{"status":"available","doknr":"OLD268876","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1031.14K3322.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-10-31","aktenzeichen":"14 K 3322/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt. Der Bescheid vom 24.03.2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 05.04.2004 wird aufgehoben, soweit dem Kläger darin \naufgegeben wird, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser bis zum \n30.04.2004 mittels einer Druckpumpe in den im öffentlichen Straßenraum vor dem \nGrundstück \n E. 00 vorhandenen Sammelschacht der öffentlichen Kanalisation der Gemeinde \nKürten einzuleiten.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ¼ und der Beklagte zu ¾.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nKostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\nDer Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks E. 00 in 00000 Kürten. Das \nGrundstück grenzt nicht unmittelbar an die öffentliche Straße E. an, in der ein \nöffentlicher Kanal verlegt ist. Das klägerische Grundstück wird von der öffentlichen \nStraße vielmehr durch die im Privateigentum des Nachbarn des Klägers stehende \nParzelle 0000 Flur 0 der Gemarkung F. getrennt.\n\n2\n\nDer Beklagte will erreichen, dass der Kläger sein Hausgrundstück an den in der \nStraße \n E. vorhandenen öffentlichen Kanal anschließt. Dieser vorhandene Kanal \nentwässert das Wohngebiet E. entlang dem Straßenverlauf im Freispiegelgefälle. Zum Anschluss des klägerischen Grundstücks an den vorhandenen Kanal \nließ die Gemeinde Kürten im öffentlichen Straßenraum und auf der Parzelle 0000 \neine Druckleitung bis zur Grenze des klägerischen Grundstücks verlegen. Die \nInanspruchnahme des Flurstücks 0000 sicherte sich die Gemeinde Kürten durch \nEinräumung einer Grunddienstbarkeit zu ihren Gunsten.\n\n3\n\nDen unter dem 25.10.2002 gestellten Antrag des Klägers auf Befreiung von der \nKanalanschlusspflicht beschied der Beklagte nicht. Stattdessen wies er den Kläger \nunter dem 28.10.2003 darauf hin, dass die Gemeinde Kürten die Druckleitung \nzwischenzeitlich bis an die Grenze des Grundstücks des Klägers verlegt habe und \ndass der Kläger gem. § 9 Abs. 8 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Kürten \nvom 26.09.1996 (EntwS) verpflichtet sei, sein Grundstück innerhalb von 3 Monaten \nan die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.\n\n4\n\nMit dem mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom \n24.03.2004 forderte der Beklagte den Kläger auf, „seiner Verpflichtung, das \nSchmutzwasser in den betriebsfertigen öffentlichen Kanal einzuleiten, bis zum \n30.04.2004 nachzukommen.\" Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der \nVerpflichtung drohte er dem Kläger die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe \nvon 500,00 EUR an.\n\n5\n\nAm 02.04.2004 legte Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er im \nWesentlichen auf seine Stellungnahme vom 16.05.2003. Dort habe er ausgeführt, \ndass er grundsätzlich bereit sei, sich an das öffentliche Abwassersystem \nanzuschließen. Der Beklagte habe die Voraussetzungen zu schaffen, dass er das \nAbwasser von seiner Grundstücksgrenze aus ohne weitere technische Hilfestellung \nin die öffentliche Kanalisation einleiten könne. Er - der Kläger - sei nicht verpflichtet, \ndas Fortleiten des Abwassers über seine Grundstücksgrenze hinaus zu \nermöglichen.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2004 wies der Beklagte den Widerspruch \ndes Klägers „gegen die Aufforderung zum Anschluss des Hausgrundstücks\" zurück. \nZur Begründung führte er aus, dass jeder Grundstückseigentümer gem. § 9 Abs. 8 \nEntwS verpflichtet sei, sein Grundstück 3 Monate nach Mitteilung über die \nAnschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. Ihm sei die \nEinlegung des Widerspruchs unverständlich, weil der Kläger mit Schreiben vom \n16.05.2003 selbst eingeräumt habe, dem gemeindlichen Anschlusszwang zu \nunterliegen. Aufgrund der topographischen Lage des Grundstücks des Klägers sei \nein Anschluss im freien Gefälle nicht möglich. Für die Ableitung seines Abwassers \nmüsse der Kläger deshalb eine Hebeanlage installieren und betreiben. Die vom \nKläger zu installierende Druckpumpe sei Bestandteil des Hausanschlusses und nicht \nunverzichtbarer Teil des öffentlichen Entwässerungssystems.\n\n7\n\nAm 05.05.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, ihm \nstehe ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 10 \nEntwS zu. Er habe ein besonderes begründetes Interesse an einer anderweitigen \nBeseitigung des Schmutzwassers. Er verfüge seit Mitte der 1990-iger Jahre über \neine Dreikammerklärgrube, die auch nach jüngster Prüfung durch die zuständige \nuntere Wasserbehörde tadellos funktioniere. Er habe zudem im Vertrauen auf die \nihm seit 1970 unbefristet erteilte Nutzungsberechtigung erhebliche Kosten für seine \nKleinkläranlage aufgewandt. Gegen den vom Beklagten eingeforderten Anschluss- \nund Benutzungszwang wende er sich, weil er insoweit bereits erfüllt habe. Er sei \nsatzungsmäßig nur verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser bis \nzur Grundstücksgrenze in eine Druckleitung zu pumpen und den hierfür \nerforderlichen Einleitungsdruck zu erzeugen. Dieser Verpflichtung sei er \nnachgekommen, indem er eine Entwässerungsleitung bis an die Grundstücksgrenze \nverlegt habe. Streitgegenständlich sei somit lediglich die Frage, in wessen \nkostenmäßige Verantwortlichkeit der außerhalb des Grenzbereichs seines \nGrundstücks liegende Aufwand für den Abwassertransport falle. Verantwortlich für \nden Transport des Abwassers jenseits der Grundstücksgrenze sei die Gemeinde \nKürten.\n\n8\n\nDer Kläger hat die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise hinsichtlich \ndes angeordneten Anschlusszwanges zurückgenommen.\n\n9\n\nEr beantragt nunmehr, \n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 24.03.2004 insoweit aufzuheben, als er \nmit ihm aufgefordert wird, das anfallende Schmutzwasser bis zum 30.04.2004 \nmittels einer Druckpumpe in den im öffentlichen Straßenraum vor dem \nGrundstück E. 00 vorhandenen Sammelschacht der öffentlichen \nKanalisation der Gemeinde Kürten einzuleiten.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr weist darauf hin, dass das auf dem Grundstück des Klägers anfallende \nAbwasser ausweislich einer vom Rheinisch-Bergischen Kreis im April 2004 \ndurchgeführten Überprüfung durch die Kleinkläranlage des Klägers nicht \nordnungsgemäß gereinigt werde. Der Kläger sei verpflichtet, sein Grundstück an die \nöffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung \nentstehe die Anschlussverpflichtung, wenn das Grundstück unmittelbar an die Straße \nangrenze, in der ein Kanal verlegt sei, der an dem Grundstück entlang führe oder \nwenigstens bis zu einer Grenze des Grundstücks reiche. Da das Grundstück des \nKlägers nicht unmittelbar an die öffentliche Abwasseranlage angrenze, sei mit dem \nvon der Gemeinde erworbenen Durchleitungsrecht die Möglichkeit geschaffen \nworden, das Grundstück des Klägers anzuschließen. In der Übernahme der Kosten \nfür die Verlegung der Druckleitung bis an die Grundstücksgrenze des Klägers sei ein \nEntgegenkommen der Gemeinde zu erblicken. Die vom Kläger aufgeworfene Frage \nnach der Unterscheidung zwischen Ableitung mittels Druckleitung im öffentlichen und \nprivaten Bereich stelle sich nicht, weil die gesamte Druckleitung aufgrund der \nBestimmungen der EntwS als Hausanschlussleitung anzusehen sei.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 \nAbs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen ist zulässig und begründet. Der \nBescheid vom 24.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n05.04.2004 ist - soweit er noch angefochten ist - rechtswidrig und verletzt den Kläger \nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nNach der in der mündlichen Verhandlung durch den Vertreter des Beklagten \nerfolgten Klarstellung umfasst der angefochtene Bescheid sowohl eine Anschluss- \nals auch eine Benutzungsverpflichtung des Klägers. Die noch angefochtene \nBenutzungsanordnung verpflichtet den Kläger dazu, das auf seinem Grundstück \nanfallende Schmutzwasser bis zum 30.04.2004 mittels einer Druckpumpe in den im \nöffentlichen Straßenraum vor dem Grundstück E. 00 vorhandenen \nSammelschacht der öffentlichen Kanalisation der Gemeinde Kürten einzuleiten. Für \ndiese Benutzungsverpflichtung kommen als alleinige Rechtsgrundlagen die §§ 7 bis \nGO NRW, § 53 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW in Verbindung mit der \nEntwässerungssatzung der Gemeinde Kürten vom 26.09.1996 i.d.F. der Änderungssatzung vom 22.06.2006 (EntwS 2006) in Betracht. Maßgeblich ist nicht die zur \nZeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltende Fassung der EntwS, sondern ihre im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Fassung, weil es sich \nbei der angefochtenen Benutzungsverpflichtung um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Sie verpflichtet den Kläger, die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Kürten \ndauerhaft zu nutzen.\n\n17\n\nNach den o.g. Bestimmungen sind Gemeinden berechtigt, die zur \nAbwasserbeseitigung notwendigen Anlagen als öffentliche Einrichtungen zu \nbetreiben. Die Befugnis zum Betrieb einer öffentlichen Einrichtung umfasst auch die \nErmächtigung, das Benutzungsverhältnis generell durch Sonderverordnung oder - \nwie hier - durch Satzung und im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln \n(Anstaltsgewalt),\n\n18\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 - 15 B 1355/02 -, m.w.N..\n\n19\n\nVorliegend durfte der Beklagte dem Kläger nicht durch Verwaltungsakt aufgeben, \ndas auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser in den vor dem Grundstück \nE. 00 gelegenen Sammelschacht einzuleiten. Eine solche Verpflichtung ergibt \nsich aus der das Benutzungsverhältnis regelnden EntwS 2006 nicht. Nach § 9 Abs. 2 \nEntwS 2006 ist der Anschlussnehmer verpflichtet, das gesamte anfallende \nSchmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Aufgrund dieser \nBestimmung ist der Kläger lediglich verpflichtet, das bei ihm anfallende \nSchmutzwasser - mit entsprechender Pumpleistung - an der Grenze seines \nGrundstücks in die von der Gemeinde Kürten im öffentlichen Straßenraum und auf \nder Parzelle 0000 verlegte Druckleitung einzuleiten. Denn die von der Gemeinde \nKürten verlegte Druckleitung ist bereits Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage. \nWelche Anlagen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind, ist in § 2 6. \nSpiegelstrich EntwS 2006 näher definiert. Neben den dort in lit. a) genannten \nAnlagen gehören nach lit. b) auch die Grundstücksanschlussleitungen zur öffentlichen Abwasseranlage. Bei der von der Gemeinde Kürten verlegten Druckleitung \nhandelt es sich nach der in § 2 7. Spiegelstrich lit. a) EntwS 2006 gegebenen \nDefinition um eine der öffentlichen Kanalisation zugehörige Grundstücksanschlussleitung. Sie ist eine Leitung vom öffentlichen Sammler in der Straße E. bis zur \nGrenze des anzuschließenden Grundstücks des Klägers. Entgegen der Auffassung \ndes Beklagten ist sie nicht als Hausanschlussleitung zu qualifizieren. Die nicht zur \nöffentlichen Abwasseranlage gehörende Hausanschlussleitung ist nach § 2 7. \nSpiegelstrich lit. b) EntwS 2006 nur der Teil der Anschlussleitung, der von der \nprivaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude auf dem Grundstück verläuft, auf \ndem Abwasser anfällt.\nEine weitergehende Einleitungspflicht des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 13 \nAbs. 7 EntwS 2006. Hiernach kann die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer \nzur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und Betrieb einer \nHebeanlage verlangen, wenn für die Ableitung des Abwassers kein natürliches \nGefälle zur öffentlichen Abwasseranlage besteht. Diese Bestimmung erweitert die \nBenutzungspflicht nicht dahingehend, das Abwasser innerhalb der öffentlichen \nAbwasseranlage fortbewegen zu müssen. Sie verpflichtet den \nGrundstückseigentümer ihrem eindeutigen Wortlaut nach („Besteht für die Ableitung \ndes Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage,...\") nur \ndazu, seine (private) Hausanschlussleitung mit einer Hebeanlage zu versehen und \ndas Abwasser bis zur öffentlichen Abwasseranlage zu befördern. Soweit der \nBeklagte unter Hinweis auf das Urteil des OVG NRW vom 18.06.1997 - 22 A 1406/96 \n- die Auffassung vertritt, dass der Kläger allein die für die Ableitung des Abwassers in \nden öffentlichen Sammler in der Straße E. zu sorgen habe, verkennt er, dass \ndie genannte Rechtsprechung des OVG NRW hier nicht übertragbar ist. Das \ngenannte Urteil betraf eine im Druckentwässerungssystem betriebene öffentliche \nKanalisation, wohingegen der in der Straße E. 00 vorhandene öffentliche \nKanal im Freispiegelgefälle entwässert.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268876","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-10-31/14-k-3322-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268876","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268876","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-10-31/14-k-3322-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268876","retrieved":"2026-07-09 02:38:07.643686+00:00"}}