{"status":"available","doknr":"OLD267586","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1220.21L1413.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"21 L 1413/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000.000,00 Euro\n festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin, \n\n3\n\ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung über die Klage der Antragstellerin vom 12. Mai 2006 (VG \nKöln, 21 K 2451/06) die von der Antragstellerin am 2. Februar \n2006 beantragten Entgelte für die Basisleistungen U. B.1 und -B.2 in \nHöhe von 0,0067 EUR pro Minute (Peak) bzw. 0,0046 EUR pro Minute \n(Off-Peak) für die Tarifzone I vorläufig zu genehmigen, \n\n4\n\nbleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere steht der \nZulässigkeit des Antrags nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihr Begehren auf \neffektivere Weise - nämlich durch die Beantragung des Ausspruchs eines höheren \nEntgelts unmittelbar durch das Gericht - erreichen könnte. Die Bestimmung des § 35 \nAbs. 5 Satz 2 TKG ist nämlich dahingehend zu verstehen, dass keine Anordnung \neiner Zahlung durch das Gericht selbst erfolgen darf, sondern lediglich eine \nVerpflichtung der Regulierungsbehörde zur Erteilung einer vorläufigen höheren \nEntgeltgenehmigung in Betracht kommt. \n\n5\n\nVG Köln, Beschluss vom 4. April 2006 -1 L 2056/05 - . Siehe dazu \nauch OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2006 - 13 E 181/06 - und \nBVerfG, Beschluss vom 9. November 2006 - 1 BvR 675/06 und 1 BvR \n2699/06 - . \n\n6\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 35 Abs. 5 Satz 1 TKG verpflichtet das \nGericht die Antragsgegnerin im Verfahren nach § 123 VwGO zur vorläufigen \nGenehmigung eines beantragten höheren Entgelts, wenn überwiegend \nwahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgelts \nbesteht. Von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist dann auszugehen, wenn \neine höhere Wahrscheinlichkeit für das Bestehen als für das Nichtbestehen des \nAnspruchs spricht. Dabei ist im Rahmen der Ermittlung der „höheren \nWahrscheinlichkeit\" des Anspruches der summarische Charakter des Verfahrens \nnach § 123 VwGO zu berücksichtigen; besondere Zurückhaltung ist dann \nangebracht, wenn Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in Rede stehen. Auch \nschließen es Sinn und Zweck des § 35 Abs. 5 TKG - die Vermeidung der \nNotwendigkeit der Bildung von Rückstellungen für Wettbewerber des Unternehmens \nmit beträchtlicher Markmacht (der allerdings durch eine fehlende Antragsfrist und \ndurch die Möglichkeit der Abänderung des gerichtlichen Beschlusses entsprechend \n§ 80 Abs. 7 VwGO von vornherein begrenzt ist) - aus, das Verfahren nach § 123 \nVwGO sachlich und in der Folge zeitlich so auszugestalten, dass es einem \nHauptsacheverfahren entspricht. \n\n7\n\nSiehe zum Verfahren nach § 123 VwGO VG Köln, Beschluss vom 18. \nMai 2005 - 1 L 3263/04 - ; Beschluss vom 4. April 2006 -1 L 2056/05 - . Zu \nSinn und Zweck des § 35 Abs. 5 TKG Groebel/Seifert, in: Berliner \nKommentar zum Telekommunikationsgesetz, 2006, Rdnr. 65 ff. zu § 35; \nSchuster/Ruhle, in: Beck´scher TKG Kommentar, 3. Aufl. 2006, Rdnr. 70, \n75 ff. \n\n8\n\nHier besteht weder eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass die \nAntragsgegnerin im Rahmen der beantragten Entgeltgenehmigung alle 1507 Be-\ntriebsstätten mit Vermittlungsstellen bei der Ermittlung der Kosten der effizienten \nLeistungsbereitstellung berücksichtigen muss (1.), noch besteht eine höhere \nWahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin \ngeltend gemachten Gemeinkostenzuschläge bei der Ermittlung der Kosten der \neffizienten Leistungsbereitstellung hätte anerkennen müssen (2.). \n\n9\n\n1. Es besteht keine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin \nim Rahmen der beantragten Entgeltgenehmigung alle 1507 Betriebsstätten mit \nVermittlungsstellen bei der Ermittlung der Kosten der effizienten \nLeistungsbereitstellung berücksichtigen muss. Es spricht Überwiegendes dafür, dass \nim Rahmen der §§ 35 Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 2 TKG auch zu prüfen ist, ob eine \nandere Netzstruktur effizienter ist (a). Da die Antragstellerin keine hinreichenden \nKostennachweise für die Effizienz ihres tatsächlichen Netzes vorgelegt hat, konnte \nund kann die Antragsgegnerin auf der Basis einer unabhängigen Kostenrechnung \nbzw. eines diesbezüglichen Kostenmodells entscheiden (b). \n\n10\n\na) Es spricht Überwiegendes dafür, dass im Rahmen der §§ 35 Abs. 3, § 31 Abs. \n1 und 2 TKG auch zu prüfen ist, ob eine andere Netzstruktur effizienter ist. Nach § 35 \nAbs. 3 Satz 1 TKG ist eine Entgeltgenehmigung zu erteilen, soweit die Entgelte den \nAnforderungen der §§ 28 und 31 nach Maßgabe von § 35 Abs. 2 TKG entsprechen. \nNach § 31 Abs. 1 TKG sind Entgelte dann genehmigungsfähig, wenn sie die Kosten \nder effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 \nTKG ergeben sich die Kosten der effizienten Leistungserbringung u.a. aus den \nlangfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung, soweit diese Kosten für \ndie Leistungsbereitstellung notwendig sind. Dabei ist bezogen auf die Effizienz bzw. \nNotwendigkeit der Leistungsbereitstellung notwendigerweise eine hypothetische \nBetrachtungsweise anzustellen, bei der zu fragen ist, ob dieselbe Leistung auch \nanders, nämlich effizienter bzw. beschränkt auf notwendige Kosten, bereitgestellt \nwerden könnte. Diese Betrachtungsweise ist zunächst nicht auf Kosten der \nLeistungsbereitstellung beschränkt, die „einzelne Positionen\" unterhalb eines „real \nbestehenden Telekommunikationsnetzes\" darstellen. Insbesondere ist diese \nBetrachtungsweise grundsätzlich auch auf das „real bestehende \nTelekommunikationsnetz\" als solches zu erstrecken, so dass „hypothetische\" bzw. \n„analytische\" Netze (effektivere bzw. die Kosten der Leistungsbereitstellung auf das \nNotwendige beschränkende) - jedenfalls bei Verwendung eines scorched-node-\nAnsatzes - im Rahmen der Kostenprüfung grundsätzlich berücksichtigungsfähig und \n-pflichtig sind. \n\n11\n\nSo z.B. Kleinlein/Binder, MMR 2001, S. 569 (574 f.); Koenig/Braun, \nMMR 2001, S. 563 (566 ff.). A.A. für das TKG in seiner alten Fassung \nOVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 13 B 59/01 - .\n\n12\n\nDenn § 31 Abs. 1 und 2 TKG differenziert im Rahmen der Effizienz- bzw. \nNotwendigkeitsprüfung bereits seinem Wortlaut nach nicht zwischen „einzelnen \nPositionen\" eines „real bestehenden Telekommunikationsnetzes\" und dem „real \nbestehenden Telekommunikationsnetz\" als solchem; der Begriff der „Orientierung\" an \nden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ist dem TKG in seiner neuen \nFassung fremd und die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung werden in § 31 \nAbs. 2 Satz 1 TKG legal definiert. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift wäre es \nnicht nachvollziehbar, beschränkte man die Effizienz- bzw. Notwendigkeitsprüfung \nauf „einzelne Positionen\" eines „real bestehenden Telekommunikationsnetzes\" und \nbezöge man die Prüfung nicht auf das „real bestehende Telekommunikationsnetz\" \nals solches. Es ist kein einleuchtender Grund dafür ersichtlich, „kleine Kostentreiber\" \nauf Effizienz bzw. Notwendigkeit zu prüfen, „große Kostentreiber\" aber von dieser \nPrüfung auszunehmen. \n\n13\n\nDies führt nicht dazu, dass antragstellende Unternehmen angesichts der \nrasanten Entwicklung im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen und der \nhierfür eingesetzten Technik zu Produktionsanpassungen gezwungen werden, die \nnur für eine kurze Laufzeit Geltung haben; dadurch würde in der Tat eine \nAmortisation der zwischenzeitlichen Investitionen zur Produktionsanpassung dem \nantragstellenden Unternehmen nicht möglich sein und es würde eine gewisse \nschleichende Vermögensauszehrung des antragstellenden Unternehmens eintreten. \nDenn nach § 31 Abs. 2 Satz 1 TKG sind nicht die kurz-, sondern die langfristigen \nKosten der zusätzlichen Leistungsbereitstellung für die Bestimmung der Kosten der \neffizienten Leistungsbereitstellung maßgeblich. Insoweit ist im Rahmen eines \n„vorward-looking-Ansatzes\" zu prüfen, ob kurzfristige Kostengewinne nicht durch \nlangfristige Investitionskostenverluste „aufgefressen\" würden oder ob die \nlangfristigen Investitionskostenverluste sogar die kurzfristigen Kostengewinne \nüberträfen. Im Rahmen dieser Prüfung ist zu erwägen, ob und inwieweit zum \nderzeitigen Zeitpunkt Investitionen in das real bestehende Telekommunikationsnetz \nlangfristig gerechtfertigt sind. Bei dieser Entscheidung werden unterschiedliche \nGesichtspunkte, wie die Entwicklung der Verkehrsmengen, die Höhe der \nInvestitionskosten, die prognostizierten Effizienzgewinne nach erfolgten \nInvestitionen, eventuelle Effizienzverluste bei Beibehaltung des bisherigen Netzes, \ndie voraussichtliche Dauer bzw. Nachhaltigkeit der Investitionen und der Zeitpunkt \neiner möglicherweise erforderlich werdenden Neuanpassung zu berücksichtigen \nsein. \n\n14\n\nDaher war und ist die Antragsgegnerin auch angesichts des real bestehenden \nNetzes der Antragstellerin mit 1507 Betriebsstätten mit Vermittlungsstellen nicht \ndaran gehindert zu prüfen, ob ein verändertes Netz mit weniger Betriebsstätten mit \nVermittlungsstellen effizienter wäre. Ob der Antragstellerin ein eigenständiger \nunternehmerischer Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, ob es \nsich langfristig rechnet in das bestehende Netz zu investieren, kann dahinstehen. \nJedenfalls hat sie einen ihr etwa zustehenden Spielraum nicht genutzt (siehe unten). \n\n15\n\nb) Da die Antragstellerin keine hinreichenden Belege für die Effizienz ihres \ntatsächlichen Netzes vorgelegt hat, konnte die Antragsgegnerin auf der Basis einer \nunabhängigen Kostenrechnung bzw. eines diesbezüglichen Kostenmodells \nentscheiden. Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung sind grundsätzlich \nauf der Basis der der Regulierungsbehörde vorliegenden Kosteninformationen zu \nbestimmen (§ 32 Nr. 1, § 33 TKG, § 35 Abs. 1 TKG,); dabei trägt das antragstellende \nUnternehmen die Darlegungs- und Beweislast, dass die mit einem \nGenehmigungsantrag geltend gemachten Kosten dem Kostenmaßstab des § 31 Abs. \n1 und 2 TKG genügen. Sprechen deutliche Umstände dafür, dass die geltend \ngemachten Kosten kurzfristig nicht den Kosten der effizienten Leistungserbringung \nentsprechen, ist es Sache des antragstellenden Unternehmens, detailliert und \nsubstantiiert darzulegen, warum bei langfristiger Betrachtungsweise gleichwohl die \nEffizienz bzw. Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten besteht. Da es sich \ninsoweit um eine Prüfung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach \n§ 32 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 TKG handelt, muss die Detailliertheit und \nSubstantiiertheit den Maßstäben entsprechen, wie sie durch § 33 TKG vorgeprägt \nsind. \n\n16\n\nVergl. zum Ansatz BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2006 - 6 B \n80.05 - \n\n17\n\nHier sprechen deutliche Umstände dafür, dass die geltend gemachten Kosten \nkurzfristig nicht den Kosten der effizienten Leistungserbringung entsprechen. Zwar \nhatte die Antragstellerin in dem aus dem angegriffenen Bescheid ersichtlichen \nUmfang mit Vorlage der Antragsunterlagen ausreichend belegt, dass ihr für alle 1507 \ntatsächlich vorhandenen Betriebsstätten mit Vermittlungsstellen Kosten der \nLeistungsbereitstellung entstehen. Gleichwohl reichten und reichen die vorhandenen \nUnterlagen nicht aus um hinreichend zu belegen, dass diese Kosten auch den \nKosten der effizienten bzw. notwendigen Leistungsbereitstellung entsprechen. Denn \nes bestanden und bestehen Zweifel daran, dass die geltend gemachten Kosten \nhinsichtlich aller 1507 tatsächlich vorhandenen Betriebsstätten mit \nVermittlungsstellen effizient bzw. notwendig waren. Diese Zweifel resultierten daraus, \ndass zwischen den Beteiligten letztlich nicht strittig war und ist, dass bei kurzfristiger \nBetrachtung die Anzahl der zu berücksichtigenden Betriebsstätten in dem erfolgten \nUmfang zu kürzen war. Dies ergab und ergibt sich aus den Beschlüssen der \nAntragsgegnerin vom 8. September 2000 - 00 00-00-000 - und vom 12. Oktober \n2001 - 00 00-00-000, mit denen eine solche Kürzung erstmals vorgenommen wurde \n(EBC I und II) sowie aus dem Beschluss vom 28. November 2003 - 00 00-00-000 - . \nDiesen Beschlüssen hat die Antragstellerin jedenfalls in diesem Verfahren bezogen \nauf einen kurzfristigen Effizienzgewinn bei Nutzung von nur 977 Betriebsstätten mit \nVermittlungsstellen nicht substantiiert widersprochen. Die prinzipielle Richtigkeit der \nEffizienz- bzw. Notwendigkeitsbetrachtung in diesen Beschlüssen entspricht auch \nder Rechtsprechung des OVG NRW, nach der das Ist-Netz der Antragstellerin \ngewisse historische Gegebenheiten aufweist, die Zweifel an einer zeitgemäßen \neffizienten Leistungsbereitstellung erlauben. Zudem drängte und drängt sich die \nRichtigkeit der damals zugrunde gelegten Betrachtungsweise auch für das \nvorliegende Verfahren auf, da - zwischen den Beteiligten unstreitig - der Verkehr im \nFestnetz abgekommen hat bzw. noch weiter abnehmen wird. \n\n18\n\nSiehe zur seinerzeitigen Rechtsprechung OVG NRW, Beschluss vom \n8. Mai 2002 - 13 B 1636/01 - \n\n19\n\nVor diesem Hintergrund war bzw. ist es Sache der Antragstellerin, substantiiert \nund detailliert darzulegen, weshalb die bei kurzfristiger Betrachtungsweise \ngerechtfertigte Kürzung der Betriebsstätten mit Vermittlungsstellen bei langfristiger \nBetrachtungsweise ungerechtfertigt ist. An einem solchen Vortrag und an \ndiesbezüglichen Belegen fehlt es indes offenkundig: Zum einen mangelt es schon an \neiner Bezifferung der geltend gemachten Rückbaukosten und an einer \nGegenüberstellung mit den zu erwartenden Effizienzgewinnen. Zum anderen hat die \nAntragstellerin zwar eine geplante Migration in ein NGN-Netz behauptet, hat aber \njede konkrete zeitliche Angabe zur geplanten Migration unterlassen. Es liegt jedoch \nauf der Hand, dass der Zeitpunkt der geplanten Migration entscheidende \nAuswirkungen auf die Frage der Sinnhaftigkeit der Aufwendung von Rückbaukosten \nhat. Schließlich fehlt jede detaillierte Investitionsplanung bzw. -rechnung. \n\n20\n\nVergl. zum unklaren Zeitpunkt der Migration in NGN-Netze \nPohler/Beckert/Schefczyk, Technologische und ökonomische \nLangfristperspektiven der Telekommunikation, Studie des SAP-\nStiftungslehrstuhls für Entrepreneurship und Innovation der TU Dresden \nund des Fraunhofer ISI für das Bundesministerium für Wirtschaft und \nTechnologie, S. 104 ff (http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Service/\npublikationen,did=162468.html - Stand 19. Dezember 2006)\n\n21\n\nAngesichts mangelnder Antragsunterlagen bzw. mangelndem detaillierten und \nsubstantiierten Vortrag zur langfristigen Effizienz der 1507 tatsächlich vorhandenen \nBetriebsstätten mit Vermittlungsstellen konnte und kann die Antragsgegnerin eine \nvon der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung \nanstellen und hierfür Kostenmodelle heranziehen und auf dieser Grundlage das \nbeantragte Entgelt genehmigen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG, § 35 Abs. 1 Satz 2 \nTKG). Dies hat sie vorliegend unter Heranziehung des Gutachtens der wik-Consult \n„Rückläufige Verkehrsmengen im Schmalbandnetz als Determinante veränderter \nKosten der effizienten Bereitstellung von schmalbandigen Verbindungsleistungen\" \nvom 29. März 2006 vorgenommen. Aus diesem Gutachten ergab und ergibt sich - in \nVerbindung mit dem im Gutachten in Bezug genommenen Vorgutachten - die \nKürzung der Betriebsstätten mit Vermittlungsstellen aus Effizienzerwägungen. Dass \ndas Gutachten nicht hinreichend tragfähig erstellt worden wäre, ist bei der im \nEilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. \nDass in dem Gutachten bzw. in den in dem Gutachten in Bezug genommenen \nVorgutachten eine „Pauschalkürzung\" vorgenommen wurde, die eine \nKosten/Nutzenanalyse für die jeweiligen Einzelbetriebsstätten nicht enthält, \nentspricht dem Wesen eines analytischen Kostenmodells nach § 35 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 TKG. Auch der Umstand, dass in dem Gutachten ein „Rückbauaufwand\" nicht \nberücksichtigt wurde, führt - bei summarischer Prüfung - nicht zur Fehlerhaftigkeit \ndes Gutachtens. Dabei kann dahinstehen, ob im Rahmen eines solchen \nKostenmodells Rückbauaufwände überhaupt zu berücksichtigen sind. Jedenfalls war \nund ist ein Rückbauaufwand von der Antragstellerin nicht einmal ansatzweise \nquantifiziert worden, so dass schon von daher dessen Berücksichtigung ausscheidet. \nSchließlich ist nicht zu beanstanden, dass in dem Gutachten die von der \nAntragstellerin nunmehr behauptete Migration in ein NGN-Netz nicht berücksichtigt \nwurde, denn die diesbezüglichen Angaben der Antragstellerin waren und sind \nunsubstantiiert (siehe oben). \n\n22\n\nEndlich sind die Kosten für die gekürzten Betriebsstätten mit Vermittlungsstellen \nnicht im Rahmen von § 31 Abs. 3 Satz 1 TKG zu berücksichtigen. Insbesondere \nmussten im Rahmen von § 31 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. TKG aufgrund der \nZusammenschaltungsanordnung vom 30. Oktober 2001 - 00 00-00-000 - nicht 19 \nBetriebsstätten mit Netzübergangsfunktion (die mit weniger als 20.000 BE beschaltet \nwerden) berücksichtigt werden. Dies folgt aus Ziffer 4. Absatz 3 des Tenors der \ngenannten Zusammenschaltungsanordnung. Danach darf die Antragstellerin ab dem \n1. Juni 2006 23 Zusammenschaltungsstandorte jährlich auflösen. Auch mussten im \nRahmen von § 31 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. TKG verlorene Rückbaukosten nach Migration \nin ein NGN-Netz nicht berücksichtigt werden. Eine „sonstige sachliche \nRechtfertigung\" hat die Antragstellerin insoweit schon deshalb nicht nachgewiesen, \nda ihre diesbezüglichen Angaben unsubstantiiert geblieben sind (siehe oben). \n\n23\n\n2. Es besteht auch keine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass die \nAntragsgegnerin die von der Antragstellerin geltend gemachten \nGemeinkostenzuschläge bei der Ermittlung der Kosten der effizienten \nLeistungsbereitstellung hätte anerkennen müssen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 TKG ist \ndie Genehmigung u.a. dann zu erteilen, soweit keine Versagungsgründe nach § 35 \nAbs. 3 Satz 3 TKG bestehen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 TKG kann eine Genehmigung \nder Entgelte versagt werden, wenn das Unternehmen die in § 33 TKG genannten \nUnterlagen nicht vollständig vorgelegt hat. Einen gebundenen Rechtsanspruch auf \nErteilung der begehrten Genehmigung hat die Antragstellerin insoweit daher nur, \nwenn sie die in § 33 TKG genannten Unterlagen vollständig vorgelegt hat. \n\n24\n\nVergl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 6 B 70.05 - .\n\n25\n\nNach § 33 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 TKG hat das beantragende \nUnternehmen u.a. die Kosten, die sich nicht unmittelbar zuordnen lassen \n(Gemeinkosten), mit den zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen zu \nbelegen. Gem. § 33 Abs. 3 TKG hat das Unternehmen u.a. diesbezüglich regelmäßig \nzu Beginn eines jeden Geschäftsjahres die Gesamtkosten des Unternehmens sowie \nderen Aufteilung auf die Kostenstellen und auf die einzelnen Leistungen \n(Kostenträger) nach Einzel- und Gemeinkosten vorzulegen. Nach § 33 Abs. 4 TKG \nmüssen die Kostennachweise u.a. im Hinblick auf ihre Transparenz und die \nAufbereitung der Daten eine Prüfung durch die Regulierungsbehörde sowie eine \nQuantifizierung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung innerhalb der Frist \nnach § 31 Abs. 6 TKG ermöglichen.\n\n26\n\nHier besteht keine im Verfahren nach § 123 VwGO zu ermittelnde höhere \nWahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin die für eine \nGemeinkostenrechnung nach § 33 Abs. 3 und 4 TKG erforderlichen Unterlagen \nvorgelegt hat. Gegen das Vorliegen einer höheren Wahrscheinlichkeit spricht, dass \ndie Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Gemeinkostenrechnung im vorliegenden \nVerfahren zwischen den Beteiligten sowohl im Grundsätzlichen wie auch Einzelnen \numstritten ist (a). Es tritt hinzu, dass die vorgelegte Gemeinkostenrechnung sowohl \ngrundsätzlich in der Sache (b) als auch im Einzelnen (c) Zweifeln unterliegt. \n\n27\n\na) Gegen das Vorliegen einer höheren Wahrscheinlichkeit spricht schon, dass \ndie Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Gemeinkostenrechnung im vorliegenden \nVerfahren - das über den konkreten Verfahrensgegenstand hinaus prinzipielle \nBedeutung hat - zwischen den Beteiligten sowohl im Grundsätzlichen wie auch \nEinzelnen umstritten ist; dabei sind die Argumente sowohl der einen wie auch der \nanderen Seite angesichts der Schwierigkeit der aufgeworfenen \nKostenrechnungsfragen nicht prinzipiell von der Hand zu weisen. Es ist aber nicht \nAufgabe des Verfahrens nach § 123 VwGO, grundsätzlich bedeutsame Fragen der \nGemeinkostenrechnung - die im Einzelnen schwierig zu beantworten sind - zu klären. \nDies bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, das zügig terminiert werden soll. \n\n28\n\nb) Aber auch in der Sache bestehen gewisse grundsätzliche Zweifel daran, dass \ndie Antragstellerin eine hinreichende Gemeinkostenrechnung vorgelegt hat. Zum \neinen ist die Gemeinkostenrechnung gem. § 33 Abs. 3 TKG zu Beginn jeden \nGeschäftsjahres vorzulegen. Es wurde aber - bis zum Zeitpunkt der \nBeschlusskammerentscheidung (12. Mai 2006) - keine Kostenstellenrechnung Ist \n2005 bzw. Budget 2006 vorgelegt, sondern eine Kostenstellenrechung Ist 2004 bzw. \nBudget 2005. Zwar werden im Rahmen des § 33 Abs. 3 TKG tatsächliche Probleme \nder Erstellung der Gemeinkostenrechnung zu berücksichtigen sein; gleichwohl \nspricht die Norm davon, dass die Gemeinkostenrechnung „zu Beginn jedes \nGeschäftsjahres\" vorzulegen ist. Zum anderen ist zu klären, ob die von der \nAntragstellerin vorgelegte Kostenstellenrechnung - die letztlich auf dem internen \nKostenrechnungssystem der Antragstellerin (DELKOS) beruht - nur ein \nrechnerisches Nachvollziehen der Kostenstellenrechnung erlauben muss oder ob \nund inwieweit die Kostenunterlagen der Antragsgegnerin die Möglichkeit zu einer \nsubstantiellen Prüfung eröffnen müssen. \n\n29\n\nc) Schließlich bestehen auch im Einzelnen Zweifel: So ist im Rahmen der \nvorgelegten Kostenstellenrechnung möglicherweise offen, ob es sich bei den auf die \nKostenstellen verteilten Kosten tatsächlich um Gemeinkosten handelt. Soweit die \nAntragstellerin diesbezüglich auf das Gutachten der PwC vom 11. März 2005 \nverweist, ist zu berücksichtigen, dass dieses Gutachten im wesentlichen auf der \nBasis der Angaben der Antragstellerin erstellt worden ist (vergl. B Nr. 20 des \nGutachtens). Die „Kost-Erläuterungen\" der Kostenstellenrechnung beruhen ebenfalls \nallein auf ihren Angaben. Zudem kann aus einer jedenfalls nicht unerheblichen \nAnzahl der Kost-Erläuterungen der Gemeinkostencharakter nicht unmittelbar \nabgeleitet werden. Weiter ist die Verteilung der Gemeinkosten auf die einzelnen \nFührungsbereiche bzw. auf U. -Com und U. -Dach problematisch. Dies gilt \ninsbesondere vor dem Hintergrund, dass sich diesbezüglich aufgrund von internen \nUmorganisationen der Antragstellerin Änderungen ergeben haben, die auf die \nGemeinkostenzuschläge durchschlagen. Richtig ist allerdings, dass nach § 33 TKG \nfür sich genommen kein Stetigkeitsnachweis bzw. keine Stetigkeitsprüfung gefordert \nist. Da aber der Kostennachweis gem. § 33 Abs. 4 TKG so zu führen ist, dass eine \nPrüfung durch die Regulierungsbehörde innerhalb der Frist nach § 31 Abs. 6 TKG \nermöglicht wird, sind Stetigkeitsprüfungen ein wichtiger Teil der innerhalb dieser Zeit \nzu leistenden Kostenplausibilitätsprüfung. Dies lässt es möglicherweise gerechtfertigt \nerscheinen, dass jedenfalls wesentliche Änderungen der Verteilung der \nGemeinkosten mit Überleitrechnungen plausibilisiert werden. Schließlich findet sich \nim dem eigentlich relevanten Teil der Kostenstellenrechnung Ist 2004 bzw. Budget \n2005 - im Gegensatz zum zusammenfassenden Teil der Kostenstellenrechnung - \nkeine Aufschlüsselung der Gemeinkosten nach Abschreibungen, Mietkosten, \nPersonalkosten, Sach- und Sekundärkosten sowie Zinsen. Zwar ändert eine \ndiesbezügliche Aufschlüsselung der Gemeinkosten nichts an dem \nGemeinkostencharakter als solchem. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass mit einer \nsolchen Aufschlüsselung der Gemeinkosten bei den jeweiligen Kostenstellen eine \nPlausibilitätsprüfungsmöglichkeit eröffnet wird, die vor dem Hintergrund des § 33 \nAbs. 4 TKG notwendig sein könnte; ob andererseits hier zugunsten der \nAntragstellerin zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenzen einschlägig sind, kann \nderzeit nicht beurteilt werden. Endlich hat die Antragsgegnerin - jedenfalls nicht von \nvornherein fehlerhaft - moniert, dass innerhalb der Kostenstellenrechung \ninnerbetriebliche Leistungsverrechnungen nicht ausgewiesen seien, so dass letztlich \nnicht überprüft werden könne, ob eine gewillkürte Verteilung von Kosten auf \nKostenstellen vorliege; eine solche gewillkürte Verteilung von Kosten auf \nKostenstellen kann dazu führen, dass gerade Kostenstellen belastet werden, die im \nRahmen von ex-ante-regulierten Leistungen Kosten tragen. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei \nhat das Gericht den gerundeten Streitwert in Ansatz gebracht, wie er durchgängig \nvom VG Köln und vom OVG NRW in den sog. EBC-Verfahren in Ansatz gebracht \nworden ist.\n\n32\n\nVergl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2002 - 13 B 1636/01 - \n.\n\n33\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267586","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-12-20/21-l-1413-06","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":13},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":13},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":6},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267586","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267586","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-12-20/21-l-1413-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267586","retrieved":"2026-07-09 02:36:13.027547+00:00"}}