{"status":"available","doknr":"OLD268115","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1201.11K8685.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-12-01","aktenzeichen":"11 K 8685/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 2004 und der \nWiderspruchsbescheid vom 12. November 2004 werden aufgehoben, soweit darin \nSondernutzungs-gebühren für ein Wandtelefon in Höhe von 316,80 Euro enthalten \nsind. \nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Beklagte erteilte der Klägerin Sondernutzungsgenehmigungen für das \nAufstellen von öffentlichen Münz- bzw. Kartenfernsprechern auf den Straßen der \nStadt Köln. \nDie Doppeltelefone der Klägerin haben eine Grundfläche von 1,48 x 1,40 m, die \nWandtelefone eine Tiefe von 0,3 m. Mit Bescheid vom 17. Juni 2004 erhob der \nBeklagte für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 \nSondernutzungsgebühren in Höhe von 22.426,00 Euro. \n\n3\n\nGrundlage der Gebührenbescheide war die Satzung der Stadt Köln über \nErlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 13. \nFebruar 1998 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 15. August 2003 - SN-\nSatzung -. Durch die 1. Änderungssatzung im Jahr 2001 war Ziff. 18 des \nGebührentarifs eingeführt worden, wonach für die früher gebührenfreien öffentlichen \nFernsprecheinrichtungen nun eine Gebühr von 0,50 - 50,00 Euro pro Stück/Monat \nvorgesehen wurde. Durch die 2. Änderungssatzung wurden die Gebühren pauschal \num 10 % angehoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Attraktivität des \nStandortes, wobei sechs unterschiedliche Tarifzonen vorgesehen sind. Der Beklagte \nerhob für die Telefone der Klägerin je nach Standort Gebühren in Höhe von 22 bis 55 \nEuro/Monat. Die Gebühr für Wandtelefone beträgt 80 % der Gebühr für \nStandgeräte.\n\n4\n\nZur Sicherung der Versorgung mit öffentlichen Telefonzellen auch an \nunrentablen Standorten schloss die Klägerin mit der Deutschen Telekom AG (DTAG) \nim Jahr 1998 einen Vertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren ab, worin diese sich \nverpflichtete, den damaligen Bestand von 814 öffentlichen Telefonstellen im \nwesentlichen zu erhalten und einzelne Standorte nicht eigenmächtig aufzugeben. \nNach Auskunft der Klägerin werden nach diesem Vertrag von der Deutschen \nTelekom AG für erste Standortgruppe (41 Telefone) Gebühren in Höhe von 50 \nEuro/Monat, für die zweite Gruppe (123 Telefone) 25 Euro/Monat, für die dritte \nGruppe (260 Telefone) 15 Euro/Monat und für die vierte Gruppe (390 Telefone) 0,5 \nEuro/Monat erhoben. \n\n5\n\nGegen den Gebührenbescheid legte die Klägerin am 22. Juni 2004 Widerspruch \nein, weil die Beklagte bei der Tarifgestaltung in der Satzung das öffentliche Interesse \nan der Bereitstellung von öffentlichen Telefonzellen nicht ausreichend berücksichtigt \nhabe. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Juni 2004 wies der Beklagte \nmit Bescheid vom 12. November 2004 zurück. \n\n6\n\nDagegen hat die Klägerin am 10. Dezember 2004 Klage erhoben. Sie behauptet, \ndie Beklagte erhebe bundesweit die höchsten Gebühren. In anderen Städten \nbetrügen die Gebühren nur einen Bruchteil (5,00 Euro/mtl. in Bonn) dieses Betrages \noder würden gar nicht erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein erhebliches \nöffentliches Interesse am Aufstellen öffentlicher Fernsprecher bestehe. Die \nflächendeckende Bereitstellung von öffentlichen Telefongeräten gehöre zur \nnotwendigen Grundversorgung der Bevölkerung, so dass nach § 9 Abs 5 SN-\nSatzung überhaupt keine Gebühren erhoben werden dürften. \n\n7\n\nDie Sondernutzungsgebühren für öffentliche Telefonstellen seien eingeführt \nworden, weil man davon ausging, dass die Zulassung privater Anbieter zu einer \nerhöhten Nachfrage nach Standorten führen würde. Diese Annahme sei wegen des \nzunehmenden Gebrauchs von Mobiltelefonen falsch gewesen. Die DTAG habe in der \nZeit von 1996 bis 2002 60.000 öffentliche Telefonstellen abgebaut und es seien nur \n4.000 neue Telefonstellen privater Anbieter hinzugekommen. Von den Geräten der \nKlägerin könnten kostenlose Notrufe abgesetzt werden, so dass dadurch in vielen \nFällen Leben gerettet und Straftaten aufgeklärt würden. Die Rentabilität sei gering, \nweil die Gebühren für Gespräche aus öffentlichen Telefonstellen erschwinglich sein \nmüssten. Die hohen Gebühren widerspächen auch dem Ziel des \nTelekommunikationsgesetzes, den Wettbewerb zu fördern. \n\n8\n\nDer Beklagte hätte das Interesse der Allgemeinheit und den grundgesetzlichen \nGewährleistungsanspruch zumindest bei der Bemessung der Gebührenhöhe stärker \nberücksichtigen müssen. Die Gebühren für stumme Zeitungsverkäufern betrage nur \n5,20 Euro/Monat und auch für Schaukästen, Werbetafeln oder nicht zugelassene \nFahrzeuge werde flächenbezogen nur eine geringere Gebühr erhoben. Der \nPlatzbedarf einer Telefonhaube der Klägerin betrage nur 0,75 qm. \n\n9\n\nAuch die Gebühr für Wandtelefone sei nicht gerechtfertigt. Diese ragten wie ein \nZigarettenautomat weniger als 0,3 m in den Straßenraum hinein. Trotzdem werde \nnicht wie bei einem Automaten nur eine Jahresgebühr von 15,00 Euro, sondern von \n(12 x 26,40) 316,80 Euro gefordert. Der Betrieb von Wandtelefonen sei deshalb ein \nVerlustgeschäft, weil zusätzlich noch die Wandmiete anfalle. Wie bei \nZigarettenautomaten seien in der Vergangenheit immer wieder erhebliche \nInvestitionen zur Umrüstung der Geräte an die jeweiligen Bedürfnisse des Marktes \nnotwendig gewesen und dies werde auch in Zukunft so sein. \n\n10\n\nBei der gesamten Gebührenerhöhung in der Sondernutzungssatzung sei \nversäumt worden, die Interessen der Gebührenschuldner angemessen zu \nberücksichtigen. Der Beklagte erkläre nicht, auf Grund welcher Faktoren sich das \nPreisniveau in den letzten Jahren um 10 % erhöht haben solle. Die Beklagte ziehe \ndeshalb in Erwägung, einen großen Teil ihrer Geräte in Köln abzubauen.\n\n11\n\nDer DTAG würden Sonderbedingungen eingeräumt, die die übrigen Anbieter \nbenachteiligten. So habe sich der Beklagte z. B. verpflichtet, in einem Umkreis von \n50 m um eine Telefonstelle der DTAG keine Telefonstelle anderer Anbieter \nzuzulassen. Die DTAG sei bisher auch nicht universaldienstpflichtig und sei nur eine \nfreiwillige Selbstverpflichtung eingegangen. Die Tarifzonen der Gebührensatzung \nund die Fallgruppen im Vertrag mit der DTAG entspächen einander nicht; der \nStandort Hohenzollernring 56 werde z. B. für die Klägerin und die DTAG in die zweite \nTarif- bzw. Fallgruppe eingeordnet, die aber sehr unterschiedliche Gebühren \nvorsähen(44 bzw. 27,50 Euro). Der Klägerin werde die Möglichkeit vorenthalten, an \nunattraktiven Standorten bezuschusst zu werden, obwohl auch sie zur \nGrundversorgung beitrage.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 2004 und den \nWiderspruchsbescheides vom 12. November 2004 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr weist darauf hin, dass nach § 9 Abs. 5 der SN-Satzung nur Sondernutzungen \nohne Gewinnstreben, d. h. für gemeinnützige, sportliche oder wohltätige Zwecke \ngebührenfrei seien; die Klägerin sei aber gewerblich tätig. Nach § 68 TKG sei nur \ndas Verlegen von Leitungen privilegiert. Die Grundversorgung an öffentlichen \nTelefonstellen werde in Köln von der DTAG sichergestellt. Für die Standorte der \nFallgruppe vier (Wohngebiete, vandalismusintensive Bereiche und defizitäre \nStandorte) bestehe wegen der geringer Verdienstmöglichkeiten z. B. kein Interesse \nbei den privaten Anbietern, so dass diese Standorte nur durch Verträge über die \nGesamtversorgung gesichert werden könnten. Die Klägerin könne ihre öffentlichen \nTelefone dagegen allein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten aufstellen. Der \nAnspruch auf Grundversorgung setze auch nicht voraus, dass diese kostenlos \nmöglich sein müsse. \nIm Übrigen werde der Beklagte nach Auslaufen der Vertragsbindung den Vertrag mit \nder DTAG kündigen und für alle Anbieter Gebühren nach der \nSondernutzungssatzung erheben. Allerdings werde er - gerade bei entlegenen \nStandorten - aber auch in Zukunft Gebührenermäßigung gewähren. \n\n17\n\nDie Telefonhauben der Klägerin nähmen mehr Platz in Anspruch als z. B. die \nstummen Zeitungsverkäufer, nämlich rd. 3 qm. Außerdem werde bei den \nZeitungsverkäufern die Sonderstellung der grundgesetzlich gewährten Pressefreiheit \ngebührenmindernd berücksichtigt. Bei der Gebührenfestsetzung für das Wandtelefon \nwerde berücksichtigt, dass ein Telefongespräch mehr Zeit in Anspruch nehme als \nder Kauf an einem Warenautomat. Außerdem seien die Automatenhersteller durch \ndie mehrfach notwendige Umrüstung der Automaten zusätzlich belastet. Die \ngenerelle Anhebung der Gebührensätze um 10 % sei gerechtfertigt,da sie der \nallgemeinen Steigerung der Lebenshaltungskosten entspreche. Im übrigen würden \nauch in anderen Städten in Zone 1 Gebühren in Höhe von 51,13(Düsseldorf), 40,90 \n(Essen) oder 20 Euro (Dortmund) gefordert. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, und der Akten der Verfahren 11 K 869/06 und 11 L 1147/06 und \nder zu diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. \n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nÜber die Klage kann nach § 101 Abs. 2 VwO ohne mündliche Verhandlung \nentschieden werden, weil die Beteiligten darauf verzichtet haben. \n\n21\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n22\n\nSie ist hinsichtlich der Gebühr für die Standgeräte aber nicht begründet. Die \nangefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n23\n\nRechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist § 19a des Straßen- und \nWegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom \n23. September 1995, GV. NW. 1995 S. 1028, - StrWG NRW - und die \nSondernutzungssatzung der Stadt Köln vom 13. Februar 1998 i. d. F. der \n2. Änderungssatzung vom 15. August 2003, ABl. der Stadt Köln vom 10. September \n2003, Nr. 41. Eine Sondernutzungsgebühr ist die Gegenleistung dafür, dass die \nBenutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus erlaubt ist \nund damit gleichzeitig eine Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen \nNutzungsmöglichkeiten in Kauf genommen wird. Nach Art. 19 a Abs. 2 Satz 2 StrWG \nNW sind für die Bemessung der Sondernutzungsgebühren Art und Ausmaß der \nEinwirkung auf die Straße und auf den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche \nInteresse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. \n\n24\n\nDie Gebührenerhebung ist zunächst nicht schon deshalb rechtswidrig, weil der \nBund nach § 68 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004, BGBl. I S, \n1190 TKG (§ 50 TKG a.F.) befugt ist, Verkehrswege für öffentliche \nTelekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen und dieses Recht auch auf \nandere Betreiber übertragen kann. Beim Verlegung von Telekommunikationslinien \nentsteht zwischen dem Lizenznehmer und dem jeweiligen Baulastträger ein \nöffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis nach den Vorschriften des \nTelekommunikationsgesetzes, das einen Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen \ndes Straßenrechts ausschließt. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2001, - 6 B 55/00 -, NVwZ 2001, \n1170- und Urteil vom 1. Juli 1999 - 4 A 27.98 -, NVwZ 2000, 316.\n\n26\n\n„Telekommunikationslinien\" sind nach der Legaldefinition in § 3 Ziff. 26 TKG \nKabelanlagen einschließlich der zugehörigen Schalt- und \nVerzweigungseinrichtungen, Masten, Unterstützungen Kabelshächte und \nKabelkanalrohre. Dazu gehören öffentliche Münz- oder Kartentelefone nicht. Sie sind \nnach § 3 Ziff 15 TKG der Allgemeinheit zur Verfügung stehende Telefone und damit \nTeilnehmerendeinrichtungen i. S. des § 3 Abs. 3 TKG a.F. Die Nutzung des \nEndgerätes ist von der Nutzung des Netzes zu unterscheiden. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 13 B 2407/02 -, MMR \n2003, 615.\n\n28\n\nTeilnehmerendgeräte wie Telefone fallen deshalb schon vom Wortlaut und von \nder Systematik des Gesetzes her nicht in den Anwendungsbereich des § 68 TKG. \nDenn es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber die in § 3 TKG definierten Begriffe \nauch im übrigen Gesetzestext entsprechend ihrer Definition verwendet und mit der \nVerwendung des Begriffes „Telekommunikationslinien\" auch nur diese meint. \n\n29\n\nAuch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich nichts anderes. \nNach der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 3 TKG a.F. sollte bewusst nicht an \nfrühere Begriffsbestimmungen angeknüpft werden. \n\n30\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 13/3609, S. 37.\n\n31\n\n§ 1 des früheren Telegrafen-und Wegegesetzes (TWG), der auch den Begriff \nFernmelde\"linien\" verwendete, wurde allerdings so verstanden, dass darunter auch \nöffentliche Fernsprecher fielen. \n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1984 - 13 A 2138/83 -, ArchivPF 1987, \n172\n\n33\n\nIn der Gesetzesbegründung zu § 50 TKG a. F. wird im Gegensatz zu der \nBegründung zu § 51-55 TKG nicht auf das TWG verwiesen. \n\n34\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 13/3609, S. 57\n\n35\n\nDiese unterschiedliche Vorgehensweise spricht dafür, dass der Gesetzgeber mit \n§ 50 TKG a. F. eine eigenständige Regelung geschaffen hat und nicht den früheren § \n1 TWG unter bloßer Anpassung an die Belange der Privatisierung übernehmen \nwollte. Insofern hat sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten des TKG und dem \nAußerkrafttreten des § 1 TWG geändert. \n\n36\n\nVgl. VG Berlin, Urteil vom 13. Juni 2003 - 3 A 17.02 -, NVwZ 2004, 1014 \nzu § 50 TKG a.F.; Demmel in Manssen, Telekommunikations- und \nMultimediarecht, C § 50 Rdnr. 21; Ulmen in Scheuerle/Mayen, \nTelekommunikationsgesetz, 2002, Rdnr. 38/39; Dörr in Berliner Kommentar \nzum TKG, § 68 Anm. 31; a. A. Schütz in Beckscher TKG-Kommentar, 3. \nAufl.2006, § 68 Anm.21; Bauer in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, \nKap. 27, Rdr. 128. \n\n37\n\nBei der Neufassung des TKG im Jahr 2004 ist die Vorschrift des § 50 TKG a.F. \nim wesentlichen unverändert in den neuen § 68 TKG übernommen worden. \n\n38\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 15/2316, Begründung zu § 66.\n\n39\n\nFür eine einschränkende Auslegung spricht auch der Zweck des Gesetzes. Die \nZielsetzung des § 68 TKG ist es, die Möglichkeit der Benutzung der öffentlichen \nVerkehrswege zum Zwecke der Verlegung auch neuer Telekommunikationslinien in \njeder Hinsicht sicherzustellen und dadurch auch neuen Wettbewerbern den Aufbau \neines Verbindungsnetzes zu ermöglichen. Die Interessen des Baulastträgers hat der \nGesetzgeber mit dem Vorbehalt gewahrt, dass der Widmungszweck des \nVerkehrsweges nicht dauernd beschränkt werden darf. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 6 B 55/00 -, NVwZ 2001, \n1170.\n\n41\n\nGerade dies ist bei Telefonstellen, die sich auf der öffentlichen Straßenfläche \nbefinden, aber der Fall, während die Kabel und Leitungen, die die \nTelekommunikationslinien i. e. S. bilden, im wesentlichen unter oder hoch über der \nErdoberfläche verlegt sind und den Gemeingebrauch dadurch nicht einschränken. \n\n42\n\nIm Übrigen ist auch der sachliche Grund für die erweiterte Auslegung des \nBegriffs „Fernmeldelinien\" in § 1 TWG entfallen. Durch diese weite Auslegung war es \nvor der Postreform möglich, die Telefonzellen in das Planfeststellungsverfahren der \nDeutsche Bundespost nach § 7 TWG einzubeziehen, so dass darüber hinaus keine \nweiteren Genehmigungen erforderlich waren. Denn die Deutsche Bundespost war \nvor der Postreform als Bundesoberbehörde nach Art. 87 Abs. 1 GG in der Lage, im \nPlanungsverfahren alle verschiedenen Gesichtspunkte selbst gegeneinander abzu-\nwägen. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1967 - IV C 36.66 -, BVerwGE 27, \n253.\n\n44\n\nDieses Planungsprivileg ist mit der Privatisierung der Post entfallen, so dass die \nnotwendig Abwägung zwischen dem Bedürfnis nach öffentlichen Telefonstellen und \nden sonstigen Belangen der Straßenbenutzer nun wieder in die Zuständigkeit des \nStraßenbaulastträger zurückfallen muss. \n\n45\n\nAuch Art. 87 f Abs. 1 des Grundgesetzes(GG) und das Gebot der \nWettbewerbsförderung nach § 1 TKG erfordern keine unentgeltliche Bereitstellung \nöffentlicher Verkehrsflächen. Öffentliche Telefonstellen können und müssen deshalb \nu. U. als Universaldienstleistung nach § 78 Abs. 2 TKG straßenrechtlich als \nSondernutzung zugelassen werden. Dies schließt eine Gebührenerhebung aber nicht \naus. Universaldienstleistungen müssen nicht kostenlos sein, sondern nach § 78 Abs. \n1 TKG nur zu einem „erschwinglichen Preis\" zur Verfügung stehen. Dies erfordert \nMäßigung bei der Gebührenerhebung, stellt aber kein absolutes Verbot der \nGebührenerhebung dar. \n\n46\n\nIn der Gebührenerhebung liegt auch keine dem Gleichbehandlungsgebot des Art. \n3 GG und § 1 TKG unzuwiderlaufende Wettbewerbsbeschränkung, sofern alle \nöffentlichen Telefonstellen der Gebührenpflicht unterliegen und nicht einzelne \nNetzbetreiber bevorzugt oder benachteiligt werden. \n\n47\n\nAuch die europarechtlichen Vorgaben in Art. 11 der Rahmenrichtlinie 2002/21, \nABl. EG Nr. L 108 vom 24. April 2002, s. 33 - RRL - erfordern keine unentgeltliche \nBereitstellung von öffentlichen Telefonstellen. Art. 11 RRL verlangt nur, dass Rechte \nfür die Installation von Einrichtungen auf öffentlichen Grundbesitz auf der Grundlage \ntransparenter, nicht diskriminierender Verfahren erteilt werden. Auch Art. 6 der \nUniversaldienstrichtlinie 2002/22, ABl. EG L 108 vom 7. März 2002, S. 51 - URL - \nfordert nur, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen \nVerpflichtungen zur Bereitstellung von öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen \nauferlegen können. Vorgaben hinsichtlich der kostenlosen Benutzung von Straßen \noder Grundstücken sind in beiden Vorschriften nicht enthalten. Kostenlos und ohne \nVerwendung eines Zahlungsmittels möglich muss nach Art. 6 Abs. 3 URL nur das \nAbsetzen von Notrufen sein. Gerade diese Regelung spricht dafür, dass die Frage, \nob die Benutzung der öffentlichen Wege kostenlos sein muss, nicht europarechtlich \nvorgegeben ist, sondern dem nationalen Gesetzgeber überlassen bleibt. Ein \nAnspruch auf umfassende unentgeltliche Nutzung des öffentlichen Grundes, \n\n48\n\nvgl. Österr. OGH, Urteil vom 17. 3. 2005 - 6 Ob 310/04 -, MR 2005, \n221.\n\n49\n\nergibt sich auch nicht aus dem Erwägungsgrund 23 zu der dem TKG a. F. \nzugrundeliegende Richtlinie 96/19, ABl EG Nr. L 74 vom 22. März 1996, S. 13. In \ndiesem Erwägungsgrund wird ausgeführt, dass die früheren Monopolbetriebe \nStraßen und Wege früher unentgeltlich nutzen konnten und dass die Mitgliedstaaten \nneuen Anbietern deshalb vergleichbare entgeltfreie Möglichkeiten bieten müssen, um \nneue Netze aufzubauen. Dem hat das deutsche TKG mit § 50 TKG a F. und § 68 \nTKG durch die Möglichkeit, die öffentlichen Wege und Straßen für \nTelekommunikationslinien unentgeltlich nutzen zu können, Rechnung getragen. Die \nöffentlichen Telefonstellen sind aber - wie oben ausgeführt - nicht notwendiger \nBestandteil eines Verbindungsnetzes, sondern selbstständige Teilnehmer-\nendeinrichtungen an einzelnen Netzabschlusspunkten.\n\n50\n\nFür die Bemessung der Gebührenhöhe nach der SN-Satzung im Wesentlichen der \nMaßstab \"Quadratmeter beanspruchte Straßenfläche je Zeiteinheit\" verwendet. \nDieses Kriterium orientiert sich zum einen an der Art der den Gemeingebrauch \nübersteigenden Straßenbenutzung, nämlich der unmittelbaren Inanspruchnahme \neiner Verkehrsfläche unter gleichzeitigem Ausschluß Dritter vom Gemeingebrauch, \nund erfasst auch das räumliche und zeitliche Ausmaß der Nutzung. \n\n51\n\nFür die öffentlichen Fernsprecher gilt nach Tarifstelle Nr. 18 allerdings eine \neinheitliche Rahmengebühr, weil sich die Standflächen der verschiedenen Telefone \njedenfalls dann nicht wesentlich unterscheiden, wenn die Telefone benutzt werden. \nDer Tarif ist nur nach Stadtzonen gestaffelt. Damit kommt zum Ausdruck, dass die \nEinwirkung auf die Straße wie auch die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs je \nnach Dichte und Intensität des Straßenverkehrs unterschiedlich zu bewerten ist. \nAuch dieser Parameter ist Ausdruck einer pauschalierenden Bewertung von Art und \nAusmaß der Sondernutzung, die aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität \nunumgänglich und nach dem allgemein im Abgabenrecht geltenden Grundsatz der \nTypengerechtigkeit auch unbedenklich ist. \n\n52\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1962 - 1 BvR 845/58 -, BVerfGE \n13, 331; BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48.81 - Buchholz \n401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45, 15 f. m.w.N.; \n\n53\n\nDie Staffelung nach Stadtgebiet und damit auch nach Verdienstmöglichkeit \nberücksichtigt auch das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners. In \nwelchem Ausmaß dies zu geschehen hat, ist durch § 19a StrWG NW nicht \nvorgegeben. Der Satzungsgeber ist aber auch beim Maßstab des wirtschaftlichen \nInteresses befugt, eine typisierende, an den Regelfall anknüpfende und die \nBesonderheiten atypischer Einzelfälle außer acht lassende generalisierende \nBetrachtung anzustellen. Maßgebend ist also der objektivierte wirtschaftliche Nutzen \neiner bestimmten Art von Sondernutzung, während ein besonders großer oder \ngeringer wirtschaftlicher Vorteil einzelner Gebührenschuldner unbeachtlich ist. \n\n54\n\nVgl. OVG NRW Urteil vom 18. September 1972, Az: II A 535/70 DÖV \n1973, 246.\n\n55\n\nVergleichbar sind hier Gebührentatbestände, bei denen Anlagen für eine lange \nZeit fest auf der Straßenfläche aufgestellt sind und die nicht nur - wie Werbeanlagen \noder Automaten - in den Luftraum der Straße hineinragen. Ausserdem ist zu berück-\nsichtigen, ob die Anlage unmittelbar der Abwicklung von Geschäften dient oder diese \nnur mittelbar fördert. Von da her sind die öffentlichen Telefonstellen am ehesten mit \nVerkaufseinrichtungen mit festem Standort zu vergleichen. Für diese wird nach Ziff. 1 \ndes Gebührentarifs eine Gebühr von 17 bis 173 Euro je qm /Monat erhoben. Geht \nman davon aus, dass eine Telefonstelle der Klägerin etwa einen Platzbedarf von 1 \nbis 1,5 qm hat, so ist die Gebühr für eine Verkaufsstelle mit festem Standort etwa \ndrei- bis viermal höher als die einer Telefonstelle. Werbeanlagen und Vitrinen, für die \ngeringere Gebühren erhoben werden, sind nicht vergleichbar, weil dort die Geschäfte \nnicht unmittelbar abgewickelt werden und damit keine unmittelbare Erwerbsquelle \nentsteht. \n\n56\n\nDer Gebührenmaßstab hält auch verfassungsrechtlichen Maßstäben und hier \ninsbesondere den Anforderungen des Äquivalenzprinzips stand. Das \nÄquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeits-\ngrundsatzes besagt, dass die Gebühr nicht in einem Mißverhältnis zu der von der \nVerwaltung erbrachten Leistung stehen darf. \n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5/87.-, BVerwGE 80, 36 und \nvom 6. Mai 1977 - 7 C 67.75 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 34; \nOVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 366/00 -, NWVBl. 2002, 115. \n\n58\n\nHier kann trotz der erheblichen Höhe der Jahresgebühr noch nicht von einem \nMißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gesprochen werden. Art und \nAusmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sind angesichts \ndes Platzverbrauchs der Telefonstellen gerade auf vielbegangenen Gehwegen und \nin Fußgängerzonen nicht zu unterschätzen. Außerdem ist bei der Beurteilung des \nVerhältnisses von Leistung und Gegenleistung auch auf das durch die \nSondernutzung vermittelte wirtschaftliche Interesse abzustellen. Der wirtschaftliche \nNutzen der Sondernutzung ist an guten Standorten wahrscheinlich beachtlich. Auch \ndie Erhöhung aller Gebühren um 10 % durch die 2. Ändrungssatzung führt nicht zu \neinem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. \n\n59\n\nAusdruck des Äquivalenzprinzips ist auch die Regelung in § 9 Abs. 5 SN-\nSatzung, wonach keine Gebühren erhoben werden, wenn die Sondernutzung \n„überwiegend\" im öffentlichen Interesse liegt. Wenn die Leistung eher der \nAllgemeinheit dient als dem (potentiellen) Gebührenschuldner, wäre es nicht \nangemessen, den Nutzer mit Gebühren zu belasten.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970 - IV C 72.69 -, BVerwGE 36, \n155. \n\n61\n\nIm vorliegenden Fall steht die Leistung, d.h. die Einschränkung des Gemein-\ngebrauchs durch Aufstellen der Telefonstellen, der Klägerin näher als die \nAllgemeinheit. Denn die Klägerin stellt die Telefone als Gewerbetreibende \nausschließlich im eigenen wirtschaftlichen Interesse, zur Gewinnerzielung, auf. Damit \nist der Tatbestand des § 9 Abs. 5 Satz 2 SN-Satzung nicht erfüllt. \n\n62\n\nAber selbst wenn der Nutzen der Allgemeinheit nicht zu einer vollständigen \nGebührenbefreiung führt, muss er sich doch in der Bemessung der Gebührenhöhe \nniederschlagen. Durch eine entsprechende Staffelung bei den Gebührensätzen muss \nsichergestellt werden, dass ein Missverhältnis zwischen der von der Verwaltung \nerbrachten Leistung und der Gebühr vermieden wird. Wie hoch der konkrete Ab-\nschlag dabei mindestens zu sein hat, lässt sich nicht punktgenau angeben. Dies \nhängt vor allem von dem Gewicht des öffentlichen Interesses ab, das der \nSatzungsgeber der Gestattung der den Gemeingebrauch einschränkenden Nutzung \nbeimisst. \n\n63\n\nHier hat der Satzungsgeber das Interesse der Allgemeinheit bei den \nStandtelefonen dadurch angemessen berücksichtigt, dass die Gebühr für eine \nVerkaufsstelle mit festem Standort - wie oben ausgeführt - etwa drei- bis viermal \nhöher ist als die einer Telefonstelle. \n\n64\n\nDass für „stumme Zeitungsverkäufer\" nur eine Gebühr von 5,20 Euro/Monat \nerhoben wird und diese damit weitergehend privilegiert werden, ist nicht zu \nbeanstanden. Denn der Satzungsgeber ist nicht daran gehindert, die verschiedenen \nöffentlichen Interesse unterschiedlich zu gewichten und der Versorgung der \nBevölkerung mit Presseartikeln eine noch höhere Priorität einzuräumen als dem \nBereitstellen von Telefonstellen. Diese unterschiedliche Priorität kann er auch in der \nGebührenhöhe zum Ausdruck zu bringen. Auch bei der Bewertung dieser Umstände \nkommt dem Satzungsgeber ein breiter Spielraum normativen Ermessens zu. Erst \nwenn erkennbar wird, dass der Satzungsgeber die auch im öffentlichen Interesse \nliegende Nutzung im Verhältnis zu vergleichbaren, rein privatnützigen \nSondernutzungstatbeständen hinsichtlich der Gebührenhöhe ohne sachlichen Grund \nnicht in einem noch spürbaren Maße abgestuft hat, hat er gegen den Zweck der \nSatzungsermächtigung verstoßen und den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum \nüberschritten. \n\n65\n\nVgl. Bay VGH, Urteil vom 9. 11. 1999 - 8 B 99.850 -, NVwZ-RR 2000, \n390.\n\n66\n\nAuch die gebührenrechtliche Sonderbehandlung der Deutschen Telekom AG (DTAG) \nstellt hier keinen Verstoß gegen Verstoß gegen Art. 3 GG und Art. 11 RRL dar. \n\n67\n\nDas Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) wäre verletzt, wenn der \nSatzungsgeber wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches \nwillkürlich gleich behandelt hätte Die Merkmale, nach denen Sachverhalte als \nhinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu behandeln, sind grundsätzlich \nvom Normgeber zu bestimmen. Dessen Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein \neinleuchtender Grund für eine vorhandene oder unterlassene Differenzierung nicht \nmehr erkennbar ist.\n\n68\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1969, - 2 BvL 15/67 -, BVerfGE 25, \n371.\n\n69\n\nHier liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche \nGebührenerhebung rechtfertigten. Die Sonderbehandlung beruht auf einem \nunmittelbar nach Beginn der Liberalisierung der Sprachtelefonie mit der DTAG \ngeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag, mit dem die Grundversorgung an \nöffentlichen Telefonstellen in Köln sichergestellt werden sollte. Damals gab es zwar \nnoch nicht die jetzige flächendeckende Versorgung mit Mobiltelefonen, aber trotzdem \nschon die Befürchtung, dass die unrentablen und vandalismusgefährdeten \nöffentlichen Telefonstellen von der nur noch gewinnorientiert arbeitenden DTAG \nabgebaut würden und dass an unrentablen Standorten auch kein Interesse privater \nAnbieter am Aufstellen von öffentlichen Telefonen bestehen würde. Die Richtigkeit \ndieser Befürchtung zeigte sich in der Folgezeit in einer extrem geringen Nachtfage \nnach öffentlichen Telefonstellen. \n\n70\n\nVgl. Cornelis in Beckscher TKG-Kommentar, a.a.O., § 78 Rdnr. 37 m. w. \nNw.\n\n71\n\nDeshalb ging die Beklagte davon aus, dass unrentable, aber notwendige \nStandorte nur durch Verträge über die Gesamtversorgung gesichert werden könnten. \nDass sich die Entwicklung nun möglicherweise geändert hat und auch private \nAnbieter durch eine andere Gestaltung der Telefonstellen und eine andere \nProduktpalette Interesse an den früher als defizitär eingestuften Standorten haben, \nwar nicht vorhersehbar. Der Beklagte wird dies nach seiner Erklärung in Zukunft \nberücksichtigen und den Vertrag mit der Deutschen Telekom AG zum \nfrühestmöglichen Zeitpunkt kündigen. \n\n72\n\nDer Vertrag war damals auch sachgerecht und angemessen. Die \nGebührensatzung sah an den Standorten der Gruppe 1 zunächst die gleiche Gebühr \n(50 Euro) vor wie der Vertrag mit der DTAG. Die Höchstgebühr hat sich erst durch \ndie Anhebung aller Gebühren um 10 % gegenüber der vertraglich gebundenen \nGebühr für die DTAG erhöht. Dass die unterschiedliche Gruppenaufteilung - vier \nFallgruppen im Vertrag mit der DTAG und sechs Tarifgruppen nach der \nGebührensatzung - zu unterschiedlichen Einstufungen und Gebührensprüngen führt, \nergab sich aus der zeitlichen Entwicklung und stellt keine unsachliche \nUnterscheidung dar. Angesichts der Tatsache, dass von den 814 öffentlichen \nTelefonen der DTAG 390, d. h, fast die Hälfte, an defizitären oder vandalismusge-\nfährdeten Standorten aufgestellt sind und unterhalten werden müssen, ist nichts \ndagegen einzuwenden, dass für andere, an Orten wie dem Hohenzollernring und \nanderen Standorten der Gruppe Zwei aufgestellten Telefonen \nGebührenermäßigungen gewährt werden. Denn eine Gebührenreduzierung für \ndefizitäre Standorte allein reicht nicht aus, um Verdienstmöglickeiten an diesem \nStandort zu schaffen und damit einen wirtschaftlichen Anreiz zum Aufstellen von \nöffentlichen Telefonen an diesen Stellen zu bieten. Deshalb will der Beklagte nach \ndem Auslaufen des Vertrages mit der DTAG auch in Zukunft weiterhin \nGebührenermäßigungen anbieten, wenn defizitäre Standorte mit versorgt werden. \nDies muss dann auch für die Klägerin gelten.\n\n73\n\nDie Klage ist allerdings nicht begründet, soweit Gebühren für ein Wandtelefon in \nHöhe von 80 % der Gebühr für Standgeräte erhoben worden sind. Die \nGebührenerhebung für dieses Gerät widerspricht dem Äquivalenzprinzip.\n\n74\n\nDie Wandgeräte der Klägerin entsprechen von ihrem Ausmaß her \nWandautomaten oder Warenauslagen. Selbst wenn das Wandtelefon benutzt wird, \nhält sich der Nutzer unmittelbar an der Gebäudewand auf und damit in einem \nBereich, in dem Waren der anliegenden Geschäfte ausgestellt und Schaufenster \nbetrachtet werden. Dieser Bereich dient verstärkt dem Anliegergebrauch und wird \nvom fließenden Fußgängerverkehr weniger genutzt. Eine Sondernutzung dort \nschränkt den Gemeingebrauch deshalb weniger ein als in den sonstigen Bereichen \ndes Gehweges oder der Fußgängerzone. Das rechtfertigt die Gebührenfreiheit für \nWarenauslagen bis zu 50 cm und für Schaukästen und Vitrinen bis zu 30 cm nach \nden Tarifstellen 3 und 7 des Gebührentarifs. \n\n75\n\nDiese geringere Einschränkung des Gemeingebrauchs, die vom Satzungsgeber \nauch bei anderen Sondernutzungen gebührenmindernd oder gebührenbefreiend \nberücksichtigt worden ist, muss auch in der Gebührenhöhe für Wandtelefone zum \nAusdruck kommen. Für Warenautomaten, die wie das Wandtelefon der Klägerin als \ngewerbliche Verkaufsstätte unabhängig von einem Ladengeschäft dienen und die \nebenso wie die Wandtelefone der Klägerin nicht mehr als 0,3 m in die Straßen \nhineinragen, wird nur eine Jahresgebühr von 15 Euro erhoben. Diese Gebühr ist 3- \nbis 30-fach niedriger als die Jahresgebühr für Wandtelefone in Höhe von 528 bis \n52,80 Euro. Die ist nicht angemessen, selbst wenn die Verweildauer - auf diesen \nGesichtspunkt stellt der Beklagte ab - vor einem Automaten geringer sein sollte als \nvor einem Telefon. \n\n76\n\nDas notwendige Umrüsten von Warenautomaten rechtfertigte keine Besser-\nstellung in dem gegenwärtigen Ausmaß, weil auch bei Telefonen Wartungs- und \nUmrüstarbeiten anfallen und diese Apparate auf Grund der komplizierteren \ntechnischen Ausstattung möglicherweise weniger robust sind als Warenautomaten. \nZudem dürfte zu berücksichtigen sein, dass auch bei Wandautomaten in einem nicht \nzu vernachlässigenden Umfang öffentliches Straßenland blockiert wird, wenn die \nAutomaten mit neuen Waren bestückt werden müssen. Dieser Vorgang entfällt bei \nWandtelefonen.\n\n77\n\nDarüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass öffentliche Telefone der \nGrundversorgung der Bevölkerung und dank der Notruffunktion auch in besonderen \nMaße den Interessen der Allgemeinheit dienen. Dieser Nutzen der Allgemeinheit \nmuss sich auch - wie oben ausgeführt - in eine Gebührenreduktion für Wandtelefone \nim Verhältnis zu den Warenautomaten niederschlagen. Dieser Anforderung wird der \nGebührentarif nicht gerecht. \n\n78\n\nWegen dieser nicht durch sachgerechte Erwägungen zu begründenden \nSchlechterstellung der Wandtelefone war der Gebührenbescheid in Höhe von 316,80 \nEuro aufzuheben.\n\n79\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wobei das \nUnterliegen des Beklagten wegen des geringen Anteils kostenmäßig nicht ins \nGewicht fällt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268115","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-12-01/11-k-8685-04","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":6},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":6},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268115","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268115","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-12-01/11-k-8685-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268115","retrieved":"2026-07-09 02:37:03.634161+00:00"}}