{"status":"available","doknr":"OLD267673","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1218.3K7294.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-12-18","aktenzeichen":"3 K 7294/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie im Jahre 1926 geborene Klägerin ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungs-\nsatz vom 70 %. \n\n3\n\nNach Angaben ihres behandelnden Arztes leidet sie an rheumathoider Arthritis, \ncere-bralen Durchblutungsstörungen bei Gefäßsklerose, rez. Vertigo, Tinnitus, Stö-\nrung des Merkvermögens, Niereninsuffizienz, rez. Harnwegsinfekte, rez. Nephritiden, \nKHK, Rezidivierenden Lumbo-Ischalgien und Hypaestesie, rez. Arm- und Beinvenen-\ntrombose, rez. subakute Abdomen, Gastritiden, chron. rez. Epicondylitiden hum. Lat. \nBds., chron. Rez. Periarthritis hum scap., pAVK, Diabetes Mellitus II (DM II), Zustand \nnach Struma- Teilresektion, zyst. Reststruma, Hyperthyreote Krisen.\n\n4\n\nMit Antrag vom 18.03.2005 machte sie Beihilfe geltend u. a. unter Pos. 3 für eine \nRech-nung vom 08.03.2005 in Höhe von 44,52 EUR für die Medikamente Thuja He-\nvert, Cor Loges, Gastri Loges, Folsäure forte Hevert, Obatri Injektopas, Chomelanum \nCreme sowie unter Pos. 4 ebenfalls ein Rezept vom 08.03.2005 in Höhe von 123,20 \nEUR mit den Medikamenten Guar Verlan, Trophicard, Cerebrolysin, Vit. E Vicotrat, \nVit. C. Pascoe.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 01.04.2005 erkannte die Beklagte keines der Medikamente \naus der Rechnung Pos. 3 und aus der Pos. 4 nur ein Medikament in Höhe von 8,27 \nEuro als beihilfefähig an. \n\n6\n\nZur Begründung wurde bei beiden Belegen angegeben, die geltend gemachten \nAufwendungen beträfen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach der \nBeihilfeverordnung nicht beihilfefähig seien. Es handele sich auch nicht um solche \nArzneimittel, die nach den Richtlinien des Sozialen Gesetzbuches ausnahmsweise \nverordnet werden dürften. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 03.05.2005 legte die Klägerin ein Schreiben ihres behandeln-\nden Arztes, Herrn Dr. med. Bruckermann, vom 29.04.2005 vor, in dem dieser aus-\nführte, die Klägerin stehe seit etwa 25 Jahren in naturheilkundlicher-\nhomöopathischer Behandlung, da sie auf schulmedizinische Behandlungsversuche \nmit Arzneimittelreaktionen geantwortet habe. Aufgrund des Alters halte er einen er-\nneuten Behandlungsversuch aus erstattungsorientierten Überlegungen mit solchen \nPräparaten medizinisch für nicht vertretbar. Die Behandlungskosten seien erheblich \nniedriger als die einer schulmedizinischen Verordnung. \n\n8\n\nDie Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch und erwiderte unter dem \n24.05.2005, bei den auf den Belegen 3 und 4 aufgeführten Medikamenten handele \nes sich mit Ausnahme von L-Thyroxin nicht um verschreibungspflichtige Medikamen-\nte. In den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung \nvon Arzneimitteln (AMR) seien im Abschnitt F abschließend die Ausnahmen von die-\nsem Grundsatz festgelegt. Ausnahmsweise seien diese Arzneimittel als beihilfefähig \nanzuerkennen, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Krank-\nheiten als Therapiestandard gelten. Eine Erkrankung sei schwerwiegend, wenn sie \nlebensbedrohlich sei oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursach-\nten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtige. In \nAb-schnitt F der AMR seien abschließend die schwerwiegenden Erkrankungen und \nihre Therapiestandards aufgeführt. \n\n9\n\nGuar Verlan mit dem medizinisch wirksamen Bestandteil Guarmehl sei für keine \nder in Abschnitt F der AMR genannten Erkrankungen als Therapiestandard aufge-\nführt und damit nicht beihilfefähig. \n\n10\n\nTrophicard enthalte als Wirkstoffe Magnesium und Kalium. Magnesium sei nur \nbeihilfe-fähig bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen. Kaliumverbindungen \nseien nur als Monopräparate als Therapiestandard genannt. \n\n11\n\nCerebrolysin mit dem medizinisch wirksamen Bestandteil Peptidfraktion aus \nSchweine-hirnprotein und Chomelanum Salbe (Cholinstearat) sei ebenfalls für keine \nder in Ab-schnitt F der AMR genannten Erkrankungen als Therapiestandard genannt \nund somit nicht beihilfefähig. \n\n12\n\nWasserlösliche Vitamine (Vitamin C und E) seien nur beihilfefähig bei Dialysepa-\ntienten. \n\n13\n\nHomöopatische Medikamente seien, auch wenn sie nicht verschreibungspflichtig \nseien, beihilfefähig, wenn sie für eine der in Abschnitt F der AMR genannten Indikati-\nonen verordnet würden. Die von dem Arzt der Klägerin aufgestellte Liste der Indikati-\nonen enthalte jedoch keine der in diesem Abschnitt F genannten Indikationen. Aus \ndiesem Grunde seien die homöopatischen Medikamente Thuja Hevert, Cor Loges, \nGastri Loges, Folsäure forte Hevert und Obatri Injektopas nicht beihilfefähig. \n\n14\n\nDer Vertreter der Klägerin erwiderte unter dem 30.10.2005, die Beklagte berufe \nsich zu Unrecht zur Ablehnung der Leistungserstattung auf die Allgemeinen \nArzneimittelricht-linien. Die Besetzung des Ausschusses verletze die Therapiefreiheit \nals allgemeines Persönlichkeitsrecht des Patienten. Die dort vertretenen \nSchulmediziner nutzten das Gremium zur Durchsetzung eigener Ansichten und zur \nVerdrängung anerkannter Heil-weisen, so etwa der Homöopathie der \nNaturheilverfahren der Phytotherapie und Antro-sophie.\n\n15\n\nUnabhängig davon stelle der Beschluss des Bundesausschusses durch die \nNormierung in der Anlage F 16 unter Punkt F 16.5 positiv fest, dass die unter \nbesonderen Voraus-setzungen nach Teilziffer F 16 aufgeführten Behandlungsweisen \ntatsächlich nicht ab-schließend aufgeführt werden könnten. Ausdrücklich genannte \nIndikationsgebiete nach F 16 Teilziffer 16.4 würden daher von besonderer \nBestätigung und Indikation durch den Behandler bzw. Verordner abhängig gemacht. \nDie Verordnungen nach F 16 Teilziffer 16.5 habe der Behandler vorgelegt. \n\n16\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2005 wurde der Widerspruch \nzurückgewiesen. Zur Begründung wurde angegeben, bei den Medikamenten Guar \nVerlan, Trophicard, Cerebrolysin, Chomelanum Salbe, Vitamin E, Vicitrat, Vitamin C \nPascoe, Thuja Hevert, Cor Loges, Gastri Loges, Folsäure forte Hevert und Obatri \nInjektopas handele es sich um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. \n\n17\n\nDie aufgeführten Punkte hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der AMR könnten der \nrecht-lichen Würdigung des Widerspruchs nicht zu Grunde gelegt werden, da als \nRechts-grundlage hier nur die BhV gelte, wonach die Beihilfefähigkeit der \nMedikamente ausgeschlossen sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, \ndass im vorlie-genden Fall eine Hilfe des Dienstherrn über die geltenden \nBeihilfevorschriften hinaus geboten sein könnte, weil sonst die Fürsorgepflicht \nverletzt wäre. \n\n18\n\nDie Klägerin hat am 18.12.2005 Klage erhoben. Zur Begründung wurde \nangegeben, die Beklagte habe 16 Jahre lang, bis Anfang 2005, beanstandungslos \ndie homöopathischen naturheilkundlichen und phytotherapeutischen Wirkstoffe \nerstattet. In den folgenden Kürzungen habe sie sich auf einen Beschluss des \ngemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen berufen. Es sei \nbisher nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Beklagte ihre Annahme begründe, \ndie vorgenannten Medikamente seien nicht verschreibungspflichtig. Darüber hinaus \nseien die Richtlinien unwirksam. \n\n19\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n20\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.04.2005 und des \nWiderspruchsbescheides vom 06.12.2005 zu verpflichten, die Beihilfe \nantragsgemäß festzusetzen. \n\n21\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n22\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n23\n\nZur Begründung führt sie ergänzend aus, es liege nicht im Ermessen der \nBeihilfestelle über Ausnahmefälle nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu \nbefinden. Der Vorschriftengeber habe die Ausnahmen abschließend und eindeutig in \nAbschnitt F Nr. 16 der Arzneimittelrichtlinien (AMR) festgelegt (BMI-Hinweis Nr. 2 zu \n§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV). Zu dieser Arzneimittelgruppe gehörten auch Arzneimittel der \nAnthroposophie und Homöopathie. Bei diesen Arzneimitteln sei zu beachten, dass \nnach den Grundsätzen der klassischen Homöopathie jede Behandlung mit einem \nindividuellen auf den Patien-ten, sein Persönlichkeitsprofil und sein jeweiliges \nKrankheitsbild abgestimmten Arznei-mittel erfolge. Das gleiche Arzneimittel könne \ndaher bei ganz unterschiedlichen Erkran-kungen eingesetzt werden. Es sei daher \nausschließlich auf eine Diagnose nach Ab-schnitt F der AMR abzustellen. Aufgrund \nder wirkungsgleichen Übertragung des Ge-setzes zur Modernisierung der \ngesetzlichen Krankenversicherung auf die Beihilfe-vorschriften des Bundes mit \nWirkung vom 01.01.2004 bei der beihilfefähigen Aner-kennung von nicht \nverschreibungspflichtigen Arzneimitteln seien die in der gesetzlichen \nKrankenversicherung geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Danach \nsei eine Beihilfefähigkeit bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nur noch \ndann gegeben, wenn die Verordnung in dem vom gemeinsamen Bundesausschuss \nder Ärzte und Krankenkassen erarbeiteten Arzneimittel-Richtlinien (AMR) zu Lasten \nder gesetz-lichen Krankenversicherung zugelassen würde, weil diese Arzneimittel bei \nder Behand-lung schwerwiegender Erkrankung als Therapiestandard gelte. Für die \nAnerkennung der Beihilfefähigkeit sei erforderlich, dass in jedem Ausnahmefall das \nVorliegen der Vor-aussetzungen nach den AMR vom behandelnden Arzt bescheinigt \nwerde. Für die in den Arzneimitteln Folsäure forte Hevert, Trophicart und Vitamin C \nInjektopas enthaltenen Wirkstoffe seien zwar Ausnahmen im Abschnitt F bestimmt, \njedoch liege nach der Be-scheinigung des Dr. med. C. vom 29.04.2005 keine \nder dort genannten Indikationen bei der Klägerin vor. \n\n24\n\nHinsichtlich der Präparate Chomelanum Creme, Guar Verlan, Cerebrolysin und \nE-Vico-trat seien weder die Wirkstoffe noch die hierzu ärztlich bescheinigten \nDiagnosen im Abschnitt F Nr. 16 der AMR aufgeführt.\n\n25\n\nDie Arzneimittel Thuja Hevert, Cor Loges, Gastri Loges und Obatri Injektopas \ngehörten zu den Arzneimitteln der Homöopathie. Gemäß BMI-Hinweis Nr. 3 zu § 6 \nAbs. 1 Nr. 2 BhV sei auch bei homöopathischen Mitteln ausschließlich auf eine \nDiagnose nach Abschnitt F der AMR abzustellen. Nach der Bescheinigung des Dr. \nmed. C. vom 29.04.2005 liege keine deren Abschnitt F aufgeführten \nIndikationen vor. \n\n26\n\nIm Übrigen seien nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel solche, die ohne \nVorlage eines Rezeptes in Apotheken frei erhältichen seien, sog. Apothekenpflichtige \nArznei-mittel. Gleichwohl könnten sie von einem Arzt verordnet werden, jedoch \nändere dies nichts an dem eigentlichen Status. Ob ein Arzneimittel \nverschreibungspflichtig bzw. nicht verschreibungspflichtig sei, richte sich nach dem \nArzneimittelgesetz. Entsprechen-de Angaben hierzu seien u. a. der Roten Liste oder \nden Arzneimittelverpackungen zu entnehmen. \n\n27\n\nWegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n29\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n30\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den mit \nKaufdatum vom 08.03.2005 entstandenen Aufwendungen für die Medikamente. Der \nablehnende Bescheid vom 01.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 16.12.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ \n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n31\n\nRechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Beihilfegewährung sind \n(noch) die Beihilfevorschriften des Bundes, die die Fürsorgepflicht des Bundes \ngegenüber seinen Beamten gemäß § 79 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - im \nInteresse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten konkretisieren, indem sie \ndie Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht auf diesem \nGebiet berufenen Stellen zentral binden.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 C 36,37/81 -, NVwZ 1985, \n417 m.w.N..\n\n33\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat zwar jüngst entschieden, dass die \nBeihilfevorschriften des Bundes in der heutigen Zeit nicht mehr den Anforderungen \ndes verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes genügen, denn die wesentlichen \nEntscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger \nim Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit habe der Gesetzgeber zu treffen. \nDennoch sind die Beihilfevorschriften für eine Übergangszeit noch anzuwenden und \nbilden daher auch für den vorliegenden Fall noch eine ausreichende Rechtsgrund-\nlage.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 -.\n\n35\n\nBei der rechtlichen Prüfung eines geltend gemachten Beihilfeanspruchs ist zu \nbeachten, dass die Beihilfevorschriften trotz ihres Charakters als \nVerwaltungsvorschriften im Hinblick auf ihre besondere rechtliche Form und ihre \nungewöhnliche rechtliche Bedeutung wie Rechtsvorschriften auszulegen sind.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21.11.1994 - 2 C 5.93 -, Buchholz 270 \n§ 6 Nr. 8 und vom 30.03.1995 - 2 C 9.94 -, Buchholz 270 § 8 Nr. 2.\n\n37\n\nSie bestimmen daher grundsätzlich im Einzelfall, zu welchen Aufwendungen eine \nBeihilfe zu gewähren ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind Aufwendungen „nach den \nfolgenden Vorschriften\" beihilfefähig, soweit sie notwendig und angemessen sind und \ndie Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Maßgeblich ist hier die \nVorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV. Danach sind u. a. die aus Anlass einer Erkran-\nkung entstandenen Aufwendungen für vom Arzt schriftlich verordnete Arzneimittel \ngrundsätzlich beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 a) \nBhV verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittelrichtlinien des \nGemeinsamen Bundesausschusses aufgrund § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V von \nder Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen \nsind.\n\n38\n\nBei den von der Beklagten als nicht erstattungsfähig angesehenen \nMedikamenten handelt es sich um verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von die-\nser Vorschrift erfasst sind. Zur näheren Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO \nauf die ausführliche und zutreffende Darstellung im Widerspruchsbescheid Bezug \ngenommen. Alle Medikamente sind in der Anlage 16 der Arzneimittelrichtlinien des \nGemeinsamen Bundesausschusses (AMR) aufgeführt. \n\n39\n\nDer durch die Verweisung auf die Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen \nBundesausschusses in § 6 Abs. 1 Nr. 2 a) BhV erfolgte Ausschluss der \nBeihilfefähigkeit der in Nr. 16 AMR aufgeführten Arzneimittel steht in Einklang mit \nhöherrangigem Recht. Im Beihilferecht besteht nämlich grundsätzlich eine \nweitgehende Gestaltungsfreiheit des Normgebers. Dabei ist es nicht zu \nbeanstanden, wenn er sich bei der Bestimmung des Umfangs der Beihilfefähigkeit an \nden für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Normen orientiert. Aufgrund \ndes ergänzenden Charakters der Beihilfe können Leistungen im Zusammenhang mit \nbestimmten medizinischen Maßnahmen - auch aus Kostengründen - eingeschränkt \noder ausgeschlossen werden.\n\n40\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 22.05.2006 - 3 K 9224/04 - (betr. \nAufwendungen zur künstlichen Befruchtung).\n\n41\n\nDer Ausschluss der Beihilfefähigkeit von den hier im Streit befindlichen \nhomöopathischen Mitteln ist auch unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen \nFürsorgepflicht als vertretbar anzusehen. Denn die beamtenrechtliche \nFürsorgepflicht gebietet es derzeit nicht, einem Beamten als Krankenversorgung \nmehr zu gewährleisten, als das, was nach den Bestimmungen des SGB V den \nMitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend dem Inhalt ihrer \nversicherungsrechtlichen Ansprüche als medizinisch gebotene Behandlung garantiert \nwird.\n\n42\n\nVgl. hierzu im Einzelnen VG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom \n24.04.2006 \n- 3 A 145/05 - unter ausführlicher Darlegung der Rechtsprechung des Bundes-\nverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, JURIS.\n\n43\n\nZwar hat der Dienstherr, sofern er sich - wie hier - für ein Mischsystem aus \nEigenleistung des Beamten und Beihilfe entscheidet, bei den Bestimmungen über die \nBesoldung bzw. Versorgung als auch bei den Beihilfevorschriften auf die finanzielle \nBelastbarkeit des Beamten Rücksicht zu nehmen, so dass der amtsangemessene \nLebensunterhalt sichergestellt bleibt. Verfassungsrechtlich ist dabei die Grenze der \ndem Beamten zumutbaren Belastungen im Hinblick auf die Eigenvorsorge aber erst \nerreicht, wenn der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. \nDaher verlangt die Fürsorgepflicht nicht, dass durch Beihilfe und \nVersicherungsleistungen die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt \nwerden, dass der Dienstherr in jedem Fall einen Teil der Aufwendungen übernimmt \noder dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar \nwäre.\n \nVgl. OVG für das Land Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2005 - 10 A \n10534/05 -, PatR 2004, 145 f..\n\n44\n\nEs liegt hier auch nicht ein Ausnahmefall vor, in dem ein Beihilfeanspruch \nunmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren ist, weil diese sonst \nin ihrem Wesenskern verletzt wäre. Ein solcher Fall ist nämlich allenfalls dann \ngegeben, wenn sich - atypischerweise - die Verweigerung der Beihilfeleistung \naufgrund ganz besonderer Fallumstände schlechterdings als grob fürsorgewidrig \ndarstellen würde.\n\n45\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2005 - 1 A 3706/04 -, JURIS.\n\n46\n\nEine derartige Situation liegt hier nicht vor. Dass infolge der Nichtgewährung \neiner Beihilfe zu den Aufwendungen für die homöopathischen Arzneimittel eine \nunerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung der Klägerin \neinträte, hat die Klägerin nicht geltend gemacht und dies ist angesichts der Höhe der \ninsoweit anfallenden Kosten - selbst unter Berücksichtigung der durch die sonstigen \nSelbstbehalte und Leistungseinschränkungen in der Beihilfe verursachten Be-\nlastungen - auch im Übrigen nicht ersichtlich. Schließlich führt der Ausschluss der \nBeihilfefähigkeit von homöopathischen Arzneimitteln auch nicht etwa dazu, dass der \nKlägerin diese Arzneimittel nicht mehr zur Verfügung stünden. Denn bei dem \nAusschluss der Beihilfefähigkeit geht es nicht um die Verordnungsfähigkeit dieser \nArzneimittel, sondern allein um die Frage der Kostentragung. Insoweit ist aber der \nWesenskern der Fürsorgepflicht - wie oben dargelegt - nicht berührt.\n\n47\n\n Ebenso: VG Osnabrück, Urteil vom 24. April 2006, a. a. O..\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267673","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-12-18/3-k-7294-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267673","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267673","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-12-18/3-k-7294-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267673","retrieved":"2026-07-09 02:36:20.413606+00:00"}}