{"status":"available","doknr":"OLD268608","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1113.3K6217.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-11-13","aktenzeichen":"3 K 6217/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger steht als Lehrer im Dienste des beklagten Landes. \n\n3\n\nDer Kläger war unter dem 20.04.2000 anlässlich seiner Bewerbung um eine Stelle als Oberstudienrat dienstlich beurteilt worden. Gegen diese Beurteilung hatte er \nzunächst Widerspruch und nach Zurückweisung des Widerspruchs Klage beim Verwaltungsgericht Köln - 3 K 161/01 - erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom \n16.09.2004 hatte die Einzelrichterin darauf hingewiesen, dass die dienstliche Beurteilung wahrscheinlich unter einem wesentlichen Mangel leide, der zur Aufhebung führen würde; unter Ziff. II 1. „Fachkenntnisse\" sei eine Wertung der Fachkenntnisse \nnicht erfolgt. Daraufhin hatte die Bezirksregierung Köln die Beurteilung aufgehoben. \nDer Rechtsstreit war für erledigt erklärt worden. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 06.12.2004 forderte der Kläger die Bezirksregierung Köln auf, \neine erneute rechtmäßige dienstliche Beurteilung zu erteilen. Unter dem 22.06.2005 \nwiederholte der Kläger seine Aufforderung. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 01.07.2005 lehnte die Bezirksregierung Köln den Antrag ab. \nEs wurde ausgeführt, es sei kein Anspruch auf eine neue Beurteilung gegeben. Es \nliege kein Anlass für eine dienstliche Beurteilung entsprechend dem Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte vor. \n\n6\n\nDen dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung \nKöln mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2005 zurück. Zur Begründung wurde \nausgeführt, ein Anspruch auf eine erneute Beurteilung sei nicht gegeben. Es sei \nauch kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, nachdem der Kläger zwischenzeitlich an \ndie Universität Köln abgeordnet worden sei. Er habe sich auch auf keine andere Beförderungsstelle mehr beworben. \n\n7\n\nAm 24.10.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, nach Aufhebung der \nrechtswidrigen Beurteilung sei ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Beurteilung \ngegeben. Diese habe auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht geäußerten \nRechtsauffassung zu erfolgen. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt, \n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nKöln vom 01.07.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2005 zu \nverpflichten, anstelle der aufgehobenen dienstlichen Beurteilung vom \n20.04.2000 eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen. \n\n10\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nEr trägt ergänzend vor, eine Beurteilung, die lediglich den Beurteilungszeitraum bis \nzum Jahre 2000 erfasse, haben nunmehr keine entscheidende Bedeutung mehr. Im \nÜbrigen seien zwischenzeitlich auch die Beurteilungsrichtlinien geändert worden. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n16\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 01.07.2005 und ihr \nWiderspruchsbescheid vom 19.10.2005 sind rechtmäßig; sie verletzen den Kläger \nnicht in seinen Rechten. \n\n17\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung \ndurch den Beklagten. Eine gesetzliche Grundlage für einen derartigen Anspruch ist \nnicht gegeben. Auch nach den Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte ist lediglich eine \nBeurteilung im Zusammenhang mit bestimmten Anlässen geboten; ein derartiger \nAnlass für eine Beurteilung - z. B. eine Bewerbung um eine Beförderungsstelle - liegt \nderzeit nicht vor. \n\n18\n\nAuch der Umstand, dass die frühere dienstliche Beurteilung durch den Beklagten \naufgehoben worden war, führt nicht zu einem Anspruch auf eine neue dienstliche \nBeurteilung. Gegenstand des vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens \nwar allein das Begehren des Klägers, die alte dienstliche Beurteilung aufzuheben. Da \nes sich bei dieser Beurteilung um eine Anlassbeurteilung gehandelt hatte, bestand \nkeine Notwendigkeit, diese noch nach Wegfall des ursprünglichen Anlasses durch \neine neue Beurteilung zu ersetzen. \n\n19\n\nEin Anspruch des Klägers lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn ableiten. Dem steht bereits entgegen, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein \nbesonderes persönliches Interesse des Klägers an der Erstellung einer neuen \nBeurteilung erkennbar ist. Durch die Aufhebung der früheren Beurteilung ist ihm kein \npersönlicher Nachteil entstanden. Im Übrigen erscheint es auch entsprechend der \nBegründung des Beklagten nicht sachgerecht nunmehr erneut eine Beurteilung für \nden damaligen Beurteilungszeitraum zu erstellen, nachdem zwischenzeitlich eine \nveränderte Sachlage eingetreten ist und neue Beurteilungsrichtlinien in Kraft getreten \nsind. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-13/3-k-6217-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-13/3-k-6217-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268608","retrieved":"2026-07-09 02:37:45.603205+00:00"}}