{"status":"available","doknr":"OLD267674","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1218.6NC246.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-12-18","aktenzeichen":"6 Nc 246/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \nEin Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bzw. auf Teilnahme an \neinem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht \nglaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \ni.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).\nDie Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch \nausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht \nüberwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, \nWissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen \n(MIWFT) für das Wintersemester 2006/2007 (WS 06/07) festgesetzte Höchstzahl von \n66 Studienplätzen für das erste Fachsemester - FS - Zahnmedizin an der Universität \nzu Köln,\nvgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von \nZulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten \nFachsemester für das Wintersemester 2006/2007 vom 6.7.2006 (GVBl. \nNRW, S. 296), geändert durch Verordnung vom 8.11.2006 (GVBl. \nNRW, S. 537),\ndie vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren \nStudienplätze zur Verfügung.\nRechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2006/2007 und damit \nauch für das WS 06/07 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die \nCurricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen \n(Kapazitätsverordnung) vom 25.8.1994 (GVBl. NRW, S. 732) - KapVO -, zuletzt \ngeändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom \n12.8.2003 (GVBl. NRW, S. 544).\nNach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine \nrechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie \neine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des \nDritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (3.) zu ermitteln.\n1. Lehrangebot\nDas Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist \nzunächst die Summe der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten \nLehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit \n(Gesamtdeputatstunden = Gesamt-DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden \n(SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der jeweiligen \nLehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an \nUniversitäten und Fachhochschulen (LVV) vom 30.8.1999 (GVBl. NRW, S. 518), \ngeändert durch Verordnung vom 21.2.2004 (GVBl. NRW S. 120), ergibt.\nDas MIWFT des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch Erlass vom 23.10.2006 das \nLehrangebot der Universität zu Köln im Fach Zahnmedizin für das Studienjahr \n2006/2007 wie folgt ermittelt: \n\nStellenart Deputat in SWS Stellenzahl Gesamt-DS\nW 3 Universitätsprofessor 9 4 36\nW 2 Universitätsprofessor 9 3 27\nC3 Universitätsprofessor a.Z. 9 0 0\nC2 Universitätsprofessor 9 0 0\nC2 Oberassistent 7 2 14\nC2 Hochschuldozent 9 0 0\nC1 Wiss. Assistent 4 9 36\nA 15-13 AR mit ständigen Lehraufgaben 9 1 9\nA 15-13 AR ohne ständige Lehraufgaben 5 3 15\nBAT I-Iia Wiss.Ang (befristet) 4 18 72\nBAT I-IIa Wiss.Ang (unbefristet) 8 1 8\nInsgesamt 41 217\nVerminderungen, § 9 Abs. 2 KapVO 0,00\nDurchschnittliches Deputat 5,29\nLehrauftragsstunden in SWS, § 10 KapVO 1,00\nzusätzliches Lehrangebot 0,00\nLehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester, § 9 Abs. 1 KapVO \n218,00\nGegen diese Festsetzung bestehen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen \nsummarischen Überprüfung keine Bedenken. \nDie Lehreinheit verfügt über 41 Planstellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 217 \nDS. Dies stellt gegenüber dem Vorjahr eine Verringerung um 9 Stellen bzw. 47 DS \ndar. Diese Reduzierung beruht auf der Neugliederung der bisherigen Klinik und \nPoliklinik für Zahnärztliche Chirurgie und für Mund-, Kiefer- und Plastische \nGesichtschirurgie. Aufgrund des Beschlusses des Aufsichtsrates des \nUniversitätsklinikums vom 7.3.2006 - gebilligt durch Beschluss des Rektorats vom \n8.5.2006 und genehmigt mit Erlass des MIWFT vom 24.7.2006 - wurden eine dem \nZentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zugeordnete „Interdisziplinäre \nPoliklinik für Orale Chirurgie und Implantologie\" sowie eine dem Zentrum für \nOperative Medizin zugeordnete „Klinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und \nPlastische Gesichtschirurgie\" gebildet. Die zuletzt genannte Einrichtung wird \naufgrund der beschriebenen Zuordnung nunmehr als Teil der Lehreinheit Klinisch-\npraktische Medizin behandelt. \nDiese Maßnahmen wirken sich auf das Gesamtangebot an Studienplätzen wie folgt \naus: Für den Studiengang Zahnmedizin bleibt die Aufnahmekapazität (Ap) insoweit \nunverändert, weil der Verlust von Stellen und Lehrdeputat in der Lehreinheit \nZahnmedizin durch eine Reduzierung des Curriculareigenanteils (CAp) vollständig \nkompensiert wird (vgl. dazu unten Ziffer 2). Hinsichtlich des Studiengangs bzw -\nabschnitts Klinisch-praktische Medizin kommt es im Ergebnis zu einer Erhöhung der \nAufnahmekapazität. Zwar bewirken die der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin \nzusätzlich zugeordneten Stellen keine Erhöhung der personellen Aufnahmekapazität, \nweil der Curricularanteil (CAq) der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin am \nStudiengang Zahnmedizin entsprechend erhöht worden ist. Dennoch wirkt sich die \nVerlagerung zu Gunsten der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin aus, weil hier \nnicht die personelle, sondern die patientenbezogene Kapazität den limitierenden \nFaktor bildet. Diese wiederum wird durch die Verlagerung der Bettenkapazität der \nMund-, Kiefer- und Plastischen Gesichtschirurgie in die Lehreinheit Klinisch-\npraktische Medizin erhöht.\nEinige Antragsteller haben die Frage aufgeworfen, ob die beschriebenen \nStrukturmaßnahmen kapazitätsrechtlich zulässig seien, obwohl die der Lehreinheit \nKlinisch-praktische Medizin zuzuordnenden Fächer in § 8 Abs. 1 in Verbindung mit \nAnlage 3 KapVO vorgegeben seien und die Mund-, Kiefer- und Plastische \nGesichtschirurgie dort nicht aufgeführt sei. Des Weiteren sehe auch der \nWissenschaftsrat in seinen „Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Zahnmedizin \nan den Universitäten in Deutschland\" aus dem Jahre 2005 die Mund-, Kiefer- und \nGesichtschirurgie als Fachgebiet der Zahnmedizin an. Schließlich gingen auch die \ndem heutigen Kapazitätsberechnungsmodell des Studiengangs Zahnmedizin \nzugrunde liegenden „Marburger Analysen\" davon aus, dass die Zahn-, Mund-, Kiefer- \nund Gesichtschirurgie Teil der Lehreinheit Zahnmedizin sei.\nVgl. zu alldem OVG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2005 - 3 Nc 6/05 -, \nJuris-Dokument Nr. MWRE 060000200, in dem eine entsprechende \nStrukturmaßnahme an dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf \nfür (in kapazitätsrechtlicher Hinsicht) rechtswidrig gehalten wird.\nDiese Fragen lässt die Kammer offen. Denn auch wenn man die Maßnahmen für \nrechtswidrig hielte und die Ausbildungskapazität auf der Grundlage der bisherigen \nBerechnungsparameter bestimmte, käme im Ergebnis keine höhere Zahl von \nStudienplätzen heraus. Die Folge einer Berechnung auf der Grundlage der \nbisherigen Strukturen wäre - wie bereits ausgeführt - lediglich, dass die Zahl der \nStudienplätze im Abschnitt Klinisch-praktische Medizin des Studiengangs \nHumanmedizin niedriger ausfiele; die Zahl der Studienplätze im Fach Zahnmedizin \nbliebe hingegen gleich. Dem vorliegenden Antrag würde eine entsprechende \nVergleichsrechnung demnach nicht zum Erfolg verhelfen.\nAufgrund der oben genannten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die \nLehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen vom 21.2.2004 ist der \nUmfang der zu leistenden Lehrveranstaltungsstunden zum Studienjahr 2004/2005 \nteilweise neu festgelegt worden. Die neue Bemessung der Lehrdeputate ist durch die \nKammer und das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen \nbereits geprüft und nicht beanstandet worden.\n\n2\n\nVgl. Beschlüsse der Kammer vom 24.1.2005 - 6 Nc 571/04 u. a. - \nund vom 29.12.2004 - 6 Nc 682/04 u. a. -; Beschlüsse des OVG NRW \nvom 8.3.2005 - 13 C 126/05 -, 9.3.2005 - 13 C 127/05 -, 11.3.2005 - 13 \nC 155/05 - sowie 14.4.2005 - 13 C 177/05 -.\n\n3\n\nAuch die Zuordnung der jeweiligen Lehrdeputate zu den Stellen der Lehreinheit \nZahnmedizin hält die Kammer bei summarischer Prüfung für rechtmäßig. Bei keiner \nder Stellen befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter besteht auf Dauer \neine Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von (lediglich) 4 DS \nnicht rechtfertigte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass einen Stelleninhaber \neine weitergehende individuelle Lehrverpflichtung trifft. Hinsichtlich der vom \nAntragsgegner vorgelegten Anstellungsverträge derjenigen Angestellten, die zum \n15.9.2006 auf den im Stellenbesetzungsplan aufgeführten 18 Stellen für \nWissenschaftliche Angestellte (Zeitangestellte) tätig waren, gilt Folgendes: \n\n4\n\nFür vor dem 23.2.2002 geschlossene Verträge gilt das Hochschulrahmengesetz \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19.1.1999 (BGBl. I 18). Hiernach war eine \nFünf-Jahresgrenze gemäß § 57 c Abs. 2 Satz 1 HRG (1999) einzuhalten, wobei \ngemäß § 57 c Abs. 3 HRG Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, soweit er \ninnerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer \nPromotion gab, auf die Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2 Sätze 1 und 2 HRG a. F. \nnicht anzurechnen waren. Außerdem setzte die Befristung des Arbeitsvertrages \neinen sachlichen Grund für die Befristung voraus (§ 57 b Abs. 1 u. 2 HRG 1999). \nDass die vor dem 23.2.2002 geschlossenen Arbeitsverträge diesen Anforderungen \ngenügten, hat die Kammer bereits in ihren das Wintersemester 2002/2003 \nbetreffenden Beschlüssen festgestellt.\n\n5\n\nVgl. Beschlüsse vom 9.1.2003 - 6 Nc 226/02 u.a. -.\n\n6\n\nSoweit Verträge über eine befristete Beschäftigung als Zeitangestellte(r) erstmals \noder in der Verlängerung zwischen dem 22.2.2002 und dem 27.7.2004 auf der \nGrundlage des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. \nHRGÄndG) vom 16.2.2002 (BGBl. I 693) geschlossen worden sind, das - auch \ninsoweit - durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27.7.2004 - 2 \nBvF 2/02 - NJW 2004, 2803 - wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des \nBundes für nichtig erklärt worden ist, ist diesen Arbeitsverträgen nachträglich die \ngesetzliche Grundlage entzogen worden. Die Entscheidung des BVerfG hatte zur \nFolge, dass die bis dahin geltenden Vorschriften weiter galten, als seien sie nicht \ngeändert bzw. aufgehoben worden.\n\n7\n\nVgl. hierzu auch Löwisch, Befristungen im Hochschulbereich - \nRechtslage nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur \nJuniorprofessur, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) 2004, \n1065.\n\n8\n\nNach den für verfassungswidrig erklärten Vorschriften der §§ 57 a ff. HRG in der \nFassung des 5. Änderungsgesetzes, das für nach dem 22.2.2002 geschlossene \nArbeitsverträge gelten sollte, war gemäß § 57 f Abs. 2 HRG der Abschluss befristeter \nArbeitsverträge nach § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG mit Personen, die bereits vor \ndem Inkrafttreten des 5. Änderungsgesetzes in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu \neiner Hochschule standen, auch nach Ablauf der in § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG \ngeregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 28.2.2005 \nzulässig. \n\n9\n\nAuf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es entgegen der Auffassung \neiniger Antragsteller nicht maßgeblich an. Denn die Nichtigkeit der §§ 57 a ff. des 5. \nHRGÄndG und die wieder gegebene Gültigkeit der §§ 57 a ff. HRG (1999) kann nicht \ndazu führen, dass sämtliche hiervon betroffenen Personen kapazitätsrechtlich als \nunbefristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte zu behandeln wären. \nMaßgeblich für die kapazitätsrechtliche Bewertung ist regelmäßig das sog. \nStellenprinzip (vgl. § 8 KapVO). Dabei ist gemäß § 8 Abs. 1 KapVO für den Ansatz \nvon Art und Zahl der Stellen der geltende Haushaltsplan maßgeblich.\n\n10\n\nVgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der \nBundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rdnr. 3 m. w. \nN..\n\n11\n\nDieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter \nStellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen \nkapazitätsrechtlich nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. Dazu hat das \nOVG NRW, dem die Kammer folgt,\n\n12\n\nvgl. Beschluss vom 24.2.1999 - 13 C 3/99 - S. 2 f. des \nUmdrucks,\n\n13\n\nu. a. ausgeführt:\n\"Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt \nvom sogenannten Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die \neinzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der \nStellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die \nStelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem \nsogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst \nwenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen \nBesetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt \nangehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende \nBerechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem \nAusgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der \nStudienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der \nAusbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, \nandererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential \nentsprechenden Studentenzahl. Demgemäss folgt das abstrakte \nStellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der \ndienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des \nStelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus \ntatsächlich erbrachten Lehrumfang oder - was hier in Betracht kommt - \ndem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber \ninzwischen \"hineingewachsen\" ist (latente individuelle \nLehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang \nausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip \nVorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein \ngegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat \ndes Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft \nindividuell höherwertiger besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine \nentsprechende Änderung erfährt.\n\n14\n\nVgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 - \n13 A 1829/86 u. a. -.\nDas ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen \nKapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines \nwissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-Jahresgrenze hinaus \nerkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer \nkurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines \nForschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des \nBeschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen \ndessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule \nerkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf \nerheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines \nunbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, \nkann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip \nberufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines \"unbefristeten\" \nAngestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen \nsein, wenn ein \"Zeitangestellter\" nach der Fünf-Jahresgrenze mehr als \nein Jahr die Aufgaben eines \"Dauerangestellten\" wahrgenommen hat \nund entsprechend weiterbeschäftigt werden soll.\"\n\n15\n\nDie vom OVG NRW im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen sind \nvorliegend für die nach dem 22.2.2002 und vor dem 28.7.2004 geschlossenen \nbefristeten Angestelltenverträge nicht gegeben. Denn in der vorliegenden \nFallkonstellation kann nicht davon die Rede sein, dass die Universität die betroffenen \nStellen faktisch willentlich in solche von unbefristet beschäftigten Angestellten \numgewandelt hat. Eine längerfristige, auf unabsehbare Zeit angelegte Beschäftigung \ndes betroffenen Personenkreises entspricht gerade nicht dem Willen der Universität. \nDies hat der Antragsgegner hervorgehoben und ausgeführt, dass die Universität \nbzw. das Land Nordrhein-Westfalen alles unternehmen werde, um dem Fristablauf \nder Arbeitsverhältnisse Geltung zu verschaffen.\nVgl. zu alledem bereits den das Wintersemester 2004/2005 \nbetreffenden Beschluss der Kammer vom 24.1.2005 - 6 Nc 571/04 u.a. \n-, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11.3.2005 - 13 C 156/05 -\n.\n\n16\n\nIm Übrigen hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung dienst- und \narbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004 \n(BGBl I 2004, S. 3835) die hier relevanten Vorschriften inhaltsgleich wieder in Kraft \ngesetzt und ihnen durch §§ 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG i. d. F. des Art. 1 HdaVÄndG \nRückwirkung beigelegt. \n\n17\n\nSoweit in einem Fall die Höchstgrenze des § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 \nüberschritten ist, ist auf die Übergangsvorschrift des § 57 f Abs. 2 Satz 1 HdaVÄndG \nhinzuweisen. Nach dieser Vorschrift ist der Abschluss befristeter Arbeitsverträge \nnach §§ 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 mit Personen, die bereits vor dem 23.2.2002 in \neinem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule standen, auch nach Ablauf \nder in § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer \nmit einer Laufzeit bis zum 29.2.2008 zulässig. \nIm Übrigen sind die Höchstgrenzen für die befristete Beschäftigung jeweils \neingehalten. Dies gilt auch für die besonders ausgedehnten \nBeschäftigungsverhältnisse mit den Zeitangestellten Dres. L. , M. -S. \nund N. -U. . Auch ihre befristete Beschäftigung beruht auf § 57 b Abs. 1 Satz 2 \nHRG, der im Falle der Promotion eine befristete Beschäftigung über insgesamt 15 \nJahre erlaubt.\nKapazitätsrechtlich ist schließlich nicht zu beanstanden, dass die laut Haushaltsplan \nzur Verfügung stehenden Stellen C 1 - Wissenschaftlicher Assistent - teilweise mit \nbefristet beschäftigten Mitarbeitern besetzt sind, da nach der LVV das Lehrdeputat \nder Wissenschaftlichen Assisten demjenigen der befristet beschäftigten Mitarbeiter \nentspricht. \nSoweit das Vorlesungsverzeichnis für das WS 2006/2007 (S. 210 f.) mit dem \nStellenplan nicht übereinstimmt, hat der Antragsgegner glaubhaft erklärt, welche \nPersonalveränderungen zu dieser Differenz geführt haben: Der im \nVorlesungsverzeichnis noch aufgeführte Mitarbeiter Dr. N1. ist vor dem Stichtag \n(15.9.2006) aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Herr Prof. Dr. G. ist \naußerplanmäßiger Professor. Die als Mitarbeiter der (ehemaligen) Klinik und \nPoliklinik für zahnärztliche Chirurgie und Mund-, Kiefer- und Plastische \nGesichtschirurgie aufgeführten Mitarbeiter Prof. Dr. Dr. L1. , Dr. Dr. N2. , \nDr. Dr. T. , Dr. G1.--ring , Dr. M1. , Dr. N3. , Dr. N4. , Dr. S1. , Dr. \nS2. , Dr. T1. und Dr. A. gehören nunmehr dem (neuen) Zentrum für \nOperative Medizin und damit nicht mehr der Lehreinheit Zahnmedizin an (siehe \noben).\nVon den aufgeführten 41 Stellen ist gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 b und c KapVO wegen \nder Aufgaben in der (stationären und ambulanten) Krankenversorgung ein \nStellenabzug vorzunehmen. \nFür die stationäre Krankenversorgung ist gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b \nKapVO ein Abzug in Höhe von einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten vorzunehmen. \nNach der Verlagerung der bislang der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordneten \nstationären Krankenversorgung in die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zum \nWS 06/07 besteht für einen entsprechenden Abzug in der Lehreinheit Zahnmedizin \njedoch kein Anlass mehr.\nDer Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung ist anhand des § 9 Abs. 3 \nNr. 2 Buchstabe c KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 31.1.2002 \n(GVBl. NRW 82) zu bestimmen. Nach dieser Vorschrift wird der Personalbedarf für \ndie ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug von 30% der um \nden Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b \nverringerten Gesamtstellenzahl vermindert. Dies entspricht \n30 % von 41,00 = 12,30 Stellen. \nDamit verbleiben\n41,00 - 12,30 = 28,70 Reststellen.\nGegen die Höhe des Abzuges für die ambulante Krankenversorgung von 30% \nbestehen im Ergebnis keine Bedenken.\nVgl. dazu - namentlich zu der Reduzierung des Abzuges von 36% auf \n30% zum Studienjahr 2002/2003 - ausführlich den das Wintersemester \n2002/2003 betreffenden Beschluss der Kammer vom 12.12.2002 - 6 Nc \n258/02 u.a. -; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 15.3.2006 - 13 C \n96/06 -, BA S. 6 ff..\nAusgehend von einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,29 DS beträgt das um \nden Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 b und c KapVO \nbereinigte Lehrangebot:\n(41 - 12,30) x 5,29 DS = 151,82 DS.\nDieses Gesamtlehrdeputat ist gemäß § 10 KapVO um 1,00 DS zu erhöhen, da im \nSommersemester 2005 und im Wintersemester 2005/2006 je eine \nLehrauftragsstunde an den außerplanmäßigen Professor Dr. G. vergeben wurde:\n151,82 DS + 1,00 DS = 152,82 DS.\nFür den Dienstleistungsexport in die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin \n(Vorlesung „Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde für Mediziner\"), in welcher zum \nStudienjahr 2006/2007 199 Studierende (erstes klinisches Fachsemester) \nzugelassen sind, ist bei Ansatz des denkbar niedrigsten Curricularanteils von 0,01 \nein Abzug von (199:2 = 99,5 x 0,01 =) 0,995 DS, gerundet 1,00 DS, vorzunehmen:\n152,82 DS - 1,00 DS = 151,82 DS.\nDie genannte Vorlesung wird ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses 2006/2007 \n(dort Ziffer 3751) von dem in der Lehreinheit Zahnmedizin verbliebenen Professor Dr. \nZöller angeboten.\n2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität\n\n18\n\nIn Anwendung der Formel (5) zu § 6 KapVO und unter Berücksichtigung eines \nCurriculareigenanteils (Cap) von 5,37 errechnet sich eine jährliche \nAufnahmekapazität für den Studiengang Zahnmedizin an der Universität zu Köln von\n2 x 151,82 : 5,37 = 56,54\n- gerundet 57 Studienplätzen.\nDer Curriculareigenanteil hatte in den vergangenen Jahren 6,11 betragen, was von \nder Kammer stets gebilligt worden war.\nVgl. zuletzt die Beschlüsse der Kammer vom 11.1.2006 - 6 Nc 165/06 \nu.a. - betreffend das Wintersemester 2005/2006.\nDass der Curriculareigenanteil, also der Anteil an Lehrnachfrage, der von der \nLehreinheit Zahnmedizin selbst abgedeckt wird, nunmehr geringer und der Anteil der \nKlinisch-praktischen Medizin entsprechend höher ausfällt, ist Folge der oben \nbeschriebenen Verlagerung der Mund-, Kiefer- und Plastischen Gesichtschirurgie in \ndie Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin. Ausgangspunkt der Überprüfung dieser \n(kapazitätsfreundlichen) Reduzierung ist die Feststellung, dass die KapVO in ihrem § \n13 Abs. 4 keine inhaltlichen Vorgaben für die Bildung der Curricularanteile enthält. \nSie richtet sich nach der Fächer- und Organisationsstruktur sowie den curricularen \nBesonderheiten der einzelnen Hochschule. Hierin äußert sich der \nGestaltungsspielraum, der den Hochschulen mit der Einführung des einheitlich \nvorgegebenen Curricularnormwertes anstelle der früheren Berechnung auf der \nGrundlage der Berücksichtigung einzelner Lehrveranstaltungen gegeben werden \nsollte.\nVgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der \nBundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 13 KapVO Rn. 16.\nBei der Festsetzung des neuen Curriculareigenanteils hat die Hochschule sich von \ndem Ziel leiten lassen, die Veränderung der Organisationsstruktur betreffend die \nzahnärztliche Chirurgie sowie die Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie für den \nStudiengang Zahnmedizin kapazitätsneutral zu gestalten. Es wurde daher ein \nCurriculareigenanteil in genau der Höhe gewählt, die zu der gleichen jährlichen \npersonellen Aufnahmekapazität (Ap) wie im Vorjahr führt, nämlich 57 Studienplätzen. \nMittels der Reduzierung des Eigenanteils wird also die durch die Verlagerung von 9 \nStellen bzw. 47 DS in eine andere Lehreinheit bewirkte Verminderung des \nLehrangebots, soweit sie nicht bereits durch das (geringfügig) gestiegene \ndurchschnittliche Deputat und den Wegfall des Abzugs für die stationäre \nKrankenversorgung kompensiert wird, ausgeglichen. Dies ist bei summarischer \nPrüfung nicht zu beanstanden. Die (als Anlage 7 des Antragsgegners vorgelegte) \nModellrechnung, welche die Aufnahmekapazität für das Studienjahr 2006/2007 unter \nAusblendung der vorgenommenen Strukturveränderungen vorführt, zeigt, dass die \nZahl der Studienplätze ohne die Strukturveränderungen und unter Zugrundelegung \ndes bisherigen Curriculareigenanteils nicht höher wäre.\nSoweit § 6 KapVO auf eine Einhaltung des Kapazitätserschöpfungsgebotes hin im \nEinzelnen zu überprüfen wäre, würde diese Prüfung den Rahmen des vorliegenden \nEilrechtsschutzverfahrens sprengen; sie muss daher einem eventuellen \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses\nAufgrund der nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des \nBerechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze auf insgesamt 66.\nDer im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der Ausbildungskapazität in \nhöheren Fachsemestern vorzunehmende Schwundausgleich beträgt nach den \nVorgaben des MIWFT 1/0,87. Die Handhabung der Schwundquote durch den \nAntragsgegner begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden \nGerichts keinen rechtlichen Bedenken. Durch Multiplikation der Zahl der \nStudienplätze mit dem Schwundausgleichsfaktor ergibt sich die personalbezogene \nJahresausbildungskapazität von \n57 x 1/0,87 = 65,52,\ngerundet 66 Studienplätzen.\n4. Erschöpfung der Kapazität\n\n19\n\nNach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners sind im WS 2006/2007 alle \n66 vorhandenen Studienplätze des ersten Fachsemesters in kapazitätsdeckender \nWeise besetzt worden. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 \nGKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 3.6.1996 - 13 C 40/96 -) folgt, wonach in \nNc-Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung \ndes Antrages - stets ein Streitwert in Höhe von drei Vierteln des Streitwertes im \nHauptsacheverfahren festzusetzen ist. Dies wiederum ist der gesetzliche \nAuffangstreitwert von 5.000,- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267674","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-12-18/6-nc-246-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267674","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267674","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-12-18/6-nc-246-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267674","retrieved":"2026-07-09 02:36:20.496676+00:00"}}