{"status":"available","doknr":"OLD269037","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1025.23L1519.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-10-25","aktenzeichen":"23 L 1519/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 93.600,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDas vorläufige Rechtsschutzgesucht mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 4272/06 der Antragstellerin \ngegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 19. Juli \n2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom \n08. September 2006 anzuordnen, \n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nIm Falle der Erhebung von öffentlichen Abgaben i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nVwGO kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschie-\nbende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Dies setzt in ent-\nsprechender Anwendung des in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO verankerten Prüfungs-\nmaßstabs voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nAbgabenbescheides bestehen oder dass die Vollziehung für den Abgabenschuldner \neine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur \nFolge hätte, \n\n6\n\n zur entsprechenden Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO \n vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, \n NVwZ - RR1994, 617; Puttler in Sodan/Ziekow Verwaltungsgerichtsordnung, \n 2. Auflage 2006, § 80 Randziffer 141; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger \nRechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Randziffer\n851; Kopp/Schenke VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Randziffer 157 jeweils\nm.w.N..\n\n7\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides \nbestehen nur, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein \nErfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Miss-\nerfolg. Die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes richtet sich dabei \nnach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Es sind vornehmlich sol-\nche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die \nRechtmäßigkeit des Abgabenbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich \nsonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner kön-\nnen weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind schwie-\nrige Rechtsfragen abschließend zu klären. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem \nangegriffenen Abgabenbescheid zugrundeliegenden gemeindlichen Satzung geht, ist \nin aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt \nnur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summa-\nrischer Prüfung geradezu aufdrängen,\n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994, a.a.O. ; \nPuttler, a.a.O., § 80 Randziffer 143; Finkelnburg/Jank, a.a.O., \nRandziffer 852 jeweils m.w.N..\n\n9\n\n1. Gemessen daran ergeben sich hier keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheides vom 19. Juli 2006 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. September 2006. Der Bescheid findet \nseine Rechtsgrundlage sehr wahrscheinlich in der Satzung zur Besteuerung des \nSpielvergnügens an Spielgeräten im Gebiet der Stadt Köln vom 16. Dezember 2005. \nDie von der Antragstellerin aufgestellten insgesamt 156 Spielgeräte mit \nGewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) unterliegen nach § 2 Nr. 1 der Satzung der \nBesteuerung. Bemessungsgrundlage ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 der Satzung der \nSpieleinsatz, wobei als Spieleinsatz alles gilt, was für die Nutzung des Spielgerätes \naufgewendet wird. Der Steuersatz beträgt nach § 5 Nr. 1 der Satzung 5 vom Hundert \ndes Spieleinsatzes. Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (§ 6 Abs. \n1 S. 1 der Satzung). Der Steueranspruch entsteht nach § 7 der Satzung mit der \nInbetriebnahme des Gerätes. Für Geldspielgeräte ist dem Kassen- und Steueramt \nder Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres je Aufstellort \neine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Der \nSteuererklärung sind sämtliche Zählwerksausdrucke (Kassenstreifen) der zu \nversteuernden Geräte im Original beizufügen (§ 8 Abs. 1 S. 1 und 2 der Satzung). \nNach § 8 Abs. 2 S. 1 der Satzung sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, \n15. November Vorauszahlungen zu entrichten. Soweit noch keine Steuererklärung \nvorgelegt wurde, werden die Vorauszahlungen bis zur Vorlage einer Steuererklärung \nfür Geräte in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen mit 200,00 EUR je Geräte und \nangefangenem Kalendermonat festgesetzt (§ 8 Abs. 3 S. 3 der Satzung). \nBei der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist es \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese Rechtsgrundlage mit höherrangigem \nRecht unvereinbar ist. Der Charakter einer örtlichen Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 \nAbs. 2 a GG wird offensichtlich gewahrt. Der Satzungsgeber hat hier einen Steuer-\nmaßstab gewählt, der sich eng am wirklichen Vergnügungsaufwand orientiert, wel-\ncher zweifellos der sachgerechteste Maßstab für eine Vergnügungssteuer ist,\n\n10\n\n BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76, 93.\n\n11\n\nDie vom Satzungsgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung gewählte Bemessungs-\ngrundlage des Spieleinsatzes knüpft an den konkreten Vermögensdispositionen der \nsich an den Geldspielgeräten vergnügenden Personen an und erfasst den zu be-\nsteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler ungleich wirklichkeitsnäher als der in \nder Vergangenheit gewählte pauschale Stückzahlmaßstab. Im Ergebnis bildet er \nauch den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers proportional ab. Denn der \nhohe Aufwand des Vielspielenden schlägt sich in höheren Einspielergebnissen des \nAufstellers nieder und führt folglich zu einer entsprechend höheren Besteuerung,\n\n12\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 2005 - \n10 C 5.04 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 38.\n\n13\n\nDie Einwände der Antragstellerin greifen demgegenüber nicht durch. Art. 105 \nAbs. 2 a GG verlangt entgegen ihrer Auffassung nicht, dass bei der Besteuerung von \nSpielapparaten mit Gewinnmöglichkeit vom Satzungsgeber als Steuermaßstab das \n„Einspielergebnis\" oder mit den Worten der Antragstellerin, „der Betrag, der in der \nKasse des Unternehmers verbleibt\", gewählt wird. In seiner oben zitierten \nEntscheidung vom 13. April 2005, auf die die Antragstellerin zum Beleg ihrer Ansicht \nabstellt, hat das Bundesverwaltungsgericht die von ihm festgestellte \nSchwankungsbreite der Einspielergebnisse von Spielautomaten mit \nGewinnmöglichkeit lediglich zum Anlass genommen, den im streitigen Fall gewählten \nStückzahlmaßstab als mit Bundesrecht unvereinbar zu erklären. Es hat zugleich \nbetont, dass den Kommunen bei einer Neufassung ihrer \nVergnügungssteuersatzungen nach wie vor ein weiter Spielraum auch im Hinblick \nauf die konkrete Ausgestaltung eines neuen Steuermaßstabs zusteht. Dieser müsse \nzwar einen engeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler aufweisen als der \nbisherige Stückzahlmaßstab. Bundesverfassungsrecht schreibe aber nicht notwendig \ndie direkte Anknüpfung an die Einspielergebnisse vor,\n\n14\n\nso ausdrücklich Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April \n2005, a.a.O.\n\n15\n\nIm übrigen verkennt die Antragstellerin mit ihrer Argumentation auch den \nAufwandsbegriff im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG. Dieser hat zum Inhalt, dass mit \neiner Aufwandsteuer wie der Vergnügungssteuer die in der Einkommensverwendung \ndes Spielers zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet \nwird. Ausschlaggebendes Merkmal für den Aufwand ist insoweit der Konsum in Form \neines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet \nwerden,\n\n16\n\nständige Rechtsprechung, Bundesverfassungsgericht, Beschluss \nvom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79-, BVerfGE 65, 325, 346, \n347; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. März 2004 - 9 C 3.03 - \nBuchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 37.\n\n17\n\nGerade an dieses Konsummerkmal knüpft der Satzungsgeber im vorliegenden \nFall an, in dem er in § 4 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 der Satzung auf die Summe dessen \nabstellt, was von den Spielern für die Nutzung des einzelnen Spielgerätes \naufgewendet wird. Diese Ausübung der Satzungshoheit weist gemessen an Art. 105 \nAbs. 2 a GG eindeutig einen engeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler \nauf als der bisherige pauschale Stückzahlmaßstab. Die Entscheidung des Rates der \nStadt Köln für diesen Steuermaßstab ist damit von Verfassungs wegen nicht zu \nbeanstanden.\n\n18\n\nDie Kammer kann bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung auch nicht \nfeststellen, dass die konkrete Steuerfestsetzung in Höhe von 374.400,00 EUR im \nÜbrigen ernstlichen Zweifeln begegnet.\n\n19\n\nDie Verankerung einer Vorauszahlungspflicht in § 8 Abs. 2 der Satzung ist sehr \nwahrscheinlich mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt nicht gegen Art. 105 \nAbs. 2 a GG. Art. 105 Abs. 2 a GG schließt eine solche Regelung mit Blick auf das \nWesen der Aufwandsteuer begrifflich nicht aus. Zwar rechtfertigt sich die Vergnü-\ngungssteuer als Aufwandsteuer daraus, dass letztlich die Einkommensverwendung \ndes Spielers, also dessen Aufwand besteuert werden soll. Das steht einer Erhebung \nder Steuer zu Beginn eines Quartals oder - wie hier - in der Mitte eines Quartals je-\ndoch nicht entgegen, obwohl zu diesem Zeitpunkt der konkrete Aufwand der Spieler \nnoch nicht entstanden ist. Die Spielapparatesteuer wird - mit Billigung durch die \nhöchstrichterliche Rechtsprechung - aus Gründen der Praktikabilität vom Veranstal-\nter des Vergnügens und nicht vom Spieler selbst erhoben. Die rechtlich gebotene \nAbwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler selbst wird durch die Steuererhebung zur \nMitte eines Kalendervierteljahres nicht in Frage gestellt, weil der Automatenaufsteller \nden geschuldeten und im Voraus entrichteten Steuerbetrag für das gesamte Jahr \nseinen unternehmerischen Entscheidungen kalkulatorisch zugrundelegen kann,\n\n20\n\nso BVerwG, Beschluss vom 07. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, \nBuchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 32.\n\n21\n\nAn diesen Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Normierung \neiner Vorauszahlungspflicht in § 8 der Satzung der Stadt Köln ausgerichtet. Die Höhe \nder vierteljährlich zu leistenden Vorauszahlungen richtet sich nach der Höhe des er-\nklärten und nachgewiesenen Spieleinsatzes in den Steuererklärungen für die voran-\ngegangenen Quartale. Nach § 8 Abs. 4 der Satzung werden die für das Kalenderjahr \nzu entrichtenden Vorauszahlungen auf die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr an-\ngerechnet. Damit ist sichergestellt, dass es bei der Besteuerung des Aufwandes der \nSpieler für den jeweiligen Erhebungszeitraum sein Bewenden hat. Schließlich ge-\nwährleistet § 8 Abs. 3 S. 1 der Satzung, dass im Einzelfall übermäßige Belastungen \neines Steuerschuldners vermieden werden. Ändern sich die tatsächlichen Grundla-\ngen für eine Besteuerung, so hat dieser danach nämlich die Möglichkeit, sich an das \nKassen- und Steueramt der Stadt Köln zu wenden und eine Anpassung der Voraus-\nzahlungen an die veränderten Umstände zu beantragen.\n\n22\n\nDie Normierung einer Vorauszahlungspflicht hält sich auch im Rahmen der der \nStadt Köln durch §§ 1 - 3 KAG NRW eingeräumten Satzungsermächtigung. Bei \nVorauszahlungen handelt es sich um Zahlungen auf eine voraussichtlich \nentstehende Steuerschuld. Die Vorauszahlungsschuld ist sowohl \nsteuerschuldrechtlich als auch verfahrensrechtlich eine selbstständige Schuld. \nSteuerschuldrechtlich entsteht sie zeitlich vor der Entstehung der \nJahressteuerschuld, verfahrensrechtlich wird sie vor der Festsetzung der \nJahressteuerschuld in einem eigenen Verfahren geltend gemacht,\n\n23\n\nvgl. nur Frotscher in Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung, \n§ 164 Rn 23; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, \nAbgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 164 AO Rn 16.\n\n24\n\nDerartige Vorauszahlungsansprüche kennt das Steuerrecht bei einer Vielzahl \nvon Steuerarten (vgl. etwa § 37 EStG, § 19 GewStG, § 18 Abs. 1 UStG). Sie sollen \neinen stetigen Mittelzufluss zugunsten der öffentlichen Haushalte und eine zeitnahe \nAusschöpfung der Steuerquellen garantieren,\n\n25\n\nvgl. für das Einkommenssteuerrecht nur Gosch in Kirchhof, \nEinkommenssteuergesetz, 2. Auflage 2002, § 37 Rn 1.\n\n26\n\nEs ist nichts dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber den Kommunen - bei \ngleicher Interessenlage - die Befugnis zur Festsetzung von Vorauszahlungen bei der \nErhebung von Vergnügungssteuern beschneiden wollte. Insofern hat auch die An-\ntragstellerin keine substantiierten Einwände geltend gemacht. \n\n27\n\nDie weiteren Rügen der Antragstellerin begründen ebenfalls keine ernstlichen \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Ein mögliches \nBegründungsdefizit im Bescheid vom 19. Juli 2006 (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW \ni.V.m. § 121 AO) ist jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid vom 08. September \n2006 geheilt worden (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO), die \nSteuerfestsetzung ist aufgrund der Ausführungen im Widerspruchsbescheid für die \nAntragstellerin nachzuvollziehen.\n\n28\n\nDie Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft \ngemacht, dass die vom Antragsgegner festgesetzten \nVergnügungssteuervorauszahlungen, die nach Art. 12 Abs. 1 GG zulässige Grenze \neines Eingriffs in die Berufsfreiheit überschreiten. Die Erhebung einer \nVergnügungssteuer hat nur dann eine unzulässige erdrosselnde Wirkung, wenn sie \ndazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in \nAusnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf \ndes Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer \nLebensführung zu machen. Zum Maßstab zu nehmen ist insoweit ein \ndurchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet. Die wirtschaftliche Lage des \nkonkreten Antragstellers an einem bestimmten Standort ist hingegen nicht entschei-\ndend,\n\n29\n\nBVerwG, Beschluss vom 07. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, \nBuchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 32; Urteil vom 13. April 2005, aaO; \nBFH, Urteil vom 29. März 2006 - II R 59/04 -, DStRE 2006, 1143 ff.\n\n30\n\nDie Antragstellerin hat im vorliegenden Fall schon nicht behauptet geschweige \ndenn glaubhaft gemacht, dass im Gebiet der Stadt Köln Spielgeräte mit \nGewinnmöglichkeit generell nicht mehr mit Gewinn betrieben werden können.\n\n31\n\nDie weiteren Einwände der Antragstellerin begründen ebenfalls keine ernstlichen \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide. Insoweit wird auf die \nzutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom \n16. Oktober 2006 verwiesen.\n\n32\n\n2. Dass die Vollziehung der festgesetzten Steuer in Höhe von 374.400,00 EUR für \nsie eine unbillige Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO zur Folge hätte, macht \ndie Antragstellerin selbst nicht geltend.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 \nGKG. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes ein Viertel der streitigen Abgabenforderung (hier: 374.400,00 EUR) \nanzusetzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269037","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-10-25/23-l-1519-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269037","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269037","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-10-25/23-l-1519-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269037","retrieved":"2026-07-09 02:38:26.241816+00:00"}}