{"status":"available","doknr":"OLD269001","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1026.13K9163.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"13 K 9163/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer klagende Landkreis begehrt von der Beklagten, die u.a. in seinem Kreisgebiet ein Abholsystem für private gebrauchte Verkaufsverpackungen betreibt, die Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung für die Jahre 1998 bis 2002.\n\n3\n\nDurch Abstimmungsvertrag des Klägers als zuständiger öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger mit der Beklagten und der Firma O. \nGmbH & Co.KG (im folgenden Entsorger) vom 30. Juli / 17. August 1992 wurde im \nGebiet des Klägers die „privatwirtschaftliche Erfassung, Sortierung und stoffliche \nVerwertung aller Verkaufsverpackungen, insbesondere von Verkaufsverpackungen \naus Glas, Metall, Papier, Kartonagen, Kunst- und Verbundstoffen,\" (§ 1) eingeführt. \nDer Vertrag wurde auf eine Laufzeit von zehn Jahren ab dem 1. Juni 1992 abgeschlossen. Er sollte sich um jeweils fünf Jahre verlängern, wenn er nicht 12 Monate \nvor Vertragsablauf gekündigt worden war (§ 11). In § 12 verpflichteten sich die Vertragspartner, notwendige Vertragsanpassungsverhandlungen zu führen, wenn sich \ndie einschlägigen rechtlichen Bestimmungen änderten. Die Beklagte verpflichtete \nsich, neben der Zahlung einer Kostenpauschale für die im Zusammenhang insbesondere mit den Container-Stellplätzen und den Wertstoffhöfen entstehenden Kosten \nund eines Kostenzuschusses für allgemeine Maßnahmen der örtlichen Öffentlichkeitsarbeit, einen weiteren Betrag „als Personalkostenzuschuss zur Wertstoffberatung....\" an den Kläger entsprechend der diesem Vertrag als Anlage beigefügten gesonderten Vereinbarung zu zahlen (§ 4 Ziffer 3). Diese Zahlungsvereinbarung vom \ngleichen Tage legte in Ziffer 1. für den Personalkostenzuschuss einen Betrag von \n0,50 DM pro Einwohner und Jahr fest und sah dafür einen Zahlungszeitraum von 18 \nMonaten ab Beginn der Vorlaufphase vor. Nach Ablauf dieser Zeit werde unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bedarf zwischen dem Kläger und dem Beklagten \nüber diesen Betrag neu verhandelt. Bei nachgewiesenem Bedarf könne diese Zahlung längstens bis Ende 1996 fortgeschrieben werden. \n\n4\n\nNachdem der Personalkostenzuschuss für 18 Monate bis einschließlich November 1993 gezahlt worden war, verlangte der Kläger ab Januar 1994 von der Beklagten eine Weiterzahlung der vereinbarten Entgelte. Im Verlauf der hierzu geführten \nNachverhandlungen lehnte die Beklagte schließlich eine Fortführung der Zahlungen \nvon Personalkostenzuschüssen zur Wertstoffberatung ab. \n\n5\n\nIn einem von dem Kläger gegen die Beklagte vor dem Landgericht Köln geführten Klageverfahren (29 O 26/96), mit dem dieser im wesentlichen die Zahlung eines \nBetrages zur Beteiligung an den Einrichtungs- und Betriebskosten seiner Wertstoffhöfe gemäß Ziffer 4 der Kostenvereinbarung vom 30. Juli / 17. August 1992 für die \nZeit von Juni 1993 bis Dezember 1994 sowie eine Nachzahlung der Zahlungen für \ndie Containerstellplätze und den Personalkostenzuschuss für die Abfallberatung für \nden bereits abgerechneten Zeitraum bis November 1993 wegen neuer Erkenntnisse \nüber eine erhöhte Anzahl im Bezirk lebender US- Soldaten begehrte, schlossen die \nBeteiligten im Juni 1996 einen Vergleich über eine einmalige Zahlung zur Abgeltung \nder Klageforderung sowie über die Reduzierung der Höhe des zukünftig bis zum Ende der Vertragslaufzeit von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Betrages für \ndie Wertstoffhöfe. \n\n6\n\nAm 18. / 22. / 28. Mai 2001 schlossen der Kläger, die Beklagte und der Entsorger \neine „Flankierende Vereinbarung\", mit der im wesentlichen die Laufzeit ihres Abstimmungsvertrages aus dem Jahre 1992 - in Anpassung an die aktuelle Laufzeit des \nLeistungsvertrages zwischen der Beklagten und dem Entsorger - bis zum 31. Dezember 2003 verlängert wurde. Des weiteren wurde darin festgehalten, dass die Beteiligten beabsichtigten, auf der Grundlage einer zwischen der Beklagten und den \nkommunalen Spitzenverbänden noch auszuhandelnden Mustervereinbarung eine \nneue Vereinbarung insbesondere für die sog. Nebenentgelte gemäß § 6 Abs. 3 Satz \n8 und 10 der Verpackungsverordnung abzuschließen. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 10. Dezember 2002 kündigte der Kläger den Abstimmungsvertrag vom 30. Juli / 17. August 1992 in der Fassung der Vereinbarung vom 18. / \n22. / 28. Mai 2001 mit Wirkung zum 31. Dezember 2003. Zur Begründung wurde \nausgeführt, die Kündigung solle den Abschluss eines neuen Vertrages für die Zeit \nnach dem 31. Dezember 2003 ermöglichen, über den derzeit Verhandlungen geführt \nwürden. \n\n8\n\nDurch „Vereinbarung über die Kostenbeteiligung an Abfallberatung und Stellflächen von Sammelgroßbehältnissen\" vom 10. / 24. November 2003 vereinbarten die \nBeteiligten zur Abgeltung sämtlicher Kosten, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Abfallberatung für das System des Systembetreibers und durch \ndie Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen für die \nAufstellung von Sammelgroßbehältnissen entstehen, „für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 ein pauschales Entgelt in Höhe von 1,79 Euro/Einwohner/Jahr zzgl. gesetzlicher MwSt.\".\n\n9\n\nUnter gleichem Datum trafen der Kläger und die Beklagte eine neue Abstimmungsvereinbarung für die Dauer von fünf Jahren, also bis zum 31. Dezember 2008, \nin der sich die Beklagte zudem verpflichtete, zu dem vorbezeichneten Betrag für die \nZeit bis einschließlich Dezember 2006 eine weitere Summe für die Wertstoffhöfe in \nHöhe von 0,20 Euro/Einwohner/Jahr zu zahlen. \n\n10\n\nMit Schreiben vom 3. Dezember 2004 begehrte der Kläger maßgeblich unter \nHinweis auf die Neuregelung der Verpackungsverordnung im August 1998 sowie auf \ndie Vereinbarung für die Jahre 2004 bis 2006 von der Beklagten die Beteiligung an \nden Kosten der Abfallberatung für die Zeit von September 1998 bis Dezember 2003 \nin Höhe von 0,26 Euro pro Einwohner und Jahr. Dies ergab - einschließlich \nMehrwertsteuer - für den Zeitraum von 1998 bis zunächst 2001 eine Forderung von \n171.292,21 Euro.\n\n11\n\nUnter dem 17. Dezember 2004 lehnte die Beklagte eine Beteiligung an den \nKosten der Abfallberatung für die Vergangenheit ab.\n\n12\n\nAm 29. Dezember 2004 hat der Kläger Klage auf Beteiligung der Beklagten an \nden Kosten der Abfallberatung für den Zeitraum vom 1. September 1998 bis 31. \nDezember 2001 erhoben und diese Klage am 28. Dezember 2005 auf die Kosten der \nAbfallberatung für das Jahr 2002 erweitert. \n\n13\n\nZur Begründung macht der Kläger im wesentlichen geltend: Nach wie vor führe \ner Abfallberatung für das System der Beklagten durch, wodurch ihm Kosten in Höhe \nvon über 39.000,00 Euro jährlich entstünden. Diese Kosten entstünden im \nwesentlichen durch Auskünfte, Beratung und Information im Zusammenhang mit der \nSammlung und Entsorgung von Leichtverpackungen, Altglas und Altpapier, der \nVerteilung der gelben Säcke, der Erstellung, dem Druck und der Verteilung des \nAbfallkalenders und weiterer Informationsbroschüren zu den Systemen „Gelber \nSack\", „Wertstoffhöfe\", „Containerstellplätze\" sowie etwa der Gestaltung ihrer \nInternetseite mit u.a. Informationen zum System der Beklagten. \n\n14\n\nEin Anspruch auf Kostenbeteiligung stehe ihm sowohl aus dem \nAbstimmungsvertrag mit der Beklagten wie auch aus der 1998 geänderten \nAbfallverpackungsverordnung zu. Der vertragliche Zahlungsanspruch ergebe sich im \nHinblick auf die Aufnahme der Kostenbeteiligungspflicht in die \nVerpackungsverordnung aus der für den Fall der Änderung der einschlägigen \nrechtlichen Bestimmungen vereinbarten Vertragsanpassungspflicht wie auch aus der \nMeistbegünstigungsklausel. Hinsichtlich der Höhe der Kostenbeteiligung sei die \nFortzahlung des für den früheren Zeitraum vereinbarten Betrags von 0,50 DM pro \nEinwohner und Jahr am besten zur Erreichung des intendierten wirtschaftlichen \nErfolges geeignet. Auch ein unmittelbar aus der Verpackungsverordnung \nabzuleitender Anspruch stehe dem Kläger zu, da immer noch ein beständiger \nBeratungsbedarf der Bevölkerung bestehe, den der Kläger durch seine Abfallberater \nerfülle, wodurch ihm die angeführten Kosten entstünden.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn zur Beteiligung an \nden Kosten der Abfallberatung für den Zeitraum vom 1. \nSeptember 1998 bis zum 31. Dezember 2001 einen \nBetrag von 143.017,42 Euro nebst 8 % Zinsen über dem \nBasiszinssatz seit dem 29. Dezember 2004 und für den \nZeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 \neinen weiteren Betrag von 43.541,39 Euro nebst 8 % \nZinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember \n2005 zu zahlen,\n\n17\n\nhilfsweise,\n\n18\n\ndie Beklagte zu verurteilen, sich mit ihm für den \nZeitraum vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember \n2001 über die Höhe der Beteiligung an den Kosten der \nAbfallberatung abzustimmen und den sich hieraus \nergebenden Betrag nebst 8 % Zinsen über dem \nBasiszinssatz seit dem 29. Dezember 2004 an ihn zu \nzahlen und für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum \n31. Dezember 2002 sich mit ihm über die Beteiligung an \nden Kosten der Abfallberatung abzustimmen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie ist der Auffassung, dass sie nicht zu einer weiteren Beteiligung an Kosten der \nAbfallberatung für die geltend gemachten Zeiträume verpflichtet sei, weil die \nZahlungspflicht in dem Abstimmungsvertrag befristet gewesen und diese Frist \nabgelaufen sei. Infolge der befristeten Regelung sei auch der dispositive gesetzliche \nAnspruch ausgeschlossen. Im übrigen sei eine beratende Tätigkeit des Klägers nach \ndem Einführungszeitraum nicht mehr erforderlich gewesen und in dem geltend gemachten Umfang auch nicht geleistet worden. Etwa noch verbliebene \nBeratungsaufgaben seien von den örtlichen Entsorgern und durch gelegentliche \nbundesweite Kampagnen von der Beklagten selbst wahrgenommen worden. Der \nKläger habe diese Tätigkeiten nie als nicht ausreichend gerügt. Infolge der Abnahme \ndes Beratungsbedarfs seien auch keine Zahlungen mehr an die öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträger geleistet worden. Nur wegen der veränderten \nRahmenbedingungen sei die Zahlung von Entgelten für die Beratung ab 2004 für die \nDauer von drei Jahren wieder aufgenommen worden, da erstmals seit der \nEinführungsphase aufgrund des Auftretens weiterer dualer Systeme wieder ein \ngewisser Bedarf an koordinierender und beratender Tätigkeit der öffentlich-\nrechtlichen Entsorgungsträger anzuerkennen sei. \n\n22\n\nDer Kläger habe gegenüber der Beklagten nie substantiiert die Erforderlichkeit \neiner weiteren Beratung geltend gemacht; pauschale Forderungen habe die Beklagte \njeweils unmissverständlich zurückgewiesen. Da der Kläger insbesondere nach \nAbschluss des Vergleiches im Jahre 1996 und auch nach der Änderung der \nVerpackungsverordnung nicht alsbald die Zahlung und Beteiligung an den Kosten \nder Abfallberatung verlangt habe, sondern dies erst nach mehreren Jahren mit \nSchreiben vom 3. Dezember 2004 erstmals geschehen sei, seien die \nentsprechenden Ansprüche des Klägers verwirkt. Zudem seien die Ansprüche bei \nAnnahme einer zweijährigen Verjährungsfrist gänzlich und bei Annahme einer \nvierjährigen Verjährungsfrist für die Jahre 1998 und 1999 verjährt.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und \nden sonstigen Inhalt der Streitakte.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n25\n\nDie Klage ist insgesamt zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg \ngegeben. Der - nichtverfassungsrechtliche - Streit um die Beteiligung der Beklagten \nan den Kosten der Abfallberatung ist öffentlich-rechtlicher Natur, da der geltend \ngemachte Kostenbeteiligungsanspruch seine Grundlage im öffentlichen Recht findet. \nDas gilt sowohl für eine Herleitung dieses Anspruchs aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Abstimmungsvertrag vom 30. Juli/ 17. August 1992 als auch bei \nStützung dieses Anspruchs unmittelbar auf § 6 Abs. 3 Satz 10 der Verordnung über \ndie Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung \n- VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch \nÄnderungsverordnung vom 30. Dezember 2005 (BGBl. I S. 2). Denn das durch § 6 \nAbs. 3 VerpackV begründete System zur regelmäßigen Abholung gebrauchter \nVerkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe und die \nsich daraus für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ergebenden Ansprüche \ngegen den Systembetreiber sind öffentlich-rechtlicher Natur. Durch das System nach \n§ 6 Abs. 3 VerpackV ist die herkömmliche öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht \ndes öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers teilweise abgelöst worden, ohne es \nvollständig dem Privatrecht zu unterwerfen. Das zeigt sich schon an § 6 Abs. 3 Satz \n11 VerpackV, wonach es zur Aufnahme des Systembetriebs der - zweifelsfrei \nhoheitlichen- Feststellung der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde bedarf, dass ein entsprechendes \nSystem flächendeckend eingerichtet ist. Wenn die Abstimmung zwischen dem \nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und dem Systembetreiber, bei der nach § 6 \nAbs. 3 Satz 7 VerpackV die Belange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger \nbesonders zu berücksichtigen sind und in der nach § 6 Abs. 3 Satz 4 VerpackV das \nSystem auf vorhandene Sammel- und Verwertungssysteme der öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträger abzustimmen ist, nach § 6 Abs. 3 Satz 6 VerpackV Voraussetzung für die Systemfeststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV ist, zeigt \ndies zugleich, dass auch diese die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht \nbehandelnde Abstimmungsvereinbarung den öffentlich-rechtlichen Charakter der \nhoheitlichen Systemfeststellung teilt.\n\n26\n\nDie danach insgesamt zulässige Klage ist jedoch weder mit dem Haupt- noch mit \ndem Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf \ndie Zahlung von insgesamt 186.558,81 Euro als Beteiligung an den Kosten der \nAbfallberatung für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 2002 in \nHöhe von 0,26 Euro je Einwohner und Jahr.\n\n27\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem ursprünglich für zehn \nJahre geschlossenen - im Jahre 2001 mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2003 \nverlängerten - Abstimmungsvertrag zwischen u.a. dem Kläger und der Beklagten \nvom 30. Juli / 17. August 1992. Nach dem die sog. Nebenentgelte behandelnden § 4 \nZiffer 3 des Vertrages leistet die „Der Grüne Punkt\" Duales System Deutschland, \nGesellschaft für Abfallvermeidung und Sekundärrohstoffgewinnung mbH, die \nRechtsvorgängerin der Beklagten - im folgenden ebenfalls Beklagte -, an den Kläger \nfür die Benutzung seiner Einrichtungen ein angemessenes Entgelt. In Ziffer 1 der \ndazu gesondert getroffenen Kostenvereinbarung ist geregelt: „Die DSD beteiligt sich \nan den Personalkosten der Wertstoffberatung mit einem jährlichen Betrag von 0,50 \nDM/ Einwohner, zahlbar ab dem Beginn der Vorlaufphase ... für einen Zeitraum von \n18 Monaten. ... Bei nachgewiesenem Bedarf kann die Zahlung dieses Betrages \nlängstens bis Ende 1996 fortgeschrieben werden.\" Da als Grund für die mit dem \nHauptantrag begehrte Geldleistungspflicht die Abfallberatung in einer Zeit nach dem \n1. September 1998 angegeben ist, die Pflicht zur Zahlung eines \nPersonalkostenzuschusses zur Wertstoffberatung in den genannten vertraglichen \nRegelungen aber ausdrücklich bis zunächst November 1993, ggfls. jedoch längstens \nzum 31. Dezember 1996 befristet ist, scheiden diese Vertragsbestimmungen als \nAnspruchsgrundlage ersichtlich aus.\n\n28\n\nEine Auslegung dieses Vertrages mit dem Ziel, die Zahlungspflicht nach § 4 \nZiffer 3 i.V.m. Ziffer 1 der gesonderten Kostenvereinbarung über diesen Zeitpunkt \nhinaus auszudehnen, ist nicht möglich und wird auch von dem Kläger nicht gefordert. \nEine Zahlungspflicht für den in Rede stehenden Zeitraum vom 1. September 1998 \nbis zum 31. Dezember 2002 kann schließlich auch nicht daraus abgeleitet werden, \ndass die Beklagte sich in der Vergangenheit in den Jahren 1992 und 1993 sowie \nerneut wieder von 2004 bis 2006 an den Kosten der Abfallberatung beteiligt hat. \nDenn es ist den Beteiligten unbenommen, Leistungspflichten nur für bestimmte \nZeitabschnitte zu vereinbaren.\n\n29\n\nAls gesetzliche Anspruchsgrundlage, die in Ermangelung sonstiger vertraglicher \nGrundlagen zur Stützung des Begehrens des Klägers allein verbleibt, kommt insbesondere § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist der \nSystembetreiber verpflichtet, sich an den Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen, die durch Abfallberatung für sein System (und durch die \nErrichtung, Bereitstellung, Unterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen für die \nAufstellung von Sammelgroßbehältnissen) entstehen. Auf diese Vorschrift kann der \nKläger sein Zahlungsbegehren indes ebenfalls nicht stützen, da die Bestimmung \nnicht unmittelbar Zahlungsansprüche begründet, sondern nur Anforderungen an die \nerforderliche Abstimmung zwischen dem Systembetreiber und dem öffentlich-\nrechtlichen Entsorgungsträger aufstellt. Gegen die Qualität von § 6 Abs. 3 Satz 10 \nVerpackV als unmittelbare Anspruchsgrundlage spricht schon der für eine \nAnspruchsnorm vergleichsweise unbestimmte Regelungsgehalt der normierten \nRechtsfolge. Wenn in der Vorschrift nämlich nur von der Verpflichtung die Rede ist, \nsich an bestimmten Kosten zu beteiligen, bleibt die Höhe dieser Beteiligung gerade \nunklar. Schon diese Offenheit des Wortlauts für unterschiedliche Höhen der \nBeteiligung legt die Auslegung nahe, dass die Bestimmung der exakten \nBeteiligungsquote dem Kostengläubiger - also dem öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträger - und dem Kostenschuldner - also dem Systembetreiber - überlassen bleiben sollte. Dann handelte es sich um eine Vorschrift, die Anforderungen an \nden Inhalt der erforderlichen Abstimmung enthält. Zu dieser Auslegung im Sinne \neiner Inhaltsbestimmung des Abstimmungsvertrages zwingt auch die systematische \nAuslegung mit Blick auf die Stellung des § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV innerhalb des \nAbs. 3 des § 6 VerpackV. Während § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VerpackV die \nAnforderungen enthält, die an das System bzw. den Systembetreiber und damit an \nden Wegfall der Verpflichtung der Hersteller und Vertreiber von \nVerkaufsverpackungen zu deren Rücknahme und Verwertung zu stellen sind, und § \n6 Abs. 3 Satz 3 VerpackV die Nachweisbarkeit der Beteiligung an einem solchen \nSystem fordert, bestimmt § 6 Abs. 3 Satz 4 VerpackV, dass das neue System auf die \nvorhandenen Sammel- und Verwertungssysteme abzustimmen ist. Satz 5 der \nVorschrift bestimmt sodann die Beteiligten an der Abstimmung, nämlich den \nSystembetreiber und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, und die \nNotwendigkeit der Schriftform. Alsdann werden in den nachfolgenden Sätzen \nnotwendige Bestimmungen für den Inhalt der Abstimmungsvereinbarung getroffen, \nbevor in Satz 11 ff. abschließend die Regelungen über die Systemfeststellung folgen. \nDass es bei Satz 6 bis 10 um Anforderungen an den Inhalt der Abstimmungsvereinbarung geht, ist zweifelsfrei für den § 6 Abs. 3 Satz 7 VerpackV, wonach die Belange \nder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger „dabei\" besonders zu berücksichtigen \nsind. Dabei kann mit dem Wort „dabei\" nur die im vorangegangenen Satz 6 geregelte \nAbstimmung in Bezug genommen worden sein. Der Aussagegehalt von § 6 Abs. 3 \nSatz 7 VerpackV geht daher dahin, dass die Belange der öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträger „in der Abstimmung\" besonders zu berücksichtigen sind. Auf \ndiese Abstimmung bezieht sich ersichtlich auch der nachfolgende Satz 8, wonach die \nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Übernahme oder Mitbenutzung \nbestimmter Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt verlangen können. Denn \ndie Übernahme oder Mitbenutzung solcher vorhandenen systemdienlichen \nEinrichtungen liegt gerade im besonderen Interesse der öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträger, das nach Satz 7 in der Abstimmung besonders zu berücksichtigen ist. In diesem Rahmen ist ersichtlich auch eine Einigung über die Höhe und \nAngemessenheit des zu entrichtenden Entgelts zu treffen. Mit dem Inhalt der \nAbstimmung, wenn auch im Sinne einer Negativbestimmung, befasst sich alsdann \nauch der nachfolgende § 6 Abs. 3 Satz 9 VerpackV, wonach die Abstimmung der \nVergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb nicht entgegenstehen \ndarf, die Abstimmung mithin keinen wettbewerbswidrigen oder -beschränkenden \nInhalt haben darf. Wenn dann in diesem textlichen Zusammenhang in dem hier \nbesonders interessierenden nachfolgenden Satz 10 bestimmt ist, dass der \nSystembetreiber verpflichtet ist, sich an den Kosten der öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträger zu beteiligen, die (u.a.) durch Abfallberatung für sein System \nentstehen, spricht alles dafür, auch diese Vorschrift als Bestimmung des \nnotwendigen Inhalts der Abstimmungsvereinbarung aufzufassen. Dann aber scheidet \n§ 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV als unmittelbare Anspruchsgrundlage für das \nZahlungsbegehren des Klägers aus. \n\n30\n\nHat der Kläger damit gegen die Beklagte keinen Anspruch auf unmittelbare \nZahlung von Kosten der Abfallberatung, bleibt der Hauptantrag ohne Erfolg und ist \ndamit der Hilfsantrag des Klägers zur Entscheidung des Gerichts gestellt.\n\n31\n\nAber auch insoweit ist die Klage nicht begründet. Der Kläger hat gegen die \nBeklagte auch keinen Anspruch darauf, dass diese sich mit dem Kläger für den \nZeitraum vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 2001 und weiter vom 1. \nJanuar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 über die Höhe der Beteiligung an den \nKosten der Abfallberatung abstimmt und den sich hieraus für den erstgenannten \nZeitraum ergebenden Betrag an ihn zahlt. Denn der Kläger hat ein solches \nAbstimmungsbegehren vor Klageerhebung zu keinem Zeitpunkt gegen die Beklagte \ngeltend gemacht. Soweit in den Jahren 1994/1995 Nachverhandlungen zur \nWeiterzahlung verschiedener vertraglicher Entgelte über den Ablauf des Monats \nNovember 1993 geführt wurden, haben diese bezogen auf den \nPersonalkostenzuschuss zur Wertstoffberatung nicht zu einem Erfolg geführt und \nsind von dem Beklagten auch schon mit dem Klageverfahren vor dem Landgericht \nKöln für die Zeit nach dem 30. November 1996 nicht mehr geltend gemacht worden. \nWeder für die Zeit nach dem Inkrafttreten des § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV in der \nheute geltenden Fassung am 28. August 1998 noch im Zusammenhang mit der \nerneuten „Vereinbarung über die Kostenbeteiligung an Abfallberatung und \nStellflächen von Sammelgroßbehältnissen\" vom 10. / 24. November 2004 für die \nJahre 2004 bis 2006 und Abschluss der neuen Abstimmungsvereinbarung gleichen \nDatums mit 5 Jahren Vertragslaufzeit ist der Kläger mit dem Ziel einer Abstimmung \nüber die Höhe der Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung für die Jahre 1998 \nbis 2002 an die Beklagte herangetreten. Insbesondere enthält auch das Schreiben \ndes Klägers vom 3. Dezember 2004 mit dem Betreff „Beteiligung der DSD AG an den \nKosten der Abfallberatung gem. § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV\" kein solches \nAbstimmungsverlangen. Denn darin werden unter Berufung auf § 6 Abs. 3 Satz 10 \nVerpackV unmittelbar der Höhe nach bestimmte Zahlungen an den Kläger verlangt. \nDie Geltendmachung eines Abstimmungsbegehrens, also die Bitte um Aufnahme \nvon Verhandlungen, kann in der einseitigen Erhebung von genau bezifferten \nGeldforderungen nicht gesehen werden.\n\n32\n\nSoweit in diesem Schreiben außerdem ausgeführt ist, dass über Zahlungen auf \nvertraglicher Basis in früheren Verhandlungen keine Einigung für die Zeit über \nDezember 1993 hinaus habe erzielt werden können, und dazu auf ein Schreiben der \nBeklagten aus dem Jahre 1996 und auf eine Besprechung in Augsburg im Jahre \n2001 verwiesen wird, folgt daraus nichts Gegenteiliges. Denn in dem in Bezug \ngenommenen Schreiben vom 23. Februar 1996 bekräftigt die Beklagte - soweit es \ndie Wertstoffberatungspauschale betrifft - ihre Auffassung, dass die vertragliche \nZahlungspflicht ausgelaufen sei; zu einer etwaigen Zahlungspflicht in Bezug auf eine \nzukünftige Änderung der Verpackungsverordnung im August 1998 verhält es sich \nnaturgemäß nicht. Auch der Kläger hat zu dieser Zeit ersichtlich noch keine \nForderungen in Bezug auf - hier allein maßgebliche - Ansprüche für die Zeit ab \nSeptember 1998 an die Beklagte gestellt. Was den Inhalt der in dem in Rede \nstehenden Schreiben ebenfalls angesprochenen Erörterung zwischen Vertretern des \nKlägers, der Beklagten und des Entsorgers im Jahre 2001 angeht, läßt sich dem \ndarüber im Hause des Klägers gefertigten Vermerk vom 1. August 2001 entnehmen, \ndass es zunächst im wesentlichen um andere Gesichtspunkte ging. Zum Schluss \nwurde danach u.a. die Frage nach einer Beteiligung von DSD an den Kosten der \nAbfallberatung von deren Vertreter verneint und in diesem Zusammenhang kam u.a \nzur Sprache, dass der Kläger im Vergleich zu anderen Gebietskörperschaften ein \nhohes Entgelt erhalte. Dafür, dass bei diesem Gespräch ein \nNachverhandlungsbegehren mit Blick auf die Zeit seit dem - damals auch schon fast \ndrei Jahre zurückliegenden - Inkrafttreten der Änderung der Verpackungsverordnung \ngeltend gemacht worden wäre, bietet dieser Vermerk keinen Anhaltspunkt. \nDerartiges wird vom Kläger auch nicht ernsthaft behauptet. Soweit er in der \nmündlichen Verhandlung zu diesem Thema einen weiteren Vermerk vom 31. Januar \n2000 vorgelegt hat, ergibt sich daraus ebenfalls nichts, was darauf schließen lassen \nkönnte, dass der Kläger damals mit dem Verlangen an die Beklagte herangetreten \nwäre, in Vertragsverhandlungen über Zahlungen des Personalkostenzuschusses zur \nAbfallberatung für die Zeit ab September 1998 einzutreten. Vielmehr ist in diesem \nVermerk niedergelegt, dass die Erreichung einer solchen Kostenbeteiligung nach \nRücksprache mit Vertretern anderer kommunaler Körperschaften und des \nbayerischen Landkreistages als schwierig bewertet werde, und eine entsprechende \nForderung zudem Gefahren für andere „gute\" Entgelte mit sich bringe; deshalb sei \nman zu der Auffassung gelangt, dass der Kreis es „dabei bleiben lassen\" könne\", \nwenn er für die anderen Sammelsysteme „gute\" Entgelte erhalte. Dieser Vermerk \nerschließt vielmehr den („guten\") Grund für das spätere Verhalten des Klägers, \nnämlich in der Folgezeit gerade keine Nachverhandlungen über den in Rede \nstehenden Personalkostenzuschuss für die Zeit von September 1998 bis Ende 2003 \nzu verlangen. Dass die Frage nach einer (freiwilligen) Beteiligung der Beklagten an \nden Kosten der Abfallberatung bei Gesprächen zwischen Vertretern der Beteiligten \ngelegentlich oder auch regelmäßig - etwa im Rahmen von Verhandlungen über den \nmit Wirkung ab 2004 neu abzuschließenden Vertrag - zur Sprache gekommen sein \nmag, ändert nichts daran, dass ein ernsthaftes Verlangen, in diesbezügliche \nNachverhandlungen einzutreten, von dem Kläger nicht erklärt worden ist. \n\n33\n\nErstmals in der Klageschrift vom 28. Dezember 2004 wird mit der Ankündigung \ndes Hilfsantrags ausdrücklich ein solches Abstimmungsbegehren - wenn auch nur \nhilfsweise - geltend gemacht. Auch wenn man annehmen wollte, dass das \nallgemeine Rechtsschutzbedürfnis infolge der im Verlauf des Rechtsstreits zu Tage \ngetretenen Weigerung der Beklagten, auf das Abstimmungsverlangen des Klägers \neinzugehen, zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht fehlen \nwürde, oder wenn man zum anderen in dem Schreiben des Klägers vom 3. \nDezember 2004 nicht nur ein Zahlungsbegehren sondern zugleich die \nGeltendmachung eines Abstimmungsverlangens sehen wollte, wäre der Kläger mit \nseinem Verlangen nach Abstimmung über die Beteiligung der Beklagten an den \nKosten der Abfallberatung für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 2001 ausgeschlossen. Denn dieses Verlangen erstmals durch das Schreiben \nvom 3. Dezember 2004 und erneut durch die Klageerhebung im Dezember 2004 \nwäre vertrags- und treuwidrig und damit als unzulässige Rechtsausübung zu qualifizieren.\n\n34\n\nIn § 12 Ziffer 1 des Abstimmungsvertrages vom 30. Juli / 17. August 1992 haben \ndie Vertragspartner sich allerdings verpflichtet, notwendige \nVertragsanpassungsverhandlungen zu führen, wenn sich die einschlägigen \nrechtlichen Bestimmungen ändern. Durch die Änderung der VerpackV durch \nVerordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) und die Normierung einer Pflicht \nzur Abstimmung u.a. über die Beteiligung des Systembetreibers an den Kosten der \nAbfallberatung für sein System im Abstimmungsvertrag in § 6 Abs. 3 Satz 10 \nVerpackV dürften sich auch einschlägige rechtliche Bestimmungen geändert haben. \nDennoch ist der Kläger mit seinem Verlangen nach Vertragsanpassungsverhandlungen ausgeschlossen, weil die Beklagte zum Zeitpunkt des erstmals \nim Dezember 2004 ihr gegenüber geäußerten Anpassungsverlangens nicht mehr mit \neinem solchen Begehren rechnen musste.\n\n35\n\nZum einen haben die Beteiligten sich in dem erwähnten Abstimmungsvertrag \nvom 30. Juli / 17. August 1992 gegenseitig eine in besonderem Maße \nvertrauensvolle Zusammenarbeit zugesagt. So verpflichten sich die Vertragspartner \nin § 9 Ziffer 1 u.a., die jeweils anderen Seiten nach besten Kräften im Rahmen der \nrechtlichen Möglichkeiten zu unterstützen und über alle für das Vertragsverhältnis \nwichtigen Umstände zu informieren. Für den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit ist in § \n9 Ziffer 2 ausdrücklich bestimmt, dass der Kläger sowie DSD und Entsorger \nvertrauensvoll zusammenarbeiten. In § 14 Ziffer 2 erklären die Vertragspartner, dass \nbei Unstimmigkeiten die gütliche Einigung den Vorrang haben soll. Angesichts dieser \nVereinbarungen zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, insbesondere der \nübernommenen Verpflichtung, sich über alle für das Vertragsverhältnis wichtigen \nUmstände zu informieren, war der Kläger gehalten, die Beklagte zeitnah nach dem \nInkrafttreten des neuen § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV am 28. August 1998 darüber zu \nunterrichten, dass er beabsichtige, von der Beklagten gem. § 12 Ziffer 1 eine \nAnpassung des Abstimmungsvertrages an die geänderte Rechtslage mit dem Ziel \nihrer Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung für ihr System zu verlangen. Es \nbedarf hier keiner genauen Abgrenzung, welcher Zeitraum zur Geltendmachung \ndieses Anpassungsverlangens noch als angemessen angesehen werden kann. \nAngesichts aller erkennbaren Umstände ist ein Zeitraum von - wie hier - mehr als \nsechs Jahren nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung jedoch nicht \nmehr angemessen. Nach mehr als sechs Jahren durfte die Beklagte angesichts aller \nUmstände davon ausgehen, dass der Kläger wegen der Änderung von § 6 Abs. 3 \nSatz 10 VerpackV eine Anpassung des Abstimmungsvertrages mit dem Ziel ihrer \nBeteiligung an den Kosten der Abfallberatung für die Zeit ab September 1998 nicht \nmehr verlangen würde. Dabei war neben der übernommenen Verpflichtung zur \nInformation über alle wichtigen Umstände auch zu berücksichtigen, dass mit der \nEinführung des Dualen Systems Neuland beschritten wurde und die Beteiligten \ndaher in besonderem Maße auf die Kenntnis aller wesentlichen Umstände, \ninsbesondere auch auf der Kostenseite, angewiesen waren. Auch war das Anpassungsverlangen nicht auf eine einmalige Zahlung beschränkt, sondern auf \nwiederkehrende Leistungen gerichtet. Orientiert an den für die Zeit bis 1993 bzw. \nallenfalls bis 1996 vereinbarten Zahlungen beliefen sich diese zudem auf eine nicht \nunerhebliche Höhe. Von besonderer Bedeutung ist der Umstand, dass die Beklagte \nmöglicherweise berechtigt war, eine etwa zu vereinbarende Beteiligung an den \nKosten der Abfallberatung ganz oder teilweise auf den von ihr beauftragen Entsorger \nabzuwälzen, was für einen zurückliegenden Zeitraum naturgemäß mehr Schwierigkeiten bereitet als für gegenwärtige oder zukünftige Zeiträume. Schon angesichts \ndieser Umstände konnte der Kläger nicht mehr als sechs Jahre bis zur erstmaligen \nGeltendmachung ihres Anpassungsverlangens zuwarten.\n\n36\n\nEs kommt hinzu, dass der Kläger die fortlaufenden regelmäßigen Zahlungen der \nBeklagten für die Bereitstellung und den Unterhalt der Container-Stellplätze bzw. der \nWertstoffhöfe entgegengenommen hat, ohne ernsthaft zum Ausdruck zu bringen, \ndass er eine weitere Beteiligung auch an den Kosten der Abfallberatung erwarte. Besonders schwer wiegt der weitere Umstand, dass der Abstimmungsvertrag vom 30. \nJuli / 17. August 1992 im Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2003 verlängert worden \nund sodann durch Schreiben vom 10. Dezember 2002 zum Ablauf dieser neuen Vertragslaufzeit gekündigt worden ist, ohne auf noch ausstehende Vertragsanpassungsverhandlungen zu einer Beteiligung der Beklagten an den Kosten der Abfallberatung \nfür ihr System oder überhaupt noch offenstehende Forderungen oder \nVerhandlungspunkte für vergangene Zeiträume hinzuweisen. Vielmehr ist die \nKündigung allein mit den laufenden Verhandlungen für einen neu mit Wirkung ab \ndem 1. Januar 2004 zu schließenden Abstimmungsvertrag begründet worden. Selbst \nbei dessen Vereinbarung im November 2003 war keine Rede von noch offenen \nForderungen für die Vergangenheit. Angesichts dieser Abläufe konnte die Beklagte \nschon bei Verlängerung des ursprünglichen Abstimmungsvertrages im Mai 2001, \njedenfalls aber bei Kündigung des verlängerten Vertrages im Dezember 2002, bzw. \nzum Zeitpunkt des Endes der Vertragsdauer im Dezember 2003 davon ausgehen, \ndass der Vertrag erfüllt, die wechselseitigen Rechte und Pflichten ihr Ende gefunden \nhatten und das Vertragsverhältnis insgesamt „abgewickelt\" war. Keinesfalls musste \ndie Beklagte noch dreieinhalb bzw. zwei Jahre später damit rechnen, in Missachtung \nder von dem Kläger übernommenen Informationspflicht noch mit Forderungen nach \nVertragsanpassungsverhandlungen wegen einer Beteiligung an den Kosten der \nAbfallberatung für die Zeit ab 1. September 1998 konfrontiert zu werden. Das gilt erst \nrecht nachdem auch seit Unterzeichnung der neuen vertraglichen Vereinbarungen \nfür die Zeit ab dem 1. Januar 2004 schon mehr als ein Jahr verstrichen war, als die \nForderungen für die Vergangenheit geltend gemacht wurden. Das Verhalten des \nKlägers verstößt gegen den auch im Verwaltungsrecht anzuwendenden Grundsatz \nvon Treu und Glauben; angesichts aller erkennbaren Umstände hat er nach sechs \nJahren sein Recht aus § 12 Ziffer 1 des Abstimmungsvertrages auf die Führung von \nVertragsanpassungsverhandlungen wegen der am 28. August 1998 in Kraft \ngetretenen Änderung von § 6 Abs. 3 VerpackV verwirkt.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 \nSatz 1 ZPO.\n\n38\n\nAnlass, die Berufung gem. § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, bestand nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269001","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-10-26/13-k-9163-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269001","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269001","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-10-26/13-k-9163-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269001","retrieved":"2026-07-09 02:38:23.357701+00:00"}}