{"status":"available","doknr":"OLD268548","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1115.5L1606.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-11-15","aktenzeichen":"5 L 1606/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. \n\n2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dieckmann aus Bonn wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.\n\n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil das \nRechtsschutzbegehren aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg \nbietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).\n\n3\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom \n11.10.2006 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom \n6.10.2006 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, \n\n5\n\nhat keinen Erfolg. Die im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, da sich die \nangefochtene Ordnungsverfügung als rechtmäßig erweist und im Widerspruchsverfahren Bestand haben wird. \n\n6\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung ist nicht bereits deshalb rechtsfehlerhaft, \nweil der Antragsteller vor deren Erlass nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört \nwurde. Ein möglicher Verfahrensfehler wäre nämlich nach § 45 Abs.1 Nr.3, Abs. 2 \nVwVfG geheilt. Nach dieser Regelung kann die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt \nwerden. Hier hat die Antragsgegnerin zu den Einwänden des Antragstellers Stellung \ngenommen und damit unter Einbeziehung der Argumente des Antragstellers ihre \nEntscheidung nochmals kritisch hinterfragt. Damit ist aber den Anforderungen an eine Anhörung nach § 28 VwVfG Genüge getan. \n\n7\n\nDie Ordnungsverfügung ist auch materiell nicht zu beanstanden. \n\n8\n\nDies gilt zunächst für die Ausweisung des Antragstellers.\n\n9\n\nDer Antragsteller erfüllt den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG. Nach § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, \nwenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine \ngegenwärtige Gefährlichkeit begründen. \n\n10\n\nDie Voraussetzungen einer Ausweisung nach dieser Vorschrift sind im Fall des \nAntragstellers erfüllt. \n\n11\n\nBeim Antragsteller rechtfertigen Tatsachen die Schlussfolgerung, dass er als \nMitglied und nach eigenen Angaben „Vordenker\" der FIS nicht unerhebliche Kontakte \nzur GIA unterhielt und zuletzt die GSPC als Koordinator unterstützt hat. Die insbesondere in den Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen den Antragsteller und Personen aus seinem Umkreis festgestellten Tatsachen - die der Antragsteller selbst weitgehend nicht bestreitet - und die Schlussfolgerungen, die daraus zu ziehen sind, hat die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, so dass sie vorliegend nicht mehr erneut ausgebreitet werden \nmüssen. Der Ausweisung steht dabei nicht entgegen, dass der Antragsteller wegen \ndieser Aktivitäten für die GSPC nicht strafrechtlich verurteilt ist. Für die Ausweisung \nnach § 54 Nr. 5 AufenthG ist eine strafrechtliche Verurteilung wegen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nicht erforderlich. Nach der eindeutigen Gesetzesfassung reicht es vielmehr bereits aus, wenn in der Person des Ausländers \nTatsachen vorliegen, die -wie vorliegend- nach vernünftiger Wertung den Schluss \nzulassen, dass der Ausländer eine Organisation im Sinne § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt hat. Die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK steht in diesem Zusammenhang der Ausweisung nicht entgegen, weil die Ausweisung eine ordnungsrechtliche und keine strafrechtliche Maßnahme ist. \n\n12\n\nBei der GSPC handelt es sich auch um eine Organisation im Sinne § 54 Nr.5 \nAufenthG. Soweit der Antragsteller im Verfahren betreffend den Widerruf der Asylanerkennung vortragen lässt, die Einschätzung der GSPC als terroristische Organisation sei nicht berechtigt, denn sie sei in der „Terrorliste\" des Rates der Europäischen \nUnion nicht aufgeführt und werde nur nach der unmaßgeblichen Einschätzung der \nUS-Regierung als terroristische Vereinigung angesehen, kann darin angesichts der \nim angefochtenen Bescheid dargelegten Erkenntnislage der deutschen Sicherheitsbehörden und des jüngst öffentlich erklärten Zusammenschlusses von GSPC und „al \nQaida\" kein sachlicher Einwand gesehen werden. \n\n13\n\nAllerdings handelt es sich bei den den Ausweisungstatbestand ausfüllenden \nUmständen in der Tat um zurückliegende Tatsachen, denn nach der Auskunft des \nGeneralbundesanwalts an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom \n31.05.2005 hat der Antragsteller nach seiner Erkenntnis sowie der Feststellung von \nBundesnachrichtendienst und Bundesamt für Verfassungsschutz nach Inkrafttreten \ndes § 129b StGB sein Verhalten in Bezug auf die GSPC verändert. Seit April 2003 \nhätten danach überhaupt keine Aktivitäten (Telefonate) mit GSPC-Hintergrund mehr \nfestgestellt werden können. Gleichwohl ist die Antragsgegnerin zu Recht davon \nausgegangen, dass diese Unterstützungshandlungen eine gegenwärtige \nGefährlichkeit i.S.v. § 54 Nr. 5, 2. Halbsatz AufenthG begründen.\n\n14\n\nDer Begriff der Gefährlichkeit ist unter Rückgriff auf den im allgemeinen \nPolizeirecht entwickelten Gefahrenbegriff zu bestimmen. Danach genügen reine \nVermutungen nicht, vielmehr muss eine auf Tatsachen gestützte, nicht bloß entfernte \nMöglichkeit eines Schadenseintritts bestehen. Bei der Beurteilung der \nWahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist eine Differenzierung nach Maßgabe \ndes Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlich. Wegen des hohen Ranges des \nSchutzgutes und wegen der Art sowie des Ausmaßes der Schäden, die terroristische \nAnschläge zur Folge haben können, sind im vorliegenden Zusammenhang die \nAnforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts allerdings nur gering. \nEine die Ausweisung ermöglichende Gefahr für die Sicherheit kann danach etwa \nvorliegen, wenn damit rechnet werden muss, dass der Ausländer von terroristischen \nGewalttätern als Anlaufstelle oder Kontaktperson benutzt wird. \n\n15\n\n Vgl. zum Ganzen: BVerwG Urteil vom 17.03.1981 - BVerwGE 62, 36,\n Bay VGH Urteil vom 09.05.2005 -24 B 03.3295 - DVBl 2005, 1219, \n\n16\n\nHier ist bei der Beurteilung der gegenwärtigen Gefährlichkeit von den \nnachgewiesenen Unterstützungshandlungen des Antragstellers für die GSPC in der \nVergangenheit auszugehen. Zutreffend hat die Antragsgegnerin hierauf aufbauend \ndarauf hingewiesen, dass es an nachvollziehbaren Anhaltspunkten für eine Abkehr \ndes Antragstellers von seinen sicherheitsgefährdenden Bestrebungen fehlt. Der \nUmstand, dass den Sicherheitsbehörden keine neue Erkenntnisse vorliegen, belegt \nim Fall des Antragstellers auch nach Auffassung des Gerichts allein, dass der \nAntragsteller in der Lage ist, sein Verhalten den durch die Ermittlungen der \nSicherheitsbehörden gesetzten Rahmenbedingungen anzupassen. Etwaige verbale \nDistanzierungen vom Terrorismus, wie sie etwa in der Beschuldigtenvernehmung \nvom 02.09.2003 entnommen werden könnten, blieben blass und mehrdeutig. Auch \ndas Antragsvorbringen, das sich gegen eine diesbezügliche „Beweislast\" verwahrt \nund der Antragsgegnerin reine „Spekulation\" vorwirft, enthält insoweit nichts \nSubstantielles. Festzuhalten ist danach aber, dass die bisher ermittelten Tatsachen \nden durchaus naheliegenden Schluss rechtfertigen, dass der Antragsteller auch in \nZukunft die GSPC oder vergleichbare Vereinigungen im Umfeld islamistischen \nTerrors bei weiteren sich bietenden Gelegenheiten unterstützen wird. Angesichts der \nGröße des möglichen Schadens - die vom Schwager des Antragstellers, B. N. , \ngeplanten Terroranschläge können hier einen Anhaltspunkt bieten - hat die \nAntragsgegnerin danach zu Recht eine nach den dargestellten Maßstäben sich \npotentiell jederzeit realisierbare gegenwärtige Gefährlichkeit des Antragstellers \nangenommen. \n\n17\n\nSoweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers geltend macht, im Falle \ndes Antragstellers sei § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG anzuwenden, lässt sich aus dieser \nVorschrift - unabhängig von der Frage, welche Bedeutung diese Vorschrift für die \nAusweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG hat - in diesem Zusammenhang nichts \nzugunsten des Antragstellers ableiten. Diese Vorschrift setzt nämlich zunächst \neinmal voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen Behörden offenbart hat. \nDavon kann nach den aus den Akten ersichtlichen Umständen keine Rede sein. Der \nAntragsteller hat sich nicht von sich aus den deutschen Sicherheitsbehörden als \nUnterstützer einer Terrororganisation offenbart. Die Sicherheitsbehörden sind \nvielmehr umgekehrt im Rahmen ihrer Ermittlungen aufgrund der vielfältigen \npersönlichen und telefonischen Kontakte des Antragstellers zu terroristischen \nStraftätern auf diesen gestoßen. Dafür, dass der Antragsteller glaubhaft von seinem \nsicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hätte, gibt es - wie bereits \ndargelegt - keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das Antragsvorbringen lässt \nschließlich nicht erkennen, worin im Falle des Antragsstellers ein begründeter \nEinzelfall i.S. § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegen soll. \n\n18\n\nWie die Antragsgegnerin weiter zutreffend ausgeführt hat, genießt der \nAntragsteller den besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 5 \nAufenthG (Asylgewährung). Folge ist, dass der Kläger nur aus schwerwiegenden \nGründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Solche \nGründe liegen dann vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von \nSicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des \nAusländers ein deutliches Übergewicht hat. \n\n19\n\n Vgl. BVerwG Urteil vom 05.05.1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, \n351\n\n20\n\nNach diesen Maßstäben liegen hier schwerwiegende Gründe der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung vor, welche die Ausweisung des Antragstellers sogar unter \nZurückstellung des Asylgrundrechts rechtfertigen. Wie bereits dargelegt, gehen vom \nAntragsteller nicht hinnehmbare Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der \nBundesrepublik Deutschland aus. Unter Berücksichtigung, dass der Antragsteller den \nMantel des Asylrechts für die Unterstützung von als terroristisch einzustufenden \nOrganisationen ausnutzt und mit Blick auf die Gefahr, die von terroristischen \nAnschlägen der GSPC oder ihr nahestehender Gruppen und Personen ausgeht, hat \ndie öffentliche Sicherheit im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz vor \nder Ausweisung ein deutliches Übergewicht. \n\n21\n\nDie danach zulässige Ermessensausweisung ist hier fehlerfrei erfolgt. Die \nAntragsgegnerin hat sich ausführlich mit den für und gegen die Ausweisung \nsprechenden Umständen beschäftigt. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des \nangefochtenen Bescheides Bezug genommen werden. Ermessensfehler, die im \nRahmen des § 114 VwGO beachtlich wären, sind nicht erkennbar. Solche hat der \nAntragsteller selbst auch nicht aufgezeigt. \n\n22\n\nDie Ausweisung des Antragsteller erweist sich schließlich auch im Lichte des Art. \n8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) \nnicht als unverhältnismäßig oder sonstwie fehlerhaft. \n\n23\n\nIn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist \ngeklärt, dass Art. 8 EMRK die Ausweisung oder Abschiebung eines Ausländers nicht \nschlechthin untersagt, sondern lediglich an die Voraussetzung knüpft, dass diese nur \nzu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK zugelassenen Ziele und nur im Rahmen der \nVerhältnismäßigkeit erfolgen darf. Dies bedeutet, dass Art. 8 EMRK kein absolutes \nAusweisungsverbot enthält, vielmehr besondere Anforderungen an die Prüfung der \nVerhältnismäßigkeit stellt. Dabei ist zunächst die familiäre Situation und die Dauer \ndes Aufenthalts in Deutschland zu untersuchen, daneben die Schwere der \nbegangenen Vergehen zu prüfen und schließlich ein gerechtes Gleichgewicht der \nunterschiedlichen beteiligten Interessen herzustellen. \n\n24\n\nVgl.: EGMR, Urteil vom 31.10.2002 - Beschwerde Nr. 37295/97 Yildiz ./. \nÖsterreich - InfAuslR 2003, 126.\n\n25\n\nVorliegend ist danach zunächst davon auszugehen, dass die Anwesenheit von \nHelfern des internationalen Terrorismus Sicherheitsbelange der Bundesrepublik \nDeutschland in besonderer Weise beeinträchtigt. Demgegenüber wiegen hier die \nDauer des rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers und dessen familiäre \nSituation nicht so schwer, als dass die Ausweisung unterbleiben müsste. Eine \nIntegration des Antragstellers und seiner Familie in die deutschen \nLebensverhältnisse hat trotz langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts nicht \nstattgefunden. Der Antragsteller besucht, obwohl er seit 1992 im Bundesgebiet lebt, \nnach eigenen Angaben derzeit einen Sprachkurs der Grundstufe II/ A2. Er hat damit \nwährend seines weit über ein Jahrzehnt dauernden Aufenthalts im Bundesgebiet \nnicht einmal elementare Kenntnisse der deutschen Sprache erworben. Eine \nArbeitstelle hat der Antragsteller nicht inne und es ist auch nicht vorgetragen oder \nsonst ersichtlich, dass er während seines Aufenthalts in Deutschland überhaupt \neinmal einer Arbeit nachgegangen wäre. Der Aufenthaltstatus aufgrund von \nFamilienasyls, den die Familienangehörigen des Antragstellers derzeit noch \ninnehaben, hindert bei einem so hohen Gefährdungspotential, wie es im Falle \nterroristischer Aktionen angenommen werden muss, schließlich die Ausweisung des \nAntragstellers ebenfalls nicht. Gemessen an den Maßstäben des Art. 8 EMRK ist die \nFamilie des Antragstellers auch nicht derart in die Lebensverhältnisse der \nBundesrepublik Deutschland integriert, dass die Führung einer familiären \nLebensgemeinschaft nur hier möglich erschiene. So haben ausweislich des \nangefochtenen Bescheides die Kinder des Antragstellers (soweit sie damals \nschulpflichtig waren) bis zum Jahre 2003 die „König - Fahd - Akademie\" in Bonn-Bad \nGodesberg besucht. Zum Profil dieser Schule gehörte es, Kindern, die sich mit ihren \nEltern vorübergehend in Deutschland aufhalten, zur Vermeidung einer andernfalls \nerforderlichen Eingliederung in das deutsche Schulsystem und die deutschen \nLebensverhältnisse eine schulische Ausbildung nach dem saudischen Lehrplan zu \nermöglichen. Zwei Kinder des Antragsteller besuchen weiter eine libysche Schule in \nBonn. Eine Ausreise mit ihrer Familie wäre ihnen unter diesem Gesichtspunkt ohne \nweiteres zuzumuten. \n\n26\n\nNach alledem ist die Ausweisung des Antragsteller nicht zu beanstanden. \n\n27\n\nDie Meldepflicht gemäß Nr. 3 des Bescheides beruht auf § 54a Abs.1 Satz 1 \nAufenthG. Nach dieser Vorschrift unterliegt ein Ausländer, gegen den eine \nvollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a oder eine vollziehbare \nAbschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich \nmindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen \npolizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes \nbestimmt. Hier hat die Antragsgegnerin von der durch diese Vorschrift eröffneten \nMöglichkeit einer anderweitigen Bestimmung rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Die \nAufforderung an den Antragsteller, sich unter Vorlage eines amtlichen \nIdentifikationspapiers täglich bei der Polizeiwache Innenstadt der Bonner Polizei zu \nmelden, ist nicht zu beanstanden. Da die bisherigen Erkenntnisse auf eine \nKoordinationstätigkeit des Antragstellers für die GSPC schließen lassen und der \nAntragsteller sich nach den vom Antragsgegner im Rahmen der Ausweisung näher \ndargelegten Erkenntnisse im Umfeld dieser in ganz Europa agierenden \nterroristischen Organisation bewegt, erscheint es dringend geboten, mehrtägige \nunbeobachtete Reisebewegungen des Antragstellers zu erschweren bzw. diese \nzumindest den Sicherheitsbehörden sofort bekannt werden zu lassen. Der Eingriff, \nder mit dieser Maßnahme verbunden ist, ist auf der anderen Seite nicht derart \nschwerwiegend, dass die Erfüllung der Meldepflicht dem Antragsteller unzumutbar \nwäre. Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, er besuche während der Zeit, in \nder er sich bei der Polizei melden solle, einen Deutschkurs, ist schon zweifelhaft, ob \ndieser Einwand nicht „an den Haaren herbeigezogen\" ist. Der Antragsteller hält sich \nschließlich seit 1992 dauernd im Bundesgebiet auf und hatte somit in der \nVergangenheit ausreichend Gelegenheit, Deutsch zu lernen, wenn ihm daran \ngelegen gewesen wäre. Unabhängig davon hat aber die Antragsgegnerin den in der \nOrdnungsverfügung genannten Zeitrahmen inzwischen entsprechend angepasst, so \ndass die Polizeidienststelle problemlos im Anschluss an den Deutschkurs aufgesucht \nwerden kann. Dies erspart dem Antragsteller sogar eine zusätzliche Wegstrecke von \nder Wohnung zur Polizeidienststelle. \n\n28\n\nDie Aufenthaltsbeschränkung auf das Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn \nentspricht der gesetzlichen Regelung des § 54a Abs. 2 AufenthG und ist damit \nrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. \n\n29\n\nAus der rechtmäßigen Aufenthaltsbeschränkung folgt gleichzeitig die \nRechtfertigung für das Verlangen der Antragsgegnerin nach Aushändigung des dem \nAntragsteller erteilten Reiseausweises für Flüchtlinge. Die Überlassung des \nReiseausweises an die Antragsgegnerin soll - wie in den Gründen des \nangefochtenen Bescheides ausführlich dargelegt - verhindern, dass der Antragsteller \ndiesen zu Reisen u.a. ins Ausland nutzt. Sein Einbehalt ist danach zur Durchsetzung \nund Sicherung der Aufenthaltsbeschränkung erforderlich. Ziffer 5 des angefochtenen \nBescheides ist damit von der Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 AufenthG \ngedeckt. Mit der (derzeit fehlenden) Verpflichtung zur Abgabe des Reiseausweises \nnach §§ 73 Abs. 6, 72 Abs.2 AsylVfG, auf die der Antragsteller verweist, hat die \nMaßnahme erkennbar nichts zu tun. \n\n30\n\nArt. 28 GK ist nicht verletzt. Der Aushändigung des Ausweises an den \nAntagsteller stehen vielmehr zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung entgegen (Art. 28 Abs.1 GK). Art. 28 GK entbindet nach der ausdrücklichen \nRegelung in Art. 2 GK nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und sonstigen \nVorschriften des Aufnahmelandes zu beachten. Ein Anspruch auf Aushändigung des \nReiseausweises hat der Antragsteller aus internationalem Recht demnach nicht. Ob \nder Einzug des Passes zur Verhinderung von Reisen im Gegenteil sogar einer \ninternationalen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland entspricht, braucht in \ndiesem Zusammenhang nicht näher untersucht zu werden. \n\n31\n\nDie Abschiebungsandrohung ist nach den Maßgaben des Bescheids nicht zu \nbeanstanden. \n\n32\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Punkte 1, 3, 4 und 5 der \nVerfügung ist ausreichend im Sinne § 80 Abs. 3 VwGO begründet und in der Sache \nebenfalls nicht zu beanstanden. \n\n33\n\nNach alledem war der Antrag abzulehnen.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n35\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268548","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-15/5-l-1606-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58a","ref_norm":"58a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268548","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268548","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-15/5-l-1606-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268548","retrieved":"2026-07-09 02:37:40.803905+00:00"}}