{"status":"available","doknr":"OLD267978","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1207.13K4947.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"13 K 4947/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt einschließlich der außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, die Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Be-\ntrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstre-\nckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Mutterkonzern der Klägerin entwickelte in den Vereinigten Staaten von Ame-\nrika im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit durch Genveränderungen den gegen den \nMaiswurzelbohrer resistenten Mais MON 863, den die Klägerin zu Futterzwecken \nund zum menschlichen Verzehr nach Europa einführt. Im Rahmen des Verfahrens \nzur Erteilung der hierzu erforderlichen Einfuhrerlaubnis durch die Europäische Kom-\nmission wurde dem seinerzeit zuständigen Robert-Koch-Institut der Beklagten nach \nNachfragen anderer Mitgliedstaaten im Oktober 2003 von der Klägerin im Rahmen \ndes Notifizierungsverfahrens C/DE/02/9 die sog. Rattenfütterungsstudie MSL - 18175 \nübermittelt, die ohne nähere Begründung als „Confidential Business Information\" ge-\nkennzeichnet war.\n\n3\n\nNachdem in Europa, insbesondere in den französischen Medien, diskutiert wur-\nde, dass der Versuch bei den mit dem genveränderten Mais gefütterten Ratten zu \nAuffälligkeiten im Blutbild und organischen Veränderungen geführt habe, beantragte \nder Beigeladene im Mai 2004 beim Robert-Koch-Institut im Hinblick auf die durchge-\nführten Tierversuche unter Hinweis auf das Umweltinformationsgesetz Einsicht in die \nAntragsunterlagen zu MON 863. Die vom Robert-Koch-Institut an diesem Verwal-\ntungsverfahren beteiligte Klägerin sprach sich gegen eine Veröffentlichung der Tier-\nversuchsstudie aus, weil die Studie als Betriebs - und Geschäftsgeheimnis vertrau-\nlich zu behandeln, als solche gekennzeichnet und nur unter dieser Voraussetzung \nüberhaupt übergeben worden sei. Eine Veröffentlichung würde ihre Geschäftsinte-\nressen, insbesondere gegenüber Wettbewerbern auf demselben Gebiet, berühren. \nSie sei zwar Inhaberin eines Patents für das genveränderte Konstrukt MON 863; der \npatentrechtliche Schutz sei jedoch inhaltlich und geografisch lückenhaft und könne \nzudem von Dritten angefochten werden. Eine ausreichende Information der Öffent-\nlichkeit sei zudem durch die von der Klägerin vorgelegte zusammenfassende \n„Supplemental Analysis of Selected Findings on the Rat 90-Day Feeding Study with \nMON 863 Maize Report MSL-18175\" gewährleistet. \n\n4\n\nNachdem der Beigeladene auf entsprechende Nachfrage des nunmehr zuständi-\ngen Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit der Beklagten \nmitgeteilt hatte, dass der Antrag auf Akteneinsicht in die Antragsunterlagen zu MON \n863 trotz Übersendung der Zusammenfassung aufrecht erhalten bleibe, stellte das \nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit Bescheid vom 19. \nMärz 2005 fest, dass die von der Klägerin „im Rahmen des Verfahrens 6788-01-9 als \nAntragsunterlage eingereichte Studie MSL-18175 ... gemäß § 17 a Abs. 1 Satz 3 \nGenTG nicht als vertraulich zu behandeln\" ist.\n\n5\n\nAm 15. April 2005 legte die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein, \nworaufhin die Beklagte auf einen bereits zuvor gestellten Antrag des Beigeladenen \nunter dem 21. April 2005 die sofortige Vollziehung des Bescheides anordnete.\n\n6\n\nEinen Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nihres Widerspruchs lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 9. Juni 2005 - \n13 L 771/05 - ab; die dagegen eingelegte Beschwerde wies das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit \nBeschluss vom 20. Juni 2005 - 8 B 940/05 - zurück.\n\n7\n\nNach dem Abschluss der gerichtlichen Eilverfahren übersandte das Bundesamt \nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dem Beigeladenen eine Kopie der \nRattenfütterungsstudie, die diese zwischenzeitlich auf ihrer homepage im Internet \nveröffentlicht hat.\n\n8\n\nAm 18. August 2005 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Feststellung \nder Rechtswidrigkeit des Bescheides der Beklagten vom 19. März 2005 begehrt. Zur \nBegründung macht sie im wesentlichen geltend, dass sie die begehrte Feststellung \ntrotz der Übersendung der Studie an den Beigeladenen und infolgedessen \neingetretener Erledigung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr \nverlangen könne, weil sie Genehmigungsverfahren für weitere genveränderte \nOrganismen betreibe, darunter allein neun für Maisprodukte, in denen jeweils \nTierfütterungsstudien vorzulegen seien. Es müsse realistisch damit gerechnet \nwerden, dass wiederum Einsicht in diese Unterlagen verlangt und die Beklagte \ndiesem Begehren wieder ohne Rücksicht auf ihr Betriebs - und Geschäftsgeheimnis \nentsprechen werde.\n\n9\n\nDie Klage sei auch begründet, weil die Tierfütterungsstudie als Betriebs- und Ge-\nschäftsgeheimnis einzustufen sei, deshalb nicht ohne ihre Zustimmung bekanntge-\ngeben werden dürfe und der Informationsanspruch des Beigeladenen daher \nzurücktreten müsse. Das Gentechnikgesetz sei insoweit gegenüber dem \nUmweltinformationsgesetz das speziellere Gesetz. Durch die dennoch erfolgte \nHerausgabe der Studie sei sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 und 14 GG verletzt, \nweil die Preisgabe ihres Betriebs - und Geschäftsgeheimnisses unverhältnismäßig \nsei. Dem Informationsinteresse des Beigeladenen und der Öffentlichkeit sei durch die \nVeröffentlichung der zusammenfassenden „Supplemental Analysis\" hinreichend \nRechnung getragen worden. Der von ihr befürchtete Schaden bestehe darin, dass \ndie Tierfütterungsstudie in Genehmigungsverfahren in Drittländern, in denen ein \nausreichender Patentschutz für MON 863 nicht gegeben sei - wie etwa in Taiwan, \nChina und den Philippinen -, von den dortigen Behörden verlangt und von \nMitbewerbern vorgelegt werde, um die erheblichen finanziellen Aufwendungen und \nden Zeitaufwand für die Durchführung der Tierfütterungsstudie zu sparen. Zudem \nbestehe auch in anderen klassischen Maisanbauländern - wie etwa Slowenien, \nSerbien und Kroatien - kein Patentschutz für MON 863. Schließlich könne die Studie \nnicht nur in Verfahren auf Zulassung von MON 863 selbst, sondern auch in anderen \nZulassungsverfahren, etwa für entsprechende Kombinationsprodukte, genutzt wer-\nden. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nfestzustellen, dass der Bescheid des Bundesamtes für \nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 19. \nMärz 2005 rechtswidrig gewesen ist.\n\n12\n\nDie Beklagte bentragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hält die Herausgabe der Rattenfütterungsstudie an den Beigeladenen für \nrechtmäßig und für europarechtlich geboten. Die Klägerin habe den von ihr \nbehaupteten Schaden durch die Herausgabe nicht konkret belegt. Die Studie sei nur \nfür die Zulassung des Konstrukts MON 863 angefertigt worden und daher nicht ohne \nweiteres für andere genveränderte Produkte einsetzbar. Soweit die Klägerin sich auf \ndie Gefahr eines Missbrauchs ihrer Tierfütterungsstudie in Zulassungsverfahren in \nanderen Ländern wegen des lückenhaften Patentrechtsschutzes berufe, sei darauf \nhinzuweisen, dass solche Gefahren nicht sehr realistisch seien. So seien etwa in \nGenehmigungsverfahren in Slowenien Tierfütterungsstudien nicht vorzulegen. Im \nübrigen sei die Tatsache, dass die Einfuhr von MON 863 nach Europa von der \nEuropäischen Kommission zugelassen worden sei, für die von der Klägerin \nbenannten Länder weitaus bedeutsamer als Details der Rattenfütterungsstudie.\n\n15\n\nDer Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung seiner Auffassung, dass es sich bei der Rattenfütterungsstudie \nnicht um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis handele, verweist er im wesentlichen \nauf die Begründung des Beschlusses des OVG NRW im Eilverfahren.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die von den Beteiligten im Eil- und im Hauptsacheverfahren \ngewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Streitakten dieses und des \nEilverfahrens 13 L 771/05 sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nder Beklagten.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie von der Klägerin erhobene Klage ist - sei es als Feststellungsklage nach § 43 \nAbs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), sei es als \nFortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - zulässig. Das für \neine solche Klage erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist unter dem \nanerkannten Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr hinreichend konkret gegeben, \nda die Klägerin als auf dem Gebiet der Gentechnik tätiges Unternehmen damit \nrechnen muss, dass von ihr in anderen gentechnischen Zusammenhängen für die \nZulassung anderer genveränderter Konstrukte durchgeführte Tierfütterungsstudien \nnicht als Betriebs - und Geschäftsgeheimnis respektiert und Dritten preisgegeben \nwerden. \n\n21\n\nDieser Feststellung steht auch nicht entgegen, dass die hier maßgebliche \nVorschrift des § 17 a Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik \n(Gentechnikgesetz - GenTG) in der hier anwendbaren Fassung der \nBekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch \ndas Zweite Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes (2. GenTG-ÄndG) vom \n16. August 2002 (BGBl. I S. 3220) während des laufenden Klageverfahrens durch \ndas Dritte Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes (3. GenTÄndG) vom 17. \nMärz 2006 (BGBl. I S. 534) mit Wirkung vom 23. März 2006 dahingehend geändert \nworden ist, dass vom Schutz des Betriebsgeheimnisses statt (bisher) der \n„Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere schädliche Auswirkungen \nauf die menschliche Gesundheit und die Umwelt\" (nunmehr) ausgenommen ist die \n„Risikobewertung\" und sich das geltend gemachte berechtigte Interesse an der \nbegehrten Feststellung mithin auf auslaufendes Recht bezieht. Denn die Ent-\nscheidung der Frage, ob die Klägerin sich für die angestrebte Geheimhaltung einer \nTierfütterungsstudie mit Erfolg auf den Schutz ihres Geschäfts- und \nBetriebsgeheimnisses berufen kann, ist zukünftig zwar nach einer geänderten \nRechtslage zu beurteilen; die geänderte Fassung unterscheidet sich von der außer \nKraft getretenen Gesetzesfassung aber nicht so grundlegend, dass die Klägerin mit \neiner Entscheidung nach altem Recht in Zukunft unter Geltung des neuen Rechts \nnichts mehr wird anfangen können. Vielmehr betrifft die aufgezeigte Änderung vor \nallem den Wortlaut von § 17 a Abs. 2 Nr. 6 GenTG, während die Unterschiede \ninhaltlich nicht so gravierend sind. Bei oberflächlicher Betrachtungsweise lässt sich \ndie „Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere schädliche \nAuswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt\" als - gegebenenfalls \nnur - Teil der nach neuem Recht vom Geheimnisschutz ausgenommenen \n„Risikobewertung\" auffassen. Es kommt hinzu, dass auch das 3. GenTÄndG der \nUmsetzung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates \nvom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter \nOrganismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates \n(ABl. EG Nr. L 106 S. 1) diente und diese Richtlinie, nach deren Art. 25 Abs. 4 u.a. \n„die Umweltverträglichkeitsprüfung\" nicht vertraulich behandelt werden kann, bei der \nAuslegung des auslaufenden Rechts zu berücksichtigen war. Tatsächlich hat das \nOVG NRW auch in seinem im zugehörigen Eilverfahren ergangenen Beschluss auf \ndiese europäische Richtlinie und schon auf die seinerzeit noch im \nGesetzgebungsverfahren befindliche Novelle zum GenTG, die in dem hier \nmaßgeblichen Punkt des § 17 a Abs. 2 Nr. 6 GenTG nunmehr Gesetz geworden ist, \nabgestellt,\n\n22\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2005 - 8 B \n940/05 - S. 7 f.,\n\n23\n\nund das seinerzeit noch geltende, heute außer Kraft getretene Recht unter \nBerücksichtigung dieser Umstände ausgelegt. Wollte man der Klägerin daher im \nHinblick auf die eingetretene Gesetzesänderung ein berechtigtes \nFeststellungsinteresse absprechen, würde man sie zu Unrecht um die Früchte des \nbisherigen Prozesses bringen.\n\n24\n\nDer Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass ein \nWiderspruchsbescheid bislang nicht ergangen ist. Denn die Klägerin hat am 15. April \n2005 fristgerecht Widerspruch eingelegt und damit den Eintritt der Bestandskraft des \nBescheides vom 19. März 2005 verhindert, so dass die Klage gem. § 75 VwGO als \nsog. Untätigkeitsklage auch dann zulässig wäre, wenn man ein Vorverfahren auch im \nFalle der Erledigung vor Klageerhebung für notwendig halten wollte,\n\n25\n\nvgl. dazu Kopp/Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl., 2005, § 113 Rdnr. \n126.\n\n26\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet.\n\n27\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Verbraucherschutz und \nLebensmittelsicherheit vom 19. März 2005, mit dem dieses Amt festgestellt hat, dass \ndie von der Klägerin als Antragsunterlage eingereichte Studie MSL 18175 nicht als \nvertraulich zu behandeln ist, war rechtmäßig und verletzte die Klägerin daher nicht in \nihren Rechten. Diese Unterrichtung über die getroffene Entscheidung ist nach § 17 a \nAbs. 1 Satz 3 GenTG in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom \n16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur \nÄnderung des Gentechnikgesetzes (2. GenTG-ÄndG) vom 16. August 2002 (BGBl. I \nS. 3220) vorgesehen, wenn die Behörde die Kennzeichnung von Angaben eines \nBetreibers - wie der Klägerin (§ 3 Nr. 7 GenTG) - als Betriebs - oder \nGeschäftsgeheimnis als vertraulich (§ 17 a Abs. 1 Satz 1 GenTG) nach dessen \nAnhörung für unberechtigt hält. Die Voraussetzungen dieser Ermächti-\ngungsgrundlage liegen vor. Die von der Klägerin gem. § 17 a Abs. 1 Satz 1 GenTG \nvorgenommene Kennzeichnung der Rattenfütterungsstudie MSL 18175 als ver-\ntrauliches Betriebs - und Geschäftsgeheimnis war nicht berechtigt, da es sich bei \ndieser Studie nicht um ein vertrauliches Betriebs- und Geschäftsgeheimnis \nhandelt.\n\n28\n\nBei Prüfung dieser Voraussetzungen kann hier unentschieden bleiben, wie der \ngesetzlich nicht näher bestimmte Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu \ndefinieren ist und ob insoweit an das im Wettbewerbsrecht geläufige \nBegriffsverständnis angeknüpft werden kann,\n\n29\n\nvgl. dazu etwa v. Danwitz, Der Schutz von Betriebs - \nund Geschäftsgeheimnissen im Recht der \nRegulierungsverwaltung Deutsches Verwaltungsblatt \n(DVBl.) 2005, S. 597, 600 m.w.Nachw.; OVG NRW, \nBeschluss vom 12. Juli 2004 - 13a D 43/04 -.\n\n30\n\nEbenso kann offenbleiben, ob es der Klägerin - anders als im vorangegangenen \nEilverfahren - gem. § 17 a Abs. 1 Satz 2 GenTG nunmehr gelungen ist, begründet \ndarzulegen, dass eine Verbreitung der von ihr als Betriebs - und Geschäftsgeheimnis \nangesehenen Studie ihr betrieblich oder geschäftlich schaden könnte. Denn die \nStudie fällt unabhängig davon jedenfalls deshalb nicht unter das Betriebs - und \nGeschäftsgeheimnis, weil dieses im Anwendungsbereich des Gentechnikrechts nicht \nuneingeschränkt gilt. Nach § 17 a Abs. 2 GenTG sind nämlich bestimmte Angaben \nvon vornherein vom Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses \nausgenommen; nach § 17 a Abs. 2 Nr. 6 GenTG fällt u.a. nicht unter das Betriebs - \nund Geschäftsgeheimnis die „Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, \ninsbesondere schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die \nUmwelt\". Darum geht es auch hier.\n\n31\n\nDie Rattenfütterungsstudie enthält eine solche Beurteilung. Bei dem \ndurchgeführten Tierversuch geht es zunächst ganz vordergründig um die \nÜberprüfung, ob Ratten, die über 90 Tage mit dem von der Klägerin entwickelten \nMais MON 863 gefüttert werden, sich anders entwickeln als Ratten, die nur mit \nherkömmlichem Mais gefüttert werden, ob Unterschiede zwischen den beiden \nVersuchsgruppen festgestellt werden können, ob diese gegebenenfalls pathogener \nNatur sind. Es kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass die Bewertung der \nErgebnisse des Tierversuchs eine Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, \ninsbesondere schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die \nUmwelt, im Sinne von § 17 a Abs. 2 Nr. 6 GenTG darstellt. Das wird auch von der \nKlägerin nicht in Abrede gestellt, wenn sie meint, dass durch die Veröffentlichung der \nzusammenfassenden „Supplemental Analysis of Selected Findings on the Rat 90-\nDay Feeding Study with MON 863 Maize Report MSL-18175\" und die damit erfolgte \n„Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen\" dem Ausnahmetatbestand des § 17 a \nAbs. 2 Nr. 6 GenTG hinreichend Genüge getan sei.\n\n32\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin erfasst der Begriff der Beurteilung im \nSinne von § 17 a Abs. 2 Nr. 6 GenTG nicht nur eine zusammenfassende Bewertung \nbestimmter vom Betreiber im Zulassungsverfahren unterbreiteter Angaben, hier der \nErgebnisse der Rattenfütterungsstudie, sondern auch das dieser Bewertung \nzugrundeliegende Tatsachenmaterial. Für diese Auslegung spricht schon die \nallgemeine Erkenntnis, dass eine Beurteilung - anders als die zugrundeliegenden \nTatsachen - nahezu notwendig wertende Elemente und damit zwangsläufig eine \nsubjektive Färbung enthält. Schon vom Wortsinn enthält die Beurteilung ein Urteil \nüber bestimmte Tatsachen, indem aus diesen bestimmte Schlüsse gezogen, die \nTatsachen miteinander in Beziehung und gegebenenfalls Prioritäten gesetzt werden. \nAls Akt wertender Erkenntnis muss die Beurteilung im Zusammenhang mit dem \nBeurteiler gesehen werden, seinen Fähigkeiten und fachlichen Kenntnissen, seinen \nWertungen, seinen Interessen und gegebenenfalls auch Vorurteilen. Die Beurteilung \nkann unterschiedlich ausfallen, oft genug ist die Beurteilung nur eine unter mehreren \nverschiedenen, möglicherweise sogar kontroversen. Die „richtige\" Beurteilung kann \nnur durch einen Vergleich der verschiedenen Bewertungen und Schlussfolgerungen \nherausgefunden werden. Aber auch die „Richtigkeit\" nur einer Beurteilung kann \nihrerseits nur beurteilt werden, wenn die gezogenen Schlussfolgerungen auf ihre \nSchlüssigkeit nachvollzogen werden. Das ist wiederum nur möglich, wenn die \nGrundlagen der Schlussfolgerungen, eben das zugrundeliegende Tatsachenmaterial, \nin die Betrachtung einbezogen werden. So gesehen setzt schon der Geset-\nzeswortlaut die Kenntnis der Tatsachen voraus. Das bedeutet zugleich, dass auch \ndiese nicht unter das Betriebs - und Geschäftsgeheimnis fallen.\n\n33\n\nNichts anderes ergibt die Auslegung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck \nvon § 17 a Abs. 2 Nr. 6 GenTG, die erkennbar darin bestehen, die Beurteilung der \nRisiken für die Umwelt im Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen vom \nSchutz des Betriebs - und Geschäftsgeheimnisses auszunehmen und damit \nöffentlich zugänglich zu machen. Soll aber „Geheimniskrämerei\" verhindert werden, \nmuss eine Diskussion der Beurteilung möglich sein, was wiederum - wie dargelegt - \ndie Kenntnis und damit die Offenlegung des Tatsachenmaterials voraussetzt.\n\n34\n\nDas OVG NRW hat zudem im einzelnen dargelegt, dass auch das Europarecht \nzu dieser Auslegung zwingt,\n\n35\n\nBeschluss vom 20. Juni 2005 - 8 B 940/05 -.\n\n36\n\nWenn nämlich die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des \nRates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter \nOrganismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates \n(Abl. L 106, S. 1 ff.) bei der Auslegung des nationalen GenTG'es zu berücksichtigen \nist und nach deren Art. 25 Abs. 4, 3. Spiegelstrich zu den Informationen, die auf \nkeinen Fall vertraulich behandelt werden, die Umweltverträglichkeitsprüfung gehört \nund der Begriff der Umweltverträglichkeitsprüfung in Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie \ndefiniert wird als „Bewertung der direkten oder indirekten, sofortigen oder späteren \nRisiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die mit der absichtlichen \nFreisetzung oder dem Inverkehrbringen von GVO verbunden sein können, und die \ngemäß Anhang II durchgeführt wird,\" wird zweifelsfrei deutlich, dass die Ausnahme \nvom Schutz des Betriebs - und Geschäftsgeheimnisses nach § 17 a Abs. 2 Nr. 6 \nGenTG sich nicht auf die Mitteilung der bloßen Beurteilung der vorhersehbaren \nWirkungen beschränken kann, sondern zugleich das zugrundeliegende \nTatsachenmaterial preisgegeben werden muss. Denn zu einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung nach der Freisetzungsrichtlinie gehört in einem ersten \nSchritt vor der Darstellung von Schlussfolgerungen die Ermittlung der Datenbasis, \ndie damit ein Teil der aus mehreren Teilen bestehenden Umweltverträglichkeitsprü-\nfung und damit vom Schutz des Betriebs - und Geschäftsgeheimnisses \nausgenommen und dem Beigeladenen in Erfüllung von dessen Informationsanspruch \naus dem Umweltinformationsgesetz bekannt zu geben ist.\n\n37\n\nZu einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung von § 17 a GenTG \nbesteht entgegen der Auffassung der Klägerin kein Anlass. Auch wenn die Klägerin \nsich als ausländische juristische Person auf Grundrechtsschutz berufen könnte, wäre \nsie weder in dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG noch in dem Grundrecht aus Art. \n14 GG betroffen. Beide Grundrechte sind nicht vorbehaltlos gewährleistet. \nAngesichts des hohen Gefahrenpotentials, das mit der Freisetzung und dem \nInverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen verbunden ist, müssten \nim Rahmen der Verhältnismäßigkeit die Grundrechte der Klägerin zurückstehen. \nNichts anderes gilt für die weiter von der Klägerin gerügte Verletzung von \nGrundfreiheiten nach dem EG-Vertrag.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. \nDabei waren die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu \nerklären, da dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem eigenen \nKostenrisiko ausgesetzt hat. \n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. \nV. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO. \n\n40\n\nAnlass, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, bestand nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-12-07/13-k-4947-05","cited_norms":[{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-12-07/13-k-4947-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267978","retrieved":"2026-07-09 02:36:51.760734+00:00"}}