{"status":"available","doknr":"OLD268334","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1123.16K5633.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"16 K 5633/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Hauptforderungen der Klägerin aus den \nmit der Beklagten geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen (Einzel-, \nSammel- und Globalvereinbarungen) nicht in Höhe der in dem Schreiben \ndes Eisenbahn-Bundesamtes vom 05.08.2005 erklärten Aufrechnung in \nHöhe von 78.513.837,65 EUR erloschen sind.\n\n \n\nEs wird festgestellt, dass durch die Erklärungen in dem Schreiben des \nEisenbahn-Bundesamtes vom 05.08.2005, wonach ein Betrag in Höhe \nvon 78.513.837,65 EUR als zugewiesen gelte und im Verwendungsnachweis 2005 durch zuwendungsfähige Kosten nachzuweisen sei, keine \nan die Zuweisung von Mitteln geknüpften Rechtsfolgen und insbesondere keine Pflicht der Klägerin zur Erbringung eines Kostennachweises\nin Höhe des genannten Betrages im Verwendungsnachweis 2005 \nbegründet wurde.\n\n \n\n \n\nEs wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, die aufgrund \nder Sammelvereinbarungen Nr. F21P5015/2003, Nr. 22/2003 und \nNr. 1/2002 sowie der Einzelvereinbarungen F14E0089, F14V0082 \nund F21B009-000 erhaltenen Leistungen zur Beseitigung von hochwasserbedingten Schäden an zuwendungsfähigen Sachanlagen in Höhe des Betrages, den die Klägerin und/oder die Deutsche Bahn AG \nzur Beseitigung dieser Schäden aus der \"Gebündelte Sachversicherung \nDeutsche Bahn AG\", des Versicherungskonsortiums unter Führung der \nH. Versicherungs AG, Versicherungsschein-\nNr. 214 180 erhalten hat, an die Beklagte zurückzuzahlen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zu 1/2.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein einhundertprozentiges Tochterunternehmen der Deutsche Bahn\nAG. Sie betreibt als Eisenbahninfrastrukturunternehmen einen Großteil des deutschen\nEisenbahnschienennetzes. \n\n3\n\nAm 18.12.2001 schloss die Deutsche Bahn AG mit einem Versicherungskonsortium\neinen Versicherungsvertrag über eine \"Gebündelte Sachversicherung\" ab.\nVersichert sind gemäß Vertragsteil D Ziff. 2.1 alle Schäden an und Verluste von\nversicherten Sachen, die während der Versicherungsdauer unvorhergesehen eintreten,\nwobei für Schäden durch Überschwemmung/Hochwasser gemäß Vertragsteil B Ziff. 34.1 ein\nHöchstbetrag von 50 Mio. EUR je Versicherungsfall vereinbart ist. Die\nVersicherungsleistungen umfassen neben den Kosten der Wiederherstellung ferner\nAufwendungen und Kosten zur Abwendung oder Minderung von Schäden oder einer\nunmittelbar drohenden versicherten Gefahr sowie sog. \"Mehr- und Beschleunigungskosten\",\nwobei gemäß Vertragsteil F Ziff. 1 und Vertragsteil G Ziff. 1 auch insoweit jeweils\nein Höchstbetrag von 50 Mio. EUR je Versicherungsfall vereinbart ist. Unter\nVertragsteil A Ziff. 6 ist die Klägerin - neben zahlreichen anderen Tochterunternehmen der\nDeutsche Bahn AG - als Mitversicherte aufgeführt.\n\n4\n\nIm Zuge des Hochwassers im August 2002 kam es in weiten Teilen von Sachsen\nund Sachsen-Anhalt zu Schäden an Sachanlagen der Deutsche Bahn AG, darunter\ninsbesondere auch zu Schäden an dem Streckennetz einschließlich seiner\nbetriebsbegleitenden Einrichtungen. Die Deutsche Bahn AG bezifferte die Gesamtsumme\nder Schäden an Sachanlagen des Konzerns im April 2004 mit 771.195.800,- EUR,\nwovon nach Abzug gesondert versicherter Beträge 752.893.800,- EUR verblieben. Hiervon\nent-fielen 120.659.900,- EUR auf Sachschäden/Aufräumkosten sowie 79.850.100,- EUR auf\nMehr- und Beschleunigungskosten. Die Schäden der Klägerin nach Abzug gesondert\nversicherter Beträge wurden mit 513.086.600,- EUR beziffert, wovon 505.594.300,-\nEUR den zuwendungsfähigen Sachanlagen zugeordnet wurden. Aufgrund dieses\nSchadensereignisses erhielt die Deutsche Bahn AG im Geschäftsjahr 2002 aus der\n\"Gebündelte Sachversicherung\" Leistungen in Höhe des Gesamthöchstbetrages von\ninsgesamt 150 Mio. EUR, wobei die Versicherer weitgehend auf Einzelnachweise der Schäden\nverzichteten. Aus dieser Versicherungssumme schrieb die Deutsche Bahn AG der\nKlägerin im Wirtschaftsjahr 2002 einen Betrag in Höhe von 35.364.171,00 EUR zum\nAusgleich nachgewiesener Hochwasserschäden gut. Nach entsprechender Zuord-\nnung der zugeflossenen Bundesmittel wurde die Gutschrift in Höhe eines - auf\nzuwendungsfähige und versicherte Anlagen entfallenden - Teilbetrages in Höhe\nvon 28.141.200, EUR storniert und der verbliebene Betrag von 7.222.969,00 EUR\nzum Fälligkeitszeitpunkt 31.01.2003 zugunsten der Klägerin gebucht. Ferner wurde der\nKlägerin für das Geschäftsjahr 2004 aus der Versicherungssumme ein Betrag in\nHöhe von 3.817.864,00 EUR am 28.01.2005 gutgeschrieben. Die Versicherungsleistungen\nwurden von der Klägerin für Maßnahmen zur Beseitigung von Hochwasserschäden\nverwendet, für die keine Finanzierungsmittel der Beklagten in Anspruch\ngenommen worden waren.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 29.08.2002 teilte das Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen dem Eisenbahn-Bundesamt mit, Ziel müsse es sein, nun alle\nFinanzierungsentscheidungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden möglichst\nschnell zu treffen. Die Finanzierung solle im Rahmen der bestehenden\nFinanzierungsvereinbarungen erfolgen. In einem nachrichtlich u.a. der Klägerin zugeleiteten\nSchreiben des Eisenbahn-Bundesamtes an seine Außenstellen vom 30.08.2002\nwurde u.a. darauf hingewiesen, dass alle in diesem Rahmen vorzunehmenden\nMittelfreigaben mit der Maßgabe zu versehen seien, dass alle Ansprüche auf\nVersicherungsleistungen geltend zu machen und alle der Deutsche Bahn AG erstatteten\nVersicherungsleistungen dem Eisenbahn-Bundesamt anzuzeigen seien. In Ausführung dieses\nSchreibens wurden der Klägerin aus den sämtlich ursprünglich für andere Zwecke\ngeschlossenen Einzelvereinbarungen F14E0089, F14V0082 und F21B009-000\nsowie der Sammelvereinbarung Nr. 1/2002 zum Zwecke der Beseitigung von\nHochwasserschäden Mittel zugeleitet.\n\n6\n\nZur Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von Hochwasserschäden\nschloss die Klägerin - nebst zwei weiteren Tochterunternehmen der Deutsche Bahn\nAG - mit der Beklagten auf der Grundlage des Fonds Aufbauhilfe in Verbindung mit der\nRahmenvereinbarung über die Finanzierung von Investitionen (Bau-, Ausbau- und\nErsatzinvestitionen) in die Schienenwege der Eisenbahninfrastrukturunternehmen\ndes Bundes vom 14.12.1999 - RV - zwei Sammelvereinbarungen - SV -, nämlich\ndie SV Nr. F21P5015/2003 vom 17.12.2002 und die SV Nr. 22/2003 vom\n25.03.2003. Gegenstand der SV Nr. F21P5015/2003 war eine Finanzierung bis zu\neinem Gesamtbetrag von insgesamt 500 Mio. EUR für die Jahre 2003 und 2004, Gegenstand\nder SV Nr. 22/2003 war ein Förderbetrag von bis zu 136 Mio. EUR aus Mitteln des\nEuropäischen Fonds für regionale Entwicklung - EFRE -. Gemäß § 4 Abs. 1 der\nSV Nr. F21P5015/2003 führten die EIU die Maßnahmen zur Beseitigung der\nHochwasserschäden im Rahmen der zwischen dem Bund und ihnen abgeschlossenen\nVereinbarungen durch. § 4 Abs. 4 regelte, dass für die Durchführung der\nMaßnahmen zur Beseitigung von Hochwasserschäden die Regelungen der jeweiligen\nVereinbarung und die Regelungen der Rahmenvereinbarung in der jeweiligen Fassung\ngelten, soweit in dieser Sammelvereinbarung nicht ausdrücklich andere Regelungen\nfestgelegt sind. Die Sammelvereinbarungen sahen jeweils vor, dass die Finanzierung\ndurch Baukostenzuschüsse erfolgt, und enthielten jeweils eine Regelung über Fälle\nder Kostentragungspflicht Dritter. In den im Wesentlichen inhaltsgleichen\nRegelungen des § 3 der SV Nr. F21P5015/2003 und § 5 der SV Nr. 22/2003 heißt es jeweils,\ndie Finanzierung erfolge nur insoweit, wie Dritte nicht zur Kostentragung verpflichtet\nseien und soweit Versicherungsleistungen nicht geltend gemacht werden könnten.\nSoweit eine Klärung vor einem erforderlichen Baubeginn nicht möglich sei oder die\nDrittbeträge nicht rechtzeitig zur Verfügung stünden, erfolge die Vorfinanzierung der\nKosten im Rahmen der jeweiligen Vereinbarung. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen\n- EIU - seien verpflichtet, die Kostenbeteiligung Dritter zum frühest\nmöglichen Zeitpunkt verfügbar zu machen und ggf. vorfinanzierte Beträge umgehend\ndem jeweiligen Kostenträger gut zu bringen. § 3 Abs. 8 RV bestimmt, dass von\nden grundsätzlich zuwendungsfähigen Kosten Investitionszuschüsse und\nFinanzierungsbeiträge Dritter abzusetzen sind. Nicht zuwendungsfähig sind nach dieser\nRegelung u.a. Kosten, zu deren Tragung Dritte verpflichtet sind.\n\n7\n\nNach zwischenzeitlicher Reduzierung der Mittel aus dem Fonds Aufbauhilfe\nbewilligte die Beklagte bis zum 31.12.2004 auf der Grundlage der\nSammelvereinbarungen insgesamt einen Betrag von 294 Mio. EUR an Unternehmen des\nDB-Konzerns. Aus dieser Summe erhielt die Klägerin 175.294.900,00 EUR.\n\n8\n\nNach umfangreicher Korrespondenz zwischen der Klägerin und dem Eisenbahn-\nBundesamt - EBA -, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen - BMVBW - sowie dem Bundesministerium für Finanzen - BMF - führte das EBA\nmit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 05.08.2005 aus:\n\n9\n\n\"Mit Schreiben vom 26.07.2005 hat mir das BMVBW seine Entscheidung\nbzgl. der Rückforderung der 71,478 Mio. EUR wg. Versicherungsleistungen\nbei der Finanzierung der Beseitigung von Hochwasserschäden 2002\nmitgeteilt. Danach ist die Rückforderung zzgl. der angefallenen Zinsen im\nWege der Aufrechnung durchzusetzen. Verzugszinsen werden nicht\ngeltend gemacht. Die Aufrechnung wird am 12.08.2005 durchgeführt.\n\n10\n\n71.478.000,00 EUR und Zinsen in Höhe von 7.035.837,65 EUR für 713 Tage\nInsgesamt also 78.513.837,65 EUR\n\n11\n\nDamit ist die Rückforderung und die Forderung für Zinsen erledigt.\n\n12\n\nDer Betrag in Höhe von 78.513.837,65 EUR gilt hiermit als\nzugewiesen und\nist im Verwendungsnachweis 2005 durch zuwendungsfähige Kosten\nnachzuweisen. \n\n13\n\nFür Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.\"\n\n14\n\nDabei wurde der Rückforderungsbetrag in der Weise ermittelt, dass die für\nMehr- und Beschleunigungskosten gezahlten Versicherungsleistungen außer Betracht\nblieben.\nDie danach verbliebenen Versicherungsleistungen in Höhe von 100 Mio. EUR wurden\nsodann entsprechend des Verhältnisses der zuwendungsfähigen Kosten für\nSachschäden und Aufräumkosten zu den nicht zuwendungsfähigen Kosten und den\nKosten der Nicht-Eisenbahninfrastrukturunternehmen aufgeteilt. Die\nverhältnismäßige Aufteilung zwischen den beteiligten Eisenbahninfrastrukturunternehmen\nergab einen auf die Klägerin entfallenden Anteil in Höhe von 65.893.000,00 EUR.\nFerner enthielt der Rückforderungsbetrag weitere Anteile von 4.753.000,00 EUR und\n832.000,00 EUR, die auf die DB Station & Service AG sowie die DB Energie GmbH\nentfielen und Zuwendungen betrafen, die zwischen den Beteiligten stets im Namen\nund für Rechnung der Klägerin gebucht worden waren.\n\n15\n\nDie Klägerin legte vorsorglich Widerspruch gegen dieses Schreiben ein.\n\n16\n\nAm 22.09.2005 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n17\n\nSie trägt vor, die erhobene Feststellungsklage sei nicht subsidiär gegenüber\neiner\nLeistungsklage, da von der Beklagten zu erwarten sei, dass sie auch ohne\nvollstreckbares Leistungsbegehren der gerichtlichen Entscheidung nachkommen werde.\nÜberdies könne nicht in der für eine Leistungsklage erforderlichen Weise bestimmt\nwerden, auf welche Finanzierungsvereinbarung sich die Aufrechnung beziehe. In der\nSache fehle es bereits an der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung. Die\nFinanzierungsverantwortung für Investitionen in die Schienenwege sei gesetzlich\ndem Bund zugewiesen. Die Voraussetzungen der Rückforderung seien nicht erfüllt.\nDie Deutsche Bahn AG sei als Versicherungsnehmerin einer Fremdversicherung im\nSinne der §§ 74 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes - VVG - frei in ihrer\nEntscheidung, wie sie mit den erhaltenen Versicherungsleistungen verfahre. Die\nKlägerin sei mit der Deutsche Bahn AG einig, dass ihr kein Anspruch auf anteilige\nWeiterleitung der Versicherungssumme zustehe. Die Versicherung diene vorrangig\nder Abdeckung des gesamten Konzernrisikos der Deutsche Bahn AG und nicht des\nder Beklagten obliegenden Investitionsrisikos für die Eisenbahninfrastruktur.\nEine Reduzierung der die Beklagte treffenden Finanzierungsverpflichtung nach §§\n3 bzw. 5 der Sammelvereinbarungen komme erst dann in Betracht, wenn die Summe\nder bewilligten Zuwendungen und der empfangenen Versicherungsleistungen\ngrößer sei als die Hochwasserschäden der Deutsche Bahn AG\nnebst Tochterunternehmen. Dies entspreche dem haushaltsrechtlichen Verbot der\nDoppelförderung sowie dem in § 59 VVG enthaltenen Verbot der Bereicherung des\nVersicherungsnehmers. Die ausgezahlte Versicherungsleistung sei aber bereits\ndurch die nicht zuwendungsfähigen Schäden mehr als aufgezehrt worden. Insgesamt\nhabe der DB-Konzern zusätzlich zu den erhaltenen Zuwendungen und der\nVersicherungsleistung bereits Eigenmittel in Höhe von ca. 135 Mio. EUR einsetzen müssen.\nJedenfalls könne die Auskehrung der Versicherungsleistung an die Klägerin nicht\nerfolgreich geltend gemacht werden, weil angesichts der Abläufe eine konkludente Weisung der\nDB AG dahingehend, den Auskehrungsanspruch nicht geltend zu machen,\nanzunehmen sei. Dann aber sei es eine bloße Förmelei, den Anspruch überhaupt als\nentstanden anzusehen. Die Aufrechnung sei wegen Befristung, Unbestimmtheit sowie\nwegen Zweckgebundenheit und daraus folgender Unpfändbarkeit der\nHauptforderungen unwirksam. Der in § 10 Abs. 7 RV vorgesehene Aufrechnungsvorbehalt\nstreite nicht für die Zulässigkeit der Aufrechnung, sondern halte lediglich\ndeklaratorisch die grundsätzliche Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Aufrechnung\nfest, zu denen aber auch das Aufrechnungsverbot zähle. Eine Abbedingung des\nAufrechnungsverbotes könne hierin nicht gesehen werden, zumal eine solche wegen\nKollision mit zwingendem Recht unwirksam wäre. Jedenfalls könnten durch die\nAufrechnung keine Pflichten der Klägerin zur Vorlage von Kostennachweisen begründet\nwerden. Derartige Handlungspflichten, die sie unzulässig in ihrer Dispositionsfreiheit\neinschränkten, ob sie die entsprechenden Investitionen mit Förder- oder mit\nEigenmitteln durchführe, könnten nicht einseitig begründet werden. Die Aufrechnung an\nsich bewirke lediglich das Erlöschen der Hauptforderung, habe aber keine\nErfüllungswirkung.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\n1. festzustellen, dass die Hauptforderungen der Klägerin aus den\nmit der Beklagten geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen\n(Einzel-, Sammel- und Globalvereinbarungen) nicht in Höhe der\nin dem Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom 05.08.2005\nerklärten Aufrechnung in Höhe von 78.513.837,65 EUR erloschen\nsind,\n\n20\n\n2. festzustellen, dass durch die Erklärungen in dem Schreiben des\nEisenbahn-Bundesamtes vom 05.08.2005, wonach ein Betrag\nin Höhe von 78.513.837,65 EUR als zugewiesen gelte und im\nVerwendungsnachweis 2005 durch zuwendungsfähige Kosten\nnachzuweisen sei, keine an die Zuweisung von Mitteln geknüpften\nRechtsfolgen und insbesondere keine Pflicht der Klägerin zur\nErbringung eines Kostennachweises in Höhe des genannten\nBetrages im Verwendungsnachweis 2005 begründet wurde,\n\n21\n\nhilfsweise,\n\n22\n\nden Verwaltungsakt des Eisenbahn-Bundesamtes vom 05.08.2005\naufzuheben.\n\n23\n\n3.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n26\n\nhilfsweise und widerklagend,\n\n27\n\nfestzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, die aufgrund der\nSammelvereinbarungen Nr. F21P5015/2003, Nr. 22/2003 und Nr. 1/2002 sowie\nder Einzelvereinbarungen F14E0089, F14V0082 und F21B009-000 erhal-\ntenen Leistungen zur Beseitigung von hochwasserbedingten Schäden an\nzuwendungsfähigen Sachanlagen in Höhe des Betrages, den die Klägerin\nund/oder die Deutsche Bahn AG zur Beseitigung dieser Schäden aus der\n\"Gebündelte Sachversicherung Deutsche Bahn AG\", des Versicherungs-\nkonsortiums unter Führung der H. Versicherungs AG, Versicherungsschein-Nr.\n214 180 erhalten hat, an die Beklagte zurückzuzahlen.\n\n28\n\nSie trägt vor, die Gewährung der streitgegenständlichen Mittel habe nicht nur auf\nden Sammelvereinbarungen Nr. F21P5015/2003 und Nr. 22/2003 beruht, sondern\nferner auf der Grundlage der Sammelvereinbarung Nr. 1/2002 und einer Reihe von\nEinzelvereinbarungen, die durch die Schreiben vom 29. und 30.08.2003 insoweit\n\"umgewidmet\" worden seien. Der verfassungsrechtliche Infrastrukturgewährleistungsauftrag\nsei auf den Ausbau und Erhalt der Schieneninfrastruktur begrenzt und\ngemeinwohlbezogen. Er gewähre der Klägerin keine subjektiven Finanzierungsansprüche.\nDie Klägerin sei aus dem zuwendungsrechtlichen Subsidiaritätsgrundsatz\nverpflichtet, durch vorrangige Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen die\nAllgemeinheit weitestmöglich zu entlasten. Das Absetzen von Versicherungsleistungen sei\ndementsprechend ständige Verwaltungspraxis. Die Deutsche Bahn AG sei als\nVersicherungsnehmerin treuhänderisch verpflichtet, die Versicherungsleistung\neinzuziehen und entsprechend § 366 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -,\n§ 56 VVG anteilig an die Klägerin auszukehren, zumal die Klägerin stets den\nEindruck erweckt habe, über entsprechende Versicherungen zu verfügen. Die\nentsprechenden Regelungen in den Finanzierungsvereinbarungen machten nur bei einer\nAuslegung Sinn, die die Klägerin verpflichte, ihr zustehende\nVersicherungsleistungen geltend zu machen und zuwendungsmindernd einzusetzen. Die Aufrechnung\nsei weder unter einer Bedingung noch unter einer Befristung erfolgt. Das genannte\nDatum 12.08.2005 diene allein der Zinsberechnung. Jedenfalls sei die Aufrechnung\nmit Schreiben vom 28.09.2005 wirksam wiederholt worden. Soweit die Pflichten zur\nVorlage von Verwendungsnachweisen erwähnt würden, liege hierin keine originäre\nBegründung von Rechtsfolgen und führe nicht zur Unbestimmtheit, sondern\nverweise informationshalber auf die sich wegen der Erfüllungswirkung der Aufrechnung\nunmittelbar aus den geschlossenen Rahmenvereinbarungen und dem Mittelabruf-\nverfahren ergebenden Nachweispflichten. Der Aufrechnungsausschluss wegen Un-\npfändbarkeit greife nicht ein, weil die Zweckerreichung wegen Identität der\nZweckbestimmung von Haupt- und Gegenforderung gegeben sei. Überdies sei in § 10 VII RV\nzum Ausdruck gebracht worden, dass die Beteiligten, zwischen denen\nRückforderungsansprüche in jahrelanger Praxis verrechnet worden seien, einvernehmlich die\nAufrechenbarkeit vorausgesetzt hätten. Dementsprechend sei der Klägerin eine\nBerufung auf das Aufrechnungsverbot zumindest nach Treu und Glauben verwehrt.\nDie Verzinsung folge aus § 10 Abs. 5 RV und sei bis zum Zeitpunkt der Aufrechnung\nvorzunehmen. Mit dem Hilfsantrag sei die Klage unzulässig, da die Aufforderung zur\nErbringung von Verwendungsnachweisen keinen Verwaltungsakt darstelle. Werde\ndies anders beurteilt, so folge die entsprechende Befugnis zum Erlass von\nVerwaltungsakten unmittelbar aus § 9 Satz 1 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes -\nBSchwAG - i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 BEVVG. Die Hilfswiderklage sei zulässig, weil der\nmit der Widerklage geltend gemachte Anspruch nur begründet sein könne, wenn die\nKlage begründet sei. Sie sei als Feststellungsklage nicht subsidiär, weil ein etwaiger\nLeistungsanspruch noch nicht beziffert werden könne. \n\n29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n30\n\ndie Widerklage abzuweisen,\n\n31\n\ndie sie wegen Vorrangigkeit einer, ggfs. in Form einer Stufenklage zu\nerhebenden,\nLeistungsklage für unzulässig hält.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Akten ergänzend Bezug genommen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe\n\n34\n\nI.\n\n35\n\n1. Die erhobene Feststellungsklage ist mit beiden Anträgen zulässig. Insbesondere ist\nsie nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär gegenüber einer an ihrer Stelle\nzu erhebenden Leistungsklage. Insoweit kann dahin stehen, ob die Klägerin zu Recht\ngeltend macht, die streitigen Beträge infolge Unbestimmtheit der im Streit stehenden\nAufrechnung nicht mit der für eine Leistungsklage erforderlichen Bestimmtheit\ngeltend machen zu können. Auf diese Frage kommt es für die Zulässigkeit nicht\nentscheidend an. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist in Anlehnung an die zivilprozessuale\nRechtsprechung einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Feststellungsklage gegen eine\njuristische Person des öffentlichen Rechts auch dann möglich ist, wenn an ihrer\nStelle eine Leistungsklage erhoben werden könnte. Wo eine Umgehung der für\nAnfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und\nVorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen\nwie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet. Kann die\nzwischen den Beteiligten streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll\nRechnung tragend durch Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, die\nKlägerin auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen\ndie streitigen Rechtsfragen nur als Vorfragen zu klären wären. Bei Klagen gegen\njuristische Personen des öffentlichen Rechts ist regelmäßig davon auszugehen, dass\nsie bereits einem in der Hauptsacheentscheidung nicht vollstreckbaren\nFeststellungsurteil Folge leisten werden. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 27.10.1970 - VI C 8/69 -,\nBVerwGE 36, 179 ff., vom 02.07.1976 - VII C 71/75 -,\nBVerwGE 51, 69 ff., vom 29.04.1997 - I C 2/95 -,\nNJW 1997, 2535 und vom 05.12.2000 - 11 C 6/00 -,\nBVerwGE 112, 253 ff..\n\n37\n\nDiese alternativen Voraussetzungen sind sämtlich gegeben. Die Beklagte ist eine\njuristische Person des öffentlichen Rechts und die streitigen Rechtsfragen können\ndurch Feststellungsurteil in einer insbesondere dem zwischen den Beteiligten\npraktizierten Mittelabrufverfahren gerecht werdenden Weise geklärt werden. Im Übrigen\nist auch eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden\nBestimmungen nicht zu besorgen.\n\n38\n\nDas erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben. Hinsichtlich des\nAntrags zu 1. ergibt es sich schon aus dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an\nder Frage, ob die ihr im Rahmen des Mittelabrufverfahrens zustehenden\nGesamtansprüche durch die Aufrechnungserklärung wirksam gemindert sind.\nHinsichtlich des Antrags zu 2. folgt es ebenfalls aus dem wirtschaftlichen Interesse.\nDies bereits deshalb, weil die ihr auferlegte Pflicht zur Erbringung von\nVerwendungsnachweisen für das Kalenderjahr 2005 zuwendungsrechtlich die Folge\neiner Mittelzuwendung und im vorliegenden Fall streitig ist, ob eine solche\nMittelzuwendung durch die Aufrechnung wirksam erfolgt ist. Darüber hinaus\nbeeinträchtigt die Pflicht zur Erbringung von Verwendungsnachweisen auch\nvermögensrechtliche Positionen der Klägerin, da sie im Falle der Nichterbringung\nbzw. nicht ausreichenden Erbringung der Nachweise die Gefahr von\nRückforderungsansprüchen nach sich zieht. Der Verwendungsnachweis dient gemäß\n§ 9 Abs. 2 RV der Prüfung der Verwendung der Fördermittel. Ergibt sich bei der Prüfung ein als\nzweckwidrige Verwendung zu bewertender Sachverhalt, so hat die Beklagte gemäß\n§ 10 Abs. 4 RV vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Klägerin, darunter u.a.\ndas Recht auf Rückzahlung des entsprechenden Betrages.\n\n39\n\n2. Die Klage ist auch mit beiden Hauptanträgen begründet. \n\n40\n\na) Die den am 12.08.2005 wirksamen Mittelanforderungen der Klägerin zugrunde\nliegenden Hauptforderungen aus den mit der Beklagten geschlossenen\nFinanzierungsvereinbarungen (Einzel-, Sammel- und Globalvereinbarungen) sind nicht in Höhe der in\ndem Schreiben des EBA vom 05.08.2005 erklärten Aufrechnung von 78.513.837,65\nEUR erloschen. Die Aufrechnung ist bereits deshalb unwirksam, weil es an einer\nwirksamen Aufrechnungserklärung im Sinne des § 388 BGB fehlt. Die Aufrechnungserklärung\ngenügt dem Bestimmtheitserfordernis nicht. Sie benennt die Hauptforderung der\nKlägerin, gegen die aufgerechnet wird, nicht hinreichend konkret genug. Auch wenn\n§ 388 BGB über den Inhalt der Aufrechnungserklärung keine ausdrückliche\nBestimmung enthält, so steht in Rechtsprechung und Literatur außer Streit, dass sowohl die Forderung,\nmit der aufgerechnet wird (Gegenforderung) als auch die Forderung, gegen die\naufgerechnet wird (Hauptforderung) hinreichend konkret bezeichnet werden muss. Dies\nfolgt jedenfalls aus der für die Hauptforderung in § 322 Abs. 1 der\nZivilprozessordnung - ZPO - und für die Gegenforderung in § 322 Abs. 2 ZPO, der\ngemäß § 173 VwGO im Verwaltungsprozess in gleicher Weise anwendbar ist,\n\n41\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 173, Rn. 4,\n\n42\n\nangeordneten Rechtskraftwirkung. Ohne das schon aus § 388 BGB folgende\nBestimmtheitserfordernis könnte auch die sich aus § 389 BGB ergebende Wirkung\nder Aufrechnung, das gegenseitige Erlöschen der Forderungen, das sich gerade\nauch auf die Hauptforderung bezieht, nicht festgestellt werden. \n\n43\n\nVgl. OLG Köln, Urteil vom 10.11.2004 - 2 U 168/03 -,\nNJW 2005, 1128; BGH, Urteil vom 20.11.1997\n- VII ZR 26/97 -, NJW 1998, 995; Grüneberg in:\nPalandt, BGB, 65. Aufl., § 388, Rn. 1.\n\n44\n\nNach § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich\ndecken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie zur Aufrechnung geeignet\neinander gegenüber getreten sind. Welche Forderung der Klägerin aber durch die\nvon der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen sein soll, lässt sich der\nAufrechnungserklärung nicht entnehmen. Anhand der mit Schreiben des EBA vom\n05.08.2005 erfolgten Aufrechnungserklärung ist weder bestimmt noch zumindest bestimmbar, gegen\nwelche Hauptforderungen der Klägerin aufgerechnet wird. Das Schreiben bringt\nlediglich zum Ausdruck, dass ein Betrag in Höhe von 78.513.837,65 EUR - im Zuge\nder regelmäßigen Anforderungen im Rahmen des Mittelabrufverfahrens - als\nzugewiesen gelte. Dem ist allein zu entnehmen, dass ein zahlenmäßiger Anteil der von der Klägerin\nabgerufenen Fördermittel in der genannten Höhe zur Aufrechnung gestellt wurde.\nWelche konkreten Forderungen für welche speziellen auf der Basis der zwischen\nKlägerin und Beklagter bestehenden zahlreichen Einzel-, Sammel- und Rahmenver-\neinbarungen durchgeführten Einzelprojekte damit ganz oder teilweise abgegolten\nsein sollten, ist dem Schreiben weder unmittelbar zu entnehmen, noch kann es\nunter Berücksichtigung der Umstände hinreichend sicher ermittelt werden. Einer\nBestimmbarkeit steht schon die Vielzahl der zwischen den Beteiligten bestehenden\nVereinbarungen, aus denen sich jeweils rechtlich selbständige Ansprüche der\nKlägerin ergeben, entgegen. Zur Bestimmung kann auch nicht der Zweck der Beseitigung\nvon Hochwasserschäden herangezogen werden, da die Aufrechnung mit\nMittelanforderungen aus dem Jahr 2005 erfolgte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin\nfür den Monat August 2005 Mittel zur Beseitigung von Hochwasserschäden in einer\nder zur Aufrechnung gebrachten Gegenforderung entsprechenden Höhe abgerufen\nhätte. \n\n45\n\nDie fehlende Bestimmung wird auch nicht dadurch geheilt, dass sich die\nBeteiligten darüber einig sind, dass der Klägerin gegen die Beklagte Forderungen in\neiner die\nGegenforderung übersteigenden Höhe zustehen.\n\n46\n\nVgl. OLG Köln, a.a.O..\n\n47\n\nIn dem von den Beteiligten praktizierten Mittelabrufverfahren bzw. bei Erhebung\neventueller zukünftiger Leistungsklagen der Klägerin auf Auszahlung von\nFördermitteln, die zwingend auf bestimmte Einzelprojekte auf der Grundlage der\ngenannten Vereinbarungen bezogen sein müssten, könnte im maßgeblichen\nZeitpunkt der Aufrechnungserklärung ungeachtet dieser Einigkeit nicht festgestellt\nwerden, welchen dieser behaupteten Ansprüche der Einwand des Erlöschens der\nHauptforderung durch die erklärte Aufrechnung entgegenstünde. \n\n48\n\nDer in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Beklagten, eine\nhinreichend bestimmte Bezeichnung der Hauptforderung sei ihr aufgrund der dem\nMittelabrufverfah-ren eigenen pauschalen Mittelanforderung durch die Klägerin nicht\nmöglich, kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil die Bestimmtheit zwingende\ngesetzliche Voraussetzung ist. Von ihrer Geltung kann der Aufrechnende auch dann\nnicht befreit werden, wenn er zuvor ein Auszahlungsverfahren gewählt hat, in dem ihm\neine hinreichende Bestimmung nicht möglich ist. Vielmehr kann in einem solchen Fall\neine wirksame Aufrechnung nicht durchgeführt werden. Im Übrigen vermag die\nKammer der Beklagten nicht darin zu folgen, dass sie im Stadium einer\nMittelanforderung nicht über die notwendigen Angaben verfügen würde, um eine\nBestimmung der Hauptforderung vorzunehmen. Gemäß § 7 Abs. 3 RV dürfen nur\nMittel für solche Projekte angefordert werden, für die durch das EBA eine Baufreigabe\nin finanzieller Hinsicht gemäß § 6 Abs. 2 RV erfolgt ist. § 7\nAbs. 5 RV setzt einen hinreichenden Überblick der Beklagten über die Berechtigung\nder Mittelanforderungen voraus, da die dort vorgesehene Verzinsung bei verfrühter\nInanspruchnahme von Mitteln nur Sinn macht, wenn die Beklagte dies auch\nkontrolliert. Jedenfalls aber ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte gehindert sein\nsollte, der Klägerin eine Spezifikation ihres Mittelabrufes aufzuerlegen. Wenn die Beteiligten\naus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Beschleunigung der\nMittelzuweisung in ständiger Praxis anders verfahren, kann dies keine andere Beurteilung der\nWirksamkeit einer Aufrechnung begründen.\n\n49\n\nIst die Aufrechnung demnach schon wegen Fehlens einer konstitutiven\nmateriellen Wirksamkeitsanforderung unwirksam, so kommt es auf die zwischen den\nBeteiligten problematisierten Fragen, ob sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt\nund ob der Klägerin die Berufung auf diesen Verstoß aus Rechtsgründen verwehrt\nist, für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Insbesondere ist das hier maßgebliche\nBestimmtheitserfordernis nicht an eine Befugnis der Klägerin zur Rüge geknüpft,\nsondern hat aus den genannten objektiven Gründen uneingeschränkt Geltung.\n\n50\n\nObwohl es nach dem Antrag, der sich allein auf das Schreiben des EBA vom\n05.08.2005 bezieht, nicht mehr darauf ankommt, merkt die Kammer an, dass die\nAufrechnung auch mit Schreiben vom 28.09.2005 nicht wirksam wiederholt worden\nist. Denn ungeachtet nachhaltiger Zweifel, ob dieses Schreiben, das den\nWiderspruch der Klägerin gegen die erklärte Aufrechnung als nicht statthaft einstuft,\nseinerseits als Aufrechnungserklärung verstanden werden kann, wäre diese ebenfalls mangels\nBenennung konkreter Hauptforderung(en) wegen Unbestimmtheit unwirksam.\n\n51\n\nb)\nIst die mit Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom 05.08.2005 erfolgte\nAufrechnung unwirksam, so ist auch die mit dem Antrag zu 2. begehrte Feststellung zu\ntreffen, da die in dem Schreiben genannten weiteren Folgen der vermeintlichen\nAufrechnung nicht eintreten konnten. Insbesondere konnten keine an eine\nZuweisung dieser Mittel geknüpften Rechtsfolgen eintreten. Da die auf Auszahlung\nvon Fördermitteln gerichtete Hauptforderung der Klägerin nicht in der genannten\nHöhe gemäß § 389 BGB erloschen ist, kann dieser Betrag nicht als zugewiesen\ngelten und es können keine an die Zuweisung von Mitteln geknüpften Rechtsfolgen\nbegründet werden.\n\n52\n\nc) Erweist sich die Klage mit beiden Hauptanträgen als zulässig und begründet, so\nbedarf der Hilfsantrag keiner Entscheidung.\n\n53\n\nII.\n\n54\n\n1. Hat die Klage mit beiden Anträgen Erfolg, so ist die für diesen Fall erhobene Hilfs-\nWiderklage zulässig. Die Beklagte kann nicht darauf verwiesen werden, den zur\nFeststellung gestellten Rückforderungsanspruch im Wege einer Leistungsklage\ndurchzusetzen. Die Beklagte kann in Anwendung der oben dargelegten Grundsätze,\n\n55\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 02.07.1996, a.a.O. und vom 29.04.1997,\na.a.O.,\n\n56\n\nschon deshalb nicht auf die Erhebung einer Leistungsklage verwiesen werden,\nweil eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden\nBestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht. Im Übrigen kann die Beklagte\nauch deshalb nicht auf die allein in Betracht kommende Erhebung einer\nLeistungsklage in Form einer Stufenklage verwiesen werden, weil der durch diese vermittelte\nRechtsschutz im vorliegenden Fall nicht mit gleicher Effektivität erreicht würde. Die\nBeklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Rückforderungsanspruch zum\ngegenwärtigen Zeitpunkt nicht ohne Weiteres beziffert werden kann. \n\n57\n\nVgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.01.2000 - V ZR 387/98 -,\nNJW 2000, 1256f.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 43, Rn. 29;\nRedeker/v. Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 43, Rn. 25;\nEyermann, a.a.O., § 43, Rn. 41f..\n\n58\n\nEine etwaige im Wege der Stufenklage erlangte Auskunft der Klägerin, mit der\ndie gegenwärtige Höhe der Schäden beziffert würde, könnte keinen Anspruch auf\nVollständigkeit erheben, da die Entdeckung weiterer, bislang versteckter\nHochwasserschäden jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Unter\nBerücksichtigung dessen kann aber auch die Höhe der bislang bezifferbaren\nAnsprüche nicht vorbehaltlos angegeben werden, da etwaige weitere Schäden nach\nder von der Beklagten zur Begründung ihrer Widerklage vorgetragenen Rechtsauffassung\nunmittelbar auch die Höhe der bislang geltend gemachten Ansprüche modifizieren würde. \n\n59\n\nDas erforderliche Feststellungsinteresse folgt ohne Weiteres daraus, dass\nzwischen den Beteiligten unterschiedliche Standpunkte über das Bestehen des\nRückforderungsanspruches bestehen, dessen Feststellung dem Grunde nach die\nBeklagte begehrt.\n\n60\n\n2. Die Widerklage ist begründet.\n\n61\n\nRechtsgrundlage für den Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der\nZuwendungen ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Verbindung mit § 3\nAbs. 2 Satz 2\nder SV Nr. F21P5015/2003 bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 der SV Nr. 22/2003. Dies gilt auch\nhinsichtlich derjenigen Zahlungen, die die Klägerin vor Abschluss der genannten\nVereinbarungen auf der Grundlage älterer, für andere Zwecke abgeschlossener\nVereinbarungen erhalten hat. \n\n62\n\nAuf der Grundlage der der Klägerin bekannt gegebenen Schreiben des BMVBW\nvom 29.08.2002 sowie des EBA vom 30.08.2002 war offensichtlich, dass insoweit\nunbürokratisch Soforthilfe geleistet werden sollte. Da die Beteiligten sodann bei\nAbschluss der SV Nr. F21P5015/2003 in § 4 Abs. 4 für die Durchführung der Maßnahmen zur\nBeseitigung von Hochwasserschäden generell bestimmt haben, dass die\nRegelungen dieser Sammelvereinbarung den Regelungen der jeweiligen\nVereinbarung vorgehen, können die zum Zwecke der Soforthilfe geleisteten\nZahlungen hiervon nicht ausgenommen bleiben. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass ausgerechnet diese\nnach beiderseitigem Verständnis als Soforthilfe zugewendeten Mittel von der Geltung\nder für die Beseitigung von Hochwasserschäden geschlossenen, insoweit generell\ngültigen Vereinbarung ausgeschlossen sein sollte. Dies gilt auch hinsichtlich der\nzwischen der Beklagten und der DB AG geschlossenen Einzelvereinbarung\nF21B009-000 -. Die Kammer hegt keine Zweifel, dass die Klägerin auch auf der\nGrundlage dieser Vereinbarung, in der nicht sie selbst, sondern die DB AG als Partei\nbezeichnet wird, Finanzierungsmittel erhalten hat. Dies ist unstreitig und angesichts\nder Umstände auch plausibel. Denn bei Abschluss dieser Vereinbarung, deren\nUnterzeichnung auf den 30.10. bzw. 10.11.1997 datiert ist, war die im Jahre 1998 gegründete\nKlägerin noch nicht existent. Wird weiter berücksichtigt, dass unbürokratisch\nSoforthilfe geleistet werden sollte, so erscheint nachvollziehbar, dass dies auch auf\nder Grundlage dieser Einzelvereinbarung erfolgte, deren Gegenstand, die\nFinanzierung eines Streckenausbaus, in den Geschäftsbereich der nachträglich\ngegründeten Klägerin fällt und mit dem Zweck der Soforthilfe, der Beseitigung von\nSchäden im Bereich der Eisenbahninfrastruktur, jedenfalls in Verbindung steht.\n\n63\n\nNach § 3 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 der jeweiligen Sammelvereinbarung\nsind ggf. vorfinanzierte Beträge - hinsichtlich derer Dritte zur Kostentragung\nverpflichtet sind bzw. Versicherungsleistungen geltend gemacht werden können - umgehend\ndem Kostenträger gut zu bringen. Sehen diese Regelungen der Sammelvereinbarungen\nihrem Wortlaut nach nicht ausdrücklich einen Rückzahlungsanspruch vor, so\nergibt sich dieser unabhängig davon, ob sie ihrem Sinn nach im Rahmen der\ndauernden Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten als Rückzahlungsanspruch\ngedacht waren, jedenfalls in Verbindung mit dem öffentlich-rechtlichen\nErstattungsanspruch. Dieser ist Ausdruck des Rechtsgrundsatzes, dass auch im\nöffentlichen Recht rechtsgrundlos\nerfolgte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen sind. Nachdem die\nBeträge der Beklagten als Kostenträger gut zu bringen sind, ist der Rechtsgrund für\ndas Behaltendürfen der Klägerin entfallen.\n\n64\n\nZuwendungsmindernd wirken sich dabei sowohl die Leistungen aus, die die\nKlägerin tatsächlich von der DB AG erhalten - allerdings später, soweit sie nach ihrer\nZuordnung auf zuwendungsfähige Sachanlagen entfielen, wieder zurückgebucht - hat, als\nauch die der Klägerin gegen die DB AG zustehenden Ansprüche auf anteilige\nAuskeh-rung der pauschalen Versicherungsleistungen aus der \"Gebündelte\nSachversicherung\". Insoweit kommt es, da es sich um eine vertragliche Förderung\nhandelt, maßgeblich auf die im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in § 3 der SV Nr.\nF21P5015/2003 und § 5 der SV Nr. 22/2003 an. In Abs. 1 dieser Bestimmungen ist\ngeregelt, dass die Finanzierung nur insoweit erfolgt, wie Dritte nicht zur\nKostentragung verpflichtet sind und soweit Versicherungsleistungen nicht geltend gemacht\nwerden können. Absatz 2 der Bestimmungen regelt jeweils, dass, soweit eine\nKlärung vor einem erforderlichen Baubeginn nicht möglich ist oder die Drittbeträge\nnicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, die Vorfinanzierung der Kosten im Rahmen\nder jeweiligen Vereinbarung erfolgt. Die Klägerin als EIU ist verpflichtet, die\nKostenbeteiligung Dritter zum frühest möglichen Zeitpunkt verfügbar zu machen und\nggf. vorfinanzierte Beträge umgehend dem jeweiligen Kostenträger gut zu bringen.\n\n65\n\nDanach ist der vorliegende Fall, dass pauschalierte Versicherungsleistungen\ngegeben sind, die nicht unmittelbar bestimmten zuwendungsfähigen\nEinzelmaßnahmen zugeordnet werden können, nicht vom Regelungsgehalt dieser\nBestimmungen umfasst. Vielmehr stand den Vertragsparteien ersichtlich eine einzelmaßnahmebezogene\nRegelung vor Augen, d. h. dass eine Versicherungsleistung dann zur Anrechnung\nkommen sollte, wenn sie einer bestimmten zuwendungsfähigen Einzelmaßnahme zum\nSchadensausgleich zuordbar ist. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der\nBestimmungen. Er geht davon aus, dass eine Verpflichtung Dritter zur Kostentragung bzw. eine\nVersicherungsleistung der Finanzierung des Bundes vorgeht und setzt damit voraus,\ndass sie zu der jeweiligen, hiervon betroffenen, Finanzierung einer ganz bestimmten\nBaumaßnahme in unmittelbaren Bezug gebracht werden kann. In diesem Fall wirkt sich die Leistung\ndes Dritten bzw. seine Verpflichtung zur Kostentragung nach dem Wortlaut der\nVereinbarungen unmittelbar zuwendungsmindernd aus. Zwar wäre auch der hier\nvorliegende Fall - noch - unter den Wortlaut von Absatz 1 der Bestimmungen\nsubsumierbar, wenn man - mit der klägerseitigen Argumentation - eine Globalbetrachtung\nder gesamten Finanzierungssumme des Bundes für Hochwasserschäden vornähme.\nDanach würde die Gesamtsumme der Hochwasserschäden nur insoweit finanziert,\nwie die Klägerin keine Versicherungsleistungen geltend machen kann, der Anspruch\nauf Versicherungsleistungen wäre mithin erst dann auf die Finanzierung des Bundes\nanzurechnen, wenn - dies folgte aus der Formulierung \"nur insoweit\" - die\nGesamtsumme aus Versicherungsleistungen und Finanzierung des Bundes zu einer\nÜberdeckung der Schadenssumme führte. Eine solche, global auf die Gesamtsumme der\nHochwasserschäden bezogene, Auslegung der jeweiligen Absätze 1 wäre jedoch\nersichtlich nicht mehr vom Willen der Vertragsparteien gedeckt.\n\n66\n\nVielmehr zeigen schon die in unmittelbarem Regelungszusammenhang zu dieser\nBestimmung stehenden jeweiligen Absätze 2 Satz 1, wonach eine Vorfinanzierung\nnur erfolgt, wenn eine Klärung vor einem erforderlichen Baubeginn nicht möglich ist,\ndass die Vertragsparteien allein den Fall einzelmaßnahmebezogener\nVersicherungsleistungen geregelt haben. \n\n67\n\nDie einzelmaßnahmebezogene Auslegung der Anrechnungsregelung entspricht\nauch der Systematik des Finanzierungsverfahrens, das auf die jeweilige\nEinzelmaßnahme bezogen ist. So erfolgte die Finanzierung von Maßnahmen zur\nBeseitigung von Hochwasserschäden (§ 2 Abs. 1 SV) jeweils durch Baukostenzuschüsse, die auf\nder Grundlage von Einzelvereinbarungen gezahlt wurden. Dementsprechend war das\nBewilligungsverfahren projekt-, d.h. einzelmaßnahmebezogen geregelt. So war gemäß\n§ 4 Abs. 3 der SV F21P5015/2003 bzw. § 3 Abs. 7 der SV 22/2003 durch die EIU\nregelmäßig projektbezogen über die im Rahmen des Fortschrittes der Arbeiten zur\nHochwasserbeseitigung in Anspruch genommenen Mittel jeweils nach Finanzierungsvereinbarung\nzu berichten. § 4 Abs. 4 der SV F21P5015/2003 verwies für die Durchführung der\nMaßnahmen u.a. auf die Regelungen der jeweiligen Vereinbarung. Gemäß § 3 Abs. 2\nder SV 22/2003 war in den Unterlagen für die Baufreigabe der Nachweis des\nErfordernisses der Maßnahmen zu dokumentieren und die Angemessenheit der\njeweiligen Einzelmaßnahme nachvollziehbar darzustellen. Auf dieser Grundlage\nwurden die vorgelegten Maßnahmen bzw. Teilmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 3 der SV\n22/2003 auf ihre Zuwendungsfähigkeit geprüft, wobei die Baufreigabe in finanzieller\nHinsicht ggfs. unter Maßgaben erfolgte. Erst danach konnten die Maßnahmen gemäß\n§ 3 Abs. 4 begonnen werden. Ist aber das in den Sammelvereinbarungen vorgesehene\nFinanzierungsverfahren insgesamt auf die jeweiligen Einzelmaßnahmen bezogen, so spricht nichts dafür, dass\ndie Vertragsparteien mit den Regelungen über die Kostentragung Dritter, die in ihren\njeweiligen Absätzen 2 ebenfalls ersichtlichen Einzelmaßnahmebezug aufweisen, eine\nGlobalbetrachtung der Gesamtsumme der Finanzierungsmittel vornehmen\nwollten.\n\n68\n\nVielmehr zeigt auch die dem Abschluss der streitgegenständlichen\nSammelvereinbarun-gen vorangegangene Entwicklung der Finanzierung von\nInvestitionen der Klägerin in die Beseitigung der Hochwasserschäden, dass allein eine\nschadens- und mithin einzelfinanzierungsbezogene Anrechnung von\nVersicherungsleistungen zwischen den Beteiligten\nin Rede stand. Zuvor war nämlich die Finanzierung hochwasserschadensbedingter\nMaß-nahmen auf der Grundlage seinerzeit bestehender Finanzierungsvereinbarungen\nnach Maßgabe zweier jeweils nachrichtlich auch der Klägerin bekannt gegebener\nSchreiben vom 29.08.2002 des BMVBW an das EBA sowie des EBA an seine\nAußenstellen vom 30.08.2002 abgewickelt worden. In dem Schreiben des EBA an seine\nAußenstellen ist unter Ziff. 10 ausgeführt, dass alle Ansprüche auf\nVersicherungsleistungen geltend zu machen sind und alle der DB AG erstatteten\nVersicherungsleistungen im Zusammenhang mit den Hochwasserschäden dem EBA\nanzuzeigen sind und dabei auf eine\npräzise Darstellung zu achten ist, welche Leistungen für welche Schäden erfolgten.\nAndere Anhaltspunkte, die dafür sprechen würden, dass die Beteiligten in der Folge\nvon dieser maßnahmebezogenen Betrachtung der Versicherungsleistungen\nabgewichen wären, sind nicht ersichtlich.\n\n69\n\nEnthalten die Sammelvereinbarungen mithin keine spezielle Regelung über die\nBerücksichtigung pauschaler Versicherungsleistungen, so ist die hieraus folgende\nRegelungslücke gemäß § 7 Sätze 2 und 3 der SV Nr. F21P5015/2003 bzw. § 10\nSätze 2 und 3 der Nr. SV 22/2003 durch eine Bestimmung zu schließen, die dem von beiden\nVertragsparteien angestrebten Zweck am nächsten kommt. Dabei ist das Gericht durch\nden Passus, es sei eine entsprechende Bestimmung zu vereinbaren, nicht gehindert,\ndie Regelungslücke durch eigene Auslegung auszufüllen. Jedenfalls nachdem die\nFrage streitig geblieben ist und die Beteiligten ihren Streit allein auf der Basis der\nRegelungen in den Sammelvereinbarungen geführt haben, ist die Lücke durch\nergänzende Vertragsauslegung zu schließen, die denselben Grundsätzen folgt. Die\nplanwidrige Unvollständigkeit kann auch darauf beruhen, dass die Parteien einen\nPunkt zunächst bewusst offen gelassen haben in der Hoffnung, sie würden sich\ninsoweit noch einigen. Ausgeschlossen ist die ergänzende Vertragsauslegung\nnur dann, wenn die getroffene Regelung nach dem Willen der Parteien bewusst\nabschließend sein sollte.\n\n70\n\nVgl. BGH, Urteile vom 28.06.1982 - II ZR 226/81 -,\nNJW 1982, 2816 f. und vom 24.04.1985 - IVb ZR 17/84 -,\nNJW 1985, 1835 f.; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl.,\n§ 157, Rn. 3; MünchKomm-Meyer-Maly/Busche, BGB,\n4. Aufl., § 157, Rn. 29.\n\n71\n\nLetztgenannten Fall, den die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der\nmündlichen Verhandlung sinngemäß geltend gemacht haben, vermag die Kammer\nnicht festzustellen. Vielmehr zeigt der dem Gericht vorliegende Schriftwechsel, dass die\nBeteiligten auch nach Auszahlung der pauschalierten Versicherungssumme parallel zum\nAbschluss der zweiten Sammelvereinbarung, deren Letztunterzeichnung am\n25.03.2003 erfolgte, zunächst eine einvernehmliche Regelung angestrebt hatten. So\nist dem an das EBA gerichteten Schreiben der DB AG vom 14.04.2003 zu entnehmen, dass\ndiese Frage in zwei Jours fixes am 31.01. und 24.03.2003 thematisiert wurde, aber\nkeine Regelungen hinsichtlich einer Rückerstattung von Versicherungsleistungen\nund einer Schadensabrechnung gegenüber der Beklagten getroffen werden konnte.\nIn diesem Zusammenhang hat die Klägerin aber nicht erklärt, dass aus ihrer Sicht keine\nweitergehende Einigung erfolgen solle, weil der anhand der Sammelvereinbarungen\nbestehende Zustand ihren Interessen entspreche. Stattdessen hat sie ausdrücklich\nauf eine spätere Einigung verwiesen, indem sie im letzten Absatz des Schreibens\nvom 14.04.2003 ausgeführt hat, diese Frage müsse im Moment zurückgestellt\nwerden. \n\n72\n\nBei der danach gebotenen Ausfüllung der Regelungslücke ist auf den\n\"hypothetischen Parteiwillen\" abzustellen. Dieser bestimmt sich als normatives\nKriterium danach, was die Vertragsparteien im Hinblick auf den mit dem Vertrag\nverfolgten Zweck bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben mit\nRücksicht auf die Verkehrssitte vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall\nbedacht hätten.\n\n73\n\nVgl. BGH, Urteile vom 14.03.1990 - VIII ZR 18/89 -, NJW-RR 1990,\n817 ff. und vom 21.09.1994 - XII ZR 77/93 -, BGHZ 127, 138 ff.;\nPalandt-Heinrichs, a.a.O., Rn. 7; Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 157,\nRn. 2 ff.; MünchKomm-Meyer-Maly/Busche, a.a.O., Rn. 38.\n\n74\n\nHätten die Parteien bei Abschluss der Sammelvereinbarungen den Fall eines\nAnspruches der Klägerin auf Auskehrung eines Anteils an einer pauschalierten\nVersicherungssumme bedacht, so hätten sie eine Regelung dahingehend getroffen,\ndass sich dieser Anspruch zuwendungsmindernd auswirkt. Diesem Ergebnis steht\nzunächst nicht der Einwand entgegen, es sei nicht ersichtlich, weshalb sich die\nKlägerin auf eine solche für sie finanziell nachteilige Regelung hätte einlassen sollen. Dieser in der\nmündlichen Verhandlung von ihren Prozessbevollmächtigten erhobene Einwand\nwürde auf eine Betrachtung anhand der heutigen, streitigen Situation hinauslaufen und regelmäßig\nzu dem Ergebnis führen, dass sich keine Partei auf als für sie finanziell nachteilig\nerkannte Regelungen einlassen würde. Vielmehr ist jedenfalls hinsichtlich der\nBereitschaft der Parteien zur Vereinbarung einer entsprechenden Regelung auf die\nVerhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei kommt den\nfeststellbaren seinerzeitigen Willensäußerungen der Beteiligten besondere Bedeutung zu.\nInsbesondere können aus anderen Regelungen der Vertragsparteien Rückschlüsse\ngezogen werden, wie sie den offen gebliebenen Fall geregelt hätten, wobei dem\nGrundsatz von Treu und Glauben stärkeres Gewicht einzuräumen ist als bei einer\neinfachen Vertragsauslegung.\n\n75\n\nVgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O.; MünchKomm-Meyer-Maly/Busche,\na.a.O., Rn. 40.\n\n76\n\nDer dargestellte Inhalt des Schreibens vom 14.04.2003 gibt zunächst gerade\nkeinen Anlass zu der Annahme, die Klägerin habe seinerzeit keine Bereitschaft zu\neiner entsprechenden Regelung gehabt, sondern impliziert das Gegenteil, weil eine\nEinigung ausdrücklich zurückgestellt wurde. Der Geist der Regelungen in den\nSammelverein-barungen, die im Grundsatz von einer Anrechnung von\nVersicherungsleistungen aus-gehen und keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass bei\nVorliegen einer bestimmten Konstellation eine Ausnahme hiervon gemacht werden\nsoll, spricht für eine entsprechende Regelung. Auch § 3 Abs. 8 RV weist in diese\nRichtung. Er kann zwar nicht unmittelbar zur Lückenfüllung herangezogen werden, weil die Regelungen über die\nKostentragungspflicht Dritter in den Sammelvereinbarungen zeigen, dass\ndetailliertere Regelungen getroffen werden sollten. Nachdem diese sich indessen als\nunvollständig erweisen, kann der Rahmenvereinbarung die grundsätzliche Zielrichtung der\nVertragsparteien entnommen werden, Leistungen Dritter zuwendungsmindernd\nabzusetzen. § 3 Abs. 8 stellt fest, dass von den grundsätzlich zuwendungsfähigen\nKosten Investitionszuschüsse und Finanzierungsbeiträge Dritter abzusetzen sind.\nKosten, zu deren Tragung Dritte verpflichtet sind, sind nicht zuwendungsfähig. Der\nHinweis der Klägerin auf die Höhe der Schäden ihres Mutterkonzerns, die durch die\nGesamtsumme von Versicherungsleistungen und - ungeschmälerten - Zuwendungen nicht\nannähernd gedeckt werde, bedingt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von\nTreu und Glauben keine andere Bewertung. Für das zwischen Klägerin und\nBeklagter bestehende Zuwendungsrechtsverhältnis ist allein die Situation der Klägerin\nmaßgeblich, nicht aber die finanzielle Situation des Gesamtkonzerns. Auch kann sich die\nKlägerin nicht darauf berufen, nur eine Nichtanrechnung des Auskehrungsanspruchs\nentspreche einer sachgerechten Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen, weil\nsie gegenüber der Beklagten nicht zum Abschluss einer entsprechenden\nVersicherung verpflichtet gewesen sei. Es bestand nämlich eine entsprechende\nVersicherung, deren Leistungen nach beiderseitigem Willen grundsätzlich zur\nAnrechnung gekommen sind. Ebenso geht der in der mündlichen Verhandlung\nerhobene weitere Einwand, ein entsprechender hypothetischer Parteiwille setze\nvoraus, dass die Klägerin die Sachversicherung der DB AG als eigene ansehe, fehl.\nDer vorstehend festgestellte hypothetische Parteiwille umfasst nicht eine Anrechnung\nvon Ansprüchen der DB AG, sondern einzig die Anrechnung eines eigenen, der Klägerin\nselbst aufgrund ihrer vertraglichen Stellung als Mitversicherter einer Versicherung\nauch für fremde Rechnung zustehenden Anspruchs.\n\n77\n\nDer haushalts- und eisenbahnrechtliche Rechtsrahmen bietet keinen\nAnhaltspunkt für eine abweichende Bestimmung des hypothetischen Parteiwillens. Zwar gäbe eine\nrechtliche Regelung, die eine Verpflichtung der Beklagten zur Förderung in der hier\nstreitgegenständlichen Höhe statuierte, Anlass zu der Annahme, dass die\nVertragsparteien den Fall in der Weise geregelt hätten, wie es den rechtlichen Anforderungen\nentspricht. Solche Vorschriften sind hingegen nicht ersichtlich. Aus dem\nhaushaltsrechtlichen Verbot der Doppelförderung ergibt sich entgegen der Auffassung der\nKlägerin ebenso wenig etwas für einen anderen Parteiwillen, wie aus dem\nSubsidiaritätsprinzip des § 23 der Bundeshaushaltsordnung - BHO -. § 23 BHO\nknüpft die Zulässigkeit von Zuwendungen an das Vorliegen von Voraussetzungen, zu\ndenen u.a. gehört, dass das geförderte öffentliche Interesse nicht oder nicht im\nnotwendigen Umfang ohne die Zuwendungen befriedigt werden kann. Bundesmittel dürfen nur insoweit\neingesetzt werden, wie dies unumgänglich ist. Damit wird im Wesentlichen die\nNachrangigkeit der öffentlichen Förderung zum Ausdruck gebracht. Der\nZuwendungsempfänger muss grundsätzlich bereit und in der Lage sein, zur Durchführung der Maßnahme\nneben den Fördermitteln auch Eigen- oder Fremdmittel einzusetzen.\n\n78\n\nVgl. Hugo/Sandfort in: Heuer, Haushaltsrecht, Stand September 2006,\n§ 23 BHO, Rn. 25.\n\n79\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Förderung eine gewisse Höhe zu erreichen habe,\nsind der Vorschrift ebenso wenig zu entnehmen wie anderen haushaltsrechtlichen\nPrinzipien. Vielmehr spricht gerade das Subsidiaritätsprinzip für die getroffene\nBestimmung des hypothetischen Parteiwillens, da sie entsprechend dem\nSubsidiaritätsprinzip bewirkt, dass vorhandene Fremdmittel auch eingesetzt werden.\nDemgegenüber führte die von der Klägerin vertretene Auslegung zu einer weitergehenden Förderung und\nzeigte mithin in eine dem Subsidiaritätsprinzip entgegen laufende Richtung. Vor\ndiesem Hintergrund ist auch dem haushaltsrechtlichen Verbot der Doppelförderung\nnichts anderes zu entnehmen, da dieses lediglich eine Obergrenze statuiert, aber\nnichts für eine Auslegung hergibt, wonach die Förderung diese Grenze zu erreichen\nhabe. \n\n80\n\nEisenbahnrechtliche Vorschriften bieten ebenfalls keinen Anhalt dafür, dass sich\nder Anspruch der Klägerin auf Auskehrung eines Anteils an der pauschalierten\nVersicherungssumme nicht zuwendungsmindernd auswirken dürfte. Art. 87e Abs. 4\nGG gibt für diese Frage nichts her. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gewährleistet der Bund,\ndass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim\nAusbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei\nderen Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den\nSchienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Es ist bereits nicht\nersichtlich, dass die Klägerin aus dieser allein dem Wohl der Allgemeinheit dienenden\nVorschrift eigene subjektive Ansprüche herleiten könnte. Jedenfalls aber ist ihr nichts\nfür die Bestimmung der konkreten Finanzausstattung der Klägerin in Bezug auf\nbestimmte Maßnahmen zu entnehmen, da sie lediglich eine Entscheidung für den\nErhalt des Netzes als solchem manifestiert, nicht aber eine Bestandsgarantie im\nSinne einer Verantwortung der Beklagten für den Erhalt einzelner Strecken.\n\n81\n\nVgl. Uerpmann in: v. Münch/Kunig, GG, 3. Aufl., Art. 87e, Rn.\n16.\n\n82\n\nDies zeigt sich auch daran, dass das Nähere gemäß Art. 87e Abs. 4 Satz 2 GG\ndurch Bundesgesetz, namentlich das Gesetz über den Ausbau der Schienenwege\ndes Bundes - BSchwAG - geregelt wird. Dieses belegt wiederum die Maßgeblichkeit\nder geschlossenen Vereinbarungen, die gemäß § 9 Satz 1 BSchwAG ausdrücklich\nVoraus-setzung für die Durchführung der Baumaßnahmen und ihrer Finanzierung\nsind. Zwar statuiert § 8 Abs. 1 BSchwAG, dass der Bund die Investitionen in die\nSchienenwege des Bundes finanziert. Dafür, dass die Klägerin Anspruch auf eine\nbestimmte Höhe der Förderung hätte, ist der Vorschrift aber nichts zu entnehmen, zumal die\nFinanzierung der Investitionen in die Schienenwege durch den Bund gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1\nBSchwAG ausdrücklich nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgt.\n\n83\n\nDie Klägerin kann gegen ihre Rückzahlungspflicht weder einwenden, nicht mehr\nüber den für Schäden an zuwendungsfähigen Sachanlagen tatsächlich erhaltenen\nTeil der Versicherungsleistung zu verfügen, da dieser im Einvernehmen mit der DB\nAG zurückgebucht worden sei, noch, dass sie keinen Anspruch auf Auskehrung eines ihr\nzustehenden Teils der Versicherungssumme habe. Denn für die Klägerin ist ein\nAuskehrungsanspruch entstanden, gleich, wie sie nach seiner Entstehung über diesen\nAnspruch verfügt hat. Die DB AG ist nicht berechtigt, frei über die Verwendung der\nerhaltenen pauschalen Höchstentschädigungssumme zu verfügen, sondern\nverpflichtet, den auf die Klägerin entfallenden Anteil an diese auszukehren.\n\n84\n\nBei der von der DB AG unter dem 18.12.2001 genommenen \"Gebündelte\nSachversicherung Deutsche Bahn AG\" handelt es sich - auch - um eine sog. Versicherung\nfür fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff. VVG. Für das Innenverhältnis zwischen\nder DB AG als Versicherungsnehmer und der Klägerin als (Mit-)Versicherter gelten\ndanach die der seit langem gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung der\nZivilgerichte zu §§ 76, 77 des Versicherungsvertragsgesetzes - VVG - zu entnehmenden\nGrundsätze. Danach ist dem Versicherungsnehmer das Verfügungsrecht des § 76\nAbs. 1 VVG über die Rechte des Versicherten aus der Versicherung nur zu treuen\nHänden überlassen. Dieses Treuhandverhältnis in Verbindung mit dem\nBereicherungsverbot verpflichtet den Versicherungsnehmer, hier mithin die DB AG,\nden ihm nicht zustehenden Entschädigungsbetrag einzuziehen und an den\nGeschädigten, hier die Klägerin, auszukehren. Gegenstand der Herausgabepflicht ist\nder Betrag, den der Fremdversicherer an den Versicherungsnehmer auf Rechnung\ndes Versicherten für dessen Schaden zahlt.\n\n85\n\nVgl. BGH, Urteile u.a. vom 07.05.1975 - IV ZR 209/73 -, BGHZ 64,\n260 ff.; vom 12.12.1990 - IV ZR 213/89 -, BGHZ 113, 151 ff.; vom\n12.06.1991 - XII ZR 17/90 -, NJW 1991, 3031 ff.; OLG Karlsruhe,\nUrteil vom 17.12.1975 - 13 U 33/75 -, VersR 1976, 239f., m. zust.\nAnm. Prölss; OLG Bremen, Urteil vom 29.11.1977 - 1 U 121/77 -, \n\n86\n\nVersR 1978, 315f.; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 76, Rn. 1 und\n§ 77, Rn. 1 ff..\n\n87\n\nDiese Grundsätze bestimmen auch die hier maßgebliche \"Allgemeine\nSachversicherung Deutsche Bahn AG\". Ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt\neinzelvertraglich abdingbar sind, sind jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür\nersichtlich, dass die Parteien des Versicherungsvertrages - vor Eintritt des Schadensereignisses - hiervon\nabweichende Vereinbarungen getroffen hätten. In Vertragsteil A Ziff. 6.1 ist die\nKlägerin als Mitversicherte aufgeführt und in Vertragsteil A Ziff. 3 Abs. 1 ist ausdrücklich\nbestimmt, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten insbesondere nach dem\nVersicherungsvertragsgesetz bestimmen. Zwar gehen diesem nach Vertragsteil A\nZiff. 3 Abs. 2 die geschriebenen Allgemeinen und Besonderen Vertragsteile sowie\nsonstigen Vereinbarungen des Versicherungsvertrages voran. Dort ist aber in\nBezug auf die Mitversicherung keine abweichende Regelung getroffen und\ninsbesondere kein Rangverhältnis zwischen den Entschädigungsansprüchen der zahlreichen\nVersicherten vorgesehen worden. Ist aber die vertragliche Regelung eindeutig, so\nkönnen die von der Klägerin vorgetragenen unternehmerischen Interessen des\nDB-Konzerns mangels vertraglicher Fixierung ebenso wenig eine andere Beurteilung\nbegründen wie die vorgetragenen Vorstellungen der DB AG, welche\nEntscheidungsfreiheiten sie sich habe erhalten wollen. Die Interessenlagen von\nVersicherungsnehmer und Mitversicherten können für die Vertragsauslegung nur maßgeblich sein,\nsoweit sie im Vertrag ihren Niederschlag gefunden haben. \n\n88\n\nEntsprechend dieser Rechtslage folgt aus dem von der Klägerin in Bezug\ngenommenen Schreiben der H. Versicherung AG vom 15.02.2005\nallein, dass es sich nach dem Parteiwillen auch um eine Fremdversicherung zu\nGunsten der Tochterunternehmen der DB AG handelt und dass die Entschädigung\nfür die Versicherer mit befreiender Wirkung direkt an die Versicherungsnehmerin\ngezahlt werden konnte. Dies entspricht den dargelegten Grundsätzen einer\nFremdversicherung und spricht mithin entgegen der Auffassung der Klägerin nicht\ndafür, dass die DB AG über diesen Entschädigungsbetrag nach eigenem Gutdünken\nhätte verfahren dürfen.\n\n89\n\nDie DB AG kann dem Auskehrungsanspruch der Klägerin nicht mit Erfolg eigene\nInteressen, die sie zur Einbehaltung bzw. anderweitigen Verwendung der unstreitig\nan sie ausgezahlten Versicherungssumme berechtigen würden, entgegenhalten.\nZwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die aus dem Bestehen eines\nTreuhandverhältnisses folgenden Pflichten des Versicherungsnehmers nicht uneingeschränkt gelten,\nsondern bei Vorliegen eigener berechtigter Interessen eingeschränkt werden\nkönnen.\n\n90\n\nVgl. BGH, Urteile vom 07.05.1975, a.a.O., vom 12.12.1990, a.a.O.\nund vom 29.04.1998 - IV ZR 21/97 -, NJW 1998, 2449 f.;\nPrölss/Martin, a.a.O., § 77, Rn. 6 ff..\n\n91\n\nSolche billigenswerten Interessen der DB AG bestanden hier aber bei\nEintritt des Versicherungsfalles nicht. \n\n92\n\nAus der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist der Kammer kein Fall ersichtlich, in\ndem für eine vergleichbare Konstellation das Vorliegen berechtigter eigener\nInteressen\nbejaht worden wäre. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes,\n\n93\n\nvgl. Urteil vom 07.05.1975, a.a.O.,\n\n94\n\nin der einem Versicherungsnehmer ein berechtigtes eigenes Interesse zugebilligt\nwurde, die Rechte aus einer Insassen-Unfallversicherung nicht zugunsten des\nverletzten Insassen geltend zu machen, weil diesem ein eigener Ersatzanspruch gegen\nden Schädiger zustand, ist in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem vorliegenden Fall\nvergleichbar. Zunächst stand dem verletzten Insassen in dem vom\nBundesgerichtshof entschiedenen Fall ein eigener liquider Anspruch gegen den Schädiger zu, der\ngegenüber dem Unfallversicherungsunternehmen eine deutlich größere Sachnähe\naufweist, die es rechtfertigt, den Insassen-Unfallschutz als nachrangig zu betrachten.\nEine solche Interessenlage liegt hier aber gerade nicht vor, da vielmehr die\nstreitgegenständlichen Fördermittel nach der Konzeption der zugrunde liegenden\nVereinbarungen gegenüber Versicherungsleistungen nachrangig sind. Des Weiteren war\nstreitgegenständlich ein berechtigtes Interesse, die Einziehung der\nVersicherungsleistung zu verweigern, wohingegen es im vorliegenden Fall um die Berechtigung\n\n95\n\nder DB AG als Versicherungsnehmerin geht, die Auskehrung einer bereits\nerhaltenen Versicherungsleistung zu verweigern.\n\n96\n\nFür diese Sachlage schließt sich die Kammer der Auffassung des OLG Karlsruhe\nan, dass es der gegenüber den weiteren Versicherten gleichberechtigten Stellung\nder Klägerin entspricht, ihr einen Anspruch auf anteilige Auskehrung der\nVersicherungssum-me zuzubilligen. Indem die Versicherungsleistung auf die\nvereinbarte Höchstentschä-digungssumme begrenzt wurde, erfüllte sich das\nvertraglich abgesicherte Risiko in\nder kalkulierten Weise und die auszuzahlende Summe war auf die versicherten\nGefahren aller Versicherten insgesamt zu leisten. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen,\ndass in dem hier eingetretenen Fall des Zusammentreffens einer Versicherung für\nfremde Rechnung mit einer Unterversicherung der Versicherungsnehmer nach\neigenem Gutdünken berechtigt sein sollte, etwaige - bislang nicht konkret ersichtliche -\nEigenschäden sowie von ihm als bevorrechtigt erachtete Fremdschäden vorrangig\nzu befriedigen. \n\n97\n\nVgl. OLG Karlsruhe, a.a.O..\n\n98\n\nVielmehr gebietet der Vertragsgegenstand und -zweck, der in der Einbeziehung\naller versicherten Risiken und damit auch der Risiken der Klägerin liegt, eine\ngleichberechtigte anteilige Herausgabe der Entschädigung an die Klägerin.\n\n99\n\nInsoweit hat die DB AG wie ihre mitversicherten Tochterunternehmen das\nkalkulatori-sche Risiko der gewählten Fremdversicherung zu tragen. Diese hatte vor\nEintritt des Schadensereignisses die auch und vorrangig für die DB AG als\nVersicherungsneh-merin günstige Folge niedrigerer Beiträge, als sie sich bei jeweils\ngetrennten Einzel-versicherungen ergeben hätten. Dann aber hat die DB AG in\ngleicher Weise wie\ndie Mitversicherten auch die Folgen zu tragen, die sich daraus ergeben, dass bei\nder Fremdversicherung die Höchstversicherungssumme nur einmal eingreift und\nnicht, wie bei dem alternativen Modell zahlreicher Einzelversicherungen, für jede\nVersicherung separat. Insoweit stellen die hieraus resultierenden geringeren\nVersicherungsleistungen kalkulatorisch die Kehrseite der geringeren Beitragslast dar,\ndie von allen Mitversicherten ebenso gleichermaßen hinzunehmen ist, wie ihre\nRisiken gleichermaßen Gegenstand der Versicherung waren. Bei dieser\nwirtschaftlichen Interessenlage wäre es aber mit dem versicherungsvertragsrechtlichen\nBereicherungsverbot für den Versicherungsnehmer,\n\n100\n\nvgl. BGH, Urteil vom 12.06.1991, a.a.O.,\n\n101\n\nnicht vereinbar, spräche man ihm das Recht zur Verfügung über Anteile der\nVersicherungssumme, die ihm angesichts der auch und gerade für ihn verringerten\nBeitragslast nicht zustehen, zu. Hier wirkt sich aus, dass die DB AG nach der unter dem\n10.04.2004 an das EBA übersandten Schadensübersicht keine eigenen\nhochwasserbedingten Schäden zu beklagen hatte, sondern allein eine mittelbare wirtschaftliche\nBetroffenheit durch Schäden am Eigentum von Konzernunternehmen. Hätten solche\nHochwasserschäden an eigenen versicherten Sachen der Klägerin vorgelegen, so\nhätte ihr ebenfalls ein dem Anteil der Eigenschäden entsprechender Anteil an der\npauschalierten Versicherungssumme zugestanden. \n\n102\n\nAuf die Frage, ob die DB AG zuwendungsrechtlich zum Abschluss einer\nentsprechenden Versicherung verpflichtet war, kann es in diesem Zusammenhang schon deshalb\nnicht ankommen, weil das Zuwendungsrechtsverhältnis nicht zwischen der Beklagten\nund der DB AG besteht, sondern zwischen Beklagter und Klägerin. Im Übrigen wird\ndiese versicherungsvertragsrechtliche Frage nur durch die wechselseitigen\nInteressenlagen von Klägerin und DB AG im Verhältnis zueinander bestimmt, nicht aber\ndurch die rechtlichen Beziehungen zwischen DB AG und Beklagter.\n\n103\n\nDie Aufteilung der Versicherungssumme nach dem jeweiligen Anteil an der\ngesam- ten Schadenssumme erweist sich vor dem Hintergrund, dass zwischen\nder Klägerin und der DB AG unstreitig ein Gewinnabführungs- und\nBeherrschungsvertrag besteht, erst recht als interessengerecht. Der\nGewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag bedingt, dass die für die Wahl des\nhier vorliegenden Vertragsmodells einer Fremdversicherung maßgebliche\nAbwägung nicht nur unter Mitwirkung, sondern letztlich auch zur Wahrung der\nKonzerninteressen der DB AG getroffen wurde. Dies gilt unabhängig von der\nFrage, wer letztlich die Beiträge der \"Gebündelte Sachversicherung Deutsche\nBahn AG\" getragen hat. Gemäß § 3 des Gewinnabführungs- und\nBeherrschungsvertrages besteht für die DB AG im Verhältnis zu der Klägerin eine\nFehlbetragsausgleichsverpflichtung. Diese wiederum zieht die Konsequenz nach\nsich, dass alle bei der Gestaltung des Versicherungsvertrags zu berücksichtigenden\nkalkulatorischen Gesichtspunkte mittelbar die DB AG betrafen. Einerseits war hinsichtlich\nder versicherten Risiken auch ein wirtschaftliches Interesse der DB AG an diesen\nRisiken versichert. Andererseits begünstigte die Wahl der Fremdversicherung, die\nnach dem Vortrag der Klägerin maßgeblich durch den damit verbundenen\ngünstigeren Beitrag beeinflusst war, auf diese Weise auch die DB AG, da der mit einer\nEinzelversicherung verbundene höhere Beitrag entweder den abzuführenden Gewinn\ngeschmälert oder den zu übernehmenden Verlust erhöht hätte. Dann aber besteht\nfür die DB AG kein berechtigtes eigenes Interesse daran, von den Folgen der\nUnterversicherung, die angesichts des einmaligen Eingreifens der\nHöchstversicherungssumme für alle Mitversicherten bei der Fremdversicherung deutlich einschneidender\nsind, befreit zu werden. \n\n104\n\nDas in § 1 Ziff. 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom\n01.06.1999 vorgesehene Weisungsrecht der Leitung der DB AG bedingt demgegenüber\nkeine andere Bewertung. Zwar ist danach der Vorstand der DB AG berechtigt, dem Vorstand\nder Klägerin Weisungen zu erteilen, wie mit dem Auskehrungsanspruch zu verfahren\nist. Diese Befugnis umfasst nach aktienrechtlichen Maßstäben grundsätzlich auch die\nMöglichkeit einer Weisung, auf die Geltendmachung des der Klägerin zustehenden\nAnspruches zu verzichten. Diese Entscheidungsmöglichkeit hindert aber nicht die\nEntstehung des Anspruches auf Auskehrung der (anteiligen) Versicherungsleistung,\nda sie erst die Lenkung der Verfügung der Klägerin über ihren Anspruch und mithin\neine der Anspruchsentstehung nachgeschaltete Ebene betrifft. Demgegenüber\nentspricht es wie dargestellt dem Inhalt des Treuhandverhältnisses und der\ngrundsätzlichen Interessenlage von Versicherungsnehmer und Mitversichertem, Letzterem\neinen Auskehrungsanspruch zuzubilligen. \n\n105\n\nErgibt aber eine Auslegung der versicherungsvertraglichen Regelungen das\nBestehen eines Anspruchs der Klägerin auf Auskehrung des auf Schäden an ihrem\nversicherten Eigentum entfallenden Teils der pauschalen Versicherungsleistung, so\nkann sie der hieraus resultierenden zuwendungsrechtlichen Rückzahlungspflicht\nnicht mit Erfolg\nentgegenhalten, zwischen ihr und der DB AG bestehe Einigkeit über das\nNichtbestehen eines solchen Anspruches. Dem steht der aus § 242 BGB zu entnehmende,\naber auch im öffentlichen Recht uneingeschränkt anwendbare Grundsatz von Treu\nund Glauben entgegen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass eine solche\nEinigung bislang nicht substantiiert vorgetragen ist. Nachdem der\nAuskehrungsanspruch der\nKlägerin mit Auszahlung der Versicherungsleistung durch den Versicherer an die\nDB AG wirksam entstanden ist, könnte eine derartige Einigung allenfalls die Wirkung\neines Verzichts der Klägerin entfalten. Dabei bedarf keiner abschließenden\nEntscheidung, wie dieser Verzicht hinsichtlich des zunächst erhaltenen, sodann aber\nzurückgebuchten Betrages zivilrechtlich einzuordnen ist. Nach Auffassung der Kammer liegt\nnahe, die Rückbuchung als Schenkung der Klägerin an die DB AG anzusehen, da es\nsich um Beträge handelt, die der Klägerin jedenfalls mit Rechtsgrund zugewandt\nworden waren. Die Schenkung bewirkt in gleicher Weise wie der Verzicht auf noch nicht\nerhaltene Beträge, dass sich die Klägerin der ihr an den Beträgen zustehenden\nRechte willentlich entäußert. Ein solcher Verzicht auf die der Klägerin zustehenden\nRechte vermag aber ungeachtet seiner zivilrechtlichen Wirkungen den festgestellten\nAnspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Fördermittel nicht zu Fall zu bringen,\nda er sich im zuwendungsrechtlich maßgeblichen Verhältnis zu der Beklagten als\ngrob treuwidrige Verletzung der Pflichten aus den geschlossenen\nZuwendungsvereinbarungen, namentlich § 3 Abs. 2 Satz 2 der SV F21P5015/2003 und § 5 Abs. 2\nSatz 2 der SV 22/2003, darstellt. In ihm liegt eine pflichtwidrige Begünstigung der\nwirtschaftlichen Interessen des über die Klägerin herrschenden Unternehmens\nDB AG zu Lasten des aus den bestehenden Sammelvereinbarungen folgenden\nRückzahlungsanspruchs. \n\n106\n\nGleiches gilt für die von der Klägerin geltend gemachte konkludente Weisung\nder DB AG, den Auskehrungsanspruch nicht geltend zu machen. Die Kammer vermag\ndas Vorliegen einer die Durchsetzung des Auskehrungsanspruchs wirksam\nhindernden Weisung der DB AG schon deshalb nicht festzustellen, weil die\nBerechtigung zur Erteilung von Weisungen gemäß § 1 Ziff. 1 Satz 2 des Beherrschungs- und\nGewinnabführungsvertrages dem Vorstand der DB AG im Verhältnis zu dem\nVorstand der DB Netz AG zusteht. Eine Korrespondenz der beiden genannten\nVorstände mit einem Inhalt, der auf die ausdrückliche oder konkludente Erteilung\neiner entsprechenden Weisung schließen lassen könnte, ist nicht ersichtlich. Allein\nder Umstand, dass die Rückbuchung erfolgt ist, mag als Indiz für eine mögliche\nWillensäußerung eines Mitarbeiters der Deutsche Bahn AG gewertet werden, lässt\naber keinerlei Kommunikation zwischen den Vorständen erkennen, die die\nVoraussetzungen des Beherrschungsvertrages für eine verbindliche Weisung\nerfüllen könnte. Die bloße Tatsache, dass sich die Klägerin für ihr Verhalten auf\nein behauptetes Konzerninteresse beruft, gibt für eine Weisung der Führung des\nherrschenden Unternehmens nicht ansatzweise etwas her. \n\n107\n\nIst die Durchsetzung des Anspruchs mangels Weisung der DB AG bislang nicht\ngehindert, so könnte die Klägerin auch im Zusammenwirken mit der DB AG durch\ntatsächliche Erteilung einer Weisung den entstandenen Anspruch auf Rückzahlung\nder Zuwendungen nicht erfolgreich zu Fall bringen. Inhaltlich läge hierin eine\nWeisung, auf die Geltendmachung des der Klägerin zustehenden Anspruches zu\nverzichten. Zwar mag die Klägerin nach den aktienrechtlichen Bestimmungen\ngrundsätzlich verpflichtet sein, einer etwaigen Weisung dieses Inhalts zu folgen. Das\nVorliegen einer Weisung des herrschenden Unternehmens, das Einfluss auf ihre\nUnternehmensleitung nähme, würde aber im für den Rückforderungsanspruch allein\nmaßgeblichen Zuwendungsverhältnis zu der Beklagten nichts daran ändern, dass\nes sich nach außen um eigenes Handeln der Klägerin handelte, das wie ausgeführt\ngrob treuwidrig wäre und auf das sich die Klägerin daher gegenüber der Beklagten\nnicht berufen kann. Die Klägerin kann der Bewertung als treuwidrig auch nicht mit\nErfolg entgegenhalten, in diesem Falle zunächst die nachteiligen Folgen fremden\nHandelns, nämlich dessen der DB AG, tragen zu müssen. Vor dieser Folge ist sie\ndurch die mit dem Weisungsrecht korrespondierende Verlustübernahmepflicht der\nDB AG nach § 3 des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages geschützt,\ndie bewirkt, dass die DB AG letztlich auch die finanziellen Folgen ihrer Weisungen\nträgt. Angesichts dessen erweist sich die Bewertung eines durch das herrschende\nUnternehmen in eigenem Interesse erzwungenen Verzichts als treuwidrig gerade\nbei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als interessengerecht.\n\n108\n\nIII.\n\n109\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei hat die Kammer in\nRechnung gestellt, dass die Beteiligten mit Klage bzw. Widerklage jeweils mit einem\nFeststellungsanspruch erfolgreich waren, der einen identischen finanziellen Wert\nrepräsentiert.\n\n110\n\nIV.\n\n111\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder\nNr. 4 VwGO, aus denen allein gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Zulassung\nder Berufung durch das Verwaltungsgericht erfolgt, nicht gegeben sind.\nInsbesondere vermag die Kammer keine grundsätzliche Bedeutung dieses\nRechtsstreits zu erkennen. Entscheidungserheblich waren die Frage der Wirksamkeit\neiner konkreten Aufrech-nung, die Auslegung von Einzelregelungen individueller\nVereinbarungen sowie die\nEntscheidung einer versicherungsvertragsrechtlichen Rechtsfrage vor dem\nHintergrund eines singulären Ereignisses. Die hohe wirtschaftliche Bedeutung des\nVerfahrens begründet keine grundsätzliche Bedeutung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268334","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-23/16-k-5633-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 388","ref_norm":"388","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87e","ref_norm":"87e","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":2},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BEVVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268334","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268334","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-23/16-k-5633-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268334","retrieved":"2026-07-09 02:37:22.035565+00:00"}}