{"status":"available","doknr":"OLD268547","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1115.25K7652.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-11-15","aktenzeichen":"25 K 7652/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wehrt sich gegen mehrere Bescheide der Beklagten, mit denen ihm\ngegenüber Unterbringungskosten für den Aufenthalt (als Asylbewerber) in\nÜbergangswohnheimen der Beklagten in der Zeit vom 18.06.2002 bis 07.08.2003 (Heim\nU.-------straße ) und ab 08.08.2003 (Heim I.-----weg ), festgesetzt wurden.\n\n3\n\nMit gegen die im Klageantrag bezeichneten Bescheide erhobenem Widerspruch\ntrug der Kläger u. A. vor: Es fehle an wirksamen Rechtsgrundlagen für die\nangegriffenen Gebührenbescheide. Die Unterkunft sei zudem als Sachleistung gemäß\nAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewähren.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2004 wies die Beklagte den Widerspruch\nzurück.\n\n5\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch\nvorgetragen: Das Sozialamt der Beklagten habe die Gebührenforderungen teilweise\nübernommen bis auf einen Zeitraum vom Februar 2003 bis 21.05.2003. Die Beklagte\nhabe die Unterbringung als Asylbewerbersachleistung erbringen müssen und auch\nerbracht und habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung, auch nicht nach § 7\nAsylbLG.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt (wörtlich),\n\n7\n\ndie Bescheide der Beklagten vom 24.06.2002, 17.09.2002,\n04.06.2003, 12.08.2003 und 28.01.2004 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 11.10.2004 aufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie trägt vor: Die vom Kläger bewohnten Übergangsheime seien keine\nAufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylVfG. Wegen möglichen Fehlens einer\nGemeinschaftsverpflegung in Übergangsheimen könne dort vom Sachleistungsprinzip\nabgewichen werden. Der Kläger persönlich sei nur für einen bestimmten Zeitraum -\n01.02. bis 15.04. sowie 01.05. bis 26.05.2003 - mit sozialhilferechtlich nicht\nübernommenen Kosten in Höhe von 736,97 EUR belastet worden, weil er in dieser Zeit\nkeine Aufenthaltspapiere vorgelegt habe.\n\n11\n\nWegen weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der\nVerwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie Klage ist ohne Erfolg.\n\n14\n\n1. Soweit die in den angefochtenen Bescheiden genannten Gebühren im\nRahmen der Leistungsgewährung nach dem AsylbLG von der Beklagten oder einer\ndritten Behörde übernommen wurden, also nicht vom Kläger entrichtet wurden, ist der\nKläger nicht in eigenen Rechten verletzt. Es fehlt insoweit die für das Vorliegen eines\nrechtlichen Nachteils gebotene wirtschaftliche bzw. finanzielle Belastung; eine\ndarüber hinaus gehende ideelle Belastung ist nicht ersichtlich. Die rein formale\nRechtsstellung des Klägers als Adressat eines Gebührenbescheides ist ausnahmsweise\nnicht relevant. Zudem hätte der Kläger keinen rechtlichen bzw.\nwirtschaftlichen/finanziellen Vorteil von einer (Teil-) Aufhebung von Gebührenbescheiden, weil\neine Rückerstattung zu Unrecht festgesetzter Gebühren nicht an ihn, sondern nur an\nden Sozialleistungsträger erfolgen müsste, der die Gebühren nach dem AsylbLG\nübernommen hatte.\n\n15\n\n2. Soweit der Kläger Adressat von Gebührenforderungen ist, die Zeiträume\nbetreffen, in denen die Gebühren nicht von einem Sozialleistungsträger übernommen\nwurden\n\n16\n\n- also der Zeitraum 01.02. bis 15.04.2003 (der Kläger hatte\nkeine gültigen Ausweispapiere vorgelegt und war am\n15.04.2003 ausgezogen) und der Zeitraum 01.05. bis\n26.05.2003 (der Kläger war am 01.05. wieder eingezogen und\nhatte erst am 27.05. gültige Papiere vorgelegt) - \n\n17\n\n-\n\n18\n\nist der Kläger zwar in eigenen Rechten betroffen,\n\n19\n\n- und zwar in einer Gebührenhöhe von 736,97 EUR - \n\n20\n\n-\n\n21\n\ndie Klage ist aber sachlich unbegründet.\n\n22\n\nEine Unterbringung eines Asylbewerbers in einer öffentlich - rechtlich\norganisierten kommunalen Einrichtung in Form eines Übergangsheims\n\n23\n\n- also nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylVfG mit\neiner Aufenthaltsdauer von bis zu 6 Wochen, längstens 3 Monaten -\n\n24\n\n-\n\n25\n\nkann zwar grundsätzlich als Sachleistung nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erfolgen, die\nals solche nur unter den engen Voraussetzungen des § 7 AsylbLG von dem\nAsylbewerber zu erstatten ist (ab einem bestimmten Einkommen/Vermögen).\n\n26\n\nVgl. VG Aachen, Beschluss vom 28.11.2005 - 6 L 823/05 - juris.\n\n27\n\nDie Beklagte ist jedoch vorliegend rechtsfehlerfrei vom Sachleistungsprinzip\nabgewichen (§ 3 Abs. 1 AsylbLG) und hat die Kosten für die Unterkunft auf der\nGrundlage kommunaler gebührenrechtlicher Vorschriften berechnet, geltend\ngemacht und als Sozialleistungsträger zum größten Teil übernommen.\n\n28\n\nDiese Art der Leistungserbringung ist dann sinnvoll, wenn\nSachleistungen nicht in vollem Umfang erbracht werden können,\nsondern unter Berücksichtigung der Interessen der Asylbewerber in\nForm von Wertgutscheinen für Verpflegung, Kleidung und sonstige\nVerbrauchsgüter.\nIm Fall der (abweichend vom Sachleistungsprinzip) rechtlich zulässigen Zuweisung\neiner Unterkunft in einem kommunalen Übergangsheim - vorliegend durch die\nangefochtenen Bescheide - ist Gebührenschuldner der Nutzer der Einrichtung, hier\nalso der Kläger. Er hat zwar insoweit grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung\n(bzw. Übernahme) der Gebühren durch den Sozialhilfeträger. Die Inanspruchnahme\nvon Sozialleistungen in Gestalt der Übernahme der Nutzungsgebühren durch den\nSozialhilfeträger erfordert jedoch Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers, etwa die\nVorlage gültiger Ausweispapiere, die der Kläger vorliegend im o.g. Zeitraum nicht\nerfüllt hat. Die Beklagte war deshalb berechtigt, dem Kläger zustehende\nSozialleistungen insoweit nicht zu gewähren und die Unterkunftskosten direkt beim\nKläger zu erheben. \n\n29\n\nDie im Widerspruchsbescheid und in den Klageerwiderungen genannten\nrechtlichen Grundlagen für die Gebührenerhebung begegnen keinen rechtlichen\nBedenken; insb. ist die Nutzungsgebühr nicht unangemessen hoch.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268547","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-15/25-k-7652-04","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268547","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268547","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-15/25-k-7652-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268547","retrieved":"2026-07-09 02:37:40.727186+00:00"}}