{"status":"available","doknr":"OLD269071","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1024.4L1419.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-10-24","aktenzeichen":"4 L 1419/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen \nden Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.08.2006 hinsichtlich der Aufforde-\nrung zum Wiedereinbau der Bestuhlung wiederherzustellen und hinsichtlich \nder Androhung des Zwangsgeldes anzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nBei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwä-\ngung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des ange-\nfochtenen Bescheides das gegenteilige private Interesse der Antragstellerin. Denn \ndie Ordnungsverfügung vom 29.08.2006 ist rechtmäßig und ihre sofortige Vollzie-\nhung im öffentlichen Interesse geboten.\n\n6\n\nDie Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 DSchG liegen vor, die insoweit vorge-\nbrachten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch.\n\n7\n\nDie Durchführung der in § 9 Abs. 1 Buchst. a) DSchG aufgeführten Maßnahmen \nunterliegt weiterhin der Genehmigungspflicht. Insoweit kommt es auf die von der An-\ntragstellerin aufgeworfenen Frage nicht an, ob im Hinblick auf die nach der Entschei-\ndung des OVG NRW vom 14.04.1987 - 7 A 794/86 - durchgeführten Veränderungen \nmateriell die Denkmaleigenschaft des N. verloren gegangen sein könnte. Denn \ndas Gebäude unterliegt so lange dem formalen Denkmalschutzrecht, wie die Eintra-\ngung in die Denkmalliste besteht. Dabei besteht hier kein Anlass, der Frage nachzu-\ngehen, inwieweit dies auch etwa in Fällen einer vollständigen Zerstörung eines \nDenkmales gilt. Davon abgesehen lässt sich bei der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung jedenfalls nicht feststel-\nlen, dass so weit gehende Veränderungen stattgefunden haben, dass materiell die \nVoraussetzungen für die Eintragung in die Denkmalliste nicht mehr vorliegen.\n\n8\n\nDie Bestuhlung des Großen Saales, die zum großen Teil seitens der Antragstellerin \nentfernt worden ist, wird von der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung des N. \nerfasst. Insoweit ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Bestuhlung in \nder Eintragung in die Denkmalliste nicht ausdrücklich angesprochen ist. Vielmehr ist \nausschlaggebend, dass die Bestuhlung funktionell mit dem unter Schutz gestellten \nGebäude eine Einheit bildet. Denn das N. ist als Lichtspielhaus in die Denkmal-\nliste eingetragen worden, wobei in der Begründung auch ausdrücklich der \"festlich \nüberkuppelte Vorführsaal\" hervorgehoben wird. Dass zu einem derartigen Vorführ-\nsaal auch eine entsprechende Bestuhlung gehört, bedarf keiner weiteren Darlegung. \nAuf die zivilrechtliche Unterscheidung zwischen wesentlichen und nichtwesentlichen \nGebäudeteilen und Zubehör kommt es in diesem Zusammenhang nicht an,\n\n9\n\n vgl. Memmersheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-\nWestfalen, 2. Auflage, § 2 DSchG Rn. 63.\n\n10\n\nAuch ist nicht relevant, dass es sich bei den ausgebauten Sitzen nicht um \nhistorische Ausstattungsstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 3 DSchG handelt. So hat \nbereits die 14. Kammer \n\n11\n\n-Urteil vom 14.01.1986 - 14 K 5751/84 - betr. die Eintragung des N. in \ndie Denkmalliste-\n\n12\n\ndarauf hingewiesen (S. 10 UA), dass der Dokumentationswert durch die Verände-\nrungen am Ursprungsbau nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Für die Veränderun-\ngen an Teilen, die dem natürlichen Verschleiß ausgesetzt seien (Bestuhlung, Be-\nspannung, Türen etc.), verstehe sich dies von selbst. Ergänzend ist dem lediglich \nhinzuzufügen, dass der Genehmigungsvorbehalt auch diesbezüglich dem Gesetzes-\nzweck entspricht, weil ein berechtigtes denkmalpflegerisches Interesse daran be-\nsteht, dass der Austausch derartiger für die Funktion wesentlicher Teile nur in einer \ndenkmalverträglichen Weise erfolgt. \n\n13\n\nDie Entscheidung der Antragsgegnerin lässt auch keinen Ermessensfehler \nerkennen. Die Auffassung der Antragstellerin, dass aus dem Bescheid nicht \nersichtlich sei, dass die Handlungsalternative, nicht einzuschreiten, gesehen und \nernsthaft erwogen worden sei, greift nicht durch. Gerade der Aspekt, dass die \nAntragsgegnerin wesentlich auch auf die formelle Illegalität des Ausbaus der \nBestuhlung abstellt, führt dazu, dass die Behörde grundsätzlich einschreiten muss, \nda ansonsten die Autorität der Unteren Denkmalbehörde nicht gewahrt werden kann \nund sie dann in anderen Fällen nicht mehr wegen Verstoßes gegen das formelle \nDenkmalschutzrecht einschreiten könnte. Davon abgesehen wird in dem Bescheid \nauch in ausreichender Weise dargelegt, warum Anlass zum Einschreiten gesehen \nwurde. Schon von daher ist es nicht erforderlich, noch ausdrücklich die \nHandlungsalternative des Nichteinschreitens im Bescheid zu behandeln. \n\n14\n\nDas Einschreiten der Antragsgegnerin verstößt auch nicht gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz. Denn der Umstand, dass sie bei der Entfernung der \nBestuhlung in den kleinen Kinos N. A und B nicht tätig geworden ist, liegt darin \nbegründet, dass insoweit Belange des Denkmalschutzes nicht in vergleibarer Weise \ntangiert waren, weil es sich bei diesen Kinos nicht um historischen Bestand \nhandelt.\n\n15\n\nSoweit die Antragstellerin die Erforderlichkeit der Maßnahme in Frage stellt, \nvermag ihr die Kammer ebenfalls nicht zu folgen. Denn schon im Hinblick auf den im \nBescheid angesprochenen Verstoß gegen das formelle Denkmalschutzrecht war es \nhier geboten, den Wiedereinbau der Bestuhlung zu verlangen. Dabei hat die \nAntragsgegnerin auch zu Recht angenommen, dass vor einer endgültigen Klärung \nder weiteren Nutzung des N. die Entfernung derartiger Ausstattungsstücke nicht \ngenehmigt werden könne. \n\n16\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen \nBedenken, da die zur Begründung der Maßnahme angeführten Aspekte formeller \nund materieller Art nicht zu beanstanden sind. \n\n17\n\nHinsichtlich der Zwangsgeldandrohung sind ebenfalls keine rechtlichen Mängel \nersichtlich. Spezifisch vollstreckungsrechtliche Einwände hat die Antragstellerin auch \nnicht erhoben.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269071","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-10-24/4-l-1419-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269071","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269071","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-10-24/4-l-1419-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269071","retrieved":"2026-07-09 02:38:29.045384+00:00"}}