{"status":"available","doknr":"OLD268381","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1122.10K812.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-11-22","aktenzeichen":"10 K 812/06","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 1970 in Nigeria geborene Kläger beantragte im Jahr 2004 über die Botschaft \nder Beklagten in Kopenhagen seine Einbürgerung. Er gab an, nigerianischer Staatsangehörigkeit zu sein sowie zwischen 1997 und 2000 im Bundesgebiet wohnhaft \ngewesen zu sein. 1999 habe er eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. Durch \nseinen Aufenthalt im Bundesgebiet und seine Ehefrau habe er eine besondere Bindung zu Deutschland aufgebaut. Seit 2000 lebe er mit seiner Ehefrau in Dänemark, \nweil diese dort eine Ausbildung durchlaufe; im Jahr 2002 sei ein gemeinsames Kind \ngeboren worden. Nach Beendigung ihres Studiums beabsichtigten sie, nach \nDeutschland in die Nähe der Schwiegereltern zurückzukehren. \n\n3\n\nDen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 30.08.2005 ab. \nZur Begründung ist ausgeführt, eine Einbürgerung vom Ausland her könne bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nrn. 1, 2 Staatsangehörigkeitsgesetz - \nStAG -nach Ermessen erfolgen, wenn sich ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung feststellen lasse. Die Einbürgerung setze unter anderem voraus, dass der \nEinbürgerungsbewerber in mehrfacher Hinsicht über Bindungen an Deutschland verfüge, deutsche Sprachkenntnisse besitze und bei Übersiedlung ins Inland für seinen \nLebensunterhalt sorgen könne. Daneben seien u.a. ausländerrechtliche Aspekte zu \nberücksichtigen und auf ein ausgewogenes Verhältnis zum Regelfall der Inlandseinbürgerung zu achten. Zwar verfüge der Kläger durch seinen dreijährigen Deutschlandaufenthalts sowie seine Ehefrau und seine Tochter über teilweise Bindungen an \nDeutschland, jedoch habe sich sein Leben schwerpunktmäßig im Ausland abgespielt. Zudem erhielten er und seine Ehefrau als Studenten öffentliche Mittel in Dänemark. Es sei daher unwahrscheinlich, dass er im Bundesgebiet ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für sich sorgen könne. \n\n4\n\nMit seinem am 29.09.2005 eingelegten Widerspruch machte der Kläger ergänzend geltend, inzwischen habe er weiteres Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Im Jahr 2002 habe er eine Stelle als Aircraft Dispatcher in Hamburg bekommen, diese aber verloren, weil er wegen seines Wohnsitzes in Dänemark keine \nArbeitsgenehmigung für Deutschland erhalten habe. Seit August 2005 sei er in Aabenraa berufstätig. Den Ort der Anstellung habe er bewusst gewählt, weil dort für \nseine Kinder die Möglichkeit bestehe, einen deutschen Kindergarten bzw. eine deutsche Schule zu besuchen. Er habe die deutsche Sprache gelernt und benutze sie als \nUmgangssprache mit seiner Ehefrau. Ein Umzug nach Deutschland komme erst in \nBetracht, wenn sie dort Arbeit hätten und für ihre Familie ohne fremde Hilfe sorgen \nkönnten. Ebenso wie sie derzeit in Dänemark umfassend sozialversichert seien, \nwürden auch in Deutschland die erforderlichen Versicherungen abgeschlossen werden. \n\n5\n\nDen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid \nvom 16.01.2006 aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen zurück. Ergänzend ist ausgeführt, auch wenn der Unterhalt im Aufenthaltsstaat gesichert sei, fehle \nes an einer konkreten Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit, die den Familienunterhalt \nim Inland nachhaltig sichern werde. Die familiären Bezüge reichten als Bindungen an \nDeutschland nicht aus. Zudem regele das Aufenthaltsgesetz die Einreise von Ausländern nach Deutschland und komme eine Einbürgerung grundsätzlich erst nach \nerfolgter Integration in Deutschland in Betracht. Daher setze der Ausnahmefall der \nEinbürgerung vom Ausland ein staatliches Interesse voraus, das im Fall des Klägers \njedoch nicht bestehe.\n\n6\n\nMit seiner am 04.02.2006 erhobenen Klage vertieft der Kläger sein bisheriges \nVorbringen. Er trägt ergänzend vor, mit seiner Familie pflege er die deutsche Kultur \nund verbringe die gesamten Ferien sowie zahlreiche Wochenenden in Deutschland, \nwo er auch einen Großteil seines Einkommens ausgebe. Sie seien nach Aabenraa \ngezogen, weil es in der Nähe der deutschen Grenze liege und über eine deutsche \nMinderheit verfüge. Durch seine Ausbildung zum Aircraft-Dispatcher sei er in \nDeutschland als Arbeitskraft gefragt, wobei sein Ausländerstatus eine Anstellung erschwere. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 30.08.2005 und seines Widerspruchsbescheides vom 16.01.2006 \nzu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. \n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie vertieft die in den angefochtenen Bescheiden angestellten Erwägungen. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Akten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n13\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDas Gericht entscheidet gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nnach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine \nbesonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der \nSachverhalt hinsichtlich der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte geklärt \nist.\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 30.08.2005 und sein \nWiderspruchsbescheid vom 16.01.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.5 VwGO).\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. \nDas Bundesverwaltungsamt hat seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband \ngemäß § 14 StAG - der hier allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage - ermessensfehlerfrei abgelehnt (§ 114 VwGO). \n\n17\n\nDie Einbürgerung eines im Ausland lebenden Ausländers, der die sonstigen \nVoraussetzungen der §§ 8, 9 StAG erfüllt und über Bindungen an Deutschland \nverfügt, die eine Einbürgerung rechtfertigen, steht im Ermessen der Beklagten.\nDer Kläger kann eine Einbürgerung nicht bereits deshalb beanspruchen, weil durch \nseine deutsche Ehefrau und Kinder sowie durch Inlandsaufenthalte Bindungen an \nDeutschland bestehen. Ohne Rechtsfehler hat das Bundesverwaltungsamt diese \nUmstände allein nicht als ausreichend angesehen, um eine Einbürgerung vorzunehmen. Die vorhandenen Bindungen an Deutschland schränken das Ermessen der Beklagten nicht zugunsten des Klägers derart ein, dass nur in der Einbürgerung eine \nrechtmäßige Ermessensausübung zu sehen wäre. Dieser Aspekt stellt nach § 14 \nStAG lediglich eine gesetzliche, das Ermessen eröffnende Grundvoraussetzung für \neine positive Entscheidung dar, ohne dass bei deren Vorliegen schon eine Einbürgerung beansprucht werden könnte.\n\n18\n\nZu Recht ist das Bundesverwaltungsamt, das seine Verwaltungspraxis in \nEinbürgerungsverfahren nach § 14 StAG an dem Erlass des Bundesministeriums \ndes Innern vom 25.06.2001 - V 6 - 124 460/1 - orientiert, davon ausgegangen, dass \ndie Einbürgerung nach § 14 StAG ein im Einzelfall feststellbares öffentliches \nInteresse voraussetzt.\n\n19\n\n§ 14 StAG trägt dem Umstand Rechnung, dass an der Einbürgerung der dort \nerwähnten, von § 8 StAG nicht erfassten Personen ebenfalls ein staatliches \nInteresse bestehen kann, z.B. aus außenwirtschaftlichen Gründen. Im Rahmen des \nErmessens hat die Behörde nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob sie unter \nBerücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Falles ein staatliches Interesse \nan der Einbürgerung bejaht. Selbst in Fällen, in denen manches für eine \nEinbürgerung spricht, darf die Behörde aufgrund ihres weiten Ermessens die \nEinbürgerung gleichwohl ablehnen, wenn sie aus sachgerechten Gründen zu dem \nErgebnis kommt, dass diese nicht im staatlichen Interesse liegt\n\n20\n\n- vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 21.10.1986 - 1 C \n44.84 -, BVerwGE 75, 86 ff.; BVerwG, Urteil vom 22.06.1999 - 1 C 16/98 -, \nBVerwGE 109, 142 ff.\n\n21\n\nDie in den angefochtenen Bescheiden dargelegte Auffassung des \nBundesverwaltungsamtes, ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung des \nKlägers sei nicht ersichtlich, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das \nBundesverwaltungsamt darauf verwiesen, dass das deutsche \nStaatsangehörigkeitsrecht eine Einbürgerung grundsätzlich erst nach erfolgter \nIntegration in Deutschland vorsieht. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang \nannimmt, er sei wegen seiner Ausbildung im Bundesgebiet als Arbeitskraft gefragt, \nvermag dies kein öffentliches Interesse an seiner Einbürgerung zu begründen. Der \nKläger kann zunächst als ausländischer Ehegatte einer Deutschen im Bundesgebiet \nAufenthalt nehmen und einer Arbeitstätigkeit nachgehen, ohne dass seine vorherige \nEinbürgerung erforderlich wäre. Mit Rücksicht auf die Ehe mit einer deutschen \nStaatsangehörigen und gegebenenfalls den früheren Inlandsaufenthalt wäre die für \neine Inlandseinbürgerung notwendige Aufenthaltsdauer in absehbarer Zeit \nerreicht.\n\n22\n\nHat danach die Beklagte die Einbürgerung des Klägers mangels öffentlichen \nInteresses ermessensfehlerfrei abgelehnt, kommt es auf die Beherrschung der \ndeutschen Sprache nicht entscheidend an und bedarf es keiner weiteren \nAusführungen zu der Frage, inwieweit die Unterhaltsfähigkeit des Klägers \ngegebenenfalls als gesichert angesehen werden könnte.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268381","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-22/10-k-812-06","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268381","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268381","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-22/10-k-812-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268381","retrieved":"2026-07-09 02:37:26.038230+00:00"}}