{"status":"available","doknr":"OLD269140","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1020.27K6990.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-10-20","aktenzeichen":"27 K 6990/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung S. , Flur 00, \nFlurstücke Nr. 000, 000 und 000 in S. . Die am nördlichen Rand der bebauten \nOrtslage gelegenen Flurstücke 000 und 000 grenzen mit ihrer Südseite mit einer \nFrontlänge von 21 Metern bzw. 59 Metern an die E. .-I. -Straße. Das ca. 100 \nMeter südlich gelegene 23.558 m² große Flurstück 000 befindet sich in einem nach \nWesten hin zulaufenden Dreieck, dessen nördliche Längsseite durch die Straßen „ \nX. „ und „N. Straße\" sowie die südliche Längsseite von der „T.----straße „ \ngebildet wird. Das Flurstück grenzt mit einer Länge von 159 Metern an die Straße „ \nX. „ und mit einer Länge von 8 Metern an die „N. Straße\" sowie mit 223 Me-\ntern an die „T.----straße „.\n\n3\n\nDie 2.364 m² bzw. 1.381 m² großen Flurstücke 000 und 000 sind unbebaut und \nwerden landwirtschaftlich genutzt. Sie liegen im Bereich des seit 1984 rechtskräftigen \nBebauungsplan Nr. 1.01 S. Ortslage, der für die betreffenden Grundstücke \nBauflächen entlang der E. .-I. -Straße festsetzt.\n\n4\n\nIm westlichen Teil des Flurstücks 000 befindet sich zur Straße „ X. „ hin \ndas Wohnhaus der Klägerin sowie südwestlich daran anschließend mehrere Wirt-\nschaftsgebäude und Silos. Letztere gehören zu einer Hofstelle, die sich auf dem \nwestlich angrenzenden - hier nicht im Streit stehenden - Flurstück 000 befindet. Die \nübrigen Flächen des Flurstücks 000 sind unbebaut und werden landwirtschaftlich \ngenutzt. Für dieses Grundstück setzte der Bebauungsplan Nr. 1.01 ebenfalls über-\nbaubare Flächen entlang den Straßen „ X. „, „N. Straße\" und „T.----straße „ \nfest. Der zwischen den ausgewiesenen Bauflächen liegende Grundstücksbereich \nwurde zunächst als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Die seit dem 13. \nFebruar 2004 rechtskräftige zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.01/3 \nS. -Mitte weist nunmehr das gesamte Flurstück 000 als Bauland aus. \n\n5\n\nMit mehreren Abgabenbescheiden vom 12. Februar 2004 zog der Beklagte die \nKlägerin für die genannten Flurstücke für das Jahr 2004 unter anderem zu Straßen-\nreinigungs- und Winterdienstgebühren in Höhe von insgesamt 274,64 Euro heran, \nwobei er für das Flurstück 000 21 laufende Frontmeter entlang der E. .-I1. -Straße \nbei einem Gebührensatz von 0,53 Euro/m für Winterdienst und 0,16 Euro/m für Stra-\nßenreinigung, für das Flurstück 000 59 laufende Frontmeter entlang der E. .-I1. -\nStraße bei einem Gebührensatz von 0,53 Euro/m Winterdienst und 0,16 Euro/m \nStraßenreinigung und für das Flurstück 000 223 Frontmeter entlang der T.----straße \nund 159 Frontmeter entlang der Straße X. bei einem Gebührensatz von je-\nweils 0,56 Euro/m für Winterdienst sowie 8 Frontmeter entlang der N. Straße bei \neinem Gebührensatz von 0,53 Euro/m für Winterdienst und 0,16 Euro/m für Straßen-\nreinigung in Ansatz brachte.\n\n6\n\nGegen diese Abgabenbescheide legte die Klägerin am 18. Februar 2004 Wider-\nspruch mit der Begründung ein, nach der Rechtsprechung des OVG NRW dürften für \nlandwirtschaftlich genutzte Flächen innerhalb geschlossener Ortschaften keine Ge-\nbühren für Straßenreinigung und Winterdienst erhoben werden.\n\n7\n\nDiesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. \nSeptember 2004 zurück. Von der Straßenreinigungspflicht seien nur Grundstücke mit \nrein landwirtschaftlicher Nutzung ausgenommen, wie sie üblicherweise dem \nAußenbereich zuzuordnen sei. Hingegen fielen landwirtschaftliche Hofstellen nebst \nihren Freiflächen sowie andere darüber hinaus gehende wirtschaftliche Aktivitäten, \nwie z. B. Hofverkaufsstellen, unter den Erschließungsbegriff des \nStraßenreinigungsgesetzes. Entsprechendes gelte für landwirtschaftliche Flächen, \nfür die bauplanungsrechtlich wegen der Festsetzung eines Bebauungsplanes oder \nwegen der Lage des Grundstücks im Innenbereich die Möglichkeit der Bebauung \nbestehe. Die straßenreinigungsrechtliche Erschließung setze nicht voraus, dass die \nbauliche Nutzungsmöglichkeit auch realisiert werde.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 28. September 2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt \nsie ergänzend vor, nach der Rechtsprechung des OVG NRW sei für die Frage des \nErschlossenseins des Grundstücks bei landwirtschaftlich genutzten Flächen \ninnerhalb der geschlossenen Ortslage nicht entscheidend, ob das Grundstück \nbebaubar sei oder nicht. Maßgeblich sei allein die tatsächliche Nutzung. Da die rein \nlandwirtschaftlich genutzte Fläche keinen Sondervorteil von der Reinigung der \nStraße habe, fehle auch die Rechtfertigung für die Gebührenbelastung.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n10\n\ndie Abgabenbescheide des Beklagten vom 12. Februar 2004 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. September 2004 aufzuheben, \nsoweit darin Straßenreinigungs- bzw. Winterdienstgebühren festgesetzt \nworden sind.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die von der Klägerin zitierte \nEntscheidung des OVG NRW treffe nur auf solche Grundstücke innerhalb der \ngeschlossenen Ortslage zu, die aufgrund ihrer Zuordnung zum Außenbereich nicht \nbebaubar seien. Dagegen sei der Entscheidung nicht zu entnehmen, dass auch \nsolche Grundstücke nicht gebührenpflichtig seien, die zwar tatsächlich \nlandwirtschaftlich genutzt würden, aber nach den Festsetzungen eines \nBebauungsplanes bebaubar seien. Daher sei für die Beurteilung der \nstraßenreinigungsrechtlichen Erschließung nicht nur auf die gegenwärtige tatsächli-\nche (landwirtschaftliche) Nutzung abzustellen, sondern auch auf die \nNutzungsmöglichkeit. Aufgrund der Bebaubarkeit der Grundstücke sei eine innerhalb \ngeschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle Nutzung möglich, unabhängig davon, \nob diese tatsächlich ausgeübt werde.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n16\n\nDie zulässige Anfechtungsklage der Klägerin ist nicht begründet. \nDie angefochtenen Abgabenbescheide des Beklagten vom 12.02.2004 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 01.09.2004 sind rechtmäßig und verletzten die \nKlägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die streitige Gebührenerhebung für Straßenreinigung und \nWinterdienst ist § 3 StrReinG NRW i. V. m. § 6 der Straßenreinigungs- und \nGebührensatzung der Gemeinde S. vom 16. Dezember 1985 in der Fassung \ndes 13. Nachtrags vom 12. Dezember 2003. \n\n18\n\nOffensichtliche Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit der hier \nstreitentscheidenden Satzungsbestimmungen bestehen nicht. Insbesondere ist der \ngewählte Fronmetermaßstab und die Abstufung der Höhe des Gebührensatzes nach \nder Verkehrsbedeutung der Straßen nicht zu beanstanden. Auch wird ein \nunterschiedlicher Gebührensatz für die Normalreinigung und den Winterdienst \nfestgesetzt. \n\nAllerdings ist der in § 4 der Satzung verwendete Grundstücksbegriff, nach der unab-\nhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch eine \nselbständige wirtschaftliche Einheit ein einheitliches Grundstück i. S. d. Satzung \ndarstellt, rechtsfehlerhaft, da nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung \ngrundsätzlich das Buchgrundstück Veranlagungsgegenstand in Bezug auf die \nStraßenreinigungsgebühren ist. \nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, NWVBl. 1990, \n162.\n\n19\n\nDieser Satzungsmangel führt für sich genommen aber nicht zur Ungültigkeit der \nSatzung(sbestimmung) bzw. zur Rechtswidrigkeit der Gebührenveranlagung, \nsondern die Heranziehung hat für das Buchgrundstück zu erfolgen.\n\n20\n\nNach § 1 Abs. 1 der Satzung i. V. m. § 1 Abs. 1 des StrReinG NRW betreibt die \nGemeinde die Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen \nOrtslagen des Gemeindegebietes, bei Bundes-, und Landes- und Kreisstraßen \njedoch nur der Ortsdurchfahrten. Nach § 5 der Satzung i. V. m. § 3 StrReinG NRW \nerhebt sie hierfür Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW. \nGebührenpflichtig ist nach § 7 der Satzung der Eigentümer des erschlossenen \nGrundstücks. Diese Voraussetzungen für die Gebührenheranziehung sind erfüllt. Die \nGrundstücke der Klägerin befinden sich innerhalb der geschlossenen Ortslage (a); \nsie werden auch durch die gereinigten Straßen erschlossen (b). \n\n21\n\na) Die zu reinigenden Straßen im Bereich der Grundstücke der Klägerin liegen \ninnerhalb der geschlossenen Ortslage des Ortsteil S. . Geschlossene \nOrtslage ist nach den in § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StrWG NRW und in § 5 Abs. 4 \nFStrG enthaltenen Merkmalen derjenige Teil des Gemeindegebiets, der in ge-\nschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist; einzelne \nunbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände \noder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Für die stra-\nßenrechtliche Abgrenzung ist hierbei auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher \nBebauung, die sich nur nach den gröberen Umrissen des örtlichen \nBebauungsbereichs gegenüber dem freien Gelände absetzen muss, abzustel-\nlen,\n\n22\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl. \n1990, 163 und vom 18. November 1996 - 9 A 5984/94 - GemH 2000,136.\n\n23\n\nHiervon ausgehend ist anhand der vorgelegten Pläne festzustellen, dass sowohl \ndie „E. . I. -Straße\" im Bereich der Flurstücke 000 und 000 als auch die Straße „ \nX. „, die „N. Straße\" und die „T.----straße „ im Bereich des Flurstücks 000 \ninnerhalb der geschlossenen Ortslage liegen. Dies folgt für das Flurstück 000 bereits \ndaraus, dass die dem Grundstück gegenüberliegenden Straßenseiten der Straße \nX. und die N. Straße zusammenhängend bebaut sind und auch die \ngegenüberliegende Seite der T.----straße eine nur durch einzelne freie Grundstücke \nunterbrochene Bebauung aufweist; für die Flurstücke 000 und 000 ergibt sich dies \naus der vorhandenen Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite der E. .-\nI. -Straße sowie aus dem Umstand, dass die entlang der nördlichen \nGrundstücksgrenzen verlaufende Umgehungsstraße eine trennende Wirkung zum \nfreien Gelände Richtung Norden hat. \n\n24\n\nb) Die Grundstücke der Klägerin sind auch im straßenreinigungsrechtlichen \nSinne erschlossen. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW wird ein Grundstück \nim Sinne der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 StrReinG NRW von \nder gereinigten Straße erschlossen, wenn es von der Straße rechtlich und tatsächlich \nfür Fahrzeuge oder auch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit hat und dadurch \nschlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle \nwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht wird. \n\n25\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, \nNWVBl. 1990, 163 und vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR \n2004, 68.\n\n26\n\nDie Rechtfertigung, die Grundeigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit für die \nStraßenreinigung mit Gebühren zu belasten, besteht darin, dass die \nStraßenreinigung objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegt \nund sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen \nNutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirkt. Soweit solche besonderen Vorteile \nnicht vorliegen, kommt mangels Erschlossensein des Grundstücks eine \nHeranziehung des Grundstückseigentümers nicht in Betracht. Unter \nBerücksichtigung der Weiterentwicklung der Straßenreinigung von einer ursprünglich \nrein ordnungsbehördlichen Pflicht zur Gefahrenabwehr zu einem Teil der \nDaseinvorsorge sind deshalb straßenreinigungsrechtlich erschlossen nur solche \nGrundstücke, deren Eigentümer von der Straßenreinigung innerhalb der ge-\nschlossenen Ortslage einen speziellen, sich auf das geordnete Zusammenleben der \nörtlichen Gemeinschaft auswirkenden Vorteil haben, wie es beispielsweise bei regel-\nmäßiger Sauberhaltung und Räumung der innerörtlichen Straßen sowohl unter dem \nAspekt eines erleichterten Ortsverkehrs für die Einwohner der Gemeinde als auch \ndemjenigen der Hygiene der Fall ist.\n\n27\n\nHieraus folgt, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Grundstück einen \nsolchen speziellen Vorteil aus der Straßenreinigung hat und damit \nstraßenreinigungsrechtlich als erschlossen anzusehen ist, - wie bei dem Merkmal der \nZugänglichkeit - nicht allein auf die aktuelle tatsächliche Nutzung des Grundstücks, \nsondern auf dessen gegenwärtige objektive Nutzungsmöglichkeit abzustellen ist. \n\n28\n\nVgl. ähnlich VG Gießen, Urteil vom 27. Mai 2004 - 10 E 508/04 -; VG \nBerlin, Urteile vom 12. November 2003 - 1 A 26.00 - und vom 23. November \n2005 - 1 A 184.03 - alle aus Juris.\n\n29\n\nHiervon ausgehend werden die Grundstücke der Klägerin durch die gereinigten \nStraßen erschlossen, obwohl sie tatsächlich nur landwirtschaftlich genutzt werden. \nDenn sämtliche Grundstücke liegen außerdem im Bereich eines rechtskräftigen \nBebauungsplanes, der dort seit 1984 überbaubare Flächen entlang der \nErschließungsstraßen ausweist. Durch die objektiv mögliche Bebaubarkeit der \nGrundstücke ist eine gegenwärtige Nutzungsmöglichkeit eröffnet, die bei \nentsprechender Zugänglichkeit der Flächen eine typische wirtschaftliche und \nsinnvolle Grundstücksnutzung innerhalb geschlossener darstellt. Unabhängig davon, \nob der Eigentümer die bauliche Nutzungsmöglichkeit realisiert, erfährt das \nGrundstück nunmehr durch die Straßenreinigung - im Gegensatz zu einer bloßen \nlandwirtschaftlichen Nutzbarkeit des Grundstücks - einen speziellen sich auf das \ngeordnete Zusammenleben der örtlichen Gemeinschaft auswirkenden Vorteil, weil \ndie Straßenreinigung in diesem Fall der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Grund-\nstücks zugute kommt. In diesem Fall kann es auch unter Beachtung des \nGleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber den anderen Gebührenpflichtigen für die \nErhebung der Gebühren nicht ausschlaggebend sein, ob der Eigentümer die objektiv \ngegebene Nutzbarkeit des Grundstücks realisiert oder nicht. \n\n30\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus \ndem von ihr in Bezug genommenen Urteil des OVG NRW vom 26. Februar 2003 - 9 \nA 2355 -, a.a.O.. Der dort entschiedene Sachverhalt ist nicht auf den vorliegenden \nFall übertragbar. Zwar hat das OVG NRW in diesem Urteil entschieden, dass ein rein \nlandwirtschaftlich genutztes Grundstück durch die gereinigte Straße nicht er-\nschlossen wird, weil es ihm an einer für geschlossene Ortslagen üblichen und \nsinnvollen Nutzungsmöglichkeit fehlt. Die Entscheidung betraf aber ausweislich des \nmitgeteilten Sachverhalts und nach den Gründen ein tatsächlich landwirtschaftlich \ngenutztes Grundstück, dass zwar innerhalb der geschlossenen Ortslage lag, dessen \nFlächen aber dem Außenbereich zuzuordnen waren. Von daher stellte sich dem \nOVG NRW die Frage nach einer weitergehenden objektiven und damit die \nGebührenpflicht auslösenden Nutzungsmöglichkeit nicht, weil ein solches \nAußenbereichsgrundstück grundsätzlich nicht bebaubar ist. Auch wenn der Klägerin \nzuzugeben ist, dass das Urteil nicht zwischen landwirtschaftlich genutzten be-\nbaubaren und nicht bebaubaren Grundstücken innerhalb der geschlossenen \nOrtslage unterscheidet, kann dem Urteil unter Berücksichtigung des Vorstehenden \nnicht entnommen werden, dass das OVG NRW die Erschließung auch bei solchen \nGrundstücken verneinen wollte, die zwar tatsächlich landwirtschaftlich genutzt \nwerden, für die aber bauplanungsrechtlich - sei es aufgrund eines Bebauungsplans \noder aufgrund der Lage im Innenbereich - die objektive Möglichkeit der Bebauung \nbesteht. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass das OVG insoweit von dem von \nihm als maßgeblich erachteten Erschließungsbegriff abweichen wollte. \n\nDie hier vertretene Auffassung wird im Übrigen durch die Entstehungsgeschichte des \nheutigen Straßenreinigungsrechts bestätigt. Denn soweit wegen der Regelung des § \n1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 des preußischen Gesetzes über die Reinigung \nöffentlicher Wege vom 01. Juli 1912 (PrGS Nr. 26, S. 187) Eigentümer landwirt-\nschaftlich genutzter Grundstücke nicht zu den Kosten der Straßenreinigung \nherangezogen werden konnten, galt diese Regelung bereits nach altem Recht nur für \nsolche feld- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die nicht die Eigenschaft von \nBaustellen hatten.\n\n31\n\nVgl. Hecht - Hellich, Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege, 3. Aufl. \n1930 (unveränderter Nachdruck 1954) § 1 Anm. w) (S. 40 f.).\n\n32\n\nAus der Gesetzesbegründung der Landesregierung zur Novellierung des \nStraßenreinigungsgesetzes,\n\n33\n\nvgl. LT-Drucksache 8/33, Seiten 1 und 6 f.\n\n34\n\nist nichts dafür ersichtlich, dass das heutige Straßenreinigungsgesetz eine \nhiervon abweichende Regelung treffen sollte.\n\n35\n\nDie Gebührenerhebung im Übrigen entspricht den satzungsrechtlichen \nBestimmungen und ist auch insoweit von der Klägerin nicht beanstandet \nworden.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269140","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-10-20/27-k-6990-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269140","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269140","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-10-20/27-k-6990-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269140","retrieved":"2026-07-09 02:38:34.453552+00:00"}}