{"status":"available","doknr":"OLD268335","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1123.16K7540.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"16 K 7540/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Hauptforderungen der Klägerin aus den\nmit der Beklagten geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen (Einzel-,\nSammel- und Globalvereinbarungen) nicht in Höhe der in dem Schreiben\ndes Eisenbahn-Bundesamtes vom 01.12.2004 erklärten Aufrechnung in\nHöhe von 13.839.372,96 EUR erloschen sind.\n\n \n\nEs wird festgestellt, dass durch die Erklärungen in dem Schreiben des \nEisenbahn-Bundesamtes vom 01.12.2004, wonach ein Betrag in Höhe \nvon 13.839.372,96 EUR als zugewiesen gelte und im Verwendungsnachweis 2004 durch zuwendungsfähige Kosten nachzuweisen sei, keine \nan die Zuweisung von Mitteln geknüpften Rechtsfolgen und insbesondere keine Pflicht der Klägerin zur Erbringung eines Kostennachweises in Höhe des genannten Betrages im Verwendungsnachweis 2004\nbegründet wurde.\n\n \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein einhundertprozentiges Tochterunternehmen der Deutsche Bahn AG.\nSie betreibt als Eisenbahninfrastrukturunternehmen einen Großteil des deutschen\nEisenbahnschienennetzes. \n\n3\n\nZur Finanzierung von Investitionen in die Schienenwege schloss die Deutsche\nBahn AG mit der Beklagten eine Übergangsvereinbarung, deren zunächst auf den\n30.06.1994 begrenzte Geltungsdauer unter inhaltlichen Modifikationen insgesamt bis\nzum 30.04.1995 verlängert wurde. Ziff. 10 der Übergangsvereinbarung lautet:\n\n4\n\n\"Wird die Zuwendung entgegen dem in dieser Vereinbarung\nfestgelegten Zweck verwendet oder verletzt die DB AG andere Verpflichtungen\naus dieser Vereinbarung, so hat der Bund neben seinen Ansprüchen\nauf Erfüllung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung und positiver\nVertragsverletzung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. ... Eine nicht\nzweckentsprechende Verwendung liegt auch vor, wenn die\nZuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck oder nicht\ninnerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung hierfür verwendet\nwird.\"\n\n5\n\nAb dem 06.04.1995 galten zwischen den Beteiligten zeitlich aufeinanderfolgende\nRahmenvereinbarungen, zuletzt die Rahmenvereinbarung 1999 (2) vom 14.12.1999.\n§ 4 Abs. 3 der Rahmenvereinbarungen lautete jeweils:\n\n6\n\n\"Soweit in den Finanzierungsvereinbarungen Fristen für die Vorhaltung\nder durch die Investition geschaffenen Anlagen vereinbart worden sind,\nwerden die Infrastrukturunternehmen diese innerhalb eines vereinbarten\nZeitraums nicht ohne Einwilligung des Bundes stilllegen, veräußern oder\nzweckentfremden. Der Bund kann seine Einwilligung von einem\nWertausgleich abhängig machen.\" \n\n7\n\n§ 10 Abs. 4 der Rahmenvereinbarungen lautete jeweils:\n\n8\n\n\"Wird die Zuwendung entgegen dem in der jeweiligen\nFinanzierungsvereinbarung festgelegten Zweck verwendet oder werden andere auf\nGrund dieses Vertrages eingegangene Verpflichtungen verletzt, so\nhat der Bund neben seinen Ansprüchen auf Erfüllung,\nSchadensersatz wegen Nichterfüllung und aus positiver Vertragsverletzung das\nRecht auf Rückzahlung des entsprechenden Betrages und weiter\ndas Recht, vom Vertrag zurückzutreten. ... Eine nicht\nzweckentsprechende Verwendung liegt auch vor, wenn die Zuwendung nicht oder\nnicht mehr für den vorgesehenen Zweck oder nicht alsbald nach der\nAuszahlung hierfür verwendet wird.\"\n\n9\n\nAuf der Grundlage der Übergangs- bzw. Rahmenvereinbarungen schlossen die\nBeteiligten sodann projektbezogene Einzel- bzw. Sammelvereinbarungen. Diese\nenthalten weitgehend identische Regelungen betreffend die Rückzahlungspflicht. § 4\nAbs. 1 der Sammelvereinbarung Nr. 1/1995 lautet:\n\n10\n\n\"Wird die Anlage stillgelegt, veräußert, zweckentfremdet oder nicht\nbetriebsbereit vorgehalten, werden das Restdarlehen und die auf\neinen Zeitraum von 30 Jahren bezogenen zeitanteiligen\nBaukostenzuschüsse - bezogen auf das jeweilige Einzelvorhaben - sofort in\neiner Summe zur Rückzahlung fällig.\n\n11\n\nDie betriebsbereite Vorhaltung entfällt für Zeiträume, in denen mangels\nBestellung keine Trassennutzung stattfindet. Dieser Zeitraum ist auf\nhöchstens fünf Jahre begrenzt. Das Bundesministerium für Verkehr\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nAusnahmen von Satz 3 zulassen.\"\n\n12\n\nIm Zuge einer Neuverteilung der Regionalisierungsmittel des Bundes im Jahre\n2002 kam es in den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu\nKürzungen der Mittel für das Zusatzangebot im Regionalverkehr in jeweils\nzweistelliger Millionenhöhe. In der Folge nahmen die Verkehrsunternehmen die\nvon der Klägerin vorgehaltenen, geförderten Trassen nicht mehr in Anspruch,\nworaufhin die Klägerin für die betroffenen Strecken ein Stilllegungsverfahren gemäß § 11 des Allgemeinen\nEisenbahngesetzes - AEG - einleitete. Weitere Stilllegungen geförderter Strecken\nwurden unter dem Gesichtspunkt der \"Netzoptimierung\" vorgenommen. Des\nWeiteren wurden geförderte Streckenabschnitte von der Klägerin vermietet und verpachtet. \n\n13\n\nIm Rahmen der Verwendungsprüfung 2002 machte das Eisenbahnbundesamt -\nEBA - unter Bezugnahme auf die vorstehend genannten Maßnahmen der Klägerin\nnach Anhörung mit Schreiben vom 19.04.2004 wegen \"nicht vertragsgerechter Vorhaltung\ngeförderter Maßnahmen\" einen Rückforderungsbetrag von 14.072.540,94 EUR\ngeltend und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 24.05.2004. Dabei wurde der\nRückforderungsbetrag\nin der Weise ermittelt, dass von dem jeweiligen Förderbetrag die auf die tatsächliche\nVorhaltezeit entfallenden - berechnet auf die jeweils vorgesehene\nGesamt-Vorhaltedauer - anteiligen Fördermittel sowie die Tilgungsleistungen abgezogen wurden. \n\n14\n\nDer geltend gemachte Rückforderungsbetrag enthielt einen Anteil von\n4.131.029,17 EUR, die ursprünglich auf der Grundlage der Übergangsvereinbarung\ngewährt worden waren. Im Einzelnen setzte sich der Rückforderungsbetrag wie folgt\nzusammen: 6.329.383,- EUR, von denen 1.789.113,34 EUR in den\nAnwendungsbereich der Übergangsvereinbarung fielen, wurden aufgrund von\nStreckenstilllegungen wegen Abbestellungen im Nahverkehr zurückgefordert;\n3.635.059,55 EUR, von denen 949.274,47 EUR in den Anwendungsbereich der\nÜbergangsvereinbarung fielen, aufgrund von Streckenstilllegungen, die die\nKlägerin zum Zwecke der Netzoptimierung vorgenommen hatte; 602.907,07 EUR, von\ndenen 567.776,85 EUR in den Anwendungsbereich der Übergangsvereinbarung\nfielen, aufgrund Verpachtung von Strecken; 2.452.814,99 EUR, von denen\n553.453,01 EUR in den Anwendungsbereich der Übergangsvereinbarung fielen,\naufgrund Vermietung von Strecken; 168.118,67 EUR, von denen 65.358,59 EUR in\nden Anwendungsbereich der Übergangsvereinbarung fielen, aufgrund Verkaufs von Strecken und 884.237,66 EUR, von\ndenen 206.052,91 EUR in den Anwendungsbereich der Übergangsvereinbarung\nfielen, wurden aufgrund sonstiger zweckwidriger Nutzung zurückgefordert. \n\n15\n\nGegen dieses Schreiben vom 19.04.2004 legte die Klägerin vorsorglich\nWiderspruch ein, den das EBA mit formlosem Schreiben vom 24.05.2004 unter\nHinweis auf fällige Verzugszinsen \"nicht akzeptierte\".\n\n16\n\nNach weiterer Korrespondenz führte das EBA mit an die Klägerin gerichtetem\nSchreiben vom 01.12.2004 unter Bezugnahme auf den Mittelabruf der Klägerin für\nDezem-\nber 2004 aus:\n\n17\n\n\"Ich mache hiermit von dem vertraglich vereinbarten Recht der\nAufrechnung Gebrauch. \n\n18\n\nDer geschuldete Rückforderungsbetrag in Höhe von 14.072.520,94 EUR\nhat sich durch Tilgungen verringert. ...\n\n19\n\n13.541.520,04 EUR und Verzugszinsen in Höhe von 297.830,92 EUR für 187 Tage\ninsgesamt also 13.839.372,96 EUR\n\n20\n\nhabe ich heute, am 01.12.2004 von der beantragten\nErmächtigungssumme für Dezember abgezogen und auf die Einnahmetitel für\nRückforderung und Zinsen überwiesen. Damit ist die Rückforderung und\ndie Forderung für Verzugszinsen erledigt. Die Zinsen für die\nRückforderung bis 24.05.2004 werden gesondert berechnet.\n\n21\n\nDer Betrag in Höhe von 13.839.372,96 EUR gilt hiermit als zugewiesen\nund ist im Verwendungsnachweis 2004 durch zuwendungsfähige\nKosten nachzuweisen.\n\n22\n\nFür Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.\"\n\n23\n\nMit weiterem Schreiben vom 01.12.2004 teilte das EBA der Klägerin unter\nHinweis auf die vorgenannte sowie eine weitere - hier nicht gegenständliche -\nRückforderung mit, da diese Mittel als zugewiesen gälten, könne dem Antrag auf\nErmächtigung für Baukostenzuschüsse in Höhe von 843.000.000,00 EUR für Dezember 2004\nnur in entsprechend gekürzter Höhe entsprochen werden.\n\n24\n\nGegen dieses Schreiben legte die Klägerin Anfang Dezember 2004 Widerspruch\nein, den das EBA mit Schreiben vom 12.01.2005 mangels Vorliegens eines\nVerwaltungsaktes als nicht statthaft einstufte, weshalb der Erlass eines Widerspruchsbescheides\nnicht in Betracht komme.\n\n25\n\nAm 29.12.2005 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n26\n\nSie trägt vor, die erhobene Feststellungsklage sei nicht subsidiär gegenüber\neiner Leistungsklage, da von der Beklagten zu erwarten sei, dass sie auch ohne\nvollstreckbares Leistungsbegehren der gerichtlichen Entscheidung nachkommen werde.\nÜberdies könne nicht in der für eine Leistungsklage erforderlichen Weise bestimmt\nwerden, auf welche der gegenwärtig 90 Finanzierungsvereinbarungen sich die\nAufrechnung beziehe. In der Sache fehle es bereits an der zur Aufrechnung gestellten\nGegenforderung. Die Finanzierungsverantwortung für Investitionen in die Schienenwege sei\ngesetzlich dem Bund zugewiesen. Die Voraussetzungen der Rückforderung seien\nnicht erfüllt. Der überwiegende Teil der Rückforderungsansprüche sei vor\nInkrafttreten des Schuldrechts-Modernisierungsgesetzes entstanden und gemäß § 195 des\nBürgerlichen Gesetzbuches - BGB - n.F. i.V.m. § 6 Abs. 4 EGBGB am 01.01.2005\nverjährt. Ergebnis-offene Verhandlungen, die den Lauf der Verjährungsfrist hätten\nhemmen können, hätten nicht stattgefunden. § 215 BGB sei nicht auf Forderungen\ndes Staates anwendbar. Für die auf der Übergangsvereinbarung beruhenden\nFördermittel sowie weitere Mittel nach Maßgabe von Ziff. 3 Spiegelstrich 3 der\nÜbergangsvereinbarung fehle es mangels Rücktrittserklärung der Beklagten an einer\nAnspruchsgrundlage für die Rückforderung. Die insoweit nachträglich an die Stelle\nder Übergangsvereinbarung getretene Sammelvereinbarung Nr. 9/2000 finde keine\nAnwendung, weil die hier gegenständlichen Forderungen Vorhaben beträfen, die\nam 31.12.1997 bereits abgeschlossen gewesen seien. Die Übergangsvereinbarung\nsehe aus guten Gründen für die entsprechenden Investitionen keine Vorhaltefristen\nvor. Für die Rückforderungen aufgrund von Vermietungen oder Verpachtungen von\nStrecken fehle es ebenfalls an einer Anspruchsgrundlage. Diese erfüllten nicht den\nTatbestand der Stilllegung, Veräußerung, Zweckentfremdung oder nicht\nbetriebsbereiten Vorhaltung. Die Miet- bzw. Pachteinnahmen bewirkten nichts anderes. Sie\nträten gewissermaßen an die Stelle der im Falle eigener Streckenvorhaltung von\nder Klägerin erzielten Nutzungsentgelte. § 9a Abs. 1 BSchwAG sei in diesen Fällen\nbereits tatbestandlich nicht anwendbar. In den weiteren Fällen seien die Verträge\ndahin auszulegen, dass Stilllegungen aufgrund der Abbestellung von\nVerkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr sowie im Falle von\nStilllegungen, die auf Maßnahmen der Netzoptimierung beruhten, keine Rückforderung begründeten. Es sei davon\nauszugehen, dass der Zuwendungszweck mit der Errichtung der geförderten Anlage\ngrundsätzlich erfüllt sei, so dass nachträgliche Handlungen keine zweckwidrige\nVerwendung bewirken könnten. Mit der erfolgreichen Durchführung des\nStilllegungsverfahrens nach § 11 AEG habe die Klägerin den Nachweis erbracht, dass ihr der\nweitere Betrieb der Strecken nicht mehr zugemutet werden könne. Im Bereich des\nSchienenpersonennahverkehrs sei sie - zwischenzeitlich - nahezu ausschließlich vom\nBestellerverhalten der Länder abhängig. Insoweit habe sich nach Abschluss der\nVereinbarungen durch Zuweisung der Finanzierungsverantwortung für den Nahverkehr an\ndie Länder die Geschäftsgrundlage geändert. Dies erfülle den Tatbestand von § 60\nAbs. 1 VwVfG. Letztlich seien die Abbestellungen der Beklagten zuzurechnen, die\nihre für den Nahverkehr bestimmten Zahlungen an die Länder gekürzt habe. Insoweit\nstreite auch Art. 9 der Richtlinie 91/440 EWG für die Klägerin, der im Prinzip\nverhindern solle, dass die Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von\nEisenbahnunternehmen durch Kosten eingeschränkt wird, die dadurch entstehen, dass sie dem\nStaat Leistungen ausgleichen müssen, die sie zu einem früheren Zeitpunkt in\nAnspruch genommen haben. Überdies sei sie als Wirtschaftsunternehmen\nkaufmännischen Grundsätzen verpflichtet, weshalb ihr eine Verpflichtung zur Netzoptimierung\nzukomme. Diese Maßnahmen beträfen Infrastrukturmaßnahmen, die noch auf\nPlanungsentscheidungen der Deutschen Bundesbahn bzw. der Reichsbahn\nzurückgegangen seien. Hier gehe es der Sache nach um ein politisch-fiskalisches Risiko,\ndas aus der Gemeinwohlverpflichtung des Bundes resultiere und nunmehr auf die\nKlägerin abgewälzt werden solle. Diese Gesichtspunkte seien im Rahmen des\nVertragsvollzuges, der allen Verfahrens- und Ermessensbindungen ebenso\nunterworfen sei wie ein Handeln durch Verwaltungsakt, zu berücksichtigen. Daher sei die\nRückforderung unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der\nBundeshaushaltsordnung - BHO - in diesen Fällen ermessensfehlerhaft. § 9a des\nBundesschienenwegeausbaugesetzes - BSchwAG - finde auf den vorliegenden\nFall noch keine Anwendung. Jedenfalls sei bei der Bestimmung des\nRückforderungsbetrages zu berücksichtigen, dass die betriebsbereite Vorhaltung für\nZeiträume von höchstens fünf Jahren, in denen mangels Bestellung keine\nTrassennutzung stattfinde, entfalle. Daher seien - bezogen auf eine durchschnittliche\nNutzungsdauer von 25 Jahren - generell 20 % des ursprünglichen Förderbetrages von\nder Rückforderung auszunehmen. Überdies stelle es einen Ermessensausfall dar,\ndass die Beklagte keine Verlängerung dieses Zeitraumes erwogen habe. Die\nAufrechnung sei wegen Unbestimmtheit sowie wegen Zweckgebundenheit und\ndaraus folgender Unpfändbarkeit der Hauptforderungen unwirksam, wobei die konkrete\nZweckbestimmung der jeweiligen Zuwendung maßgeblich sei. Der in § 10 Abs. 7 der\nRahmenvereinbarung vorgesehene Aufrechnungsvorbehalt streite nicht für die\nZulässigkeit der Aufrechnung, sondern halte lediglich deklaratorisch die grundsätzliche\nAnwendbarkeit der Bestimmungen über die Aufrechnung fest, zu denen aber auch das\nAufrechnungsverbot zähle. Ein arglistiges Verhalten der Klägerin, das allein einer\nBerufung auf das Aufrechnungsverbot entgegengehalten werden könne, sei nicht\nersichtlich. Eine Abbedingung des Aufrechnungsverbotes könne hierin nicht gesehen\nwerden, zumal eine solche wegen Kollision mit zwingendem Recht unwirksam wäre.\nJedenfalls könnten durch die Aufrechnung keine Pflichten der Klägerin zur Vorlage\nvon Kostennachweisen begründet werden. Derartige Handlungspflichten, die sie\nunzulässig in ihrer Dispositionsfreiheit einschränkten, ob sie die entsprechenden\nInvestitionen mit Förder- oder mit Eigenmitteln durchführe, könnten nicht einseitig\nbegründet werden. Die Aufrechnung an sich bewirke lediglich das Erlöschen der\nHauptforderung, habe aber keine Erfüllungswirkung. Die Klägerin habe die entsprechenden\nMittel tatsächlich nicht erhalten. Eine Pflicht zur Erbringung eines\nVerwendungsnachweises bestehe aber nach der Rahmenvereinbarung nur für die in Anspruch\ngenommenen Bundesmittel und die Inanspruchnahme setze stets eine Baufreigabe in\nfinanzieller Hinsicht voraus. \n\n27\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n28\n\n1. festzustellen, dass die Hauptforderungen der Klägerin aus den\nmit der Beklagten geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen\n(Einzel-, Sammel- und Globalvereinbarungen) nicht in Höhe der\nin dem Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom 01.12.2004\nerklärten Aufrechnung in Höhe von 13.839.372,96 EUR erloschen\nsind,\n\n29\n\nhilfsweise,\n\n30\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.839.372,96 EUR\nnebst 5 % Zinsen hierauf seit dem 01.12.2004 zu zahlen,\n\n31\n\n2. festzustellen, dass durch die Erklärungen in dem Schreiben\ndes Eisenbahn-Bundesamtes vom 01.12.2004, wonach ein\nBetrag in Höhe von 13.839.372,96 EUR als zugewiesen gelte\nund im Verwendungsnachweis 2004 durch zuwendungsfähige Kosten nachzuweisen sei, keine an die Zuweisung\nvon Mitteln geknüpften Rechtsfolgen und insbesondere keine Pflicht der Klägerin zur Erbringung eines\nKostennachweises in Höhe des genannten Betrages im Verwendungsnachweis 2004 begründet wurden,\n\n32\n\nhilfsweise,\n\n33\n\nden Verwaltungsakt des Eisenbahn-Bundesamtes\nvom 01.12.2004 aufzuheben.\n\n34\n\n3.\n\n35\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n36\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n37\n\nSie trägt vor, mit dem Hauptantrag zu 1. sei die Klage unzulässig. Die erhobene\nFeststellungsklage sei subsidiär. Hier würde je nach Begründung der gerichtlichen\nEntscheidung unter Umständen nicht über das materielle Bestehen der\nRückforderungsansprüche entschieden, es erginge mithin kein Urteil, an das sich die Beklagte halten\nkönne. Die Aufrechnung sei wirksam, insbesondere sei die Erklärung hinreichend\nbestimmt. Soweit die Pflichten zur Vorlage von Verwendungsnachweisen erwähnt\nwürden, liege hierin keine originäre Begründung von Rechtsfolgen und führe nicht zur\nUnbestimmtheit, sondern verweise informationshalber auf die sich wegen der\nErüllungs-wirkung der Aufrechnung unmittelbar aus den geschlossenen\nRahmenvereinbarungen und dem Mittelabrufverfahren ergebenden Nachweispflichten. Der\nAufrechnungsausschluss wegen Unpfändbarkeit greife nicht ein, weil die\nZweckerreichung wegen Identität der Zweckbestimmung von Haupt- und\nGegenforderung gegeben sei. Überdies sei in § 10 VII der Rahmenvereinbarung 1999 (2) zum Ausdruck gebracht\nworden, dass die Beteiligten, zwischen denen Rückforderungsansprüche in\njahrelanger Praxis verrechnet worden seien, einvernehmlich die Aufrechenbarkeit\nvorausgesetzt hätten. Dementsprechend sei der Klägerin eine Berufung auf das\nAufrechnungsverbot zumindest nach Treu und Glauben ebenso verwehrt wie aus\ndem weiteren Grund, dass es sich um eine bewusste Vertragsverletzung gehandelt\nhabe. Überdies sei es treuwidrig, Leistungen zu verlangen, die umgehend zurückzugewähren seien. Die\nVerzinsung folge aus § 10 Abs. 5 der Rahmenvereinbarung 1999 (2) und sei bis zum\nZeitpunkt der Aufrechnung vorzunehmen. Die Ansprüche seien bei Entstehen der\nAufrechnungslage wie auch zum Zeitpunkt der Aufrechnung unverjährt gewesen. Im\nÜbrigen sei der Lauf der Verjährungsfrist zumindest seit dem 02.09.2002 wegen\nständiger Verhandlungen gehemmt gewesen. Rechtsgrundlage der Rückforderung\nsei auch hinsichtlich der auf Grundlage der Übergangsvereinbarung gewährten\nFördermittel § 10 Abs. 4 der Rahmenvereinbarung, die die vorläufige und\nablösungsbedürftige Übergangsvereinbarung ersetzt habe. Im Übrigen sei Ziff. 10 der\nÜbergangsvereinbarung dahin auszulegen, dass die dort genannten Rechte neben dem\nohnehin bestehenden Rückorderungsrecht eingeräumt würden. So sei die\nRückforderung der Zuwendung in § 11 explizit benannt und werde in Ziff. 5 auf die\nVerwaltungsvorschriften zu § 44 BHO verwiesen, in denen sich Ausführungen über die Erstattung von\nZuwendungen fänden. Jedenfalls stehe der Rückforderungsbetrag der Beklagten als\nSchadensersatz wegen Nichterfüllung zu. Die Zuwendungen seien entsprechend\ndem Wortlaut von Art. 87e Abs. 4 GG \"personenbezogen\" gewährt worden, weshalb\nder Zuwendungszweck nur gewahrt sei, soweit die Klägerin selbst die geförderten\nStrecken betriebsbereit vorhalte. Im Falle der Vermietung oder Verpachtung würden\ndie entsprechenden Strecken aber nicht mehr von der Klägerin vorgehalten, weshalb\ndiese nicht mehr die Leistung erbringe, für die sie die Zuwendung erhalten habe und\ndie Trassen der Einflussnahme der Beklagten entzogen würden. Die Einführung des\nneuen § 9a BSchwAG zeige, dass der Gesetzgeber in der Vermietung und\nVerpachtung, die den Tatbestand der Veräußerung im Sinne von § 10 Abs. 4 i.V.m. § 4\nAbs. 3 der Rahmenvereinbarung sowie § 4 Abs. 1 der Sammelvereinbarung erfüllten,\nebenfalls eine zweckwidrige Nutzung erblicke. Mittelbar werde hierdurch eine\neuroparechtswidrige Förderung der mietenden bzw. pachtenden Unternehmen\nbewirkt. Auch für die Fälle der Stilllegungen sei die Rückforderung vertraglich\ngeregelt. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 der Rahmenvereinbarung könne eine nicht\nzweckentsprechende Verwen-dung ausdrücklich auch nachträglich eintreten. Eine\nVertragsanpassung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil eine solche nicht\nmit Wirkung für die Vergangenheit verlangt werden könne. Für eine ergänzende\nVertragsauslegung bestehe ebenso wenig ein Anlass wie die ein\nGleichordnungsverhältnis begründenden Verträge Raum für\nErmessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfungen ließen. Im Übrigen habe die\nBeklagte mit Schreiben vom 12.11.2002 und vom 13.03.2003 Ermessenserwägungen\nangestellt. Die Vorhaltefristen seien einvernehmlich vereinbart worden. Ihre\nNichterwähnung in der Übergangsvereinbarung lasse keine Schlüsse auf fehlende sachliche Gründe für\ndie Fristen zu. Die Beklagte sei nicht bereit, durch Verzicht auf die Rückforderung\ndas wirtschaftliche Risiko der Klägerin zu übernehmen, da die\nTrassenabbestellungen auf eigenverantwortlichen Entscheidungen der Länder beruhten und nicht\nunmittelbar der Beklagten zugerechnet werden könnten. Dies gelte erst recht in den\nFällen der Stilllegung aus Gründen der Netzoptimierung, die auf freier Disposition der\nKlägerin beruhten. Die in § 4 Abs. 1 der Sammelvereinbarung enthaltene\nEinschränkung der Vorhalteverpflichtung sei bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages nicht zu\nberücksichtigen, da sie einzig den Zweck verfolgt habe, der Klägerin in Fällen der\nvorübergehenden Einstellung der Trassennutzung das Stilllegungsverfahren nach §\n11 AEG zu ersparen. Auf Fälle der endgültigen Stilllegung sei sie schon nach dem\nWortlaut nicht anwendbar. Es liege in der freien Entscheidung der Beklagten, eine\nVerlängerung des Fünfjahreszeitraumes zu gewähren. Im Übrigen hätte selbst bei\nBestehen einer obligatorischen Prüfungspflicht eine etwaige Verletzung dieser Pflicht\nkeine Auswirkungen\nauf das Bestehen des Rückforderungsanspruchs. Sofern man zur Begründung der\nPflicht der Klägerin zur Erbringung von Verwendungsnachweisen einen\nVerwaltungsakt für erforderlich halte, folge die ent-sprechende Befugnis der Beklagten aus ihrer\nZuständigkeit für die Durchführung der Finanzierungsvereinbarungen.\n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Akten ergänzend Bezug genommen.\n\n39\n\nEntscheidungsgründe\n\n40\n\nI.\n\n41\n\nDie erhobene Feststellungsklage ist mit beiden Anträgen zulässig. Insbesondere ist\nsie nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -\nsubsidiär gegenüber einer an ihrer Stelle zu erhebenden Leistungsklage. Insoweit kann\ndahin stehen, ob die Klägerin zu Recht geltend macht, die streitigen Beträge infolge\nUnbestimmtheit der im Streit stehenden Aufrechnung nicht mit der für eine\nLeistungsklage erforderlichen Bestimmtheit geltend machen zu können. Auf diese Frage\nkommt es für die Zulässigkeit nicht entscheidend an. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist\nin Anlehnung an die zivilprozessuale Rechtsprechung einschränkend dahingehend\nauszulegen, dass eine Feststellungsklage gegen eine juristische Person des\nöffentlichen Rechts auch dann möglich ist, wenn an ihrer Stelle eine Leistungsklage\nerhoben werden könnte. Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und\nVerpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht\n§ 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in\ndenen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet. Kann die zwischen den Beteiligten\nstreitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend\ndurch Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, die Klägerin auf eine\nGestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen die streitigen\nRechtsfragen nur als Vorfragen zu klären wären. Bei Klagen gegen juristische Personen des\nöffentlichen Rechts ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie bereits einem in der\nHauptsacheentscheidung nicht vollstreckbaren Feststellungsurteil Folge leisten\nwerden. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 27.10.1970 - VI C 8/69 -,\nBVerwGE 36, 179 ff., vom 02.07.1976 - VII C 71/75 -,\nBVerwGE 51, 69 ff., vom 29.04.1997 - I C 2/95 -,\nNJW 1997, 2535 und vom 05.12.2000 - 11 C 6/00 -,\nBVerwGE 112, 253 ff..\n\n43\n\nDiese alternativen Voraussetzungen sind sämtlich gegeben. Die Beklagte ist eine\njuristische Person des öffentlichen Rechts und die streitigen Rechtsfragen können\ndurch Feststellungsurteil in einer insbesondere dem zwischen den Beteiligten\npraktizierten Mittelabrufverfahren gerecht werdenden Weise geklärt werden. Im Übrigen\nist auch eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden\nBestimmungen nicht zu besorgen.\n\n44\n\nDas erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben. Hinsichtlich des\nAntrags zu 1. ergibt es sich schon aus dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an\nder Frage, ob die ihr im Rahmen des Mittelabrufverfahrens zustehenden\nGesamtansprüche durch die Aufrechnungserklärung wirksam gemindert sind.\nHinsichtlich des Antrags zu 2. folgt es ebenfalls aus dem wirtschaftlichen Interesse.\nDies bereits deshalb, weil die ihr auf-erlegte Pflicht zur Erbringung von\nVerwendungsnachweisen für das Kalenderjahr 2005 zuwendungsrechtlich die Folge\neiner Mittelzuwendung und im vorliegenden Fall streitig ist, ob eine solche\nMittelzuwendung durch die Aufrechnung wirksam erfolgt ist. Darüber hinaus\nbeeinträchtigt die Pflicht zur Erbringung von Verwendungsnachweisen auch\nvermögensrechtliche Positionen der Klägerin, da sie im Falle der Nichterbringung\nbzw. nicht ausreichenden Erbringung der Nachweise die Gefahr von\nRückforderungsansprüchen nach sich zieht. Der Verwendungsnachweis dient gemäß\n§ 9 Abs. 2 der Rahmenvereinbarungen der Prüfung der Verwendung der\nFördermittel. Ergibt sich bei der Prüfung ein als zweckwidrige Verwendung zu\nbewertender Sachverhalt, so hat die Beklagte gemäß § 10 Abs. 4 der\nRahmenvereinbarungen vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Klägerin,\ndarunter u.a. das Recht auf Rückzahlung des entsprechenden Betrages.\n\n45\n\nII.\n\n46\n\nDie Klage ist auch mit beiden Anträgen begründet. \n\n47\n\n1. Die den am 01.12.2004 wirksamen Mittelanforderungen der Klägerin zugrunde\nliegenden Hauptforderungen aus den mit der Beklagten geschlossenen\nFinanzierungsvereinbarungen (Einzel-, Sammel- und Globalvereinbarungen) sind\nnicht in Höhe der in dem Schreiben des EBA vom 01.12.2004 erklärten Aufrechnung\nvon 13.839.372,96 EUR\nerloschen. Die Aufrechnung der Beklagten ist bereits deshalb unwirksam, weil es an\neiner wirksamen Aufrechnungserklärung im Sinne des § 388 BGB fehlt. Die\nAufrechnungserklärung genügt dem Bestimmtheitserfordernis nicht. Sie benennt die\nHauptforderung der Klägerin, gegen die aufgerechnet wird, nicht hinreichend konkret\ngenug. Auch wenn § 388 BGB über den Inhalt der Aufrechnungserklärung keine\nausdrückliche Bestimmung enthält, so steht in Rechtsprechung und Literatur außer Streit, dass\nsowohl die Forderung, mit der aufgerechnet wird (Gegenforderung) als auch die\nForderung, gegen die aufgerechnet wird (Hauptforderung) hinreichend konkret\nbezeichnet werden muss. Dies folgt jedenfalls aus der für die Hauptforderung in § 322 Abs. 1\nder Zivilprozessordnung - ZPO - und für die Gegenforderung in § 322 Abs. 2 ZPO,\nder gemäß § 173 VwGO im Verwaltungsprozess in gleicher Weise anwendbar\nist,\n\n48\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 173, Rn. 4,\n\n49\n\nangeordneten Rechtskraftwirkung. Ohne das schon aus § 388 BGB folgende\nBestimmtheitserfordernis könnte auch die sich aus § 389 BGB ergebende Wirkung der\nAufrechnung, das gegenseitige Erlöschen der Forderungen, das sich gerade auch\nauf die Hauptforderung bezieht, nicht festgestellt werden. \n\n50\n\nVgl. OLG Köln, Urteil vom 10.11.2004 - 2 U 168/03 -, NJW 2005,\n1128; BGH, Urteil vom 20.11.1997 - VII ZR 26/97 -, NJW 1998,\n995; Grüneberg in: Palandt, BGB, 65. Aufl., § 388, Rn. 1.\n\n51\n\nNach § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich\ndecken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie zur Aufrechnung geeignet\neinander gegenüber getreten sind. Welche Forderung der Klägerin aber durch die von\nder Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen sein soll, lässt sich der\nAufrechnungserklärung nicht entnehmen. Anhand der mit Schreiben des EBA vom 01.12.2004\nerfolgten Aufrechnungserklärung ist weder bestimmt noch zumindest bestimmbar, gegen\nwelche Hauptforderungen der Klägerin aufgerechnet wird. Das Schreiben bringt\nlediglich zum Ausdruck, dass ein Betrag in Höhe von 13.839.372,96 EUR - im Zuge der\nregelmäßigen Anforderungen im Rahmen des Mittelabrufverfahrens - als zugewiesen gelte.\nDem ist allein zu entnehmen, dass ein zahlenmäßiger Anteil der von der Klägerin\nabgerufenen Fördermittel in der genannten Höhe zur Aufrechnung gestellt wurde. Welche\nkonkreten Forderungen der Klägerin für welche speziellen auf der Basis der zwischen\nKlägerin und Beklagter bestehenden zahlreichen Einzel-, Sammel- und\nRahmenvereinbarungen durchgeführten Einzelprojekte damit ganz oder teilweise abgegolten sein\nsollten, ist dem Schreiben weder unmittelbar zu entnehmen, noch kann es unter\nBerücksichtigung der Umstände hinreichend sicher ermittelt werden. Einer\nBestimmbarkeit steht schon die Vielzahl der zwischen den Beteiligten bestehenden\nVereinbarungen, aus denen sich die Ansprüche der Klägerin ergeben, entgegen. Daran ändert\nnichts, dass die \"Aufrechnung mit dem Mittelabruf Dezember 2004\" erfolgte und in\ndiesem Mittelabruf mit dem Antrag der Klägerin auf Ermächtigung für\nBaukostenzuschüsse in Höhe von 843.000.000,00 EUR ein bestimmter Geldbetrag genannt wird.\nDenn auch hieraus ergibt sich nicht, welche konkrete (Haupt-)Forderung der\nKlägerin erloschen sein soll. Allein der Hinweis auf die Verrechnung mit der \"allgemeinen\nZuweisung\" genügt hierzu nicht. Auch hieraus wird nicht hinreichend klar, welche\nder zahlreichen Vereinbarungen in Bezug genommen sein soll. Dies ist aber\nerforderlich, da sich die Forderungen der Klägerin aus den jeweiligen Vereinbarungen\nergeben, während es sich bei dem Mittelabruf der Klägerin nur um die\nfinanztechnische Abwicklung der Auszahlung handelt.\n\n52\n\nZur Bestimmung kann auch nicht der Zweck der Beseitigung von\nHochwasserschäden herangezogen werden, da die Aufrechnung mit\nMittelanforderungen aus dem Jahr 2004 erfolgte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin für\nden Monat Dezember 2004 Mittel zur Beseitigung von Hochwasserschäden in einer\nder zur Aufrechnung gebrachten Gegenforderung entsprechenden Höhe abgerufen\nhätte. \n\n53\n\nDie fehlende Bestimmtheit wird auch nicht dadurch geheilt, dass sich die\nBeteiligten darüber einig sind, dass der Klägerin gegen die Beklagte Forderungen in\neiner die\nGegenforderung übersteigenden Höhe zustehen.\n\n54\n\nVgl. OLG Köln, a.a.O..\n\n55\n\nIn dem von den Beteiligten praktizierten Mittelabrufverfahren bzw. bei Erhebung\netwaiger zukünftiger Leistungsklagen der Klägerin auf Auszahlung von Fördermitteln,\ndie zwingend auf bestimmte Einzelprojekte auf der Grundlage der genannten\nVereinbarungen bezogen sein müssten, könnte im maßgeblichen Zeitpunkt der\nAufrechnungserklärung ungeachtet dieser Einigkeit nicht festgestellt werden, welchen dieser\nAnsprüche die rechtskräftige Feststellung des Erlöschens entgegenstünde. \n\n56\n\nDer in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Beklagten, eine\nhinreichend bestimmte Bezeichnung der Hauptforderung sei ihr aufgrund der dem\nMittelabrufverfahren eigenen pauschalen Mittelanforderung durch die Klägerin nicht\nmöglich, kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil die Bestimmtheit zwingende\ngesetzliche Voraussetzung ist. Von ihrer Geltung kann der Aufrechnende auch dann\nnicht befreit werden, wenn er zuvor ein Auszahlungsverfahren gewählt hat, in dem ihm\neine hinreichende Bestimmung nicht möglich ist. Vielmehr kann in einem solchen Fall\neine wirksame Aufrechnung nicht durchgeführt werden. Im Übrigen vermag die\nKammer der Beklagten nicht darin zu folgen, dass sie im Stadium einer\nMittelanforderung nicht über die notwendigen Angaben verfügen würde, um eine\nBestimmung der Hauptforderung vorzunehmen. Gemäß § 7 Abs. 3 RV dürfen nur\nMittel für solche Projekte angefordert werden, für die durch das EBA eine Baufreigabe\nin finanzieller Hinsicht gemäß § 6 Abs. 2 RV erfolgt ist. § 7\nAbs. 5 RV setzt einen hinreichenden Überblick der Beklagten über die Berechtigung\nder Mittelanforderungen voraus, da die dort vorgesehene Verzinsung bei verfrühter\nInanspruchnahme von Mitteln nur Sinn macht, wenn die Beklagte dies auch\nkontrolliert. Jedenfalls aber ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte gehindert sein sollte,\nder Klägerin eine Spezifikation ihres Mittelabrufes aufzuerlegen. Wenn die Beteiligten\naus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Beschleunigung der\nMittelzuweisung in ständiger Praxis anders verfahren, kann dies keine andere Beurteilung der\nWirksamkeit ihrer Aufrechnung begründen. \n\n57\n\nIst die Aufrechnung demnach schon wegen Fehlens einer konstitutiven\nmateriellen Wirksamkeitsanforderung unwirksam, so kommt es auf die zwischen den\nBeteiligten problematisierten Fragen, ob sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt\nund ob der Klägerin die Berufung auf diesen Verstoß aus Rechtsgründen verwehrt\nist, für die\nEntscheidung des Rechtsstreits nicht an. Insbesondere ist das hier maßgebliche\nBestimmtheitserfordernis nicht an eine Befugnis der Klägerin zur Rüge geknüpft,\nsondern hat aus den genannten objektiven Gründen uneingeschränkt Geltung.\n\n58\n\n2. Ist die mit Schreiben des EBA vom 01.12.2004 erfolgte Aufrechnung unwirksam, so\nist auch die mit dem Antrag zu 2. begehrte Feststellung zu treffen, da die in dem\nSchreiben genannten weiteren Folgen der vermeintlichen Aufrechnung nicht eintreten\nkonnten. Insbesondere konnten keine an eine Zuweisung dieser Mittel geknüpften\nRechtsfolgen eintreten. Da die auf Auszahlung von Fördermitteln gerichtete\nHauptforderung der Klägerin nicht in der genannten Höhe gemäß § 389 BGB\nerloschen ist, kann dieser Betrag nicht als zugewiesen gelten und es können keine\nan die Zuweisung von Mitteln geknüpften Rechtsfolgen begründet werden.\n\n59\n\nIst die Klage demnach mit beiden Hauptanträgen zulässig und begründet, so\nbedürfen die jeweiligen Hilfsanträge keiner Entscheidung.\n\n60\n\nIII.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n62\n\nIV.\n\n63\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder\nNr. 4 VwGO, aus denen allein gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Zulassung\nder Berufung durch das Verwaltungsgericht erfolgt, nicht gegeben sind.\nInsbesondere vermag die Kammer keine grundsätzliche Bedeutung dieses\nRechtsstreits zu erkennen. Entscheidungserheblich war die Frage der Wirksamkeit einer konkreten\nAufrechnung. Die hohe wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens begründet keine\ngrundsätzliche Bedeutung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268335","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-23/16-k-7540-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 388","ref_norm":"388","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87e","ref_norm":"87e","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268335","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268335","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-23/16-k-7540-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268335","retrieved":"2026-07-09 02:37:22.137423+00:00"}}