{"status":"available","doknr":"OLD268059","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1205.6NC406.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-12-05","aktenzeichen":"6 Nc 406/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.\n\n2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nEin Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an \neinem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht \nglaubhaft gemacht worden (§§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. \nV. m. 920 \nAbs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).\n\n4\n\nEs ist bereits nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die für das Wintersemester \n2006/2007 - WS 06/07 - festgesetzte Höchstzahl von 158 Studienplätzen für das \nerste Fachsemester - FS - der Vorklinischen Medizin an der Universität zu Köln,\n\n5\n\nvgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von \nZulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten \nFachsemester für das Wintersemester 2006/2007 vom 06.07.2006 (GV NRW \n296),\n\n6\n\ndie zugrunde zu legende Kapazität unterschreitet. Darüber hinaus ist jedenfalls \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass die zugrunde zu legende Kapazität die Zahl \nvon 163 Studienplätzen überschreitet, die (tatsächlich) infolge sog. Überbuchungen \nder ZVS besetzt worden sind. \n\n7\n\nRechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2006/2007 und \ndamit auch für das WS 06/07 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die \nCurricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen \n(Kapazitätsverordnung) vom 25.08.1994 (GV NRW 732) - KapVO -, zuletzt geändert \ndurch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 \n(GV NRW 544). Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die \nAusbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot \n(1) und Lehrnachfrage (2) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses zu \nermitteln, wobei sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Falle keine über \ndie festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität ergibt.\n\n8\n\n(1)\nDas Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist \nzunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der \nLehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu \nbilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der Lehrverpflichtung sich aus § 3 \nder Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen \n(LVV) vom 30.08.1999 (GV NRW 518), geändert durch Verordnung vom 21.02.2004 \n(GV NRW \n120), ergibt.\n\n9\n\nDas Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des \nLandes Nordrhein-Westfalen - MIWFT - hat durch Erlass vom 23.10.2006 - Az.: 131-\n7.01.02.02.06 - das Lehrangebot wie folgt ermittelt:\n\n10\n\nStellenart Stellen Deputat Deputatstunden\nC 4 Universitätsprofessor 5 9 45\n\n11\n\nC 3 Universitätsprofessor 5 9 45\n\n12\n\nC 2 Oberassistent 3 7 21\n\n13\n\nC 1 Wiss. Assistent 12 4 48\n\n14\n\nA 15-13 Akademischer\nRat ohne ständige Lehraufgaben 3 5 15\n\n15\n\nBAT I-IIa Wiss. Angest.\n (befristet) 18 4 72\n\n16\n\nBAT I-IIa Wiss. Angest.\n (unbefristet) 4 8 32\n\ninsgesamt 50 insgesamt 278 \n\n17\n\nGegen die Festsetzung insoweit bestehen im Ergebnis bei der im vorliegenden \n(summarischen) Verfahren möglichen Überprüfung keine durchgreifenden Bedenken. \nDie Lehreinheit verfügt wie im Vorjahr unverändert über 50 Planstellen mit einem \nGesamtlehrdeputat von 278 DS. Aufgrund der genannten Verordnung zur Änderung \nder Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen \nvom 21.02.2004 ist der Umfang der zu leistenden Lehrveranstaltungsstunden seit \ndem Studienjahr 2004/2005 teilweise neu festgelegt worden. Mit Ausnahme der \nWissenschaftlichen Assistenten (C1) hat das beamtete Lehrpersonal eine DS mehr \nzu erbringen, d. h. die Universitätsprofessoren (C4, C3 und C2) müssen 9 DS Lehre \nerbringen. Die Oberassistenten werden zu 7 DS Lehre herangezogen und die \nAkademischen Räte ohne ständige Lehraufgaben sind zu 5 DS Lehraufgaben \nverpflichtet. Die Wissenschaftlichen Angestellten verbleiben bei ihrem bisherigen \nLehrdeputat. Das gleiche gilt für die Wissenschaftlichen Assistenten (C1).\n\n18\n\nDie Bemessung der Lehrdeputate durch die Änderungsverordnung vom \n21.02.2004 ist durch die Kammer und das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) bereits im Studienjahr 2004/2005 nicht \nbeanstandet worden.\n\n19\n\nVgl. Beschlüsse der Kammer vom 29.12.2004 - 6 Nc 682/04 - u. a. \nund 01.07.2005 - 6 Nc 71/05 - u. a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2005 - 13 \nC 126/05 -, 09.03.2005 - 13 C 127/05, 11.03.2005 \n- 13 C 155/05 - sowie 14.04.2005 - 13 C 177/05 -.\n\n20\n\nDies gilt insbesondere auch für das von einigen Antragstellern beanstandete \nDeputat der Wissenschaftlichen Assistenten (C1). \n\n21\n\nIm Vorjahr waren vom Ministerium zusätzlich 3 DS in die Kapazitätsberechnung \neingestellt worden. Dies erfolgte deshalb, weil der unbefristet beschäftigte \nWissenschaftliche Mitarbeiter T. auf einer Akademischen Ratsstelle ohne \nLehraufgaben (Institut II für Anatomie) geführt wurde, dieser Stelle lediglich ein \nLehrdeputat in Höhe von 5 DS zukam, indessen der Mitarbeiter als unbefristet \nbeschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter zu 8 DS Lehre verpflichtet war. In \ndiesem Studienjahr entfällt aber dieses zusätzliche Lehrdeputat, da Herr T. - \nnach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners - nunmehr lediglich noch \nhalbzeitig beschäftigt ist und mit der anderen Hälfte seiner Arbeitspflicht wegen \nMitgliedschaft im Personalrat von der Arbeitspflicht freigestellt worden ist.\n\n22\n\nOb in den Vorjahren eine zusätzliche Ausweisung dieses Lehrdeputats in Höhe \nvon \n3 DS überhaupt rechtlich geboten gewesen war, da das zusätzliche Lehrdeputat mit \n- mehreren - in der Lehreinheit vakanten Stellen hätte verrechnet werden dürfen,\n\n23\n\nvgl. Beschluss des OVG NRW vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 - Seite 4 \nff.,\n\n24\n\nhat die Kammer im Übrigen in den Vorjahren stets dahinstehen lassen. \n\n25\n\nSoweit geltend gemacht worden ist, es sei aufgrund einer eventuellen \nNichterfüllung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten \n(Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und Lehreinheit Klinisch-Theoretische \nMedizin) von diesem Personenkreis eine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische \nMedizin zu erbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich weder aus der \nLehrverpflichtungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen noch aus der \nKapVO. Nach § 7 Abs. 3 KapVO erfolgt die Kapazitätsermittlung nämlich \nausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage \nin der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in \ndrei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam \nnur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und \nweitergehende Anträge - jedenfalls im überschießenden Teil - abzulehnen sind. Aus \ndiesem Grund ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen \nLehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der \nVorklinischen Medizin entbehrlich.\n\n26\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 21.12.2005 - 6 Nc 412/05 u. a. - \nfür das WS 05/06; Beschluss VG Düsseldorf vom 06.12.2004 \n- 15 Nc 202/04.HM u. a. -.\n\n27\n\nDies entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW.\n\n28\n\nVgl. Urteil vom 20.03.1984 - 13 A 1422/93 -; Beschluss vom \n31.01.1978 - XIII B 5190/78 -, KMK HSchR1978, S. 524 ff., 527; \nBeschluss vom 13.03.2006 - 13 C 97/06 -.\n\n29\n\nIm Übrigen dürfte ein Lehreinsatz wegen der andersartigen Fachgebiete der \nKliniker auch faktisch kaum möglich sein, da nur die Lehrpersonen der Vorklinischen \nMedizin auch die spezifisch erforderlichen vorklinischen Lehrinhalte vermitteln \nkönnen. \n\n30\n\nAuch die Bemessung der den Stellen jeweils zugeordneten Lehrdeputate \nerscheint rechtmäßig. \n\n31\n\nBei keiner der Stellen befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter \nbesteht auf Dauer eine Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats \nvon 4 DS nicht rechtfertigte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass einen \nStelleninhaber eine weitergehende individuelle Lehrverpflichtung trifft. Aus den vom \nAntragsgegner vorgelegten Anstellungsverträgen von denjenigen Wissenschaftlichen \nAngestellten, die zum 15.09.2006 auf den im Stellenbesetzungsplan aufgeführten - \nim Haushaltsplan ist keine spezifische auf die Vorklinik bezogene Ausweisung \nenthalten - 18 Stellen für Wissenschaftliche Angestellte (Zeitangestellte) tätig waren, \nergibt sich Folgendes: \n\n32\n\nSoweit Verträge über eine befristete Beschäftigung als Wissenschaftlicher \nAngestell-\nter erstmals oder in der Verlängerung zwischen dem 22.02.2002 und dem \n27.07.2004 auf der Grundlage des 5. Gesetzes zur Änderung des \nHochschulrahmengesetzes (5. HRGÄndG) vom 16.02.2002 (BGBl. I 693) \ngeschlossen worden sind, das - auch insoweit - durch Urteil des \nBundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - NJW 2004, 2803 - wegen \nfehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt worden ist, ist \ndiesen Arbeitsverträgen nachträglich die gesetzliche Grundlage entzogen worden. \nDies hat zur Folge, dass die bis dahin geltenden Vorschriften so, wie wenn sie nicht \ngeändert bzw. aufgehoben worden wären, weiter gelten.\n\n33\n\nVgl. hierzu auch Löwisch, Befristungen im Hochschulbereich - \nRechtslage nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur \nJuniorprofessur, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) 2004, 1065.\n\n34\n\nNach den für verfassungswidrig erklärten Vorschriften der §§ 57 a ff. HRG in der \nFassung des 5. Änderungsgesetzes, das für nach dem 22.02.2002 geschlossene \nArbeitsverträge gelten sollte, war gemäß § 57 f Abs. 2 HRG der Abschluss befristeter \nArbeitsverträge nach § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG mit Personen, die bereits vor \ndem Inkrafttreten des 5. Änderungsgesetzes in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu \neiner Hochschule standen, auch nach Ablauf der in § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG \ngeregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 28.02.2005 \nzulässig. \n\n35\n\nFür vor dem 23.02.2002 geschlossene Verträge gilt das Hochschulrahmengesetz \nin \nder Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I 18). Hiernach war eine \nFünf-Jahresgrenze gemäß § 57 c Abs. 2 Satz 1 HRG (1999) einzuhalten, wobei \ngemäß \n§ 57 c Abs. 3 HRG Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, soweit er innerhalb oder \naußerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gab, auf die \nHöchstgrenze des § 57 c Abs. 2 Sätze 1 und 2 HRG a. F. nicht anzurechnen sind. \nAußerdem setzte die Befristung des Arbeitsvertrages einen sachlichen Grund für die \nBefristung voraus (§ 57 b Abs. 1 u. 2 HRG 1999). \n\n36\n\nAuf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es entgegen der Auffassung \neiniger Antragsteller nicht maßgeblich an. Denn die Nichtigkeit der §§ 57 a ff. des 5. \nHRGÄndG und die wieder gegebene Gültigkeit der §§ 57 a ff. HRG (1999) kann nicht \ndazu führen, dass sämtliche hiervon betroffenen Personen kapazitätsrechtlich als \nunbefristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte zu behandeln wären. \n\n37\n\nMaßgeblich für die kapazitätsrechtliche Bewertung ist regelmäßig das sog. \nStellenprinzip (vgl. § 8 KapVO). Dabei ist gemäß § 8 Abs. 1 KapVO für den Ansatz \nvon Art und Zahl der Stellen der geltende Haushaltsplan maßgeblich.\n\n38\n\nVgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundes-\nrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rdnr. 3 m. w. N..\n\n39\n\nDieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter \nStellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen \nkapazitätsrechtlich nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. Dazu hat das \nOVG NRW, dem die Kammer folgt,\n\n40\n\nvgl. Beschluss vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 - S. 2 f. des \nUmdrucks,\n\n41\n\nu. a. ausgeführt:\n\n42\n\n\"Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt \nvom sogenannten Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die \neinzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der \nStellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht \ngrundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sogenannten \nStellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, \nwodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten \nStelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die \nLehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der \nKapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, \nnämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der \nAusbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, \nandererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden \nStudentenzahl. Demgemäss folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst \nrecht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen \nLehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine \nLehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder - was hier in \nBetracht kommt - dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der \nStelleninhaber inzwischen \"hineingewachsen\" ist (latente individuelle \nLehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete \nKapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen \nmit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat \nhöherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, \nwenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertiger besetzt ist und so ihr \nAmtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt.\n\n43\n\nVgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 \n- 13 A 1829/86 u. a. -.\n\n44\n\nDas ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen \nKapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines \nwissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-Jahresgrenze hinaus erkennbar \nnur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen \nPersonallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das \nAuslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum \noder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule \nerkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf \nerheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines \nunbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie \nsich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil \nsie die Stelle faktisch in eine solche eines \"unbefristeten\" Angestellten \numgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein \n\"Zeitangestellter\" nach der Fünf-Jahresgrenze mehr als ein Jahr die Aufgaben \neines \"Dauerangestellten\" wahrgenommen hat und entsprechend \nweiterbeschäftigt werden soll.\"\n\n45\n\nDie vom OVG NRW im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen sind \nvorliegend für die nach dem 22.02.2002 und vor dem 28.07.2004 geschlossenen \nbefristeten Angestelltenverträge nicht gegeben. Denn in der vorliegenden \nFallkonstellation kann nicht davon die Rede sein, dass die Universität die betroffenen \nStellen faktisch willentlich in solche von unbefristet beschäftigten Angestellten \numgewandelt hat. Eine längerfristige, auf unabsehbare Zeit angelegte Beschäftigung \ndes betroffenen Personenkreises entspricht gerade nicht dem Willen der Universität. \nDies hat der Antragsgegner hervorgehoben und ausgeführt, dass die Universität \nbzw. das Land Nordrhein-Westfalen alles unternehmen werde, um dem Fristablauf \nder Arbeitsverhältnisse Geltung zu verschaffen.\n\n46\n\nVgl. Beschlüsse der Kammer vom 29.12.2004 und 01.07.2005, \njeweils a. a. O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 09.03.2005, \n11.03.2005 und 14.04.2005, ebenfalls jeweils a. a. O..\n\n47\n\nIm Übrigen hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung dienst- und \narbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004 \n(BGBl I 2004, S. 3835) die hier relevanten Vorschriften inhaltsgleich wieder in Kraft \ngesetzt und ihnen durch §§ 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG i. d. F. des Art. 1 HdaVÄndG \nRückwirkung beigelegt. \n\n48\n\nSoweit in einigen Verträgen die Höchstgrenze des § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 \nabgelaufen ist, ist auf die Übergangsvorschrift des § 57 f Abs. 2 Satz 1 HdaVÄndG \nhinzuweisen. Nach dieser Vorschrift ist der Abschluss befristeter Arbeitsverträge \nnach \n§§ 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 mit Personen, die bereits vor dem 23.02.2002 in einem \nbefristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule standen, auch nach Ablauf der in \n§ 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer \nLaufzeit bis zum 29.02.2008 zulässig. Soweit in diesem Zusammenhang einige \nAntragsteller der Auffassung sind, die auf § 57 f Abs. 2 HRG in der Fassung des 6. \nHRG-Änderungsgesetzes gestützten Arbeitsverträge seien rechtsunwirksam \nbefristet, da der Bundesgesetzgeber diese Norm mit dem HdaVÄndG vom \n27.12.2004 nicht rückwirkend in Kraft gesetzt habe, greift dieser Einwand schon \ndeswegen nicht durch, weil aus den o. g. Gründen allein die kapazitätsrechtliche, \nnicht aber arbeitsrechtliche Betrachtung maßgeblich ist.\n\n49\n\nDiesen Erwägungen steht auch im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass das \nsog. Stellenprinzip des § 8 KapVO etwa vorliegend deswegen keine Anwendung \nfinden könnte, weil im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das \nHaushaltsjahr 2006 - wie in den Vorjahren - die Stellen der Angestellten im \nFachbereich Medizin nicht mehr differenziert - wie z. B. noch im Jahr 1997 - zum \neinen nach den Bereichen Vorklinik, Klinisch-Theoretische und Klinisch-Praktische \nMedizin und zum anderen nach Dauer- und Zeitangestellten ausgewiesen sind, \nsondern in der Stellenübersicht lediglich die Gesamtzahl der Angestellten, \nunterschieden nach Vergütungsgruppen, nicht mehr aber nach zeitlichen Kriterien \nangegeben ist und die haushaltsplanmäßigen Vorgaben ausgefüllt werden durch den \nvom Antragsgegner vorgelegten Stellenbesetzungsplan, in dem sämtliche dem \nVorklinischen Bereich zur Verfügung stehenden Stellen aufgeführt sind.\n\n50\n\nDie Universität hat, seitdem im Haushaltsplan nur noch diesbezügliche \nGlobalangaben gemacht werden, die Anzahl der befristeten Angestellten von 18 im \nBereich der Vorklinischen Medizin nie verändert, sondern gleichsam stillschweigend \nfest- bzw. fortgeschrieben. Die Kammer hat mit dem OVG NRW in der Vergangenheit \nhiergegen nichts erinnert, da die Stellenanzahl sich (insoweit) nicht verringert hat. \nDementsprechend sind für die Kammer auch keine Gesichtspunkte erkennbar, die zu \neiner Nicht-Anwendung des Stellenprinzips wegen einer solchen \"globalen \nhaushaltsplanmäßigen Ausweisung\" der fraglichen Stellen führen müssten. Der \nUniversität kann es nicht zum Nachteil gereichen, wenn der Haushaltsgesetzgeber, \noffenbar um den Universitäten gerade im Bereich der Medizin größeren Spielraum für \ndie konkrete Verteilung der auf die verschiedenen Bereiche fallenden Stellen zu \nverschaffen, selber keine derart ins Einzelne gehenden Festlegungen mehr trifft. \nGegen eine etwaige willkürliche, mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbare Disposition \nüber die Stellen innerhalb des Fachbereichs Medizin besteht ein ausreichender \nSchutz dadurch, dass die Verwaltungsgerichte in den zulassungsbeschränkten \nFächern Stellenveränderungen durch den Fachbereich auf deren Vereinbarkeit mit \ndem Grundrecht der Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) überprüfen.\n\n51\n\nVgl. Beschlüsse der Kammer vom 29.12.2004 sowie 01.07.2005, \njeweils a. a. O..\n\n52\n\nSoweit sich zwischen der vom Antragsgegner vorgelegten Stellenübersicht und \ndem Vorlesungsverzeichnis WS 06/07 betreffend die dort aufgeführten Personen \nAbweichungen ergeben, hat der Antragsgegner glaubhaft vorgetragen, dass es sich \nbei den im Vorlesungsverzeichnis zusätzlich zu den in seinem Stellenplan \naufgeführten Namen um Personen handelt, die entweder nach Drucklegung des \nVorlesungsverzeichnisses aus dem Universitätsdienst ausgeschieden sind, oder um \nwissenschaftliche Hilfskräfte bzw. Drittmittelbedienstete, denen kein Lehrdeputat \nzukommt. Dabei geht die Kammer entsprechend ihrer bisherigen Rechtsprechung \nund der Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass Drittmittelbedienstete nicht \nals Lehrpersonen gemäß § 8 Abs. 1 KapVO im Rahmen des Lehrangebots zu \nberücksichtigen sind. An dieser hält die Kammer auch angesichts der hiergegen \nerhobenen Einwände einiger Antragsteller fest. \n\n53\n\nVgl. hierzu zuletzt u. a. OVG NRW, Beschluss vom 28.05.2004 \n- 13 C 20/04 -.\n\n54\n\nDementsprechend bedurfte es nicht einer von einigen Antragstellern insoweit \nbegehrten näheren Aufklärung.\n\n55\n\nDem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen - wie \nim Vorjahr - nicht vor. Es liegt auch kein den Lehraufträgen gleich zu erachtendes \nzusätzliches Lehrangebot in einer entsprechenden Anwendung des § 10 KapVO vor. \nMaßgeblich sind insoweit die Bezugssemester gemäß § 10 Satz 1 KapVO, \nvorliegend SS 05 und WS 05/06. \n\n56\n\nAls Bruttolehrangebot ergibt sich demnach die ausgewiesene Summe von 278 \nDS.\n\n57\n\nHiervon sind die für die Lehreinheit Zahnmedizin erbrachten Dienstleistungen - \nwie im Vorjahr - in Höhe von 24,80 DS abzuziehen. Die Kammer geht dabei von der \nFestsetzung des MIWFT in dessen Erlass vom 23.10.2006 aus, das als CAq-Wert \nwie in den Vorjahren 0,87 angesetzt hat. Die schwundbereinigte halbe Anfängerzahl \nfür den Studiengang Zahnmedizin in Köln beträgt 28,5. Als Dienstleistungsexport \nergibt sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = ? q CAq x Aq : 2) die \nSumme von 24,80 DS.\n\n58\n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass das Ministerium wie schon seit Jahren davon \nabgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung \nvon Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu \nverringern. Der Verordnungsgeber ist nämlich nicht verpflichtet, eine solche \nVerminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch \nZweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze \neingeschränkten Gestaltungsspielraum;\n\n59\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 - 7 B 104, 105 und 106/85 -, \nBuchholz, 412.21 Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 - 13 A 1862/86 \n-, Beschluss vom 29.02.1988 - 13 B 4251/88 -.\n\n60\n\nAnhaltspunkte dafür, dass diese Grenze im vorliegenden Falle überschritten \nwäre, sind nicht vorhanden.\n\n61\n\nWeiterhin ist ein Dienstleistungsexport für die Klinische Medizin in Höhe von 2 \nDS in Ansatz gebracht worden.\n\n62\n\nIm Studienjahr 2006/07 werden - wie in den Vorjahren - Dienstleistungen für die \nKlinische Medizin erbracht, und zwar wird das Wahlpflichtseminar Anatomie in der \nKlinik gemäß § 2 Abs. 8 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I \n2002, 2405) durch die Vorklinische Medizin im Umfang von 2 SWS angeboten. Die \nTeilnehmerzahl des Seminars ist auf 20 begrenzt. Daraus ergibt sich ein \nAusbildungsaufwand für die Klinische Medizin von 2,00 DS. Dieser Wert ermittelt sich \nim einzelnen wie folgt: Der CAq-Wert beträgt 0,10 (2 SWS x Anrechnungsfaktor 1 für \nSeminare geteilt durch die Gruppengröße 20 = 0,10). Da es sich um ein \nWahlpflichtfach handelt und somit nicht alle Studierenden der Klinisch-Praktischen \nMedizin an diesem Seminar teilnehmen, ist - kapazitätsfreundlich - in Abweichung \nder üblichen halben schwundbereinigten Studienanfängerzahl für den Studiengang \nKlinisch-Praktische Medizin hier lediglich als Wert Aq/2 die Teilnehmerzahl 20 \nangesetzt worden. Daraus ergibt sich ein Dienstleistungsbedarf von 0,10 x 20 = 2,00 \nDS für die Klinische Medizin. Dies entspricht dem von der Kammer und dem OVG \nNRW nicht beanstandeten Ansatz aus den Vorjahren.\n\n63\n\nDes Weiteren ist ein Dienstleistungsabzug von 3,30 DS zugunsten des im \nStudienjahr 2003/04 eingerichteten Bachelor-Studienganges Experimentelle und \nKlinische Neurowissenschaften, der ebenfalls einer - örtlichen - \nZulassungsbeschränkung unterliegt, in Ansatz gebracht worden. Auch insoweit hat \ndie Kammer bei der Überprüfung betreffend das voraufgegangene Studienjahr im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Rechtsfehler feststellen können.\n\n64\n\nVgl. betr. das Studienjahr 2003/04 Beschluss vom 09.01.2004 \n- 6 Nc 544/03 - und vom 16.07.2004 - 6 Nc 225//04 -.\n\n65\n\nWie im Vorjahr beträgt bei unverändertem CAq von 0,44 der Wert von Aq/2 7,5, \ndie schwundbereinigte halbe Studienanfängerzahl in diesem Studienjahr. Dadurch \nergibt sich insoweit ein Wert von 3,30 DS. Gegen diesen Wert hat die Kammer \nbereits im Vorjahr angesichts des insoweit bestehenden Gestaltungsermessens des \nVerordnungsgebers keine Bedenken erhoben.\n\n66\n\nDamit errechnet sich folgendes Nettolehrangebot:\n\n67\n\n 278 - 24,80 - 2,00 - 3,30 = 247,90 DS.\n\n68\n\n(2)\nDiesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen, wobei die Kammer \nwie das Ministerium von einem Teilnormwert von 1,59 ausgeht. \n\n69\n\nAufgrund Artikel I Nr. 4a der Dritten Änderungsverordnung zur \nKapazitätsverordnung vom 12.08.2003, a. a. O., ist der CNW für die Vorklinische \nMedizin von 2,17 auf 2,42 erhöht worden. Gleichzeitig hat sich der Eigenanteil der \nVorklinischen Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie, bezogen auf die \nVerhältnisse an der Universität zu Köln, von bislang 1,53 auf 1,59 erhöht. Die \nkapazitativen Änderungen sind auf die genannte Änderung der Approbationsordnung \nfür Ärzte vom 27.6.2002, a. a. O., zurückzuführen, in welcher die \nRahmenbedingungen der Ausbildung zum Arzt teilweise neu geregelt worden \nsind.\n\n70\n\nDie Kammer und das OVG NRW haben die Veränderungen in der Lehrnachfrage \nbereits in vorangegangenen Studienjahren überprüft und aus kapazitätsrechtlichen \nErwägungen keine Beanstandungen erhoben.\n\n71\n\nVgl. u. a. betreffend schon das Studienjahr 2003/2004 Beschlüsse \nder erkennenden Kammer vom 09.01.2004 - 6 Nc 544/03 - u. a., \n16.07.2004 - 6 Nc 225/04 - u. a. sowie Beschlüsse des OVG NRW \nvom 01.03.2004 - 13 C 15/04 -, 12.03.2004 - 13 C 79/04 - und \n23.03.2004 - 13 C 449/04 -.\n\n72\n\nDiese Überprüfung gilt auch für das hier streitbefangene Wintersemester \n2006/2007. Soweit einige Antragsteller geltend machen, die darin eingegangene \nGruppengröße von 180 für Vorlesungen hätte richtigerweise erheblich höher \nangenommen werden müssen, greift dies ebenfalls nicht durch. Die Kammer ist in \nÜbereinstimmung mit dem OVG NRW stets davon ausgegangen, dass gegen den \nAnsatz einer derartigen Gruppengröße für Vorlesungen nichts zu erinnern sei. Zuletzt \nhat das OVG NRW im Beschluss vom 23.02.2005 - 13 C 154/05 - hierzu \nausgeführt:\n\n73\n\n„Der Senat verbleibt bei seiner dem Antragsteller bekannten und von ihm zitierten \nRechtsprechung, wonach die Gruppengröße fachübergreifend zu betrachten \nist und dieses hier vom Kapazitätsverordnungsgeber mit 180 angenommene \nElement des CNW sich im Rahmen des normativen Ermessens des \nVerordnungsgebers erhält. Die gegenteilige Ansicht anderer Gerichte teilt der \nSenat nicht.\"\n\n74\n\nDass das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich eine andere Auffassung \nvertreten hätte, ist der Kammer nicht bekannt. Nichts anderes gilt im Übrigen für die \nvon einigen Antragstellern geltend gemachte Anrechung der Seminar-\nSemesterwochenstunden im Rahmen des CAp. Auch insoweit kann auf die \ngenannten Entscheidungen der Kammer und des OVG NRW verwiesen werden.\n\n75\n\nSoweit an der Universität zu Köln ein Modellstudiengang Humanmedizin \npraktiziert wird, ist mit dem OVG NRW davon auszugehen, dass die \nKapazitätsberechnung nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudienganges \nerfolgen darf.\n\n76\n\nVgl. Beschluss des OVG NRW vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 \nu. a. - (betreffend RWTH Aachen) sowie Beschluss der Kammer \nvom 16.07.2004 - a. a. O. (betreffend das SS 04 Medizin an der \nUniversität zu Köln).\n\n77\n\nDie jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich alsdann nach der Formel (5) der \nAnlage 1 zur KapVO mit\n\n78\n\n 2 x 247,90 : 1,59 = 311,82, gerundet also 312\n\n79\n\nStudienplätzen für das erste Fachsemester im Studienjahr 2006/ 2007. \n\n80\n\nVon der Berücksichtigung eines Schwundausgleichs ist wegen der zu \nerwartenden Überschreitung der errechneten Ausbildungskapazität durch Studenten \nin höheren Fachsemestern im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin \nabgesehen worden. Daher ist in nicht zu beanstandender Weise - wie in den \nVorjahren - ein Schwundausgleichsfaktor nicht angesetzt worden.\n\n81\n\nSomit ergibt sich - berechnet auf das Studienjahr - eine Kapazität von 312 \nStudienplätzen, wovon für das Wintersemester 2006/2007 158 und für das \nSommersemester 2007 154 Studienplätze vom Ministerium in nicht zu \nbeanstandender Weise festgesetzt worden sind. \n\n82\n\nNach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners sind die Plätze des 1. \nFachsemesters im zentralen Studienplatzvergabeverfahren für das WS 06/07 bereits \nbesetzt worden bzw. sogar 163 Studienplätze tatsächlich vergeben worden. Der \nAntrag führt demgemäss bereits mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten \nKapazität nicht zum Erfolg.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n84\n\nDer Streitwert ist gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG festgesetzt worden und \nentspricht ¾ des Streitwertes im Hauptsacheverfahren (vgl. OVG NRW, Beschluss \nvom 03.06.1996 - 13 C 40/96 -).\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268059","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-12-05/6-nc-406-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268059","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268059","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-12-05/6-nc-406-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268059","retrieved":"2026-07-09 02:36:59.184585+00:00"}}