{"status":"available","doknr":"OLD269003","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1026.1K6302.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"1 K 6302/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Bei-\ngeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils bei-\nzutreibenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung \ndurch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-\nstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Nummernraum für das öffentliche Telefonnetz in Deutschland ist für die ver-\nschiedenen Telekommunikationsdienste in Gassen aufgeteilt. In der Gasse 0137, die \naus 10 Teilgassen besteht, wurden seit dem Jahr 2000 von der Beigeladenen soge-\nnannte MABEZ-Dienste angeboten. Das Kürzel „MABEZ\" steht für „Massenverkehr \nzu bestimmten Zielen\". Es bezeichnet ein hohes Verkehrsvolumen, das typischer-\nweise kurzfristig aufgrund einer Vielzahl gleichzeitig auftretender Anrufversuche auf-\ntritt und dem im Ziel nur eine begrenzte Zahl von Abfragemöglichkeiten zur Verfü-\ngung steht. Kunden, die diesen (Vote-Call-) Dienst in Anspruch nehmen, sind Pro-\ngrammanbieter oder Rundfunkanstalten. \n\n3\n\nAb April 2002 schloss die Beigeladene mit der Klägerin, die ebenfalls Betreiberin \neines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist, und anderen Interconnectionpart-\nnern (ICP) für die Durchführung von MABEZ-Diensten in deren Netz Zusammen-\nschaltungsvereinbarungen, die für den Zeitraum ab dem 01.07.2002 u.a. die Erbrin-\ngung der Interconnection-Leistung ICP-O.7 (Verbindungen mit Ursprung in anderen \nnationalen Telefonnetzen und Mobilfunknetzen zum ICP-Vote-Call unter den Zu-\ngangskennzahlen 0137 1-9 im Online-Billing-Verfahren) vorsahen und stellte am \n30.04.2002 bei der Regulierungsbehörde einen nach Hauptantrag und 2 Hilfsbegeh-\nren gestaffelten Entgeltgenehmigungsantrag für die Erbringung ihrer im Rahmen von \nICP-O.7 anfallenden Transportleistung. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 28.06.2002 genehmigte die Regulierungsbehörde - entspre-\nchend dem äußersten Hilfsantrag der Beigeladenen und unter Ablehnung des Antra-\nges im Übrigen - befristet bis zum 30.11.2002 die Entgelte für den Transportanteil \nder Beigeladenen an der Leistung ICP-O.7 in den Rufnummerngassen 0137-1 bis 5 \nund -8 und -9 ab dem 01.07.2002 und in den Rufnummerngassen 0137-6 und -7 ab \ndem 01.08.2002 auf der Grundlage des sog. EBC 475-Systems in im Einzelnen be-\nzeichneter Höhe als Blocktarif (Einheitspreis pro Verbindung). Hinsichtlich des Block-\ntarifs unterstellte die Regulierungsbehörde eine durchschnittliche Verbindungsdauer \nvon 30 Sekunden. Bei einer Überschreitung der durchschnittlichen Verbindungsdau-\ner um mehr als 30% sollte eine Nachberechnung der Transportkostenerstattung in \nHöhe der über die unterstellte Verbindungsdauer hinausgehenden tatsächlichen \nVerbindungsdauer erfolgen.\nNach Ziff. 2 des Bescheides sollte die Genehmigung sich auf die bislang sowie die \nbis zum 10.07.2002 vereinbarten bzw. angeordneten Zusammenschaltungen erstre-\ncken, soweit die Leistungen in dem jeweiligen Vertrag oder der jeweiligen Anordnung \nenthalten seien.\nZur Begründung führte die Regulierungsbehörde u.a. aus: Die Entgelte seien nach § \n39 1. Alt. TKG (1996) genehmigungspflichtig, da der Zuführungs- bzw. Transitteil der \nBeigeladenen an der Leistung ICP-O.7 die Gewährung eines besonderen Netzzu-\ngangs betreffe. Auch wenn die Beigeladene die Leistung ICP-O.7 vom ICP einkaufe, \nerbringe sie selbst eine eigene Leistung, nämlich die Transportleistung, in ihrem \nNetz. Die Entgelte hierfür sowie für ersparte Aufwendungen des ICP würden vom \nGesamtpreis gegenüber dem Endkunden abgezogen und von der Beigeladenen ein-\nbehalten. Insofern zahle auch der ICP an die Beigeladene ein Leistungsentgelt. Die \ngenehmigungspflichtigen Transportleistungsentgelte der Beigeladenen entsprächen \nbei Verbindungen mit Ursprung im eigenen Netz dem Entgelt für die Leistung Tele-\nkom-B.2, bei Verbindungen mit Ursprung in einem anderen Netz dem Entgelt für den \nTransitanteil, der in den Tarif O.2 einfließe, zuzüglich des pauschalierten Auszah-\nlungssatzes an den Ursprungs-ICP. Bei Verbindungen mit Ursprung in Mobilfunknet-\nzen werde das Entgelt für die Transportleistung aus dem Transitanteil der Leistung \nTelekom-O.2 in der Tarifzone I zuzüglich eines Zuschlages ermittelt. Die konkreten \nZahlenwerte würden errechnet, indem die mit Bescheid vom 12.10.2001 genehmig-\nten Werte für die Leistungen Telekom-B.2 bzw. für den Transitanteil aus Telekom-\nO.2 durch 2 dividiert würden, da die eingesetzten Beträge auf Minutenbasis geneh-\nmigt worden seien, wohingegen der Preis für ICP-O.7 auf halbminütiger Basis kalku-\nliert werde. \n\n5\n\nAm 19.07.2002 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. \n\n6\n\nDie Beigeladene hat auf Anfrage des Gerichts mit Stellungnahme vom \n09.08.2006 Folgendes ausgeführt: In den Monaten Juli 2002 bis November 2002 \nseien insgesamt 13.094 Verbindungen mit einer Gesamtdauer von 12.550 Minuten \nzum Vote-Call-Dienst der Klägerin in der Gasse 0137 registriert worden. Die \ndurchschnittliche Dauer je Verbindung habe mithin 0,95845 Minuten bzw. 57,50725 \nSekunden betragen, was zu einem Gesamtumsatz von 4.937 Euro geführt habe. \nDieser Gesamtumsatz beziehe sich allerdings auf die im Zeitraum vom 01.07.2002 \nbis 30.11.2002 mit der Leistung ICP-O.7 erbrachte Leistung insgesamt, wohingegen \nim streitgegenständlichen Bescheid nur die Entgelte für den von der Beigeladenen \nerbrachten Transportanteil an der Leistung ICP-O.7 (blocktarifiert) genehmigt worden \nseien. Dieser stelle nur einen kleinen Anteil am genannten Gesamtumsatz dar. Bei \nsekundengenauer Abrechnung hätte die Klägerin für die im Rahmen von 13.094 \nVerbindungen mit einer Gesamtdauer von 12.550 Minuten erbrachte \nTransportleistung der Beigeladenen insgesamt 108,40 Euro zahlen müssen. Da die \ndurchschnittliche Verbindungsdauer 57,5 Sekunden betragen habe und damit 91% \nüber der durchschnittlichen Verbindungsdauer von 30 Sekunden gelegen habe, \nseien die Voraussetzungen einer Nachberechnung aufgrund der Nach-\nzahlungsklausel erfüllt gewesen, d.h. die Beigeladene hätte zusätzlich über den \nabgerechneten Blocktarif hinaus weitere 27,5 Sekunden an Verbindungsleistungen \nabrechnen können, was zum exakt gleichen Ergebnis wie bei sekundengenauer \nAbrechnung geführt hätte. Tatsächlich seien der Klägerin für die erbrachte Trans-\nportleistung für die Zeit von Juli bis November 2002 auf der Basis der genehmigten \nBlocktarife aber nur 57,85 Euro berechnet worden. Bei sekundengenauer \nAbrechnung hätte die Klägerin deshalb 50,55 Euro mehr zahlen müssen. Die \nBeigeladene habe allerdings keine Nachberechnung durchgeführt und den \nDifferenzbetrag von 50,55 Euro nicht nachgefordert, weil der Aufwand ein Vielfaches \ndieses Differenzbetrages betragen hätte. Die Beigeladene verzichte nochmals \nausdrücklich und förmlich auf eine Nacherhebung diese Betrages. Aus diesem \nGrunde habe sie auch die rückwirkende Aufhebung der Nachzahlungsklausel bei der \nRegulierungsbehörde beantragt.\n\n7\n\nDie Klägerin trägt vor:\nSie verfüge über das notwendige Rechtsschutzinteresse zur Durchführung des \nVerfahrens. Selbst wenn nach den von der Beigeladenen getroffenen Feststellungen \neine sekundengenaue Abrechnung für sie keine Vergünstigung hinsichtlich der im \nGenehmigungszeitraum zu zahlenden Entgelte bedeute, werde sie längerfristig \nbesser gestellt, da eine sekundengenaue Abrechnung für sie insgesamt günstiger \nund sicherer kalkulierbar sei. Im Übrigen reiche das Interesse der Klägerin weit über \ndas vorliegende Verfahren hinaus. So seien mehrere Verfahren ruhend gestellt, um \nden Ausgang des vorliegenden Verfahrens abzuwarten. Zumindest seit 2003 führe \ndie Klägerin MABEZ-Veranstaltungen mit einer durchschnittlichen Verbindungsdauer \ndurch, die mehrere Sekunden unterhalb des genehmigten Blocktarifs lägen. Auch in \nden anderen Verfahren wende die Klägerin sich gegen eine Blocktarifierung und \nfordere eine sekundengenaue Abrechnung oder einen Blocktarif, der ihrer \ndurchschnittlichen Verbindungsdauer - und nicht der durchschnittlichen \nVerbindungsdauer sämtlicher Marktteilnehmer - entspreche. \nWenn in der vorliegenden Konstellation ein Rechtsschutzinteresse verneint würde, \nkönne ein Wettbewerber niemals ein blocktarifiertes Entgelt angreifen, da im Zeit-\npunkt der Klageerhebung nie eine 100 %ige Gewissheit bestehen könne, ob der \nBlocktarif unter- oder überschritten werde. So sei es auch im vorliegenden Fall \ngewesen. Bei der Beurteilung der Frage des Bestehens eines \nRechtsschutzinteresses müsse deshalb auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der \nKlageerhebung abgestellt werden. Eine andere Betrachtungsweise sei im Hinblick \nauf den durch Art. 4 Rahmenrichtlinie 2002/21/EG garantierten umfassenden und \neffektiven Rechtsschutz untragbar. \nIm Übrigen stehe sich die Klägerin bei Verwirklichung ihres Rechtsschutzzieles \njedenfalls nicht wirtschaftlich schlechter, da die Höhe der Transportkostenerstattung \nbei sekundengenauer Abrechnung notwendigerweise der Blocktarifierung \neinschließlich Nachberechnung entspräche. Die Nachberechnung könne auch nicht \naußer Betracht bleiben, da die Beigeladene verpflichtet sei, ihre \nNachzahlungsansprüche gegenüber der Klägerin durchzusetzen. Dies ergebe sich \naus § 29 TKG (1996), der auch eine Unterschreitung der genehmigten Entgelte \nverbiete. Der von der Beigeladenen ausdrücklich erklärte Verzicht entfalte keine \nrechtlichen Wirkungen, da es hierzu gemäß § 397 BGB eines Erlassvertrages \nbedurft hätte, dem die Klägerin nicht zugestimmt habe. Im Übrigen wäre eine \nderartige Vereinbarung wegen § 134 BGB iVm § 29 Abs. 2 TKG (1996) unwirksam. \nDie Nachforderungsansprüche seien auch noch nicht verjährt, da die Verjährung \ndurch Verhandlungen iSd § 203 BGB gehemmt worden sei, die in den von der \nKlägerin und der Beigeladenen im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nabgegebenen Stellungnahmen und Erörterungen zu erblicken seien.\n\n8\n\nSollte ein Rechtsschutzinteresse gleichwohl verneint werden, so sei jedenfalls \ndie hilfsweise beantragte Feststellung, dass die Blocktarife der Beigeladenen für die \nVorleistung ICP-O.7 nicht den Maßstäben der Entgeltregulierung nach § 24 TKG \n(1996) entsprächen, zulässig. Der Antrag stelle eine bloße Erweiterung der Klage \nnach § 173 VwGO iVm § 264 Nr. 2 ZPO und keine Klageänderung dar. Selbst wenn \neine Klageänderung vorliege, sei diese als sachdienlich anzusehen. Die Klägerin \nverfüge auch über das erforderliche Feststellungsinteresse. Ferner stehe dem \nFeststellungsantrag auch nicht die grundsätzliche Subsidiarität der \nFeststellungsklage entgegen, da die Beklagte bereits mehrfach und bis zuletzt die \nEntgelte ohne die begehrte sekundengenaue Abrechnung genehmigt habe. Die \nGewährleistung effektiven Rechtsschutzes und die Prozessökonomie geböten eine \nschnellstmögliche Klärung der Genehmigungsfähigkeit einer Blocktarifierung.\nDie nach allem zulässige Klage habe auch in der Sache Erfolg. Hierzu trägt die \nKlägerin umfänglich vor.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\n1. den Bescheid der Regulierungsbehörde vom 28.06.2002 \n (BK 4e-02-015/E30.04.02) aufzuheben,\n\n11\n\n2. hilfsweise festzustellen, dass der vorgenannte Bescheid rechtswid-\nrig war,\n\n12\n\n3. weiter hilfsweise festzustellen, dass Blocktarife gemäß § 24 TKG \n(1996)\n unzulässig sind.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie trägt vor:\nDer Klägerin fehle für ihren Hauptantrag das Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin \ndurch die mit diesem erstrebte sekundengenaue Abrechnung der Transportleistung \nder Beigeladenen keine wirtschaftliche oder rechtliche Besserstellung erreichen \nkönne, wie sich aus der Stellungnahme der Beigeladenen vom 09.08.2006 ergebe.\nFür den hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag fehle das \nFortsetzungsfeststellungsinteresse, da keine Wiederholungsgefahr bestehe. Die \nDauer des Blocktarifs sei von der Regulierungsbehörde in den nachfolgenden \nEntgeltgenehmigungen erheblich abgesenkt worden. Im letzten Bescheid vom \n13.04.2006 sei ein Blocktarif mit einer Dauer von nur noch 9 Sekunden bis zum \n30.11.2006 genehmigt worden. \n\n16\n\nSofern die Klägerin losgelöst vom vorliegenden Fall die Klärung der allgemeinen \nFrage zur Entscheidung stellen wolle, ob ein Blocktarif genehmigt werden dürfe, sei \ndie Klage unzulässig, weil kein konkretes Rechtsschutzbegehren bezogen auf einen \nkonkreten Fall geltend gemacht werde.\n\n17\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie trägt vor:\nHauptantrag und erster Hilfsantrag seien mangels Rechtsschutzinteresses der \nKlägerin unzulässig. Hierzu verweist sie auf ihre Stellungnahme vom \n09.08.2006.\n\n20\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin sei es auch sowohl mit EG-Recht als auch \nmit dem Grundgesetz vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem \nRechtsschutzinteresse abhängig zu machen, da Klagen von Bürgern nach beiden \nRechtskreisen nicht der Klärung abstrakter Rechtsfragen, sondern der Verfolgung \nwirtschaftlicher oder sonstiger schutzwürdiger Interessen dienten. In der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen \nGerichtshofs sei anerkannt, dass ein bei Klageerhebung bestehendes \nRechtschutzinteresse auch im Entscheidungszeitpunkt fortbestehen müsse. \nAuch der weiter hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig. Dieser stelle \nkeine privilegierte Klageerweiterung nach § 264 ZPO, sondern eine Veränderung des \nKlagegrundes und damit eine Klageänderung dar, der widersprochen werde. Die Kla-\ngeänderung sei im Hinblick darauf, dass blocktarifierte Abrechnungen bereits Gegen-\nstand anderer Klageverfahren seien, auch nicht sachdienlich.\nIm Übrigen sei der Feststellungsantrag auch unzulässig, weil er gegen den \nSubsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO verstoße. Die von der Klägerin \nanhängig gemachten Anfechtungsklagen gegen nachfolgende Genehmigungen von \nBlocktarifierungen durch die Regulierungsbehörde seien nicht mangels \nwirtschaftlichen Vorteils wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die \nKlägerin könne ihre mit dem Feststellungsantrag verfolgten Rechte daher in diesen \nVerfahren geltend machen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n24\n\n1. Für den Hauptantrag fehlt das Rechtsschutzinteresse. \nDie Klägerin begehrt mit ihrem Anfechtungsantrag die Aufhebung der im Bescheid \nvom 28.06.2002 genehmigten Blocktarifierung, um eine sekundengenaue Ab-\nrechnung der Transportleistung der Beigeladenen im Rahmen des Tarifs ICP-O.7 zu \nerreichen. Eine sekundengenaue Abrechnung der im Genehmigungszeitraum \nerbrachten Transportleistung der Beigeladenen würde ihre rechtliche oder \nwirtschaftliche Stellung jedoch nicht verbessern. \nAus der Stellungnahme der Beigeladenen vom 09.08.2006, deren inhaltliche \nRichtigkeit von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden ist, ergibt sich, dass die \nKlägerin auf der Basis der genehmigten Blocktarifierung an die Beigeladene im \nGenehmigungszeitraum vom 01.07.2002 bis 30.11.2002 für die von der \nBeigeladenen erbrachte Transportleistung tatsächlich lediglich 57,85 Euro gezahlt \nhat. Bei sekundengenauer Abrechnung hätte sie nach den von ihr nicht bestrittenen \nAngaben der Beigeladenen 108,40 Euro, also sogar 50,55 Euro mehr, zahlen \nmüssen. Selbst wenn die Klägerin aufgrund der (bislang noch genehmigten) \nNachzahlungsklausel mit einer Nachveranlagung zu rechnen hätte - wovon aufgrund \ndes Verzichts der Beigeladenen jedenfalls tatsächlich nicht auszugehen ist - würde \ndies ebenfalls nur zu dem exakt gleichen Gesamtentgelt wie bei sekundengenauer \nAbrechnung in Höhe von 108,40 Euro führen, wie die Beigeladene im Einzelnen - \nauch insoweit unwidersprochen durch die Klägerin - dargelegt hat. Dies macht \ndeutlich, dass die Klägerin durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides \nnichts gewonnen hätte. \nSoweit die Klägerin ausgeführt hat, sie stehe sich im Falle einer sekundengenauen \nAbrechnung „längerfristig\" besser, betrifft dies nicht die Aufhebung der konkret in \nRede stehenden Genehmigung, sondern allenfalls spätere Folgegenehmigungen, die \nGegenstand anderer Klageverfahren sind.\n\n25\n\nAuch der Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 4 der Rahmenrichtlinie \n2002/21/EG führt zu keiner abweichenden Betrachtungsweise. Die genannten \nVorschriften zwingen insbesondere nicht dazu, das Rechtsschutzinteresse nicht als \nSachurteilsvoraussetzung, sondern als bloße Klagevoraussetzung anzusehen, mit \nder Folge, dass es lediglich im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen müsste. \nWeder das Grundgesetz noch Gemeinschaftsrecht verpflichtet die Gerichte dazu, \nabstrakte Rechtsfragen zu beantworten, die nicht oder nicht mehr der Verfolgung \nkonkreter wirtschaftlicher oder sonst schutzwürdiger Interessen dienen. In der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen \nGerichtshofs (EuGH) ist vielmehr anerkannt, dass es mit dem Gebot, effektiven \nRechtschutz zu gewährleisten, vereinbar ist, die Rechtsschutzgewährung von einem \nvorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04 -, \nNJW 2005, 1855 (1856); BVerfGE 96, 27; EuGH, Urteil vom \n19.10.1995, Rs. C-19/93 - Rendo -, Slg. I-3319 (3353), Rdn. 13.\n\n27\n\nDie Anfechtungsklage ist nach allem mangels Rechtsschutzinteresses \nunzulässig.\n\n28\n\n2. Der als erster Hilfsantrag gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist gleichfalls \nunzulässig. \nEr ist nicht statthaft, da sich die im angegriffenen Bescheid ausgesprochene \nEntgeltgenehmigung mit ihrem Fristablauf am 30.11.2002 nicht erledigt hat. Nach \nständiger Rechtsprechung der Kammer gehen von einer befristeten \nEntgeltgenehmigung auch nach Fristablauf weiterhin Rechtswirkungen aus, da sie \ndie Rechtsgrundlage für die von der Beigeladenen erhobenen Entgelte bildet. Ob es \ndarüber hinaus auch an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse bzw. einer \nWiederholungsgefahr fehlt, weil bei Folgeentscheidungen von der \nRegulierungsbehörde andere Blocktarife genehmigt worden sind, kann daher auf \nsich beruhen.\n\n29\n\n3. Der äußerst hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist ebenfalls unzulässig.\nEs kann offen bleiben, ob in der Stellung des Feststellungsantrages eine Klageände-\nrung zu erblicken ist und - sofern diese Frage bejaht wird - die \nZulässigkeitsvoraussetzungen des § 91 VwGO vorliegen. Der Feststellungsantrag ist \nnämlich auch aus anderen Gründen unzulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO ist eine \nFeststellungsklage nur statthaft, wenn die Feststellung des Bestehens oder \nNichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird. Hierunter ist die sich aus \neinem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm ergebende rechtliche \nBeziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache zu verstehen. \n\n30\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 43 Rdn. 11 mwN.\n\n31\n\nDie Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses \nkommt somit nur in Bezug auf einen bestimmten, bereits überschaubaren \nSachverhalt, nicht dagegen zur Beantwortung abstrakter, nicht auf einen konkreten \nSachverhalt bezogener Rechtsfragen in Betracht.\n\n32\n\nKopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rdn. 13 und 17.\n\n33\n\nMit ihrem hier in Rede stehenden Hilfsantrag begehrt die Klägerin jedoch gerade \ndie gerichtliche Feststellung zu einer derartigen abstrakten Rechtsfrage, nämlich der \nnicht auf eine konkrete Entgeltgenehmigung bezogenen Frage, ob „Blocktarife \ngemäß § 24 TKG (1996) unzulässig sind\".\nIm Übrigen ist die Feststellungsklage auch wegen ihrer Subsidiarität zur \nAnfechtungsklage unzulässig, § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO. Sofern man nicht sogar die \nvorliegende - grundsätzlich statthafte und nur aus anderen Gründen \nunzulässige - Anfechtungsklage als vorrangig ansehen will, stehen - wie die \nBeigeladene zu Recht ausgeführt hat - jedenfalls die von der Klägerin erhobenen \nAnfechtungsklagen gegen spätere ICP-O.7-Blocktarifierungsgenehmigungen, die \naller Voraussicht nach nicht aus den oben genannten Gründen mangels \nRechtsschutzinteresses unzulässig sind, dem Feststellungsantrag entgegen.\n\n34\n\nNach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO für die \nKlägerin abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß \n§ 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Antrag \ngestellt und sich daher einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 \nVwGO, § 709 und § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n35\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht, § 135 S. 2 iVm § 132 \nAbs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269003","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-10-26/1-k-6302-02","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269003","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269003","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-10-26/1-k-6302-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269003","retrieved":"2026-07-09 02:38:23.534952+00:00"}}