{"status":"available","doknr":"OLD269484","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0929.1L1383.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-09-29","aktenzeichen":"1 L 1383/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n2. Der Streitwert wird auf 125.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Beschluss vom 29. August 2006 (BK 4c-06-001/R) entschied die\nBundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen\n(Bundesnetzagentur - BNetzA) zum einen, dass - aufgrund der Festlegung durch ihre\nPräsidentenkammer - die als \"Betroffene\" bezeichnete Antragstellerin auf dem\nbundesweiten (Großkunden-)Markt für Anrufzustellungen in ihr Mobiltelefonnetz über\nbeträchtliche Marktmacht verfüge. Zum anderen beschloss die BNetzA:\n\n4\n\n\" I.\n\n5\n\nR e g u l i e r u n g s v e r f ü g u n g\n\n6\n\n1. Die Betroffene wird dazu verpflichtet, Betreibern von öffentlichen\nTelefonnetzen\n\n7\n\n1.1 die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Mobiltelefonnetz am\nVermittlungsstandort der Betroffenen zu ermöglichen,\n\n8\n\n1.2 über die Zusammenschaltung Verbindungen in ihr Netz zu terminieren\n\n9\n\nund\n\n10\n\n1.3 zum Zwecke des Zugangs gemäß Ziffern 1.1 und 1.2 Kollokation sowie\nim Rahmen dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen\nEinrichtungen zu gewähren.\n\n11\n\n2. Die Betroffene wird dazu verpflichtet, dass Vereinbarungen über Zugänge\nnach Ziffer 1. auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen\ngleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der Chancengleichheit\nund Billigkeit genügen.\n\n12\n\n3. Die Entgelte für die Gewährung des Zugangs und der Kollokation gemäß\nZiffer 1. unterliegen der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer Betroffenen wird auferlegt, ein Standardangebot für Zugangsleistungen, zu\nderen Angebot sie durch die in dieser Entscheidung ergangene(n)\nRegulierungsverfügung verpflichtet worden ist und für die eine allgemeine Nachfrage besteht,\ninnerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu\nveröffentlichen.\n\n15\n\nDie Angaben zu den Standorten des Zugangs bzw. der Kollokation müssen nicht\nveröffentlicht werden, sie müssen nur auf Nachfrage interessierten Unternehmen\nzugänglich gemacht werden.\"\n\n16\n\nGegen diesen ihr am 30. August 2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin\nam selben Tage Anfechtungsklage erhoben (1 K 3918/06 VG Köln).\n\n17\n\nIm am Folgetag anhängig gemachten vorliegenden Verfahren beantragt die\nAntragstellerin,\n\n18\n\n1. die aufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 3918/06 - VG Köln -\ngegen die Regulierungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.\nAugust 2006 (Az.: BK 4c-06-001/R) insoweit anzuordnen, als\nhierin\n\n19\n\n2. \n\n20\n\na) unter Ziff. I. 3. des Beschlusstenors die Entgelte für die\nder Antragstellerin gemäß Ziff. I. 1. des Beschlusstenors\nauferlegten Zugangsleistungen einer Genehmigungspflicht\nunterworfen werden;\n\n21\n\nb) im Rahmen der Regulierungsverfügung enthaltenen\nMarktdefinition die Leistung T-Mobile@Home dem Markt\n\"Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen\" zugeordnet\nworden ist;\n\n22\n\nc)\n\n23\n\n3. hilfsweise: die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen\nAnordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die\nEntgelte für die der Antragstellerin gemäß Ziff. I 1. des\nBeschlusstenors auferlegten Zugangsleistungen vorläufig bis zur\nEntscheidung in der Hauptsache einer nachträglichen Regulierung\nzu unterwerfen;\n\n24\n\n4.\n\n25\n\n5. äußerst hilfsweise: die Antragsgegnerin im Wege der\neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu\nverpflichten, die Entscheidung über die Regulierung der Entgelte für\ndie in Ziff. I. 1. des Beschlusstenors auferlegten Zugangsleistungen\nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig neu zu\nbescheiden.\n\n26\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n27\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n28\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte und der Verfahrensakte 1 K 3918/06 verwiesen.\n\n29\n\nII.\n\n30\n\nDie Anträge bleiben ohne Erfolg. \n\n31\n\nDies gilt zunächst für den Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.\nDie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem\nöffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der sich aus § 137 Abs. 1 TKG\nergebenden sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen Beschlusses und dem\nAussetzungsinteresse der Antragstellerin fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. \n\n32\n\nDiese Abwägung beruht allerdings nicht auf einer Einschätzung der\nProzessaussichten im Hauptsacheverfahren. Darüber lässt sich nach dem\nderzeitigen Verfahrens- und Erkenntnisstand nicht einmal ein Wahrscheinlichkeitsurteil\nabgeben. Die Anfechtungsklage hängt von mehreren höchstrichterlich nicht geklärten schwierigen\nRechtsfragen ab, die sich nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aufgrund einer\nsummarischen Prüfung in der einen oder anderen Richtung mit überwiegender\nRichtigkeitsgewissheit beantworten lassen. Das betrifft u.a. die Auslegung und\nAnwendung von § 30 Abs. 1 Satz 2 TKG, die Frage der Notwendigkeit der\nEinräumung einer Umsetzungsfrist, der Qualifikation der Leistung T-Mobile@Home\nsowie der Unterwerfung der Entgelte für Kollokation und Zugangsüberlassung unter\ndie Genehmigungspflicht. Zu allen Auslegungs- und Anwendungsfragen liegen\nunterschiedliche Auffassungen von fachlichem Gewicht vor, deren Bewertung im\nvorliegenden summarischen Verfahren nicht vorgenommen werden kann, sodass der\nProzessausgang als offen angesehen werden muss. Deshalb sind die\nwiderstreitenden Interessen unabhängig vom voraussichtlichen Ergebnis des\nHauptsacheverfahrens gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen,\ndass der Gesetzgeber dem Vollzugsinteresse erhebliches Gewicht beimisst, wie sich\naus dem Umstand ergibt, dass er in § 137 Abs. 1 TKG die sofortige Vollziehbarkeit\nvon Regulierungsentscheidungen generell angeordnet hat. Trotz dieser Wertung\nerübrigt sich jedoch nicht die Interessenabwägung, die im Rahmen des § 80 Abs. 5\nSatz 1 VwGO bei offenem Prozessausgang vorzunehmen ist; diese ist zwar\ngesetzlich vorstrukturiert, aber nicht präjudiziert,\n\n33\n\nvgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 14. April\n2005 - 4 VR 1005/04 -, NVwZ 2005, 689 (690).\n\n34\n\nWürde dem Aussetzungsantrag stattgegeben, jedoch später im\nHauptsacheverfahren die Anfechtungsklage abgewiesen, so unterlägen die von der\nAntragstellerin erhobenen Terminierungsentgelte vorerst keinerlei Regulierung. Die\nTerminierungsentgelte wären dann mangels konkreter Anordnung nicht einmal nach\n§ 38 Abs. 2 bis 4 TKG ex-post zu kontrollieren. Zum Schutze der auf den Zugang\nzum Netz der Antragstellerin angewiesenen konkurrierenden Betreiber wäre dann\nnur das allgemeine Wettbewerbsrecht anwendbar. Dazu wird in den zusammen mit\nder Regulierungsverfügung ergangenen Festlegungen zum Markt Nr. 16 (S. 45)\nausgeführt:\n\n35\n\n\"Auf den Märkten für Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen sind die\nRegeln des allgemeinen Wettbewerbsrechts nicht ausreichend. Die alleinige\nAnwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts würde nämlich nur ein\npunktuelles Eingreifen in einzelnen Verfahren ermöglichen. Erforderlich sind\nwesentlich detailliertere Befugnisse zur Vornahme positiver Regelungen, z.B.\nfortlaufende Überwachung und häufiges Einschreiten.\"\n\n36\n\nGegen diese offenbar von den nationalen Regulierungsbehörden der anderen\nMitgliedsstaaten und der Kommission im Verfahren nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2\nTKG geteilte Einschätzung, die zumindest im vorliegenden summarischen Verfahren\ndas Gericht überzeugt, hat die Antragstellerin keine substantiierten Einwendungen\nerhoben.\n\n37\n\nWürde demgegenüber der Aussetzungsantrag abgelehnt und wäre die Klage in\nder Hauptsache später ganz oder teilweise erfolgreich, so wären die Konsequenzen\nfür die Antragstellerin nicht besonders gravierend. Neu und belastend wäre für sie\nlediglich, dass sie ihre Terminierungsentgelte vor Erhebung von der BNetzA\ngenehmigen lassen und in diesem Zusammenhang gemäß § 33 TKG umfangreiche\nKostenunterlagen vorlegen müsste. Die Erstellung prüffähiger Kostenunterlagen mag\nzwar aufwändig sein, jedoch wäre der Aufwand nach einem Obsiegen der\nAntragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht nutzlos. Denn auch im Rahmen der\ndann als Alternativmaßnahme zu erwartenden und von der Antragstellerin bislang\nbefürworteten ex-post Regulierung in der Form von § 38 Abs. 2 bis 4 TKG kann unter\nden Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 Satz 3 TKG eine Kostenprüfung anhand von\nKostenunterlagen in Betracht kommen.\n\n38\n\nIm Übrigen erscheinen die Nachteile, die der Antragstellerin durch die Versagung\nvorläufigen Rechtsschutzes entstehen, auch deshalb weniger schwerwiegend, weil\ndie Kammer beabsichtigt, das Hauptsacheverfahren im ersten Quartal 2007 zu\nentscheiden.\n\n39\n\nUnter diesen Umständen sind die für die sofortige Vollziehbarkeit sprechenden\nöffentlichen Belange von höherem Gewicht als die dagegen sprechenden Interessen\nder Antragstellerin.\n\n40\n\nEbenfalls ohne Erfolg bleiben die hilfsweise gestellten Anträge auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.\nDas ergibt sich schon daraus, dass die von der Antragstellerin insoweit erstrebte\nUnterwerfung ihrer Zugangsentgelte unter die ex-post Regulierung auf eine eigene\nBelastung abzielt, die zulässigerweise nicht begehrt werden kann.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n42\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.\n\n43\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269484","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-09-29/1-l-1383-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269484","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269484","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-09-29/1-l-1383-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269484","retrieved":"2026-07-09 02:39:03.037948+00:00"}}