{"status":"available","doknr":"OLD268504","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1116.20K1766.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-11-16","aktenzeichen":"20 K 1766/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Abänderung der am 07.10.2004 erteilten Waf-\nfenbesitzkarte Nr. 000/00 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Köln vom 21.04.2005 verpflichtet, dem Kläger eine inhaltlich unbe-\nschränkte Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 4 WaffG zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Sportschütze und Inhaber der vom Beklagten erteilten Waffenbe-\nsitzkarten Nr. 0000/0, 000/ 00 A, 00/00, 000/00 und 000/00.\nAm 06.09.2004 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer „gelben \nWaffenbesitzkarte für Sportschützen\" und einer Munitionserwerbsberechtigung. Als \nzu erwerbende Waffe gab er an: „Repetiergewehr, Kaliber 8 x 57, Mehrlader\". \nAuf diesen Antrag hin erteilte der Beklagte dem Kläger unter dem 07.10.2004 eine \nWaffenbesitzkarte (Nr. 000/00) gem. § 14 Abs. 4 WaffG mit folgendem Inhalt: „Die \nWaffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb vom Repetierbüchsen (ausgenommen Un-\nterhebelrepetierbüchsen und Halbautomaten) bis zum Kaliber 8 mm und der dafür \nbestimmten Munition\". \n\n3\n\nAm 26.10.2004 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Einschränkung in der \nerteilten waffenrechtlichen Erlaubnis, wie sie in dem Feld „Amtliche Eintragungen\" \nverfügt worden war. Zur Begründung machte er geltend, dass diese Einschränkung \nnicht zulässig sei, weil sie der eindeutigen Bestimmung des § 14 Abs. 4 WaffG wi-\nderspreche. \nDer Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte den Vorgang unter dem \n03.01.2005 der Bezirksregierung Köln zur Entscheidung vor. \n\n4\n\nDer Kläger hat am 22.03.2005 Untätigkeitsklage erhoben, gerichtet auf Ausstel-\nlung der gelben Waffenbesitzkarte im gesetzlichen Umfang. \n\n5\n\nDie Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchs-\nbescheid vom 21.04.2005 als unbegründet zurück; der Kläger hat den Wider-\nspruchsbescheid mit Schriftsatz vom 29.04.2005 in das Klageverfahren mit \neinbezogen. \nZur Begründung der Klage trägt er vor: \nDie Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, und zwar bereits im Zeitpunkt der Kla-\ngeerhebung. Bei der vom Beklagten vorgenommenen Beschränkung handele es sich \nnicht um eine selbständige anfechtbare Auflage, sondern um eine Inhaltsbestimmung \ngem. § 36 Abs. 2 VwVfG.\nZur Sache selbst führt er aus, dass § 14 Abs. 4 WaffG eine Sonderregelung zu den \nGrundtatbeständen der §§ 10, 4, 8 WaffG darstelle und für alle dort aufgeführten \nWaffenarten gelte; es handele sich eben um keine alternative Auflistung. Erst recht \nergebe sich daraus keine Beschränkung auf bestimmte Kaliber. Daher müsse er, der \nKläger, keinen Bedürfnisnachweis je Waffenart/Kaliberart erbringen, wie es der Be-\nklagte von ihm fordere. Dies ergebe sich auch sowohl aus einer systematischen Ge-\nsetzesauslegung als auch der Gesetzeshistorie; zugleich ergebe sich daraus, dass \nauch - wie es die Bezirksregierung Köln getan habe - § 9 WaffG nicht auf § 14 Abs. 4 \nWaffG angewandt werden könne. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 07.10.2004 \nsowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nKöln vom 21.04.2005 zu verpflichten, dem Kläger eine gelbe \nWaffenbesitzkarte gem. § 14 Abs. 4 WaffG ohne die entsprechende \nEinschränkung: „Diese WBK berechtigt zum Erwerb von Repetierbüchsen \n(ausgenommen Unterhebel-Repetierbüchsen und Halbautomaten) bis zum \nKaliber 8 mm Zentralfeuer und der dafür bestimmten Munition\" zu erteilen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hält die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 \nVwGO nicht gegeben und vertritt die Auffassung, dass vorliegend eine \neinschränkende Auflage Streitgegenstand sei, wie es auch die Bezirksregierung in \ndem Widerspruchsbescheid angenommen habe. Auch bei einer gelben \nWaffenbesitzkarte werde ein Bedürfnis i.S.d. § 14 Abs. 2 WaffG für alle auf \nGrundlage des § 14 Abs. 4 WaffG erwerbbaren Waffen gefordert, der \nBedürfnisnachweise richte sich nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der vom Beklagten und der Bezirksregierung Köln \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.\n\n14\n\nDer Kläger hat die ursprünglich in Form der Untätigkeitsklage erhobene Klage \nnach Erlass der Widerspruchsentscheidung der Bezirksregierung Köln unter \nEinbeziehung des Widerspruchsbescheides in zulässiger Weise als \nVerpflichtungsklage fortgeführt.\nEr hat zutreffend einen Verpflichtungsantrag gestellt, denn seinem inhaltlich unbe-\nschränkten Antrag auf Erteilung einer sog. gelben Waffenbesitzkarte für Sportschüt-\nzen nach § 14 Abs. 4 WaffG hat der Beklagte nur eingeschränkt, nämlich mit dem im \nTatbestand wiedergegebenen Zusatz in dem Feld „Amtliche Eintragungen\", \nstattgegeben. Mit der vom Beklagten somit vorgenommenen Eingrenzung des \nKreises der zu erwerbenden Waffen, der Kaliberart und der Munitionsart, ist dem \nAntrag des Klägers nur inhaltlich beschränkt entsprochen worden. Eine isoliert \nangreifbare Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW - in diesem Fall wäre eine \nAnfechtungsklage die richtige Klageart gewesen - hat der Beklagte hingegen nicht \nerlassen. \n\n15\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n16\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer inhaltlich unbeschränkten \n(gelben) Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG. \nNach dieser Vorschrift wird Sportschützen nach Abs. 2 abweichend von § 10 Abs. 1 \nSatz 3 WaffG eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-\nLangwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit \ngezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für \nPatronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit \nZündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. \n\n17\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. \nDer Kläger ist Sportschütze i.S.d. § 14 Abs. 2 WaffG und hat für die die erste zu \nerwerbende Waffe i.S.d. § 14 Abs. 4 WaffG auch den nach Auffassung des \nBeklagten erforderlichen Bedürfnisnachweis erbracht. An sonstige Bedingungen ist \ndie Erteilung einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 WaffG nicht geknüpft; die Vorschrift \nbetrifft den Erwerb der dort genannten Waffen durch Sportschützen und ermöglicht \neine zeitlich unbegrenzte Erwerbserlaubnis ohne Voreintragung der erwerbbaren \nWaffen in die gelbe Waffenbesitzkarte. Die Fassung dieser Regelung mit der \nAuflistung von vier Waffenarten stellt eine - vom Gesetzgeber gewollte - \nPrivilegierung der Sportschützen dar, die nach dem früheren Waffenrecht auf \nGrundlage einer gelben Waffenbesitzkarte lediglich Einzellader-Langwaffen \nerwerben konnten (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.).\nFür eine inhaltliche Beschränkung bei der Erlaubniserteilung dergestalt, wie sie vom \nBeklagten vorgenommen worden ist, ist im Hinblick auf die inhaltliche Fassung des § \n14 Abs. 4 WaffG und auch angesichts seiner Zielrichtung, Sportschützen den Erwerb \nbestimmter Waffen zu erleichtern, kein Raum.\n\n18\n\n Vgl. VG Mainz, Urteil vom 22.06.2006 - 1 K 892/05.MZ -, juris.\n\n19\n\nAuch aus § 9 Abs. 1 WaffG ergibt sich keine rechtliche Grundlage für die hier \ngetroffene inhaltliche Beschränkung. Nach dieser (allgemeinen) Bestimmung kann \neine waffenrechtliche Erlaubnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche \nSicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und \nGesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder \nMunition entstehenden Gefahren und erhebliche Nachteile zu schützen. Hinsichtlich \nder in § 14 Abs. 4 WaffG für Sportschützen aufgeführten Waffenarten und der \nentsprechenden Munition ist indes der Gesetzgeber generell von einer als gering \neinzustufenden Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ausgegangen (und hat insoweit \neine Privilegierung für Sportschützen normiert). Ein Rückgriff auf § 9 Abs. 1 WaffG \nkann deshalb allenfalls dann in Betracht kommen, wenn dies im konkreten Einzelfall \nauf Grund besonderer Umstände abweichend zu beurteilen wäre.\n\n20\n\n Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 10.03.2005 - Nr. W 5 K 04.1515 -, \njuris.\n\n21\n\nFür das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles ist hier aber weder etwas \nvorgetragen noch ansonsten ersichtlich.\n\n22\n\nAnzumerken ist, dass sich auch aus der Erlasslage in Nordrhein-Westfalen, \ninsbesondere dem Erlass des Innenministeriums NRW vom 19.11.2003, nicht \nergibt, dass von den Waffenbehörden bei der Ausstellung von gelben \nWaffenbesitzkarten Einschränkungen der hier in Rede stehenden Art \nvorzunehmen sind, Ziff. 7 des Erlasses spricht eher dagegen (die \nVerwaltungsvorschrift zu dem neuen Waffengesetz, das bereits zum 01.04.2003 in \nKraft getreten ist, ist im Übrigen immer noch nicht erlassen worden).\n\n23\n\nDa vorliegend allein der inhaltliche Umfang der vom Beklagten konkret erteilten \ngelben Waffenbesitzkarte streitgegenständlich ist, bedurfte die von den Beteiligten \naufgeworfene Frage, inwieweit im Rahmen einer Bedürfnisprüfung bei einer \nErlaubniserteilung nach § 14 Abs. 4 WaffG auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. \n2 Satz 2 WaffG, insbesondere des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG, vorliegen müs-\nsen, keiner Klärung.\nDies gilt auch für die Frage eines Bedürfnisnachweises bei einem Antrag auf \nEintragung erworbener Waffen nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG.\n\n24\n\nVgl. hierzu: VG Minden, Urteil vom 12.05.2006 - 8 K 2020/05 -, \njuris, \nm.N. aus der bislang ergangenen Rechtsprechung;\nApel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2: Waffengesetz, Kommentar, 3.Auflage \n2004, § 14 Rdnr. 25.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 \nVwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268504","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-16/20-k-1766-05","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":20},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268504","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268504","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-16/20-k-1766-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268504","retrieved":"2026-07-09 02:37:36.150398+00:00"}}