{"status":"available","doknr":"OLD268276","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1127.19K6700.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-11-27","aktenzeichen":"19 K 6700/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Änderung des Bescheides des Landesam-\ntes für Besoldung und Versorgung vom 21.07.2004 und unter Aufhebung dessen \nWiderspruchsbescheides vom 03.09.2004 verpflichtet, dem Kläger Beihilfe zu den \nAufwendungen für das Präparat \"Tebonin intens 120 mg\" gemäß ärztlicher Verord-\nnung vom 20.04.2004 in Höhe von 60,02 EUR zu gewähren.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreiben-\nden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer im Jahre 1928 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter des beklagten \nLandes; sein Beihilfebemessungssatz beträgt 70 v.H..\n\n3\n\nIm Juli 2004 beantragte er bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung \n(im Folgenden: LBV), ihm Beihilfe zu den Kosten u.a. für das Präparat \"Tebonin in-\ntens 120 mg\" gemäß ärztlicher Verordnung der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. \nC. , H. , X. vom 20.04.2004 zu gewähren. Mit Bescheid vom 21.07.2004 \nlehnte das LBV eine Beihilfe zu den vorgenannten Kosten mit der Begründung ab, \ndass es sich bei \"Tebonin\" um ein wissenschaftlich nicht anerkanntes Präparat han-\ndele.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 11.08.2004 Wider-\nspruch ein, nachdem er zuvor auf verschiedene wissenschaftliche Veröffentlichungen \nsowie darauf hingewiesen hatte, dass der Nachweis des therapeutischen Nutzens \nvon \"Tebonin\" in wissenschaftlicher Form erbracht sei. Als Diagnose sei unter dem \n10.08.2004 von den ihn behandelnden Ärzten für die Verordnung u.a. von \"Tebonin\" \naufgeführt: \"Cerebro-vaskuläre Insuffizienz bei Aortenvitium und KHK\".\n\n5\n\nDas LBV wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2004 \nals unbegründet zurück: Eine Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen \nfür das Medikament \"Tebonin\" scheitere daran, dass es sich um ein wissenschaftlich \nnicht anerkanntes Präparat handele, so dass die Ausschlussvorschrift des § 4 Abs. 1 \nNr. 7 Satz 2 Buchst. a) der Beihilfenverordnung eingreife. Nach den \"Arzneimittel-\nrichtlinien\" seien Aufwendungen für \"Tebonin\" als Gingko-biloba-Blätter-Extrakt nur \nerstattungsfähig, wenn eine Behandlung von Demenz erfolge; dem sei das Finanz-\nministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für den Bereich des Beihilferechts aus \nGleichbehandlungsgründen gefolgt. Eine solche Diagnose sei bei dem Kläger nicht \ngestellt worden. Ein Verstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht \nliege in diesem Ausschluss nicht.\n\n6\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben.\n\n7\n\nEr ist der Ansicht, dass einer Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Medi-\nkament \"Tebonin\" nicht die von dem beklagten Land angenommene fehlende wis-\nsenschaftliche Anerkennung entgegenstehe. Vielmehr belegten wissenschaftliche \nStudien die therapeutische Wirksamkeit von Gingkopräparaten - wie \"Tebonin\" -. Die \nmedizinische Notwendigkeit der Einnahme sei von den ihn behandelnden Ärzten \nausreichend dokumentiert. Im Übrigen ergebe sich die Notwendigkeit und Wirksam-\nkeit der Einnahme von \"Tebonin intens 120 mg\" aus den ärztlichen Stellungnahmen \ndes Prof. Dr. Q. , \n C1. vom 11.07.2006 und 08.09.2006 mit der Diagnose einer nachgewiesenen \ngeneralisierten Atherosklerose mit entsprechenden strukturellen Veränderungen der \nhirnversorgenden Gefäße, bei der es zu zeitweiligen Konzentrationsstörungen, \nSchwindel und Kopfschmerzen komme.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n9\n\ndas beklagte Land unter Änderung des Bescheides des LBV vom \n21.07.2004 und unter Aufhebung dessen Widerspruchsbescheides vom \n03.09.2004 zu verpflichten, ihm Beihilfe zu den Aufwendungen für das Präpa-\nrat \"Tebonin intens 120 mg\" gemäß ärztlicher Verordnung vom 20.04.2004 in \nHöhe von 60,02 EUR zu gewähren.\n\n10\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEs nimmt auf die angefochtenen Bescheide des LBV Bezug und führt ergänzend \naus, dass nach einer Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales \nNRW die Wirksamkeit von Gingkopräparaten nur bei dem Anwendungsbereich einer \nDemenzerkrankung belegt sei; für weitere Indikationen stehe die wissenschaftliche \nEvaluation aus. Dies stehe im Einklang mit der Auffassung des Bundesausschusses \nder Ärzte und Krankenkassen.\n\n13\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie \nden beigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV ergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) \nund nach dem übereinstimmend erklärten Verzicht der Beteiligten ohne Durchfüh-\nrung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden kann, ist zu-\nlässig und begründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des LBV vom 21.07.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom \n03.09.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit \ndarin die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Präparat \"Tebonin intens 120 \nmg\" verneint wurde; der Kläger hat einen Anspruch auf Beihilfe zu diesen Aufwen-\ndungen in Höhe von insgesamt 60,02 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nNach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen \n(vom 27.03.1975 [GV. NW. S. 332] in der im maßgebenden Zeitpunkt des Entste-\nhens der Aufwendungen im Mai 2004 insoweit unverändert gebliebenen Fassung \nvon \"Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004/2005\" vom 27.01.2004 [GV. NW. S. \n30], - BVO -) sind beihilfefähig die \"notwendigen Aufwendungen in angemessenem \nUmfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung \noder Linderung von Leiden, usw.\". § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO konkretisiert dies da-\nhingehend, dass die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für die aufgrund einer \nschriftlichen ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung beschafften Arzneimittel, \nVerbandmittel und dergleichen umfassen.\n\n18\n\nDas dem Kläger ärztlich verordnete Präparat \"Tebonin intens 120 mg\" stellt ein \nsolches Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (in der \nFassung der Bekanntmachung vom 11.12.1998 [BGBl. I S. 3586] mit nachfolgenden \nÄnderungen) - AMG - dar; als Präparat mit dem Wirkstoff Ginkgo-biloba-Blätter-\nTrockenextrakt (vgl. die Angaben des Herstellers \"Firma Dr. Willmar Schwabe\"- \nwww.schwabe.de -) ist es nach seinen dort genannten Anwendungsgebieten\n\n19\n\nzur symptomatischen Behandlung von hirnorganisch bedingten geistigen \nLeistungsstörungen im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzeptes bei \nAbnahme bzw. Verlust erworbener geistiger Fähigkeiten (dementielles \nSyndrom) mit den Hauptbeschwerden: Gedächtnisstörungen, \nKonzentrationsstörungen, depressive Verstimmung, Schwindel, Ohrensausen, \nKopfschmerzen\n\n20\n\ndazu bestimmt, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte \nBeschwerden zu heilen oder zu lindern (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG). Das Beihilferecht \nverwendet insoweit diesen arzneimittelrechtlichen Begriff des Arzneimit-\ntelgesetzes;\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 - ZBR 1996, 314.\n\n22\n\nDas Medikament \"Tebonin intens 120 mg\" ist als Arzneimittel durch die \nzuständige Behörde unter der Zulassungsnummer \"35704.00.00\" (§ 25 Abs. 1 Satz 1 \nAMG) für die o.g. Anwendungsgebiete zugelassen.\n\n23\n\nDieses Medikament wird bei dem Kläger auch im Rahmen des beschriebenen \nAnwendungsgebietes eingesetzt:\n\n24\n\nNach den im Tatbestand wiedergegebenen ärztlichen Stellungnahmen des Prof. \nDr. Q. vom 11.07.2006 und 08.09.2006 liegt bei dem Kläger eine generalisierte \nAtherosklerose mit entsprechenden strukturellen Veränderungen der \nhirnversorgenden Gefäße vor, bei der es zu zeitweiligen Konzentrationsstörungen, \nSchwindel und Kopfschmerzen kommt. Dies entspricht offenkundig dem genannten \nAnwendungsgebiet einer \"symptomatischen Behandlung von hirnorganisch \nbedingten geistigen Leistungsstörungen\". Die Zulassung des Arzneimittels \"Tebonin \nintens 120 mg\" geht dabei nur von einem \"dementiellen Syndrom\", nicht hingegen \nvon einer nachgewiesenen Demenzerkrankung aus, für das auch das beklagte Land \neine Beihilfefähigkeit annimmt.\n\n25\n\nEntgegen der Auffassung des beklagten Landes kann die nach dem \nVorstehenden gegebene Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Arzneimittel \n\"Tebonin intens 120 mg\" nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass nunmehr die \nwissenschaftliche Anerkennung in Zweifel gezogen wird (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 \nBuchst. a) BVO). \n\n26\n\nDas Präparat \"Tebonin intens 120 mg\" gilt aufgrund seiner Zulassung als \nArzneimittel. Aufgrund des Zulassungsverfahrens (vgl. hierzu die Anforderungen und \nÜberprüfungen im Rahmen dieses Verfahrens in §§ 22, 24, 25 Abs. 2 AMG) ist \ndavon auszugehen, dass die pharmakologische Wirksamkeit für die beschriebenen \nAnwendungsgebiete nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand nachgewiesen \nist. Insoweit verlangen die §§ 22 Abs. 2 Nr. 3, 24 Abs. 1 Nr. 3 AMG die Vorlage von \nSachverständigengutachten (klinische Gutachten) dazu, ob das Arzneimittel bei den \nangegebenen Anwendungsgebieten u.a. angemessen wirksam ist.\n\n27\n\nVor diesem Hintergrund kann das beklagte Land nicht im Rahmen der \nAnwendung des Beihilferechts einwenden, das Präparat \"Tebonin intens 120 mg\" sei \n- wenn es im Rahmen des Anwendungsgebietes eingesetzt werde - nicht \nwissenschaftlich anerkannt. Für diesen Fall hätte nämlich die Zulassung seinerzeit \nversagt werden müssen bzw. wäre nunmehr die Zulassung zurückzunehmen (§ 30 \nAMG). Solange eine solche Zulassung aber besteht, ist aufgrund der im \nZulassungsverfahren erörterten wissenschaftlichen Erkenntnisse von einer \ntherapeutischen Wirksamkeit auszugehen.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nVollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268276","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-27/19-k-6700-04","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268276","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268276","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-27/19-k-6700-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268276","retrieved":"2026-07-09 02:37:16.791905+00:00"}}