{"status":"available","doknr":"OLD268208","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1129.16L1612.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-11-29","aktenzeichen":"16 L 1612/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird\n abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 79.393,42 Euro\n festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer zulässige auf die Bewilligung eines Betriebskostenzuschusses gerichtete An-\ntrag,\n\n3\n\n den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis \nzu \n einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, den vom \n Antragsteller betriebenen Kinderhort im Rahmen eines Betriebs-\n kostenzuschusses über den 31.12.2006 hinaus zu fördern,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Re-\ngelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu-\nlässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Ab-\nwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus \nanderen Gründen nötig erscheint. Ein nach dieser Vorschrift zulässiger Antrag ist \nbegründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft ge-\nmacht werden kann ( vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920, 924 ZPO ).\n\n6\n\nVorliegend mangelt es an einem Anordnungsanspruch.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Bewilligung \neines Betriebskostenzuschusses für den von ihm betriebenen Hort über den \n31.12.2006 hinaus. Für den geltend gemachten Anspruch existiert keine hinreichend \nbestimmte Rechtsnorm. \n\n8\n\nZwar sieht § 18 Abs. 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in \nNordrhein- Westfalen - GTK - grundsätzlich einen Zuschuss des örtlichen Trägers an \nden Träger einer Einrichtung vor. Dieser Anspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt \nder Mittelbereitstellung durch den Landeshaushalt. § 18 Abs. 6 GTK ordnet den \nHaushaltsvorbehalt ausdrücklich und uneingeschränkt für jede Betriebskostenbezu-\nschussung an,\n\n9\n\n vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.2.2006, Az.: 12 A 3739/ \n05.\n\n10\n\nDas Land Nordrhein- Westfalen hat mit der Einführung der offenen Ganztags-\nschule,\n\n11\n\n vgl. zuletzt: RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiter-\n bildung vom 26.1.2006 ( Abl. NRW. S. 29 ),\n\n12\n\ndie Bezuschussung von Horten - mit Ausnahme der Horte für Kinder mit beson-\nderem Förderbedarf, zu dem der Hort des Antragstellers nicht zählt - eingestellt. So-\nbald ein Hort in die offene Ganztagsschule überführt werden kann, soll er aus der \nFörderung des GTK herausfallen,\n\n13\n\n vgl. Schreiben des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder \n des Landes Nordrhein- Westfalen vom 28. Mai 2004 an die\n Landesjugendämter in Köln und Münster.\n\n14\n\nDer Hort des Antragstellers kann zum 31.12.2006 in die offene Ganztagsschule \nüberführt werden. Entsprechend dem Schreiben der Gebäudewirtschaft des An-\ntragsgegners vom 19.10.2006 an die Schulleitung der Grundschule C. Str. 00 \nkann die Fertigstellung der offenen Ganztagsschule bis Ende 2006 erreicht werden. \nDer Antragsgegner hat gegenüber dem Antragsteller zugleich zugesichert, dass alle \nKinder, die derzeit noch den Hort besuchen, ab dem 1.1.2007 in die offene Ganz-\ntagsschule übernommen werden können.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG; sie entspricht \nangesichts der Vorläufigkeit der erstrebten Regelung dem hälftigen Betrag des auf \nden Zeitraum vom 1.1.2007 - 31.7.2007 mit Antrag vom 23.4.2006 beantragten Ab-\nschlages.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-29/16-l-1612-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 924","ref_norm":"924","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-29/16-l-1612-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268208","retrieved":"2026-07-09 02:37:11.315818+00:00"}}