{"status":"available","doknr":"OLD269325","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1012.15K326.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-10-12","aktenzeichen":"15 K 326/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Klägerin in ihren Rechten als Gleichstel-\nlungsbeauftragte durch die Weigerung des Beklagten, ihr Zugang zu dem Gespräch \nvom 02.11.2004 zwischen der Geschäftsführung der Regionaldirektion NRW der \nBundesagentur für Arbeit und der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit C. zu \ngewähren, verletzt ist. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Gleichstellungsbeauftragte bei der Agentur für Arbeit in C. \n . \n\n3\n\nAb August 2004 führte die Geschäftsführung der Regionaldirektion NRW der \nBundesagentur für Arbeit mit den Geschäftsführern der örtlichen Agenturen Gesprä-\nche, bei welchen sowohl die jeweiligen Agenturberater vorgestellt wurden als auch \nein persönlicher Austausch über die bevorstehenden Veränderungen und die zukünf-\ntige Kooperation in der Agenturberatung stattfinden sollte. An diesen Gesprächen \nsollten neben der Geschäftsführung auch die Vorsitzende des Bezirks- und des örtli-\nchen Personalrates beteiligt sein.\n\n4\n\nDie Klägerin machte sowohl gegenüber dem Geschäftsführer der Agentur für Arbeit \nC. als auch gegenüber der Geschäftsführung der Regionaldirektion \ngeltend, an dem in C. für den 02.11.2004 terminierten Gespräch teil-\nnehmen zu wollen.\n\n5\n\nMit Scheiben vom 25.10.2004 lehnte der Vorsitzende der Geschäftsführung der \nAgentur für Arbeit C. das Beteiligungsgesuch der Klägerin unter Ver-\nweis auf eine anderweitige allgemeinverbindliche Festlegung der Zentrale ab.\n\n6\n\nHiergegen legte die Klägerin unter dem 26.10.2004 unter Berufung auf eine Ver-\nletzung ihrer Rechte aus §§ 18 Abs. 1,19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 und 2 BGleiG Ein-\nspruch ein, welcher durch die Regionaldirektion NRW mit Bescheid vom 22.11.2004 \nzurückgewiesen wurde. Nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG bestehe das Recht, an \nmaßgeblichen Besprechungen im Zusammenhang mit konkreten künftig zu treffen-\nden Entscheidungen teilzunehmen. Die Teilnahme setzte daher einen anstehenden \nEntscheidungsprozess voraus. Demgegenüber habe hier nur ein Austausch und ein \nKennenlernen der künftig zusammenarbeitenden Partner mit informellem Charakter \nstattgefunden. Anders als der Personalrat nehme die Gleichstellungsbeauftragte zu-\ndem keine Interessenvertretung wahr, sondern sei Teil der Personalverwaltung.\n\n7\n\nNach einer Erklärung des Dienststellenleiters, wonach ein außergerichtlicher\nEinigungsversuch nach § 22 Abs. 1 BGleiG gescheitert sei, hat die Klägerin am \n15.01.2005 Klage erhoben. \n\n8\n\nZur Begründung führt sie aus, in den Agenturgesprächen würden grundsätzliche \nFragestellungen wie die Neuorganisation der Bundesagentur sowie der Umgang mit \nPersonal besprochen, weshalb ihr Mitwirkungsbereich betroffen sei. Im Hinblick auf \ndie Zielsetzung des BGleiG und dem hierin enthaltenen Förder- und Controllingauf-\ntrag der Gleichstellungsbeauftragten, sei dieser bereits im Planungsstadium Gele-\ngenheit zu geben, sich aktiv an allen Entscheidungsprozessen in personellen, sozia-\nlen und organisatorischen Angelegenheiten zu beteiligen, wobei dieses Beteiligungs-\nrecht nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG weit über das Unterrichtungsrecht nach § 20 \nAbs. 1 BGleiG hinausgehe. Dabei betreffe die Geschlechtergleichstellung alle Berei-\nche des Verwaltungshandelns. Im Sinne des Gendermainstreamings sollten bereits \nim Vorfeld die unterschiedlichen Wirkungen des Verwaltungshandelns auf Männer \nund Frauen betrachtet werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte den \nPersonalrat einbezogen habe, obwohl dieser erst in einem viel späteren Stadium des \nEntscheidungsprozesses Einfluss nehme. Auch rügt die Klägerin, dass der Maß-\nnahmebegriff aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz nicht eins zu eins auf die \nGleichstellungsbeauftragte übertragen werden könne. So beschränke das BGleiG die \nRechtstellung der Gleichstellungsbeauftragten nicht nur auf eine aktive Teilnahme an \nMaßnahmen, sondern an allen Entscheidungsprozessen und Angelegenheiten.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\n1. festzustellen, dass die Klägerin in ihren Rechten als \nGleichstellungsbeauftragte durch die Weigerung des Beklagten, ihr Zugang zu \ndem Gespräch vom 02.11.2004 zwischen der Geschäftsführung der \nRegionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit und der \nGeschäftsführung der Agentur für Arbeit C. \n zu gewähren, verletzt ist,\n\n11\n\n2. festzustellen, dass der Klägerin im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte \ngemäß §§ 19,20 BGleiG der Zugang zu den Gesprächen zwischen der \nGeschäftsführung der Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit \nund der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit, C. \n(Agenturgespräche) zu gewähren ist.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf die angegriffenen Bescheide und \nvertieft ihre Auffassung, wonach die Klägerin als Teil der Personalverwaltung \nohnehin in den internen Willensbildungsprozess eingebunden sei.\nSie legt des Weiteren ihre Auffassung dar, wonach aus der Systematik des § 19 \nBGleiG der geltend gemachte Beteiligungsanspruch nicht hergeleitet werden könne. \nSo seien Maßnahmen nur solche beabsichtigten Entscheidungen, Erklärungen oder \nHand-lungen/Tätigkeiten, die den Rechtsstand der Beschäftigten, einer Gruppe von \ndiesen oder auch eines einzelnen berühren oder verändern könnten. Der \nVorbereitung dienende Entscheidungen oder Handlungen stellten demgegenüber \nkeine Maßnahmen im vorgenannten Sinne dar. Das differenzierte \nBeteiligungssystem in §§ 19 und 20 BGleiG belege zudem, dass der Gesetzgeber \ngerade nicht eine Beteiligung bei jedem Gespräch gewollt habe. Infolgedessen sei \ndie Beteiligung nach § 20 Abs. 1 BGleiG auf Prozesse mit einem Maßnahmebezug \nzu beschränken. Die Klägerin könne sich auch nicht auf § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 \nBGleiG mit einem Beteiligungsrecht schon im Vorbereitungsstadium berufen: hier \nseien nicht Personal- sondern allenfalls organisatorische Angelegenheiten \nGegenstand der Agenturgespräche.\n\n15\n\nDer Beklagte hat in einer dienstlichen Stellungnahme vom 10.10.2006 \nausgeführt, was Gegenstand des streitgegenständlichen Agenturgesprächs vom \n02.11.2004 gewesen ist. Demnach sei neben dem persönlichen Kontakt und der \nVorstellung der neuen Agenturberater unter anderem Folgendes erörtert worden: die \nUmsetzung der geplanten Reformen sowie die Entwicklung von Strategien, mit \ndenen die Mitarbeiter für die Reform gewonnen werden können, und der geplante \nAblauf der Personalmigration aus dem SGB III in den SGB II Bereich, ferner der \nAbbau der Bearbeitungsrückstände im Bereich der Gewährung von Arbeitslosengeld \nnach Auslaufen einer umfangreichen \nÜberstundenaktion. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreits wird auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDie Klage ist nur hinsichtlich des Klageantrags zu 1. zulässig und begründet. Der \nKlageantrag zu 2) hat keinen Erfolg.\n\n19\n\nDer Klageantrag zu 1. ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. Er ist \nstatthaft, denn die Frage, ob die Klägerin berechtigt gewesen ist, an dem \nAgenturgespräch am 02.11.2004 teilzunehmen, betrifft das Bestehen eines \nRechtsverhältnisses nach § 43 Abs. 1 VwGO. Ein Feststellungsinteresse liegt vor, da \nweitere Agenturgespräche stattfinden können und die Klägerin erwarten muss, dass \nder Beklagte ihr auch zukünftig die Teilnahme an gleichartig gelagerten Gesprächen \nversagen wird. \nAuch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Organstreitverfahren nach \n§§ 21, 22 BgleiG sind erfüllt. \n\n20\n\nDie Klagefrist nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BGleiG wurde eingehalten.\n\n21\n\nDie Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1) auch begründet. \n\n22\n\nDie Klägerin ist durch die Weigerung des Beklagten, die Klägerin an dem \nAgenturgespräch zwischen der Geschäftsführung der Regionaldirektion NRW der \nBundesagentur für Arbeit und der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit C. \nam 02.11.2004 zu beteiligen, in ihren Rechten nach dem BGleiG verletzt worden. \n\n23\n\nDurch die Weigerung sind die Rechte der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten \nbetroffen. \nNach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei dem streitgegenständlichen \nAgenturgespräch auch um eine jedenfalls teilweise örtliche Angelegenheit der \nAgentur für Arbeit C. und nicht allein um einen Entscheidungsprozess \nder Regionaldirektion NRW. Ein Indiz dafür mag schon der Umstand darstellen, dass \ndie Geschäftsführung der Regionaldirektion zu den örtlichen Agenturen für Arbeit \nanreiste und nicht zu einer Konferenz in der Regionaldirektion einlud. Eindeutig \nergibt sich aber aus der dienstlichen Stellungnahme des Beklagten, dass bei dem \nGespräch Angelegenheiten der örtlichen Agentur für Arbeit diskutiert wurden, etwa \ndie Umsetzung des Reformprogramms auf örtlicher Ebene, die Fragen der \n„Personalmigration aus dem SGB III in den SGB II Bereich\" sowie die Strategien zum \nAbbau der Bearbeitungsrückstände. Im Übrigen hat gem. § 17 Abs. 2 BGleiG die \nörtliche Dienststelle auch bei Entscheidungen der höheren Dienststelle für die \nnachgeordnete Dienststelle, die örtliche Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen. \nAuch dieser Rechtsgedanke spricht dafür, im vorliegenden Fall von einer \nBetroffenheit der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten in ihrer Organstellung \nauszugehen.\n \nDie klägerische Gleichstellungsbeauftragte ist vorliegend in ihren Rechten nach § 20 \nAbs. 1 Satz 3 BGleiG verletzt worden. Danach soll ihr Gelegenheit zur aktiven \nTeilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und \nsozialen Angelegenheiten gegeben werden. \nDie Vorschrift ist von Gesetzgeber bewusst weit gefasst worden. In der amtlichen \nBegründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ( BT Drs. 14/5679 vom \n28.03.2001) heißt es dazu: Die weite Fassung der Vorschrift soll sicherstellen, dass \ndie Gleichstellungsbeauftragte nicht - wie bisher - wegen \nMeinungsverschiedenheiten über ihren Zuständigkeitsbereich aus den \nEntscheidungsprozessen ausgeschlossen wird ... und dass sie nicht auf passive \nTeilnahme beschränkt ist. \n\n24\n\nDer weitreichende Wortlaut der Vorschrift gewinnt an Konturen, wenn man die \nsystematische Stellung der Vorschrift zur Auslegung heranzieht. § 20 Abs.1 BGleiG \ngewährt der Gleichstellungsbeauftragten in Satz 1, 2 und 4 typische \nInformationsrechte, die der Vorbereitung ihrer Beteiligungsrechte nach § 19 BGleiG \ndienen. § 20 Abs. 2 BGleiG normiert die Befugnisse (unmittelbares Vortragsrecht; \nInitiativrecht) und die verschiedenen Arten der Mitwirkung (im Regelfall durch \nschriftliches Votum) der Gleichstellungsbeauftragten. Damit nimmt § 20 BGleiG \nBezug auf die Vorschriften des § 19 BGleiG, der den Aufgabenbereich und die \nBereiche der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten regelt.\n\n25\n\nDie hier entscheidende Norm des § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG steht zwischen \neinem bloßem Informationsrecht und den Mitwirkungsrechten. Mit dem Recht auf \naktive Teilnahme ist ein Äußerungsrecht umfasst und nicht ein bloßes \nInformationsrecht. \nDer Sachbereich, auf den sich das Recht auf aktive Teilnahme bei \nEntscheidungsprozessen bezieht, die personellen, organisatorischen und sozialen \nAngelegenheiten, knüpft wörtlich an § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGleiG an. Zeitlich ist \ndas Teilnahmerecht nach § 20 Abs. 1 Satz 3 dem Beteiligungsrecht bei Maßnahmen \nnach § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG regelmäßig vorgelagert,\n\n26\n\nso auch v. Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz, Kommentar, 2005, § \n20 Rn 33. \n \n§ 19 Abs.1 BGleiG beschränkt in einer Wechselwirkung auf § 20 Abs. 1 Satz 3 \nBGleiG den Umfang des aktiven Teilnahmerechtes selbst: In dem Umfang, in dem \nder Gleichstellungsbeauftragten ein Mitwirkungsrecht bei Maßnahmen zusteht, steht \nihr im Vorfeld der Maßnahme beim Entscheidungsprozess ein aktives \nTeilnahmerecht zu. \nEs liegt nahe, den Begriff „Maßnahme\" in § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG so wie in § 68 \nBPersVG zu verstehen, \n\n27\n\nvgl. v. Roetteken, a.a.O. § 19 Rn 57. \n\n28\n\nAls Maßnahme können danach nur solche Entscheidungen, Erklärungen oder \nHandlungen/Tätigkeiten angesehen werden, die den Rechtsstand der Beschäftigen, \neiner Gruppe von ihnen oder zumindest einzelne Beschäftige berühren oder \nverändern können,\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.2003 - 6 P 15/01 - zitiert nach JURIS \nund Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 6 P 6.94 - BVerwGE 104, 14 (15) \nm.w.N..\n\n30\n\nKeine Maßnahme sind die der Vorbereitung dienenden Entscheidungen, es sei \ndenn sie nehmen die spätere Maßnahme vorweg,\n\n31\n\nvgl. BverwG, Beschluss vom 21.03.2005 -6 Pb 8/04- zitiert nach \nJURIS.\n\n32\n\nWährend der Maßnahmebegriff im Personalvertretungsrecht ein entscheidendes \nAbgrenzungskriterium für die Beteiligungspflicht des Personalrats ist, greift im \nGleichstellungsgesetz das Teilnahmerecht der Gleichstellungsbeauftragten nach § \n20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG schon früher. Mit anderen Worten: Der \nGleichstellungsbeauftragten ist schon vor der Konkretisierung der \nPersonalmaßnahme eine Gelegenheit zur aktiven Teilnahme bei der Entwicklung der \nKonzepte, die ihren Aufgabenbereich betreffen, zu gewähren. \n\n33\n\nIn dem hier streitgegenständlichen Agenturgespräch vom 02.11.2004 wurden \nGesprächsgegenstände thematisiert, die - sobald sie sich zu Personalmaßnahmen \nverdichteten- auf jeden Fall die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten \nbetreffen würden. Das betrifft das Konzept zur Personalmigration in der örtlichen \nDienststelle, aber auch die Umstrukturierung der örtlichen Agentur für Arbeit in \nHinblick auf die Gesamtreform der Bundesagentur für Arbeit. \nDiese anstehenden Entscheidungsprozesse waren zum 02.11.2004 auch schon \nhinreichend konkretisiert und hatten die Stufe eines „Brainstormings\", einer bloßen \nIdeensammlung, überschritten. Dieses ergibt sich für die Kammer einerseits aus dem \nUmstand, dass für alle Beteiligten aufgrund des politischen Beschluss der \nUmgestaltung der Bundesagentur für Arbeit hinreichend deutlich war, dass sich auch \nkonkrete Veränderungen in der örtlichen Organisationsstruktur ergeben würden, die \nPersonalmaßnahmen zur Folge haben würden. Die Planungsphase der Reform auf \nBundesebene war zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, auf örtlicher Ebene ging es um \ndie Planung der Umsetzung der Reformvorgaben. \nAndererseits ist es für die Kammer ein gewichtiges Indiz für die hinreichende Kon-\nkretheit der anstehenden Reformumsetzungsmaßnahmen, dass die Beklagte u. a. \nden örtlichen Personalratsvorsitzenden, dessen Beteiligungsrechte im Vorfeld von \nMaßnahmen gesetzlich deutlich geringer ausgestaltet sind als die der \nGleichstellungsbeauftragten im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu den \nGesprächen dazu gebeten hat. \nSomit stellt sich hier die Frage nicht, ob die Klägerin bei jedem Gespräch mit \npotentiell nachfolgenden Maßnahmen in ihrem Aufgabenbereich heranzuziehen ist. \nDenn wenn die Dienststellenleitung den Personalrat beizieht und damit Bedarf für die \nEinbindlung von Vertretern der Belegschaft sieht, liegt die Hinzuziehung auch der \nGleichstellungsbeauftragten „auf der Hand\". \nWegen dieser Fallgestaltung braucht die Kammer auch nicht zu entscheiden, ob das \nRecht auf aktive Teilnahme bei Gesprächen regelmäßig durch die physische Prä-\nsenz der Gleichstellungsbeauftragten zu erfüllen ist oder ob die Dienststelle ihre \nPflichten auch durch andere Informations- und Teilnahmemöglichkeiten erfüllen \nkann. Eindeutig ist aber, dass der Prozess der Entscheidungsfindung noch nicht \nabgeschlossen sein darf, wenn die Gleichstellungsbeauftragte informiert wird und \nmitwirken darf,\n\n34\n\nvgl. Kratz in: Brackert/Hofmeister-Schönfelder Rechtshandbuch für Frauen \n- und Gleichstellungsbeauftragte, 2004, 3/1.3 S. 4 .\n\n35\n\nNach Ansicht der Kammer ist die Teilnahme der Klägerin in Form der physischen \nAnwesenheit an dem streitbefangenen Agenturgespräch auch nicht durch § 20 Abs. \n2 BGleiG ausgeschlossen. Die in dieser Vorschrift erwähnten Arten der Mitwirkung \nsind nicht abschließend zu verstehen, wie die Verwendung des Wortes „regelmäßig\" \nin § 20 Abs. 2 Satz 3 BGleiG zeigt. Die Gleichstellungsbeauftragte wird regelmäßig \ndurch schriftliche Voten mitwirken, ist aber auf diese Art nicht beschränkt,\n\n36\n\nso aber VG Hamburg Urteil vom 24.03.2006 -8 K 4902/04-; ein weiteres \nVerständnis wie hier: Wankel/Horstkötter § 19 BGleiG Rz 1021 in Schiek, \nFrauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder, Kommentar, 2. \nAufl., 2002,\n\n37\n\nzumal nicht in der Vorbereitungsphase des § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG.\n\n38\n\nNicht überzeugend ist für die Kammer die Argumentation der Beklagten, dass die \nKlägerin wegen ihrer organisatorischen Stellung als Teil der Personalverwaltung \n„sowieso\" in den Entscheidungsprozess der Dienststellenleitung eingebunden ist, \nweil die Personalverwaltung durch den Dienststellenleiter an dem Gespräch vertreten \nist. Eine solche Argumentation verkennt die wesentliche „Controllingaufgabe\" der \nGleichstellungsbeauftragten, die den Vollzug des BGleiG auch gegenüber der \nDienststellenleitung zu überwachen hat (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) und deren \nStellung gegenüber der Dienststellenleitung daher selbstständig und weisungsfrei \nausgestaltet ist. \n\n39\n\nDie formelle Zuordnung der Gleichstellungsbeauftragten als Teil der \nPersonalverwaltung verkürzt daher nicht ihre organschaftlichen Rechte im Verhältnis \nzur Dienststellenleitung. \n\n40\n\nDer Klageantrag zu 2. bleibt ohne Erfolg. \n\n41\n\nDenn die Klägerin überschreitet mit diesem Feststellungsantrag die Begrenzung \nder Klagegründe nach § 22 Abs. 3 Ziffer 1 BGleiG, wonach die Klägerin eine Klage \nnur darauf stützen kann, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftrag-\nten verletzt hat. \nNach Auffassung der Kammer setzt der Gebrauch des Perfekt in der Vorschrift \nvoraus, dass die Rechtsverletzung zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der \nVergangenheit liegt und nicht erst droht. Für diese Auffassung spricht auch das \nspezielle außergerichtliche Vorverfahren nach § 21 und § 22 Abs. 1 BGleiG, welches \nvor Klageerhebung zu durchlaufen ist.\n \n\n42\n\nMit dem Klageantrag zu 2. begehrt die Klägerin dem gegenüber die Feststellung \nvon künftigen Rechtsverletzungen durch Nichtheranziehung zu Gesprächen \nzwischen Geschäftsführung der Regionaldirektion und der örtlichen \nGeschäftsführung. Diese entziehen sich auch deshalb einer Feststellungsklage, weil \nder Inhalt der Gespräche noch nicht konkretisiert ist. § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG \ngewährt der Klägerin nicht einen Teilnahmeanspruch an jedem Gespräch zu \njedwedem Thema zwischen der Geschäftsführung der Regionaldirektion und der \nörtlichen Agentur für Arbeit. Ein Anspruch auf aktive Teilnahme ergibt sich dann, \nwenn im Vorfeld von Maßnahmen nach § 19 BGleiG Angelegenheiten entwickelt, \ndiskutiert oder anderorts entwickelte Konzepte vorgestellt werden, mithin ein \nkonkretes Vorbereitungsstadium erreicht ist.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO.\n\n44\n\nDas Gericht sieht auch keine Veranlassung, die Berufung gegen dieses Urteil \nzuzulassen, da es die Zulassungsgründe des § 124 a VwGO nicht für gegeben \nerachtet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269325","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-10-12/15-k-326-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":18},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":13},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269325","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269325","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-10-12/15-k-326-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269325","retrieved":"2026-07-09 02:38:50.099001+00:00"}}