{"status":"available","doknr":"OLD267866","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1212.7K9015.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-12-12","aktenzeichen":"7 K 9015/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt er-\nklärt haben (Auflagen A.13, A.14, A.15, A.17, A.18, A.20 sowie die Fristen zur Um-\nsetzung der Auflagen), wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage ab-\ngewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens betreffend die Auflage A.13 sowie \ndie Fristen zur Umsetzung der Auflagen ganz und im Hinblick auf die Auflagen A.17 \nund A.18 zur Hälfte. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte darf \ndie Vollstreckung durch den anderen Beteiligten durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in dersel-\nben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAm 7. April 1978 zeigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin das streitgegen-\nständliche Arzneimittel gemäß Artikel 3 § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung \ndes Arzneimittelrechts (AMNG) beim Bundesgesundheitsamt mit insgesamt 20 wirk-\nsamen Bestandteilen und Anwendungsgebieten im Bereich von Magen- und Darm-\nbeschwerden an.\n\n3\n\nNach Stellung eines Antrages auf Verlängerung der Zulassung im Dezember \n1989 wurde am 18. Februar 1994 der sogenannte Langantrag gestellt. In der geän-\nderten Zusammensetzung war nunmehr neben zwei weiteren arzneilich wirksamen \nBestandteilen Kamillenfluidextrakt 1 : 1 enthalten.\n\n4\n\nAm 29. Januar 2001 wurden die Unterlagen entsprechend der 10. AMG-Novelle \neingereicht.\n\n5\n\nMit Änderungsanzeige vom 26. Juni 2001 wurde der Übergang der Zulassung \nauf die Klägerin angezeigt.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 30. Oktober 2003 wurde die Zulassung unter Auflagen er-\nteilt.\n\n7\n\nUnter anderem enthielt der Bescheid die folgende Auflage A.25:\n\n8\n\n„Bestimmung des Kamillenextrakts im FAM/Stabilitätsprüfung\nDer Gehalt an Kamillenöl aus dem Kamillenextrakt im FAM ist zusätzlich, be-\nrechnet über eine geeignete Leitsubstanz (Leitsubstanz „Kamillenöl\" (Levo-\nmenol oder Bisabolol (oxide) o.ä.)) in einer Spanne von +/- 5 % bezogen auf \nden chargenspezifischen Ausgangswert zu spezifizieren und zu prüfen.\"\n\n9\n\nZur Begründung der Auflage wurde ausgeführt, dass wertmitbestimmender, aber \nbesonders instabiler Teil der Kamille die enthaltenen ätherischen Öle seien. Es sei \ndaher erforderlich neben den Flavonoiden auch ein Maß für den Gehalt an ätheri-\nschem Kamillenöl einzuführen.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 5. Dezember 2003 Klage erhoben, die sich zunächst gegen \ndie Auflagen A.9, A.13, A.14, A.15, A.17, A.18, A.20, A.25 sowie gegen die zur Frist-\numsetzung gewährten Fristen gerichtet hat.\n\n11\n\nZur Begründung der Anfechtung der Auflage A.25 trägt sie vor, dass es genüge, \nden Gehalt des Kamillenfluidextrakts im Fertigarzneimittel anhand von einer Leitsub-\nstanz zu bestimmen. Das folge daraus, dass es sich bei dem Extrakt unstreitig um \neinen im Europäischen Arzneibuch (Ph. Eur. 4.03) beschriebenen sogenannten „an-\nderen Extrakt\" handele, der insbesondere nicht auf die wirksamkeitsbestimmenden \nInhaltsstoffe einzustellen sei. Auch aus der Leitlinie der Europäischen Arzneimittel-\nbehörde (EMEA) zur Qualität pflanzlicher Arzneimittel (CPMP/QWP/2819/00 Rev 1 \nvom 30. März 2006) ergebe sich, dass die Verwendung einer einzelnen Leitsubstanz \nausreichend sei. Die Klägerin führe bereits eine Gehaltsbestimmung mit der Leitsub-\nstanz Apigenin-7-Glucosid durch, welche eine Bestimmung des Gehalts an im Kamil-\nlenfluidextrakt enthaltenen Flavonoiden ermögliche. Darüber hinaus werde ein Fin-\ngerprintchromatogramm erstellt.\n\n12\n\nEs sei auch zu berücksichtigen, dass nach dem Arzneibuch der Einsatz unter-\nschiedlicher Kamillearten zulässig sei. Faktisch führe der Einsatz der vorgeschriebe-\nnen Leitsubstanz Bisabolol oder Levomenol jedoch dazu, dass nicht mehr alle Kamil-\nlearten verwendet werden können, weil es auch Arten gebe, in denen entweder \nkaum Bisabolol oder kaum Levomenol vorkomme.\n\n13\n\nMit Apigenin-7-Glucosid werde die Gehaltsbestimmung anhand eines Stoffes \nvorgenommen, der für die beanspruchten Anwendungsgebiete von besonderer Be-\ndeutung sei. Die Kamillenölkomponente sei demgegenüber im Hinblick auf die Wirk-\nsamkeit des Arzneimittels zu vernachlässigen.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben den Rechtsstreit am 29. April 2005 im Hinblick auf die \nFristen zur Umsetzung der Auflagen, am 15. Mai 2006 im Hinblick auf die Auflage \nA.20, am 6. Juni 2006 im Hinblick auf die Auflagen A.14, A.15, A.17 und A.18 und \nam 24. November 2006 im Hinblick auf die Auflage A.13 übereinstimmend für \nerledigt erklärt. Am 4. Dezember 2006 hat das Gericht das Verfahren betreffend die \nAuflage A.9 abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 7 K 5147/06 \nfortgeführt.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,\n\n16\n\nim Bescheid vom 30. Oktober 2003 die Auflage A.25 aufzuheben.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie führt in Ergänzung zur Bescheidbegründung aus, dass die \nArzneibuchmonographie „Kamillenfluidextrakt\" (Ph.Eur. 4.05) einen Mindestgehalt \nvon 0,3 % blauen, ätherischen Öls vorschreibe. Nur bei ausreichendem Gehalt des \nätherischen Öls sei die Wirksamkeit gewährleistet. Der Einsatz einer der genannten \nLeitsubstanzen sei erforderlich, weil die einfacheren Methoden der \nWasserdampfdestillation und der Gravimetrie nicht speziell den Ölanteil des \nKamillenfluidextrakts bestimmen könnten, weil in dem Fertigarzneimittel andere \narzneilich wirksame Bestandteile enthalten seien, die ebenfalls ätherische \nÖlkomponenten enthielten. Auch die von der Klägerin verwandte Methode könne \ndies nicht gewährleisten, weil sie nur wasserlösliche, nicht aber ölhaltige Stoffe \nerfasse.\n\n20\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Kammer konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n23\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt \nhaben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.\n\n24\n\nDie gegen die Auflage A.25 gerichtete, zulässige Anfechtungsklage ist \nunbegründet. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n25\n\nDie angefochtene Auflage findet ihre Rechtsgrundlage in § 105 Abs. 5a Satz 2 \ndes Arzneimittelgesetzes (AMG). Danach können Auflagen auch die Gewährleistung \nvon Anforderungen an die Qualität eines Arzneimittels zum Inhalt haben, es sei \ndenn, dass wegen gravierender Mängel die Zulassung zu versagen ist. \n\n26\n\nDas klägerische Arzneimittel weist in diesem Sinne nicht eine nach den \nanerkannten pharmazeutischen Regeln angemessene Qualität auf. Gemäß § 55 \nAbs. 1 Satz 1 AMG ist eine Sammlung anerkannter pharmazeutischer Regeln über \ndie Qualität und Prüfung von Arzneimitteln u. a. im Arzneibuch enthalten. Darüber \nhinaus können sich entsprechende Erkenntnisse aus gemeinschaftsrechtlichen \nLeitlinien ergeben. Diese genießen zwar keine unmittelbare rechtliche \nBindungswirkung. Sie spiegeln aber wieder, was auf europäischer Ebene dem \ngegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht.\n\n27\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25. November 1999 - 5 B \n11.98 -.\n\n28\n\nDas klägerische Arzneimittel genügt nicht den sich aus dem Europäischen \nArzneibuch in Verbindung mit der Leitlinie CPMP/QWP/2819/00 Rev 1 ergebenden \nAnforderungen an die Stabilität von Arzneimitteln. Wegen der zum Teil großen \nAnzahl von Inhaltstoffen in pflanzlichen Arzneimitteln wird im Rahmen der \nStabilitätsprüfungen ein Stabilitätsnachweis, der jeden einzelnen Inhaltsstoff erfasst, \nnicht verlangt. Die bereits zitierte Leitlinie CPMP/QWP/2819/00 Rev.1, die in den hier \nrelevanten Passagen mit ihrer Vorfassung CPMP/QWP/2819/00 vom 26. Juli 2001 \nübereinstimmt, führt unter Punkt 7 (Kontrollprüfungen am pflanzlichen Arzneimittel) \nvielmehr aus, dass bei pflanzlichen Stoffen oder pflanzlichen Zubereitungen mit \nbekannten wirksamkeitsbestimmenden Inhaltsstoffen diese spezifiziert und quantita-\ntiv bestimmt werden müssen. Demgegenüber soll in Fällen, in denen die \nwirksamkeitsbestimmenden Inhaltsstoffe nicht bekannt sind - um einen solchen \nhandelt es sich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten bei dem \nKamillenfluidextrakt - die Spezifikation die Verwendung von Leitsubstanzen \nbeinhalten. Eine Begrenzung auf eine einzige Leitsubstanz, wie sie die Klägerin \nanführt, ist weder der Leitlinie noch der ebenfalls von der Klägerin zitierten Extrakt-\nMonographie des Europäischen Arzneibuchs (Ph.Eur. 4.03) zu entnehmen.\n\n29\n\nWelche und wie viele Leitsubstanzen zu verwenden sind, lässt die Leitlinie an \ndieser Stelle offen. Im Hinblick auf die Stabilität von Arzneimitteln schreibt die \nLeitlinie unter Punkt 8 vor, dass neben der Stabilität der wirksamkeitsbestimmenden \nInhaltsstoffe auch die Stabilität sonstiger Inhaltsstoffe soweit wie möglich gezeigt \nwerden solle. Ohne abschließend beurteilen zu müssen, welchen Umfang diese \nerweiterte Stabilitätsprüfung einzunehmen hat, steht zur Überzeugung der Kammer \njedenfalls fest, dass solche Stoffe, die nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand \neinen wesentlichen, im Sprachgebrauch der Beklagten „wertmitbestimmenden\" \nBestandteil bilden, zu erfassen sind. Das trifft vorliegend auf das in der Kamille \nenthaltene ätherische Öl zu. Der besondere Wert des ätherischen Öls der Kamille im \nKamillenfluidextrakt ergibt sich insoweit mehrfach aus dem Europäischen \nArzneibuch. Die Monographie „Kamillenfluidextrakt\" (Ph. Eur. 4.05) nennt in der \nDefinition des Kamillenfluidextrakts einzig das enthaltene blaue, ätherische Öl als \nBestandteil mit Mindestmenge. Die Monographie „Kamillenblüten\" (Ph.Eur. 4.06) \nnennt als Gehalt neben dem blauen, ätherischen Öl das Gesamt-Apigenin-7-\nGlucosid und betont somit die Bedeutung dieser beiden Komponenten. In ähnlicher \nWeise nennt auch die Monographie „Matricariae flos\" (Kamillenblüten) der \nKommission E (BAnz. vom 5. Dezember 1984) als Bestandteile das ätherische Öl \nsowie die Flavonoide.\n\n30\n\nEs ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Gehaltsbestimmung des Anteils an \nätherischem Öl eine übertriebene Förmelei darstellt, etwa weil die Stabilität auch \ndieses Inhaltsstoffs durch die Stabilität der von der Klägerin anhand der Leitsubstanz \nApigenin-7-Glucosid untersuchten Flavonoide indiziert würde. Das Gegenteil ist der \nFall. Der Anteil ätherischen Öls stellt sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der \nBeklagten als besonders instabil dar und wird mangels Wasserlöslichkeit des Öls \nnicht von den klägerischen Untersuchungsmethoden erfasst.\n\n31\n\nDie in der angefochtenen Auflage exemplarisch genannten Leitsubstanzen \nBisabolol und Levomenol sind auch zur Gehaltsbestimmung geeignet. Richtig ist \nzwar der klägerische Einwand, dass nicht jede einzelne dieser Substanzen für jede \nan sich zulässige Kamilleart geeignet ist, weil bestimmte Kamillearten kaum \nBisabolol oder kaum Levomenol enthalten. Unstreitig ist aber für jede Kamilleart \nentweder die eine oder die andere Leitsubstanz zur Durchführung der \nStabilitätsprüfung geeignet. Soweit die Klägerin verschiedene Kamillearten flexibel \neinsetzen möchte, wird sie auch die Leitsubstanzen flexibel einzusetzen haben, was \nnach dem Auflagentext nicht unzulässig ist und aus Sicht des Gerichts nicht \nunverhältnismäßig erscheint.\n\n32\n\nSchließlich entspricht die in der Auflage vorgeschriebene Gehaltsspanne von +/- \n5 % dem Regelfall der genannten Leitlinie. Für pflanzliche Zubereitungen, bei denen \ndie wirksamkeitsbestimmenden Inhaltsstoffe nicht bekannt sind, kann zwar auch eine \nGehaltsspanne von +/- 10 % zulässig sein. Das setzte nach dem Wortlaut der \nLeitlinie jedoch eine entsprechende Begründung des Antragstellers voraus, die \nvorliegend nicht erfolgt ist.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt im Hinblick auf die Auflage A.25 aus § 154 Abs. 1 \nVwGO. Im Übrigen entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 \nVwGO die Kosten im tenorierten Umfang zu verteilen, weil die Beklagte im Hinblick \nauf die Fristenregelung und die Auflage A.13 dem klägerischen Anliegen vollständig \nund im Hinblick auf die Auflagen A.17 und A.18 teilweise nachgekommen ist. Im \nHinblick auf die übrigen streitgegenständlichen Auflagen entspricht die getroffene \nEinigung inhaltlich weitgehend den angefochtenen Auflagen, sodass die Klägerin die \nKosten insoweit zu tragen hat.\n\n34\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und \n2 VwGO sowie den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267866","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-12-12/7-k-9015-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267866","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267866","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-12-12/7-k-9015-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267866","retrieved":"2026-07-09 02:36:37.215543+00:00"}}