVH bestehe sowohl ein \nerhöhtes kardio- als auch zerebralvaskuläres Risiko (z.B. Herzinfarkt oder \nSchlaganfall). Die mit einem mittleren Beobachtungszeitraum von 4,8 Jahren an \n9.193 Hypertonikern mit dokumentierter LVH durchgeführte LIFE-Studie zeige, dass \nLosartan im Vergleich zu dem Betablocker Atenolol eine Risikoreduktion von 13 % \nerreiche. Das Risiko eines Schlaganfalls sei in der Atenolol-Gruppe um 25 % \nreduziert gewesen. Die Beklagte könne nicht geltend machen, die von der \ngewünschten Indikationserweiterung erfassten Patienten seien nur eine Untergruppe \nder an essentieller Hypertonie leidenden Patienten, denn dies werde dem durch die \nLIFE-Studie nachgewiesenem zusätzlichen Nutzen für die besonders gefährdete \nGruppe der Patienten mit erhöhtem Blutdruck und LVH nicht gerecht. Die Klägerin \nhabe den Nachweis erbracht, dass die eigentlich klinisch relevante Krankheit, \ninsbesondere der Schlaganfall, verhindert oder reduziert werden könne. Es handele \nsich daher insoweit um eine Prophylaxe der durch die Studie erfassten \nZielerkrankungen; insbesondere habe die Klägerin ausführlich dargelegt, dass die \ngeringfügigen Unterschiede beim systolischen Blutdruck die erhöhte Risikoreduktion \nnicht erklären könne. Selbst wenn man die von der Beklagten angeführten Studien \nüber den positiven Effekt der Senkung des systolischen Blutdrucks zugrunde lege, \nergebe sich nur eine Senkung des Schlaganfallrisikos von 6 % bis 11,5 %. Der \nBehandlungsvorteil von Losartan bei Bluthochdruck mit LVH müsse auch im \nAnwendungsgebiet zum Ausdruck kommen. Es entspreche auch der Praxis der \neuropäischen Zulassungsbehörde, die Ergebnisse sogenannter Outcome Studies im \nAbschnitt „Anwendungsgebiete\" und nicht nur unter „Pharmakologische \nEigenschaften\" anzugeben. Weiterhin sei der zusätzliche Einsatz von Diuretika in der \nLosartan- und der Atenolol-Gruppe in etwa vergleichbar und könne den erheblichen \nTherapievorteil von Losartan nicht erklären. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte \nfür eine nur geringe Wirksamkeit von Atenolol bei der Verhinderung von \nSchlaganfällen. Aus der von der Klägerin vorgelegten Literaturanalyse ergebe sich, \ndass Atenolol im Vergleich zu Placebo das Schlaganfallrisiko wirksam reduziere. \nBetablocker seien nach wie vor ein Mittel erster Wahl zur Blutdrucksenkung, auch \nwenn sich in neueren Studien gezeigt habe, dass neuere Wirkstoffe den \nBetablockern bei der Reduktion unerwünschter kardiovaskulärer Ereignisse \nüberlegen seien. Erst Recht habe man bei Studienbeginn davon ausgehen können, \ndass die Anwendung von Atenolol eine Standardtherapie darstelle, die als Vergleichsmedikation sinnvoll sei. Es gebe auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass \nLosartan als Angiotensin II-Rezeptor-Antagonist eine Reihe von positiven Wirkungen \nentfalte, die bei gleicher Blutdrucksenkung die bessere Reduktion unerwünschter \nEndpunkte erklären könnten; dazu zähle auch eine günstige Beeinflussung der LVH. \nDer Ansatz der LIFE-Studie habe darauf gegründet, dass die mit der LVH \neinhergehende erhöhte Morbidität und Mortalität zumindest teilweise auf die \nnachgewiesenen nicht hämodynamischen Wirkungen von Angiotensin II-\nAntagonisten zurückzuführen sei. Daher habe bei diesem Untersuchungskollektiv \nmit einem Therapievorteil gerechnet werden können, der über den aus der bloßen \nBlutdrucksenkung resultierenden Therapienutzen hinausgehen würde. Der in der \nLIFE-Studie erzielte Therapievorteil treffe daher speziell auf die untersuchte \nRisikopopulation zu und nicht einfach auf den normalen Hypertoniker. Ein über die \nBlutdrucksenkung hinausgehender Behandlungseffekt von Losartan auf die \nklinischen Endpunkte bei Hypertonikern ohne LVH sei noch nicht untersucht worden. \nDie Beklagte könne auch nicht geltend machen, die LVH sei durch EKG-Zeichen \nnicht hinreichend sicher feststellbar. Bei Patienten mit EKG-Zeichen einer LVH \nbestehe ein ganz erhebliches Mehrfachrisiko für Myokardinfarkt, Herzinsuffizienz und \nSchlaganfall. Es lasse sich daher anhand des Nachweises einer LVH im EKG eine \nZielpopulation mit hohem Risiko identifizieren. Der LVH-Nachweis im EKG sei daher \nsinnvoll und ausreichend für die Definition der Zielpopulation der LIFE-Studie. Der \nNachweis einer LVH durch EKG-Zeichen sei auch im Klinikalltag wissenschaftlich, \nmedizinisch und wirtschaftlich angemessen und ausreichend.\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage geändert.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid der Beklagten vom 29. November 2002, in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. August 2003 insoweit aufzuheben, als die \nBeklagte eine Indikationserweiterung basierend auf den Ergebnissen der \nLIFE-Studie versagt hat und die Beklagte zu verpflichten, für das Arzneimittel \nM. 12.5 mg Start, Filmtabletten, und M. 50 mg, Filmtabletten, der \nErweiterung der Indikation mit folgendem Wortlaut zuzustimmen: \n „Zur Senkung des Schlaganfallrisikos bei Hypertonikern mit EKG-Kriterien für \neine linksventrikuläre Hypertrophie (siehe auch unter 13.1 Pharmakologische \nEigenschaften).\"\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung führt sie ergänzend im Wesentlichen aus: Hypertonie mit \nlinksventrikulärer Hypertrophie könne nicht als eigenes Anwendungsgebiet akzeptiert \nwerden. Dies folge aus der SPC Guideline und werde durch den im Januar 2004 \nveröffentlichten Entwurf des Review, der auf die Punkte Anwendungsgebiete und \nklinische Wirksamkeit eingehe, verdeutlicht. In diesem sei ausgeführt, dass \nStudienendpunkte normalerweise nicht anzugeben seien, es sei denn, deren \nErwähnung werde in CPMP Orientierungshilfen bzw. Angaben zu Mängelschreiben \nals sinnvoll erachtet. Die PMP Note for Guidance, die sich auf Medikamente zur \nBehandlung des Bluthochdrucks beziehe, nehme aber eine Spezifizierung von \nEndpunkten, die in die Anwendungsgebiete aufgenommen werden könnten, nicht \nvor. Abgesehen davon habe die Klägerin aber auch nicht mit ausreichender \nSicherheit belegt, dass Losartan eine eigenständige, von der den Blutdruck \nsenkenden Wirkung unabhängige Reduzierung des Schlaganfallrisikos bei Patienten \nmit arterieller Hypertonie und LVH erreiche. Es liege daher auch der Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AMG vor. Mehrere Aspekte des Studiendesigns und der Studiendurchführung könnten die unterschiedlichen Ergebnisse \nzwischen der Losartan- und der Atenolol-Gruppe beeinflusst haben und erklären, \nohne dass Losartan eine eigenständige schlaganfallreduzierende Wirkung habe. Die \nstärkere Senkung des systolischen Blutdrucks in der Losartan-Gruppe erkläre allein \nbereits ¼ bis ½ der beobachteten Reduktion um 24,8%. Einen geringen Beitrag von \n1% messe auch die Klägerin den Unterschieden in den beiden Gruppen bezüglich \nder Behandlung mit Hydrochlorothiazid zu. Außerdem seien die neueren \nErkenntnisse zur Wirksamkeit von Betablockern im Hinblick auf unerwünschte \nEndpunkte zu berücksichtigen. Eine Metaanalyse von Lindholm et al., in der \nBetablocker mit anderen blutdrucksenkenden Mitteln verglichen worden seien, habe \nergeben, dass sich ein um 26 % erhöhtes Schlaganfallrisiko für Atenolol im Vergleich \nzu verschiedenen anderen Substanzklassen ergebe. Dies entspreche dem \nUnterschied zwischen Losartan und Atenolol in der LIFE-Studie. Berücksichtige man \nalle in der Metaanalyse von Lindholm et al. erfassten Betablocker, so sei die Risikoreduktion um 16 % geringer gewesen als bei den anderen Substanzklassen. Diese \nUnterschiede seien auch nicht auf bestimmte Gruppen von Patienten, wie Patienten \nmit LVH, beschränkt, sondern durchgängig zu beobachten. Die Unterschiede in den \nErgebnissen zwischen den Behandlungsgruppen in der LIFE-Studie seien daher mit \nhoher Wahrscheinlichkeit nicht auf eine besondere Wirksamkeit von Losartan bei \nPatienten mit LVH, sondern auf eine grundsätzlich schlechtere Wirksamkeit von \nAtenolol bei einer ganzen Bandbreite von Patienten mit arterieller Hypertonie \nzurückzuführen. Eine besondere Wirksamkeit von Losartan bei Patienten mit EKG-\nZeichen einer LVH sei daher nicht belegt. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BfArM sowie die von den \nBeteiligten im Gerichtsverfahren eingereichten Unterlagen verwiesen. \n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n18\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 29 \nAbs. 2a AMG für das von ihr beanspruchte Anwendungsgebiet „Zur Senkung des \nSchlaganfallrisikos bei Hypertonikern mit EKG-Kriterien für eine linksventrikuläre \nHypertrophie (siehe auch 13.1 Pharmakologische Eigenschaften)\".\n\n19\n\nGemäß § 29 Abs. 2a Nr. 1 AMG bedarf eine Änderung der Anwendungsgebiete, \nohne dass das Therapiegebiet verlassen wird, einer Genehmigung des BfArM. Diese \nGenehmigung darf nur versagt werden, wenn der Änderung ein Versagungsgrund \nnach \n§ 25 Abs. 2 AMG entgegensteht.\n\n20\n\nVgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 29 Anm. 16. \n\n21\n\nEs kann dahinstehen, ob gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 7 AMG eine Genehmigung zu \nversagen ist, weil das von der Klägerin begehrte zusätzliche Anwendungsgebiet nicht \nals zulässiges Anwendungsgebiet im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 22 Abs. 1 Nr. 6, \n29 Abs. 2a AMG angesehen werden kann, denn die Genehmigung ist jedenfalls \ngemäß § 25 Abs. 2 Nr. 4 AMG zu versagen, weil die therapeutische Wirksamkeit der \nArzneimittel M. 12.5 mg Start und LOORZAAR 50 mg für das begehrte \nAnwendungsgebiet nach dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen \nErkenntnisse unzureichend begründet ist. Die Darlegungs- und Beweislast für eine \nzureichende Begründung der Wirksamkeit trägt - wie im Neuzulassungsverfahren - in \nvollem Umfang die Klägerin, da sie eine Erweiterung der Zulassung begehrt. \nVerbleibende Zweifel an der zureichenden Begründung der Wirksamkeit gehen \ndaher zu ihren Lasten.\nMit dem Anwendungsgebiet „Zur Senkung des Schlaganfallrisikos bei Hypertonikern \nmit EKG-Kriterien für eine linksventrikuläre Hypertrophie (siehe auch 13.1 \nPharmakologische Eigenschaften)\" beansprucht die Klägerin eine Wirksamkeit ihrer \nArzneimittel für eine Personengruppe, die neben Bluthochdruck EKG-Kriterien für \neine linksventrikuläre Hypertrophie aufweist. Es handelt sich daher um eine \nUntergruppe der an essentiellem Bluthochdruck leidenden Personen. Eine Aufnahme \ndieser Untergruppe in das Anwendungsgebiet ist nach Auffassung der Kammer nur \ngerechtfertigt, wenn eine von den allgemeinen positiven Wirkungen des Arzneimittels \nauf Hypertoniker unterscheidbare positive Wirkung hinsichtlich der Vermeidung von \nSchlaganfällen auf Hypertoniker mit LVH belegt wird. Verlangt man den Beleg einer \nvon sonstigen Bluthochdruckpatienten unterscheidbaren positiven Wirkung auf \nPatienten der Untergruppe Bluthochdruck mit LVH nicht, könnte bei jedem \nblutdrucksenkenden Arzneimittel der ersten Wahl das Risiko einer Erkrankung \nerhöhende körperliche Veränderungen als weiteres Anwendungsgebiet \naufgenommen werden, da eine Wirksamkeit im Sinne einer Reduzierung der kardiovaskulären Morbidität/Mortalität gegenüber Placebo regelmäßig auch für derartige \nUntergruppen belegt ist. Mit anderen Worten folgt aus einer Reduzierung des Risikos \nfür die Gesamtmenge der Hypertoniker regelmäßig auch eine Risikoreduzierung für \ndie Teilmenge der Hypertoniker mit LVH. Eine Hervorhebung der Hypertoniker mit \nLVH im Anwendungsgebiet ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die Wirkungen \ndes Arzneimittels für diese Teilmenge sich von den positiven Wirkungen für die \nRestmenge der Hypertoniker, insbesondere für Hypertoniker ohne sonstige \nRisikofaktoren, positiv abhebt.\nEin derartiger Therapievorteil für Hypertoniker mit LVH ist nach Auffassung der \nKammer von der Klägerin nicht ausreichend begründet worden. \nZwar hat die von der Klägerin vorlegte LIFE-Studie - wie zwischen den Beteiligten \nunstreitig ist - auch unter Berücksichtigung der leicht unterschiedlichen \nBlutdruckwerte in der Losartangruppe gegenüber der Atenololgruppe hinsichtlich der \nSchlaganfälle eine statistisch signifikante Reduzierung des Risikos ergeben. Daraus \nfolgt aber nur dann mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine positive Wirkung \ngerade auf die Risikokomponente LVH, wenn bei Hypertonikern ohne LVH bei gleich \neingestelltem Blutdruck - sei es durch Losartan, sei es durch Atenolol - die gleiche \nRisikoreduzierung zu erwarten ist. Reduziert hingegen Losartan bei Hypertonikern \nmit oder ohne LVH in signifikant höherem Maße das Schlaganfallrisiko als Atenolol, \nlässt sich die in der LIFE-Studie beobachtete Reduzierung des Schlaganfallrisikos \nnicht mehr hinreichend sicher auf eine besondere positive Wirkung des Arzneimittels \nauf Hypertoniker mit LVH zurückführen. \nAufgrund der von der Beklagten vorgelegten Metaanalyse von Lindholm et al., deren \nErgebnisse die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt hat, ist eine in etwa \ngleiche Wirkung von Losartan und Atenolol im Hinblick auf die Reduzierung des \nRisikos Schlaganfall bei Hypertonikern ohne LVH zweifelhaft geworden. Auch wenn \nman die Einschränkungen der Aussagekraft der Metaanalyse von Lindholm et al., auf \ndie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, berücksichtigt, \nergeben sich aus der Metaanalyse nicht unerhebliche Anhaltspunkte dafür, dass \nLosartan und andere blutdrucksenkende Mittel, die nicht der Gruppe der Betablocker \nangehören, hinsichtlich der Vermeidung des Schlaganfallrisikos für sämtliche \nHypertoniker eine bessere Wirkung haben könnten als Atenolol. Diese \nmöglicherweise allgemein schlechtere Wirkung von Atenolol und anderen \nBetablockern hinsichtlich der Reduzierung des Schlaganfallrisikos erreicht auch mit \n26% bzw. 16% eine Größenordnung, die zumindest zusammen mit der leicht \nunterschiedlichen Blutdrucksenkung in den Behandlungsgruppen der LIFE-Studie \nderen Ergebnisse erklären könnte, so dass ein Beleg eines besonderen positiven \nEffekts für Patienten mit LVH entfällt. Demgegenüber hat die Klägerin zwar näher \nausgeführt, dass Losartan in der LIFE-Studie zu einer gewissen Reduktion der EKG-\nZeichen einer LVH geführt hat und mögliche Erklärungen für eine positive Wirkung \nvon Losartan auf die LVH angeführt. Eine statistisch signifikante Verknüpfung dieser \nEffekte mit einer Verminderung des Schlaganfallrisikos ist aber nicht dargelegt \nworden. Die sich aus der Metaanalyse von Lindholm et al. ergebende konkrete \nMöglichkeit einer generell besseren Wirkung von Losartan wird auch nicht dadurch \nwiderlegt, dass Betablocker als Mittel der ersten Wahl bei essentiellem \nBluthochdruck (weiter) zugelassen sind. Dies folgt bereits daraus, dass gemäß § 30 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 AMG der Widerruf oder Teilwiderruf einer erteilten \nZulassung voraussetzt, dass feststeht, dass dem Arzneimittel die therapeutische \nWirksamkeit fehlt. Dass bei Beginn der LIFE-Studie wohl davon ausgegangen \nwerden konnte, dass Atenolol und Losartan bei Hypertonikern ohne LVH bei gleicher \nBlutdrucksenkung zu einer in etwa gleichen Risikoreduzierung führen würde, ist für \ndie Entscheidung des Gerichts nicht erheblich, da das Gericht die Sachlage zum \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen hat.\n\n22\n\nDas Gericht hat daher die Überzeugung gewonnen, dass ein besondere Nutzen \nvon Losartan für Hypertoniker mit LVH zwar nicht ausgeschlossen, aber nach dem \ngesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ausreichend begründet \nist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-01-09/7-k-5746-03","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267341","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267341","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2007-01-09/7-k-5746-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267341","retrieved":"2026-07-09 02:35:51.375375+00:00"}}