{"status":"available","doknr":"OLD269004","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1026.24L592.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"24 L 592/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen \nden Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 28.10.2005 anzuord-\nnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich \nangeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufsbescheids der Antragsgegne-\nrin und dem Interesse der Antragstellerin an einer Anordnung der aufschiebenden \nWirkung ihres Widerspruchs überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Dabei \nkann in Fällen, in denen - wie hier für den Widerruf einer Zulassung nach § 30 Abs. 1 \nSatz 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG in § 30 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AMG - der Sofort-\nvollzug gesetzlich angeordnet ist, dem privaten Interesse an einer Anordnung der \naufschiebenden Wirkung nur dann der Vorrang vor dem öffentlichen Vollziehungsin-\nteresse eingeräumt werden, wenn bei der im vorläufigen Rechtschutz allein mögli-\nchen aber auch gebotenen summarischen Überprüfung ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (1.) oder bei nach \nsummarischer Beurteilung offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens das indivi-\nduelle Suspensivinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse übersteigt (2.).\n\n6\n\n1. Die Antragsgegnerin stützt den Widerruf der Zulassung für das Arzneimittel \n T. in erster Linie auf § 30 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AMG i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 5 \nAMG. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Widerrufsbescheides beste-\nhen nicht.\nDer Widerrufsbescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Zwar ist die \nAntragstellerin vor Erlass des Widerrufsbescheides entgegen der Regelung in § 30 \nAbs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz AMG nicht gehört worden. Dies ist jedoch unschädlich, da \ndieser Mangel jedenfalls im Widerspruchsverfahren geheilt werden konnte (§ 45 Abs. \n1 Nr. 3 VwVfG) und geheilt wurde. Dass im Übrigen die Antragsgegnerin gezwungen \ngewesen wäre, vor einer Entscheidung über den Widerruf der Zulassung den Antrag \nder Antragstellerin auf Verlängerung der zur Erfüllung der mit der Zulassung verbun-\ndenen Auflage Auflage Nr. 1 zur Medizin gesetzten Frist von 5 Jahren zu beschei-\nden, ergibt sich für die Kammer nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Wi-\nderrufsbescheid in erster Linie auf § 30 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AMG i.V.m. § 25 Abs. 2 \nNr. 5 AMG gestützt ist und ein solcher Widerruf losgelöst von etwa mit der Zulassung \nverbundenen Auflagen und deren Erfüllung jederzeit möglich ist. \n\n7\n\nErnstlichen Zweifeln in materiellrechtlicher Hinsicht begegnet der \nWiderrufsbescheid ebenfalls nicht. Voraussetzung für den Widerruf nach § 30 Abs. 1 \nSatz 1, 2. Alt. AMG i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG ist, dass der Versagungsgrund des \n§ 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG nachträglich, also nach der Zulassung des Arzneimittels, \neingetreten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis i. S. \nv. § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG ungünstig ist, wenn ernstzunehmende Erkenntnisse, d.h. \ntragfähige Anhaltspunkte für einen möglichen Kausalzusammenhang zwischen dem \nArzneimittel und einer den Nutzen übersteigenden schädlichen Wirkung bei \nbestimmungsgemäßen Gebrauch vorliegen. Dabei ist das Maß der erforderlichen \nKonkretisierung je nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedlich zu \nbestimmen. Die Anforderungen sind umso geringer, je schwerer der mögliche \nSchaden wiegt. Bei seit langem auf dem Markt befindlichen Arzneimitteln ist die \netwaige theoretische Möglichkeit schädlicher Wirkungen an den praktischen \nErfahrungen zu messen, und muss gegebenenfalls näher belegt werden. \nInsbesondere bei fiktiv zugelassenen Arzneimitteln hat sich die Prüfung des Ver-\ndachts schädlicher Wirkung zunächst und vor allem an dem konkreten Präparat \nauszurichten. Mit dieser Einschränkung wird dem Umstand Rechnung getragen, \ndass das Gesetz Einflussmaßnahmen in bereits erteilte bzw. als erteilt geltende \nZulassungen, also Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen (Art. \n12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG) zuläßt. \n\n8\n\nVgl. OVG Berlin, u. a. Urteil vom 16.09.1999 - OVG 5 B 34.97 - m.w.N. \nzur Rechtsprechung und Literatur, zu § 25 Abs. 2 AMG a.F..\n\n9\n\nFerner ist das Erfordernis zu beachten, dass bei schon lange im Verkehr \nbefindlichen Arzneimitteln auf diese selbst und nicht nur auf die Erkenntnisse für \nanaloge (vergleichbare) Präparate abzustellen ist. Das ungünstige Nutzen-Risiko-\nVerhältnis muss in diesen Fällen grundsätzlich für das zugelassene Arzneimittel \nbestehen und darf regelmäßig nicht nur aus den Erkenntnissen über sonstige \nArzneimittel abgeleitet werden. Die Erkenntnisse zu einem negativen Nutze-Risiko-\nVerhältnis einer Gruppe von Arzneimitteln können allerdings dann ausreichen, wenn \ndas betroffene Präparat keine Sonderstellung einnimmt, es sich also vielmehr um ein \nin seinen wesentlichen arzneilichen wirksamen Bestandteilen vergleichbares Mittel \nhandelt.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW Beschluss vom 09.04.2001 - 13 B 1625.00, 13 B 1626.00 \n- unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG Berlin, Beschlüsse vom \n10.04.1989 - 5 S 107.88 - und vom 03.03.1998 - 5 SN 2.98 -, jeweils zu § 25 \nAbs. 2 AMG a.F..\n\n11\n\nSchließlich ist im Widerrufsverfahren sämtliches verfügbares Erkenntnismaterial \nheranzuziehen und zu bewerten.\n\n12\n\nVgl. VG Köln, Beschluss vom 29.09.2000 - 24 L 1791/00; VG Berlin, Be-\nschluss vom 15.01.1979 - VG 14 A 4/79 -.\n\n13\n\nAusgehend von diesen Maßstäben sprechen bei der gebotenen summarischen \nPrüfung überwiegende Gründe dafür, dass ein ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis \nfür T. vorliegt. Die Antragsgegnerin führt im Widerrufsbescheid aus, \ndass die Therapie mit [224Ra]Radiumchlorid potentiell maligne Knochentumore \ninduzieren könne, da [224Ra]Radium als Calciumanalogon überwiegend in den \nKnochen eingebaut werde. Aufgrund der Schädigung der Knochenmarkszellen durch \nionisierende Bestrahlung seien an Blutbildveränderungen beobachtet worden: \nAbsinken der Leokozytenzahl, Granulozytopenie, Leukämie bis zur Panmyelopathie \nund schwere aplastische Anämie teilweise mit Todesfolge. Erläuternd führt sie im \nvorliegenden Eilverfahren aus, dass die Strahlenbelastung unter einer Therapie mit \nT. ausgesprochen hoch sei. Im Tierexperiment gelte der Wirkstoff \n[224Ra]Radium unbestritten als Modellsubstanz zur Erzeugung von Osteosarkomen, \nwobei die Tumorinduktion bei entsprechender Versuchsanordnung bei nahezu 100% \nliege. Der tierexperimentelle Nachweis einer kanzerogenen Wirkung von \n[224Ra]Radium gelte als erbracht. Für die Anwendung beim Menschen belegten \nvorhandene Daten, dass unter einer Therapie mit [224Ra]Radiumchlorid neben frühen \nvor allem späte Nebenwirkungen von erheblicher Relevanz auftreten könnten. Als \nLangzeitnebenwirkungen seien bei einer Strahlenexposition, wie sie bei der \nAnwendung von T. auftrete, unter anderem die Entstehung von \nKnochenmarkstumoren (wie myeloische Leukämien) bekannt. Auf Grund der \nSchädigung von Knochenmarkszellen durch die ionisierende Strahlung des \n[224Ra]Radiumchlorids seien laut publizierter Literatur an Patienten die bereits im \nWiderrufsbescheid genannten Blutbildveränderungen beobachtet worden. Auch sei \ndavon auszugehen, dass das Risiko des Auftretens von Leukämien höher sei als \nfrüher angenommen. Seien nach der Stellungnahme der Kommission Pharmakothe-\nrapie aus dem Jahre 2001 über die Langzeitverträglichkeit bei 13 von 1577 Patienten \nLeukämien aufgetreten, so seien im Rahmen einer neueren Untersuchung (Wick RR, \nNekolla EA. Long Term Investigation of Late effects in Anklyosing Spondylitis Pati-\nents Treated with Radium-224 In: U.Oeh, P. Roth, H.G. Paretzke (eds) Proceedings \nof the 9zh International Conference on Health Effcts of Incorporated Radionuclides \nHEIR 2004 GFS-Forschungszentrum, Neuherberg, Germany 2005) an 1462 Bechte-\nrew-Patienten, die zwischen 1958 und 1975 mit geringen [224Ra]Radium-Dosen be-\nhandelt worden seien, gegenüber einer Kontrollgruppe von 1324 nicht mit \nradioaktiven Arzneimitteln oder Röntgenstrahlen behandelten Bechterew-Patienten \nbei 16 von 1462 Patienten Leukämien gefunden worden. Im Rahmen derselben \nUntersuchung seien in der mit [224RA] Radiumchlorid behandelten Patientengruppe \n251 und in der Kontrollgruppe 233 maligne Erkrankungen beobachtet worden. So \nseien in der mit [224Ra]Radiumchlorid behandelten Gruppe vermehrt Nierentumore \n(N=16 gegenüber N= 8,7 gemäß Krebsregister zu erwartenden Fällen), Lebertumore \n(N=6, erwartet N=3,3) und Schilddrüsentumore (N=4, erwartet N=1,1) sowie maligne \nKnochen bzw. Knochenmarkstumore (N=5) beobachtet worden. Nach Behandlung \nmit [224Ra] Radiumchlorid sei es signifikant häufiger zu einer Leukämie (N=16, \nerwartet N= 6,5) gegenüber der Kontrollgruppe von Bechterew-Patienten (N=10, \nerwartet N=7,1) und hochsignikfikant häufiger gegenüber der Normalbevölkerung \ngekommen. Bei genauerer Betrachtung habe sich in der [224Ra]Radiumchlorid-\nGruppe ein signifikanter Anstieg von myeloischen Leukämien (N= 10, erwartet \nN=2,8) ergeben. Hierbei sei ein hoher Anteil an akuten myeloischen Leukämien \n(N=7, erwartet N=1,7) beobachtet worden, während in der Kontrollgruppe kein we-\nsentlicher Anstieg von myeloischen Leukämien (N=3, erwartet N=2,9) beobachtet \nworden sei. Der Anstieg von myeloischen Leukämien lasse sich ursächlich mit dem \nEinbau von [224Ra]Radiumchlorid als Calciumanalogon in den Knochen erklären. Un-\nter den 7 Patienten mit akuter myeloischer Leukämie hätten vier Patienten eine \n[224Ra] Radiumchlorid-Dosis erhalten, die der Dosis bei Anwendung von T. \nentspreche. Es sei deshalb davon auszugehen, dass auch bei Therapie mit \nT. ein Risiko für die Induktion von Leukämien bestehe. Aufgrund des \nLeukämierisikos werte auch die Kommission für Qualitätssicherung der Deutschen \nGesellschaft für Rheumatologie die [224Ra]Radiumchlorid-Behandlung als obsolete \nTherapie. Bei allem könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die \ndargelegten Arzneimittelrisiken auf Verunreinigungen zurückzuführen seien, die in \nT. nicht enthalten seien. Zwar werde T. nach einem \nVerfahren hergestellt, das den Gehalt an langlebigen Radionukliden weitgehend \nausschließe. Insoweit sei aber schon früher (seit 1973 von der Fa. B. \nGmbH & Co. KG, die vor der Antragstellerin einzige Herstellerin von \n[224Ra]Radiumchlorid in Deutschland gewesen sei) das von der Antragstellerin \neingesetzte Verfahren zur Erzeugung von Thorium-228 über eine \nNeutronenaktivierung von Protactinium-231 eingesetzt worden. Auch ergebe sich, \ndass schon davor (seit 1967) nur noch Chargen produziert worden seien, bei denen \nVerunreinigungen von maximal 0,2% der jeweils nach ICPR zulässigen Körperbelas-\ntung enthalten gewesen seien. Für die noch davor liegende Zeit der vierziger und \nfünfziger Jahre seien zwar Verunreinigungen [224Ra]Radiumchlorid-haltiger Arznei-\nmittel mit langlebigen Nukliden beschrieben worden. Dies allerdings in einem so ge-\nringen Maße (Belastung des Patienten in der Größenordnung natürlicher \nStrahlenbelastung), dass sie nicht für die mit dem Wirkstoff [224Ra]Radiumchlorid \nverbundenen schwerwiegenden Langzeitnebenwirkungen verantwortlich gemacht \nwerden könnten. Angaben der Antragstellerin zu Verunreinigungen im Zeitraum von \n1967 bis 1974 ließen sich weder hinsichtlich der Verunreinigungen noch hinsichtlich \nder Frage, ob diese Chargen in Verkehr gebracht worden seien, verifizieren. Die \nAntragstellerin könne deshalb mit ihrem Vortrag, dass die im Bescheid aufgeführten \ngravierenden Arzneimittelrisiken hauptsächlich auf radioaktive Verunreinigungen \nzurückzuführen seien, nicht durchdringen. Am Gesamtergebnis ändere auch der von \nder Antragstellerin vorgelegte Zwischenbericht zu einer Anwendungsbeobachtung \nmit T. nichts. Aufgrund des kurzen Beobachtungszeitraums habe er \nkeine Erkenntnisse über Langzeitnebenwirkungen (wie Malignome) liefern können. \nDie relevanten Erkenntnisse aus Langzeitstudien seien nicht berücksichtigt worden. \nAuch sei der Bericht nur bedingt aussagekräftig, da weniger als die Hälfte aller \nbehandelten Patienten in der Anwendungsbeobachtung dokumentiert worden \nseien.\n\n14\n\nDer zum Nachweis für die aufgeführten Risiken von der Antragsgegnerin u.a. \nvorgelegte Bewertungsbericht der Bundesärztekammer „Radiumchloridtherapie bei \nMorbus Bechterew (Spondylitis Ankylosans), Ein Health Technology Assessment der \nBundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung\", verabschiedet \nam 30.01.2004, stützt den von der Antragsgegnerin behaupteten Verdacht der \nschädlichen Wirkung von T. bei bestimmungsgemäßem Gebrauch. \nDie von der Antragsgegnerin im Einzelnen aufgeführten Risiken einer \n[224Ra]Radiumchloridtherapie sind hier zusammengefasst. Der Bewertungsbericht \nder Bundesärztekammer ist seinerseits auf eine Vielzahl von Publikationen gestützt, \ndie die Bewertung der Bundesärztekammer tragen. \n\n15\n\nAuch die Antragstellerin bestreitet nicht, dass die aufgeführten erheblichen \nRisiken beobachtet worden sind. Sie macht vielmehr zum Einen geltend, dass die \nbeobachteten schädlichen Wirkungen einer [224Ra]Radiumchloridtherapie nicht auf \nT. übertragbar seien, weil sich die dort aufgeführten Risiken auf andere \nPräparate - nämlich Peteosthor und Thorium-X - bezögen und diese Präparate sich \nvon T. dadurch unterschieden hätten, dass sie mit langlebigen Nukliden \nverunreinigt gewesen seien. Die Nebenwirkungen seien gerade nicht durch \n224[Ra]Radium indiziert gewesen, sondern vor allem durch Verunreinigungen mit den \nlanglebigen Isotopen 226Ra und 227Ac, für die in der Literatur belegt sei, dass sie ge-\nnau diese Nebenwirkungen auslösten. Zum Anderen könne die Antragsgegnerin auf \ndie im Bewertungsbericht der Bundesärztekammer zusammengefassten schädlichen \nWirkungen einen Widerruf der Zulassung nicht stützen, weil die dem Bericht zugrun-\nde liegenden Publikationen im Wesentlichen schon im Zeitpunkt der Entscheidung \nüber die Zulassung vorgelegen hätten: Es handele sich deshalb nicht um „nachträg-\nlich\" aufgetretene Risiken. \n\n16\n\nMit beiden Argumenten kann die Antragstellerin bei der im vorliegenden \nEilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung nicht \ndurchdringen. Die Antragsgegnerin hat unter Hinweis auf wissenschaftliche \nVeröffentlichungen vorgetragen, dass die in der Vergangenheit durchaus \nstattgefunden habenden Verunreinigungen mit langlebigen radiotoxischen Nukliden \n(gerade aus der Zeit vor 1968) i.d.R. nur eine Belastung des Patienten in den \nGrößenordnungen der natürlichen Strahlenbelastung zur Folge hatten und eine \nSchädigung durch die Verunreinigungen als unwahrscheinlich erscheint; sie \njedenfalls im Verhältnis zu den durch den Wirkstoff [224Ra]Radiumchlorid \nhervorgerufenen Strahlendosen zu vernachlässigen sei. Eine weitere Aufklärung \nsowohl der Frage nach der möglichen schädlichen Wirkung der Verunreinigungen als \nder weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Frage, in welchem Umfang auch \nstark verunreinigte Chargen der früheren Präparate in Verkehr gebracht wurden, \nbleibt dem Hauptsacheklageverfahren vorbehalten. Für das vorliegende Eilverfahren \njedenfalls hat die Antragsgegnerin erhebliche Risiken bei bestimmungsgemäßem \nGebrauch von T. hinreichend glaubhaft gemacht. Es ist nämlich zu \nberücksichtigen, dass es sich bei T. nicht um ein seit langem auf dem \nMarkt befindliches Arzneimittel handelt und es deshalb nicht erforderlich ist, die \nPrüfung des Verdachts der Risiken zunächst und vor allem an dem konkreten \nPräparat auszurichten. Vielmehr durfte die Antragsgegnerin auf die Erkenntnisse \nüber andere vergleichbare Arzneimittel zurückgreifen. Eine hinreichende \nVergleichbarkeit von T. und den früheren Präparaten Peteosthor und \nThorium-X ist aufgrund des identischen Wirkstoffs [224Ra]Radiumchlorid gegeben. \nAuch fällt es nicht in die Verantwortungssphäre der Antragsgegnerin, dass hinrei-\nchende Erkenntnisse zum konkreten Arzneimittel nicht vorliegen. Die Antragstellerin \nist den mit der Zulassung nach § 28 Abs. 3 AMG verbundenen Auflagen zur Medizin \nnicht nachgekommen. So hat sie weder die in der Auflage 1 geforderte klinische Stu-\ndie Phase III zur Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von T. noch die in der \nAuflage 2 geforderten Anwendungsbeobachtungen vorgelegt und ist auch nicht ihrer \nVerpflichtung aus dem zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden § 29 Abs. 1 AMG \n(Vorlage von Erfahrungsberichten über Verdachtsfälle anderer als schwerwiegender \nNebenwirkungen oder Wechselwirkungen mit anderen Mitteln mindestens alle 6 \nMonate während der ersten 2 Jahre nach der Zulassung und einmal jährlich in den \nfolgenden 3 Jahren) nachgekommen. Die Aussagekraft des allein von ihr vorgelegten \nZwischenberichts vom 01.09.2005 begegnet erheblichen Zweifeln, da von den in drei \nJahren mit T. behandelten ca. 600 Patienten nur 308 Patienten für \neinen Zeitraum von September 2000 bis Februar 2004 dokumentiert sind. Soweit die \nAntragstellerin außerdem maßgeblich geltend macht, dass es sich bei den beobach-\nteten Risiken von [224Ra]Radiumchlorid nicht um „nachträgliche\" schädliche Wirkun-\ngen handele, da diese sämtlich bereits vor der Zulassung von T. bekannt \ngewesen seien - die zugrunde liegende Literatur sei im Wesentlichen Bestandteil der \nvorgelegten Zulassungsunterlagen gewesen -, vermag sie auch damit im vorliegen-\nden Eilverfahren nicht durchzudringen. Insoweit ist zum Einen zu beachten, dass \nauch nach dem Vorbringen der Antragstellerin die von der Antragsgegnerin ange-\nführte Studie von Wick und Nekolla 2005 ein statistisch signifikant höheres Risiko für \nLeukämien, insbesondere für akute myeloische Leukämien aufweist. Wenn aber - \nwie von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Studie von Wick und Nekolla \n2005 behauptet - nach der Zulassung von T. ein (prozentual) \nhöheres Risiko bereits bekannter schädlicher Wirkungen als bislang angenommen \nbekannt geworden ist, handelt es sich um ein nachträglich eingetretenes Risiko. Bei \nder Bewertung einer Wirkung als schädlich i.S.d. § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG ist nicht nur \ndie Schädlichkeit der Wirkung als solche, sondern auch die Häufigkeit ihres \nEintretens zu berücksichtigen. Steigt diese nach der Zulassung an bzw. wird erst \nnach der Zulassung eine höhere Häufigkeit bekannt, ist ein „nachträgliches\" Risiko \ni.S.d. § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG zu bejahen. Dass die der Studie Wick und Nekolla 2005 \nzugrundeliegenden Daten aufgrund von Vorabpublikationen in 1993 und 1999 bereits \nvor Zulassung von T. im Oktober 2000 in einem Umfang bekannt gewesen \nwaren, dass auf ein signifikant höheres Risiko akuter myeloischer Leukämien hätte \ngeschlossen werden müssen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Aus den von ihr \nim Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.07.2006 auf S.9 wieder-\ngegebenen Daten (Tabelle) aus der Studie Wick und Nekolla 2005 ergibt sich, dass \ngerade die Daten für 2003 und 2005 einen signifikanten Anstieg zeigen. War 1993 \ndie akute myeloische Leukämie in der Gruppe der mit 224Ra behandelten Gruppe wie \nin der Kontrollgruppe in zwei Fällen aufgetreten, so war zwar bereits 1999 eine \nVerdopplung der Fälle in der Behandlungsgruppe gegenüber gleich bleibender \nAnzahl in der Kontrollgruppe zu verzeichnen. Erst 2003 hatte sich aber die Zahl der \nmyeloischen Leukämien in der Behandlungsgruppe gegenüber der Kontrollgruppe \nverdreifacht (6:2). Die Zahlen aus 2005 zeigen einen weiteren Anstieg (7:2), so dass \nvon einem gesicherten signifikant höheren Risiko ausgegangen werden musste. \nDen sonstigen von der Antragstellerin gegen die Studie Wick und Nekolla 2005 \nvorgebrachten Einwendungen (Höhe der Dosierung; weiterer Wirkstoff; hohe Zahl \nungesicherter Todesfälle in der Kontrollgruppe; Wahl der Vergleichsgruppe) braucht \nim vorliegenden Eilverfahren nicht nachgegangen werden. Die Aufklärung hierzu \nbleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.\n\n17\n\nIst nach Allem eher davon auszugehen, dass bei bestimmungsgemäßem \nGebrauch erhebliche Risiken bestehen, ist es für die Kammer bei summarischer \nPrüfung auch wahrscheinlich, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis ungünstig ist. Es \nspricht alles dafür, dass die Risiken über ein nach den Erkenntnissen der \nmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Dabei ist bei der \nAuslegung des Begriffs „vertretbares Maß\",\n\n18\n\nvgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 16. Mai 1990 - OVG 5 S 124.89 -\n,\n\n19\n\nnicht nur auf das in Rede stehende Arzneimittel abzustellen. Vielmehr sind auch \nandere Arzneimittel vergleichend zu berücksichtigen,\n\n20\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 09. April 2001 - 13 B 1625/00, 13 B 1626/00 \n-.\n\n21\n\nInsoweit hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Eilverfahren vorgetragen, dass \nsich der potentielle Nutzen von T. seit der Erteilung der Zulassung relati-\nviert habe, weil inzwischen zugelassene therapeutische Alternativen für die Behand-\nlung von Morbus-Bechterew-Patienten, die auf eine konservative Therapie nicht an-\nsprechen, zur Verfügung stünden. Das Nutzen-Risiko-Verhältnis für T. \nmüsse deshalb als inzwischen ungünstig bewertet werden. Dieser Betrachtung der \nAntragsgegnerin folgt die Kammer. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass mit dem \nam 21.05.2003 für ankylosierende Spondylitis zugelassenen Arzneimittel Remicade \n(Infliximab) und dem bereits am 16.09.2002 für die Behandlung des schweren akti-\nven Morbus Bechterew bei Erwachsenen, die unzureichend auf eine konventionelle \nTherapie angesprochen haben, zugelassenen Arzneimittel Enbrel (Etanercept) Arz-\nneimittel zur Verfügung stehen, die in der Nutzen-Risiko-Bewertung günstiger sind \nals das hier in Rede stehende Arzneimittel T. . Dabei hat die Antragstellerin \ndarauf abgestellt, dass die Wirksamkeit der in diesen Arzneimitteln enthaltenen \nTNFa-Inhibitoren aufgrund mehrerer placebokontrollierter, randomisierter Evaluati-\nonsstudien mit adäquater Kontrollgruppe unter Verwendung definierter Diagnosekri-\nterien und validierter Beurteilungsinstrumente belegt sei. Die Wirksamkeit von Enbrel \nsei in klinischen Studien nachgewiesen worden. In diesen Studien seien Patienten-\npopulationen mit besonders schwerem Verlauf geprüft worden, die auf eine konven-\ntionelle Therapie nicht ausreichend angesprochen hätten. Vergleichbare Daten lägen \nfür Infliximab (Remicade) vor. Diese von der Antragsgegnerin behauptete Wirksam-\nkeit der TNFa-Inhibitoren räumt die Antragstellerin ausdrücklich ein und bestätigt \nauch die Sinnhaftigkeit einer solchen Therapie. Gleichwohl sei aber bei der Nutzen-\nRisiko-Abwägung zu berücksichtigen, dass die neu zugelassenen Arzneimittel spezi-\nfische in der Fachinformation beschriebene Nebenwirkungen hätten, wie: „… \nschwerwiegende Infektionen (letale, lebensbedrohliche oder eine stationäre Behand-\nlung bzw. intravenöse Antibiotika-Gabe erfordernde Infektionen)…\", „Berichte über \nverschiedene maligne Erkrankungen (Einschließlich Brust- und Lungenkarzinomen \nsowie Lymphon) wurden in der Zeit nach Markteinführung bekannt…\", „Bei Patien-\nten, die mit Enbrel behandelt wurden, wurde in seltenen Fällen über das Auftreten \nvon Panzytopenien und in sehr seltenen Fällen über aplastische Anämien berichtet, \nvon denen einige einen tödlichen Ausgang hatten\", „In seltenen Fällen wurde über \nentmyelinisierende Erkrankungen der ZNS bei mit Enbrel behandelten Patienten be-\nrichtet\"; bei einer klinischen Prüfung an Patienten mit einer Wegener'schen Granu-\nlomatose habe sich ergeben, dass „die Inzidenz nicht Haut-bezogener maligner Er-\nkrankungen signifikant höher gewesen sei als in der Kontrollgruppe\"; ein Fall von \nmyeloischer Leukämie sei nach Anwendung von Etanercept zur Therapie des Mor-\nbus Bechterew bei einer 31 Jahre alten Frau beobachtet worden. Aufgrund des \nWirkmechanismus der TNFa-Inhibitoren, der eine Immunsupression mit einschließe, \nsei außerdem mit massiven Nebenwirkungen und Risiken auch mittel- und langfristi-\nger Art zu rechnen. Immunsupressive Substanzen wie die TNFa-Inhibitoren führten \nmodellhaft zu lymphoproliferativen Tumoren; in einer Metaanalyse kontrollierter Stu-\ndien seien die Daten von 3.500 Patienten unter TNFa-Inhibitoren-Therapie mit Daten \nvon ca. 1.500 RA-Patienten ohne diese Therapie vergleichen worden. Bereits inner-\nhalb von maximal 2 Jahren nach Therapiebeginn habe sich für die TNFa-Inhibitoren-\nTherapie ein statistisch signifikant höheres Risiko für Tumorerkrankungen und \nschwere Infektionen ergeben: Insgesamt 35 Patienten mit Tumorerkrankungen in der \nTNFa-Inhibitoren-Gruppe hätten nur 3 Tumorpatienten in der Kontrollgruppe gege-\nnübergestanden; bei schweren Infektionen habe das Verhältnis 126 zu 26 Patienten \nbetragen. Entsprechendes lasse sich auf eine Therapie des Morbus Bechterew mit \nTNFa-Inhibitoren übertragen. Möglicherweise sei das Risiko wegen des HLA-B27-\npositiven Status dieser Patienten sogar noch höher, so dass zu befürchten sei, dass \nbei der notwendigen langfristigen Therapie höhere Tumorraten aufträten als sie für \n224 Radium jetzt nach 30 Jahren beschrieben würden. Hinzu komme, dass für Patien-\nten mit extremen Schmerzzuständen, in denen die TNFa-Inhibitoren-Therapie auf-\ngrund von Kontraindikationen, Nebenwirkungen oder nachlassender Wirksamkeit \n(nach drei Jahren wirksam nur noch bei 63%) nicht mehr eingesetzt werden könne \nbei einem Widerruf der Zulassung von T. keine Alternative mehr zur Ver-\nfügung stehe, weswegen das Nutzen-Risiko-Verhältnis für die Anwendung von \n[224Ra]Radiumchlorid in der Therapie des Morbus Bechterew seit der Zulassung im \nJahr 2000 unverändert sei. Dabei verkennt die Antragstellerin aber, dass den mit der \nAnwendung ihres Arzneimittels T. verbundenen Risiken anders als bei \nden jetzt zugelassenen Arzneimitteln kein durch klinische Studien belegter Nutzen \ngegenübersteht. Der Antragstellerin ist die Zulassung für T. trotz fehlen-\nden Wirksamkeitsnachweises nur ausnahmsweise erteilt worden, weil es sich bei der \nzu behandelnden Erkrankung um ein gravierendes Krankheitsbild handelt, für das \nzum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung keine flächendeckende Therapie für Pati-\nenten, die auf eine konservative Therapie nicht ansprechen, existiert hat. Entspre-\nchend hat die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 28 Abs. 3 AMG mit der Auflage \nverbunden, Ergebnisse klinischer Prüfungen nach § 22 Abs. 3 AMG (klinische Studie \nPhase III zur Wirksamkeit und Unbedenklichkeit) innerhalb von 5 Jahren nach Ertei-\nlung der Zulassung vorzulegen. Dieser Auflage ist die Antragstellerin nicht nachge-\nkommen. Ein therapeutischer Wert der Therapie mit T. kann deshalb \nweiterhin bestenfalls vermutet werden. Die Nutzen-Risiko-Abwägung fällt damit auch \nunter Berücksichtigung möglicher schwerwiegender Risiken der neu zugelassenen \nArzneimittel zunächst zu Ungunsten von T. aus, da der allenfalls zu ver-\nmutenden Wirksamkeit dieses Arzneimittels der begründete Verdacht von in hohem \nAusmaß schädigenden Wirkungen gegenübersteht. Ob von der negativen Bewertung \ndes Nutzen-Risiko-Verhältnisses allein deshalb abzuweichen ist, weil die von der An-\ntragstellerin aufgestellte Behauptung, dass die TNFa-Inhibitoren-Therapie auf Dauer \nin ihrer Wirksamkeit eingeschränkt sei, zutrifft, kann nur in einem Hauptsacheverfah-\nren beantwortet werden. Im vorliegenden Eilverfahren jedenfalls hat die Antragsgeg-\nnerin vorgetragen, dass aufgrund von Unterschieden im Wirkmechanismus zwischen \nden beiden TNFa-Inhibitoren davon ausgegangen werden könne, dass bei Unver-\nträglichkeit gegen den einen Arzneistoff der Einsatz des anderen TNFa-Inhibitors als \nzugelassene therapeutische Alternative in Frage komme. Die Annahme der Antrag-\nstellerin, dass T. für die Behandlung fortgeschrittener Stadien des Morbus \nBechterew immer noch eine unverzichtbare letzte Therapiemöglichkeit darstelle, tref-\nfe nicht zu.\n\n22\n\nIm Rahmen der gebotenen summarischen Überprüfung bestehen auch keine \ndurchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Antragsgegnerin nicht von der Möglichkeit \n(lediglich) einer Ruhensanordnung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 AMG als mildere \nMaßnahme Gebrauch gemacht hat. Soweit die Antragsgegnerin insoweit zur \nBegründung des ihr zustehenden Auswahlermessens auf die im Bescheid \nvorangestellten Ausführungen zur Wirksamkeit und Unbedenklichkeit Bezug genommen \nhat, ist dies nicht zu beanstanden. Teil dieser Ausführungen war auch der Umstand, dass \ndie Antragstellerin die nach § 28 Abs. 3 AMG mit der Zulassung verbundenen Auflagen \nzum Nachweis vor allem auch der Wirksamkeit des Arzneimittels nicht erfüllt hat und die \nbeauflagte Studie nicht einmal begonnen wurde. Damit wird hinreichend deutlich, dass \nein Zeitraum innerhalb dessen Erkenntnisse zur Wirksamkeit erwartet werden durften \nund der der Anordnung eines befristeten Ruhens hätte zugrundegelegt werden können, \nvon der Antragsgegnerin nicht gesehen wurde und sie deshalb folgerichtig von der \nMöglichkeit einer Ruhensanordnung keinen Gebrauch gemacht hat.\n\n23\n\n2. Die danach nur mögliche allgemeine Interessenabwägung fällt zu Lasten der \nAntragstellerin aus. Es besteht angesichts der dem Gericht zur Verfügung stehenden \nErkenntnismittel ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass die Widerrufs-\nentscheidung gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 AMG sofort vollziehbar bleibt.\n\n24\n\nFür das öffentliche Interesse an dem Fortbestehen der gesetzlichen sofortigen \nVollziehbarkeit des Widerrufs sprechen die im Zusammenhang mit der Anwendung \nvon [224Ra]Radiumchlorid aufgetretenen von der Antragsgegnerin im einzelnen \ndargelegten schwerwiegenden Gesundheitsstörungen bei nicht belegter Wirksamkeit \ndes Arzneimittels und inzwischen bestehenden unzweifelhaft wirksamen alternativen \nTherapien mit TNFa-Inhibitoren. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung hat das private Interesse der Antrag-\nstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ange-\nsichts der aufgezeichneten Gefahren auch unter Berücksichtigung dessen zurückzu-\ntreten, dass hier aufgrund der Widerrufsmaßnahme und die besondere wirtschaftli-\nche Situation der Antragstellerin die durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 des GG gewähr-\nleistete Freiheit der Berufsausübung und des Eigentums betroffen ist. Denn der \nSchutz der überragend wichtigen Gemeinschaftsgüter der Gesundheit und der kör-\nperlichen Unversehrtheit der Patienten fällt deutlich stärker ins Gewicht. In diesen \nFällen muss es bis zur abschließenden Klärung der Verdachtsmomente im Hauptsa-\ncheverfahren bei der in den §§ 30 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG be-\nstimmten sofortigen Vollziehbarkeit der Widerrufsentscheidung verbleiben. Besonde-\nre Umstände, die es rechtfertigen könnten, von der in dieser Bestimmung getroffenen \ngenerellen gesetzgeberischen Interessenbewertung im konkreten Fall abzuweichen, \nsind angesichts der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache und der aufgezeig-\nten Gesundheitsrisiken bei einer weiteren Anwendung der in Rede stehenden Arz-\nneimittel nicht gegeben. Der Vortrag der Antragstellerin, dass es ihr erst im ersten \nHalbjahr 2005 gelungen sei, einen Investor zu finden, der zur Erfüllung der mit dem \nZulassungsbescheid verbundenen Auflagen, insbesondere der Durchführung einer \nklinischen Prüfung der Phase III bereit sei, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der \nUmstand, dass die beauflagte Studie die personellen, fachlichen und finanziellen \nRessourcen der Antragstellerin weit überstieg, fällt allein in ihre Risikosphäre. \n\n25\n\nDie Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 VwGO, wobei die Kammer wegen \nder Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahren den fünffachen statt des im Hauptsa-\ncheverfahren über die Zulassung regelmäßig festgesetzten zehnfachen Regelstreit-\nwert des § 52 Abs. 2 VwGO ansetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269004","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-10-26/24-l-592-06","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":10},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269004","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269004","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-10-26/24-l-592-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269004","retrieved":"2026-07-09 02:38:23.620863+00:00"}}