{"status":"available","doknr":"OLD268838","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1102.26K7559.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-11-02","aktenzeichen":"26 K 7559/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die von ihr für den Hilfefall E. \nG. in der Zeit vom 5. Juli 2001 bis 24. April 2003 aufgewendeten Kosten in Höhe \nvon 64.767,58 EUR zu erstatten und Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Ba-\nsiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,00 EUR vorläufig \nvollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung der Kosten, die sie in der Zeit \nvom 5. Juli 2001 bis zum 24. April 2003 im Hilfefall der E. G. , geb. am 17. \nJuni 2001, erbracht hat. Die Klägerin hat diese Kosten mit 64.767,58 Euro beziffert. \nFerner begehrt sie die Zahlung von 5 % Prozesszinsen über dem jeweils gültigen \nBasiszinssatz ab Rechtshängigkeit. \n\n3\n\nDie am 17. Juni 2001 geborene E. G. ist das nichteheliche Kind von Frau \nI. G. und Herrn N. Q. . N. Q. lebte vom 21. Juli 2000 bis Anfang \n2002 in S. ; anschließend war er in C. gemeldet. I. G. ist allein sorge-\nberechtigt. \n\n4\n\nVom 29. März 1997 bis zum 14. April 1997 lebte Frau I. G. in der \nH. Straße 00 in C1. ; sie war während dieser Zeit auch melderechtlich dort \nerfasst. \nAb dem 15. April 1997 lebte sie bis Januar 2000 bei ihrem damaligen Lebensgefähr-\nten in der F. Straße 00 in C1. ( ). Nachdem sich Frau G. \nim Januar 2000 von ihrem Lebensgefährten getrennt und die mit ihm gemeinsam \nbewohnte Wohnung verlassen hatte, lebte sie vom 20. Januar 2000 bis zum 14. Juni \n2000 bei ihren Eltern in X. . Melderechtlich erfasst war sie während dieses ge-\nsamten Zeitraums, also vom 15. April 1997 bis zum 14. Juni 2000, in der F. \nStraße 00 in C1. . \nVom 15. Juni 2000 bis zum 28. Februar 2001 lebte Frau I. G. in einer vom \nC2. Verein für gemeindenahe Psychiatrie e.V. angemieteten Wohnung in der B.---\n---straße 00 in C1. ( ) in einer Wohngemeinschaft. Sie war während \ndieser Zeit auch melderechtlich dort erfasst. Bereits im Januar 2000 hatte sich Frau \nI. G. um die Unterbringung in einer Wohnform des C2. Vereins bemüht. \nEin erstes Angebot des C2. Vereins für die Aufnahme in eine Wohngemeinschaft \nhatte sie jedoch abgelehnt, weil es dort nur männliche Mitbewohner gab. Daraufhin \nbot ihr der C2. Verein an, in die noch fertigzustellende Wohngemeinschaft in der \nB.------straße 00 einzuziehen; ursprünglich geplanter Einzugstermin war der 1. April \n2000; der tatsächliche Einzug verzögerte sich dann jedoch bis zum 15. Juni 2000, da \ndie Wohngruppe in der B.------straße bis dahin noch nicht fertig eingerichtet und be-\nzugsfertig war. \nVom 1. März 2001 bis zum 5. Juli 2001 lebte Frau G. in dem Frauenhaus „\n N1. „, C3.--------straße 00 in C1. und war während dieses Zeitraums auch \nmelderechtlich unter der dortigen Adresse erfasst. Während dieser Zeit gebar sie am \n17. Juni 2001 in der C2. Universitätsklinik ihre Tochter E. G. . \n\n5\n\nDer Sozialdienst der Klinik stellte fest, dass Frau G. in Stresssituationen \ngereizt und aggressiv reagiere und dann nicht in der Lage sei, ihre Tochter \nselbständig zu versorgen. In solchen Situationen sei eine Kindeswohlgefährdung \nnicht auszuschließen. Daher sei für Frau G. und ihre Tochter eine 24-stündige \nBetreuung notwendig. Ein anschließend von der Klinik einberufenes psychiatrisches \nKonzil kam daraufhin zu dem Ergebnis, dass die direkte Aufnahme in eine Mutter-\nKind-Einrichtung dringend indiziert sei. \nDa nach der Entlassung aus der Geburtsklinik am 5. Juli 2001 noch kein Platz in ei-\nner entsprechenden Mutter-Kind-Einrichtung mit 24-stündiger Betreuung zur Verfü-\ngung stand, wurde die Tochter E. G. mit Einverständnis ihrer Mutter zunächst \nim Haus S1. des I1. -Hauses in C1. , einer Kleinstkindereinrichtung, \nuntergebracht. Dort verblieb sie bis zum 13. August 2001. Die Mutter I. G. \nwurde während dieses Zeitraums vorübergehend (bis zur Aufnahme in eine entspre-\nchende Mutter-Kind-Einrichtung) ebenfalls vom I1. -Haus - kostenfrei - \naufgenommen. \nVom 13. August 2001 bis 21. Dezember 2001 erfolgte die Unterbringung von Frau \nI. G. , zunächst gemeinsam mit ihrer Tochter, im L. Wohnforum in L. , \neiner speziellen Mutter-Kind-Einrichtung für psychisch Erkrankte. In der Folgezeit \nzeigte sich jedoch, dass diese Einrichtung für die Bedürfnislage von Frau I. G. \nund ihrer Tochter nicht geeignet war. Die Tochter E. G. wurde daher mit Ein-\nverständnis ihrer Mutter ab dem 25. September 2001 solange in dem Kinderheim \n„L1. „ in C1. untergebracht, bis eine adäquate Einrichtung für die Bedürf-\nnislage von Frau G. und ihrer Tochter gefunden wurde. \nAm 21. Dezember 2001 wurde Frau I. G. gemeinsam mit ihrer Tochter im \nH1. Heim, einer Mutter-Kind-Einrichtung in C4. , aufgenommen. Frau I. \nG. blieb bis zum 4. Januar 2003 im H1. Heim. Anschließend wohnte sie bis \nzum 30. April 2003 wieder im „Haus N1. „ in C1. und war während die-\nses Zeitraums auch melderechtlich dort erfasst. Die Tochter E. G. verblieb \nhingegen bis zum 24. April 2003 im H1. Heim in C4. und wurde dann in den \nHaushalt ihrer Tante aufgenommen. \nAb dem 1. Mai 2003 wohnte Frau I. G. in einer eigenen Wohnung in der \nX1. . 00 in C1. ( ) und war dort auch melderechtlich erfasst. \n\n6\n\nSowohl während der Unterbringung von E. G. im „Haus S1. des \nI1. -Hauses\" in C1. (vom 5. Juli 2001 bis 13. August 2001) als auch in der Zeit \nvom 13. August 2001 bis zum 24. September 2001, als E. G. gemeinsam mit \nihrer Mutter im L. Wohnforum in L. untergebracht war, gewährte die \nKlägerin für das Kind E. G. Leistungen nach dem SGB VIII. Auch in der Zeit \nvom 25. September 2001 bis 21. Dezember 2001, als E. G. im Kinderheim \n„L1. „ in C1. untergebracht war, gewährte die Klägerin für E. G. \nweiterhin Hilfe nach dem SGB VIII. \nSchließlich gewährte die Klägerin ab dem 21. Dezember 2001 bis zum 23. April 2003 \nauch für die Unterbringung von E. G. im H1. Heim in C4. Leistungen \nnach dem SGB VIII. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 14. August 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten \nErstattung der Kosten, die ihr in der Zeit ab dem 5. Juli 2001 für die Hilfegewährung \nan E. G. entstanden sind. \nZur Begründung ihres Antrages berief sich die Klägerin auf § 89e Abs.1 SGB VIII. \nDie Beklagte sei zur Erstattung verpflichtet, da der letzte gewöhnliche Aufenthalt der \nKindesmutter I. G. vor Aufnahme in eine geschützte Einrichtung maßgebend \nsei und Frau I. G. diesen gewöhnlichen Aufenthalt bei ihren Eltern in X. \nbegründet habe.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 14. November 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass \nsie den Antrag auf Kostenerstattung ablehne. \nZur Begründung führte die Beklagte aus, die Kindesmutter I. G. habe von Ja-\nnuar 2000 bis zum 15. Juni 2000 in X. keinen gewöhnlichen Aufenthalt begrün-\ndet. Frau I. G. habe sich nur vorübergehend und nicht mit der Zielsetzung, \nihren Lebensmittelpunkt nach X. zu verlagern, in X. aufgehalten. Dies \nergebe sich unter anderem daraus, dass sie auch während des Aufenthalts bei ihren \nEltern in X. weiterhin in C1. gemeldet gewesen sei. Der tatsächliche Aufent-\nhalt in X. reiche für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht aus. \nAußerdem habe sich Frau G. bereits beim Umzug zu ihren Eltern um eine \nAufnahme in einer Wohngemeinschaft des C2. Vereins für gemeindenahe \nPsychiatrie e.V. bemüht. \n\n9\n\nDer weitere Schriftverkehr zwischen der Klägerin und der Beklagten führte zu \nkeinem anderen Ergebnis hinsichtlich der unterschiedlichen Rechtsauffassungen. \n\n10\n\nAm 29. Dezember 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. \n\n11\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft zur Begründung ihres auf §§ 89e und 89c \nSGB VIII gestützten Erstattungsbegehrens ihre bisherigen Ausführungen. \nInsbesondere trägt sie vor, die Beklagte sei zur Erstattung der von der Klägerin in der \nZeit vom 5. Juli 2001 bis 12. August 2001 an das Kind E. G. erbrachten Leis-\ntungen gemäß § 89e SGB VIII verpflichtet, weil die Kindesmutter ihren gewöhnlichen \nAufenthalt bei Beginn der Leistung im I1. -Haus in C1. und damit in einer \nnach § 89e SGB VIII geschützten Einrichtung begründet habe. Auch bei den davor \nvon der Kindesmutter begründeten gewöhnlichen Aufenthalten vom 1. März 2001 bis \n4. Juli 2001 im „Haus N1. „ in C1. und vom 15. Juni 2000 bis 28. Februar \n2001 in einer Wohnung des C2. Vereins für gemeindenahe Psychiatrie e.V. in \nC1. ( ) habe es sich jeweils um nach § 89e SGB VIII geschützte \nEinrichtungen gehandelt. Den letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer nach \n§ 89e SGB VIII geschützten Einrichtung vor Beginn der Leistung habe die \nKindesmutter von Januar 2000 bis 14. Juni 2000 bei ihren Eltern in X. und \ndamit im Bereich der Beklagten begründet. Insbesondere handele es sich bei dem \nAufenthalt von Frau I. G. bei ihren Eltern in X. nicht um einen zeitlich von \nvorneherein bestimmten oder bestimmbaren und damit nur \nbesuchsweisen/vorübergehenden Aufenthalt. Zwar habe Frau I. G. bereits im \nJanuar 2000, also bereits bei ihrem Zuzug aus C1. zu ihren Eltern nach X. , \nbeabsichtigt, wieder nach C1. zurückzukehren, diesem subjektiven Willen hätten \nzum damaligen Zeitpunkt jedoch objektive Hinderungsgründe entgegen gestanden. \nSo sei es für Frau G. aufgrund ihres Gesundheitszustandes (psychische \nBehinderung) weder möglich gewesen, in C1. alleine eine eigene Wohnung zu \nbeziehen, noch habe sie aufgrund der Trennung von ihrem Lebensgefährten in die \nehemals gemeinsame Wohnung zurückkehren können. Es sei daher von vorneherein \nklar gewesen, dass Frau G. nur in eine Wohngemeinschaft des C2. Vereins \nfür gemeindenahe Psychiatrie e.V. habe ziehen können; diese sei jedoch zum \ndamaligen Zeitpunkt weder bezugsfertig gewesen, noch habe ein Aufnahmetermin \nverbindlich festgestanden. Zwar sei Frau G. bereits im Januar 2000 für eine \nAufnahme in der Wohngemeinschaft des C2. Vereins am 1. April 2000 \nvorgemerkt worden, allerdings sei weder seitens des C2. Vereins für \ngemeindenahe Psychiatrie e.V. noch seitens Frau G. zum Zeitpunkt des Umzuges \nvon C1. nach X. bestimmt oder bestimmbar gewesen, wann der verbindliche \nEinzug in diese Wohngemeinschaft stattfinden würde; dies zeige auch der tatsächlich \nspätere Aufnahmezeitpunkt zum 15. Juni 2000. Der Aufenthalt von Frau G. in \nX. stelle sich daher als ein Aufenthalt „bis auf weiteres\" dar und habe zur \nBegründung eines rechtserheblichen gewöhnlichen Aufenthalts in X. geführt. \nFür dieses Ergebnis lasse sich auch durch die Spruchpraxis der Zentralen \nSpruchstelle in vergleichbaren Fällen anführen. Für die Begründung eines \ngewöhnlichen Aufenthalts in X. spreche außerdem, dass die Dauer des \nAufenthalts von Frau I. G. bei ihren Eltern fast ein halbes Jahr betragen habe \nund daher nicht mehr als nur kurzfristig bezeichnet werden könne. Zudem habe sich \nFrau I. G. zu ihren Eltern und ihre Geburtsstadt X. begeben und damit \nan einen Ort und zu Personen, zu dem bzw. zu denen bereits soziale und familiäre \nBindungen bestanden haben. \nDes Weiteren sei die Beklagte gemäß § 89c Abs.1 SGB VIII auch zur Erstattung der \nvon der Klägerin in der Zeit vom 13. August 2001 bis 20. Dezember 2001 und vom \n21. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2002 an das Kind E. G. erbrachten \nLeistungen verpflichtet. Denn in der Zeit vom 13. August 2001 bis zum 20. Dezember \n2001 sei die Kindesmutter gemeinsam mit ihrer Tochter im L. Wohnforum in \nL. untergebracht gewesen, in der Zeit vom 21. Dezember 2001 bis 31. Dezember \n2002 im H1. Heim, einer Mutter-Kind-Einrichtung in C4. . Da weder die Stadt \nL. noch die Stadt C4. als durch diese Ortswechsel jeweils zuständig \ngewordene Leistungsträger die Leistung fortgesetzt haben, sei die Klägerin gem. § \n86c SGB VIII weiterhin zur Gewährung der Leistung verpflichtet geblieben und habe \ngem. § 89c SGB VIII für die betreffenden Zeiträume jeweils einen \nKostenerstattungsanspruch gegen die Stadt L. bzw. gegen die Stadt C4. . Da \nes sich jedoch auch bei den oben genannten Unterbringungsorten (L. \nWohnforum und H1. Heim) um geschützte Einrichtungen i.S.d. § 89e SGB VIII \nhandele und daher die Stadt L. bzw. die Stadt C4. für die besagten Zeiträume \nwiederum jeweils gem. § 89e SGB VIII einen Kostenerstattungsanspruch gegen die \nBeklagte hätten, könne die Klägerin ihre gem. § 89c SGB VIII gegen die Stadt L. \nund die Stadt C4. bestehenden Kostenerstattungsansprüche im Wege des \nDurchgriffs gegenüber der Beklagten geltend machen. \n\n12\n\nFür die in der Zeit vom 4. Januar 2003 bis zum 24. April 2003 gewährten \nLeistungen habe die Klägerin gegen die Beklagte wiederum einen \nKostenerstattungsanspruch aus § 89e SGB VIII, da die Kindesmutter während dieser \nZeit - gemeinsam mit ihrer Tochter - im Haus N1. in C1. untergebracht \ngewesen sei und es sich hierbei um eine nach § 89e SGB VIII geschützte \nEinrichtung handele. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 64.767,58 Euro zuzüglich \nZinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu \nzahlen. \n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n17\n\nSie wiederholt und vertieft ebenfalls ihre bisherigen Ausführungen. Insbesondere \nträgt sie vor, Frau I. G. habe in der Zeit vom Januar 2000 bis 15. Juni 2000 \nkeinen gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der Beklagten begründet, da sie sich \nin X. nur vorübergehend und nicht mit der Zielsetzung, ihren Lebensmittelpunkt \ndorthin zu verlagern, aufgehalten habe. \nDer Aufenthalt bei ihren Eltern sei für Frau I. G. nur eine vorübergehende, und \nzeitlich von vornherein begrenzte Aufenthaltsstation gewesen. Sie habe hingegen \nniemals den Entschluss gefasst, für immer oder bis auf weiteres in X. zu \nbleiben. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass sie die bis dahin mit ihrem \nLebensgefährten gemeinsam bewohnte Wohnung in C1. aus einer Notsituation \nheraus (Trennung von ihrem Lebensgefährten) verlassen und die elterliche Wohnung \nin X. lediglich als Notlösung zur vorübergehenden Bleibe aufgesucht habe. Be-\nreits beim Zuzug zu ihren Eltern habe Frau G. geplant, weiterhin in C1. zu ar-\nbeiten und zu leben. Dies komme auch dadurch zum Ausdruck, dass sie sich bereits \nim Januar 2000 (unverzüglich nach der Aufnahme bei ihren Eltern) darum bemüht \nhabe, in eine Wohngemeinschaft des C2. Vereins für gemeindenahe Psychiatrie \nin C1. aufgenommen zu werden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin habe \nFrau G. von diesem Verein nicht nur eine bloße Vormerkung, sondern eine \nrechtsverbindliche Zusage für die Aufnahme in eine Frauenwohngemeinschaft in der \nB.------straße 00 in C1. erhalten. Dass die tatsächliche Aufnahme in die \nWohngemeinschaft erst später als zugesagt erfolgte, ändere nichts an der \nQualifizierung der Zusage als rechtsverbindlich, so dass der Aufenthalt in X. \nvon vorneherein zeitlich bestimmt oder bestimmbar und damit nur vorübergehend \ngewesen sei. \nDafür, dass Frau I. G. ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in C1. und \nnicht in X. begründet habe, spreche außerdem, dass die Bemühungen, Frau \nI. G. wieder in das gesellschaftliche Leben einzugliedern und die mit ihrer \nBehinderung verbundenen Schwierigkeiten angemessen zu bewältigen, stets von \nInstitutionen in C1. (wie z.B. dem C2. Verein für gemeindenahe Psychiatrie \ne.V. und dem Arbeitsamt in C1. ) ausgegangen seien. \nDer Verwirklichung des Willens von Frau I. G. , ihren Lebensmittelpunkt weiter-\nhin in C1. zu begründen, hätten auch keine Hinderungsgründe entgegen \ngestanden. Insbesondere stelle der Umstand, dass Frau I. G. nicht in die \nbisherige Wohnung ihres Freundes zurückkehren konnte, keinen solchen \nHinderungsrund dar, da der gewöhnliche Aufenthalt nicht an eine Wohnung im Sinne \neines Wohnsitzes, sondern an einen Aufenthaltsort im Sinne von Gebiet / politischer \nGemeinde anknüpfe. Für Frau G. habe jederzeit die Möglichkeit bestanden, in \nC1. eine eigene Bleibe zu finden; insbesondere sei sie trotz ihrer psychischen \nBehinderung sehr wohl in der Lage gewesen, einen eigenen Haushalt zu führen. \nDies werde gerade daran deutlich, dass Frau G. auch zuvor mehrere Jahre lang \n(gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten) in einem eigenen Haushalt gelebt habe und \nwährend dieser Zeit keine psychische Hilfe und Betreuung, insbesondere nicht durch \nihren Freund, erhalten habe. \nDie Beklagte führt zudem aus, die tatsächliche Dauer des Aufenthalts von Frau G. \nbei ihren Eltern sei zur Beurteilung der Frage, ob Frau G. in X. einen \ngewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, für sich genommen unerheblich; vielmehr \nseien die Umstände des konkreten Einzelfalls entscheidend. Im Übrigen seien die \nvon der Klägerin angeführten Entscheidungen der Zentralen Spruchstelle für die \nBeklagte nicht bindend, da die Beklagte seit Mitte des Jahres 1990 kein Mitglied der \nFürsorgerechtsvereinbarung mehr sei. \nFerner sei die Beklagte selbst dann nicht kostenerstattungspflichtig, wenn man einen \ngewöhnlichen Aufenthalt von I. G. in X. bejahen würde, da § 89e SGB \nVIII nur in Bezug auf die Aufenthaltsorte der Tochter E. G. Anwendung finde. \nEs gehe bei § 89e SGB VIII hingegen nicht darum, einen umfassenden Schutz für \njegliche Einrichtungen zu statuieren, die die Mutter I. G. besucht habe. \nAußerdem könne die Beklagte nicht vorrangig in Anspruch genommen werden, da \ndie Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Hilfegewährung in \nverschiedenen Einrichtungen begründet habe. \nSchließlich weist die Beklagte darauf hin, dass ein Teil des geltend gemachten \nAnspruchs aufgrund der Ausschlussfrist des § 111 SGB X kraft Gesetzes nicht mehr \ndurchgesetzt werden könne. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung \nvon Wiederholungen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nMit Beschluss vom 27. März 2006 hat die Kammer den Rechtsstreit dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. \nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nDie zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) durch den Einzelrichter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche \nVerhandlung entschieden werden konnte, ist begründet.\n\n21\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der von ihr im \nHilfefall E. G. in der Zeit vom 05. Juli 2001 bis 24. April 2003 aufgewendeten \nKosten. \n\n22\n\nDer Erstattungsanspruch folgt aus den §§ 89c und 89e SGB VIII, auf die sich die \nKlägerin bei der Geltendmachung ihres Erstattungsanspruchs berufen und auf die sie \nim verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bezug genommen hat. \n\n23\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der von ihr in \nder Zeit vom 5. Juli 2001 bis 13. August 2001 für die Unterbringung von E. G. \nim „Haus S1. des I1. -Hauses\" in C1. aufgewendeten Kosten aus § \n89e Abs.1 SGB VIII.\nDie Voraussetzungen des § 89e Abs.1 SGB VIII sind hier gegeben. Die Zuständigkeit \nder Klägerin für die in der Zeit vom 5. Juli 2001 bis 13. August 2001 für das Kind \nE. G. geleistete Hilfegewährung richtete sich nach § 86 Abs.2 Satz 1 SGB \nVIII und somit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter I. G. , da \ndie beiden Elternteile von E. G. zum damaligen Zeitpunkt unterschiedliche \ngewöhnliche Aufenthalte hatten (der Vater des Kindes, N. Q. , lebte damals in \nS. ) und die Mutter I. G. allein sorgeberechtigt war. \nDiesen gewöhnlichen Aufenthalt begründete die Kindesmutter I. G. in einer \nEinrichtung i.S.d. § 89e Abs.1 SGB VIII. Denn ausgehend von der Legaldefinition des \n§ 30 Abs.3 Satz 2 SGB I, hier anwendbar nach § 37 Satz 1 SGB I, begründete die \nKindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum maßgebenden Zeitpunkt in C1. , \nwo sie im I1. -Haus untergebracht war. Bei dem I1. -Haus in C1. \n(Kleinstkindereinrichtung) handelt es sich um eine nach § 89e Abs.1 SGB VIII \ngeschützte Einrichtung. Dies wird auch von der Beklagten nicht bestritten.\n\n24\n\nDa somit die Voraussetzungen des § 89e SGB VIII vorliegen, ist derjenige \nörtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die \nKindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung, \neine andere Familie oder sonstige Wohnform i.S.d § 89e SGB VIII hatte. Bei \nmehreren gewöhnlichen Aufenthalten in nach § 89e SGB VIII geschützten \nEinrichtungen (Einrichtungsketten) ist dabei auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt \naußerhalb einer nach § 89e SGB VIII geschützten Einrichtung abzustellen. \n\n25\n\nVgl. Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, Rdnr. 6 zu § 89e \nSGB VIII.\n\n26\n\nBei den vor der Unterbringung im I1. -Haus von der Kindesmutter \nbegründeten gewöhnlichen Aufenthalten vom 15. Juni 2000 bis 28. Februar 2001 in \neiner Wohngemeinschaft des C2. Vereins für gemeindenahe Psychiatrie e.V. in \nC1. und vom 1. März 2001 bis zum 5. Juli 2001 in dem Frauenhaus „Haus N1. \n„ in C1. handelte es sich jeweils um Aufenthalte innerhalb einer nach § 89e Abs.1 \nSGB VIII geschützten Einrichtung. \n\n27\n\nDen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der ersten Aufnahme in eine nach § 89e \nSGB VIII geschützte Einrichtung begründete die Kindesmutter in der Zeit vom 20. \nJanuar 2000 bis 14. Juni 2000 bei ihren Eltern in X. und damit im Bereich der \nBeklagten.\n\n28\n\nNach der Legaldefinition des § 30 Abs.3 Satz 2 SGB I, zu dem sich für den hier \nzu beurteilenden Fall aus dem SGB VIII nichts Abweichendes ergibt (§ 37 Satz 1 \nSGB I), hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter \nUmständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem \nGebiet nicht nur vorübergehend verweilt. \n\n29\n\nZur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in diesem Sinne („nicht nur \nvorübergehendes Verweilen\") genügt es, wenn sich der Betreffende an dem Ort oder \nin dem Gebiet „bis auf weiteres\" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält \nund dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Eine bestimmte \nAufenthaltsdauer, sprich ein längerer oder dauerhafter Aufenthalt, ist nicht \nerforderlich.\n \nBVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 -, NVwZ-RR 1999, 583; \nBVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 5 C 46/01 -, NVwZ 2003, 616; \nBverwG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 C 9/04 -, NVwZ 2006, 97; OVG NRW, \nUrteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, FEVS 54, 271, m.w.N..\n\n30\n\nBezüglich des gewöhnlichen Aufenthalts ist also nicht auf die Zeitdauer des \nAufenthalts abzustellen, sondern allein auf die tatsächlichen Umstände zum \nZeitpunkt des Zuzugs. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob ein \n„zukunftsoffener Aufenthalt bis auf weiteres\" vorliegt, ist somit nicht eine \nrückblickende, sondern eine vorausschauende Betrachtung; d.h. erforderlich ist eine \naufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25/96 -, NVwZ-RR 1997, 751; \nBVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92/03 -, FEVS 56, 300; VGH \nBayern, Urteil vom 18. Juli 2005 - 12 B 02.1197 -, FEVS 57, 140, m.w.N.. \n\n32\n\nDementsprechend kann ein gewöhnlicher Aufenthalt bereits mit Zuzug, und zwar \n- unabhängig von der tatsächlichen Verweildauer - bereits vom ersten Tag an, be-\ngründet werden, wenn es sich nicht um einen Aufenthalt mit Besuchs- oder sonst wie \nvorübergehendem Charakter handelt, wenn also die Gesamtheit der zu \nberücksichtigenden tatsächlichen Umstände darauf schließen lassen, dass die \nbetreffende Person zukünftig „bis auf weiteres\" und nicht nur vorübergehend an dem \nOrt verbleiben und dort ihren Lebensmittelpunkt haben wird.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92/03 -, FEVS 56, \n300; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, FEVS 54, \n271, m.w.N.; VGH Bayern, Urteil vom 18. Juli 2005 - 12 B 02.1197 -, FEVS \n57, 140.\n\n34\n\nAls tatsächliche Umstände, welche die Begründung eines gewöhnlichen \nAufenthalts erkennen lassen, sind sowohl subjektive als auch objektive Elemente \nheranzuziehen. \n\n35\n\nOVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, FEVS 54, \n271; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2000 - 12 A 10912/99 -, \nFEVS 53, 171. \n\n36\n\nAls subjektives Element ist dabei der tatsächliche - ausdrücklich oder konkludent \ngeäußerte - Wille des Betreffenden maßgeblich. Ist der Betreffende nicht fähig oder \naufgrund objektiver Gegebenheiten daran gehindert, einen entsprechenden Willen zu \nbilden, sind allein die objektiven Umstände entscheidend. Die objektiven Umstände \nsind auch in den Fällen allein maßgeblich, in denen der Verwirklichung des Willens \nzu einem nur vorübergehenden Aufenthalt tatsächliche Verhältnisse entgegenstehen. \nObjektive Gegebenheiten können also einen zeitlich begrenzten Aufenthalt trotz \nanderer Willensrichtung des Betroffenen zu einem gewöhnlichen Aufenthalt machen. \n\n37\n\nOVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, FEVS 54, \n271; VGH Bayern, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 12 B 00.2321 -, FEVS 53, \n127; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 12 A 11101/01 -\n, FEVS 53, 475, m.w.N.. \n\n38\n\nEin (nur) vorübergehender Aufenthalt ist in der Regel anzunehmen bei einem \nbesuchsweisen oder von vorneherein zeitlich begrenzten bzw. befristeten Aufenthalt \nmit verhältnismäßig kurzer geplanter Aufenthaltsdauer. \n\n39\n\nOVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, FEVS 54, \n271; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.Juli 2003 - 12 A 10656/03 -, \nZFSH/SGB 2003, 538; OVG Thüringen, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 KO 38/96 -, \nZfF 1998, 253.\n\n40\n\nUm einen zukunftsoffenen Aufenthalt „bis auf weiteres\" handelt es sich hingegen \ntypischerweise, wenn zum Zeitpunkt der Aufenthaltsaufnahme (noch) nicht feststeht \noder nicht hinreichend sicher bestimmbar ist, ob bzw. wann der betreffende \nAufenthaltsort wieder verlassen wird. Bei einer derart ungewissen Aufenthaltsdauer \nmit nicht absehbarem Ende des Aufenthalts handelt es sich also in der Regel nicht \num einen vorübergehenden Aufenthalt, sondern um einen Aufenthalt „bis auf \nweiteres\", der zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ausreicht.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92/03 -, FEVS 56, \n300; VGH Bayern, Urteil vom 8. Februar 2001 - 12 B 99.2202 -, JURIS; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 8. November 2005 - 5 K 4784/03 -, ZFSH/SGB 2006, \n303; VG Augsburg, Urteil vom 29. April 2004 - Au 3 K 03.1212 -, JURIS; \n\n42\n\nDies ist unter anderem dann der Fall, wenn sich die betreffende Person bis zu \neiner beabsichtigten, jedoch noch nicht möglichen Einrichtungsaufnahme im \nHaushalt von Verwandten aufhält. In dieses Fällen wird am dortigen Ort mit \nAufenthaltsaufnahme ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet, da die \nAufenthaltsdauer weder von vorneherein geplant noch deren Ende absehbar ist.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 5 B 211/02 -, JURIS; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2000 - 12 A 10912/99 -, FEVS 53, \n171.\n\n44\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat die Kindesmutter ihren gewöhnlichen \nAufenthalt am 20. Januar 2000 durch den Umzug zu ihren Eltern in X. \nbegründet. Denn sie verweilte dort weder besuchsweise noch sonst vorübergehend \nim Sinne eines von vorneherein zeitlich begrenzten, unbedeutenden Aufenthalts. \nVielmehr ließ die Gesamtheit der zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände \nzum damaligen Zeitpunkt im Wege einer vorausschauenden Betrachtung darauf \nschließen, dass sich Frau G. „bis auf weiteres\" im Sinne eines zukunftsoffenen \nVerbleibs in X. aufhalten wird. \nZwar sprachen die subjektiven Elemente dafür, dass es sich um einen nur \nvorübergehenden Aufenthalt handeln würde, weil Frau G. bereits beim Zuzug zu \nihren Eltern eine Rückkehr nach C1. beabsichtigte; Frau G. wollte weiterhin in \nC1. leben und nur solange in X. verbleiben, bis sie in C1. wieder eine \nUnterkunft haben würde. Dies wird unter anderem daran deutlich, dass sich Frau \nG. bereits im Januar 2000 um die Unterbringung in einer Wohnform des C2. \nVereins für gemeindenahe Psychiatrie bemühte. Für einen derartigen Rückkehrwillen \nvon Frau G. spricht außerdem, dass sie während ihres Aufenthalts in X. \nweiterhin in C1. melderechtlich erfasst blieb. \nAllerdings war in dem für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts \nmaßgeblichen Zeitpunkt, nämlich im Zeitpunkt des Zuzugs nach X. , anhand der \nobjektiven Umstände weder absehbar noch hinreichend sicher bestimmt oder \nbestimmbar, ob und ggf. wann Frau G. X. tatsächlich wieder verlassen und \nnach C1. zurückkehren wird. Frau G. war für einen nicht vorhersehbaren \nZeitraum auf den Aufenthalt im Haushalt ihrer Eltern angewiesen; es stand nicht fest, \nwie lange sie dort bleiben würde. Insbesondere fehlte es zum damaligen Zeitpunkt \nan einem konkreten oder bestimmbaren Einzugstermin in eine Wohnform des C2. \nVereins für gemeindenahe Psychiatrie e.V.. Denn unabhängig davon, ob zu einem \nspäteren Zeitpunkt seitens des C2. Vereins eine (rechtsverbindliche) Zusage für \ndie Aufnahme von Frau G. in eine entsprechende Wohnform gegeben wurde, lag \neine solche jedenfalls zum Zeitpunkt des Zuzugs von Frau G. zu ihren Eltern nach \nX. (noch) nicht vor; wenn überhaupt, gab es zum damaligen Zeitpunkt allenfalls \ndas Bemühen, eine solche Unterkunft zu erhalten. Da zum damaligen Zeitpunkt \nseitens Frau G. auch keine anderen Unterkunftsalternativen in C1. angestrebt \nwurden und der Aufenthalt von Frau G. in X. auch nicht durch andere \nUmstände von vorneherein zeitlich begrenzt war, stand - jedenfalls zum Zeitpunkt \ndes Umzugs - ein absehbares Ende des dortigen Aufenthalts weder fest noch war es \nhinreichend sicher bestimmt oder bestimmbar. Zum Zeitpunkt des Zuzuges nach \nX. sprachen daher die objektiven Gegebenheiten - entgegen des subjektiven \nWillens von Frau G. - dafür, dass es sich bei dem Aufenthalt in X. nicht um \neinen nur vorübergehenden oder besuchsweisen Aufenthalt handeln wird, sondern \nvielmehr um einen zukunftsoffenen Verbleib bis auf weiteres und damit um einen \ngewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs.3 Satz SGB I. \nIm Übrigen spielt es keine Rolle, wie lange der Aufenthalt rückblickend tatsächlich \ngedauert hat, da - wie bereits oben dargelegt - eine vorausschauende, prognostische \nBetrachtungsweise heranzuziehen ist und daher allein die Umstände zu Beginn des \nAufenthalts maßgebend sind.\n\n45\n\nDa somit in Bezug auf die Hilfegewährung vom 5. Juli 2001 bis zum 13. August \n2001 die Voraussetzungen des § 89e Abs.1 SGB VIII vorliegen und die Kindesmutter \nI. G. zuvor ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine \nEinrichtung i.S.d. § 89e SGB VIII in X. und damit im Gebiet der Beklagten \nbegründete, hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der \nvon ihr für diesen Zeitraum im Rahmen der Hilfegewährung aufgewendeten Kosten \nnach § 89e Abs.1 SGB VIIII. \n\n46\n\nFür die in der Zeit vom 13. August 2001 bis 21. Dezember 2001 für E. G. \ngewährte Hilfe (zunächst bis 25. September 2001 Unterbringung im „L. \nWohnforum\" in L. , anschließend Unterbringung im Kinderheim „L1. „ in \nC1. ) hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch aus § \n89c Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 89e Abs.1 SGBB VIII. \n\n47\n\nNach § 89c Abs.1 Satz 1 SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im \nRahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem \nörtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit \nzuständig geworden ist. Nach § 86c Satz 1 SGB VIII bleibt bei einem Wechsel der \nZuständigkeit der bisher zuständige örtliche Träger solange zur Gewährung der \nLeistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung \nfortsetzt.\n\n48\n\nDie Voraussetzungen des § 89c Abs.1 Satz 1 SGB VIII sind hier gegeben. Die \nKlägerin gewährte die Leistung an E. G. während des oben benannten \nZeitraums aufgrund ihrer Verpflichtung aus § 86c SGB VIII weiter. Die Stadt L. \nsetzte die Leistungen an E. nicht fort, obwohl die Kindesmutter Frau I. G. \nmit ihrem Umzug am 13. August 2001 von C1. in das „L. Wohnforum\" ihren \nneuen gewöhnlichen Aufenthalt in L. begründet hatte und aufgrund dieses neuen \ngewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter auch die Zuständigkeit für die \nHilfegewährung an die Tochter E. G. gemäß § 86 Abs.2 Satz 1 SGB VIII auf \ndie Stadt L. wechselte. Frau I. G. begründete mit dem Umzug am 13. \nAugust 2001 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L. , da aufgrund der tatsächlichen \nUmstände zu erwarten war, dass sie dort nicht nur vorübergehend verweilen werde. \nInsbesondere handelte es sich hierbei nicht um einen nur vorübergehenden \nAufenthalt; vielmehr wurde Frau G. gerade dort untergebracht, weil zum Zeitpunkt \ndes Zuzuges davon ausgegangen wurde, dass sie dort eine ihrer Bedürfnislage \nentsprechende Betreuung erhalten und daher bis auf weiteres im Sinne eines \nzukunftsoffenen Verbleibes dort - gemeinsam mit ihrer Tochter - verweilen könne. \nErst in der Folgezeit stellte sich heraus, dass das „L. Wohnforum\" für die \nBedürfnislage von Frau I. G. nicht geeignet war. Dass die tatsächliche \nAufenthaltsdauer von Frau I. G. im „L. Wohnforum\" rückblickend \nbetrachtet lediglich etwas mehr als 4 Monate betrug, steht der dortigen Begründung \neines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht entgegen (vgl. obige Ausführungen zum \nBegriff des „gewöhnlichen Aufenthalts\") \nDa somit in der Zeit vom 13. August 2001 bis zum 21. Dezember 2001 die Stadt L. \nfür die Hilfegewährung an E. G. zuständig war, die Leistung während dieses \nZeitraums jedoch der Verpflichtung aus § 86c SGB VIII folgend von der Klägerin \nfortgesetzt wurde, hätte die Klägerin allein mit Blick auf § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII \neigentlich gegen die Stadt L. einen Anspruch auf Erstattung der für die \nHilfegewährung in diesem Zeitraum aufgewendeten Kosten.\n\n49\n\nDa es sich jedoch auch bei dem „L. Wohnforum\" um eine geschützte \nEinrichtung i.S.d. § 89e Abs.1 SGB VIII handelt, wird der Anspruch der Klägerin auf \nKostenerstattung gegenüber der Stadt L. abgewendet und besteht stattdessen \ngemäß § 89c Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 89e Abs.1 SGB VIII gegenüber demjenigen \nörtlichen Träger, in dessen Bereich die Kindesmutter ihren letzten gewöhnlichen \nAufenthalt außerhalb einer nach § 89e Abs.1 SGB VIII geschützten Einrichtung \nbegründete. Denn § 89e Abs.1 SGB VIII bezweckt die Sicherung eines lückenlosen \nSchutzes der Einrichtungsorte auf der Erstattungsebene. Der Schutz der \nEinrichtungsorte ist ausnahmslos zu gewährleisten: entweder im Rahmen der \nRegelungen über die örtliche Zuständigkeit oder durch eine den Schutz der \nEinrichtungsorte sichernde Erstattungsnorm. Dies kommt auch deutlich in der \nGesetzesbegründung zu § 89e SGB VIII zum Ausdruck, die beide Ausgestaltungen \ndieses Schutzes ohne irgendeinen Hinweis auf denkbare Ausnahmen wiedergibt und \ndie Kostenerstattung für all die Fälle für maßgeblich erklärt, in denen das Anknüpfen \nder örtlichen Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt zu einer \nKostenbelastung des Einrichtungsortes führt.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, \n251; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 57/02 -, FEVS 55, 289; \nOVG Bremen, Urteil vom 1. Juni 2005 - 2 A 225/04 -, EuG 2006, 1; \nGesetzesbegründung, BT-Drucks. 12/2866, S.25 zu § 89e SGB VIII.\n\n51\n\nDa die Kindesmutter jedoch - wie oben dargelegt - ihren letzten gewöhnlichen \nAufenthalt außerhalb einer nach § 89e SGB VIII geschützten Einrichtung bei ihren \nEltern in X. und damit im Bereich der Beklagten begründete, bleibt die Beklagte \ngemäß § 89c Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 89e Abs.1 SGB VIII auch für die in der Zeit vom \n13. August 2001 bis 21. Dezember 2001 erbrachte Hilfegewährung \nkostenerstattungspflichtig. \n\n52\n\nGleiches trifft für die in der Zeit vom 21. Dezember 2001 bis 4. Januar 2003 an \nE. G. gewährte Hilfe (Unterbringung im „H1. Heim\" in C4. ) zu. Auch \nhier hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch aus § 89c \nAbs.1 Satz 1 i.V.m. § 89e Abs.1 SGBB VIII. \n\n53\n\nDenn auch hier sind die Voraussetzungen des § 89c Abs.1 Satz 1 SGB VIII \ngegeben: Die Klägerin gewährte die Leistung an E. G. während des oben \nbenannten Zeitraums aufgrund ihrer Verpflichtung aus § 86c SGB VIII weiter, da die \nStadt C4. die Leistungen an E. nicht fortsetzte, obwohl die Kindesmutter \nFrau I. G. mit ihrem Umzug am 21. Dezember von L. in das „H1. Heim\" \nihren neuen gewöhnlichen Aufenthalt in C4. begründete und aufgrund dieses \nneuen gewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter auch die Zuständigkeit für die \nHilfegewährung für die Tochter E. G. gemäß § 86 Abs.2 Satz 1 SGB VIII auf \ndie Stadt C4. gewechselt hatte. \n\n54\n\nDa es sich jedoch auch bei dem „H1. Heim\" in C4. um eine geschützte \nEinrichtung i.S.d. § 89e Abs.1 SGB VIII handelt, wird die Erstattungspflicht von der \nStadt C4. abgewendet und trifft stattdessen ebenfalls die Beklagte, weil die \nKindesmutter ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer nach § 89e SGB \nVIII geschützten Einrichtung - wie oben dargelegt - bei ihren Eltern in X. \nbegründete. \n\n55\n\nFür die in der Zeit vom 4. Januar 2003 bis 24. April 2003 für die Unterbringung \nvon E. G. im „H1. Heim\" in C4. aufgewendeten Kosten hat die \nKlägerin gegen die Beklagte wiederum einen Anspruch aus § 89e Abs.1 SGB VIII. \n\n56\n\nDie Voraussetzungen des § 89e Abs.1 SGB VIII sind hier gegeben. Denn ab dem \n4. Januar 2003 wechselte die Zuständigkeit für die Hilfegewährung für E. G. \nwieder gemäß § 86 Abs.2 Satz 1 SGB VIII auf die Klägerin, da die Kindesmutter \ndurch ihren Umzug am 4. Januar 2003 vom „H1. Heim\" in C4. zum \nFrauenhaus „N1. \n „ ihren gewöhnlichen Aufenthalt wieder in C1. begründete. Die Zuständigkeit \nder Klägerin für die in der Zeit vom 4. Januar 2003 bis 24. April 2003 geleistete \nHilfegewährung richtete sich also nach § 86 Abs.2 Satz 1 SGB VIII und damit nach \ndem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter. Da dieser gewöhnliche Aufenthalt in \neinem Frauenhaus und damit wiederum in einer nach § 89e Abs.1 SGB VIII \ngeschützten Einrichtung begründet wurde (vgl. oben), liegen die Voraussetzungen \ndes § 89e Abs.1 SGB VIII vor. \n\n57\n\nDa somit die Voraussetzungen des § 89e SGB VIII vorliegen, ist derjenige \nörtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die \nKindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung, \neine andere Familie oder sonstige Wohnform i.S.d § 89e SGB VIII hatte. Bei \nmehreren gewöhnlichen Aufenthalten in nach § 89e SGB VIII geschützten \nEinrichtungen (Einrichtungsketten) ist dabei auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt \naußerhalb einer nach § 89e SGB VIII geschützten Einrichtung abzustellen. \n\n58\n\nDa es sich bei den vorangegangenen gewöhnlichen Aufenthalten der \nKindesmutter I. G. im „H1. Heim\" in C4. , im „L. Wohnforum\" \nin L. , im „I1. \n -Haus\" in C1. , im „Haus N1. „ in C1. und in der \nWohngemeinschaft des C2. Vereins für gemeindenahe Psychiatrie e.V. in C1. \n- wie bereits oben dargestellt - jeweils um gewöhnliche Aufenthalte innerhalb einer \nnach § 89e Abs.1 SGB VIII geschützten Einrichtung handelte und Frau G. daher \nden letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer nach § 89e SGB VIII \ngeschützten Einrichtung in der Zeit vom 20. Januar 2000 bis 14. Juni 2000 bei ihren \nEltern in X. begründete, hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch \nauf Erstattung der von ihr für die Hilfegewährung in der Zeit vom 4. Januar 2003 bis \n24. April 2003 aufgewendeten Kosten aus § 89e Abs.1 SGB VIII. \n\n59\n\nE. Der Anspruch auf Kostenerstattung ist auch nicht gemäß § 111 SGB X \nausgeschlossen. Zwar findet § 111 SGB X auch bei Kostenerstattungsansprüchen \nnach dem SGB VIII und somit auch bei den hier vorliegenden \nKostenerstattungsansprüchen aus den §§ 89c,e SGB VIII Anwendung, da das SGB \nVIII keine eigenen Vorschriften über Fristen für die Geltendmachung von \nKostenerstattungsansprüchen enthält (vgl. § 37 SGB I). Die Voraussetzungen des § \n111 SGB X liegen jedoch nicht vor. Nach § 111 SGB X ist der Anspruch auf \nErstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens \nzwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, \ngeltend macht. Dies ist hier nicht gegeben, da die maßgebliche Leistung am 24. April \n2003 endete und die Klägerin den Kostenerstattungsanspruch bereits am 14. August \n2002 erstmals bei der Beklagten geltend gemacht hat. \n\n60\n\nDie Klägerin kann nach §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 BGB die Verzinsung ihres \nErstattungsanspruches ab Rechtshängigkeit der Forderung verlangen. Der Zinssatz \nnach § 288 Abs.1 S 1 BGB i.H.v. 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gilt \naufgrund von Art. 229, § 1 Abs. 1 S 3 EGBGB für Forderungen, die seit dem \n01.05.2000 fällig geworden sind. \n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO). \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.1 VwGO \ni.V.m. § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268838","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-02/26-k-7559-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89e","ref_norm":"89e","n":47},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":9},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86c","ref_norm":"86c","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":5},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268838","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268838","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-11-02/26-k-7559-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268838","retrieved":"2026-07-09 02:38:04.655675+00:00"}}