{"status":"available","doknr":"OLD268309","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1124.25K10229.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-11-24","aktenzeichen":"25 K 10229/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte \nvom 05. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. No-\nvember 2002 wird hinsichtlich der darin enthaltenen Gebühren aufgehoben.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem \n02. Dezember 2002 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicher-\nheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDie Klägerin beantragte im Dezember 1989 die Verlängerung der Zulassung des \nArzneimittels „G. Gel\". Mit Schreiben vom 27. Dezember 1995 nahm sie den An-\ntrag unter Berufung auf § 105 Abs. 5c Arzneimittelgesetz (in der bis einschließlich \n9. AMG-Änderungsgesetz geltenden Fassung, AMG a. F.) zurück. Am 28. Dezember \n2000 beantragte sie das Wiederaufgreifen des Nachzulassungsverfahrens. Mit Be-\nscheid vom 15. August 2002 erteilte die Beklagte die Zulassung. \n\n3\n\nMit dem im vorliegenden Verfahren angegriffenen Kostenbescheid vom 05. Sep-\ntember 2002 zog die Beklagte die Klägerin zu Gebühren in Höhe von 11.300,00 EUR \nsowie vorliegend nicht streitigen Auslagen (für die Veröffentlichung im Bundesanzei-\nger) in Höhe von 64,00 EUR nach der Kostenverordnung für die Zulassung von Arz-\nneimitteln heran. Den dagegen gerichteten Widerspruch, in dem sich die Klägerin in \nerster Linie auf die Verjährung der Kostenforderung gemäß § 20 Abs. 1 Verwal-\ntungskostengesetz (VwKostG) berief, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid \nvom 21. November 2002 zurück.\n\n4\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Das Gericht hat das Verfahren nicht \nterminiert, bis das Bundesverwaltungsgericht in Musterverfahren über die streitige \nVerjährungsproblematik entschieden hatte. Mit Urteilen vom 24. Februar 2005 - 3 C \n38.04 -; - 3 C 39.04 - hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass arznei-\nmittelrechtliche Gebührenforderungen der Beklagten im Nachzulassungs-verfahren \ngrundsätzlich vier Jahre nach Eingang des so genannten Kurzantrages (als maßgeb-\nlichem Antrag im Sinne des § 11 Abs. 1 VwKostG) verjähren. Die Beklagte hat dar-\naufhin in einer Vielzahl von Parallelverfahren die jeweils klagenden pharmazeuti-\nschen Unternehmen im Wesentlichen klaglos gestellt. Im vorliegenden Verfahren hat \ndie Beklagte mitgeteilt, sie werde den angefochtenen Kostenbescheid nicht aufhe-\nben: Abweichend von der den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zugrundelie-\ngenden Fallkonstellationen handele es sich vorliegend um einen Fall, in dem der An-\ntrag auf Verlängerung der Zulassung gemäß § 105 Abs. 5c AMG a.F. zurückgenom-\nmen worden sei und die fiktive Zulassung des Arzneimittels am 01. Januar 2005 er-\nloschen wäre, wenn die Klägerin nicht einen erneuten Antrag - auf Wiederaufgreifen \ndes Verfahrens - gemäß § 105 Abs. 5c des Arzneimittelgesetzes in der seit der Än-\nderung durch Gesetz vom 4. Juli 2000 (10. AMG-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 1002 - \nAMG n.F. -) geltenden Fassung gestellt hätte. Nach Inkrafttreten des 10. AMG-\nÄnderungsgesetzes sei den Antragstellern, die ihren Verlängerungsantrag zurückge-\nnommen hätten, die Möglichkeit eingeräumt worden, bei Vorliegen bestimmter Vor-\naussetzungen durch einen Antrag auf Wiederaufgreifen erneut in das Nachzulas-\nsungsverfahren zu gelangen. In den Wiederaufgreifensfällen sei für die Frage der \nVerjährung nach § 20 Abs. 1 VwKostG nicht auf den Kurzantrag als Zeitpunkt der \nAntragstellung im Sinne des § 11 Abs. 1 VwKostG abzustellen, sondern auf den An-\ntrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Mit diesem Antrag habe die Klägerin ein \nneues Verwaltungsverfahren, gerichtet auf die Erteilung der Verlängerung der Zulas-\nsung gemäß § 105 AMG, in Gang gesetzt, sodass auch die Verjährungsfrist nach § \n20 Abs. 1 VwKostG neu zu laufen beginne. \n\n5\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die zur Frage der Verjährung ergangenen Urteile \ndes Bundesverwaltungsgerichtes seien auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. \nEntgegen der Auffassung der Beklagten stelle das Wiederaufgreifen des Verfahrens \nnach § 105 Abs. 5c AMG n.F. keinen neuen Antrag im Sinne des § 11 Abs. 1 \nVwKostG dar. Vielmehr werde das mit dem Kurzantrag bereits eingeleitete Nachzu-\nlassungsverfahren lediglich fortgeführt. Die streitige Kostenforderung sei deshalb ver-\njährt. Schließe man sich dieser Auffassung nicht an, so dürften die Gebühren jeden-\nfalls nur nach der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung der Kostenver-\nordnung festgesetzt werden. Die Anwendung der zum Zeitpunkt des Erlasses des \nKostenbescheides geltenden Fassung der Kostenverordnung stelle eine verfas-\nsungswidrige Rückwirkung dar. Hilfsweise macht die Klägerin verschiedene gebüh-\nrenrechtliche Ermäßigungstatbestände geltend.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\n1. den Kostenbescheid der Beklagten Nr. G 00013815 vom 05. Sep-\ntember 2002 - BZ 124.10 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Beklagten vom 21. November 2002 - BZ 124.08 A - 38853 - \nhinsichtlich der darin enthaltenen Gebühren aufzuheben und die Be-\nklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.300,00 Euro nebst 5 % Zin-\nsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n8\n\n2. hilfsweise zu 1.), den Kostenbescheid der Beklagten vom 05. Sep-\ntember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklag-\nten vom 21. November 2002 insoweit aufzuheben, als darin Gebüh-\nren in Höhe von 10.277,42 Euro verlangt werden, und die Beklagte zu \nverurteilen, an die Klägerin 10.277,42 Euro nebst 5 % Zinsen über \ndem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n9\n\n3. hilfsweise zu 2.), den Kostenbescheid der Beklagten vom 05. \nSeptember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBeklagten vom 21. November 2002 insoweit aufzuheben, als darin \nGebühren in Höhe von 10.021,77 Euro verlangt werden, und die \nBeklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.021,77 Euro nebst 5 % \nZinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n4. hilfsweise zu 3.), den Kostenbescheid der Beklagten vom 05. \nSeptember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBeklagten vom 21. November 2002 insoweit aufzuheben, als darin \nGebühren in Höhe von 8.743,54 Euro verlangt werden, und die \nBeklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.743,54 Euro nebst 5 % \nZinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie verteidigt den angefochtenen Bescheid.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n14\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n15\n\nDer angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \nRechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Kosten für die Arzneimittelzulassung \nist § 33 Abs. 1 AMG in Verbindung mit der einschlägigen Kostenverordnung. Nach § \n33 Abs. 3 AMG findet das Verwaltungskostengesetz ergänzend Anwendung. Dieses \nregelt in § 20 VwKostG die Verjährung. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG verjährt \nder Anspruch auf Zahlung von Kosten spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres \nnach der Entstehung, bei antragsgebundenen Amtshandlungen also gemäß § 11 \nAbs. 1 VwKostG nach der Stellung des Antrages. Die Kammer folgt der \nAuffassung des Bundesverwaltungsgerichtes in den zitierten Entscheidungen, \nwonach im arzneimittelrechtlichen Nachzulassungsverfahren an den so genannten \nKurzantrag anzuknüpfen ist und es nicht darauf ankommt, ob sämtliche für die \nAntragsbearbeitung erforderlichen Unterlagen bei Antragstellung bereits vor-\nlagen.\n\n16\n\nNach Auffassung der Kammer ist die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts auch auf die Fälle übertragbar, in denen die \npharmazeutischen Unternehmen - wie die Klägerin - von der Regelung des § 105 \nAbs. 5c AMG a.F. Gebrauch gemacht und die so genannte 2004-Regelung in \nAnspruch genommen haben. Mit dieser Regelung hatte der Gesetzgeber wegen der \nnicht in angemessener Zeit zu bearbeitenden Vielzahl der Verlängerungsanträge zu-\nnächst eine Privilegierung der Antragsrücknahme eingeführt: Wer den Antrag bis \nEnde 1999 zurücknahm, sollte sein Arzneimittel noch bis Ende 2004 ohne \nWirksamkeits- und Unbedenklichkeitsnachweis weiter vertreiben können. \n\n17\n\nZum Ganzen vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, \nUrteil vom 25. Oktober 2005 - 5 B 9.05 -, zitiert nach juris, mit \nweiterem Nachweis. \n\n18\n\nDurch ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen \ndie Bundesrepublik Deutschland sah sich der Gesetzgeber veranlasst, die „2004-\nRegelung\" wieder aufzuheben. Dies erfolgte durch das 10. AMG-Änderungsgesetz, \n\n19\n\nvgl. Hofmann/Nickel, NJW 2000, 2700 ff.\n\n20\n\nFür die Unternehmen, die ihre Verlängerungsanträge bereits zurückgenommen \nhatten, musste aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Möglichkeit geschaffen \nwerden, ihre vor der Antragsrücknahme gegebene Rechtsposition wieder \neinzunehmen. Die Neufassung des § 105 Abs. 5c AMG ermöglichte es den \npharmazeutischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen, durch einen \nAntrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens den Nachzulassungsantrag weiter zu \nverfolgen. \n\n21\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist der Wiederaufgreifensantrag nach § \n105 Abs. 5c AMG n.F. nicht als selbständiger, erneut die Kostenpflicht auslösender \nAntrag auf Erlass einer Amtshandlung im Sinne des § 11 Abs. 1 VwKostG zu werten, \nmit der gesetzgeberisch ersichtlich nicht beabsichtigten Folge, dass dann von zwei \ngrundsätzlich kostenauslösenden „Anträgen\" im Sinne des § 11 Abs. 1 VwKostG \nauszugehen wäre. Der Antrag nach § 105 Abs. 5c AMG n.F. knüpft vielmehr an das \nbereits durch den Kurzantrag eingeleitete Nachzulassungsverfahren an, setzt dessen \nBestehen voraus und ist auf dieselbe Amtshandlung - die Verlängerung der \nZulassung des Arzneimittels - gerichtet. Die Vorschrift des § 105 Abs. 5c AMG n.F. \nstellt eine eigenständige fachgesetzliche Verfahrensregelung dar, bei der es sich \nweder um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 32 \nVerwaltungs-verfahrensgesetz (VwVfG) noch um ein Wiederaufgreifen des \nVerfahrens gemäß § 51 VwVfG handelt. Mit der den Antragstellern einge-\nräumten Möglichkeit, auf diesem Weg die Nachzulassung weiterzuverfolgen, sollte \ngerade nicht ein neues Nachzulassungsverfahren durchgeführt, sondern - als Folge \nder europarechtlich veranlassten gesetzgeberischen „Reparaturmaßnahme\" - das \nursprünglich bereits vorhandene, nicht bis zu einer Sachentscheidung durchgeführte \nNachzulassungs-verfahren auf Antrag fortgeführt werden. Durch das \nWiederaufgreifen wird das Verfahren der Nachzulassung damit nicht wieder gänzlich \nneu eingeleitet, sondern lediglich erreicht, dass der ursprüngliche Antrag nunmehr in \nder Sache beschieden wird. Dies wird auch daraus deutlich, dass keine Möglichkeit \nzur Weiterverfolgung für die Arzneimittel bestand, für die vor Schaffung der „2004-\nRegelung\" trotz eines entsprechenden „Taktaufrufs\" der Beklagten die seinerzeit für \neine materielle Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht \neingereicht worden waren (§ 105 Abs. 5 c Satz 2 AMG n.F). Die Antragsteller \nwurden also im Nachhinein so behandelt, als hätten sie den Verlängerungsantrag \nnicht zurückgenommen, und damit den Antragstellern gleich gestellt - weder besser \nnoch schlechter gestellt -, die von der 2004-Regelung keinen Gebrauch gemacht \nhatten.\n\n22\n\nDamit bleibt es auch für die Fälle des Wiederaufgreifens dabei, dass die \nvierjährige Verjährungsfrist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG mit dem Stellen des \nKurzantrags zu laufen begann und mit dem Antrag nach § 105 Abs. 5c AMG n.F. \nnicht erneut anlief.\n\n23\n\nDer Erstattungsanspruch, der gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zusammen mit \nder Anfechtung des Kostenbescheides geltend gemacht werden kann, folgt aus § 21 \nAbs. 1 VwKostG, der Zinsanspruch - Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit des \nbezifferten Erstattungsanspruchs - aus § 291 Satz 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2, \n§ 247 BGB in entsprechender Anwendung. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 \nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268309","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-24/25-k-10229-02","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":9},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268309","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268309","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-24/25-k-10229-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268309","retrieved":"2026-07-09 02:37:19.925273+00:00"}}