{"status":"available","doknr":"OLD269481","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0929.14K1615.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-09-29","aktenzeichen":"14 K 1615/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes vom 28.05.2001 und der \nWiderspruchsbescheid der gleichen Behörde vom 18.02.2003 werden insoweit \naufgehoben, als der Kläger darin zu einer Abwasserabgabe von mehr als 34.215,65 \nEuro (66.920,00 DM) herangezogen worden ist.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Amt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Abwasserabgabe für \ndas Einleiten von Schmutzwasser für das Heranziehungsjahr 1999. Er betreibt (u.a.) \ndie Kläranlage C. und leitete daraus das geklärte Schmutzwasser in den \nBröhlbach ab (Einleitungsnummer 000000/000). Hierfür wurde ihm unter dem \n08.08.1994 eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, die im hier maßgeblichen \nZeitraum in der Fassung des 2. Änderungsbescheides vom 27.08.1998 anzuwenden \nist. In dieser wasserrechtlichen Erlaubnis ist als Probenahmeart die „qualifizierte \nStichprobe\" angeordnet und wie folgt definiert: \n\n3\n\n„Sie umfasst mindestens fünf Stichproben, die, in einem Zeitraum von \nhöchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten \nentnommen, gemischt werden.\"\n\n4\n\nFür den Parameter „CSBWB\" wurde der Überwachungswert im \nWiderspruchsbescheid vom 02.08.1995 auf den Wert 90,0 mg/l festgesetzt. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 19.11.1998 erklärte der Kläger (u.a.) den für Phosphor \n(Pgesamt) eianzuhaltenden Überwachungswert mit 2 mg/l.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 18.05.2001 setzte das beklagte Amt gegenüber dem Kläger für \ndie Einleitung von Schmutzwasser in den Bröhlbach für das Veranlagungsjahr 1999 \neine Abwasserabgabe in Höhe von insgesamt 111.522,27 Euro (218.118,60 DM) \nfest. Bei der Ermittlung der Abgabenhöhe wurde für die Parameter CSBBW und \nPhosphor jeweils eine Überschreitung der Überwachungswerte am 22.12.1999 \nzugrundegelegt, was zu einer entsprechenden Erhöhung der Schadeinheiten führte. \nWegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug \ngenommen. Für beide Parameter wird festgestellt, dass die einzuhaltenden \nMindestanforderungen jeweils überschritten worden seien. \n\n7\n\nGegen diesen Festsetzungsbescheid legte der Kläger unter dem 31.05.2001 \nWiderspruch ein. \n\n8\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, Vergleichsanalysen, die \nmit dem bei der Probenahme angefallenen Restwasser durchgeführt worden seien, \nhätten wesentlich niedrigere Werte für die Parameter CSBW und Phosphor ergeben. \nAls einzig denkbare Ursache für die unterschiedlichen Messergebnisse komme eine \nmangelhafte Homogenisierung in Betracht. Wegen eines nahezu zeitgleich mit der \nProbenahme aufgetretenen Störfalles habe es erhöhten Schlammauftrieb im Ablauf \nder Kläranlage gegeben. Die dabei auftretenden Schlammpartikel hätten zu einer \nstarken Inhomogenität der Gesamtprobe geführt.\n\n9\n\nNachdem das Staatliche Umweltamt Köln in mehreren Stellungnahmen die \nOrdnungsgemäßheit der Probenahme bestätigt und das Probenahmeprotokoll \nvorgelegt hatte, ergänzte der Kläger seinen Widerspruch dahingehend, dass \nentgegen der einschlägigen DIN-Norm die Wasserprobe nicht zunächst auf \nnichthomogenisierbare Stoffe geprüft worden sei, obwohl eine deutliche Trübung \nvorgelegen habe. Wegen der Schlammpartikel dürfte eine Homogenisierung mit dem \nMagnetrührer nicht möglich gewesen sein.\n\n10\n\nNachdem das Staatliche Umweltamt Köln auch diesen Ausführungen \nentgegengetreten war, wurde der Widerspruch mit Bescheid des beklagten Amtes \nvom 18.02.2003 als unbegründet zurückgewiesen.\n\n11\n\nAm 15.03.2003 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n12\n\nErgänzend trägt er vor, die Ordnungsgemäßheit der Probenahme könnten allein \ndie Probenehmer bestätigen. Das beklagte Amt hätte zudem angeben müssen, in \nwelcher Form die Vorgaben der einschlägigen DIN eingehalten worden seien. Im \nÜbrigen hätten die Rührdauer und im Hinblick auf den eingetretenen Störfall alle \nweiteren einzelnen SchrittteSchritte der Probenahme protokolliert werden \nmüssen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid des beklagten Amtes vom 28.05.2001 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der gleichen Behörde vom 18.02.2003 insoweit \naufzuheben, als der Kläger darin zu einer Abwasserabgabe von mehr als \n34.215,65 Euro (= 66.920,00 DM) herangezogen worden ist.\n\n15\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEs tritt dem gesamten Vorbringen des Klägers entgegen und legt eine weitere \nBestätigung des Staatlichen Umweltamtes Köln vom 04.12.2003 zum Ablauf der \nProbenahme am 2222.12.1999 vor.\n\n18\n\nDie Kammer hat die Probenehmer T. und T1. als Zeugen zu dem \nAblauf der Probenahme am 2219.12.1999 ????? gehört. Wegen des Ergebnisses \nder Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des beklagten \nAmtes Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n21\n\nDer Bescheid des beklagten Amtes vom 28.05.2001 über die Festsetzung eines \nAbwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser in den Brölbach für das \nVeranlagungsjahr 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n18.02.2003 ist im angefochtenen Umfang bezüglich der Parameter CSB und \nPhosphor rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n22\n\nDie in dem Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes vom 28.05.2001 gemäß \n§§ 4 und 6 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der im hier maßgeblichen \nVeranlagungsjahr 1999 anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom \n03.11.1994 (BGBl. I, S. 3370), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom \n25.08.1998 (BGBl. I. S. 2455) enthaltene Heranziehung zu einer Abwasserabgabe \nfür die Parameter CSB und Phosphor ist hinsichtlich der Höhe der Abgabe \nrechtswidrig, weil die -vermeintlichen- Überschreitungen des wasserrechtlich \nfestgesetzten bzw. erklärten Überwachungswertes am 22.12.1999 wegen \nfehlerhafter Probenahmen nicht berücksichtigt werden können.\n\n23\n\nNach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht, wenn \ndie Überwachung durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen i.S.d. Satzes 1 \nergibt, dass ein der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert \nim Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt. \nGemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AbwAG richtet sich die Erhöhung nach dem \nVomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den \nÜberwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht \neingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, \nwird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen \nVomhundertsatz (§ 4 Abs. 2 Satz 4 AbwAG).\n\n24\n\nVorliegend sind jedoch die maßgeblichen Überwachungswerte für die Parameter \nCSB und Phosphor im gesamten Veranlagungsjahr 1999 eingehalten worden. Die \nvon dem Staatlichen Umweltamt Köln (StUAK) angenommene Überschreitung der \nWerte kann das beklagte Amt im Rahmen der Abgabenberechnung nicht \nberücksichtigen, weil insoweit keine ordnungsgemäße qualifizierte Stichprobe des \nAbwassers gezogen worden ist.\n\n25\n\nZwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das \nProbenahmeprotokoll des StUAK vom 22.12.1999 als öffentliche Urkunden i.S.d. § \n98 VwGO i.V.m. §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO anzusehen, welche bei richtiger \nWürdigung auch die Aussage enthalten, dass die Messungen fehlerfrei erfolgt seien, \nda die Protokollierung von Messungen und Messergebnissen nur dann einen \nnachvollziehbaren Sinn hat, wenn zugleich die Ordnungsgemäßheit der Probenahme \nbescheinigt wird. Dies hat zur Folge, dass der Inhalt der Urkunden den vollen Beweis \nfür die darin bezeugten (durch Auslegung ermittelten) Tatsachen begründet (§ 98 \nVwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). Gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 2 ZPO ist \nallerdings der Gegenbeweis zulässig, der aber nur dann erbracht ist, wenn das \nGericht vom Gegenteil des Urkundsinhalts voll überzeugt ist. Die bloße Möglichkeit \neines anderen Geschehensablaufs i.S.d. Vorhandenseins von (auch ernstlichen) \nZweifeln an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen genügt nicht.\n\n26\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 15.1.2002 - 9 C 4.01 -, \nDVBl. 2002, S. 487 (491); OVG NRW, Beschluss vom 9.8.2002 \n- 9 B 911/02 - S. 4 BA.\n\n27\n\nVorliegend steht jedoch in tatsächlicher Hinsicht unzweifelhaft fest, fest, dass die \nqualifizierte Stichprobenahme am 22.12.1999 durch Mitarbeiter des StUAK nicht \nordnungsgemäß erfolgt ist. \nNach dem vorgelegten Probenahmeprotokoll und den übereinstimmenden Erklärun-\ngen der Zeugen T. und T1. wurde die qualifizierte Stichprobe so \ngenommen, dass jede der erforderlichen 5 Stichproben durch jeweils mehrere \nSchöpfvorgänge gewonnen wurde. Nur so konnte in dem protokollierten Zeitraum \nvon lediglich 12 Minuten Gesamtdauer bei Einhaltung von mindestens 2 Minuten \nZeitabstand zwischen den 5 Stichproben die erforderlichen Gesamtmenge des \nAbwassers (mindestens 6,25 Liter, nach den Angaben der Zeugen vermutlich sogar \nmehr) entnommen werden.\n\n28\n\nDiese Art der Probenahme erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen, die § 2 Nr. 3 \ni.V.m. Nr. 1 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in \nGewässer vom 21.03.1997 (Abwasserverordnung - AbwV) in der Fassung der 2. \nÄnderungsverordnung vom 22.12.1998 und die DIN 38402-11 (Ausgabe Dezember \n1995) an das Vorliegen einer qualifizierten Stichprobe stellen. Dabei gelangte die \nDIN 38402-A11 (Ausgabe Dezember 1995) zur Probenahme von Abwasser auf die \nhier streitgegenständlichen Probenahmen zwar noch nicht über den Verweis in Nr. I \n2 der Anlage „Analysen- und Messverfahren\" zu § 4 AbwV zur Anwendung, da dieser \nVerweis erst mit der - am 01.06.2000 in Kraft getretenen - Dritten Änderungs-\nverordnung vom 29. Mai 2000 in die Anlage zu § 4 AbwV aufgenommen worden ist. \nJedoch war diese DIN auch ohne ausdrückliche Anordnung des Verordnungsgebers \nschon bei den hier fraglichen Beprobungen von Abwasser i.R.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 \nAbwAG zu beachten, weil sie bereits seit Dezember 1995 dem Stand der \nWissenschaft und Technik entsprach und die Ordnungsgemäßheit der Probenahme \neine wichtige Voraussetzung für die Präzision und Richtigkeit der nachfolgenden \nAnalyse und damit auch für die Höhe der Abwasserabgabe ist. Daher vollzieht die \nÄnderung der AbwV zum 1. Juni 2000 insoweit lediglich den aktuellen Stand der \nWissenschaft und Technik nach. Dies bestätigt auch die Begründung zur \nNeufassung der Anlage zu § 4 AbwV durch die Dritte Änderungsverordnung vom 29. \nMai 2000, in welcher es heißt: „Mit § 4 in Verbindung mit der Anlage werden für die in \nden Anhängen aufgeführten Wasserinhaltsstoffe und biologischen Wirkungen die bei \nder Bestimmung der Anforderung maßgebenden Verfahren aktualisiert und dem \nneuesten Stand der Normung angepasst.\" (Hervorhebungen durch das Gericht).\n\n29\n\nVgl. BR-Drucksache 771/99 vom 27.12.1999, S. 46.\n\n30\n\nZu den nach diesen Vorgaben an eine „qualifizierte Stichprobe\" zu stellenden \nAnforderungen hat die erkennende Kammer bereits in mehreren Urteilen vom \n07.12.2004 (14 K 9354/02 u. a.) ausgeführt:\n\n31\n\n„Gemäß § 2 Nr. 3 AbwV - ... - ist unter einer qualifizierten Stichprobe eine \nMischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von \nhöchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten \nentnommen und gemischt werden, zu verstehen. Nach § 2 Nr. 1 AbwV ist eine \nStichprobe eine einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom. Das \ndaraus folgende wesentliche Merkmal der qualifizierten Stichprobe als \nMischung aus mindestens fünf - im Abstand von nicht weniger als zwei \nMinuten durchgeführten - einmaligen Probenahmen i.S.v. Schöpfvorgängen \naus einem Abwasserstrom ergibt sich ebenfalls aus Ziff. 4.2 der DIN 38402-\nA11: Nach der Anmerkung zu Ziff. 4.2.4 a.E. ist eine bei der behördlichen \nEinleiterüberwachung eingesetzte besondere Form der Durchschnittsprobe \ndie „qualifizierte Stichprobe\", worunter eine Sammelprobe aus mindestens 5 \nStichproben verstanden wird, die im Abstand von nicht weniger als 2 min und \nüber eine Zeitspanne von höchstens 2 h entnommen werden. Gemäß Ziff. \n4.2.3 ist eine Sammelprobe i.S.d. DIN aber eine aus mehreren Einzelproben \nvereinigte Probe, wobei nach Ziff. 4.2.1 unter einer Einzelprobe i.S.d. DIN eine \ndurch einmalige Entnahme (meist durch Schöpfen) gewonnene Probe zu \nverstehen ist. Dem widerspricht - anders als der Beklagte und der Zeuge ..... \nmeinen - auch nicht, dass gemäß Ziff. 4.2.2 eine Stichprobe i.S.d. DIN \ndefiniert wird als eine oder mehrere Einzelproben zur Beurteilung eines \nmomentanen Zustandes. Denn im Fall der qualifizierten Stichprobe i.S.d. § 2 \nNr. 3 AbwV können die dafür zu nehmenden einzelnen Stichproben - aufgrund \nder insoweit höher und damit vorrangigen Stichprobendefinition in § 2 Nr. 1 \nAbwV - jeweils nur als eine Einzelprobe i.S.d. Ziff. 4.2.2 Satz 2 1. Alt. i.V.m. \nZiff. 4.2.1 Satz 2 der DIN 38402-A11 angesehen werden. Darüber hinaus \nspricht gegen die Auffassung des Beklagten und des StUAK - bei einer \nqualifizierten Stichprobenahme i.S.d. § 2 Nr. 3 AbwV könne eine Stichprobe \nauch aus mehreren Einzelproben (= Schöpfvorgängen) i.S.d. Ziff. 4.2.2 Satz \n2 2. Alt. i.V.m. Ziff. 4.2.1 Satz 2 der DIN 38402-A11 bestehen -, dass eine \nsolche Stichprobe nicht mehr - wie in Ziff. 4.2.2 Satz 2 vorgesehen - geeignet \nist, einen „momentanen\" Zustand zu beurteilen. Zwischen den einzelnen \nSchöpfvorgängen innerhalb einer derartigen Stichprobenahme läge nämlich \nimmer ein - wenn auch bloß kurzer - zeitlicher Abstand, der allerdings dem \nCharakter der Stichprobe als einer „Momentaufnahme\" entgegenstehen \nwürde. Dessen ungeachtet spricht gegen die Ansicht des Beklagten und des \nStUAK, mehrere Einzelproben i.S.v. Schöpfvorgängen zu einer Stichprobe zu-\nsammenzufassen, dass Ziff. 4.2.2 Satz 2 2. Alt. der DIN 38402-A11 die zweite \nArt der Stichprobe lediglich als „mehrere Einzelproben\" und nicht - wie Ziff. \n4.2.3 Satz 2 die Sammelprobe - als eine „aus mehreren Einzelproben verei-\nnigte Probe\" (Hervorhebung durch das Gericht) definiert. Schließlich würde es \nbei Unterstellung der Auffassung des Beklagten und des StUAK als richtig \nauch nur noch von bloßen Zufälligkeiten - wie etwa der für die qualifizierte \nStichprobe insgesamt benötigten Abwassermenge, dem Fassungsvermögen \ndes eingesetzten Probenahmegerätes und der eigenen Entscheidung des \nProbenehmers vor Ort - abhängen, wieviele und welche Schöpfvorgänge als \neine Stichprobe anzusehen sind.\"\n\n32\n\nDie Kammer hat auch nach erneuter Überprüfung an dieser Auffassung \nfestgehalten und dazu ergänzend ausgeführt:\n„Der Vortrag des beklagten Amtes nach Erlass des zitierten Urteils kann nicht \nzu einer anderen Betrachtung führen. Zunächst kann es keinem Zweifel \nunterliegen, dass § 2 Nr. 3 AbwV unter der Überschrift \n„Begriffsbestimmungen\" auch eine Aussage dazu trifft, wie die qualifizierte \nStichprobe zu ziehen ist, denn der Wortlaut enthält klare Handlungsanwei-\nsungen. \nSoweit das beklagte Amt die AbwV durch den Verweis auf die DIN 38402-A 11 \nfür in sich widersprüchlich hält, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der \nAnsicht, eine an Sinn und Zweck der Regelungen orientierte Auslegung \nmüsse zu dem Ergebnis führen, dass eine qualifizierte Stichprobe auch durch \neinzelne Stichproben, die aus jeweils mehreren Schöpfvorgängen bestehen, \ngewonnen werden könne, steht bereits der eindeutige Wortlaut des § 2 Nr. 3 \nAbwV entgegen, der einer Auslegung nach anderen Kriterien enge Grenzen \nsetzt. \nZudem sind allenfalls die Regelungen der DIN 38402-A 11 selbst unter Ziff. \n4.2 „Probenahmearten\" in sich widersprüchlich, weil dort der Begriff der \n„Stichprobe\" nicht einheitlich verwandt wird. Indes lässt sich auch dieser \n(vermeintliche) Widerspruch schon nach der DIN selbst ausräumen, so dass \nes nicht darauf ankommt, dass ansonsten der Regelung der AbwV als der \nhöherrangigen Rechtsquelle ohnehin der Vorrang einzuräumen wäre. In der \nDIN wird nämlich die qualifizierte Stichprobe als Sonderform der \n„Sammelprobe\" dargestellt, die ihrerseits als eine aus mehreren Einzelproben \nvereinigte Probe definiert wird. Nach allgemeinen Grundsätzen gehen aber \nspeziellere Regelungen den allgemeinen vor, so dass sich auf diesem Weg \nauch die DIN 38402-A 11 in Übereinstimmung mit der AbwV bringen lässt. \nSchließlich kann die Einbeziehung von DIN-Normen in der Anlage zu § 4 \nAbwV auch dahingehend ausgelegt werden, dass die Bezugnahme nur \ninsoweit erfolgt, als die AbwV selbst hierzu keine Regelungen enthält\".\n\n33\n\nSo Urteile der Kammer 18.07.2006, -14 K 9999/03- und -14 K 924/04-.\n\n34\n\nKann mithin die Probenahme vom 22.12.1999 schon aus den dargestellten \nGründen bei der Festsetzung der Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 1999 \nnicht berücksichtigt werden, kommt es auf die weiteren von dem Kläger gerügten \nMängel nicht mehr an. \n\n35\n\nGleichwohl weist die Kammer darauf hin, dass die von dem Kläger gerügten \nFehler bei der Homogenisierung und deren Vorbereitung nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, so dass es \ninsoweit bei der öffentlichen Beweiskraft des Probenahmeprotokolls verbleiben \nmuss. Insbesondere die in sich schlüssigen Aussagen des Zeugen T1. , an \nderen Wahrheitsgehalt zu zweifeln kein Anlass besteht (der Zeuge arbeitet nicht \nmehr bei dem staatlichen Umweltamt Köln und hat deshalb auch kein Eigeninteresse \nmehr daran, seine Tätigkeit als „rechtmäßig\" darzustellen), belegen, dass die \nAnforderungen der hier anzuwendenden DIN 38402-30 (Fassung ab 1998) \neingehalten worden sein dürften. Der Zeuge hat insbesondere nachvollziehbar \ndargelegt, wie er bei der Vorbereitung der Homogenisierung die in Ziffern 5.1 und 5.2 \nder zitierten DIN vorgeschriebene Prüfung auf Störungen vorgenommen hat. Dem \ngegenüber erweisen sich die zweifelnden Ausführungen des Klägers eher als \nVermutungen, die jedenfalls nicht geeignet sind, den öffentlichen Glauben des \nProbenahmeprotokolls zu erschüttern. Dies gilt gleichermaßen für die Eignung der \nHomogenisierung der Probe mit Hilfe eines Magnetrührwerkes. Diese Homogenisie-\nrungstechnik wird in Ziffer 8.3.3 der zitierten DIN als „in der Regel ausreichend\" be-\nzeichnet. Da beide Zeugen übereinstimmend bestätigt haben, dass im vorliegenden \nFall die Homogenisierung -wenn auch nach längerem Rühren- erfolgreich war, \nbestand auch keine Veranlassung, eine andere Homogenisierungstechnik \nanzuwenden. Da zudem in der DIN eine konkrete Dauer der Homogenisierung mit \ndem Magnetrührgerät nicht vorgeschrieben ist, musste auch die im konkreten Fall \nvon den Probenehmern als notwendig erachtete Rührzeit nicht in das Protokoll \ngesondert aufgenommen werden.\nDass die Ergebnisse privater Analysen bei der Abgabenberechnung nicht zu berück-\nsichtigen sind, folgt bereits aus § 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG, der eine Überwachung \ndurch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen vorschreibt.\n\n36\n\nDie in Antrag und Tenor ausgewiesene Höhe der zu zahlenden Abwasserabgabe \nergibt sich aus einer Berücksichtigung der Schadeinheiten für CSB und Phosphor \nohne Erhöhung. Die so ermittelten Beträge sind nach § 9 Abs. 5 AbwAG um die \nHälfte zu reduzieren, da ohne Berücksichtigung der Probenahme vom 22.12.1999 \ndie Mindestanforderungen für diese Parameter eingehalten sind.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n38\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. \nV. m. § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269481","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-09-29/14-k-1615-03","cited_norms":[{"jurabk":"AbwV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"AbwV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269481","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269481","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-09-29/14-k-1615-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269481","retrieved":"2026-07-09 02:39:02.790910+00:00"}}