{"status":"available","doknr":"OLD268016","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1206.15L1238.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-12-06","aktenzeichen":"15 L 1238/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.08.2006 ge-\ngen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.07.2006 wiederherzu-\nstellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere als Antrag auf Gewährung einstweili-\ngen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nstatthaft. Bei der streitigen Zuweisung des Antragstellers auf der Grundlage des § 4 \nAbs. 4 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen \nBundespost - PostPersRG - in der Fassung vom 09.11.2004 handelt es sich um ei-\nnen belastenden Verwaltungsakt, weshalb einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. \n5 VwGO zu gewähren ist,\n\n6\n\nvgl. zur Frage der Verwaltungsaktqualität der Zuweisung (bejahend für \ndie Zuweisung nach § 123 a BRRG): GKÖD, Gesamtkommentar öffent-\nliches Dienstrecht, § 27 Rn. 22; OVG Berlin, Beschluss vom 27.05.2003 \n- 4 S 7.03 -.\n\n7\n\nEinem Widerspruch gegen die Zuweisung kommt danach im Grundsatz auf-\nschiebende Wirkung zu, da es sich nicht um den klassischen Fall einer Abordnung \noder Versetzung handelt, für die § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG die aufschiebende \nWirkung ausschließt,\n\n8\n\nvgl. zur entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift bei „verset-\nzungsähnlichen\" Verwaltungsakten (ablehnend) OVG NRW, Beschluss \nvom 18.07.2006 - 1 B 751/06 -.\n\n9\n\nDas ist nur dann nicht der Fall, wenn die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet. Dies hat die Antragsgegnerin mit dem - \nden Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden - Bescheid vom \n19.07.2006 getan.\n\n10\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet, denn die im Rahmen einer gemäß § 80 Abs. \n5 VwGO zu treffenden Abwägung der Interessen der Beteiligten geht zu Lasten des \nAntragstellers aus. \nIm Hinblick auf das besondere öffentliche Interesse an einer funktionsfähigen Ver-\nwaltung ging die frühere Rechtsprechung, vor Einführung der Regelung in § 126 Abs. \n3 Nr. 3 BRRG, davon aus, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessen-\nabwägung bei für sofort vollziehbar erklärten Abordnungen und Versetzungen prak-\ntisch den jetzt aufgrund der gesetzlichen Vollziehbarkeitsanordnung (§ 80 Abs. 2 Nr. \n3 VwGO) anzuwendenden Grundsätzen für die Anordnung der aufschiebenden Wir-\nkung des Rechtsbehelfs entsprach, so dass der Antrag nur erfolgreich war, wenn es \nan einem, die Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO überwindenden besonderen öffent-\nlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Versetzungsverfügung fehlte, weil (etwa) \ndie Verfügung fehlerbehaftet und/oder der Sofortvollzug dem Beamten nicht zumut-\nbar war,\n\n11\n\nvgl. hierzu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. \n120\n\n12\n\nEs kann offen bleiben, ob bei der hier vorliegenden Konstellation einer beamten-\nrechtlichen Zuweisung ähnliche Maßstäbe zugrunde gelegt werden können,\n\n13\n\nvgl. zur Übertragung dieser Grundsätze auf versetzungsähnliche \nVerwaltungsakte: OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2006 - 1 B 751/06 -,\nDenn auch wenn der nachfolgend näher erläuterte, im Falle der sofortigen Vollzie-\nhung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geltende und für den Antragsteller günsti-\ngere - im Grundsatz sein Interesse favorisierende - Maßstab angewendet wird, fällt \ndie Interessenabwägung zu seinen Ungunsten aus.\n\n14\n\nIn Fällen, in denen das Gesetz die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes \nnicht ausschließt, hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollzie-\nhung der angefochtenen Verfügung gegen das Interesse des Betroffenen abzuwä-\ngen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind in \ngewissem Umfang auch die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. einer Klage \neinzubeziehen. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann \nan dessen Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt \noffensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentli-\nches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. \n5 VwGO notwendig summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist \naufgrund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens orien-\ntierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.\n\n15\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend nicht eindeutig feststellbar, ob \nder Zuweisungsbescheid vom 19.07.2006, mit dem der Antragsteller mit Wirkung \nvom 01.07.2006 vorläufig, befristet bis zum 30.06.2007, dem Unternehmen T-\nSystems Business Services GmbH zugewiesen wurde, offensichtlich rechtmäßig \noder rechtswidrig ist, wobei vorliegend bedeutsam ist, dass die T-Systems Business \nServices GmbH eine 100% Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG ist.\nRechtsgrundlage für die Zuweisung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Danach kann \neinem Beamten auch ohne seine Zustimmung eine dem Amt entsprechende \nTätigkeit bei Unternehmen dauerhaft zugewiesen werden, deren Anteile ganz oder \nmehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, \nwenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder \npersonalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen \nbeamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.\n\n16\n\nIn diesem Zusammenhang wird zunächst darauf hingewiesen, dass es im \nRahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht geboten ist, den \nverfassungsrechtlichen Bedenken vertieft nachzugehen, die gegen die Norm \ngeäußert werden,\n\n17\n\nvgl. zur Diskussion etwa Pechstein, Wohin mit den wirtschaftlich \nnicht einsetzbaren Beamten der Post-Nachfolgeunternehmen?, in: ZBR \n2004, 293; Stehr, Bundesweit flexibler Einsatz von „privatisierten\" \nBeamten - Beispiel Deutsche Telekom AG, in: RiA 2005, 66.\n\n18\n\nDenn es bestehen jedenfalls nicht so gravierende Bedenken gegen die \nVerfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage, dass von einer offensichtlichen \nRechtswidrigkeit der darauf gestützten Verfügung auszugehen wäre.\n\n19\n\nBei der hier nur möglichen summarischen Prüfung bestehen keine \ndurchgreifenden Zweifel daran, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 \nPostPersRG vorliegen.\n\n20\n\nVorliegend spricht vieles dafür, dass die befristete Zuweisung des Antragstellers \nzur T-Systems Business Services GmbH nicht seiner Zustimmung bedurfte. \nAllerdings ist der Wortlaut des § 4 Abs. 4 PostPersRG insoweit nicht eindeutig. Denn \nwährend § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG die „vorübergehende\" Zuweisung des \nBeamten nur mit seiner Zustimmung zu „einem Unternehmen\" vorsieht, regelt § 4 \nAbs. 4 Satz 2 PostPersRG ausdrücklich nur die Möglichkeit der „dauerhaften\" \nZuweisung zu „Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der \nAktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist\". Hieraus dürfte \njedoch nicht zu schließen sei, dass die vorübergehende Zuweisung zu Unternehmen \nim Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG der Zustimmung des Beamten bedarf \nbzw. nicht auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützt werden kann.\n\n21\n\nOb eine Zuweisung zustimmungsbedürftig ist, richtet sich nach näherer \nBetrachtung der Systematik und des Sinns und Zwecks des § 4 Abs. 4 PostPersRG \nnicht danach, ob sie auf Dauer angelegt oder nur vorübergehender Natur ist. Die \nZustimmungsbedürftigkeit hängt vielmehr davon ab, ob eine Zuweisung an ein \nTochterunternehmen erfolgt, das sich zumindest mehrheitlich „in der Hand\" der \nAktiengesellschaft befindet, bei der der Beamte beschäftigt ist. Nur wenn das nicht \nder Fall ist, bedarf es nach § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG der Zustimmung des \nBeamten. Diese Differenzierung ergibt sich schon aus der Systematik des § 4 Abs. 4 \nPostPersRG. Sie beruht darauf, dass eine Zuweisung des Beamten zu einem \nUnternehmen, das die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, als ein so wenig \ngravierender Einschnitt angesehen wird, dass dieser organisatorische Akt nicht von \neiner Zustimmung abhängig zu machen ist; der Beamte erscheint insoweit nicht \n„schutzbedürftig\". Denn die beamtenrechtliche Bindung an die die \nDienstherreneigenschaft ausübende Aktiengesellschaft wird auch bei der Tätigkeit in \neiner in deren Hand befindlichen Tochtergesellschaft weitgehend gewahrt. Dem \nentsprechend ist (sogar) eine dauerhafte Zuweisung zu dieser Tochtergesellschaft \nzulässig.\nDass aber der Beamte, der einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 \nPostPersRG nur vorübergehend zugewiesen wird, gegenüber demjenigen, dessen \nZuweisung zeitlich unbegrenzt ist, ein besonderes Schutzbedürfnis genießen sollte, \ndem nur mit dem Kriterium der Zustimmungsbedürftigkeit Rechnung getragen \nwerden kann, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, \ndass die nur vorübergehende Zuweisung an ein Tochterunternehmen im Sinne des § \n4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG in dieser Vorschrift als „Minus\" enthalten und nicht an \ndie Zustimmung des Beamten gekoppelt ist.\n\n22\n\nEs ist vorliegend auch davon auszugehen, dass dem Antragsteller bei der T-\nSystems Business Services GmbH eine „dem Amt entsprechende Tätigkeit\" \nzugewiesen wird. Der Antragsteller wird nämlich auch nach der Zuweisung zur \nTochtergesellschaft die von ihm bisher ausgeübte Tätigkeit unter identischen \nArbeitsbedingungen am selben Einsatzort fortsetzen.\nZweifel an einer „dem Amt entsprechenden Tätigkeit\" könnten allerdings insoweit \nbestehen, als der Antragsteller ein Amt der BesGr. A 12 bekleidet, seine bisherige \nTätigkeit bei der Deutschen Telekom AG im Bereich Marketing, Vertrieb etc. als \nReferent - Personalposten At-NR.00000- jedoch seit der \nBewertungsänderung zum 01.01.2003 nur noch mit A 11 bewertet wird. Auf Grund \ndes Betriebsübergangs ist der Bereich Marketing, Vertrieb, Business und Business \nServices zur Beteiligungsgesellschaft T-Systems Business Services GmbH \nausgegliedert worden. Dadurch ist auch der Personalposten des Antragstellers auf \ndiese Gesellschaft übergegangen. Auf diesem Personalposten soll der Antragsteller \nweiter beschäftigt werden, so dass er weiterhin eine „unterwertige\" Tätigkeit - wie \nauch bisher - ausüben wird. Diese weitergehende „unterwertige\" Beschäftigung des \nAntragstellers, die nicht durch die Zuweisung selbst bedingt ist, sondern durch diese \nnur fortgesetzt wird, steht bei der hier nur möglichen summarischen Überprüfung der \nRechtmäßigkeit der Zuweisung des Antragstellers zu der T-Systems Business \nServices GmbH jedoch nicht entgegen. Insoweit ist bei einer Zuweisung - ähnlich wie \nbei einer Versetzung - zwischen zwei Organisationsakten zu unterscheiden. Der \nerste Organisationsakt betrifft die Überleitung des Beamten in eine bestimmte \nOrganisationseinheit durch Versetzungs- bzw. Zuweisungsverfügung. Durch den \nnachfolgenden zweiten Organisationsakt wird dann entschieden, welcher \nDienstposten dem Beamten zugewiesen wird. Bei der eigentlichen \nZuweisungsentscheidung, wie sie § 4 Abs. 4 PostPersRG im Blick hat, spielt die \nFrage, welchen Dienstposten der Beamte nach der organisationsrechtlichen \nEntscheidung, welcher Behörde bzw. - hier: Unternehmen - er zukünftig zugehören \nwird, wahrnehmen wird, grundsätzlich noch keine Rolle. Insoweit haben sich im \nvorliegenden Verfahren die Verhältnisse durch die Zuweisungsentscheidung auch \nnicht geändert. Der Antragsteller war vorher „unterwertig\" beschäftigt und bleibt es \nweiterhin. Dabei bleibt er selbstverständlicherweise nicht rechtsschutzlos, denn \ngrundsätzlich hat jeder Beamte einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt \nim statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne entsprechenden Amtes im \nkonkret-funktionellen Sinne, d.h. eines „amtsgemäßen\" Aufgabenbereichs,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 - 2 C 11/04 -, NVwZ-RR 2005, \n643 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.\n\n24\n\nDieser Anspruch ist jedoch in einem gesonderten Verfahren im Wege der \nLeistungsklage geltend zu machen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die \nZuweisungsentscheidung selbst, nämlich die Frage, ob der Antragsteller zukünftig \nder T-Systems Business Services GmbH zugehört oder nicht.\n\n25\n\nDie Kammer verkennt dabei nicht, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 4 PostPersRG \n„Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit\" isoliert betrachtet darauf \nhindeuten könnte, dass eine solche Zuweisung nur bei einer „amtsangemessenen\" \nBeschäftigungsmöglichkeit im eigentlichen Sinne möglich sein soll. Aus Sinn und \nZweck der Vorschrift, die vornehmlich einer größeren Flexibilität des \nPersonaleinsatzes dienen soll, ergibt sich jedoch, dass diese Wortwahl es im \nwesentlichen ausschließen soll, dass der Beamte nach der Zuweisung zu einem \nUnternehmen eine Tätigkeit auszuüben hat, die nicht mit seiner Ausbildung, \nLaufbahn und/oder seiner bisherigen Tätigkeit zu vereinbaren wäre. Eine \numfängliche Prüfung schon bei der Zuweisungsentscheidung, ob die dann von dem \nBeamten zu übernehmende neue Aufgabe in ihren Einzelheiten genau der Wertigkeit \ndes statusrechtlichen Amtes entspricht, ist hiermit ersichtlich nicht gemeint.\n\n26\n\nDie Antragsgegnerin hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass ein dringendes \nbetriebliches und personalwirtschaftliches Interesse daran besteht, den Antragsteller \nder Tochtergesellschaft zuzuweisen. \n\n27\n\nDie Umwandlung der ehemaligen Deutschen Bundespost Telekom in die \nDeutsche Telekom AG, mit der gleichzeitig die Öffnung des \nTelekommunikationsmarktes einherging, hat bei der Deutschen Telekom AG \nteilweise zum ersatzlosen Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten für die \nBeschäftigten des Unternehmens geführt, so dass der Personalbestand an den \nPersonalbedarf angepasst werden muss. Die Zuweisung von Tätigkeiten in anderen \nUnternehmen stellt einen effektiven und rationellen Einsatz von Beamten der \nDeutschen Telekom AG dar, der dem Rechtsanspruch auf Beschäftigung Rechnung \nträgt. Aufgrund der wirtschaftlichen und personellen Situation ist es nicht möglich, \nden Antragsteller anderweitig zu beschäftigen. \n\n28\n\nVon der Dringlichkeit des betrieblichen und personalwirtschaftlichen Interesses, \nden Antragsteller in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich weiter zu beschäftigen, ist \nebenfalls auszugehen. Es liegt im Funktionsinteresse der Deutschen Telekom AG \nund ihrer Tochtergesellschaften, die angemessene Erledigung von Aufgaben durch \nqualifizierte Mitarbeiter fortlaufend wahrnehmen zu lassen.\n\n29\n\nVor dem Hintergrund, dass der Antragsteller bei der T- Business Services GmbH \ndie von ihm bisher ausgeübte Tätigkeit unter identischen Arbeitsbedingungen \nfortführen soll und sich auch im Übrigen, etwa im Hinblick auf den Status als aktiver \nBeamter, hinsichtlich Besoldung, Beihilfe und Versorgungsanwartschaften sowie den \nDienstort, für den Antragsteller keine Änderungen ergeben, bestehen keine \nBedenken, dass die Zuweisung zu dieser Tochtergesellschaft nach allgemeinen \nbeamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.\n\n30\n\nAngesichts der vorgehenden Ausführungen und der verfassungsrechtlichen \nProblematik ist die streitgegenständliche Zuweisung allerdings (noch) nicht \noffensichtlich rechtmäßig.\n\n31\n\nDie Vornahme einer somit nicht in erster Linie an den Erfolgsaussichten eines \nHauptsachverfahrens orientierten Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des \nAntragstellers aus.\n\n32\n\nDas Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung besteht mit \nBlick darauf, dass sie dem Antragsteller keine andere Beschäftigungsmöglichkeit zur \nVerfügung stellen kann. Auch eine „Versetzung\" zu Vivento wird mit Blick auf das \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2006 - 2 C 26/05 - nicht in Betracht \nkommen. \nDem gegenüber sind gewichtige schutzwürdige Interessen des Antragstellers nicht \nersichtlich, die ein überwiegendes Aufschubinteresse rechtfertigen könnten. Wie \nbereits oben dargelegt, ergeben sich für ihn im Hinblick auf den Status als aktiver \nBeamter, seine Tätigkeit, hinsichtlich Besoldung, Beihilfe und \nVersorgungsanwartschaften sowie dem Dienstort keine Änderungen. Vor diesem \nHintergrund erscheint es zumutbar, dass der Antragsteller die streitige Verfügung \nvorläufig gegen sich gelten lassen muss.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG:","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-12-06/15-l-1238-06","cited_norms":[{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":10},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 123a","ref_norm":"123a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-12-06/15-l-1238-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268016","retrieved":"2026-07-09 02:36:55.267737+00:00"}}