{"status":"available","doknr":"OLD268017","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1206.24K1419.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-12-06","aktenzeichen":"24 K 1419/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 2. Oktober 2000 beim Bundesinstitut für Arz-\nneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Registrierung des homöopathischen Fer-\ntigarzneimittels \"H. B. \". Der arzneilich wirksame Bestandteil wurde mit\n\n3\n\n\"10 ml enthalten: Arzneilich wirksame Bestandteile: Gingko biloba e foliis sicc. ?\n= D 1 Dilut. HAB 2000, Vorschrift 4a\"\n\n4\n\nbezeichnet. \n\n5\n\nNach den Untersuchungsergebnissen des identischen Präparates \"H. T. \"\nweist das Arzneimittel einen Gehalt an Ginkgolsäuren, berechnet als Ginkgolsäure\nC-17 : 1 von 0,18 % (= 1.800 ppm) auf. \n\n6\n\nUnter dem 2. Oktober 2001 übersandte die Beklagte der Klägerin eine formale\npharmazeutische Stellungnahme sowie eine Stellungnahme zur Qualität und gab ihr\nGelegenheit, den darin genannten Mängeln des Registrierungsantrages binnen\nzweier Monate abzuhelfen. In der pharmazeutischen Stellungnahme ist u.a. ausge-\nführt:\n\n7\n\n\"Für Arzneimittel, die Gingko-biloba-Blätter enthalten, hat das BfArM mit Schrei-\nben vom 27.05.97 zu Gingko-biloba-Blätter-haltigen Arzneimitteln ein Stufenplanver-\nfahren, Stufe II, eingeleitet. Lediglich homöopathische Arzneimittel, bei denen auf-\ngrund der Verdünnung davon ausgegangen werden kann, dass der Grenzwert von <\n5 ppm für Ginkgolsäuren nicht erreicht wird (ab einschließlich D6) sind nicht in das\nStufenplanverfahren eingeschlossen. Aufgrund der vorliegenden Daten zu toxischen\nWirkungen von Ginkgolsäuren und aufgrund der Strukturähnlichkeit zu anderen star-\nken Kontaktallergenen der Alkylphenole von Urushiol-Typ sowie aufgrund der vorlie-\ngenden Kenntnis der Struktur-Wirkungsbeziehungen zu erwartenden Toxizität von\nGinkgolsäuren besteht der begründete Verdacht, dass Gingko-haltige Arzneimittel\nmit einem höheren Gehalt an Ginkgolsäuren als 5 ppm schädliche Wirkungen haben,\ndie über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares\nMaß hinausgehen.\nDarüber hinaus liegen dem BfArM zahlreiche Nebenwirkungsmeldungen zu Gingko-\nbiloba-Blätter-haltigen Arzneimitteln vor, die überwiegend allergische Reaktionen an\nder Haut und aufgrund der Haut- bzw. Schleimhaut-reizenden Wirkung gastrointesti-\nnale Störungen dokumentieren. Die für pflanzliche Arzneimittel zuständige Sachver-\nständigenkommission (Kommission E) kam zu dem Schluss, dass zur Risikominimie-\nrung die vollständige Elimination von Ginkgolsäuren wünschenswert sei. Unter Be-\nrücksichtigung der technischen Möglichkeiten zur Eliminierung wurde daher in der\nMonographie ?Trockenextrakt (35-67 : 1) aus Gingko-biloba-Blättern, extrahiert mit\nAceton-Wasser? der Kommission E ein Grenzwert von < 5 ppm für Ginkgolsäuren\naufgenommen.\nDa das vorliegende Arzneimittel in einer Urtinktur vorliegt, besteht der begründete\nVerdacht, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat,\ndie über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares\nMaß hinausgehen. Angesichts dieser veränderten Risikobeurteilung von Gingko-\nbiloba-haltigen homöopathischen Arzneimitteln wird vom pharmazeutischen Unter-\nnehmer erwartet, den Gehalt an Ginkgolsäuren für das vorliegende Arzneimittel zu\nbestimmen und eine ausreichende Nutzen/Risiko-Begründung gegenüber höheren\nPotenzstufen, wie z.B. D6, vorzulegen. Wir bitten dazu um Stellungnahme.\n\n8\n\nSollten die Anforderungen des Stufenplans nicht erfüllt werden, beabsichtigen\nwir, den Antrag auf Registrierung zu versagen.\" \n\n9\n\nDie Klägerin erwiderte hierauf mit Schreiben vom 26. November 2001 und\nübersandte überarbeitete Registrierungsunterlagen.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 20. Februar 2002 versagte die Beklagte die Registrierung\nunter Hinweis auf § 39 Abs. 2 AMG. In einer Anlage führte sie aus, dass für das\nArzneimittel der begründete Verdacht bestehe, dass es bei bestimmungsgemäßem\nGebrauch schädliche Wirkungen habe, die über ein nach den Erkenntnissen der\nmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgingen. Obwohl das\nStufenplanverfahren zu Gingko biloba-Blätter-haltigen Arzneimitteln eingestellt\nworden sei, seien die medizinischen Bedenken hinsichtlich der unbedenklichen\nAnwendung am Menschen nicht ausgeräumt. Die Zahl der Spontanmeldungen habe\nsich inzwischen weiter erhöht. Die vorliegenden Daten zu toxischen Wirkungen von\nGinkgolsäuren seien unzureichend und ließen zur Zeit noch keine abschließende\nBewertung zu. Die Nutzen-Risiko-Bewertung des vorliegenden Arzneimittels falle\nweiterhin negativ aus, da das Risiko durch einen höheren Verdünnungsgrad des\nrisikobehafteten Inhaltsstoffes minimierbar sei. Ausreichende präparatspezifische\nUnterlagen zur Unbedenklichkeit seien nicht vorgelegt worden.\n\n11\n\nDie Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Das Stufenplanverfahren sei beendet\nworden, ohne dass Maßnahmen ergriffen worden seien. Soweit ihr bekannt, bezögen\nsich die vorliegenden Nebenwirkungsmeldungen gerade auf Arzneimittel, deren\nGinkgolsäuregehalt auf max. 5 ppm begrenzt sei. Auch existiere zum streitbefange-\nnen Präparat ein identisches Arzneimittel, das seit langem in großen Mengen in den\nVerkehr gebracht werde und zu dem keinerlei Nebenwirkungsmeldungen vorlägen.\nZudem beruhten die vorliegenden Nebenwirkungsmeldungen nur in 37 Fällen auf\neiner Monotherapie mit H. . In allen übrigen Fällen lägen Mehrfachmedikamentio-\nnen vor. \"Hilfsweise\" beantragte die Klägerin, die Registrierung ab dem Verdün-\nnungsgrad D4 zu erteilen.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2003 erteilte die Beklagte die\nRegistrierung für das Arzneimittel nach Maßgabe eines anliegenden\nRegistrierungsbescheides für den Verdünnungsgrad D4. Im Übrigen wies sie den\nWiderspruch zurück. Es liege der Versagungsgrund des § 39 Abs. 2 Nr. 4 AMG vor.\nDas allergene und Sensibilisierungspotential der Ginkgolsäure könne nicht ernsthaft\nbestritten werden. Die Beklagte verwies auf die Untersuchung von Hausen und\nzahlreiche Nebenwirkungsmeldungen. Eine Überschreitung des Grenzwertes von 5\nppm könne für homöopathische Zubereitungen nicht hingenommen werden, zumal\nsich aus dem Selbstverständnis der Therapierichtung keine therapeutische\nÜberlegenheit niedriger Potenzen oder einer Urtinktur gegenüber höheren Potenzen\nableiten lasse. Eine erneute Überprüfung der vorliegenden Literatur habe ergeben,\ndass sich diese weitgehend auf die phytotherapeutische Anwendung beziehe. Die\nhomöopathische Literatur zu Gingko biloba sei so dürftig, dass sie nicht den\nAnforderungen der Arzneimittelprüfrichtlinien oder der RL 2001/83/EG genüge.\n\n13\n\nDie Klägerin hat gegen die Versagung der Registrierung der Urtinktur am 7. März\n2003 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem\nWiderspruchsverfahren. \n\n14\n\nSie beantragt,\n\n15\n\n die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesinstituts\nfür\nArzneimittel und Medizinprodukte vom 20. Februar 2002 in der Gestalt des Wi-\nderspruchsbescheides vom 6. Februar 2003 zu verpflichten, über ihren Antrag\nauf Registrierung des homöopathischen Fertigarzneimittels \"H.\nB. \" insoweit erneut zu entscheiden, als die Registrierung in der Potenz D1\nversagt worden ist. \n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\n die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie verweist erneut auf das durch zahlreiche Nebenwirkungsmeldungen belegte\nallergene bzw. Sensibilisierungspotential von Gingko-Zubereitungen. Neuere\nUntersuchungen zeigten zudem, dass Ginkgozubereitungen außer den bereits\nbekannten allergenen Ginkgolsäuren auch Urushiole enthielten, die zu den stärksten\nbekannten Allergenen gehörten. Auch berichteten verschiedene Publikationen aus\njüngerer Zeit über lebensbedrohliche Blutungen unter Medikation mit Gingko-\nZubereitungen. Dies sei vor dem Hintergrund der Erkenntnisse über\nhämodynamische Wirkungen von Gingko-Zubereitungen plausibel. \n\n19\n\nAus der Einstellung des Stufenplanverfahrens könne die Klägerin für sich nichts\nherleiten, zumal die Kommission E gerade wegen der bekannten Allergenität den\nGrenzwert festgelegt habe. Bei den derzeit auf dem Markt befindlichen Gingko-\nPräparaten handele es sich entweder um zugelassene oder nachzugelassene\nArzneimittel mit einem Ginkgolsäuregehalt von unter 5 ppm, um registrierte\nhomöopathische Arzneimittel in höheren Verdünnungsstufen oder um fiktiv\nzugelassene Arzneimittel, die von der Bundesoberbehörde noch nicht abschließend\nbewertet worden seien bzw. bei denen der Versagungsbescheid aufgrund\nanhängiger Rechtsmittel noch nicht bestandskräftig sei. \n\n20\n\nAuch ergebe sich nichts Abweichendes aus den für homöopathische Gingko-\nZubereitungen verhältnismäßig wenigen Nebenwirkungsmeldungen, da diese relativ\nselten verordnet würden und die Rate an Nebenwirkungsmeldungen bei\nHomöopathika vergleichsweise gering sei, was auf die weit verbreitete Ansicht\nzurückzuführen sein könne, diese hätten keine Nebenwirkungen. Auch sei eine\nFehlinterpretation als Erstverschlimmerung möglich. Bei einer Selbstmedikation\nwerde die Einnahme außerdem dem Arzt gar nicht bekannt. Die Auffassung des\nOVG Berlin (OVG 5 N 41.99), dass fehlende Nebenwirkungsmeldungen zu einem\nVergleichsmittel keinen Schluss auf die Unbedenklichkeit eines Arzneimittels\nzuließen, werde durch neuere Untersuchungen bestätigt, nach denen die\nNebenwirkungsrate um mindestens den Faktor 20 über der der\nNebenwirkungsmeldungen liege. Dies beträfe schwerwiegende Nebenwirkungen, die\neine stationäre Behandlung erforderlich machten. Bei leichteren Nebenwirkungen\nkönne von einer wesentlich größeren Diskrepanz ausgegangen werden. Das\nSpontanerfassungssystem für Nebenwirkungen eigne sich zum Aufdecken bislang\nunbekannter oder seltener, nicht aber zur Quantifizierung des Risikos bekannter\nNebenwirkungen. \n\n21\n\nDie Registrierung sei vorliegend auch nicht mit Art. 14 Abs. 1 der RL 2001/83/EG\nvereinbar. Danach dürften homöopathische Arzneimittel nicht das vereinfachte\nRegistrierungsverfahren in Anspruch nehmen, die mehr als einen Teil pro\nZehntausend der Urtinktur enthielten. Dies sei bei einem homöopathischen\nArzneimittel mit einer höheren Konzentration als D4 der Fall.\n\n22\n\nDie Klägerin tritt dem entgegen und führt aus: Die Beklagte könne der\nRegistrierung nicht die Ineffektivität des Meldesystems entgegen halten. Eine\nSelbstmedikation sei bei einem registrierten Arzneimittel ohne Anwendungsgebiet\nunwahrscheinlich. Die Vorgaben der RL 2001/83/EG seien zwar inzwischen mit § 39\nAbs. 2 Nr. 5 b AMG in nationales Recht umgesetzt. Diese Vorschrift sei aber\naufgrund der Übergangsbestimmung des § 141 Abs. 10 AMG auf das\nstreitbefangene Arzneimittel nicht anwendbar.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BfArM Bezug\ngenommen. \n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n25\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n26\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2002 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 6. Februar 2003 ist rechtmäßig und verletzt die\nKlägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine\nNeubescheidung ihres Registrierungsantrages (113 Abs. 5 Sätze 1 und 2\nVwGO).\n\n27\n\nDie Beklagte hat die Registrierung des streitbefangenen Arzneimittels\nrechtfehlerfrei versagt. Zwar ist aufgrund der Überleitungsbestimmung des § 141\nAbs. 10 AMG die durch das 14. AMG-Änderungsgesetz vom 29. August 2005 (BGBl.\nI S. 2569) zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben eingefügte Vorschrift des § 39\nAbs. 2 Nr. 5b AMG unanwendbar, die Arzneimittel, welche mehr als einen Teil pro\nZehntausend der Ursubstanz enthalten, vom vereinfachten Registrierungsverfahren\nausschließt. Denn die Klägerin hat die Registrierung vor dem gesetzlich\nvorgegebenen Stichtag 30. April 2005 beantragt. \n\n28\n\nDie Versagung findet jedoch ihre Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 2 Nr. 4 AMG.\nHiernach hat die zuständige Bundesoberbehörde die Registrierung eines\nhomöopathischen Arzneimittels zu versagen, wenn der begründete Verdacht besteht,\ndass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über\nein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß\nhinausgehen. Der Versagungsgrund ist nach Formulierung und Inhalt identisch mit\ndem des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG a.F., der nunmehr durch den\nVersagungsgrund des ungünstigen Nutzen-Risiko-Verhältnisses ersetzt worden ist\nund deutet wie dort auf den Ausschluss der Verkehrsfähigkeit solcher Arzneimittel,\nbei denen ernstzunehmende Erkenntnisse den Schluss auf nicht vertretbare\nNebenwirkungen nahe legen,\n\n29\n\nvgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht - Kommentar, § 25 Erl. 59 und § 39\nAMG Erl. 8,\n\n30\n\nwobei es keiner Gewissheit des Eintritts bestimmter schädlicher Wirkungen\nbedarf, sondern der begründete, auf Tatsachen basierende Verdacht eine Versagung\nrechtfertigt.\n\n31\n\nEin in diesem Sinne begründeter Verdacht liegt hinsichtlich des streitbefangenen\nWirkstoffs vor: Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 7. September 2005 - 24 K\n8159/01 - zu einem Arzneimittel der phytotherapeutischen Therapierichtung mit dem\narzneilich wirksamen Bestandteil \"Ginkgoblätter-Trockenextrakt (9-11 : 1),\nentsprechend 3,0 mg Ginkgoflavonglykoside, Auszugsmittel: Ethanol 30 % und 96 %\n(V/V) ausgeführt, dass Ginkgolsäuren zu den Alkylphenolen vom Urushiol-Typ\ngehören, die ihrerseits zu den stärksten bekannten Kontaktallergenen im\nPflanzenbereich gehören und u.a. zu allergischen Hautreaktionen und\ngastrointestinalen Störungen führen können. Außerdem hat sie auf das nach den\nvorliegenden Erkenntnisquellen, namentlich den aus der Datenbank der Beklagten\nzur Erfassung unerwünschter Arzneimittelwirkungen (UAW) ersichtlichen\nNebenwirkungsmeldungen, insbesondere das Risiko erheblicher, teils lebensbe-\ndrohender Blutungen bei der Einnahme Gingko-biloba-haltiger Arzneimittel hingewie-\nsen. Vor diesem Hintergrund hat sie die Unbedenklichkeit des Wirkstoffs verneint\nund die Voraussetzungen einer Aufnahme des Wirkstoffs in die Liste der Stoffe und\nStoffkombinationen nach § 109a Abs. 3 AMG (sog. Traditionsliste) mit Blick darauf\nverneint. Der Wortlaut der Entscheidungsgründe dieses Urteils ist den Beteiligten in\nden wesentlichen Auszügen mitgeteilt worden. Hierauf kann zur Vermeidung von\nWiederholungen Bezug genommen werden. \n\n32\n\nDie Erwägungen der zitierten Entscheidung, denen die Klägerin nicht näher\nentgegen getreten ist, können auf die Registrierung homöopathischer\nArzneimittelzubereitungen in der streitbefangenen Urtinktur übertragen werden. Denn\nbei einer Urtinktur fehlt die sonst übliche Weiterverdünnung des Wirkstoffs nach\nhomöopathischen Grundsätzen. Sie ist mit den Pflanzenextrakten der\nphytopharmazeutischen Therapierichtung weitgehend identisch. Zudem hat die\nKammer in dem zitierten Urteil darauf hingewiesen, dass die Kommission E bereits in\nihrer Monographie \"Trockenextrakt aus Gingko-biloba-Blättern extrahiert mit Aceton-\nWasser (BAnz. Nr. 133 vom 19. Juli 1994) den Gehalt an Gingkolsäuren im Hinblick\nauf das damit verbundene Risikopotential auf \"unter 5 ppm\" festgelegt hat. Dieser\nWert wird von der hier fraglichen Urtinktur mit einem Wert von 1.800 ppm, den die\nBeklagte unwidersprochen anhand eines identisch zusammengesetzten Präparats\nfestgestellt hat, mehr als deutlich übertroffen. Unerheblich ist in diesem Zu-\nsammenhang, dass die Beklagte das Stufenplanverfahren nach § 63 AMG zu\nGingko-biloba-Blätter-haltigen Arzneimitteln im Jahre 2001 eingestellt hat, da hiermit\nkeine Aussage zur generellen Unbedenklichkeit von Ginkgolsäuren getroffen\nwurde.\n\n33\n\n Vgl. Urteil der Kammer vom 7. September 2005, a.a.O.\n\n34\n\nAuch hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus der relativ\ngeringen Zahl von Nebenwirkungsmeldungen zu homöopathischen Gingko-\nZubereitungen aufgrund der Besonderheiten der betroffenen Therapierichtung und\nder bekannten Schwächen des Meldesystems keine Aussagen zugunsten des\nWirkstoffs herleiten lassen. Allgemein lässt die Anzahl von Spontanmeldungen damit\nauch keinen verlässlichen Schluss auf den Grad eines Arzneimittelrisikos zu.\n\n35\n\nSchließlich stehen Art und Ausmaß schädlicher Wirkungen und der Nutzen eines\nArzneimittels in einer wechselseitigen Beziehung. Je höher die therapeutische\nWirksamkeit eines Präparates einzuschätzen ist, desto eher kann ein nach dem\nStand der wissenschaftlichen Erkenntnis bestehendes Nebenwirkungsrisiko hinge-\nnommen werden. \n\n36\n\n Vgl. Klosel/Cyran, a.a.O., § 25 AMG Erl. 54.\n\n37\n\nDies schließt - namentlich bei ohne ein bestimmtes Anwendungsgebiet\nregistrierten homöopathischen Arzneimitteln - die Überlegung ein, dass ein solches\nRisiko umso weniger vertretbar ist, als innerhalb der selben Therapierichtung eine\ngleichgerichtete therapeutische Alternative ohne die fraglichen Risiken zur Verfügung\nsteht. Dies ist vorliegend der Fall, nachdem die Beklagte die Registrierung des\nArzneimittels in der Verdünnung D4 erteilt hat. Einen besonderen therapeutischen\nNutzen der Urtinktur hat die Klägerin demgegenüber dieser als im Wesentlichen\nriskofrei erachteten Verdünnung nicht dargetan.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n39\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a, 124 Abs. 2\nNr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-12-06/24-k-1419-03","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 109a","ref_norm":"109a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-12-06/24-k-1419-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268017","retrieved":"2026-07-09 02:36:55.346828+00:00"}}