{"status":"available","doknr":"OLD269002","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1026.13K9164.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"13 K 9164/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\nDer klagende Landkreis begehrt von der Beklagten, die u.a. in seinem Kreisgebiet \nein Abholsystem für private gebrauchte Verkaufsverpackungen betreibt, die Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung in den Jahren 1998 bis 2003.\n\n2\n\nDurch Abstimmungsvertrag des Klägers als zuständiger öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger mit der Beklagten vom 29. September / 13. August 1992 wurde im \nGebiet des Klägers „die privatwirtschaftliche Erfassung, Sortierung und stoffliche Verwertung aller Verkaufsverpackungen, insbesondere von Verkaufsverpackungen aus \nGlas, Metall, Papier, Kartonagen, Kunst- und Verbundstoffen\" (§ 1) eingeführt. Die \nLaufzeit des Vertrages sollte am 1. August 1992 beginnen und am 31. Juli 2002 enden. Er sollte sich um jeweils ein Jahr verlängern, wenn er nicht spätestens ein Jahr \nvor Vertragsablauf gekündigt worden war (§ 12). In § 13 verpflichteten sich die Vertragspartner, notwendige Vertragsanpassungsverhandlungen zu führen, wenn sich \ndie einschlägigen rechtlichen Bestimmungen änderten. Die Beklagte verpflichtete \nsich zudem neben der Zahlung einer Kostenpauschale für die Bereitstellung und den \nUnterhalt der Container-Stellplätze und eines Kostenzuschusses für allgemeine \nMaßnahmen der örtlichen Öffentlichkeitsarbeit, als „anteilige Mitfinanzierung der \nkommunalen Abfallberatung\" an den Kläger einen Betrag von 0,50 DM pro Einwohner und Jahr bis zum 30. Juni 1996 zu zahlen (§ 9). Eine dem Vertrag als Anlage 5 \nbeigefügte „Vereinbarung über den Personalkostenzuschuß zur Wertstoffberatung \nund die im Zusammenhang mit Containerstellplätzen anfallenden Kosten\" vom 13. \nOktober 1992 sah für diese Zahlungen zunächst einen Zeitraum von 18 Monaten vor. \nNach Ablauf dieser Zeit sollten hierüber unter Berücksichtigung des tatsächlichen \nBedarfs neue Verhandlungen zwischen den Beteiligten stattfinden. Auch bei nachgewiesenem weiteren Bedarf sollte eine Fortschreibung des Betrags aber längstens \nbis 1996 erfolgen.\n\n3\n\nDurch „Ergänzungsvertrag\" vom 31. Mai / 12. Juni / 27. Juni 1995 vereinbarten \nKläger, Beklagte und die von ihr als Entsorger mit dem Aufbau und Durchführung \ndes „Dualen Systems\" im Kreisgebiet des Klägers beauftragte Firma T. GmbH & \nCo KG (im folgenden: Entsorger) u.a. die Übernahme der Zahlungspflichten zur anteiligen Mitfinanzierung der kommunalen Abfallberatung ab dem 1. Januar 2004 \ndurch den Entsorger. Der Höhe nach sollte dieser hierfür bis zum 30. Juni 1996 einen Betrag von 0,50 DM je Einwohner zahlen. \n\n4\n\nNachdem der Entsorger die auf dieser Grundlage beruhenden Zahlungen zum \n30. Juni 1996 eingestellt hatte, wandte sich der Kläger erstmals mit Schreiben vom \n16. August 1996 an die Beklagte und bot im Hinblick auf die aus seiner Sicht „sehr \nunspezifische\" und zum Teil fehlerhafte Abfallberatung durch den Entsorger an, die \nAbfallberatung gegen Zahlung eines Entgelts wieder für die Beklagte zu \nübernehmen. Die Beklagte lehnte dieses Angebot mit Schreiben vom 16. September \n1996 ab und verwies den Kläger darauf, eventuelle Verbesserungen bei der \ntelefonischen Beratung durch den Entsorger unmittelbar mit diesem selbst zu \nvereinbaren.\n\n5\n\nMit Schreiben an die Beklagte vom 2. Oktober 1998 wiederholte der Kläger \nseinen Vorwurf, der Entsorger erfülle seine Beratungsaufgaben nur unzureichend. \nFragen von Bürgern zum System der Beklagten hätten immer wieder durch seine \nBediensteten beantwortet werden müssen. Da nunmehr auch in § 6 Abs.3 der \nVerpackungsverordnung eine Verpflichtung des Systembetreibers zur Beteiligung an \nden Kosten der kommunalen Abfallberatung festgeschrieben worden sei, sei die \nBeklagte zur Zahlung von Entgelten für die kommunale Wertstoffberatung \nverpflichtet. Nach den Vorstellungen des Klägers sei hierfür ein Betrag von 2,00 DM \n(netto) je Einwohner und Jahr angemessen. Mit Schreiben vom 13. November 1998 \nverweigerte die Beklagte erneut die Übernahme eines Anteils an den \nBeratungskosten des Klägers. Aufgrund des Ergänzungsvertrags zur ursprünglichen \nAbstimmungsvereinbarung aus dem Jahr 1995 sei allein der Entsorger für die Beratung zugunsten ihres Systems zuständig. Auch aus den Neuregelungen in § 6 Abs. \n3 Satz 10 der Verpackungsverordnung folge für sie keine Pflicht zur Kostenbeteiligung, denn dieser richte sich nur an neu hinzutretende Systembetreiber, nicht aber \nan ihr inzwischen etabliertes System.\n\n6\n\nNachdem der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 16. Juli 1999 eine \nNebenentgeltforderung für einen Personalkostenzuschuss zur Abfallberatung für das \nerste Halbjahr 1999 in Höhe von 1,00 DM je Einwohner und Halbjahr übermittelt \nhatte, nahm die Beklagte hierauf eine Scheckzahlung in Höhe von 303.239,08 DM \nvor. Auf das Schreiben des Klägers vom 30. August 1999, mit dem er unter Hinweis \nauf die Begleichung der Nebenentgeltforderung einen Vertragsentwurf für eine \ndauerhafte Beteiligung der Beklagten an den Kosten seiner Abfallberatung \nübersandte, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 17. September 1999 mit, dass die \nScheckzahlung irrtümlich erfolgt sei und von ihr nach wie vor eine Kostenbeteiligung \nabgelehnt werde. Zugleich forderte sie den Kläger zur Rückzahlung des \neingezogenen Scheckbetrags auf. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, \nerhob die Beklagte gegen ihn beim Landgericht Gießen Klage auf Rückzahlung des \naus ihrer Sicht zu Unrecht vereinnahmten Scheckbetrags. Mit Urteil vom 10. Januar \n2001 (3 O 54/00) gab das Landgericht der Klage statt und verurteilte den Kläger zur \nRückzahlung. Das Urteil wurde rechtskräftig.\n\n7\n\nBereits mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 hatte der Kläger lediglich unter \nHinweis auf § 12 der Abstimmungsvereinbarung diese ohne nähere Begründung mit \nWirkung zum 31. Juli 2002 gekündigt. Am 20. November / 25. November 2002 \nschlossen der Kläger, die Beklagte und der Entsorger eine „Vereinbarung zum \nVertrag über die Herbeiführung der Abstimmung nach § 6 Abs. 3 VerpV im \nWetteraukreis\" ab, wonach für die Zeit vom 1. August 2002 bis zum 31. Dezember \n2003 eine neue Abstimmungsvereinbarung nach § 6 Abs. 3 VerpV getroffen wurde, \ndie inhaltlich vollständig die Regelungen aus der ursprünglichen \nAbstimmungsvereinbarung einschließlich der zu den Entgeltzahlungen für weiterhin \nanwendbar erklärte. \n\n8\n\nDurch „Vereinbarung über die Kostenbeteiligung an Abfallberatung und \nStellflächen von Sammelgroßbehältnissen\" vom 7. / 10. Mai 2004 vereinbarten die \nBeteiligten zur Abgeltung sämtlicher Kosten, die dem öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträger durch Abfallberatung für das System des Systembetreibers und \ndurch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen \nfür die Aufstellung von Sammelgroßbehältnissen entstehen, „für den Zeitraum vom 1. \nJanuar 2004 bis 31. Dezember 2006 ein pauschales Entgelt in Höhe von 1,45 \nEuro/Einwohner/Jahr zzgl. gesetzlicher MwSt.\".\n\n9\n\nMit gemeinsamem Schreiben vom 15. Oktober 2004 begehrten der Kläger sowie \ndie S. GmbH - im Auftrag der von letzterer vertretenen \nentsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften - unter Hinweis auf die Neuregelung \nder Verpackungsverordnung im August 1998 und die Vereinbarung für die Jahre \n2004 bis 2006 von der Beklagten die Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung \nfür die Zeit von September 1998 bis Dezember 2003 durch Zahlung eines Betrags in \nHöhe von 0,26 Euro pro Einwohner und Jahr. \n\n10\n\nUnter dem 22. November 2004 lehnte die Beklagte unter Berufung auf die \nGründe im Urteil des Landgerichts Gießen vom 10. Januar 2001 eine Beteiligung an \nden Kosten der Abfallberatung für die Vergangenheit ab.\n\n11\n\nAm 29. Dezember 2004 hat der Kläger Klage auf Beteiligung der Beklagten an \nden Kosten der Abfallberatung für den Zeitraum vom 1. September 1998 bis 31. \nDezember 1998 und vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2001 erhoben und \ndiese Klage am 17. Dezember 2005 auf die Kosten der Abfallberatung für die Jahre \n2002 und 2003 erweitert. \n\n12\n\nZur Begründung macht der Kläger im wesentlichen geltend: Nach wie vor führe \ner Abfallberatung für das System der Beklagten durch, wodurch ihm Kosten in Höhe \nvon etwa 70.604,00 Euro jährlich entstünden, was auf die Einwohner umgerechnet \netwa 0,27 Euro im Jahr ausmache. Diese Kosten entstünden im wesentlichen durch \nAuskünfte, Beratung und Information im Zusammenhang mit der Sammlung und \nEntsorgung von Leichtverpackungen, Altglas und Altpapier, die Herstellung, den \nDruck und die Verteilung von Informationsmaterialien sowie die Durchführung der \nUmweltberatung in Schulen, Kindergärten, Vereinen und ähnlichen \nEinrichtungen.\n\n13\n\nEin Anspruch auf Kostenbeteiligung stehe ihm sowohl aus dem \nAbstimmungsvertrag mit der Beklagten wie auch aus der 1998 geänderten \nAbfallverpackungsverordnung zu. Der vertragliche Zahlungsanspruch ergebe sich im \nHinblick auf die Aufnahme der Kostenbeteiligungspflicht in die \nVerpackungsverordnung aus der für den Fall der Änderung der einschlägigen \nrechtlichen Bestimmungen vereinbarten Vertragsanpassungspflicht wie auch aus der \nMeistbegünstigungsklausel. Hinsichtlich der Höhe der Kostenbeteiligung sei die \nFortzahlung des für den früheren Zeitraum vereinbarten Betrags von 0,50 DM pro \nEinwohner und Jahr am besten zur Erreichung des intendierten wirtschaftlichen \nErfolges geeignet. Auch ein unmittelbar aus der Verpackungsverordnung \nabzuleitender Anspruch stehe ihm zu, da immer noch ein beständiger \nBeratungsbedarf der Bevölkerung bestehe, den er durch seine Abfallberater erfülle, \nwodurch ihm die angeführten Kosten entstünden.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn zur Beteiligung an \nden Kosten der Abfallberatung für den Zeitraum vom 1. \nSeptember 1998 bis zum 31. Dezember 1998 sowie vom \n1. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2001 einen Betrag von \n224.214,41 Euro nebst 8 % Zinsen über dem \nBasiszinssatz seit dem 29. Dezember 2004 und für den \nZeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 \neinen weiteren Betrag von 160.414,70 Euro nebst 8 % \nZinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember \n2005 zu zahlen,\n\n16\n\nhilfsweise,\n\n17\n\ndie Beklagte zu verurteilen, sich mit ihm für den \nZeitraum vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember \n1998 sowie vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2001 \nüber die Höhe der Beteiligung an den Kosten der \nAbfallberatung abzustimmen und den sich hieraus \nergebenden Betrag nebst 8 % Zinsen über dem \nBasiszinssatz seit dem 29. Dezember 2004 an ihn zu \nzahlen und für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum \n31. Dezember 2003 sich mit ihm über die Beteiligung an \nden Kosten der Abfallberatung abzustimmen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie ist der Auffassung, dass sie nicht zu einer weiteren Beteiligung an Kosten der \nAbfallberatung für die geltend gemachten Zeiträume verpflichtet sei, weil die \nZahlungspflicht in dem Abstimmungsvertrag befristet gewesen und diese Frist \nabgelaufen sei. Infolge der befristeten Regelung sei auch der dispositive gesetzliche \nAnspruch ausgeschlossen. Im übrigen sei eine beratende Tätigkeit der Klägerin nach \ndem Einführungszeitraum nicht mehr erforderlich gewesen und in dem geltend gemachten Umfang auch nicht geleistet worden. Etwa noch verbliebene \nBeratungsaufgaben seien von den örtlichen Entsorgern und durch gelegentliche \nbundesweite Kampagnen von der Beklagten selbst wahrgenommen worden. Der \nKläger habe diese Tätigkeiten nie substantiiert als nicht ausreichend gerügt. Infolge \nder Abnahme des Beratungsbedarfs seien auch keine Zahlungen mehr an die \nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geleistet worden. Nur wegen der \nveränderten Rahmenbedingungen sei die Zahlung von Entgelten für die Beratung ab \n2004 für die Dauer von drei Jahren wieder aufgenommen worden, da erstmals seit \nder Einführungsphase aufgrund des Auftretens weiterer dualer Systeme wieder ein \ngewisser Bedarf an koordinierender und beratender Tätigkeit der öffentlich-\nrechtlichen Entsorgungsträger anzuerkennen sei.\n\n21\n\nDa der Kläger gegenüber der Beklagten die Erforderlichkeit einer weiteren Beratung nie überzeugend geltend gemacht und auch nach der Änderung der \nVerpackungsverordnung - von der für ihn letztlich erfolglosen gerichtlichen \nAuseinandersetzung vor dem Landgericht Gießen abgesehen - sich nie ernsthaft und \nin begründeter Art und Weise um Verhandlungen über eine Beteiligung an den \nKosten der Abfallberatung bemüht habe, sondern dies erst jetzt nach mehreren \nJahren mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 nachzuholen versuche, seien die \nentsprechenden Ansprüche des Klägers verwirkt. Zudem seien die Ansprüche bei \nAnnahme einer zweijährigen Verjährungsfrist gänzlich und bei Annahme einer \nvierjährigen Verjährungsfrist für die Jahre 1998 und 1999 verjährt.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und \nden sonstigen Inhalt der Streitakte.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n24\n\nDie Klage ist insgesamt zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg \ngegeben. Der - nichtverfassungsrechtliche - Streit um die Beteiligung der Beklagten \nan den Kosten der Abfallberatung ist öffentlich-rechtlicher Natur, da der geltend \ngemachte Kostenbeteiligungsanspruch seine Grundlage im öffentlichen Recht findet. \nDas gilt sowohl für eine Herleitung dieses Anspruchs aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Abstimmungsvertrag vom 29. September / 13. August 1992 als \nauch bei Stützung dieses Anspruchs unmittelbar auf § 6 Abs. 3 Satz 10 der \nVerordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt \ngeändert durch Änderungsverordnung vom 30. Dezember 2005 (BGBl. I S. 2). Denn \ndas durch § 6 Abs. 3 VerpackV begründete System zur regelmäßigen Abholung \ngebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen \nNähe und die sich daraus für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger \nergebenden Ansprüche gegen den Systembetreiber sind öffentlich-rechtlicher Natur. \nDurch das System nach § 6 Abs. 3 VerpackV ist die herkömmliche öffentlich-\nrechtliche Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger teilweise \nabgelöst worden, ohne es vollständig dem Privatrecht zu unterwerfen. Das zeigt sich \nschon an § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV, wonach es zur Aufnahme des Systembetriebs der - zweifelsfrei hoheitlichen - Feststellung der für die Abfallwirtschaft \nzuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde bedarf, \ndass ein entsprechendes System flächendeckend eingerichtet ist. Wenn die Abstimmung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und dem Systembetreiber, bei der nach § 6 Abs. 3 Satz 7 VerpackV die Belange der öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträger besonders zu berücksichtigen sind und in der nach § 6 Abs. 3 \nSatz 4 VerpackV das System auf vorhandene Sammel- und Verwertungssysteme der \nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen ist, nach § 6 Abs. 3 Satz 6 \nVerpackV Voraussetzung für die Systemfeststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 \nVerpackV ist, zeigt dies zugleich, dass auch diese die öffentlich-rechtliche \nEntsorgungspflicht behandelnde Abstimmungsvereinbarung den öffentlich-\nrechtlichen Charakter der hoheitlichen Systemfeststellung teilt.\n\n25\n\nDie danach insgesamt zulässige Klage ist jedoch weder mit dem Haupt- noch mit \ndem Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zunächst keinen \nAnspruch auf die Zahlung von insgesamt 384.629,11 Euro als Beteiligung an den \nKosten der Abfallberatung für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. \nDezember 1998 und vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe von 0,26 \nEuro je Einwohner und Jahr.\n\n26\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem ursprünglich für zehn Jahre \ngeschlossenen Abstimmungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vom \n29. September / 13. August 1992. Nach dem die sog. Nebenentgelte behandelnden \n§ 9 des Vertrages hatte die „Der Grüne Punkt\" Duales System Deutschland, \nGesellschaft für Abfallvermeidung und Sekundärrohstoffgewinnung mbH, die \nRechtsvorgängerin der Beklagten - im folgenden ebenfalls Beklagte -, an den Kreis \nfür die Benutzung seiner Einrichtungen ein angemessenes Entgelt (Abs.1) zu leisten. \nUnter § 9 Abs.3 war weiter vereinbart: „Die DSD übernimmt eine anteilige \nMitfinanzierung der kommunalen Abfallberatung. Sie zahlt dafür an den Kreis einen \nBetrag von 0,50 DM pro Einwohner und Jahr bis zum 30.06.1996.\" Da als Grund für \ndie mit dem Hauptantrag begehrte Geldleistungspflicht die Abfallberatung in einer \nZeit nach dem 1. September 1998 angegeben ist, die Pflicht zur Zahlung eines \nPersonalkostenzuschusses zur Wertstoffberatung in § 9 Abs.3 des Abstimmungsvertrages aber ausdrücklich bis zum 30. Juni 1996 befristet ist, scheidet \ndiese Vertragsbestimmung als Anspruchsgrundlage ersichtlich aus.\n\n27\n\nEine Auslegung dieses Vertrages mit dem Ziel, die Zahlungspflicht nach § 9 \nAbs.3 über diesen Zeitpunkt hinaus auszudehnen, ist nicht möglich und wird auch \nvon dem Kläger nicht gefordert. Eine Zahlungspflicht für die in Rede stehenden \nZeiträume vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 1998 und vom 1. Juli 1999 \nbis zum 31. Dezember 2003 kann schließlich auch nicht daraus abgeleitet werden, \ndass die Beklagte sich in der Vergangenheit von 1992/93 bis 1996 und erneut wieder \nvon 2004 bis 2006 an den Kosten der Abfallberatung beteiligt hat. Denn es ist den \nBeteiligten insofern unbenommen, vertragliche Leistungspflichten auf bestimmte \nZeitabschnitte zu begrenzen.\n\n28\n\nAls gesetzliche Anspruchsgrundlage, die in Ermangelung sonstiger vertraglicher \nGrundlagen zur Stützung des Begehrens des Klägers allein verbleibt, kommt aber \nauch § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist der \nSystembetreiber verpflichtet, sich an den Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen, die durch Abfallberatung für sein System (und durch die \nErrichtung, Bereitstellung, Unterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen für die \nAufstellung von Sammelgroßbehältnissen) entstehen. Auf diese Vorschrift kann der \nKläger sein Zahlungsbegehren indes ebenfalls nicht stützen, da die Bestimmung \nnicht unmittelbar Zahlungsansprüche begründet, sondern nur Anforderungen an den \nInhalt der erforderlichen Abstimmung zwischen dem Systembetreiber und dem \nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufstellt. Gegen die Qualität von § 6 Abs. 3 \nSatz 10 VerpackV als unmittelbare Anspruchsgrundlage spricht schon der für eine \nAnspruchsnorm vergleichsweise unbestimmte Regelungsgehalt der normierten \nRechtsfolge. Wenn in der Vorschrift nämlich nur von der Verpflichtung die Rede ist, \nsich an bestimmten Kosten zu beteiligen, bleibt die Höhe dieser Beteiligung gerade \nunklar. Schon diese Offenheit des Wortlauts für unterschiedliche Höhen der Beteiligung legt die Auslegung nahe, dass die Bestimmung der exakten \nBeteiligungsquote dem Kostengläubiger - also dem öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträger - und dem Kostenschuldner - also dem Systembetreiber - \nüberlassen bleiben sollte. Dann handelte es sich um eine Vorschrift, die \nAnforderungen an den Inhalt der erforderlichen Abstimmung enthält. Zu dieser \nAuslegung im Sinne einer Inhaltsbestimmung des Abstimmungsvertrages zwingt \nauch die systematische Auslegung mit Blick auf die Stellung des § 6 Abs. 3 Satz 10 \nVerpackV innerhalb des Abs. 3 des § 6 VerpackV. Während § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 \nVerpackV die Anforderungen enthält, die an das System bzw. den Systembetreiber \nund damit an den Wegfall der Verpflichtung der Hersteller und Vertreiber von \nVerkaufsverpackungen zu deren Rücknahme und Verwertung zu stellen sind, und § \n6 Abs. 3 Satz 3 VerpackV die Nachweisbarkeit der Beteiligung an einem solchen \nSystem fordert, bestimmt § 6 Abs. 3 Satz 4 VerpackV, dass das neue System auf die \nvorhandenen Sammel- und Verwertungssysteme abzustimmen ist. Satz 5 der \nVorschrift bestimmt sodann die Beteiligten an der Abstimmung, nämlich den \nSystembetreiber und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, und die \nNotwendigkeit der Schriftform. Alsdann werden in den nachfolgenden Sätzen \nnotwendige Bestimmungen für den Inhalt der Abstimmungsvereinbarung getroffen, \nbevor in Satz 11 ff. abschließend die Regelungen über die Systemfeststellung folgen. \nDass es bei Satz 6 bis 10 um Anforderungen an den Inhalt der Abstimmungsvereinbarung geht, ist zweifelsfrei für den § 6 Abs. 3 Satz 7 VerpackV, wonach die Belange \nder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger „dabei\" besonders zu berücksichtigen \nsind. Hier kann mit dem Wort „dabei\" nur die im vorangegangenen Satz 6 geregelte \nAbstimmung in Bezug genommen worden sein. Der Aussagegehalt von § 6 Abs. 3 \nSatz 7 VerpackV geht daher dahin, dass die Belange der öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträger „in der Abstimmung\" besonders zu berücksichtigen sind. Auf \ndiese Abstimmung bezieht sich ersichtlich auch der nachfolgende Satz 8, wonach die \nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Übernahme oder Mitbenutzung \nbestimmter Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt verlangen können. Denn \ndie Übernahme oder Mitbenutzung solcher vorhandenen systemdienlichen \nEinrichtungen liegt gerade im besonderen Interesse der öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträger, das nach Satz 7 in der Abstimmung besonders zu \nberücksichtigen ist. In diesem Rahmen ist ersichtlich auch eine Einigung über die \nHöhe und Angemessenheit des zu entrichtenden Entgelts zu treffen. Mit dem Inhalt \nder Abstimmung, wenn auch im Sinne einer Negativbestimmung, befasst sich \nalsdann auch der nachfolgende § 6 Abs. 3 Satz 9 VerpackV, wonach die \nAbstimmung der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb nicht \nentgegenstehen darf, die Abstimmung mithin keinen wettbewerbswidrigen oder -\nbeschränkenden Inhalt haben darf. Wenn dann in diesem textlichen Zusammenhang \nin dem hier besonders interessierenden nachfolgenden Satz 10 bestimmt ist, dass \nder Systembetreiber verpflichtet ist, sich an den Kosten der öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträger zu beteiligen, die (u.a.) durch Abfallberatung für sein System \nentstehen, spricht alles dafür, auch diese Vorschrift als Bestimmung des \nnotwendigen Inhalts der Abstimmungsvereinbarung aufzufassen. Dann aber scheidet \n§ 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV als unmittelbare Anspruchsgrundlage für das \nZahlungsbegehren des Klägers aus. \n\n29\n\nHat der Kläger damit gegen die Beklagte keinen Anspruch auf unmittelbare \nZahlung von Kosten der Abfallberatung, bleibt der Hauptantrag ohne Erfolg und ist \ndamit der Hilfsantrag des Klägers zur Entscheidung des Gerichts gestellt.\n\n30\n\nAber auch insoweit ist die Klage nicht begründet. Der Kläger hat gegen die \nBeklagte auch keinen Anspruch darauf, dass diese sich mit dem Kläger für die \nZeiträume vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 1998 und vom 1. Juli 1999 \nbis zum 31. Dezember 2001 sowie vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 \nüber die Höhe der Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung abstimmt und den \nsich hieraus für die beiden erstgenannten Zeiträume ergebenden Betrag an sie zahlt. \nEin insoweit allenfalls in Betracht zu ziehender vertraglicher Anspruch aus § 13 \nAbs.1 der Abstimmungsvereinbarung vom 29. September / 13. August 1992 ist \nverwirkt. Nach dieser vertraglichen Regelung waren die Vertragspartner bei \nÄnderung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen verpflichtet, notwendige \nVertragsanpassungsverhandlungen zu führen. Als eine solche Änderung wäre hier \ndie 1998 neu in § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpV eingefügte Kostenbeteiligungspflicht des \nSystembetreibers in Betracht gekommen. Nach den gesamten für die Beklagte \nerkennbaren Umständen und insbesondere dem Verhalten des Klägers in der \nFolgezeit musste sie aber mehr als sechs Jahre nach Eintritt der Rechtsänderung \nnicht mehr mit einer sich zudem auf bereits lange abgeschlossene Zeiträume \nbeziehenden Geltendmachung dieses Anpassungsbegehrens rechnen.\n\n31\n\nZwar hatte der Kläger zumindest mit seinen Schreiben an die Beklagte vom 2. \nOktober 1998 u.a. auch die genannte Änderung der Rechtslage als Begründung für \ndie erneute Aufforderung an die Beklagte genannt, sich mit 2,00 DM pro Jahr und \nEinwohner an den Kosten der nach eigenen Angaben von ihm im Interesse des von \nder Beklagten betriebenen Dualen Systems geleisteten Wertstoffberatung zu \nbeteiligen. Nachdem die Beklagte sich auf dieses Schreiben ihrerseits mit Schreiben \nvom 13. November 1998 inhaltlich eingelassen, ihre Mitwirkung bei der Lösung der \nvon dem Kläger behaupteten Probleme mit dem Entsorger angeboten und dem \nGrunde nach im einzelnen näher ausgeführte rechtliche Einwände gegen die von \ndem Kläger behauptete Kostenbeteiligungspflicht erhoben hatte, unterblieb von \nSeiten des Klägers jedoch jegliche weitere inhaltliche Reaktion. Bereits dies könnte \nmöglicherweise bereits ausreichen, um in der Beklagten die berechtigte Erwartung \nauszulösen, dass aufgrund der von ihr vorgetragenen Gründe der Kläger nicht mehr \nan seinem Anpassungsverlangen festhalte.\n\n32\n\nLetztlich maßgeblich für das schutzwürdige Vertrauen der Beklagten darauf, dass \nder Kläger für die im Klageantrag genannten Zeiträume keine Vertragsanpassung \nmehr verlangen werde, sind aber die Vorgänge im Anschluss an die Kündigung des \nAbstimmungsvertrags vom 1. Dezember 2000 sowie das Urteil des LG Gießen vom \n10. Januar 2001. Wegen der Kündigung wäre die Abstimmungsvereinbarung zum \n31. Juli 2002 ausgelaufen (§ 12 der Abstimmungsvereinbarung); die Beklagte hätte \ndaher für das Kreisgebiet des Klägers die für die Anerkennung der Flächendeckung \nmaßgebliche Abstimmung mit dem örtlichen Entsorgungsträger nicht mehr \nnachweisen können. Dies wurde jedoch durch den Vertragsabschluss vom 20. \nNovember 2002 verhindert, der - zum Teil rückwirkend - die Bedingungen aus dem \ngekündigten Abstimmungsvertrag einschließlich der darin getroffenen \nKostenregelungen für den Zeitraum 1. August 2002 bis zum 31. Dezember 2003 \nübernahm. Über die hierfür maßgeblichen Gründe hat der Kläger nichts mitgeteilt; es \nspricht jedoch einiges dafür, dass er hierdurch die von der Beklagten bzw. ihrem \nEntsorger unter anderen Gesichtspunkten geschuldeten Zahlungen - insbesondere \nfür die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Containerstellplätzen zu \nübernehmenden Kosten - nicht erneut zum Gegenstand von Verhandlungen werden \nlassen sollte. In diese Richtung deutet vor allem die Höhe des zwischen den \nBeteiligten für die Jahre 2004 bis 2006 vereinbarten Pauschalbetrags für die Bereitstellung von Containerstellplätzen und anteilige Finanzierung der Abfallberatung, \ndie mit 1,45 Euro pro Jahr und Einwohner deutlich hinter dem ursprünglich im Jahre \n1992 allein für die Bereitstellung der Containerstellplätzen vereinbarten Betrag von \n3,-- DM pro Jahr und Einwohner zurückbleibt. Jedenfalls aufgrund der Vereinbarung \nvom 20./25. November 2002 brauchte die Beklagte daher nicht mehr damit zu \nrechnen, dass der Kläger die 1992 getroffenen Kostenregelungen über die \nBeteiligung an den Kosten der Abfallberatung im Hinblick auf die 1998 erfolgte \nRechtsänderung noch einmal zum Gegenstand von Verhandlungen machen würde. \nDies gilt umso mehr, als der Kläger auch das zu seinen Lasten ergangene Urteil des \nLandgerichts Gießen, das gerade die entsprechende Verpflichtung der Beklagten für \nden Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 1999 betraf, nicht mit Rechtsmitteln angegriffen \nhatte.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 \nSatz 1 ZPO.\n\n34\n\nAnlass, die Berufung gem. § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, bestand nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269002","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-10-26/13-k-9164-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269002","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269002","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-10-26/13-k-9164-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269002","retrieved":"2026-07-09 02:38:23.448976+00:00"}}