{"status":"available","doknr":"OLD268277","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1127.19K7038.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-11-27","aktenzeichen":"19 K 7038/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Änderung des Bescheides des Landesam-\ntes für Besoldung und Versorgung vom 17.08.2004 und unter Aufhebung dessen \nWiderspruchsbescheides vom 14.09.2004 verpflichtet, dem Kläger Beihilfe zu den \nAufwendungen für das Präparat \"Gingium intens 120\" gemäß ärztlicher Verordnung \nvom 16.08.2004 in Höhe von 58,63 EUR zu gewähren.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreiben-\nden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer im Jahre 1928 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter des beklagten \nLandes; sein Beihilfebemessungssatz beträgt 70 v.H..\n\n3\n\nIm August 2004 beantragte er bei dem Landesamt für Besoldung und Versor-\ngung (im Folgenden: LBV), ihm Beihilfe zu den Kosten u.a. für das Präparat \"Gingi-\num intens 120\" gemäß ärztlicher Verordnung vom 16.08.2004 zu gewähren. Mit Be-\nscheid vom 30.08.2004 lehnte das LBV eine Beihilfe zu den vorgenannten Kosten \nmit der Begründung ab, dass es sich bei \"Tebonin\" um ein wissenschaftlich nicht an-\nerkanntes Präparat handele.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 05.09.2004 Wider-\nspruch ein, nachdem er zuvor auf verschiedene wissenschaftliche Veröffentlichungen \nsowie darauf hingewiesen hatte, dass der Nachweis des therapeutischen Nutzens \nvon Gingkopräparaten in wissenschaftlicher Form erbracht sei. Als Diagnose sei un-\nter dem 10.08.2004 von den ihn behandelnden Ärzten für die Verordnung u.a. von \n\"Tebonin\" aufgeführt: \"Cerebro-vaskuläre Insuffizienz bei Aortenvitium und \nKHK\".\n\n5\n\nDas LBV wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2004 \nals unbegründet zurück: Eine Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen \nfür das Medikament \"Gingium intens 120\" scheitere daran, dass es sich um ein wis-\nsenschaftlich nicht anerkanntes Präparat handele, so dass die Ausschlussvorschrift \ndes § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. a) der Beihilfenverordnung eingreife. Nach den \n\"Arzneimittelrichtlinien\" seien Aufwendungen für \" Gingium intens 120\" als Gingko-\nbiloba-Blätter-Extrakt nur erstattungsfähig, wenn eine Behandlung von Demenz er-\nfolge; dem sei das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für den Be-\nreich des Beihilferechts aus Gleichbehandlungsgründen gefolgt. Eine solche Diagno-\nse sei bei dem Kläger nicht gestellt worden. Ein Verstoß gegen die dem Dienstherrn \nobliegende Fürsorgepflicht liege in diesem Ausschluss nicht.\n\n6\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben.\n\n7\n\nEr ist der Ansicht, dass einer Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Medi-\nkament \" Gingium intens 120\" nicht die von dem beklagten Land angenommene feh-\nlende wissenschaftliche Anerkennung entgegenstehe. Vielmehr belegten wissen-\nschaftliche Studien die therapeutische Wirksamkeit von Gingkopräparaten - wie \" \nGingium intens 120\" -. Die medizinische Notwendigkeit der Einnahme sei von den ihn \nbehandelnden Ärzten ausreichend dokumentiert. Im Übrigen ergebe sich die Not-\nwendigkeit und Wirksamkeit der Einnahme von \" Gingium intens 120\" aus den ärztli-\nchen Stellungnahmen des Prof. Dr. Q. , C. vom 11.07.2006 und \n08.09.2006 mit der Diagnose einer nachgewiesenen generalisierten Atherosklerose \nmit entsprechenden strukturellen Veränderungen der hirnversorgenden Gefäße, bei \nder es zu zeitweiligen Konzentrationsstörungen, Schwindel und Kopfschmerzen \nkomme.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n9\n\ndas beklagte Land unter Änderung des Bescheides des LBV vom \n30.08.2004 und unter Aufhebung dessen Widerspruchsbescheides vom \n14.09.2004 zu verpflichten, ihm Beihilfe zu den Aufwendungen für das Präpa-\nrat \" Gingium intens 120\" gemäß ärztlicher Verordnung vom 16.08.2004 in \nHöhe von 58,63 EUR zu gewähren.\n\n10\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEs nimmt auf die angefochtenen Bescheide des LBV Bezug und führt ergänzend \naus, dass nach einer Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales \nNRW die Wirksamkeit von Gingkopräparaten nur bei dem Anwendungsbereich einer \nDemenzerkrankung belegt sei; für weitere Indikationen stehe die wissenschaftliche \nEvaluation aus. Dies stehe im Einklang mit der Auffassung des Bundesausschusses \nder Ärzte und Krankenkassen.\n\n13\n\nDas Gericht hat eine Stellungnahme der Firma Hexal zur Gebrauchsinformation \ndes Präparats \" Gingium intens 120\" und zur Zulassungsnummer eingeholt; auf die \nAuskunft vom 03.08.2006 nebst Anlage wird verwiesen.\n\n14\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie \nden beigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV ergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe\n\n16\n\nDie Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) \nund nach dem übereinstimmend erklärten Verzicht der Beteiligten ohne Durchfüh-\nrung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden kann, ist zu-\nlässig und begründet.\n\n17\n\nDer Bescheid des LBV vom 30.08.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom \n14.09.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit \ndarin die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Präparat \" Gingium intens 120\" \nverneint wurde; der Kläger hat einen Anspruch auf Beihilfe zu diesen Aufwendungen \nin Höhe von insgesamt 58,63 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nNach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen \n(vom 27.03.1975 [GV. NW. S. 332] in der im maßgebenden Zeitpunkt des Entste-\nhens der Aufwendungen im Mai 2004 insoweit unverändert gebliebenen Fassung \nvon \"Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004/2005\" vom 27.01.2004 [GV. NW. S. \n30], - BVO -) sind beihilfefähig die \"notwendigen Aufwendungen in angemessenem \nUmfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung \noder Linderung von Leiden, usw.\". § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO konkretisiert dies da-\nhingehend, dass die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für die aufgrund einer \nschriftlichen ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung beschafften Arzneimittel, \nVerbandmittel und dergleichen umfassen.\n\n19\n\nDas dem Kläger ärztlich verordnete Präparat \"Gingium intens 120\" stellt ein sol-\nches Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 11.12.1998 [BGBl. I S. 3586] mit nachfolgenden Änderun-\ngen) - AMG - dar; als Präparat mit dem Wirkstoff Ginkgo-biloba-Blätter-\nTrockenextrakt (vgl. die Angaben des Herstellers \"Firma Hexal\") ist es nach seinen \ndort genannten Anwendungsgebieten\n\n20\n\nzur symptomatischen Behandlung von hirnorganisch bedingten geistigen \nLeistungsstörungen im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzeptes bei \ndementiellen Syndromen (Abnahme bzw. Verlust erworbener geistiger \nFähigkeiten) mit der Leitsymptomatik: Gedächtnisstörungen, \nKonzentrationsstörungen, depressive Verstimmung, Schwindel, Ohrensausen, \nKopfschmerzen\n\n21\n\ndazu bestimmt, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte \nBeschwerden zu heilen oder zu lindern (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG). Das Beihilferecht \nverwendet insoweit diesen arzneimittelrechtlichen Begriff des Arzneimit-\ntelgesetzes;\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 - ZBR 1996, 314.\n\n23\n\nDas Medikament \" Gingium intens 120\" ist als Arzneimittel durch die zuständige \nBehörde unter der Zulassungsnummer \"43476.02.00\" (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AMG) für \ndie o.g. Anwendungsgebiete zugelassen.\n\n24\n\nDieses Medikament wird bei dem Kläger auch im Rahmen des beschriebenen \nAnwendungsgebietes eingesetzt:\n\n25\n\nNach den im Tatbestand wiedergegebenen ärztlichen Stellungnahmen des Prof. \nDr. Q. vom 11.07.2006 und 08.09.2006 liegt bei dem Kläger eine generalisierte \nAtherosklerose mit entsprechenden strukturellen Veränderungen der \nhirnversorgenden Gefäße vor, bei der es zu zeitweiligen Konzentrationsstörungen, \nSchwindel und Kopfschmerzen kommt. Dies entspricht offenkundig dem genannten \nAnwendungsgebiet einer \"symptomatischen Behandlung von hirnorganisch \nbedingten geistigen Leistungsstörungen\". Die Zulassung des Arzneimittels \" Gingium \nintens 120\" geht dabei nur von einem \"dementiellen Syndrom\", nicht hingegen von \neiner nachgewiesenen Demenzerkrankung aus, für das auch das beklagte Land eine \nBeihilfefähigkeit annimmt.\n\n26\n\nEntgegen der Auffassung des beklagten Landes kann die nach dem \nVorstehenden gegebene Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Arzneimittel \" \nGingium intens 120\" nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass nunmehr die \nwissenschaftliche Anerkennung in Zweifel gezogen wird (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 \nBuchst. a) BVO). \n\n27\n\nDas Präparat \" Gingium intens 120\" gilt aufgrund seiner Zulassung als Arzneimit-\ntel. Aufgrund des Zulassungsverfahrens (vgl. hierzu die Anforderungen und Überprü-\nfungen im Rahmen dieses Verfahrens in §§ 22, 24, 25 Abs. 2 AMG) ist davon auszu-\ngehen, dass die pharmakologische Wirksamkeit für die beschriebenen Anwendungs-\ngebiete nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand nachgewiesen ist. Insoweit \nverlangen die §§ 22 Abs. 2 Nr. 3, 24 Abs. 1 Nr. 3 AMG die Vorlage von Sachverstän-\ndigengutachten (klinische Gutachten) dazu, ob das Arzneimittel bei den \nangegebenen Anwendungsgebieten u.a. angemessen wirksam ist.\n\n28\n\nVor diesem Hintergrund kann das beklagte Land nicht im Rahmen der \nAnwendung des Beihilferechts einwenden, das Präparat \" Gingium intens 120\" sei - \nwenn es im Rahmen des Anwendungsgebietes eingesetzt werde - nicht \nwissenschaftlich anerkannt. Für diesen Fall hätte nämlich die Zulassung seinerzeit \nversagt werden müssen bzw. wäre nunmehr die Zulassung zurückzunehmen (§ 30 \nAMG). Solange eine solche Zulassung aber besteht, ist aufgrund der im \nZulassungsverfahren erörterten wissenschaftlichen Erkenntnisse von einer \ntherapeutischen Wirksamkeit auszugehen.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nVollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268277","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-27/19-k-7038-04","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268277","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268277","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-27/19-k-7038-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268277","retrieved":"2026-07-09 02:37:16.871796+00:00"}}