{"status":"available","doknr":"OLD269482","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0929.19K624.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-09-29","aktenzeichen":"19 K 624/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der \nOberfinanzdirektion E. , Landeszentralabteilung L. , vom 3. November 2003 \nund unter Aufhebung deren Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2004 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe zur Beschaffung des Medikaments „Laluk\" \nin Höhe von 15,38 EUR zu bewilligen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Regierungsbauoberamtsrat im Dienst \ndes beklagten Landes. Er war bis zum 30. Juni 2006 bei der Außenstelle L. der \nOberfinanzdirektion (OFD) Münster beschäftigt und wird seit dem 1. Juli 2006 bei der \nAußenstelle E. dieser OFD verwendet. \n\n2\n\nUnter dem 3. November 2003 beantragte er bei der OFD E. - Landeszentralabteilung (LZ) L. - die Gewährung einer Beihilfe u.a. zu den Aufwendungen für \ndie Beschaffung des ihm durch Rezept der praktischen Ärztin Dr. B. Q. in \nS. \n vom 30. September 2003 verordneten Präparats „LALUK, KTA [Kautabletten], 200 ST\" zum Preis von 30,75 EUR in der „Herz Apotheke\" in S. ; dem \nAntrag war eine Fotokopie des ärztlichen Rezepts mit Rechnungsvermerk der genanten Apotheke beigefügt. \n\n3\n\nDiesen Beihilfeantrag lehnte die OFD E. - LZ L. - (unter gleichzeitiger \nBewilligung einer Beihilfe zu anderen Aufwendungen) durch Bescheid vom selben \nTage mit der Begründung ab, die Aufwendungen für das Heilmittel „Laluk\" seien gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. b) der Beihilfenverordnung (BVO) nicht beihilfefähig, weil dieses Präparat als Nahrungsergänzungsmittel geeignet sei, Güter des \ntäglichen Bedarfs zu ersetzen. \n\n4\n\nMit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Das Laktase-Präparat „Laluk\" sei nicht geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, \nsondern diene als Heilmittel zum Ersatz des bei ihm infolge Laktose-Intoleranz nicht \nvorhandenen körpereigenen Enzyms und zur Vermeidung der dadurch bedingten \nUnverträglichkeit von Milch und Milchprodukten. Die Einnahme des Präparats reduziere seine nach dem Verzehr von laktosehaltigen Lebensmitteln auftretenden Magen- und Darmbeschwerden auf ein erträgliches Maß. Der angesichts der weiten \nVerbreitung praktisch sehr schwierige Verzicht auf sämtliche Milchprodukte bedeute \nnicht nur eine starke Einschränkung seiner Lebensqualität, sondern bringe langfristig \ndie Gefahr einer Mangelversorgung mit Mineralstoffen wie Calcium, Riboflavin, Kalium und Magnesium sowie mit Vitaminen und Spurenelementen wie Selen und Jod \nmit sich. Zur weiteren Begründung des Widerspruchs legte der Kläger im Widerspruchsverfahren die Gebrauchsinformation („Anwendungsregeln\") der Firma \nStrathmann AG in Hamburg zu dem von ihr vertriebenen Präparat „Laluk\" (Stand: \nMai 2002) und Kopien eines Arztbriefes des Oberarztes und Gastroenterologen \nD. Esser der Inneren Abteilung des Marien-Krankenhauses in Bergisch Gladbach \nvom 10. September 2003, einer „Notwendigkeitsbescheinigung\" der behandelnden \nÄrztin Dr. A. Q. vom 27. November 2003 sowie eines an ihn - den Kläger - gerichteten Schreibens des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte \n(BfArm) in Bonn vom 1. Dezember 2003 vor; auf den Inhalt dieser in dem beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgang enthaltenen Unterlagen wird verwiesen. \n\n5\n\nDie OFD E. - LZ L. - holte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur \nBeurteilung der Beihilfefähigkeit der von dem Kläger geltend gemachten \nAufwendungen zunächst eine amtliche Auskunft des Gesundheitsamtes - \nAmtsapothekerin - der Stadt L. ein. Das Gesundheitsamt teilte in Beantwortung \ndes Auskunftsersuchens durch Schreiben vom 3. März 2004 mit, bei dem Präparat \n„Laluk\" handele es sich unter Zugrundelegung der Herstellerangaben im \nBeipackzettel und der Ausführungen in der Bescheinigung der behandelnden Ärztin \num ein Arzneimittel i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes, das in \nDeutschland keine Arzneimittelzulassung besitze. Auf fernmündliche Nachfrage der \nOFD beim Amtsärztlichen Dienst des städtischen Gesundheitsamtes beschrieb der \ndort beschäftigte Arzt Dr. Harrandt in einem Telefonat am 12. März 2004 \nverschiedene Formen der Laktose-Intoleranz, die durch Allergie oder Laktasemangel \nunterschiedlicher Genese verursacht werden könnten. In vielen Fällen sei es \nmöglich, die damit verbundenen Beschwerden durch eine Allergenkarenz bzw. durch \nden Verzicht auf laktosehaltige Lebensmittel zu beheben. Bei schweren Verläufen \nund nach Ausschöpfung aller anderen Behandlungsmöglichkeiten sei aufgrund einer \nEinzelfallbegutachtung in Ausnahmefällen die Anerkennung der Beihilfefähigkeit \neines Laktase-Präparats denkbar.\nAuf den daraufhin von der OFD dem Amt für Gesundheitsdienste des Rheinisch Bergischen Kreises erteilten Untersuchungs- und Begutachtungsauftrag führte der \nAmtsarzt Dr. med. A. Stamm in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 29. Juni \n2004 im Wesentlichen aus: Bei dem Kläger liege nach dem Ergebnis seiner am \n14. Juni 2003 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung und nach den beigezogenen auswärtigen Untersuchungsbefunden eine nachgewiesene Laktose-Intoleranz \nvor. Da die vorhandenen Untersuchungsmöglichkeiten nur den qualitativen Nachweis \neiner Laktose-Intoleranz ohne Quantifizierung zuließen, blieben zur Einschätzung \ndes Schweregrades mangels objektiver Parameter nur die subjektiven Angaben des \nPatienten. Der Kläger klage über ganz erhebliche krampfartige Bauchbeschwerden \nmit Darmkrämpfen, Blähungen, häufigem Stuhlgang und häufigem Durchfall und über dadurch bedingte Beeinträchtigungen insbesondere seiner beruflichen Tätigkeit. \nUnter Laktase-Substitution bestehe derzeit Beschwerdefreiheit. Ein konsequenter \nVerzicht auf laktosehaltige Lebensmittel sei nach seinen Angaben nicht durchzuhalten, zumal auch einige notwendige Medikamente Laktose enthielten und schon geringe Mengen von Laktose bei ihm Beschwerden verursachten. Andere Behandlungsmöglichkeiten stünden für den Kläger nicht zur Verfügung. Der Amtsarzt stellte \nder OFD abschließend anheim, aufgrund dieser Umstände das Mittel „Laluk\" im Falle \ndes Klägers „ausnahmsweise\" als beihilfefähig anzuerkennen. \n\n6\n\nDie OFD E. - LZ L. - wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid \nvom 29. Dezember 2004 als unbegründet zurück: Die Aufwendungen für das \nLaktase-Präparat „Laluk\" seien mangels wissenschaftlicher Anerkennung seiner \nWirksamkeit nicht beihilfefähig, da das Präparat vom Hersteller als \nNahrungsergänzungsmittel vertrieben werde und über keine Zulassung als \nArzneimittel verfüge. Die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen lasse sich auch nicht \nausnahmsweise damit begründen, dass die Einnahme des Laktase-Präparats zur \nBehebung eines schweren Krankheitszustandes unverzichtbar sei. Es existiere zwar \nkein Gut des täglichen Bedarfs, das „Laluk\" ersetzen könne. Der Mangel an dem \nkörpereigenen Enzym Laktase könne aber durch eine konsequente \nErnährungsumstellung mit einer Vermeidungsdiät ausgeglichen werden, die die \nbeklagten Beschwerden nach der Beurteilung des Amtsarztes und der behandelnden \nÄrzte lindern oder gänzlich beseitigen könnten. \n\n7\n\nAm 21. Januar 2005 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er in \nErgänzung seines Widerspruchsvorbringens im Wesentlichen vorträgt: Die fehlende \nArzneimittelzulassung des Laktase-Präparats „Laluk\" stehe dessen Wirksamkeit und \ndamit der Beihilfefähigkeit der Beschaffungsaufwendungen nicht entgegen, da die \nLaktase-Substitution als Therapie zur Behandlung der Laktose-Intoleranz in der \nfachmedizinischen Literatur seit langem beschrieben werde. Die abweichende \nrechtliche Beurteilung der OFD lasse sowohl die von ihm im Widerspruchsverfahren \neingereichten Bescheinigungen seiner behandelnden Ärzte als auch die von der \nBehörde selbst eingeholten fachkundigen Auskünfte und Stellungnahme, \ninsbesondere die Empfehlung des Amtsarztes, außer Acht. Eine absolute \nVermeidung von Milchprodukten bei der Ernährung sei kaum möglich, da dies z.B. \neinen Verzicht auf Kantinenessen sowie auf alle Restaurantbesuche bedeuten würde \nund zudem die Gefahr von Mangelerscheinungen begründe. Da auch viele \nArzneimittel als Trägermaterial Milchzucker enthielten, sei es nicht auszuschließen, \ndass den verschreibenden Ärzten bei bestimmten Krankheiten kein für ihn \nverträgliches Arzneimittel zur Verfügung stehe. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n9\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der \nOFD E. - Landeszentralabteilung L. -, vom 3. November 2003 und \nunter Aufhebung dessen Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2004 \nzu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe zur Beschaffung des Medikaments \n„Laluk\" in Höhe von 30,75 EUR zu bewilligen.\n\n10\n\nDas beklagte Land beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung wiederholt es die Ausführungen in den Gründen des \nangegriffenen Widerspruchsbescheides. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgängen der OFD E. \nBezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe\nDie Klage, über die der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter \nentscheiden kann, ist begründet. \n\n15\n\nDas Klagebegehren ist bei verständiger Würdigung des Klageziels des Klägers \ndahingehend auszulegen, dass er die Nachbewilligung einer Beihilfe in Höhe eines \nBetrages von 15,38 EUR erstrebt. Die abweichende Bezifferung des Klageanspruchs \n(30,75 EUR) in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag beruht \ndarauf, dass bei der Protokollierung versehentlich allein auf den Betrag des geltend \ngemachten Aufwandes (30,75 EUR) abgestellt wurde, ohne den im vorliegenden Fall \nanzuwendenden beihilferechtlichen Bemessungssatzes von 50 % zu \nberücksichtigen. \n\n16\n\nDer Beihilfebescheid der OFD E. - LZ L. - vom 3. November 2003 und \nderen Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2004 sind in dem mit der Klage \nangegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen \nRechten. Er hat einen Rechtsanspruch auf Bewilligung der ihm versagten Beihilfe zu \nden Aufwendungen für die Beschaffung des unter dem 30. September 2003 ärztlich \nverordneten Laktase-Präparats „Laluk\" in Höhe eines Betrages von 15,38 EUR. Die \nOFD hat die Beihilfefähigkeit dieser Beschaffungskosten zu Unrecht verneint. \n\n17\n\nGemäß § 88 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) erhalten Beamte \nBeihilfen u.a. zu Aufwendungen in Krankheitsfällen nach Maßgabe der aufgrund der \nSätze 4 und 5 dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 \nlit. a) und § 3 Abs. 1 Nr. 1 der auf dieser Verordnungsermächtigung beruhenden \nVerordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und \nTodesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom 27.03.1975, GV NRW S. 332), in der \nhier anzuwendenden, im Zeitpunkt des Entstehens der streitgegenständlichen \nAufwendungen geltenden Fassung des Art. II des Gesetzes vom 18.12.2002 \n(GV NRW S. 660) sind in Krankheitsfällen des Beihilfeberechtigten grundsätzlich die \nnotwendigen Aufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung \noder Linderung von Leiden und zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener \noder erworbener Körperschäden in angemessenem Umfange beihilfefähig. Die \nbeihilfefähigen Aufwendungen in Krankheitsfällen umfassen neben den Kosten für \nUntersuchung, Beratung und Verrichtung durch einen Arzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 \nSatz 1 BVO) u.a. gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO die Kosten für die aufgrund \neiner schriftlichen ärztlichen Verordnung beschafften Arzneimittel, Verbandmittel \nund dergleichen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind insoweit nicht beihilfefähig (a) \nwissenschaftlich nicht anerkannte Mittel - vorbehaltlich der entsprechend geltenden \nRegelung der § 4 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 3 und 4 BVO - und (b) Mittel die geeignet sind, \nGüter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.\n\n18\n\nDie dem Kläger für die Beschaffung des Laktase-Präparats „Laluk\" entstandenen \nKosten gehören zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO in Krankheitsfällen \nbeihilfefähigen Aufwendungen. Dieses Heilmittel ist ihm durch Rezept der \npraktischen Ärztin Dr. A. Q. vom 30. September 2003 zur Behandlung der bei \nihm bestehenden Laktose-Intoleranz verordnet worden (vgl. die \n„Notwendigkeitsbescheinigung\" der Ärztin vom 27. November 2003, Beiakte (BA) \nHeft 1, Bl. 99). Die in der Stellungnahme des Amtsarztes Dr. A. Stamm vom 29. Juni \n2004 (BA 1, Bl. 129) bestätigte Diagnose einer Laktose-Intoleranz ist durch die bei \nder Untersuchung des Klägers in der Inneren Abteilung des Marien-Krankenhauses \nin Bergisch-Gladbach mittels H2-Atemtest und Blutzuckertest erhobenen Befunde \ngesichert (vgl. Arztbriefs des Oberarztes und Gastroenterologen D. Esser vom \n10. September 2003, BA 1, Bl. 108). \n\n19\n\nDie Laktose-Intoleranz ist jedenfalls dann eine Krankheit im Sinn der \nvorgenannten Beihilfevorschriften, wenn sie mit klinischen Symptomen der bei dem \nKläger vorliegenden Art einhergeht. Unter einer Krankheit ist im Beihilferecht in \nÜbereinstimmung mit dem sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff ein \nregelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder \nGeisteszustand zu verstehen, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder \nausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Dabei ist der Gegenbegriff der \nGesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung \nkörperlicher und geistiger Funktionen ermöglicht.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2005 - 2 B 28.05 -, Buchholz 71 \nLBeihilfeR Nr. 26 und Urteil vom 24.01.1982 - VI C 8.77 -, BVerwGE 65,87 \nsowie BSG, Urteile vom 10.05.2005 - B 1 KR 5/03 R -, BSGE 94, 302, vom \n19.10.2004 - B 1 KR 3/03 R -, BSGE 93, 252, vom 30.09.1999 - \nB 8 KN 9/98 KR R -, BSGE 85, 36. \n\n21\n\nLaktose-Intoleranz (Synonyme: Milchzuckerunverträglichkeit, \nLaktosemalabsorption, Alaktasie) ist eine durch fehlende oder unzureichende \nProduktion des körpereigenen Enzyms Laktase im Bürstensaum der \nDünndarmschleimhaut gekennzeichnete Stoffwechselstörung, die eine \nUnverträglichkeit gegenüber mit der Nahrung aufgenommenem Milchzucker \n(Laktose) zur Folge hat. Mit dem Verzehr von Milch und Milchprodukten \naufgenommener Milchzucker - das Hauptkohlenhydrat der Milch von Säugetieren - \nkann als Zweifachzucker (Disaccharid) erst nach der Aufspaltung in die beiden \nEinfachzucker (Monosaccharide) Galaktose und Glukose durch das Enzym Laktase \nim Dünndarm resorbiert werden. Ein Mangel an dem laktoseaufspaltenden \nVerdauungsenzyms bewirkt, dass unverdaute Laktosemoleküle in den Dickdarm \ngelangen und dort von Darmbakterien zu Wasserstoff, Kohlendioxid, kurzkettigen \nFettsäuren (vor allem Essig-, Butter- und Proprionsäure) sowie einer Reihe anderer \nbiologisch aktiver Substanzen vergoren werden. Diese Gärungsprodukte, die u.a. zu \neinem Ansteigen des pH-Wertes und des osmotischen Drucks sowie zur Diffusion \nvon Wasser in das Darmlumen führten, können in Abhängigkeit vom Grad des \nLaktasemangels, der Menge des aufgenommenen Milchzuckers und den \nindividuellen Verhältnissen der Darmflora folgende, nicht allein auf den \nVerdauungstrakt beschränkten klinischen Symptome verursachen: Völlegefühl, \nBlähungen, krampfartige Bauchschmerzen, osmotische Diarrhoe (wässriger \nDurchfall), Übelkeit, Kopfschmerzen, Erschöpfungszustände und Schlafstörungen. \n\n22\n\nVgl.: Ledochowski/Bair/Fuchs, Laktoseintoleranz, Journal für \nErnährungsmedizin 2003, Nr. 5 (1) (Ausgabe Österreich), S. 7 f. u. 10 [pdf-Datei \ndes Aufsatzes: www.kup.at/journals/ernaehrungsmedizin]; Lanzenberger, \nLaktose-Intoleranz, 5. Aufl. 2006, S. 3-5 [pdf.-Datei: www.libase.de]; Schleip, \nLaktose- und Fructoseintoleranz, UGB-Forum/Fachzeitschrift für \nGesundheitsförderung, 2004, Nr. 1, S. 9 f [pdf-Datei: www.ugb.de]; Schlatter, \nLactose-Intoleranz, i.m@il Offizin/Arzneimittel-Informationsdienst, Nr. \n20/28.10.2004 [pdf-Datei: www.imail-offizin.ch]; Gesundheitsamt Bremen, \nInfothek Ernährung: Laktoseintoleranz, 3. Aufl. 2004 [pdf-Datei: \nwww.gesundheitsamt-bremen.de]; Ehrenthal, Laktose-Intoleranz, \nPatienteninformation des Instituts für Klinische Chemie und \nLaboratoriumsmedizin des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität \nMainz vom 10.05.2005, www.klinik.uni-mainz.de/Zentrallabor/Lab-Web.htm; \nPschyrembel. Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl. 2002, Stichworte: Laktase, \nLaktose u. dortige Verweise. \n\n23\n\nDie Weltgesundheitsorganisation (WHO) stuft die Laktose-Intoleranz als \nKrankheit in Form einer Stoffwechselstörung ein und unterscheidet insoweit in \nÜbereinstimmung mit der medizinischen Wissenschaft nach der Verursachung im \nWesentlichen zwischen den Hauptformen des angeborenen und des sekundären, auf \neiner krankheitsbedingten Schädigung des Dünndarmepithels beruhenden \nLaktasemangel, vgl. E 73 ICD-10-GM, Internationale Klassifikation der Krankheiten, \n10. Revision (German Modification), Version 2006, (ICD-10-GM online: \nwww.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10). Der genetisch bedingte sog. \nendemische Laktasemangel ist der weltweit häufigste menschliche „Enzymdefekt\". \nEtwa drei Viertel der Weltbevölkerung verliert etwa ab dem fünften Lebensjahr \nlangsam und kontinuierlich jedenfalls teilweise die Fähigkeit, Milchzucker durch das \nkörpereigene Enzym Laktase aufzuspalten und zu verdauen, wobei hinsichtlich der \ngeographischen Verbreitung des angeborenen Laktasemangel ein deutliches Nord-Süd-Gefälle besteht: Während in den nordischen Länder, wie z.B. in Skandinavien, \nnur ca. 3 bis 8 % und in Mitteleuropa ca. 13 bis 20 % der Bevölkerung \nlaktoseintolerant sind, liegt der von einem Laktasemangel betroffene \nBevölkerungsanteil im Mittelmeerraum bei ca. 70 %, in Zentralafrika und Asien bei \nbis zu 98 %. In der Bundesrepublik Deutschland bestand nach einer Studie aus dem \nJahre 1982 eine Laktose-Intoleranz bei ca. 13 bis 14 % der Gesamtbevölkerung; \nwegen der seither gestiegenen Zuwanderung aus südlichen Ländern wird heute \ninsoweit in Deutschland von einem betroffenen Bevölkerungsanteil von 15 bis 25 % \nausgegangenen. \n\n24\n\nVgl. Ledochowski/Bair/Fuchs, a.a.O., S. 7 f. und Portal für Nahrungsmittel-Intoleranz, Arten und Verbreitung der Laktoseintoleranz (Stand: 12.05.2006), \nwww.nahrungsmittel-intoleranz.com, jeweils m.w.N.; Lanzenberger, a.a.O., \nS. 4. \n\n25\n\nDie weltweit hohe Verbreitung des angeborenen Laktasemangels steht in \nDeutschland der Qualifizierung dieser Stoffwechselstörung als Krankheit im Sinne \ndes Beihilferechts nicht entgegen. Die Häufigkeit, mit der ein regelwidriger \nKörperzustand (oder Geisteszustand) innerhalb der Bevölkerung auftritt, ist - für sich \ngenommen - kein Merkmal des beihilferechtlichen Krankheitsbegriffs. Ist ein \nbestimmter körperlicher oder geistiger Zustand bei einer großen Zahl von Menschen \nanzutreffen, kann dies allerdings im Rahmen der Prüfung, ob dieser Körperzustand \noder Geisteszustand von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen \ngeprägten Norm abweicht, bedeutsam werden. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2005 -2 B 28.05 -, a.a.O..\n\n27\n\nDanach stellt eine Laktose-Intoleranz jedenfalls dann eine Krankheit im Sinn der \nhier anzuwendenden beihilferechtlichen Vorschriften dar, wenn sie bei einem von \ndieser Stoffwechselstörung betroffenen Menschen regelmäßig nicht nur geringfügige \nklinische Symptome der vorbeschriebenen Art verursacht. Dies ist bei dem Kläger \nder Fall, da er nach dem Inhalt der Bescheinigung seiner behandelnden Ärztin Dr. A. \nQ. vom 27. November 2003 und nach den ausweislich der Stellungnahme des \nAmtsarztes Dr. A. Stamm vom 29. Juni 2004 bei der amtsärztlichen Untersuchung \nam 14. Juni 2004 getroffenen Feststellungen in der Zeit vor der Einnahme des \nLaktase-Präparats „Laluk\" der regelmäßig nach dem Verzehr von auch nur geringen \nMengen laktosehaltiger Lebensmittel an schweren gastrointestinalen Beschwerden in \nForm erheblicher krampfartiger Bauchschmerzen mit Darmkrämpfen und Blähungen \nsowie häufiger Stuhldrang und häufiger Durchfälle litt und dadurch in der Ausübung \nseiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt wurde. Ein durch Laktasemangel \nbedingtes, nicht nur vereinzelt auftretendes derartiges Beschwerdebild ist unter \nBerücksichtigung der Ernährungsgewohnheiten in Deutschland als ein vom Leitbild \ndes gesunden Menschen abweichender Körperzustand und damit als Krankheit i.S.d. \n§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO zu qualifizieren. \n\n28\n\nDas von dem Kläger aufgrund schriftlicher Verordnung seiner behandelnden \nÄrztin beschaffte Laktase-Präparats „Laluk\" ist ein Arzneimittel i.S.d. § 4 Abs. 1 \nNr. 7 Satz 1 BVO. Für die Auslegung des beihilferechtlichen Arzneimittelbegriffs ist in \nErmangelung einer besonderen Legaldefinition im Beihilferecht in Anbetracht der \nEinheit der Rechtsordnung grundsätzlich von der (engeren) gesetzlichen \nBegriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetz (AMG) auszugehen, obwohl \ndieses Gesetz dem andersartigen Zweck dient, für die Sicherheit im Verkehr mit \nArzneimitteln zu sorgen (§ 1 AMG). \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, Buchholz 271 LBeihilfeR \nNr 16.\n\n30\n\nNach § 2 Abs. 1 AMG sind Arzneimittel u.a. Stoffe und Zubereitungen aus \nStoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper \n(Nr. 1) Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, \nzu lindern oder (Nr. 3) vom menschlichen Körper erzeugte Wirkstoffe oder \nKörperflüssigkeiten zu ersetzen. Das für die Arzneimittelaufsicht zuständige \nBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArm) (vgl. § 77 Abs. 1 AMG) \nhat in seiner dem Kläger erteilten schriftlichen Auskunft vom 1. Dezember 2003 \n(BA 1, Bl. 131f.) mitgeteilt, dass Laktase-Kapseln, wie das Präparat „Laluk\" der Firma \nStrathmann AG, von der Behörde als Arzneimittel i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 AMG \neingestuft werden, da diese Präparate der Substitution des nicht oder nicht \nausreichend vorhandenen köpereigenen Enzyms dienten. Ferner führte das \nBundesinstitut unter Angabe von Fundstellen des fachmedizinischen Schrifttums aus, \ndas therapeutische Prinzip der Gabe von Laktase zur Behandlung von Laktose-\nIntoleranz, namentlich zur Vermeidung von Laktose-\nUnverträglichkeitserscheinungen, sei in der medizinischen Literatur seit Langem \nbeschrieben. Diese rechtliche Qualifizierung des Laktase-Präparats „Laluk\" als \nArzneimittel ist angesichts der eindeutigen medizinisch-therapeutischen \nZweckrichtung des Präparats „Laluk\", einen körpereigenen Wirkstoff zu ersetzen, \nevident und bedarf keiner weiteren Begründung. \n\n31\n\nDie Tatsache, dass „Laluk-Kautabletten\" von der Firma Strathmann AG \nausweislich des Beipackzettels - Stand: Mai 2002 - (BA 1, Bl. 100 f.) und bis \nSeptember dieses Jahres auf ihrer Website \n(www.strathmann.de/sag/public/topics/magendarm/laktoseintoleranz) als \n„Nahrungsergänzungsmittel\" deklariert und unter dieser Gattungsbezeichnung \nvertrieben wurden, ist für den Arzneimittelcharakter des Präparats rechtlich \nunerheblich. Laktase-Präparate beinhalten ein nicht in Lebensmitteln enthaltenes \nVerdauungsenzym und sind keine Nahrungsergänzungsmittel i.S.d. der §§ 1 und 3 \nAbs. 1 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel vom 24.05.2004 (BGBl. I \nS: 1011), da sie keine der in der Anlage 1 dieser Verordnung aufgeführten Nährstoffe \n(Vitamine und Mineralstoffe) enthalten. Die im Ausgangsbescheid der OFD E. \nvom 3. November 2003 zunächst vertretene Rechtsauffassung, dass das dem Kläger \nverordnete Laktase-Präparat sei ein Mittel, das geeignet sei, Güter des täglichen \nBedarfs zu ersetzen, und daher gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. b) BVO nicht \nbeihilfefähig, ist unter diesen Umständen nicht haltbar und wurde von der Behörde im \nWiderspruchsbescheid vom 29. Dezember 2004 nicht mehr aufrechterhalten. \n\n32\n\nDie Beihilfefähigkeit der dem Kläger für die Beschaffung der ärztlich verordneten \n„Laluk-Kautabletten\" ist auch nicht in Anwendung des Ausschlusstatbestandes des \n§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. a) BVO zu verneinen, da dessen Voraussetzungen nicht \nvorliegen. Nach dieser Vorschrift sind die Aufwendungen für Arzneimittel und \nsonstige Heilmittel dann nicht beihilfefähig, wenn sie nicht wissenschaftlich anerkannt \nsind. Heilmethoden und Heilmittel sind wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn \nsie von der herrschenden oder doch überwiegenden Mehrheit in der medizinischen \nWissenschaft, namentlich den Wissenschaftlern der betreffenden medizinischen \nFachrichtung, für die Behandlung der jeweiligen Krankheit, d. h. zu ihrer Heilung oder \nzur Linderung von Krankheitsfolgen, als geeignet und wirksam angesehen werden. \n\n33\n\nVgl.: st. Rspr. des BVerwG, z.B. Beschluss vom 15.03.1984 -2 C 2.83 -, \nBuchholz 238.927 BVO NW Nr. 6, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, \nZBR 1996, 48 und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 10 \nsowie Beschluss vom 24.11.2004 - 2 B 65.04 -, s. juris \n\n34\n\nFür das Laktase-Präparat „Laluk\" besteht zwar in der Bundesrepublik \nDeutschland keine die die Wirksamkeit und damit auch die wissenschaftliche \nAnerkennung indizierende arzneimittelrechtliche Zulassung nach §§ 21 Abs. 1 Satz 1 \nund 25 Abs. 1 AMG zur Behandlung von Laktose-Intoleranz. Die Eignung und \nWirksamkeit von Laktase-Präparaten zur Substitution des bei primärem oder \nsekundärem Laktasemangel nicht oder nicht ausreichend produzierten \nkörpereigenen Verdauungsenzyms steht allerdings in der medizinischen \nWissenschaft und Praxis jedenfalls als Alternative oder in Ergänzung einer \nlaktosefreien oder laktosearmen Vermeidungsdiät generell außer Frage. In den \ninternistischen bzw. gastroenterologischen Fachkreisen wird nach den dem Gericht \nzugänglichen Erkenntnissen insoweit allein die Frage der therapeutischen \nZweckmäßigkeit einer Enzymersatztherapie durch laktasehaltige Arzneimittel \ndiskutiert, und zwar unter den Gesichtspunkten der bei diesen auftretenden \nDosierungsproblemen, eventueller schädlicher Nebenwirkungen infolge der teilweise \nbeigefügten Zusatzstoffe (vornehmlich Sorbit und/oder Xylit) und ihrer \nWirkungslosigkeit gegenüber den in ca. 75 % der Fälle von Laktose-Intoleranz \nzugleich vorliegende weiteren Kohlehydratunverträglichkeiten (z.B. gegenüber \nFruchtzucker oder Zuckeralkoholen). \n\n35\n\nVgl.: Ledochowski/Bair/Fuchs, a.a.O., S. 12.; Lanzenberger, a.a.O., \nS. 7, Schlatter, a.a.O.; Bründgens, Milchzuckerunverträglichkeit, \nwww.praxis-buendgens.de; Gesundheitsamt Bremen, a.a.O. und die dem \nKläger erteilte Auskunft des BfArM vom 01.12.2003 (m.w.N.).\n\n36\n\nNachdem der im Widerspruchsverfahren eingeschaltete Amtsarzt in seiner \nStellungnahme sinngemäß die Wirksamkeit und Geeignetheit des Heilmittels „Laluk\" \nzur Behandlung der bei dem Kläger bestehenden Laktose-Intoleranz bestätigt hatte, \nwurde die wissenschaftliche Anerkennung von Laktase-Präparaten zur Behandlung \ndieser Krankheit seitens der OFD E. in dem angegriffenen \nWiderspruchsbescheid und in der Klageerwiderung vom 11. April 2005 ebenfalls \nnicht mehr substantiiert angezweifelt. Das Fehlen einer arzneimittelrechtlichen \nZulassung des dem Kläger ärztlich verordneten Arzneimittels ist für die Beurteilung \nder Beihilfefähigkeit der ihm insoweit entstandenen Beschaffungskosten rechtlich \nnicht relevant. \n\n37\n\nSchließlich ist die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht aufgrund der \nBehauptung der OFD ausgeschlossen, der Kläger habe die Möglichkeit, durch den \nVerzicht auf Laktose ihm Rahmen einer konsequenten Ernährungsumstellung die mit \nseiner Krankheit verbundenen Beschwerden zu vermeiden. Diese Argumentation ist \nnicht geeignet, die Notwendigkeit der Aufwendungen für die Beschaffung des dem \nKläger ärztlich verordneten Laktase-Präparats zur Behandlung seiner Laktose-\nIntoleranz auszuschließen. Die Beurteilung der Frage, ob eine Heilbehandlung oder \nein Heilmittel in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur \nBesserung von Krankheitsfolgen, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener \noder erworbener Körperschäden notwendig i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO ist, obliegt \nvorrangig dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin. Diese ärztliche \nEinschätzung der Indikation einer Heilbehandlung oder eines Heilmittels kann von \nder Beihilfestelle im Rahmen ihrer Prüfungszuständigkeit nur dann in Zweifel \ngezogen werden, wenn aufgrund sachverständiger Äußerungen eines anderen \nFacharztes und/oder eines Arztes des zuständigen Gesundheitsamtes konkrete \nAnhaltspunkte für die Ungeeignetheit oder Sachwidrigkeit der von behandelnden \nÄrzten durchgeführten Therapie oder verordneten Heilmittel zur Behandlung der \nfestgestellten Krankheit bestehen. Derartige Anzeichen für eine sach- oder \nzweckwidrige Heilbehandlung des Klägers durch die Verordnung des Laktase-\nPräparats sind weder von der OFD dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Im \nÜbrigen ist zur Argumentation der OFD ergänzend anzumerken, dass eine \nVermeidungsdiät bei einer schweren Laktose-Intoleranz vielfach alleine nicht \nausreichen dürfte, die krankheitsbedingten Beschwerden zu beseitigen, da \nMilchzucker nicht lediglich in Milch und Milchprodukten, sondern in zahlreichen \nanderen Lebensmitteln (z.B. Fertiggerichten, Süßwaren, Brot- und Backwaren, \nFleisch- und Wurstwaren, Instant-Erzeugnissen, Margarine und Gewürzmischungen) \nund selbst in Zahnpasten und Arzneimitteln (größtenteils ohne Deklaration) \nvorkommt. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269482","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-09-29/19-k-624-05","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269482","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269482","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-09-29/19-k-624-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269482","retrieved":"2026-07-09 02:39:02.874901+00:00"}}