{"status":"available","doknr":"OLD267761","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1214.11L1825.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"11 L 1825/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.400,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfü-\ngung des Antragsgegners vom 19. Oktober 2006 wieder herzustellen,\n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nBei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nach § 80 Abs. 5 VwGO \nüberwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbu-\nchauf-lage das entgegenstehende Interesse der Antragstellerin, ein Fahrtenbuch \nnicht vor rechts- oder bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens führen zu müs-\nsen.\n\n6\n\nDie Ordnungsverfügung vom 19. Oktober 2006, mit der der Antragstellerin auf-\ngegeben wurde, für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen K - 00 000 \nbzw. für ein Ersatzfahrzeug für die Dauer von 12 Monaten ein Fahrtenbuch zu füh-\nren, verletzt die Antragstellerin bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage \nnicht in ihren Rechten; von der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist vielmehr derzeit \nauszugehen.\n\n7\n\nNach § 31 a StVZO kann die zuständige Verwaltungsbehörde einem Fahrzeug-\nhalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn nach einer Zuwiderhand-\nlung gegen Verkehrsvorschriften der Fahrer nicht festgestellt werden kann. Die Fest-\nstellung des Fahrers ist nicht möglich, wenn alle bei verständiger Beurteilung nötigen \nund zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Art und Umfang der behördli-\nchen Ermittlungstätigkeit können sich dabei an der Erklärung des Fahrzeughalters \nausrichten.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, Buchholz \n442.16 \n§ 31 a StVZO Nr. 12; VGH Mannheim, Beschluss vom 1. Oktober 1992 \n- 10 SZ 173/92 -, NZV 1993, 47.\n\n9\n\nDie Aufklärungsmaßnahmen sind angemessen, wenn die Behörde all das getan \nhat, was in solchen Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führt. Dabei ist sie nach \npflichtgemäßem Ermessen nur zu sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur \nVerfügung stehenden Mittel verpflichtet.\n\n10\n\nBVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 - (JURIS \nDokNr. 576068); Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, Buch-\nholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18, jeweils m. w. N.\n\n11\n\nSie muss nicht alle rechtlich zulässigen und nach den Regeln der Kriminalistik \nerfolgversprechenden Mittel einsetzen, sondern kann sich auf die Maßnahmen be-\nschränken, deren Bedeutung dem aufzuklärenden Verkehrsverstoß bzw. der dro-\nhenden Fahrtenbuchauflage entspricht. Das folgt aus dem Verhältnismäßigkeits-\ngrundsatz, der das im Ordnungswidrigkeitenrecht geltende Opportunitätsprinzip (§ 47 \nAbs. 1 Satz 1 OWiG) auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der zu ergreifenden \nVerfolgungsmaßnahmen steuert.\n\n12\n\nVgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitsgesetz, § 47 Rdnr. 4, 5, § 46 Rdnr. \n10.\n\n13\n\nNach diesen Grundsätzen hat die Ordnungswidrigkeitenbehörde hier \nausreichend ermittelt. Das Ermittlungsverfahren wegen des zugrundeliegenden Ver-\nkehrsverstoßes wurde eingestellt, weil der Fahrer nicht festgestellt werden konnte. \nWeitere Ermittlungen der Behörde waren nicht notwendig, weil die Antragstellerin \nselbst an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht hinreichend mitgewirkt hatte. \nEs ist grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im \nfraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Tut er dies nicht, kommt es auf ein \netwaiges Ermittlungsdefizit nicht an. Dies gilt unabhängig davon, ob ein aussage-\nkräftiges Foto des Fahrers vorliegt.\n\n14\n\nOVG NW, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 8 A 1580/02 -, S 3 des \nUmdrucks.\n\n15\n\nEiner Fahrtenbuchauflage kann deshalb regelmäßig nicht entgegengehalten \nwerden, die Behörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Betroffene selbst an \nder Klärung der Vorgänge - aus welchen Gründen auch immer - nicht ausreichend \nmitgewirkt hat. \n\n16\n\nZu einer angemessenen Ermittlungstätigkeit gehört zwar regelmäßig auch, den \nHalter von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Tat unverzüglich zu benach-\nrichtigen. Dies muss grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen geschehen, damit der \nHalter noch zurückverfolgen kann, wer das Fahrzeug geführt hat und damit der Fah-\nrer noch zeitnah Entlastungsgründe geltend machen kann.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1987, Buchholz a. a. O. Nr. 17; \nOVG NW, Urteil vom 28. November 1991 - 13 A 2401/90 -.\n\n18\n\nDiese Zweiwochenfrist ist hier überschritten, da die erste Anhörung erst am 17. Mai \n2006 und damit nahezu drei Wochen nach dem Verkehrsverstoß (28. April 2006) ver-\nsandt worden ist. Dies ist jedoch unerheblich, da die verspätete Anhörung nicht ursäch-\nlich für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen war. Davon ist insbesondere auszugehen, \nwenn - wie hier - ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts Halter des Fahrzeugs ist, mit \ndem die Verkehrszuwiderhandlung begangen worden ist. Denn es liegt ein Organisa-\ntionsverschulden der Antragstellerin vor, da sie als Kaufmann im Sinne des Handels-\nrechts nach §§ 6 Abs. 1, 238 Abs. 1, 257 HGB verpflichtet ist, Bücher zu führen und über \nlange Zeit aufzubewahren, aus denen sich die Entstehung und Abwicklung der Ge-\nschäftsvorgänge ergibt. Im Hinblick hierauf entspricht es sachgerechtem kaufmänni-\nschem Verhalten, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren (etwa auch \num belegen zu können, welche Fahrten von Mandanten oder Privatfahrten waren). Es \nkann deshalb unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rück-\nsicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten zu rekon-\nstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Die Behörde \nkonnte daher voraussetzen, dass die Antragstellerin den Fahrer auch deutlich nach Ver-\nstreichen der Zwei-Wochen-Frist noch benennen konnte.\n\n19\n\nVgl. zu Vorstehendem insgesamt OVG NW, Urteil vom 31. März 1995 \n- 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335 ff.\n\n20\n\nDie Antragstellerin hat jedoch die genannten Vorkehrungen nicht getroffen, wie \nsich aus ihren Ausführungen in der Antragsschrift (Bl. 2 der Beiakte Heft 1) ergibt: \nSie hat darin vorgetragen, dass das Fahrzeug regelmäßig von Mitarbeitern benutzt \nwerde, was jedoch nicht nachgehalten werde. Wegen des schlechten Fotos sei es \nzudem unmöglich, den Fahrer aus diesem Benutzerkreis von mehreren Personen \nherausfinden zu können. Damit hat sie nicht ausreichend mitgewirkt, vielmehr \neingeräumt, dass sie keine Aufzeichnungen führe, die ihr eine spätere Identifizierung \ndes Fahrers ermöglichen würden. Sie hat daher auch nur eingewandt, dass ihr bei \nrechtzeitiger Benachrichtigung die Fahrerfeststellung „möglicherweise\" gelungen \nwäre. Unabhängig hiervon ist das Foto aber so deutlich, dass eine Identifizierung des \nFahrers jedenfalls nicht ausgeschlossen erschien. In diesem Sinne hat sich bei der \nörtlichen Ermittlung durch den Ordnungsdienst der Stadt Köln am 06. Juli 2006 auch \nder befragte Mitarbeiter der Personalabteilung der Antragstellerin geäußert: er \nkonnte anhand des Fotos nämlich eindeutig feststellen, dass es sich bei dem Fahrer \nnicht um einen Mitarbeiter der Antragstellerin handelte. Vielmehr sei dies ein Kunde \nder Antragstellerin gewesen; damit erweitert sich der Nutzerkreis der Fahrzeugs \ngegenüber dem in der Antragsschrift bezeichneten Kreis noch einmal erheblich und \nes kann recht nicht hingenommen werden kann, dass bei zukünftigen Verstößen \nerneut darauf verwiesen wird, das Fahrzeug werde von so vielen Nutzern gefahren, \ndass man keinen Überblick habe, weil man auf Aufzeichnungen verzichte. Diesem \nMangel soll gerade das auferlegte Fahrtenbuch abhelfen, damit bei zukünftigen \nVerstößen im Interesse der Verkehrssicherheit der Fahrer noch nochmals unerkannt \nbleibt.\n \nAus dem angefochtenen Bescheid wird auch hinreichend deutlich, dass und warum \nder Antragsgegner eine mangelnde Mitwirkung der Antragstellerin zum Anlass einer \nFahrtenbuchauflage genommen hat. Etwaige Mängel der begründung könnten im \nRahmen des Widerspruchsverfahrens auch im übrigen noch beseitigt werden.\n\n21\n\nEs ist auch nicht unverhältnismäßig, bereits bei einem erstmaligen \nVerkehrsverstoß das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten \naufzugeben. Das Gewicht einer Verkehrszuwiderhandlung kann anhand des \nPunktsystems der Anlage 13 zu der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998, \nBGBl. S. 2214 (früher die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO) \nbemessen werden. Denn die Ziel-\nrichtung des Systems deckt sich mit dem Normzweck des § 31a StVZO, den \nGefahren zu begegnen, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen. Schon die mit \neinem Punkt zu erfassenden Ordnungswidrigkeiten rechtfertigen daher eine \nFahrtenbuchauflage regelmäßig bereits bei erstmaliger Feststellung.\n\n22\n\nVgl. OVG Münster, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NZV 1999, \n439.\n\n23\n\nHier wurde mit einem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts um 34 \nkm/h überschritten. Diese Verkehrsordnungswidrigkeit wäre gemäß Nr. 5.4 der Anlage \n13 zur FeV i.V.m. Nr. 11.3.6 der Tabelle 1c) des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 \nAbs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung - BkatV - sogar mit drei Punkten im \nVerkehrszentralregister zu ahnden gewesen und ist deshalb von so erheblichem \nGewicht, dass eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten gerechtfertigt ist. Sonstige \nBesonderheiten des Einzelfalls, die ausnahmsweise ein Abweichen von der \nFahrtenbuchauflage geböten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es bedarf \ninsoweit auch nicht des Hinzutretens weiterer Umstände, wie z. B. einer unklaren \nVerkehrslage oder einer konkreten Gefährdung. \n\n24\n\nOVG NRW, Beschluss vom 09. November 2006 - 8 B 2172/06 -, S. 6 des \nAbdrucks m.w.N.\n\n25\n\nIm Hinblick darauf ist ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht \nersichtlich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Fahrtenbuch keine \nStraffunktion besitzt, sondern - wie bereits ausgeführt - nur sicherstellen soll, dass im \nInteresse der Verkehrssicherheit die Ermittlung des Fahrers bei zukünftigen \nVerstoßen ohne weiteres möglich ist und nicht nochmals an der mangelnden \nMitwirkung des Halters bei der Ermöglichung der Fahrerfeststellung scheitert.\n\n26\n\nEs besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 \nAbs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. \n\n27\n\nAuf eine konkrete Wiederholungsgefahr kommt es schon in § 31 a StVZO nicht \nan. Denn § 31 a StVZO begnügt sich mit einer abstrakten Wiederholungsgefahr, die \nersichtlich daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des \nVerkehrsverstoßes anonym geblieben ist. Diese abstrakte Wiederholungsgefahr \nbesteht auch im Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss eines \nRechtsmittelverfahrens und erfordert deshalb regelmäßig, dass auch schon in \ndiesem Zeitraum das Fahrtenbuch geführt wird.\n\n28\n\nDaneben ist auch die spezialpräventive Funktion einer Fahrtenbuchauflage zu \nberücksichtigen. Das Führen eines Fahrtenbuchs fördert nicht nur die Ermittlung be-\ngangener Verkehrsverstöße, sondern trägt dazu bei, dass etwaige Verstöße künftig \nunterbleiben. Denn es wirkt sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrers aus, \nwenn er damit rechnen muss, für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen \nzu werden. Gerade mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit ist es besonders wichtig, \ndass das Fahrtenbuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem nicht \ngeahndeten Verkehrsverstoß geführt wird.\n\n29\n\nVgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 17.11.1997 -10 S 2113/97-, NZV \n1998, 126-127.\n\n30\n\nInsofern gehört § 31 a StVZO zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von \nGefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter das besondere öffentliche \nVollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse \nam Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt. Dadurch wird zwar im Einzelfall eine \nAbwägung zwischen den Beteiligteninteressen nicht entbehrlich, diese beschränkt \nsich aber im wesentlichen auf die Prüfung, ob nicht ausnahmsweise mit Rücksicht \nauf die besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich \nist als im Normalfall.\n\n31\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 14.03.1995 - 25 B 98/95 -, NVwZ 1995, \nS. 1027; VGH Mannheim, a. a. O. \n\n32\n\nSolch ein Ausnahmefall ist hier nicht erkennbar. Da das Führen eines \nFahrtenbuchs für die Antragstellerin auch keine allzu schwerwiegende Belastung mit \nsich bringt und über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene \nBelästigung nicht hinausgeht, \n\n33\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 13.06.2002 - 8 B 807/02 -, S. 3 der \nAusfertigung,\n\n34\n\nüberwiegt nach alledem das öffentliche Vollziehungsinteresse das private \nInteresse der Antragstellerin, zunächst von der Führung des Fahrtenbuchs verschont \nzu bleiben. \n\n35\n\nAuch hinsichtlich des Gebührenbescheides sind Gründe, die zu seiner \nRechtswidrigkeit führen würden, nicht erkennbar. Für die Anordnung zum Führen \neines Fahrtenbuchs (einschließlich der Prüfung der Eintragung) ist nach Ziffer 252 \nder Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26. Juni \n1970, BGBL I S. 865, ber. S. 1285 in der derzeit gültigen Fassung vom 14. August \n2005, BGBl. I S. 2412, eine Rahmengebühr von 21,50 - 93,10 EUR vorgesehen. \nZwar liegt die festgesetzte Gebühr von 93 EUR am oberen Rand dieses Rahmens; \ndies hat der Antragsgegner im angefochtenen Gebührenbescheid jedoch mit der \nNotwendigkeit der Überprüfung des Fahrtenbuchs durch einen \nAußendienstmitarbeiter begründet. Diese Erwägung erscheint plausibel; weitere \nsubstantiierte Einwendungen zur Höhe der Gebühr sind nicht geltend gemacht.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \naus §§ 13 Abs. 1 und 20 GKG. Dabei legt die Kammer für jeden Monat der \nFahrtenbuchauflage einen Wert von 400,00 Euro zugrunde ( vgl. Ziffer 46.13 des \nStreitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.) \nund bemisst den Streitwert des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Hälfte dieses \nBetrages.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267761","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-12-14/11-l-1825-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267761","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267761","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-12-14/11-l-1825-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267761","retrieved":"2026-07-09 02:36:27.818765+00:00"}}