{"status":"available","doknr":"OLD269326","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1012.15K5150.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-10-12","aktenzeichen":"15 K 5150/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Polizeihauptkommissarin in den Diensten der Beklagten.\nSie wird beim Bundespolizeiausbildungs- und fortbildungszentrum in Swisttal als Po-\nlizeifachlehrerin auf einer Teilzeitstelle mit 75 % der Regelarbeitszeit eingesetzt. Sie \nist Mutter zweier minderjähriger Kinder im betreuungspflichtigen Alter.\n \nIm Oktober 2004 beantragte sie eine Erhöhung ihrer Wochenarbeitszeit auf die Re-\ngelarbeitszeit von 40 Stunden unter der Bedingung, die hinzukommenden 10 Stun-\nden in Form einer Telearbeit zu Hause verrichten zu dürfen. Alternativ beantragte \nsie, sie von der Anwesenheitsverpflichtung am Dienstort für 10 Wochenarbeitsstun-\nden zu entbinden. \nDiesen Antrag begründete sie damit, dass ihr Arbeitsplatz als Polizeifachlehrerin für \nzeitweise Telearbeit geeignet sei: Sie habe nur einen geringen Anteil sensibler Daten \nzu bearbeiten. Ihre Arbeit sei durch einen hohen Anteil digitaler Dokumente geprägt, \nsie erfordere wenig Teamarbeit und nur geringen Koordinationsaufwand. Ferner gä-\nbe es einen hohen Anteil von planbaren Aufgaben. \nIhr häusliches Büro entspreche den Anforderungen an einen Telearbeitsplatz, ihre \nBüro- und Computerausstattung sei mit den Dienstgeräten kompatibel; neue Geräte \nbräuchte sie nicht.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 16.11.2004 wurde ihr Antrag vom Leiter des Aus- und Fortbil-\ndungszentrum des Bundespolizeipräsidiums West (damals: Aus- und Fortbildungs-\nzentrum des Grenzschutzpräsidiums West) abgelehnt. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 01.12.2004 legte die Klägerin gegen das o.g. Schreiben Wi-\nderspruch ein. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens kam das Bundespolizeipräsi-\ndium West zur Auffassung, dass der o.g. Bescheid des Leiters des Aus- und Fortbil-\ndungszentrums des Bundespolizeipräsidiums West wegen sachlicher Unzuständig-\nkeit nichtig sei. Im Folgenden behandelte das Bundespolizeipräsidium West den Wi-\nderspruch als wiederholten Antrag. Mit Aufklärungsverfügung vom 27.01.2005 ließ \nsich das Bundespolizeipräsidium den Umfang der Tätigkeiten der Klägerin von der \nBundespolizeiausbildungsstätte darlegen. Die Klägerin unterrichtet demnach in der \nRegel 11 Wochenstunden, dazu kommt eine sporadische Unterstützung im Bereich \nder Fortbildung und eine Betreuung der Dienstanfänger. Außerdem unterstützt die \nKlägerin den Zentralen Auswahldienst bei den Eignungsauswahlverfahren. Im übri-\ngen wird die restliche Arbeitzeit für Unterrichtsvorbereitungen und Nachbereitungen \nverwandt. \nAus der Antwort ergab sich ferner, dass bei Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf die \nRegelarbeitszeit das Lehrstundendeputat der Klägerin sich bis auf 20 Wochenstun-\nden erhöhen kann. \n\n5\n\nDas Bundespolizeipräsidiums West wertete vor dem Hintergrund der \nDienstvereinbarung vom 31.05.2002 zwischen dem BMI (Abteilung Grenzschutz) und \ndem Bundesgrenzschutz-Hauptpersonalrat beim BMI die Tätigkeit der Klägerin trotz \nihrer Einstufung als Polizeivollzugsdienst als telearbeitsplatztauglich. Unter dem \n23.02.2005 legte es den Antrag der Klägerin dem BMI mit der Bitte um Weisung vor. \n\n6\n\nAm 29.08.2005 hat die Klägerin Untätigkeitsklage eingelegt.\nMit Bescheid vom 08.09.2005 hat das Bundespolizeipräsidium West den Antrag der \nKlägerin abgelehnt, nachdem das BMI mit Erlass vom 05.09.2005 die Gewährung \nder Telearbeit im Wege einer Ausnahme abgelehnt hatte. \nZur Begründung hat es ausgeführt, dass die Telearbeit grundsätzlich für Polizeivoll-\nzugsbeamte gem. § 2 der Dienstvereinbarung nicht in Betracht käme. Auch die Klä-\ngerin könne jederzeit zu Vollzugsaufgaben herangezogen werden. Ferner nehme sie \neinen Betreuungs- und Erziehungsauftrag gegenüber den Anwärtern wahr. Dieses \nsetze eine ganztägige Anwesenheit gerade in den nachmittäglichen Verfügungs- und \nArbeitsstunden voraus. Ausnahmen kämen nur für Schwerbehinderte und vergleich-\nbare Konstellationen in Betracht. \n\n7\n\nDie Klägerin hält diesen Bescheid für ermessensfehlerhaft. Denn das \nBundesgleichstellungsgesetz -BGleiG- (BGBl I 2001, 3234; in Kraft seit 05.12.2001) \nsei völlig unberücksichtigt geblieben. Nach § 13 BGleiG sei die Beklagte gehalten, \nalternative Arbeitsmodelle, darunter auch Telearbeit, anzubieten. Gem. § 12 BGleiG \nhabe die Dienststelle zwingende Rahmenbedingungen und Dienstzeiten anzubieten, \ndie Frauen und Männern die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit \nerleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. § 2 der \nDienstvereinbarung trage diesen gesetzlichen Vorgaben nicht hinreichend \nRechnung. Der Dienstherr der Klägerin habe dieses in seinem Vorlagebericht \nebenso gewürdigt. Möglichen einsatzrelevanten Sondersituationen könne durch \nNebenbestimmungen Rechnung getragen werden. Die nachmittägliche Betreuung \nder Anwärter sei eigentlich keine Aufgabe der Fachlehrer. \nZudem trägt sie vor, dass sie bei einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden in erhebli-\nchem Maße Überstunden aufgebaut habe. In ihrem Interesse läge es, wieder Vollzeit \nzu arbeiten und die Korrekturen und Unterrichtsvorbereitungen häuslich in Telearbeit \nerstellen zu dürfen. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundespolizeipräsidium West vom 08.09.2005 zu verpflichten, über den \nAntrag der Klägerin auf Telearbeit, hilfsweise Reduzierung der \nAnwesenheitspflicht auf der Dienststelle erneut unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n11\n\n die Klage abzuweisen. \n\n12\n\nSie beruft sich auf den Erlass des BMI vom 05.09.2005, nach dem die \nVoraussetzungen für eine Ausnahmeregelung nicht gegeben seien. Der Dienstherr \nhabe bei der Gewährung von Telearbeitsplätzen ein weites organisatorisches \nErmessen. Gesetzliche Vorschriften, unter welchen Voraussetzungen Telearbeit \nbewilligt werde, gebe es für Bundesbeamte nicht. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie als Untätigkeitsklage erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. \nDie Voraussetzungen des § 75 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- lagen bei \nKlageerhebung vor. Das Bundespolizeipräsidium West hatte mehr als 9 Monate das \nals Widerspruch eingelegte Schreiben der Klägerin vom 01.12.2004 nicht \nbeschieden. \nIst die Untätigkeitsklage einmal zulässig erhoben, so bleibt sie dieses auch nach \nErlass eines Verwaltungsakts, der das Widerspruchsverfahren eröffnet,\n\n16\n\nKopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Aufl., 2003 \n§ 75 Rn 23 m.w.N. \n\n17\n\nDie Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag unbegründet. \nDer Bescheid des Bundespolizeipräsidiums West vom 08.09.2005 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. \nEin strikter Rechtsanspruch auf Ausgestaltung eines Arbeitplatzes als \nTelearbeitsplatz, hilfsweise auf Befreiung von der Anwesenheitspflicht, ergibt sich \nweder aus gesetzlichen Vorschriften noch aus dienstrechtlichen Vereinbarungen. \nNach § 13 Abs. 1 Satz 2 BGleiG sind Beschäftigten mit Familienpflichten im Rahmen \nder dienstlichen Möglichkeiten auch Telearbeitsplätze oder besondere Arbeitszeitmo-\ndelle anzubieten. Diese Vorschrift richtet sich an den Dienstherrn und verpflichtet ihn \nim Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten, Telearbeitsplätze oder andere besondere \nArbeitszeitmodelle zu schaffen. \nDieser Verpflichtung ist der Dienstherr- vertreten durch das BMI (Abteilung Grenz-\nschutz) - durch die Dienstvereinbarung vom 31.05.2002 mit dem \nBundesgrenzschutz-Hauptpersonalrat beim BMI nachgekommen und hat die \nGrundsätze niedergelegt, die für die Einführung der Telearbeit im Bereich der \nBundespolizei gelten. Nach § 1 der Dienstvereinbarung obliegt die Entscheidung, ob \nund in welchem Umfang Telearbeitsplätze bereitgestellt werden, den Behörden und \nDienststellen, nach Absatz 2 besteht auf die Teilnahme an der Telearbeit kein \nAnspruch. \nGem. § 2 der Dienstvereinbarung sind im Polizeivollzug beschäftigte Mitarbeiter und \nMitarbeiterinnen aus der Telearbeit grundsätzlich ausgenommen. \n\n18\n\nDie Klägerin hat nach diesen gesetzlichen und dienstrechtlichen Vorgaben allein \neinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf \nGewährung von Telearbeit. Entsprechendes gilt auch für den hilfsweise geltend \ngemachten Anspruch auf Befreiung von der Anwesenheitspflicht bei der Dienststelle \nin Höhe von 10 Wochenarbeitsstunden. Nach § 12 BGleiG hat die Dienststelle \nArbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die Frauen und \nMännern die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit erleichtern, soweit \nzwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. \nDiese Norm stellt keine individuelle Anspruchsgrundlage für die Befreiung von der \nAnwesenheitspflicht bei der Dienststelle im Einzelfall dar. Sie verpflichtet den \nDienstherrn lediglich generell Arbeitszeitregelungen, etwa Gleitzeitkonten oder \nTeilzeitarbeitsmodelle, und sonstige Rahmenbedingungen im Rahmen der \ndienstlichen Möglichkeiten einzuführen. \n\n19\n\nDer Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren \nAntrag auf Gewährung von 10-stündiger Telearbeit, hilfsweise Befreiung von der \nAnwesenheit am Dienstort für 10 Wochenstunden ist durch den Bescheid des \nBundespolizeipräsidiums West vom 08.09.2005 nicht verletzt worden. \nDer Bescheid ist in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig. \nDie materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.09.2005 kann allein auf \nErmessensfehler hin überprüft werden. Bei Ermessensentscheidungen ist das \nGericht darauf beschränkt zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \nüberschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung \nnicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dabei kann die \nVerwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen bis zum Ende des \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzen, § 114 VwGO. \nBei der Ermessensausübung im Rahmen seiner Organisationsbefugnisse sind dem \nDienstherrn grundsätzlich nur weite Grenzen gesetzt,\n\n20\n\nso BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30/78 -, ZBR 1981, 28 ff. zur \nUmsetzung von Beamten; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. \nAuflage, 2006 Rn 143 m.w.N.\n \nBei der Einrichtung von Telearbeitsplätzen wird dieses Organisationsermessen nach \nIn-Kraft-Treten des Bundesgleichstellungsgesetz insofern beschränkt, als \nTelearbeitsplätze gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 BGleiG den Bediensteten im Rahmen der \ndienstlichen Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen sind. \nDas BMI, Abteilung Grenzschutz (jetzt: Bundespolizei), ist diesem gesetzlichen \nAuftrag durch die Dienstvereinbarung vom 31.05.2002 nachgekommen. Die \nRegelung in § 2 dieser Vereinbarung, nach der Polizeivollzugsbeamte von der \nTelearbeit grundsätzlich ausgenommen sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. \nIn einer typisierenden Betrachtungsweise erscheint es sachgerecht, dass die \nArbeitsplätze der Polizeivollzugskräfte als ungeeignet für Telearbeit angesehen \nwerden. Typischerweise ist die Arbeit der Vollzugskräfte durch Einsätze \ngekennzeichnet, die nicht durch Arbeit am heimischen Computer geleistet werden \nkann, da diese physische Präsenz am Einsatzort erfordern. \n\n21\n\n§ 2 der Dienstvereinbarung lässt durch Verwendung des Wortes „grundsätzlich\" \nRaum für Ausnahmen. Im vorliegenden Fall einer Polizeifachlehrerin, die dem \nPolizeivollzugsdienst angehört, deren Dienstposten aber überwiegend durch eine \nLehrtätigkeit gekennzeichnet ist, hat das Bundespolizeipräsidium West die \nBesonderheit des Einzelfalls erkannt und das Vorliegen einer Ausnahme in Form der \nGewährung einer 10- stündigen Telearbeit geprüft. \n\n22\n\nDie Ermessenserwägung, die Telearbeit auch im vorliegenden Fall zu versagen, \nweil der Betreuungs- und Erziehungsauftrag der Polizeifachlehrer gegenüber den \nPolizeianwärtern die regelmäßige Anwesenheit der Fachlehrer bedingt, ist im \nErgebnis sachgerecht. Dieses ergibt sich für die Kammer nach dem Vortrag des \nLeiters des Aus- und Fortbildungszentrums des Bundespolizeipräsidiums West in der \nmündlichen Verhandlung, der als Ergänzung der Ermessensüberlegungen im \nBescheid vom 08.09.2005 gewertet wird. Er führte aus, dass die Polizeianwärter in \nLehrgruppen von 30 Personen unterteilt und einem Lehrgruppenleiter unterstellt sind. \nEin Lehrgruppenleiter ist ein Polizeifachlehrer mit Vorgesetztenfunktion und \nFührungsverantwortung für die Lehrgruppe, er nimmt mit der Gruppe an Einsätzen \nund Projektwochen teil. Ein Lehrgruppenleiter kann seine Aufgabe nach der \nderzeitigen Organisation nur mit einer Vollzeitstelle und nur bei Anwesenheit an der \nDienststelle wahrnehmen. Eine Lehrgruppe soll nur einen Lehrgruppenleiter als \nausschließliche Betreuungsperson haben, der die Führungsverantwortung allein \ninnehat. Die Klägerin würde als Vollzeitkraft mit Sicherheit auch in dieser Funktion \nverwendet werden, denn es herrscht ein Mangel an geeigneten Lehrkräften für diese \nspezielle Funktion und die Klägerin ist nach Ansicht des Leiters für diese Aufgaben \nsehr geeignet. \nMit dieser in der mündlichen Verhandlung erfolgten Konkretisierung des Betreuungs- \nund Erziehungsauftrags der Polizeifachlehrer wird deutlich, dass einer Telearbeit bei \neinem Lehrgruppenleiter, ebenso bei einem hierfür in Betracht kommenden \nPolizeifachlehrer, dienstliche Belange entgegenstehen. \nDiese ermessensfehlerfreie Erwägung der Beklagten trägt auch die implizite Ableh-\nnung des Antrags auf Befreiung von der Anwesenheitspflicht am Dienstort für 10 \nWochenstunden. \n\n23\n\nDer Einfluss des § 13 Abs. 1 Satz 2 BGleiG zwingt den Dienstherrn nicht, die \ninnere Organisation des Polizeiausbildungszentrums so umzugestalten, dass die \nFunktion des Lehrgruppenleiters auch von mehreren Personen arbeitsteilig und \nzeitweise wahrgenommen werden kann. Ferner kann die Klägerin nicht verlangen, \ndass sie bei voller Wochenarbeitszeit und gleichzeitigem Mangel an geeigneten \nPolizeifachlehrern nicht als Lehrgruppenleiterin eingesetzt würde.\n\n24\n\nDie weitere Erwägung des Bescheides vom 08.09.2005, dass die Klägerin als \nPolizeivollzugsbeamtin jederzeit zu Einsätzen herangezogen werden kann, ist von \ngeringerer praktischer Relevanz, stellt jedoch keine sachwidrige \nErmessenserwägung dar. Denn der Dienstherr hat zumindest für die nicht planbaren \n(Notfall-)Einsätze ein berechtigtes Interesse daran, ein Kontigent von Einsatzkräften \nan der Dienststelle vorzuhalten. \n\n25\n\nBei der Frage, ob die Klägerin einen Ermessensanspruch auf Gewährung eines \nTelearbeitsplatzes hat, müssen die Überstunden bei der Betrachtung des \nDienstpostens der Klägerin unberücksichtigt bleiben. Das Argument der Klägerin, \ndurch die Gewährung eines Telearbeitsplatzes könnte sie bei gleicher Anwesenheit \nauf der Dienststelle ihre regelmäßigen Überstunden reduzieren, vermag ihrem \nAntrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn wenn die Klägerin, wie von ihr beantragt, \ndie volle Wochenarbeitszeit arbeitet, wird sich ihr Lehrstundendeputat auf das einer \nVollzeitkraft erhöhen und damit auch der Aufwand für die Vor- und Nachbereitung \nder Unterrichtsstunden. Es steht daher zu erwarten, dass sie im Zusammenhang mit \nden Polizeieinsätzen als Vollzeitkraft mindestens in demselben Umfang wie bisher \nÜberstunden leisten wird.\nIm Übrigen ist die Problematik der Mehrarbeit nach dem gesetzlichen System über \nDienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung zu regeln.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie Berufung gegen dieses Urteil ist zuzulassen, da der Zulassungsgrund des \n§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt. Nach Auffassung des Gerichts liegt \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage der Auswirkungen des \nBGleiG auf das organisatorische Ermessen des Dienstherrn hinsichtlich der \nBereitstellung von Telearbeitsplätzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269326","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-10-12/15-k-5150-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269326","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269326","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-10-12/15-k-5150-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269326","retrieved":"2026-07-09 02:38:50.186679+00:00"}}