{"status":"available","doknr":"OLD269436","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:1005.15K3835.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-10-05","aktenzeichen":"15 K 3835/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Kriminaloberkommissarin (BesGr. A 10 BBesO) in den \nDiensten des Bundeskriminalamtes (BKA) mit Dienstort N. .\n\n3\n\nFür die Zeit vom 06.02.2004 bis 04.02.2005 war sie an den (damals noch so bezeichneten) Bundesgrenzschutz abgeordnet und von dort zur Teilnahme an der Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (EUPM) gemäß § \n123 a BRRG entsandt worden.\n\n4\n\nZu Beginn dieser Mission hatte das Bundesministerium des Innern (BMI) den \nTagessatz für den Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 \nAuslandsverwendungszuschlagsverordnung (im Folgenden AuslVZV) auf Stufe 4 \nfestgesetzt (66,57 Euro täglich). Mit Erlass des BMI vom 29.04.2004 wurde der Tagessatz auf Stufe 3 (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AuslVZV) herabgesetzt (53,69 Euro täglich).\n\n5\n\nMit Bescheid vom 17.02.2005 setzte die Grenzschutzdirektion Koblenz die der \nKlägerin zustehenden Gebührnisse endgültig fest, nachdem sie zuvor Abschläge \ngewährt hatte. Dabei wurde der Auslandsverwendungszuschlag - entsprechend der \nErlasslage - für die Zeit bis 14.05.2004 auf der Grundlage der Stufe 4 (66,47 Euro) \nund für die Zeit ab 15.05.2004 auf der Grundlage der Stufe 3 (53,69 Euro) festgesetzt.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 07.03.2005 legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie \ndie Beibehaltung der Stufe 4 in Höhe von täglich 66,47 Euro auch für die Zeit ab \n15.05.2004 begehrte. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, in Bosnien und \nHerzegowina (BiH) seien die Tatbestandsmerkmale einer „außergewöhnlichen Gewaltkriminalität\" und „Minen\" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AuslVZV erfüllt. Das Land \nsei nach wie vor in weiten Teilen minenverseucht und zähle auch heute noch zu den \nam meisten belasteten Ländern der Erde. Daneben gebe es zahlreiche Auftragsmorde unter konkurrierenden Banden der Organisierten Kriminalität und Sprengstoffanschläge. Diese Situation spiegele sich in der täglichen Presse und auch in den Lageberichten wider. Maßnahmen zur Verhinderung von Anschlägen auf EUPM-\nEinrichtungen hätten während ihrer Verwendungszeit u.a. zur Evakuierung ihrer Station in Foca geführt. Auch sei ihr Dienstwagen bei einem Sprengstoffanschlag auf \ndas Auto des ehemaligen Polizeipräsidenten von Pale stark beschädigt worden. Nur \ndurch glückliche Umstände sei es zu keinem Personenschaden gekommen.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2005 wies die Grenzschutzdirektion Koblenz den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde \nim Wesentlichen ausgeführt, dass die Festsetzung des AVZ auf der Stufe 3 der \nAuslVZV rechtmäßig erfolgt sei. In den täglichen Berichten über die Sicherheitslage \nin BiH werde die Lage seit langem durchgehend als „insgesamt ruhig und insgesamt \nstabil\" bezeichnet. Der Beginn der Lageverbesserung liege bereits einige Zeit zurück, \nohne dass seinerzeit eine Absenkung des AVZ erfolgt sei. Bürgerkriegsähnliche \nAuseinandersetzungen oder terroristische Handlungen würden nicht gemeldet. Zwar \nsei nicht ausgeschlossen, dass deutsche Polizeivollzugsbeamte auf Grund des hohen Potenzials an Waffen in der Zivilbevölkerung im Einzelfall Gefahren für Leib und \nLeben ausgesetzt sein könnten. Diese Gefahren seien aber bereits von der AVZ-\nStufe 3 erfasst. Gleiches gelte für die Konflikte zwischen den verschiedenen Volksgruppen sowie für die Gewaltakte im Rahmen der organisierten Kriminalität. Diese \nAuseinandersetzungen seien nicht gegen deutsche Polizeivollzugsbeamte gerichtet, \nwas aber für eine Festsetzung der AVZ-Stufe 4 erforderlich wäre.\nEs sei zutreffend, dass BiH nach wie vor zu den am dichtesten verminten Ländern \nder Erde zähle. Die hohe Minenbelastung stelle aber in erster Linie eine besondere \nGefahr für die Zivilbevölkerung dar und nicht für die Mitglieder der EUPM. Wie sich \naus § 2 AuslVZV ergebe, müsse von der Minenbelastung eine konkrete Gefahr für \nLeib und Leben der eingesetzten Beamten ausgehen. Polizeivollzugsbeamtinnen \nund Polizeivollzugsbeamte kämen bei Einhaltung der Sicherheitsvorschriften mit minenverseuchtem Gebiet aber nur selten in unmittelbare Berührung. Anders als die \nbei der SFOR eingesetzten Soldaten verrichteten die dort im Rahmen der EUPM \neingesetzten Polizeivollzugsbeamten überwiegend beratende Tätigkeiten in den Ministerien, den Kantonsverwaltungen sowie dem nachgeordneten Bereich. Sie hätten \nkeinen exekutiven Auftrag und seien nicht bewaffnet. Da die Aufgabenwahrnehmung \nder dort eingesetzten Polizeivollzugsbeamten nur im Ausnahmefall abseits befestigter Wege und Straßen stattfinde, könne der Schutz vor der (eher abstrakten) Minengefahr durch konsequentes Einhalten der vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen sichergestellt werden. In diesem Zusammenhang weise man darauf hin, dass \ndie Minenschutzausbildung für alle Missionen obligatorisch sei und nicht allein der \nVorbereitung für die EUPM diene. Eine konkrete Gefährdung der eingesetzten Bediensteten durch Minen sei demnach nicht in dem für eine Festsetzung der Stufe 4 \nerforderlichen Maße gegeben.\nDie Stufe 3 sei vom BMI als für die Verwendung im Ausland zuständige oberste \nDienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem \nAuswärtigen Amt als Tagessatz festgesetzt worden. Als Erkenntnisquellen für eine \nLagebewertung hätten die Erkenntnisse des BMI und die der jeweiligen Fachreferate \nanderer Ressorts - u.a. des Fachreferats für nationale Risikobeurteilung - des \nBundesministeriums der Verteidigung (BMVg) und Erkundungsreisen von aus \nAngehörigen des BMVg und anderer Ressorts zusammengesetzten Kommissionen \nin das jeweilige Einsatzland gedient.\n\n8\n\nAm 30.06.2005 hat die Klägerin Klage erhoben.\nZur Begründung führt sie vertiefend aus, dass die Einordnung des ihr zustehenden \nAVZ in Stufe 4 geboten sei, weil die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 AuslVZV genannte \nVoraussetzung „Minen\" erfüllt sei. Bosnien-Herzegowina sei hinsichtlich der Minen \nweltweit an führender Rangstelle einzugruppieren. Der Gesetzestext gebe keinen \nSpielraum dahingehend, den Anwendungsbereich des Tatbestandsmerkmals \n„Minen\" von einer subjektiven Gefährdungslage abhängig zu machen. Die Forderung \nnach Vorhandensein einer konkreten Gefährdung durch Minen missachte Wortlaut \nund Systematik der AuslVZV. Die AuslVZV verwende den Begriff der konkreten \nGefährdung, also der im Einzelfall bestehenden hinreichenden Wahrscheinlichkeit für \neinen Schadenseintritt, erst in Stufe 6. Daraus könne nur der Schluss gezogen \nwerden, dass für die übrigen Stufen abstrakte Gefährdungen ausreichten.\nAber selbst wenn auf eine subjektive Gefährdungslage abzustellen sei, wäre dies in \nihrem Falle zu bejahen. Denn bei der zugrunde gelegten Zahl möglicherweise \nvorhandener Minen müsse latent stets mit einer entsprechenden konkreten \nGefahrensituation gerechnet werden, zumal die in den Minenkarten der UN \nangegebenen Minenfelder sich durch witterungsbedingte Bodenerosionen ständig \nverändern bzw. verschieben könnten. Die Tätigkeit der Beamten des \nPolizeikontingents erschöpften sich nicht in der Wahrnehmung vermeintlich sicherer \nBüro-Dienstposten in sicheren Städten. Aufgrund ihrer Aufgabenstellung, die eine \nZusammenarbeit mit der lokalen Polizei beinhalte, bewegten sie sich im Gegenteil \nhäufig in unbekannten Gebieten. Dieser Umstand sei insbesondere bei ihr gegeben, \nda sie zusammen mit dem Kläger Düllmann (15 K 2889/05) im Bereich von \nFoca/Srbinje in der serbischen Republik - südlich von Sarajevo - eingesetzt gewesen \nsei. Der Ort liege etwa 10 km von der Grenze zu Montenegro entfernt, unmittelbar \nangrenzend liege die moslemische Enklave Gorazde. Die Zuständigkeit der Einheit \nerstrecke sich auf einen sehr großen Grenzabschnitt genau desjenigen Gebietes, in \ndem seinerzeit eine der hauptsächlichen Kampflinien verlaufen sei. Daher sei der \nBereich, in dem sie eingesetzt gewesen sei, in besonderem Maße vermint \n(„Hotspot\").\nZu ihren Aufgaben habe insbesondere auch das Monitoring von Massengräbern \ngehört, die sich in großer Zahl im fraglichen Bereich befunden hätten, also das \nAufspüren, Abstecken und Verzeichnen von Landabschnitten, in denen sich die \nGräber befänden, sowie das Beobachten und Überwachen der dann folgenden \nAusgrabungen. Diese Massengräber lägen regelmäßig weit ab von Straßen und \nWegen, erst recht von befestigten Asphaltstraßen, so dass die Einsatzgebiete in aller \nRegel zu Fuß in der freien Landschaft bei dort durchaus ungeklärter Minenlage \nhätten aufgesucht werden müssen. Auf entsprechende Weisung der Vorgesetzten \nhabe es bei alledem gegolten, die tagtägliche Präsenz bei den Ausgrabungs- und \nBergungsarbeiten zu gewährleisten. Zwar habe zu den Weisungen der Vorgesetzten \nauch gehört, nach Möglichkeit nur auf befestigten Wegen zu wandern, was aber \nderen durchgängige Existenz vorausgesetzt hätte. Die Existenz dieser Anordnung \nzeige, dass die tägliche Präsenz einer Minengefahr für sehr real erachtet worden sei. \nZu erwähnen sei hierbei des Weiteren, dass gerade auch in die Massengräber selbst \nhäufig Minen gelegt worden seien, und zwar solche, die nicht (wie normalerweise) \nbei Belastung zündeten, sondern tückischerweise beim Entlasten. Dies belege, dass \nin ihrem Aufgabenbereich, der durchaus von den Einsatzaufgaben der militärischen \nHelfer zu unterscheiden sei, eine massive Minengefahr bestanden habe.\nUnd es dürfe schließlich auch nicht verkannt werden, dass die Angehörigen der \nEUPM im ganzen Lande verteilt seien und in Privatunterkünften wohnten, so dass es \nstets Wege zwischen diesen und ihrem jeweiligen Einsatz- oder Dienstort geben \nwerde, auf denen sie auch einer allgemeinen Minengefahr ausgesetzt gewesen \nseien.\n\n9\n\nEs sei auch immer wieder zu Sprengstoffattentaten oder Sprengstoffunfällen \ngekommen. In den Berichten des „German Support Teams\" der Deutschen Botschaft \nSarajevo werde von einer großen Anzahl von Attentaten auf Zivilisten und SFOR- \nbzw. EUFOR-Truppen berichtet. Diese Attentate seien Ausdruck einer nach wie vor \nbestehenden Gewaltbereitschaft. Man möge es ablehnen, hier von „terroristischen \nHandlungen\" zu sprechen. Zumindest aber deuteten die Anschläge auf eine \nfortbestehende Gewaltkriminalität bzw. „vergleichbare gesundheitliche \nGefährdungen\" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AuslVZV hin. Zu Berücksichtigen sei \nauch das nach wie vor bestehende hohe Waffenpotenzial in der Zivilbevölkerung.\nNoch gar nicht erwähnt sei auch die weitere Gefährdung durch die während des Bosnienkrieges benutzte uranangereicherte Munition. Nach § 3 Nr. 4 AuslVZV dürfte die \nUran-Munition als der Minengefahr „vergleichbare gesundheitliche Gefährdung\" \nangesehen werden.\n\n10\n\nErschwerend komme hinzu, dass die der Neufestsetzung zugrunde liegende \nEinschätzung der zur Festlegung des AVZ zuständigen Kommission pauschal auf \nalle EUPM-Angehörigen übertragen worden und der Einzelfall unberücksichtigt \ngeblieben sei. Zur Prüfung der Sicherheitslage seien lediglich im Jahr 2004 Kasernen \nvor Ort besucht worden, in denen ausschließlich Soldaten stationiert seien. Die \nFeststellungen, die in den Kasernen getroffen worden seien, seien jedoch in keiner \nWeise mit der Lage zu vergleichen, mit der die Polizeivollzugsbeamten täglich \nkonfrontiert würden.\n\n11\n\nVon einer Einschätzungsprärogative des Dienstherrn bei der Festsetzung der \nAVZ-Höhe auszugehen, sei keinesfalls zwingend. Dafür, dass die Festsetzung des \nAVZ nach § 3 AuslVZV einer vollen gerichtlichen Prüfung unterliegen solle, spreche \ninsbesondere die Verwendung der „Regelbeispielstechnik\" bei der \nStufenbeschreibung in § 3 Abs. 1 AuslVZV. Die Verwendung von „Regelbeispielen\" \nsetze der juristischen Wertung durch die Verwaltung gut überprüfbare enge Grenzen. \nAuch die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des OVG NRW \nentscheide die Rechtsfrage gerade nicht eindeutig zugunsten einer \nEinschätzungsprärogative des Dienstherrn.\n\n12\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Änderung des Abrechnungsbescheides der \nGrenzschutzdirektion Koblenz vom 17.02.2005 und Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 03.06.2005 zu verpflichten, der Klägerin einen \nAuslandsverwendungszuschlag nach Stufe 4 (66,47 Euro pro Tag) für die \nVerwendungszeit vom 15.05.2004 bis 04.02.2005 zu gewähren und der \nKlägerin den daraus resultierenden Betrag in Höhe von 3.335,58 Euro \nnachzuzahlen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung führt sie vertiefend an, dass bei der nicht nur vorübergehenden \nwesentlichen Änderung der Einsatzbedingungen die Anpassung der Stufen des \nAuslandsverwendungszuschlags geboten gewesen sei. Auch die von der Klägerin \nbeschriebene Verwendung führe zu keiner anderen Beurteilung, da im Vergleich zu \nden anderen Missionsteilnehmern hierin keine wesentlichen Unterschiede in den \nVerwendungsverhältnissen bestünden. \nEin Vergleich mit den in BiH eingesetzten Soldaten, wie ihn die Klägerin anstelle, \nverbiete sich, da die Verwendungsverhältnisse nicht vergleichbar seien. Die in BiH \neingesetzten Soldaten würden überwiegend operativ tätig und seien damit einer \nhöheren Gefährdung ausgesetzt als die dort eingesetzten Polizeibeamten. Wenn die \nAnpassung des Auslandsverwendungszuschlags für die eingesetzten \nBundeswehrsoldaten ab dem 15.05.2004 als notwendig angesehen worden sei, \nmüsse dies erst recht für die in BiH tätigen Polizeivollzugsbeamten gelten, da diese \ndurch ihre Aufgaben und Tätigkeiten weniger gefährdet seien als die dort \neingesetzten Soldaten.\n\n17\n\nIm Übrigen weise man darauf hin, dass nach einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts NRW vom 15.10.2003 - 1 A 3827/02 - die Festsetzung des \nAuslandsverwendungszuschlags nur einer eingeschränkten gerichtlichen \nÜberprüfbarkeit unterliege, da nur die Verwaltung über die zur Festsetzung des AVZ \nnotwendige Sachnähe und Sachkunde verfüge.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\nDer Teil des Bescheides der Grenzschutzdirektion Koblenz vom 17.02.2005, in dem \nes um die Ablehnung des höheren AZV der Stufe 4 geht, und der \nWiderspruchsbescheid derselben Behörde vom 03.06.2005 sind rechtmäßig und \nverletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf \nden AZV der Stufe 4 für ihre Verwendungszeit in BiH vom 15.05.2004 bis \n04.02.2005, vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.\n\n21\n\nAnspruchsgrundlage für den AZV der Stufe 4 ist § 58 a Abs. 1 BBesG i.V.m. § 1 \nAbs. 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 4 AuslVZV in der hier maßgeblichen Fassung vom \n27.03.2002 (BGBl. I 2002, 1243). Danach wird der Auslandsverwendungszuschlag \nfür u.a. Beamte gewährt, wenn sie im Ausland im Rahmen von humanitären und \nunterstützenden Maßnahmen verwendet werden, die die Bundesregierung auf Grund \neiner über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung beschlossen hat. Zweifellos \nhandelt es sich bei dem Einsatz der Klägerin im Rahmen der EUPM in BiH um eine \nVerwendung im Sinne des § 58 a BBesG.\n\n22\n\nAnhaltspunkte dafür, dass das in § 3 Abs. 2 AuslVZV geregelte Verfahren zur \nFestlegung der jeweiligen Stufe des Auslandsverwendungszuschlages, in dem das \nBMI im Einvernehmen mit der für die Verwendung zuständigen obersten \nDienstbehörde sowie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit dem \nBundesministerium der Finanzen zur Entscheidung berufen sind, nicht beachtet \nworden wäre, sind nicht ersichtlich. Durch den Erlass des BMI vom 29.04.2004 - Z \n1b-002 162/11 - wurde für die Mission, an der die Klägerin mitwirkte, der Tagessatz \nmit Wirkung vom 15.05.2004 von Stufe 4 (66, 47 Euro) auf Stufe 3 in Höhe von \ntäglich 53,69 Euro herabgesetzt.\n\n23\n\nDie Ablehnung des begehrten höheren Auslandsverwendungszuschlages ist \nauch materiell rechtmäßig. Die angefochtene Einstufung in die Stufe 3 begegnet \nkeinen rechtlichen Bedenken. Nach § 3 Abs. 1 AuslVZV werden die Belastungen und \nerschwerenden Besonderheiten der Verwendung in 6 Stufen berücksichtigt.\n\n24\n\nMit Stufe 4 (66,47 Euro) sollen\nhohe Belastungen und erschwerende Besonderheiten, insbesondere bei \nbürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen, terroristischen Handlungen, \naußerordentlicher Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder vergleichbaren \ngesundheitlichen Gefährdungen\n\n25\n\nund mit Stufe 3 (53,69 Euro) sollen\nüber die Stufe 2 hinausgehende Belastungen und erschwerende Besonderheiten, insbesondere durch besondere gesundheitliche Risiken, die im \nHeimatland üblicherweise nicht bestehen, oder hohes Potential an Waffen in \nder Zivilbevölkerung und davon ausgehende Gefährdung, insbesondere bei \neingeschränkter Gebietsgewalt des Staates\n\n26\n\nabgegolten werden (§ 3 Abs. 1 Nrn. 4 und 3 AuslVZV).\n\n27\n\nDen Begriff „Belastungen\" konkretisiert § 2 AuslVZV. Danach werden \nausschließlich allgemeine physische und psychische Belastungen (§ 2 Ziffer 1) sowie \nGefahren für Leib und Leben (§ 2 Ziffer 2) berücksichtigt, für die ihrer Art nach \nbeispielhaft Belastungen ausgeführt werden. Ausgehend von dieser Grobeinteilung \nwerden die Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung in § 3 \nAuslVZV in sechs Stufen berücksichtigt, wobei die dort genannten Stufen 1 und 2 an \ndie in § 2 Ziffer 1 AuslVZV erwähnten „physischen und psychischen\" Belastungen \nanknüpfen, während ab Stufe 3 an die in § 2 Ziffer 2 AuslVZV erwähnte „Gefahr für \nLeib und Leben\" angeknüpft wird.\n\n28\n\nEs kann offen bleiben, ob die in den genannten Nummern verwendeten \nunbestimmten Rechtsbegriffe dem Dienstherrn wegen seiner besonderen Sachnähe \nund Sachkunde eine der nur beschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle \nunterliegende Einschätzungsprärogative geben,\n\n29\n\nbeschränkte Kontrolle für § 3 AuslVZV a.F. bejahend: OVG Koblenz, Urteil \nvom 16.08.2001 - 2 A 1025/01 -; VG Köln, Urteil vom 19.07.2002 - 27 K 8615; \nim Ergebnis offen gelassen: OVG NRW, Urteil vom 15.10.2003 - 1 A 3827/02 -\n, ZTR 2004, 111 (zu § 3 AuslVZV a.F.); VG Giessen, Urteil vom 30.03.2006 - 5 \nE 1654/05 -; VG Darmstadt, Urteil vom 22.06.2003 - 1 E 972/05 (1) und Urteil \nvom 21.08.2006 - 5 E 702/05 (2), jeweils zu § 3 AuslVZV n.F..\n\n30\n\nDenn sowohl bei uneingeschränkter als auch bei eingeschränkter Kontrolle \nerweist sich die vorgenommene Einstufung als rechtmäßig. Bei Annahme \nuneingeschränkter Kontrolle kommt die Kammer zu der Auffassung, dass die \nVoraussetzungen der begehrten Stufe 4 zum Zeitpunkt der Herabstufung im Mai \n2004 und auch während der Einsatzzeit der Klägerin nicht vorlagen. Bei Annahme \neines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes erweist sich \ndie vorgenommene Einstufung nicht als rechtswidrig, weil ihr ein vollständiger und \nzutreffender Sachverhalt zu Grunde liegt, sie nicht gegen anerkannte \nWertungsmaßstäbe verstößt und sie auch nicht von sachfremden oder willkürlichen \nErwägungen geleitet ist.\n\n31\n\nHinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen hoher Belastungen und \nerschwerender Besonderheiten, insbesondere bei bürgerkriegsähnlichen \nAuseinandersetzungen, terroristischen Handlungen, außerordentlicher \nGewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder vergleichbaren Gefährdungen im Sinne des \n§ 3 Abs. 1 Nr. 4 AuslVZV, die die Richtigkeit der von der Beklagten in den \nangefochtenen Bescheiden mitgeteilten Beurteilung für die Lage in BiH im Mai 2004 \noder während der Einsatzzeit der Klägerin in Frage stellen könnten, liegen der \nKammer nicht vor. Das Bundesministerium des Innern bezeichnet die Lage in BiH \naufgrund eigener Erkenntnisse, die vom Bundesministerium für Verteidigung und \nvom Auswärtigen Amt bestätigt werden, als insgesamt ruhig und stabil. Diese \nEinschätzung findet sich auch in den Berichten anderer europäischer Länder. So \nwird in der „Botschaft zum Bundesbeschluss über den Friedensförderungseinsatz \nvon Schweizer Armeeangehörigen in der multinationalen European Union Force \n(EUFOR) in Bosnien-Herzegowina\" an den Schweizerischen Bundesrat vom \n26.05.2004 ebenfalls ausgeführt, dass auf strategischer Ebene die Sicherheitslage in \nBiH zurzeit insgesamt ruhig und stabil sei. Die Kammer teilt auf Grund der aus \nallgemeinen Quellen, wie Presse- und Fernsehberichten, gewonnenen Kenntnisse \ndie Einschätzung der Sicherheitslage als „insgesamt ruhig und stabil\". Auch die vom \nKläger vorgelegten Berichte des „German Support Teams\" der Deutschen Botschaft \nin Sarajevo legen keine andere Einschätzung nahe.\n\n32\n\nInsbesondere erfüllt auch die von der Kläger ins Feld geführte Minenbelastung in \nBiH zum Zeitpunkt ihres Einsatzes nicht die Voraussetzungen der Stufe 4 der AVZV. \nZwar galt BiH zum Zeitpunkt des Einsatzes der Klägerin unter Berücksichtigung der \nAnzahl der betroffenen Gebiete und des Grades der Minengefährdung als eines der \nmeist gefährdeten Länder in der Welt bzw. als Land mit größter Minenzahl in Europa. \nDies folgt u.a. auch aus den von der Klägerin vorgelegten Berichten des „German \nSupport Teams\" der Deutschen Botschaft Sarajevo und wird von der Beklagten auch \nnicht in Frage gestellt. In diesen Berichten sind Einzelheiten über die Minenanzahl, \nMinenräumungsaktionen, Minenunfälle, Sprengsatzexplosionen, Attentate und \nAktionen zur Einsammlung von Waffen (so genannte „Harvest-Aktionen\") dargelegt. \nAllerdings ist die Anzahl der Minenopfer seit Ende der Kampfhandlungen aufgrund \nder Anstrengungen der Internationalen Gemeinschaft und der lokalen Behörden im \nBereich der Minenräumung stark zurückgegangen. So wurden nach den \neinschlägigen Berichten seit Kriegsende bis Ende 2003 noch ca. 1500 Personen \ndurch Minen und Blindgänger verletzt, wobei ca. 400 ums Leben kamen. Im Jahre \n2003 betrug die Opferzahl „nur\" noch 4,5 Opfer monatlich. Die Zahlen sind nach \nDarlegung des BMI in seiner Stellungnahme vom 14.09.2006, gestützt auf den Minen \nAction Report, weiter rückläufig.\n\n33\n\nDoch genügt allein diese Minenbelastung nicht für die Gewährung der begehrten \nStufe 4 des Auslandsverwendungszuschlags. Vielmehr ist zusätzlich zu der \nMinenbelastung eine konkrete Gefährdung der eingesetzten Beamten erforderlich. \nDiese Voraussetzung der konkreten Gefährdung ist zwar nicht ausdrücklich in § 3 \nAbs. 1 Nr. 4 AuslVZV genannt. Indem aber die mit „insbesondere\" beginnende \nAufzählung mit „......oder vergleichbare gesundheitliche Gefährdungen\" endet, bringt \nder Verordnungsgeber ausreichend klar zum Ausdruck, dass die mit dem Zuschlag \nabzugeltenden Belastungen und Besonderheiten nur solche mit \nGesundheitsgefährdungspotential für die eingesetzten Beamten sein können und \nGefahren durch Minen für die Bevölkerung oder andere im Auslandseinsatz \nbefindliche Berufsgruppen nicht genügen. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich \nauch aus der in §§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 Abs. 2 Nr. 2 AuslVZV formulierten \nZielsetzung, wonach Gefahren für Leib und Leben bei u.a. minenverseuchtem Gebiet \n(Nr. 2.2), Terrorakten (Nr. 2.3) und bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen \n(Nr. 2.4) als Belastungen und erschwerende Besonderheiten abgegolten werden \nsollen. Darüber hinaus ist der Systematik der Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 4 AZVZ \nauch zu entnehmen, dass, was den Grad der konkreten Gefährdung anbelangt, nicht \njede weit entfernte (konkrete) Minengefährdung für die Gewährung der Stufe 4 \nausreichend sein kann, mag dies auch die Wortwahl „Minen\" für sich allein betrachtet \nnahe legen können. Vielmehr ergibt sich aus dem Nebeneinanderstellen der \nverschiedenen Regelbeispiele, dass der konkrete Gefährdungsgrad der Minengefahr \nmit „bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen\" bzw. „außerordentlicher \nGewaltkriminalität\" vergleichbar sein muss. Eine solche konkrete Gefährdungslage \nlässt sich für den Einsatzzeitraum der Klägerin ab dem 15.05.2004 in BiH hinsichtlich \nder Minengefahr nicht feststellen. \n\n34\n\nEs ist rechtlich zunächst nicht zu beanstanden, bei der Wertung der \nGefahrenlage und der dadurch bedingten Einstufung in den Katalog des § 3 AuslVZV \ngrundsätzlich vom Aufgabenzweck der dienstlichen Tätigkeit der Klägerin \nauszugehen. Hierbei ist festzustellen, dass sich die Aufgabenwahrnehmung der bei \nder EUPM eingesetzten Polizeivollzugsbeamten überwiegend auf beratende \nTätigkeiten in Ministerien, in den Kantonsverwaltungen und in nachgeordneten \nVerwaltungsbereichen konzentriert. Die Beamtinnen und Beamten haben keinen \nexekutiven Auftrag und sind dementsprechend nicht bewaffnet. Dies ergibt sich \ninsbesondere auch aus den von der Beklagten überreichten Stellen- bzw. \nTätigkeitsbeschreibungen (jobdescriptions). Hiernach gehen die Tätigkeitsfelder der \nPolizeivollzugsbeamten, die der multinationalen Polizeimission EUPM in BiH zur \nDienstverrichtung zugewiesen worden sind und werden, von Führungsfunktionen des \nhöheren Managements über „Teamleader\" bis hin zu „Adviser\". Die Mehrzahl der \nArbeitsstunden finden in Büroräumen oder bei Besprechungen statt. Nur im Einzelfall \nhaben die deutschen Kontingentsangehörigen im Rahmen eines „Monitoring\" auch \nAußendienst.\n\n35\n\nDiese überwiegend beratende Teilnahme an den genannten Einsätzen genügt \nnach Einschätzung der Kammer nicht zur Annahme eines konkreten typischen hohen \nGefährdungspotentials durch Minen. In den von der Klägerin vorgelegten Berichten \ndes „German Support Teams\" der Deutschen Botschaft in Sarajevo, in denen eine \nVielzahl von Minenunfällen dargestellt sind, wird kein Fall benannt, in dem \nAngehörige der SFOR- bzw. EUFOR-Truppen oder der lokalen Polizei im Rahmen \nder Minen- und Waffensammelaktionen zu Schaden gekommen sind. Bei den \nMinenunfällen sind entweder Minenräumer oder aber Angehörige der \nZivilbevölkerung, letztere überwiegend bei Arbeiten im Feld oder Garten, verletzt \noder getötet worden. Hauptsächlich gehören zu den Minenopfern auch Rückkehrer, \nwelche die lokalen Gefahren noch nicht richtig einschätzen können,\n\n36\n\nvgl. hierzu insbesondere Botschaft zum Bundesbeschluss über den \nFriedensförderungseinsatz von Schweizer Armeeangehörigen in der \nmultinationalen European Union Force (EUFOR) in Bosnien-Herzegowina vom \n26.05.2004 zu Ziffer 1.3.3.\n\n37\n\nWeder die Klägerin noch die sonstigen EUPM-Angehörigen waren zum Zwecke \nder Minenräumung eingesetzt. Darüber hinaus sind die minenverseuchten Gebiete \nnach nunmehr über 10 Jahren nach Ende der Kampfhandlungen weitgehend \nbekannt. Die Aufgabenwahrnehmung der EUPM konzentriert sich darüber hinaus \nüberwiegend auf beratende Tätigkeiten, wobei allerdings eine Begleitung der \nörtlichen Polizeikräfte im Außendienst im Einzelfall nicht auszuschließen ist. Diese \nSituationen sind jedoch für die Aufgabenstellung der eingesetzten Beamten nicht \nprägend, wie dies auch von den Klägerinnen und Klägern in den Parallelverfahren in \nder mündlichen Verhandlung am 05.10.2006 im Wesentlichen bestätigt wurde. Die \nKlägerin war in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend. Dies gilt auch für das \nvon der Klägerin vorgetragene Aufsuchen von Massengräbern. Wegen der \nWitterungsbedingungen in BiH ist die Untersuchung von entsprechenden Gräbern \nzum einen nur in den Sommermonaten möglich. Zum anderen hat der Kläger E. \nin dem Verfahren 15 K 2889/05, der gemeinsam mit der Klägerin in BiH eingesetzt \ngewesen ist, in der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2006 vorgetragen, dass er in \nseiner gesamten Einsatzzeit nur 3 Massengräber aufgesucht habe, so dass diese \nAufgabenstellung nicht zu seinem täglichen Einsatzspektrum gehörte. Insoweit ist \nder Beklagten bei der Festsetzung der Stufe des AVZ auf der Grundlage der \nAuslVZV auch eine bestimmte Pauschalierungsbefugnis zuzugestehen. Zwar wird \nder AVZ grundsätzlich tageweise festgesetzt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei \nder Festsetzung der Stufe die Gefährdungslage täglich neu eingeschätzt oder die \nkonkrete Aufgabenstellung jedes einzelnen Polizeivollzugsbeamten an jedem Tage \nneu berücksichtigt werden müsste. Im Sinne einer Gleichbehandlung der eingesetzten Beamten, dem Gedanken einer Belastungs- und Gefahrengemeinschaft der \neingesetzten Beamten,\n\n38\n\nvgl. hierzu insbesondere II zu Nr. 3 des Artikel 1 - DT-Drs. 12/4749 vom \n20.04.1993 - wonach die einheitliche pauschale Abgeltung für alle Beteiligung \ndem Gedanken der Belastungs- und Gefahrengemeinschaften entsprechen \nsoll,\n\n39\n\nund nach der Systematik der Verordnung ist hier vielmehr eine pauschalierende \nBetrachtungsweise geboten, die vornehmlich die globale Gefährdungslage der \neingesetzten Beamten in den Blick nimmt. \nSollten die eingesetzten Beamten bei ihrer Aufgabenerfüllung ausnahmsweise im \nEinzelfall abseits befestigter Straßen und Wege mit einer erhöhten Minengefährdung \nin Berührung gekommen sein, erlangt in diesem Zusammenhang der Hinweis der \nBeklagten Bedeutung, dass die im Auslandseinsatz befindlichen Kräfte in der \nMeidung von Minengefahren ausdrücklich geschult sind und daher die Beamten im \nRahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung weitgehend in der Lage gewesen sind, \ngefährlichen Situationen vorzubeugen. Die Angehörigen der EUPM BiH erhalten \ndarüber hinaus auch Minenkarten des Gesamtgebietes und der Region des \nspezifischen Dienstortes, in der sie eingesetzt sind. Ferner haben die Angehörigen \nder EUPM BiH durch dienstliche Internet-Anschlüsse die Möglichkeit, sich jederzeit \nüber die Homepage der bosnien-herzegowinischen Minen-Action-Commission über \nneue Entwicklungen, Ansprechpartner in den Regionen und Karten zum Thema \nMinen zu informieren. Weitestgehender Schutz vor einer konkreten Minengefahr \nkann daher durch konsequentes Einhalten der vorgeschriebenen \nSicherheitsbestimmungen erreicht werden. Dies gilt auch, soweit angeführt wird, \ndass Minen sich auch immer noch in bereits als sicher bezeichneten Gebieten und \nFlüssen und auch in Straßengräben befänden. \nSoweit die EUPM-Polizeibeamten Einsätze in minengefährdeten Gebieten gehabt \nhaben sollten, wurden diese - wie die Beklagte vorträgt - zunächst durch \nausgebildete Einheiten abgesucht. Sollte diese Möglichkeit im Einzelfall nicht \nbestanden haben, hätte sich der betroffene Beamte durch Befragung der heimischen \nBewohner über das Bekanntsein von Minenfeldern erkundigen können. Hätte \nhiernach noch ein Restrisiko bestanden, hätte der betroffene Beamte die \nAufgabenerfüllung unter Hinweis auf die Weisung seines deutschen Dienstherrn, \nkein ungesichertes Gelände zu betreten, verweigern können bzw. müssen.\n\n40\n\nDie Kammer vermag daher im Hinblick auf die Minengefährdung konkrete \ngesundheitliche Gefährdungen und damit verbundene hohe Belastungen und \nerschwerende Besonderheiten gemäß der Stufe 4 im Rahmen des EUPM-Einsatzes \nnicht zu erkennen bzw. - für den Fall der Annahme eingeschränkter gerichtlicher \nKontrolle - hat die Beklagte solche Gefahren rechtsfehlerfrei verneint. Bei dieser \nSachlage kann auch offen bleiben, ob es für die Frage der konkreten Gefährdung auf \nden generellen Aufgabenbereich der Einsatzgruppe EUPM oder auf das konkrete \nAufgabenfeld der Klägerin ankommt. Denn auch diese war bei ihrer konkreten \nAufgabenwahrnehmung nach Überzeugung der Kammer keiner hohen konkreten \nGesundheitsgefährdung im Sinne der Stufe 4 durch Minen ausgesetzt. So hat der \nKläger E. in der mündlichen Verhandlung am 05.10.2006 zwar vertiefend \nvorgetragen, dass bei der Untersuchung von zwei kleineren Massengräbern kein \nEntschärfungskommando vorausgegangen sei, sondern diese, die abseits befestigter \nWege gelegen hätten, von der zuständigen Kommission nach Hinweisen aus der \neinheimischen Bevölkerung aufgesucht worden seien. Zu berücksichtigen ist jedoch, \ndass zumindest Einheimische die Kommission führten, die die Gebiete kannten und \ndaher auch wussten, wo eine besondere Minengefahr bestand. Darüber hinaus muss \nes bei dem oben Gesagten bleiben, dass im Falle eines Restrisikos die Möglichkeit \nbestand, dass der betroffene Beamte die Begleitung der Kommission auf \nungesichertem Gelände unter Hinweis auf die Weisung seines deutschen \nDienstherrn, kein ungesichertes Gelände zu betreten, hätte verweigern können bzw. \nmüssen.\nWas die Schilderungen des Klägers E. hinsichtlich der Untersuchung des großen Massengrabes anbetrifft, war die Minengefahr hier nicht sehr groß, da es \ndiesbezüglich aus politischen Gründen schon relativ viel Publikumsverkehr gegeben \nhatte.\nSchließlich hat der Kläger in dem Verfahren 15 K 2639/06 vorgetragen, dass es mehr \noder weniger vom Zufall abgehangen habe, ob vor der Untersuchung eines \nvermuteten Massengrabes ein Entschärfungskommando das Gelände absuchte. So \nhabe sich bei seinem Einsatzort in der Nähe eine Kaserne mit Soldaten der SFOR \nbefunden, die über ein Entschärfungskommando verfügt hätten, so dass \nentsprechende Einsätze stets vorab durch dieses gesichert worden seien. Billigt man \nder Beklagten, wie oben bereits ausgeführt, eine Pauschalierungsbefugnis bei der \nFestsetzung der zutreffenden Stufe des AVZ zu, so muss nicht jeder Einzelfall für \nsich berücksichtigt werden, wie z.B. der vereinzelte Einsatz eines Beamten bei der \nUntersuchung eines Massengrabes ohne vorherige Untersuchung durch \nMinenräumer, sondern können auch andere Umstände - grundsätzlicher Einsatz \neines Entschäferkommandos - in die Überlegungen einfließen.\n\n41\n\nWas den weiteren Vortrag der Klägerin anbetrifft, sie sei auch bei der Benutzung \nihres Fahrzeuges auf den Straßen im Einsatzgebiet, zumindest bei den täglichen \nFahrten zur Arbeit oder in der Freizeit, einer gewissen Minengefahr ausgesetzt \ngewesen, führen auch diese Umstände nicht allein für sich dazu, eine erhöhte \nkonkrete Gesundheitsgefährdung durch Minengefahr im Sinne der Stufe 4 \nanzunehmen. Aufgrund der Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass die Straßen \nselbst in BiH minensicher sind. Dies gilt grundsätzlich auch für Umgehungsstraßen \nbzw. -wege. Denn auch wenn diese über unwegsames Gelände geführt haben \nsollten, waren dort doch bereits Fahrspuren vorhanden, die die Klägerin nutzen \nkonnte. Sollten sich am Straßenrand minengefährdete Gebiete gefunden haben, \nmusste die Klägerin aufgrund der besonderen Vorbereitung auf die Minengefahr klar \nsein, dass sie Straßenränder bzw. unberührt wirkendes Gelände zur Vermeidung von \nUnfällen niemals begehen durfte. Durch strenge Einhaltung der ihr bekannten \nSicherheitsvorschriften konnte die Klägerin daher eine konkrete Minengefährdung \nvermeiden.\n\n42\n\nAuch soweit die Klägerin Sprengstoffattentate und Sprengstoffunfälle anführt und \nhierin terroristische Handlungen und eine außerordentliche Gewaltkriminalität in der \nBevölkerung sieht, fehlt es diesbezüglich an einer konkreten Gefährdung der \nKlägerin bei ihrem Einsatz bzw. bei einem ansonsten üblichen Einsatz der EUPM-\nAngehörigen in den Verwaltungen. Der Bericht des „German Support Teams\" spricht \nzwar von einer Vielzahl von Sprengstoffattentaten, die aber ausweislich der \neinzelnen Erläuterungen nicht gegen Angehörige der Schutztruppen gerichtet waren. \nAuch die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass sie in Begleitung der \nSchutztruppen und der lokalen Polizei solchen Attentatsgefahren konkret ausgesetzt \ngewesen sei. \n\n43\n\nEs ist zwar im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass deutsche \nPolizeivollzugsbeamte auf Grund des hohen Potenzials an Waffen in der \nZivilbevölkerung im Einzelfall Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt sein können. \nDem Vorhandensein eines verhältnismäßig hohen Potentials an Waffen in der \nZivilbevölkerung wird jedoch bereits mit der Stufe 3 des AVZ Rechnung getragen.\nDer Vortrag der Klägerin, es hätte auch durch die Funde uranangereicherte Munition \neine besondere Gesundheitsgefährdung bestanden, wurde von der Beklagten in \nAbrede gestellt und von der Klägerin nicht weiter substantiiert.\n\n44\n\nNach alledem ist die Kammer der Überzeugung, dass die mit der Tätigkeit der \nEUPM-Polizisten in den diversen Verwaltungen in BiH und die mit dem \nTätigkeitsbereich der Klägerin verbundenen Gefahren bereits mit der Stufe 3 des § 3 \nAbs. 1 Nr. 3 AuslVZV ausreichend und angemessen abgegolten sind.\n\n45\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n46\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 \nNr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269436","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-10-05/15-k-3835-05","cited_norms":[{"jurabk":"AuslVZV 1995","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":18},{"jurabk":"AuslVZV 1995","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 123a","ref_norm":"123a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AuslVZV 1995","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269436","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269436","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-10-05/15-k-3835-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269436","retrieved":"2026-07-09 02:38:58.902411+00:00"}}