{"status":"available","doknr":"OLD267672","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1218.14K5713.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-12-18","aktenzeichen":"14 K 5713/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt auf ihrem Betriebsgelände Anlagen zur Herstellung u.a. von \nAdditiven für Mineralölprodukte. Sie leitet von insgesamt ca. 17 ha befestigten \nFlächen ihres Betriebsgeländes sowie des Betriebsgeländes der Beigeladenen und \nder Fa. B. verschmutztes Niederschlagswasser über eine nicht-öffentliche \nKanalisation mit Abwasserbehandlungsanlage in den Rhein ein (Auslass E1).\n\n3\n\nMit Schreiben vom 4. Februar 2002 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten \nfür diese Einleitung die Befreiung von der Abwasserabgabepflicht für das \nVeranlagungsjahr 2001 gemäß § 73 Abs. 2 LWG NRW.\n\n4\n\nDaraufhin setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin im Hinblick auf die zuvor \ndargestellte Einleitung mit Bescheid vom 28. Januar 2003 für das Veranlagungsjahr \n2001 eine Abwasserabgabe i.H.v. 10.951,74 EUR fest. Dabei wurden 306 \nSchadeinheiten (= 18 Schadeinheiten x 17 ha) und ein Abgabesatz von 35,79 EUR \n(= 70,00 DM) pro Schadeinheit zugrunde gelegt. Zur Begründung heißt es in dem \nBescheid: „Das Kanalisationsnetz entspricht nicht den a.a.R.d.T. nach § 18 b Abs. 1 \nWHG und § 57 Abs. 1 LWG. Die Anforderungen der „Verordnung zur \nSelbstüberwachung von Kanalisationsnetzen und Einleitungen von Abwasser aus \nKanalisationen im Mischsystem und Trennsystem (Selbstüberwachungsverordnung \nKanal - SüwV Kan.)\" des MURL vom 06.01.1995 werden nicht erfüllt.\"\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 2003 \nWiderspruch ein. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass die \nBefreiungsvoraussetzungen gemäß § 73 Abs. 2 LWG NRW, insbesondere die \nAnforderungen der SüwV Kan erfüllt seien - und zwar unabhängig von der noch nicht \nverbindlich geklärten Frage, ob das Kanalnetz in Bezug auf eine Anwendung der \nSüwV Kan isoliert oder gemeinsam mit dem der Beigeladenen betrachtet werden \nmüsse.\n\n6\n\nMit Stellungnahme vom 21. Juni 2004 teilte das StUA Köln dem Beklagten mit, \ndass mit Stand von Oktober 2001 54% der Kanäle und Schächte des klägerischen \nKanalnetzes gemäß SüwV Kan erstbefahren worden seien. Über das Kanalnetz der \nBeigeladenen und der Fa. B. , die auch in das klägerische Kanalnetz einleiteten, \nlägen keine Erkenntnisse vor. Die Vorgaben der SüwV Kan seien damit für das \nVeranlagungsjahr 2001 nicht erfüllt, da hierzu am 30. Juni 2001 60 % des \nKanalnetzes untersucht worden sein müssten. Im Übrigen seien die Kanalstrecken \nder Beigeladenen und der Fa. B. noch zum klägerischen Kanalsystem \nhinzuzuzählen, weil das gesamte Kanalnetz aus allen verbundenen Kanälen \noberhalb einer Einleitungsstelle in ein Gewässer gebildet werde. Damit sei der \nUmsetzungsgrad der SüwV Kan im Veranlagungsjahr 2001 aber noch geringer.\n\n7\n\nDaraufhin wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 7. \nJuli 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies der Beklagte zunächst \nauf die Stellungnahme des StUA Köln vom 21. Juni 2004. Ergänzend wurde \nausgeführt, dass bei der Ermittlung der Gesamtlänge des klägerischen \nKanalisationsnetzes i.S.d. Nr. 1 der Anlage zur SüwV Kan Druckrohrleitungen nicht \nzu berücksichtigen seien, da diese als Sonderbauwerke anderen Regelungen \nunterlägen. Daher reduziere sich zwar die Länge des zu untersuchenden \nklägerischen Kanalisationsnetzes auf 20,3 km. Hiervon seien laut einem Vermerk \ndes StUA Köln vom 25. Oktober 2001 bis zum 23. Oktober 2001 aber nur etwa 9,5 \nkm erstbefahren worden, was einer Untersuchungsquote von lediglich 46,8 % \nentspreche. Damit werde jedoch der zum Stichtag 30. Juni 2001 gemäß § 2 Abs. 1 \nSüwV Kan i.V.m. Nr. 1 der dazugehörigen Anlage geforderte Untersuchungszustand \ndes klägerischen Kanalnetzes von 50 % nicht erreicht. Gehe man davon aus, dass \nseitens der ebenfalls über die Einleitungsstelle E1 einleitenden Beigeladenen und \nFa. B. keine Untersuchungen an deren Kanalnetzen vorgenommen worden seien, \nstehe fest, dass die von § 2 Abs. 1 SüwV Kan i.V.m. Nr. 1 der dazugehörigen Anlage \ngeforderte Untersuchung von jährlich 10 % des gesamten Kanalisationsnetzes des \nEinleiters seit dem 1. Januar 1996 auf keinen Fall erreicht werde.\n\n8\n\nAm 5. August 2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.\n\n9\n\nZur Begründung der Klage trägt sie in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens \nim Wesentlichen vor, aufgrund späterer Befahrungen habe sich herausgestellt, dass \nihr Kanalnetz unter Abzug des Druckrohrleitungssystems nur 16,8 km umfasse, \nwovon bis Ende 2000 8,8 km gemäß SüwV Kan untersucht worden seien, was einer \nQuote von etwa 52,3% entspreche. Die ursprünglich angegebene Kanallänge habe \nauf einer bestmöglichen Schätzung der Klägerin beruht. Außerdem sei aufgrund der \nkatastermäßigen Erfassung der klägerischen Grundstücksfläche im Jahr 2002 die \nmaßgebliche befestigte Fläche nur mit insgesamt ca. 14 ha anzugeben. Die Flächen \nund Kanalstrecken der benachbarten Gesellschaften seien nicht zu berücksichtigen. \nSie - die Klägerin - könne nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass sie \nberechtigt sei, die an der Grundstücksgrenze von den - selbst \nabwasserbeseitigungspflichtigen - Nachbarfirmen übernommenen Abwässer über ihr \nordnungsgemäß untersuchtes Kanalnetz fortzuleiten. Sie trage dafür Sorge, dass sie \nan der Grundstücksgrenze nur für die Fortleitung zugelassenes Abwasser \nübernehme. Für den Zustand auf den Nachbargrundstücken könne sie jedoch nicht \nzur Verantwortung gezogen werden. Dies zeige zum einen bereits der Begriff \n„Selbstüberwachung\", zum anderen verdeutliche dies auch § 2 Abs. 1 SüwV Kan, \nder die Überwachungspflichten nur an den „Betreiber\" des Kanalisationsnetzes \nrichte. Das Kanalisationsnetz eines Betreibers ende daher vor Übergabe des \nAbwassers an einen anderen Abwasserbeseitigungspflichtigen, wie es sich nunmehr \nausdrücklich aus Ziff. 1.2 des ministeriellen Runderlasses über die Anforderungen an \ndie Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren vom 26. Mai 2004 ergebe. Auch \n§ 59a Abs. 1 LWG NRW n.F. stelle nunmehr ausdrücklich klar, dass im Fall der \nindirekten Einleitung von Abwasser in private Kanalisationsnetze zwischen dem \nVerantwortungsbereich des Direkteinleiters und des Nutzungsberechtigten des \nangeschlossenen Grundstücks zu trennen sei. Ferner betrieben die Klägerin und die \nBeigeladene keine öffentliche Niederschlagsentwässerung i.S.d. von dem Beklagten \nzitierten ministeriellen Runderlasse. Schließlich beruhe die SüwV Kan nicht auf § 18 \nb Abs. 1 WHG und § 57 Abs. 1 LWG NRW, welche in § 73 Abs. 2 LWG NRW allein \nzitiert seien.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 28. \nJanuar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 7. Juli 2004 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr trägt ergänzend zu den Gründen der angefochtenen Bescheide im \nWesentlichen vor, er halte die im Widerspruchsbescheid gemachte Aussage - die \nAbgabebefreiung scheitere auch daran, dass die Untersuchungsquote in dem von \nder Klägerin betriebenen Kanalnetz nur 46,8 % betrage - nicht mehr aufrecht. Dies \nändere jedoch am Gesamtergebnis - Versagung der Abgabebefreiung - nichts, weil \nbei der Prüfung der Anforderungen der SüwV Kan das gesamte Kanalnetz zu \nbetrachten sei, welches gemäß Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 des ministeriellen Runderlasses \nüber die Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im \nTrennverfahren vom 4. Januar 1988 alle miteinander verbundenen Kanäle oberhalb \neiner Einleitungsstelle bildeten, wobei gemäß Ziff. 1 Abs. 3 Satz 2 die \nnachstehenden Anforderungen grundsätzlich auch auf die private Niederschlagsent-\nwässerung von gewerblichen Flächen im Trennsystem anzuwenden seien. Zudem \nwerde in Ziff. 1.3 des ministeriellen Runderlasses über die Anforderungen an die \nöffentliche Niederschlagsentwässerung im Mischverfahren vom 3. Januar 1995 defi-\nniert, dass das Kanalisationsnetz von der Gesamtheit der Kanäle und den mit diesen \nin funktionellem Zusammenhang stehenden Sonderbauwerken (wie z.B. \nPumpwerken, Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufbecken) gebildet werde und bei \nder letzten Regenentlastung vor Übergabe des Abwassers an die zentrale \nAbwasserbehandlung ende. Dagegen stammten der von der Klägerin zitierte \nministerielle Runderlass sowie § 59 a Abs. 1 LWG NRW n.F. aus dem Jahr 2004 \nbzw. 2005 und seien daher auf das hier streitige Veranlagungsjahr 2001 nicht \nanwendbar. Damit gehörten vorliegend zum gesamten Kanalnetz aber auch \nsämtliche Kanalstrecken der Beigeladenen und der Fa. B. , die bisher jedoch nicht \ni.S.d. SüwV Kan untersucht worden seien, so dass sich ein Untersuchungsumfang \nvon 43,9 % ergebe, der weit unter dem erforderlichen Untersuchungsumfang von 50 \n% liege. Schließlich knüpfe die Abwasserabgabenpflicht allein an den Ein-\nleitungstatbestand an, den die Klägerin unzweifelhaft erfülle, so dass sich auch die \nPrüfung der Befreiungsvoraussetzungen auf das gesamte hinter der Einleitungsstelle \nbefindliche Kanalisationssystem beziehen müsse.\n\n15\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n16\n\nSie nimmt im Wesentlichen auf das Vorbringen der Klägerin Bezug. Im Übrigen \nsei nach § 73 Abs. 2 LWG NRW nur auf die Misch- und Niederschlagswasser-, nicht \naber auch auf die Schmutzwasserkanäle abzustellen. Ihr eigenes Misch- und Nieder-\nschlagswasserkanalnetz habe am 31. Dezember 2000 insgesamt 2,591 km betragen \nund sei bislang nicht mittels Kanalfernsehuntersuchung oder Begehung erstmals \nerfasst worden i.S.d. Nr.1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 SüwV Kan.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.\n\n20\n\nDie Festsetzung der Abwasserabgabe durch den Beklagten gegenüber der \nKlägerin für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser aus dem Auslass \nE1 in den Rhein im Veranlagungsjahr 2001 in dem Bescheid vom 28. Januar 2003 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2004 in Höhe von 10.951,74 \nEUR ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n21\n\nRechtsgrundlage für diese Veranlagung sind §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2, 7 \nAbs. 1 Satz 2, 9 Abs. 1 u. Abs. 4 Satz 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes über Abgaben für \ndas Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 13. September 1976 in der hier \nmaßgeblichen Fassung von Art. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom \n7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der \nMeeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von \n1972 vom 25. August 1998 (Abwasserabgabengesetz - AbwAG). Nach diesen \nVorschriften ist hier die Abgabe in dem zuvor genannten Umfang zutreffend \nfestgesetzt worden. Insbesondere ist die Veranlagung von insgesamt 17 ha \nbefestigten gewerblichen Flächen der Klägerin, der Beigeladenen und der Fa. B. \nnicht zu beanstanden, weil nach §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 9 Abs. 1 AbwAG alle befestigten \ngewerblichen Flächen heranzuziehen sind, von denen Niederschlagswasser über \neine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet wird. Vorliegend leitete die Klägerin aber \nauch das auf den befestigten gewerblichen Flächen der Beigeladenen und der Fa. \nB. anfallende Niederschlagswasser zunächst über deren und dann ihre eigene \nnichtöffentliche Kanalisation gemäß § 2 Abs. 2 1. Hs. AbwAG ein, da sie dieses \nNiederschlagswasser über ihre Abwasserbehandlungsanlage unmittelbar in den \nRhein verbrachte. Eine Beschränkung der Abgabepflicht auf von eigenen befestigten \ngewerblichen Flächen gesammeltes und eingeleitetes Niederschlagswasser lässt \nsich §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 9 Abs. 1 AbwAG nicht entnehmen.\n\n22\n\nSo bereits: OVG NRW, Urteil vom 27.5.2003 - 9 A 3415/99 \n-, NWVBl. 2004, S. 56 f..\n\n23\n\nVielmehr normiert § 64 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995, zuletzt geändert \ndurch Art. 4 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-\nBodenschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000 \n(Landeswassergesetz - LWG) sogar ausdrücklich, dass der Einleiter von Abwasser \naus einer Abwasserbehandlungsanlage außer für seine Einleitung auch an Stelle \nDritter für die Einleitungen von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation \nabgabepflichtig ist, sofern aus ihr Niederschlagswasser ganz oder teilweise seiner \nAbwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.\n\n24\n\nDarüber hinaus kam eine Abgabefreiheit gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG nicht in \nBetracht. Nach dieser Regelung können die Länder bestimmen, unter welchen \nVoraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil \nabgabefrei bleibt. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG bleibt die Einleitung von \nNiederschlagswasser (§ 7 des Abwasserabgabengesetzes) auf Antrag abgabefrei, \nwenn neben weiteren - kumulativ zu erfüllenden - Voraussetzungen die Anlagen zur \nBeseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht \nkommenden Regeln der Technik nach § 18b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes \n(WHG) und § 57 Abs. 1 LWG entsprechen. Bei der Festsetzung der Abwasserab-\ngabe nach § 73 Abs. 2 LWG ist gemäß § 73 Abs. 4 LWG von den Verhältnissen am \n30. Juni des Kalenderjahres auszugehen.\n\n25\n\nVorliegend entsprach das gesamte Niederschlagswasserkanalisationsnetz der \nKlägerin, der Beigeladenen und der Fa. B. am 30. Juni 2001 nicht den durch den \nRunderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) \nNRW vom 3. Januar 1995 - IV B 6 - 031 002 0201 (RdErl. „Betrieb\") nach § 57 Abs. 1 \nLWG als allgemein anerkannte Regeln der Abwassertechnik eingeführten und \nbekannt gemachten Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung für die in § \n58 Abs. 1 LWG angeführten Kanalisationsnetze. Gemäß Ziff. 2 Satz 1 RdErl. \n„Betrieb\" sind nämlich die Bauwerke eines Kanalisationsnetzes, zu denen gemäß \nZiff. 1 1. Spiegelstrich RdErl. „Betrieb\" insbesondere Kanäle und Schächte gehören, \nregelmäßig oder nach Bedarf entsprechend den Ergebnissen der nach § 2 der - am \n1. Januar 1996 in Kraft getretenen - Verordnung zur Selbstüberwachung von \nKanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem vom 16. Januar 1995 (Selbst-\nüberwachungsverordnung Kanal - SüwV Kan) durchzuführenden Untersuchungen zu \nbetreiben und zu unterhalten. Damit ist aber § 2 SüwV Kan - mittelbar - über Ziff. 2 \nSatz 1 RdErl. „Betrieb\" ebenfalls als allgemein anerkannte Regel der Abwasser-\ntechnik i.S.d. § 57 Abs. 1 LWG eingeführt worden. Dies rechtfertigt sich auch daraus, \ndass die nach der Anlage zu Ziff. 2 Satz 2 RdErl. „Betrieb\" vom Betreiber eines \nKanalisationsnetzes an den einzelnen Bauwerken durchzuführenden Betriebs- und \nUnterhaltungsmaßnahmen auf den Ergebnissen der gemäß § 2 SüwV Kan \ndurchzuführenden Untersuchungen aufbauen und an diese inhaltlich anknüpfen.\n\n26\n\nSo bereits die erkennende Kammer im rechtskräftigen Urteil \nvom 12.08.2003 - 14 K 273/01 -; ebenso VG Minden, Urteil vom \n25.02.2004 - 11 K 5118/03 -, bestätigt durch das OVG NRW mit \nBeschluss vom 31.01.2006 - 9 A 1841/04 -.\n\n27\n\nGemäß § 2 Abs. 1 SüwV Kan hat jedoch der Betreiber eines Kanalisationsnetzes \ndie Kanalisationsnetze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SüwV Kan, zu denen auch die \nKanalisationsnetze für die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen \nFlächen, die größer als drei Hektar sind, gehören, auf Zustand und \nFunktionsfähigkeit selbst zu \nüberwachen, wobei sich die zu beobachtenden Einrichtungen, der Prüfungsumfang \nund die Häufigkeit der Prüfung aus der Anlage ergeben. Nach Nr. 1 der Anlage zu § \n2 Abs. 1 SüwV Kan sind (ab Inkrafttreten der SüwV Kan) unter anderem zur \nerstmaligen Erfassung des Zustandes der Kanäle (einschließlich der Einbindungen \nder Anschlusskanäle) jährlich 10 % der Kanäle, d.h. das gesamte Kanalnetz \ninnerhalb von 10 Jahren, mittels Kanalfernsehuntersuchung oder Begehung zu \nprüfen; dabei werden Untersuchungen seit 1989 angerechnet.\n\n28\n\nDiesen Anforderungen aus § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG i.V.m. Ziff. 2 Satz 1 RdErl. \n„Betrieb\" i.V.m. § 2 Abs. 1 SüwV Kan u. Nr. 1 der Anlage zur SüwV Kan genügte das \ngesamte Niederschlagswasserkanalisationsnetz der Klägerin, der Beigeladenen und \nder Fa. B. am 30. Juni 2001 nicht. Denn an diesem Stichtag war nach den zuvor \nzitierten Vorschriften zu verlangen, dass vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember \n2000 der Zustand von 50 % des gesamten Niederschlagswasserkanalisationsnetzes \nder Klägerin, der Beigeladenen und der Fa. B. mittels Kanalfernsehuntersuchung \noder Begehung erstmals erfasst wurde. Nach eigenen Angaben der Klägerin und der \nBeigeladenen sind aber am 31. Dezember 2000 lediglich 47,94 % (= 8,24105 km) \nder von ihnen und der Fa. B. zu diesem Zeitpunkt betriebenen Regen- und \nMischwasserkanäle mit einer Gesamtlänge von 17,191 km entsprechend § 2 Abs. 1 \nSüwV Kan u. Nr. 1 der Anlage zur SüwV Kan erstmalig untersucht worden.\n\n29\n\nDabei sind im Rahmen dieser Betrachtung lediglich die Regen- und \nMischwasser-, nicht aber auch die Schmutzwasserkanäle in den Blick zu nehmen, \nweil dadurch, dass § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG ausdrücklich auf die „Anlagen zur \nBeseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb\" (Unterstreichung durch \ndas Gericht) abstellt, deutlich wird, dass allein die für \nNiederschlagswasserbehandlungsanlagen in Betracht kommenden Regeln der \nTechnik nach § 18b Abs. 1 WHG und § 57 Abs. 1 LWG eingehalten werden müssen.\nSo bereits: OVG NRW, Urteil vom 27.5.2003 - 9 A 3415/99 -, \nNWVBl. 2004, S. 56 f..\n\n30\n\nZudem geht das Gericht mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, dass nur \ndurch die am 31. Dezember 2000 betriebenen Regen- und Mischwasserkanäle der \nKlägerin, der Beigeladenen und der Fa. B. Niederschlagswasser von deren \nbefestigten gewerblichen Flächen beseitigt wurde, die Schmutzwasserkanäle mithin \nnicht der Niederschlagswasserbeseitigung dienten.\n\n31\n\nSchließlich ist vorliegend auch das gesamte Niederschlagswasserkanalisations-\nnetz der Klägerin, der Beigeladenen und der Fa. B. zu betrachten. Denn § 7 Abs. 2 \nAbwAG und § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG knüpfen die Abgabefreiheit daran, dass die \nAnlagen zur Beseitigung des eingeleiteten Niederschlagswassers und deren Betrieb \nden dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18b Abs. 1 WHG und \n§ 57 Abs. 1 LWG entsprechen. Zu diesen Anlagen gehören jedoch sämtliche \nAnlagen, die bis zur Einleitung des - mit anderem Abwasser vermischten - \nNiederschlagswassers in ein Gewässer zwischengeschaltet sind, also insbesondere \ndas gesamte Niederschlagswasserkanalisationsnetz vor der Einleitungsstelle.\n\n32\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 20.4.2004 - 9 A \n3750/02 -, KStZ 2004, S. 152 f.; Honert / Rüttgers / Sanden, \nKommentar zum LWG, 4. Aufl. 1996, § 64 Rdnr. 4 a.E..\n\n33\n\nDiese „Gesamtbetrachtung\" bei der Abgabefreiheit korrespondiert auch mit der \nzuvor getroffenen Feststellung, dass bei der Abgabefestsetzung nach §§ 7 Abs. 1 \nSatz 2, 9 Abs. 1 AbwAG alle befestigten gewerblichen Flächen heranzuziehen sind, \nvon denen Niederschlagswasser über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet \nwird. Dagegen ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 2 AbwAG \nund des § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG nicht Voraussetzung für die Abgabefreiheit, dass \nder Einleiter die Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen selbst betreibt. Etwas \nanderes ergibt sich auch weder aus den §§ 58 Abs. 1 Satz 1, 59a Abs. 1, 61 Abs. 1 \nSatz 1 LWG n.F. noch aus der SüwV Kan noch aus dem RdErl. „Betrieb\" sowie den \nweiteren von den Beteiligten zitierten ministeriellen Runderlassen. Alle diese Vor-\nschriften enthalten nämlich schon keine Bestimmung des Begriffs der „Anlagen zur \nBeseitigung des Niederschlagswassers\" in § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG und gehören \nnicht dem Abwasserabgabenrecht, sondern dem Wasserrecht an, welches dem \nAnlagenbetreiber Ordnungspflichten auferlegt, während jedoch im Ab-\nwasserabgabenrecht - wie § 9 Abs. 1 AbwAG und § 64 Abs. 2 LWG zeigen - allein \nan die Einleiterstellung angeknüpft wird. Darüber hinaus sind die SüwV Kan und die \nministeriellen Runderlasse als untergesetzliche Vorschriften an den Inhalt des ge-\nsetzlichen Tatbestandes in § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG gebunden.\n\n34\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 20.4.2004 - 9 A \n3750/02 -, KStZ 2004, S. 152 f..\n\n35\n\nIm Übrigen folgt aus Ziff. 1 12. Spiegelstrich RdErl. „Betrieb\" sowie § 4 Abs. 1 \nSatz 1 u. Satz 2 12. Spiegelstrich SüwVKan, dass zu den Bauwerken eines \nKanalnetzes insbesondere Übergabepunkte zwischen verschiedenen Betreibern \ngehören und somit ein Kanalnetz durchaus mehrere Betreiber haben kann. Der \ndemnach bestehenden Möglichkeit, dass dem Einleiter die Abgabefreiheit versagt \nwird, weil der - personenverschiedene - Betreiber eines Teils des Kanalnetzes, aus \nwelchem Niederschlagswasser miteingeleitet wird, hinsichtlich dieses Teils die \nentsprechenden Regeln der Technik nicht eingehalten hat, kann dadurch Rechnung \ngetragen werden, dass in der Miteinleitungsvereinbarung für einen solchen Fall die \nÜbernahme der Abwasserabgabe durch diesen Betreiber vorgesehen wird. Dies ist \nvorliegend in Nr. 4. der „2. Nachtragsvereinbarung betr. Abwasserbeseitigung\" \nzwischen der Klägerin und der Beigeladenen von Mai 2006 auch geschehen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 u. 3 VwGO. Der Beigeladenen \nkonnten keine Kosten auferlegt werden, da sie keinen Antrag gestellt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-12-18/14-k-5713-04","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-12-18/14-k-5713-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267672","retrieved":"2026-07-09 02:36:20.327616+00:00"}}